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E-1570/2024

E-1570/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 August 2024 S. 4 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöp- fen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei das SEM bei der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie Kindern zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte

E-1570/2024 Seite 7 für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das SEM indes gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG) anzuweisen ist, den Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers mit jenem seiner Ehefrau und seinen Kindern zu koordinieren, welche ebenfalls in die Türkei zurückkeh- ren müssen (vgl. Urteil des BVGer E-7082/2024 vom 19. Dezember 2024), dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinz Diyarbakir – nicht für gene- rell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine ein- zelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und ein Lebens- mittelgeschäft führte (vgl. SEM-Akten A16/11 F13 ff.), dass es ihm und seinem Neffen möglich gewesen ist für – laut eigenen Angaben – jeweils 6000 Dollar in die Schweiz zu reisen, was aufzeigt auf, dass die Familie gut situiert ist (vgl. SEM-Akten A16/11 F 35 und F 39),

E-1570/2024 Seite 8 dass soweit er angibt, ausser mit seinem Vater im Gefängnis, mit keinen weiteren Familienmitgliedern Kontakt zu haben, er auch auf das familiäre Netzwerk seiner Ehefrau und seines Neffen zurückgreifen kann (vgl. Urteile des BVGer E-7082/2024 und E-1567/2024 vom 19. Dezember 2024), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1570/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers mit jenem seiner Ehefrau und seinen Kindern zu koordinieren.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1570/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 14. April 2023 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte und am 25. April 2023 die Behandlung seines Asylgesuches im erweiterten Verfahren anordnete, dass er zu seiner Person erklärte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz Diyarbakir, habe nach der Pflichtschulzeit als Hausmeister gearbeitet und von März 2022 bis zu seiner Ausreise im Januar 2023 ein Lebensmittelgeschäft geführt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch eine verfeindete Familie im Rahmen einer Blutfehde geltend machte, dass der Ursprung der Blutfehde auf die Weigerung seines Vaters als «Dorfschützer» tätig zu sein zurückzuführen sei, dass sein Vater und drei seiner Cousins im Jahr 2008 fünf Personen aus der verfeindeten Familie ermordet hätten und zu lebenslanger Haft verurteilt worden seien, dass sein Vater ihm bei Gefängnisbesuchen geraten habe, den Wohnort öfter zu wechseln, da dieser immer wieder Drohbriefe erhalten habe, wonach sich die verfeindete Familie rächen wolle, dass es keinen Sinn gemacht habe die Polizei zu involvieren, da der Staat bei Blutfehden nicht helfe, zudem werde seine Familie als Terroristen eingestuft und die verfeindete Familie gehöre zu den Dorfschützern, dass er nicht gewollt habe, dass seine Kinder in dieser Fehde aufwachsen und deshalb mit seinem Neffen (N [...]) illegal in die Schweiz geflohen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das SEM das Asylgesuch seines Neffen mit Verfügung vom 7. Februar 2024 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess (Beschwerdeverfahren E-1567/2024), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den drei gemeinsamen Kindern am 2. Oktober 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und Kinder verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die Ehefrau mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess (Beschwerdeverfahren E-7082/2024), das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Ehefrau und Kinder (E-7082/2024) und des Neffen (E-1567/2024) des Beschwerdeführers aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in der Beschwerde im Wesentlichen eine nichtstaatliche Verfolgung durch Dritte sowie fehlender staatlicher Schutz aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit Hinweis auf die Schutztheorie geltend gemacht wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H), dass der Einwand in der Beschwerde, der Staat sei aufgrund der Nähe seiner Familie zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Konflikt mit der verfeindeten Dorfschützer-Familie nicht schutzwillig, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass dieser Einwand eine blosse Mutmassung darstellt, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den Schutz des Staates beantragt hat (vgl. SEM-Akten A16/11 F53 f.), dass weder die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zum Hintergrund der «Dorfschützer», noch das Schreiben des Anwalts aus der Türkei diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hingewiesen wird, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in den letzten sieben Jahre nicht verändert und er persönlich nie Drohungen erhalten habe (vgl. SEM-Akten A16/11 F45 f.), dass darin ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei das SEM bei der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie Kindern zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das SEM indes gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG) anzuweisen ist, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit jenem seiner Ehefrau und seinen Kindern zu koordinieren, welche ebenfalls in die Türkei zurückkehren müssen (vgl. Urteil des BVGer E-7082/2024 vom 19. Dezember 2024), dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete - wie etwa die Provinz Diyarbakir - nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und ein Lebensmittelgeschäft führte (vgl. SEM-Akten A16/11 F13 ff.), dass es ihm und seinem Neffen möglich gewesen ist für - laut eigenen Angaben - jeweils 6000 Dollar in die Schweiz zu reisen, was aufzeigt auf, dass die Familie gut situiert ist (vgl. SEM-Akten A16/11 F 35 und F 39), dass soweit er angibt, ausser mit seinem Vater im Gefängnis, mit keinen weiteren Familienmitgliedern Kontakt zu haben, er auch auf das familiäre Netzwerk seiner Ehefrau und seines Neffen zurückgreifen kann (vgl. Urteile des BVGer E-7082/2024 und E-1567/2024 vom 19. Dezember 2024), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit jenem seiner Ehefrau und seinen Kindern zu koordinieren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: