Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus der Provinz Adiyaman – stellte am 24. April 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 2. Mai 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Das Asylgesuch wurde am 21. November 2017 aufgrund des Rückzugs durch den Beschwerdeführer abgeschrieben, nachdem dieser in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. B. Am 21. September 2021 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz er- neut um Asyl nach. Am 29. September 2021 folgte eine Personalienauf- nahme (PA) und am 4. Oktober 2021 ein persönliches Gespräch (Dublin). Am 18. Februar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am
25. Februar 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Am 19. April 2022 und 11. Mai 2022 reichte er verschiedene Beweismittel (in Kopie) samt deutscher Übersetzung ein (Gerichtsunterlagen sowie In- formationen betreffend einen Verwandten). Gleichzeitig wurde um Anset- zung einer Frist zur Einreichung von Originalen ersucht. D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer zur Nachreichung der Dokumente, die er anlässlich seiner Anhörung vom 18. Februar 2022 in Aussicht gestellt habe, sowie weiterer Unterlagen auf. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer Gerichts- unterlagen – nach seinen Angaben ein Einvernahmeprotokoll vom 25. Ok- tober 2016 und einen Haftbefehl, der allerdings nicht beilag – zu den Akten, wobei der Eingabe auch ein "Beschluss in sonstiger Sache" und ein "Be- gleitschreiben zum Haftbefehl" vom 16. November 2017 – samt deutschen Übersetzungen beilagen. Am 9. Februar 2023 teilte er mit, dass er keinen Strafregisterauszug ein- reichen könne. Er habe zudem keinen Zugriff auf sein UYAP-Konto und den Geheimhaltungsbeschluss. Seine Familie sei vom verheerenden Erd- beben in seiner Heimatprovinz betroffen. Gleichzeitig reichte er sein Urteil
E-1730/2023 Seite 3 vom (…). Januar 2022 (betreffend seine in der Schweiz eingegangene Scheinehe) und Posts von ihm auf sozialen Medien (Screenshots) ein. F. Das SEM unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten, als Gerichts- dokumente bezeichneten Beweismittel (vom SEM übersetzt als Aussage- protokoll, Beschluss in sonstiger Sache und Schreiben an die Staatsan- waltschaft) einer Dokumentenanalyse, welche ergab, dass die Dokumente gefälscht seien. G. Am 15. Februar 2023 folgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerde- führers. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli- chen damit, seine Familie in der Türkei sei sehr vermögend. Er sei im Jahre 2016 illegal in einem LKW in die Schweiz eingereist und habe ein erstes Asylgesuch gestellt. Er sei eine Scheinehe eingegangen und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er sei mehrmals legal in die Türkei gereist und wieder zurückgekehrt. Dies sei letztmals im Jahre 2019 der Fall gewe- sen. Er und seine Familie seien Anhänger der Parteien CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) und HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Sie hätten nichts mit der Gülen-Bewegung zu tun gehabt. Er und seine Familie seien gegen Erdogan gewesen. Ihre Firma habe die (…) der Gülen-Bewegung mit (…) beliefert und deren (…) bewirtschaftet. In diesen (…) sei ein Bild von ihm gehangen. Er habe einmal für die Verantwortlichen der (…) eine Tasche nach Gaziantep gebracht. Dabei sei er von den Behörden beobachtet wor- den. Nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli 2016 hätten die Behörden Mitglieder der Gülen-Bewegung festgenommen. Er sei ebenfalls mitgenommen und auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Nachdem sich 1'000 Angehörige von ihm vor dem Polizeigebäude versammelt und gegen seine Verhaftung protestiert hätten, sei er nach zwei bis drei Stun- den wieder freigelassen worden. Die Polizei habe ihn zudem zu Hause auf- gesucht und ihn beschuldigt, Anhänger der Gülen-Bewegung zu sein und für diese Geldtransporte getätigt zu haben. Deshalb habe er sich zur Aus- reise entschlossen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und brachte ihm dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis. Es hielt dabei fest, die Analyse beruhe auf dem Abgleich der drei Beweismittel "Einvernahmeprotokoll, Beschluss und Begleitschreiben" mit Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM. Diese habe ergeben, dass die Dokumente mehrere objektive Fälschungs-
E-1730/2023 Seite 4 merkmale aufweisen würden. Zum Beispiel hätten die aufgeführten Behör- den zum (Ausstellungs-)Zeitpunkt eines dieser Dokumente dieses nicht ausstellen beziehungsweise ausgestellt haben können, die Referenznum- mern würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane ent- sprechen und die Dokumente wiesen formale Fehler auf. Der Beschwer- deführer hielt dazu fest, er höre zum ersten Mal, dass die Beweismittel ge- fälscht seien. Wenn die türkischen Behörden bewusst gefälschte Doku- mente schicken würden, um ihm habhaft zu werden, habe er nichts zu sa- gen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Vorbringen im ersten Asylgesuch und im zweiten widersprüchlich ausgefal- len seien. Ferner rügte die damalige Rechtsvertreterin in der ergänzenden Anhörung, dass sie und ihr Mandant den Bericht über die Fälschungen mit den nötigen Schwärzungen nicht unterbreitet bekommen hätten und ihnen erst heute das mündliche rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der Be- schwerdeführer monierte zudem, dass er noch nicht alle Beweismittel habe einholen können. Er möchte noch Unterlagen von den türkischen Behör- den, was bekanntlich aber schwierig sei. Im Übrigen sei sein Haus durch das Erdbeben zerstört worden. Seine Familie lebe im Zelt. Er habe keine wirtschaftlichen Sorgen, sondern Probleme mit den türkischen Behörden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 – eröffnet am 1. März 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (Postaufgabe: 28. März 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtli- chen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte er Fotos seiner Familie und einer Drittperson als Beweismittel ein. Zudem stellte er eine Bestäti- gung seiner Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht.
E-1730/2023 Seite 5 J. Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 28. März 2023 zu den Akten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). L. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers als erstellt erweist. Zudem haben sich die in der Anhörung von der damaligen Rechtsvertretung gerügte Ein- sichtsgewährung und das mündliche gewährte rechtliche Gehör (vgl. Sach- verhalt Bst. G hievor) als rechtsgenüglich erwiesen, womit eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht als geheilt zu betrachten ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine entsprechende Rüge vorbringt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache (Rechts- begehren 4) ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Er habe im ersten und
E-1730/2023 Seite 7 zweiten Asylgesuch bezüglich Anzahl und Dauer der erlebten Festnahmen in der Türkei widersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem habe er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs angegeben, die Firma seiner Familie habe alle Gülen-(…) im Bezirk bewirtschaftet beziehungsweise die (…) mit (…) beliefert. Im ersten Asylgesuch habe er angegeben, als (…), (…) und als eine Art (…) in einer Gülen-(…) gearbeitet zu haben. Ferner habe er im zweiten Asylgesuch vorgebracht, einmal im Auftrag von zwei Personen der Gülen-(…) eine Tasche nach Gaziantep gebracht zu haben, währenddem er im ersten Asylgesuch angegeben habe, solche Taschen nach Adiyaman und Gaziantep transportiert zu haben. Im Weiteren habe er zu seiner Aus- reise (betreffend Zeitpunkt) widersprüchliche und unplausible Angaben ge- macht, so dass die angebliche Verfolgung durch die türkischen Behörden im Jahre 2016 und 2017 unglaubhaft seien. Schliesslich kam die Vo- rinstanz zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in Ko- pie eingereichten Beweismitteln aufgrund offensichtlicher Fälschungs- merkmale um Totalfälschungen handle. Hinzu komme, dass in den Doku- menten von Propaganda zugunsten der PKK die Rede sei, er in den zwei Asylgesuchen jedoch angegeben habe, von den türkischen Behörden im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung verfolgt zu werden. Der Be- schwerdeführer habe auf die ihm im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs (betreffend die Fälschungsvorwürfe) gestellten Fragen keine Ant- wort geben können.
E. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Einwand, wonach die von der Vorinstanz aufgeführten Wi- dersprüche auf blossen Missverständnissen beruhen würden, den Ausfüh- rungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Nebst den festgestellten Widersprüchen und anderen unglaubhaften Aussagen ent- stehen aber auch gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente. Diese wurden von der Vorinstanz aufgrund überzeugender Argumente als Totalfälschungen anerkannt. Der Beschwerdeführer hat weder in der Anhörung noch auf Be- schwerdeebene stichhaltige Argumente aufgeführt, die für die Authentizität der Dokumente sprechen würden.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfol- gung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Die
E-1730/2023 Seite 8 Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1730/2023 Seite 9
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszuge- hen (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.).
E-1730/2023 Seite 10
E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerdeschrift wird auf die Auswirkungen des Erdbebens von Februar 2023 auf die Situation der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen, welche nun in Zelten lebe. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich dazu geäussert und dabei ausgeführt, der Be- schwerdeführer stamme zwar aus der vom schweren Erdbeben besonders betroffenen Provinz Adiyaman. Wie von ihr zutreffend festgestellt worden ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde- führer aufgrund seines in der Vergangenheit mehrmonatigen Aufenthalts in Ankara und Istanbul auch im Westen des Landes aufhalten kann. Ausser- dem kann er bei Bedarf auf die Unterstützung seines Bruders in der Schweiz, der ein (…) besitzt, zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 1109789-17 F10 ff., F48). Die Auswirkungen des Erdbebens stehen daher einem Weg- weisungsvollzugs nicht entgegen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen am
1. November 2022 abgelaufenen Reisepass verfügt, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E-1730/2023 Seite 11
E. 10.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraus- setzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuwei- sen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1730/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1730/2023 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus der Provinz Adiyaman - stellte am 24. April 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 2. Mai 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Das Asylgesuch wurde am 21. November 2017 aufgrund des Rückzugs durch den Beschwerdeführer abgeschrieben, nachdem dieser in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. B. Am 21. September 2021 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 29. September 2021 folgte eine Personalienaufnahme (PA) und am 4. Oktober 2021 ein persönliches Gespräch (Dublin). Am 18. Februar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 25. Februar 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Am 19. April 2022 und 11. Mai 2022 reichte er verschiedene Beweismittel (in Kopie) samt deutscher Übersetzung ein (Gerichtsunterlagen sowie Informationen betreffend einen Verwandten). Gleichzeitig wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Originalen ersucht. D. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Nachreichung der Dokumente, die er anlässlich seiner Anhörung vom 18. Februar 2022 in Aussicht gestellt habe, sowie weiterer Unterlagen auf. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer Gerichtsunterlagen - nach seinen Angaben ein Einvernahmeprotokoll vom 25. Oktober 2016 und einen Haftbefehl, der allerdings nicht beilag - zu den Akten, wobei der Eingabe auch ein "Beschluss in sonstiger Sache" und ein "Begleitschreiben zum Haftbefehl" vom 16. November 2017 - samt deutschen Übersetzungen beilagen. Am 9. Februar 2023 teilte er mit, dass er keinen Strafregisterauszug einreichen könne. Er habe zudem keinen Zugriff auf sein UYAP-Konto und den Geheimhaltungsbeschluss. Seine Familie sei vom verheerenden Erdbeben in seiner Heimatprovinz betroffen. Gleichzeitig reichte er sein Urteil vom (...). Januar 2022 (betreffend seine in der Schweiz eingegangene Scheinehe) und Posts von ihm auf sozialen Medien (Screenshots) ein. F. Das SEM unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten, als Gerichtsdokumente bezeichneten Beweismittel (vom SEM übersetzt als Aussageprotokoll, Beschluss in sonstiger Sache und Schreiben an die Staatsanwaltschaft) einer Dokumentenanalyse, welche ergab, dass die Dokumente gefälscht seien. G. Am 15. Februar 2023 folgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, seine Familie in der Türkei sei sehr vermögend. Er sei im Jahre 2016 illegal in einem LKW in die Schweiz eingereist und habe ein erstes Asylgesuch gestellt. Er sei eine Scheinehe eingegangen und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er sei mehrmals legal in die Türkei gereist und wieder zurückgekehrt. Dies sei letztmals im Jahre 2019 der Fall gewesen. Er und seine Familie seien Anhänger der Parteien CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) und HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Sie hätten nichts mit der Gülen-Bewegung zu tun gehabt. Er und seine Familie seien gegen Erdogan gewesen. Ihre Firma habe die (...) der Gülen-Bewegung mit (...) beliefert und deren (...) bewirtschaftet. In diesen (...) sei ein Bild von ihm gehangen. Er habe einmal für die Verantwortlichen der (...) eine Tasche nach Gaziantep gebracht. Dabei sei er von den Behörden beobachtet worden. Nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli 2016 hätten die Behörden Mitglieder der Gülen-Bewegung festgenommen. Er sei ebenfalls mitgenommen und auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Nachdem sich 1'000 Angehörige von ihm vor dem Polizeigebäude versammelt und gegen seine Verhaftung protestiert hätten, sei er nach zwei bis drei Stunden wieder freigelassen worden. Die Polizei habe ihn zudem zu Hause aufgesucht und ihn beschuldigt, Anhänger der Gülen-Bewegung zu sein und für diese Geldtransporte getätigt zu haben. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und brachte ihm dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis. Es hielt dabei fest, die Analyse beruhe auf dem Abgleich der drei Beweismittel "Einvernahmeprotokoll, Beschluss und Begleitschreiben" mit Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM. Diese habe ergeben, dass die Dokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Zum Beispiel hätten die aufgeführten Behörden zum (Ausstellungs-)Zeitpunkt eines dieser Dokumente dieses nicht ausstellen beziehungsweise ausgestellt haben können, die Referenznummern würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen und die Dokumente wiesen formale Fehler auf. Der Beschwerdeführer hielt dazu fest, er höre zum ersten Mal, dass die Beweismittel gefälscht seien. Wenn die türkischen Behörden bewusst gefälschte Dokumente schicken würden, um ihm habhaft zu werden, habe er nichts zu sagen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Vorbringen im ersten Asylgesuch und im zweiten widersprüchlich ausgefallen seien. Ferner rügte die damalige Rechtsvertreterin in der ergänzenden Anhörung, dass sie und ihr Mandant den Bericht über die Fälschungen mit den nötigen Schwärzungen nicht unterbreitet bekommen hätten und ihnen erst heute das mündliche rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass er noch nicht alle Beweismittel habe einholen können. Er möchte noch Unterlagen von den türkischen Behörden, was bekanntlich aber schwierig sei. Im Übrigen sei sein Haus durch das Erdbeben zerstört worden. Seine Familie lebe im Zelt. Er habe keine wirtschaftlichen Sorgen, sondern Probleme mit den türkischen Behörden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 - eröffnet am 1. März 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (Postaufgabe: 28. März 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte er Fotos seiner Familie und einer Drittperson als Beweismittel ein. Zudem stellte er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2023 zu den Akten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). L. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers als erstellt erweist. Zudem haben sich die in der Anhörung von der damaligen Rechtsvertretung gerügte Einsichtsgewährung und das mündliche gewährte rechtliche Gehör (vgl. Sachverhalt Bst. G hievor) als rechtsgenüglich erwiesen, womit eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht als geheilt zu betrachten ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine entsprechende Rüge vorbringt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache (Rechtsbegehren 4) ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Er habe im ersten und zweiten Asylgesuch bezüglich Anzahl und Dauer der erlebten Festnahmen in der Türkei widersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem habe er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs angegeben, die Firma seiner Familie habe alle Gülen-(...) im Bezirk bewirtschaftet beziehungsweise die (...) mit (...) beliefert. Im ersten Asylgesuch habe er angegeben, als (...), (...) und als eine Art (...) in einer Gülen-(...) gearbeitet zu haben. Ferner habe er im zweiten Asylgesuch vorgebracht, einmal im Auftrag von zwei Personen der Gülen-(...) eine Tasche nach Gaziantep gebracht zu haben, währenddem er im ersten Asylgesuch angegeben habe, solche Taschen nach Adiyaman und Gaziantep transportiert zu haben. Im Weiteren habe er zu seiner Ausreise (betreffend Zeitpunkt) widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht, so dass die angebliche Verfolgung durch die türkischen Behörden im Jahre 2016 und 2017 unglaubhaft seien. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Beweismitteln aufgrund offensichtlicher Fälschungsmerkmale um Totalfälschungen handle. Hinzu komme, dass in den Dokumenten von Propaganda zugunsten der PKK die Rede sei, er in den zwei Asylgesuchen jedoch angegeben habe, von den türkischen Behörden im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs (betreffend die Fälschungsvorwürfe) gestellten Fragen keine Antwort geben können. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Einwand, wonach die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche auf blossen Missverständnissen beruhen würden, den Ausführungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Nebst den festgestellten Widersprüchen und anderen unglaubhaften Aussagen entstehen aber auch gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente. Diese wurden von der Vorinstanz aufgrund überzeugender Argumente als Totalfälschungen anerkannt. Der Beschwerdeführer hat weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente aufgeführt, die für die Authentizität der Dokumente sprechen würden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlebt oder müsse eine solche in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.). 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerdeschrift wird auf die Auswirkungen des Erdbebens von Februar 2023 auf die Situation der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen, welche nun in Zelten lebe. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich dazu geäussert und dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme zwar aus der vom schweren Erdbeben besonders betroffenen Provinz Adiyaman. Wie von ihr zutreffend festgestellt worden ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines in der Vergangenheit mehrmonatigen Aufenthalts in Ankara und Istanbul auch im Westen des Landes aufhalten kann. Ausserdem kann er bei Bedarf auf die Unterstützung seines Bruders in der Schweiz, der ein (...) besitzt, zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 1109789-17 F10 ff., F48). Die Auswirkungen des Erdbebens stehen daher einem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen am 1. November 2022 abgelaufenen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: