Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 und reiste im Auto und zu Fuss via Bulgarien, Rumänien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Am 12. Dezember 2015 gelangte er illegal in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2016 fand in Basel die erste Befragung (BzP; vgl. Akten SEM A3/10) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. A9/11). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus B._______ (Kreis C._______, Provinz Sirnak) zu stammen. Er habe in D._______ (Provinz Mardin) die Schule besucht und diese im Jahre 2011 mit der Erlangung der Matura abgeschlossen. Anschliessend habe er mit Blick auf das Universitätsstudium eine Vorbereitungsschule besucht, wo er den ersten Teil der Aufnahmeprüfung bestanden habe. Den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung habe er nicht mehr absolvieren wollen. Durch die Einschreibung an dieser Vorbereitungsschule habe er den Militärdienst letztmals im Jahre 2014 für drei Jahre verschieben können. Während den letzten zwei, drei Jahren habe sich die politische Situation in seiner Heimatregion erneut stark zugespitzt. Die ständigen Gefechte zwischen den türkischen Streitkräften und den Kämpfern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) würden ein normales Leben nicht mehr zulassen. Ackerland werde in Brand gesetzt, wodurch die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Bevölkerung zerstört werde. Gleichzeitig sei die Meinungsfreiheit nicht gewährleistet und es würden Ausgehverbote verhängt. Die kurdische Bevölkerung fühle sich eingeklemmt zwischen Staat und PKK, welche beide ihre Ansprüche an die Bürger erheben würden. Wo die PKK unter der kurdischen Bevölkerung ihre Leute zwangsrekrutiere, stehe man als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Kurden unter einem Generalverdacht des türkischen Staates. Und wo man sich für keine der beiden Seiten einsetze, werden man von beiden Seiten der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt, wodurch man einem steten Druck ausgesetzt sei. Zudem zwangsrekrutiere die PKK jeweils das älteste Kind einer Familie. In seiner Familie sei er der älteste Sohn. Er wolle auch nicht in den Militärdienst einrücken, da er Angst vor der Waffe habe und dies zurzeit gefährlich wäre. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre immer klarer geworden, dass es für ihn in seiner Heimat keine Zukunft gebe. Erst im Oktober 2015 habe er jedoch einen Schlepper für seine Ausreise finden können. Anträge auf Erhalt für ein Visum in Polen oder Italien seien abgelehnt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheids an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 12. April 2016 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. Weiter ersuchte er das Gericht um vollständige Akteneinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde in gleicher Zwischenverfügung mit Hinweis, dass es sich bei den nicht editierten Akten um solche handelt, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind oder intern beziehungsweise unwesentlich sind, abgelehnt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass insoweit eine allgemeine Bedrohungssituation geltend gemacht werde, von welcher man nicht mehr und nicht weniger als der übrige Teil der Bevölkerung vor Ort betroffen sei, keine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Selbiges gelte für die schwierigen Lebensumstände vor Ort, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen normalen Alltag verunmöglichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 5.2.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM den relevanten Sachverhalt inkorrekt festgestellt habe, indem es entscheidrelevante Tatsachen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen habe. Das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer als junger Kurde aus dem aktuellen Kriegsgebiet stammend und einer oppositionellen Familie angehörend unter Verdacht stehe, sich der PKK angeschlossen zu haben. Ausserdem sei das SEM bei der Frage der innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen von falschen Vermutungen ausgegangen. Weder gehe aus den Akten hervor, dass der Bruder oder die Schwester in der Türkei dem Beschwerdeführer helfen könnten, noch dass der Bruder in der Schweiz den Beschwerdeführer finanziell unterstützen könnte.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes zukommt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer oppositionellen Familie, wird erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Weder dem Anhörungsprotokoll (vgl. A9/11) noch dem Befragungsprotokoll (vgl. A3/10) sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Familie stammt. Eher das Gegenteil ist vorliegend gemäss den Akten der Fall. So hat der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sie sowohl vom Staat als auch von der PKK unter Druck gesetzt worden seien, da sie sich nicht zu einer Seite hin hätten bekennen wollen (vgl. A3/10 Rz 7.01; A9/11 F30 und F40). Ferner reichte er auch keine Beweise ins Recht, welche seine nachgeschobene Behauptung belegen würde. Ebenfalls hat die Vorinstanz bezüglich der Unterstützungsfähigkeit der Familie des Beschwerdeführers weder einen aktenwidrigen Sachverhalt der Verfügung zugrunde gelegt noch Beweise falsch gewürdigt.
E. 5.2.3 Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung ist somit unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 3) abzuweisen ist.
E. 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, seine Familie gelte als regierungsfeindlich. Viele seiner Verwandten seien daher aus asylrechtlichen oder humanitären Gründen gezwungen gewesen, ihre Heimat zu verlassen. Aufgrund der Abstammung aus einer oppositionellen Familie, der Herkunft aus einem aktuellen Kriegsgebiet und dem Generalverdacht der türkischen Behörden, sich als junger Kurde aus der umkämpften Ortschaft an Kriegshandlungen gegen das türkische Militär beteiligt zu haben, sei die Angst begründet, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben sowie der Freiheit ausgesetzt zu sein. Es könne nicht sein, dass man erst dann als Flüchtling anerkannt werde, wenn man bereits asylrelevante Nachteile erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Verhaftung. Er würde sich in einem nicht rechtsstaatlichen Prozess gegen den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und der Teilnahme an Terrorakten wehren müssen.
E. 5.3.3 Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene, generell schwierige Lage in der südöstlichen Grenzprovinz Sirnak keine asylrelevante Bedrohungssituation darstellt. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, auch nur eine Situation darzulegen, in welcher er von den staatlichen Behörden oder der PKK direkt unter Druck gesetzt worden wäre (vgl. A9/11 F37-F40 und A3/10 Rz. 7.01 und 7.02). Überdies hat er selbst in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, es treffe zu, dass er bisher keine direkten Nachteile seitens der türkischen Behörde erlebt habe. Weiter hat der Beschwerdeführer - wie bereits unter Erwägung 5.2.2 angeführt - weder bei der Befragung noch bei der Anhörung geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen und aufgrund dessen vom türkischen Staat verfolgt zu werden. Ebenfalls legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers sich bei der Opposition betätigt und welche konkreten Auswirkungen dies auf ihn hat. Gegen die behauptete Oppositionstätigkeit der Familie des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass ausser einem Bruder sowohl sein Vater als auch seine anderen zwölf Geschwister noch immer in der Türkei leben (vgl. A9/11 F20 f., A3/10 Rz. 3.01). Dieses neue Vorbringen ist daher - ungeachtet der Asylrelevanz - als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Darüber hinaus befinden sich die in der Beschwerde aufgelisteten Verwandten des Beschwerdeführers bereits seit etlichen Jahren in der Schweiz. So sei sein Onkel E._______ im Jahre 1983 in die Schweiz eingereist. Auch die übrigen aufgelisteten Verwandten hätten zwischenzeitlich die Niederlassungsbewilligung oder das Bürgerrecht erhalten. Somit kann zwischen der Ausreise der Verwandten aus der Türkei und der Ausreise des Beschwerdeführers auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang nachgewiesen werden, so dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist folglich zu verneinen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
E. 7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss BVGE 2013/2 ist der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Sirnak als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die aus Sirnak stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist. Bezüglich der massgebenden Prüfkriterien kann auf EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b S. 13 ff.) verwiesen werden, wonach insbesondere bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der Strukturen kurdischer Familien die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann.
E. 7.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in sicheren Gebieten der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Weiter hat er nebst seinem Bruder, welcher in der Schweiz wohnt, noch weitere nahe Verwandte, welche in der Schweiz und in anderen westeuropäischen Ländern leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens anfänglich bei einer Heimkehr mit (finanzieller) Hilfe und Unterstützung seitens dieser Angehörigen rechnen kann. Sodann hat der Beschwerdeführer bereits eine von zwei Aufnahmeprüfungen für eine Universität in der Türkei erfolgreich bestanden und er könnte gemäss eigener Aussage in F._______ studieren (vgl. A9/11 F27). Er ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen; er macht keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, er würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Überdies kann bei der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für ihn bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2425/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 und reiste im Auto und zu Fuss via Bulgarien, Rumänien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Am 12. Dezember 2015 gelangte er illegal in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2016 fand in Basel die erste Befragung (BzP; vgl. Akten SEM A3/10) statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. A9/11). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus B._______ (Kreis C._______, Provinz Sirnak) zu stammen. Er habe in D._______ (Provinz Mardin) die Schule besucht und diese im Jahre 2011 mit der Erlangung der Matura abgeschlossen. Anschliessend habe er mit Blick auf das Universitätsstudium eine Vorbereitungsschule besucht, wo er den ersten Teil der Aufnahmeprüfung bestanden habe. Den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung habe er nicht mehr absolvieren wollen. Durch die Einschreibung an dieser Vorbereitungsschule habe er den Militärdienst letztmals im Jahre 2014 für drei Jahre verschieben können. Während den letzten zwei, drei Jahren habe sich die politische Situation in seiner Heimatregion erneut stark zugespitzt. Die ständigen Gefechte zwischen den türkischen Streitkräften und den Kämpfern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) würden ein normales Leben nicht mehr zulassen. Ackerland werde in Brand gesetzt, wodurch die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Bevölkerung zerstört werde. Gleichzeitig sei die Meinungsfreiheit nicht gewährleistet und es würden Ausgehverbote verhängt. Die kurdische Bevölkerung fühle sich eingeklemmt zwischen Staat und PKK, welche beide ihre Ansprüche an die Bürger erheben würden. Wo die PKK unter der kurdischen Bevölkerung ihre Leute zwangsrekrutiere, stehe man als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Kurden unter einem Generalverdacht des türkischen Staates. Und wo man sich für keine der beiden Seiten einsetze, werden man von beiden Seiten der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt, wodurch man einem steten Druck ausgesetzt sei. Zudem zwangsrekrutiere die PKK jeweils das älteste Kind einer Familie. In seiner Familie sei er der älteste Sohn. Er wolle auch nicht in den Militärdienst einrücken, da er Angst vor der Waffe habe und dies zurzeit gefährlich wäre. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre immer klarer geworden, dass es für ihn in seiner Heimat keine Zukunft gebe. Erst im Oktober 2015 habe er jedoch einen Schlepper für seine Ausreise finden können. Anträge auf Erhalt für ein Visum in Polen oder Italien seien abgelehnt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuem Entscheids an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 12. April 2016 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. Weiter ersuchte er das Gericht um vollständige Akteneinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde in gleicher Zwischenverfügung mit Hinweis, dass es sich bei den nicht editierten Akten um solche handelt, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind oder intern beziehungsweise unwesentlich sind, abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass insoweit eine allgemeine Bedrohungssituation geltend gemacht werde, von welcher man nicht mehr und nicht weniger als der übrige Teil der Bevölkerung vor Ort betroffen sei, keine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Selbiges gelte für die schwierigen Lebensumstände vor Ort, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen normalen Alltag verunmöglichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen. 5.2 5.2.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM den relevanten Sachverhalt inkorrekt festgestellt habe, indem es entscheidrelevante Tatsachen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausser Acht gelassen habe. Das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer als junger Kurde aus dem aktuellen Kriegsgebiet stammend und einer oppositionellen Familie angehörend unter Verdacht stehe, sich der PKK angeschlossen zu haben. Ausserdem sei das SEM bei der Frage der innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen von falschen Vermutungen ausgegangen. Weder gehe aus den Akten hervor, dass der Bruder oder die Schwester in der Türkei dem Beschwerdeführer helfen könnten, noch dass der Bruder in der Schweiz den Beschwerdeführer finanziell unterstützen könnte. 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes zukommt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer oppositionellen Familie, wird erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Weder dem Anhörungsprotokoll (vgl. A9/11) noch dem Befragungsprotokoll (vgl. A3/10) sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Familie stammt. Eher das Gegenteil ist vorliegend gemäss den Akten der Fall. So hat der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sie sowohl vom Staat als auch von der PKK unter Druck gesetzt worden seien, da sie sich nicht zu einer Seite hin hätten bekennen wollen (vgl. A3/10 Rz 7.01; A9/11 F30 und F40). Ferner reichte er auch keine Beweise ins Recht, welche seine nachgeschobene Behauptung belegen würde. Ebenfalls hat die Vorinstanz bezüglich der Unterstützungsfähigkeit der Familie des Beschwerdeführers weder einen aktenwidrigen Sachverhalt der Verfügung zugrunde gelegt noch Beweise falsch gewürdigt. 5.2.3 Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung ist somit unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 3) abzuweisen ist. 5.3 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, seine Familie gelte als regierungsfeindlich. Viele seiner Verwandten seien daher aus asylrechtlichen oder humanitären Gründen gezwungen gewesen, ihre Heimat zu verlassen. Aufgrund der Abstammung aus einer oppositionellen Familie, der Herkunft aus einem aktuellen Kriegsgebiet und dem Generalverdacht der türkischen Behörden, sich als junger Kurde aus der umkämpften Ortschaft an Kriegshandlungen gegen das türkische Militär beteiligt zu haben, sei die Angst begründet, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben sowie der Freiheit ausgesetzt zu sein. Es könne nicht sein, dass man erst dann als Flüchtling anerkannt werde, wenn man bereits asylrelevante Nachteile erlebt habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Verhaftung. Er würde sich in einem nicht rechtsstaatlichen Prozess gegen den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und der Teilnahme an Terrorakten wehren müssen. 5.3.3 Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene, generell schwierige Lage in der südöstlichen Grenzprovinz Sirnak keine asylrelevante Bedrohungssituation darstellt. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, auch nur eine Situation darzulegen, in welcher er von den staatlichen Behörden oder der PKK direkt unter Druck gesetzt worden wäre (vgl. A9/11 F37-F40 und A3/10 Rz. 7.01 und 7.02). Überdies hat er selbst in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, es treffe zu, dass er bisher keine direkten Nachteile seitens der türkischen Behörde erlebt habe. Weiter hat der Beschwerdeführer - wie bereits unter Erwägung 5.2.2 angeführt - weder bei der Befragung noch bei der Anhörung geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen und aufgrund dessen vom türkischen Staat verfolgt zu werden. Ebenfalls legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die Familie des Beschwerdeführers sich bei der Opposition betätigt und welche konkreten Auswirkungen dies auf ihn hat. Gegen die behauptete Oppositionstätigkeit der Familie des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass ausser einem Bruder sowohl sein Vater als auch seine anderen zwölf Geschwister noch immer in der Türkei leben (vgl. A9/11 F20 f., A3/10 Rz. 3.01). Dieses neue Vorbringen ist daher - ungeachtet der Asylrelevanz - als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Darüber hinaus befinden sich die in der Beschwerde aufgelisteten Verwandten des Beschwerdeführers bereits seit etlichen Jahren in der Schweiz. So sei sein Onkel E._______ im Jahre 1983 in die Schweiz eingereist. Auch die übrigen aufgelisteten Verwandten hätten zwischenzeitlich die Niederlassungsbewilligung oder das Bürgerrecht erhalten. Somit kann zwischen der Ausreise der Verwandten aus der Türkei und der Ausreise des Beschwerdeführers auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang nachgewiesen werden, so dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist folglich zu verneinen. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Gemäss BVGE 2013/2 ist der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Sirnak als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die aus Sirnak stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist. Bezüglich der massgebenden Prüfkriterien kann auf EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b S. 13 ff.) verwiesen werden, wonach insbesondere bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der Strukturen kurdischer Familien die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. 7.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in sicheren Gebieten der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Weiter hat er nebst seinem Bruder, welcher in der Schweiz wohnt, noch weitere nahe Verwandte, welche in der Schweiz und in anderen westeuropäischen Ländern leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens anfänglich bei einer Heimkehr mit (finanzieller) Hilfe und Unterstützung seitens dieser Angehörigen rechnen kann. Sodann hat der Beschwerdeführer bereits eine von zwei Aufnahmeprüfungen für eine Universität in der Türkei erfolgreich bestanden und er könnte gemäss eigener Aussage in F._______ studieren (vgl. A9/11 F27). Er ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen; er macht keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, er würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Überdies kann bei der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für ihn bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen