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E-7931/2025

E-7931/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 August 2024 S. 4 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz sei- nes Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass zudem weder die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zum Hintergrund der «Hizbullah», der Ereignisse im Jahr 2014 noch das eingereichte Schreiben des Anwalts aus der Türkei geeignet sind, diesbe- züglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

E-7931/2025 Seite 9 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz E._______ stammt, einer Re- gion, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, gemäss seinen Aussagen jedoch nicht davon auszugehen ist, dass er und seine Familie vom Erdbeben unmittelbar betroffen gewesen sind,

E-7931/2025 Seite 10 dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann, dass er gemäss Aktenlage gesund ist und keine relevanten gesundheitli- chen Probleme geltend machte, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-7931/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7931/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach C._______ wegwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2025 - betitelt als zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch - das SEM um Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz ersuchte und erklärte, sich seit Ergehen des Nichteintretensentscheids ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten zu haben und darauf hinwies, die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei nunmehr erloschen, dass das nationale Asylverfahren mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wiederaufgenommen und der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung zur Person am 31. Juli 2025 und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 23. September 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung stattfanden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der E._______, habe das Berufsgymnasium abgeschlossen und die Berufe Koch und Metzger erlernt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden und durch Dritte (Hizbullah) aufgrund seiner Ethnie und seiner, respektive den politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte, dass seine Familie seit einem Aufstand in E._______ im Jahr 2014 Probleme mit den Behörden bekommen habe und sein Bruder R.B. (nachfolgend: Bruder) verhaftet und gegen ihn (den Bruder) ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dass sein Bruder schon länger politisch aktiv gewesen sei und aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in die Schweiz geflüchtet sei, wo er am 6. Oktober 2020 Asyl erhalten habe (N [...]), dass seine Familie seit den erwähnten Ereignissen im Jahr 2014 von der Hizbullah, respektive der Hür Dava Partisi (HÜDA-PAR; Partei der freien Sache) bedroht werde, dass er selbst in den Jahren 2018 und 2019 begonnen habe, für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) aktiv zu werden und er sich aufgrund der Ereignisse der Vergangenheit in Antalya aufgehalten und dort eine Lehre absolviert sowie gearbeitet habe, dass er seit dem Jahr 2023 den Verdacht habe, dass er beobachtet und verfolgt werde, dass er am 20. Mai 2023 in einen Vorfall zwischen zwei streitenden Personen auf der Strasse vor seinem Wohngebäude verwickelt und mit einem Messer verletzt worden sei, wobei ihn dieses Ereignis in seinem Verdacht bestätigt habe, von der Hizbullah verfolgt zu werden, dass er bei der Polizei im Rahmen dieses Vorfalls Anzeige erstattet habe, welche er in der Folge aber zurückgezogen habe, dass er seine Arbeit gekündigt habe und nach Diyarbakir zurückgekehrt sei, dass er mit seinem Bruder in der Schweiz telefoniert und dieser ihm mitgeteilt habe, dass die Hizbullah wegen ihm auf Blutrache aus sei und die HÜDA-PAR seit 2023 im Parlament sitze, was die Hizbullah enorm gestärkt habe, dass er sein Leben nicht mehr als sicher betrachtet habe, da er befürchtet habe, von der Hizbullah umgebracht zu werden, dass er die Türkei daraufhin am 5. September 2023 legal verlassen habe, dass sein Vater in der Folge von einer unbekannten Person kontaktiert worden und nach ihm gefragt worden sei, dass die Polizei weiterhin regelmässig bei seiner Familie nach dem Aufenthaltsort seines Bruders frage, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem Justizdokumente aus der Türkei betreffend das Verfahren seines Bruders, ein Dokument betreffend seine Parteimitgliedschaft, ein Schreiben eines Anwalts aus der Türkei sowie diverse Arztberichte zum Vorfall im Mai 2023 zu den Akten reichte (vgl. Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 Ziff. I/5. f.), dass der zum damaligen Zeitpunkt mandatierten Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids vom 2. Oktober 2025 zugestellt wurde und der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 auf die bestehende Bedrohung seines Lebens in der Türkei verwies, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage von Beweismitteln, Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und somit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer eventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz oder die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass sich das SEM umfassend mit einer drohenden Reflexverfolgung sowie den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinandergesetzt hat, dass das SEM somit zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass sich der Beschwerdeführer nie politisch exponiert habe und somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch staatliche Behörden bestehe, dass keine Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Bruders in Anbetracht der geschilderten Ereignisse aufgrund mangelnder Intensität asylrechtlich nicht relevant sei und nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden könne, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie durch die Hizbullah sowie die HÜDA-PAR mitunter deshalb nicht asylrelevant sei, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, dass die weiteren Vorbringen bezüglich anderer Familienmitglieder, die ihren Job nach dem Putschversuch verloren oder nicht bekommen hätten, nicht asylrelevant seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass er erneut auf die politischen Aktivitäten von ihm sowie seiner Familienmitglieder hinweist und ausführlich auf die Ereignisse im Jahr 2014 eingeht, dass er sich eingehend zu der geltend gemachten Bedrohung durch die HÜDA-PAR und die Hizbullah äussert sowie einen Bericht von Human-Rights-Watch zur Hizbullah in der Türkei zu den Akten reichte, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von Bedeutung ist, da die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG selbst bei Wahrunterstellung nicht erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, weder vorbestraft ist noch ein relevantes politisches Profil aufweist, sodass nicht mit einer erheblichen oder beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden kann, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Diskriminierungen von Kurden in der Türkei und die geltend gemachten Geschehnisse aufgrund des Bruders vor der Ausreise (Hausdurchsuchungen und Befragungen durch die Polizei) die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass vorliegend nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist und auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann die Ereignisse im Zusammenhang mit der Messerattacke im Mai 2023 nur oberflächlich zu beschreiben vermochte und sich daraus auch keine Rückschlüsse auf einen gezielten Angriff der Hizbullah ableiten lässt, dass in Bezug auf die vorgebrachte drohende Verfolgung durch Dritte (Hizbullah/HÜDA-PAR) ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussagen seine Anzeige zurückzog, auf staatlichen Schutz freiwillig verzichtete und seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er dies aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen getan habe, nicht zu überzeugen vermögen, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass zudem weder die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zum Hintergrund der «Hizbullah», der Ereignisse im Jahr 2014 noch das eingereichte Schreiben des Anwalts aus der Türkei geeignet sind, diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.) dass der Beschwerdeführer aus der Provinz E._______ stammt, einer Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, gemäss seinen Aussagen jedoch nicht davon auszugehen ist, dass er und seine Familie vom Erdbeben unmittelbar betroffen gewesen sind, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann, dass er gemäss Aktenlage gesund ist und keine relevanten gesundheitlichen Probleme geltend machte, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführern obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: