Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. Mai 2023 in der Schweiz Asyl- gesuche. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein kleiner Laden sei – gleich wie die Geschäfte anderer Personen – im Jahr 2017 behördlich geschlossen worden unter dem Vorwurf, illegale Tä- tigkeiten auszuüben. In der Folge habe er an einer Kundgebung teilgenom- men, an der die Wiedereröffnung der Geschäfte gefordert worden sei. Ei- nige seiner Freunde seien anlässlich dieses Anlasses verhaftet worden und die Regierung habe die Demonstrationsteilnehmenden mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) in Ver- bindung gebracht. Er sei ein Anhänger der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi), ohne ein Mitglied dieser Partei oder sonst in irgendeiner Weise poli- tisch aktiv zu sein. Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Be- schwerdeführenden neben ihren Ausweisen und ihrem Familienregister- auszug, Fotografien von ihrer Wohnsituation nach dem Erbeben im Feb- ruar 2022 und eine Bescheinigung über den Wohnsitz in F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Tatsa- che hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden nicht politisch aktiv ge- wesen seien und mit den Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt hätten; aufgrund der blossen Anhänger- oder Mitgliedschaft bei ei- ner in der Türkei legalen Partei wie der HDP bestehe kein Anlass zur An- nahme, die Beschwerdeführenden seien in den Fokus der türkischen Be- hörden gerückt. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6071/2023 vom 16. No- vember 2023 vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hielt das Ge- richt im Wesentlichen fest, dass auch das auf Beschwerdeebene neu vor- gebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Dossier-Nr. […]), das aufgrund der Facebook-Einträge des
E-4598/2024 Seite 3 Beschwerdeführers vom (…) in der Türkei gegen ihn eröffnet worden sei, sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Schreiben des türki- schen Rechtsanwalts G._______ vom 31. Oktober 2023 sowie ein Doku- ment der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom […] 2023) insbeson- dere mangels politischen Profils des Beschwerdeführers nicht flüchtlings- rechtlich relevant sei. II. D. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 18. Dezember 2023 lies- sen die Beschwerdeführenden von ihrem neu mandatierten, in der Rubrik erwähnten Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. Darin führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten vom Neffen des Be- schwerdeführers erfahren, dass in ihrer Wohnung in F._______ am (…) Dezember 2023 eine Razzia durch Anti-Terroreinheiten durchgeführt wor- den sei. Weiter sei gemäss Auskunft des türkischen Anwalts des Be- schwerdeführers ein zweites Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerde- führer) eröffnet worden, womit sich das Risiko erhöhe, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernstzunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert werde. Da es sich beim zweiten Strafverfahren um ein neues Ereignis handle, werde ein Mehrfachgesuch (und kein Revisionsgesuch) einge- reicht. Der Eingabe vom 18. Dezember 2023 war neben der Emailkorres- pondenz zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter ein Screenshot einer Nachricht des zuvor erwähnten Neffen via Whatsapp mit Fotos einer Wohnung (inklusive Übersetzung) beigelegt. Ein Referenz- schreiben des Anwalts sowie Dokumente (auch vom letzten Strafverfah- ren) würden nach Erhalt umgehend eingereicht. E. Nachdem das SEM den Vollzug am 3. Januar 2024 einstweilen ausgesetzt hatte, trat es mit am darauffolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 9. Juli 2024 auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden mangels ausrei- chender Begründung nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob von ihnen eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Nichteintretensentscheid mit Be- schwerde vom 18. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesver- waltungsgericht anfechten. Sie beantragen die Aufhebung dieses
E-4598/2024 Seite 4 Entscheides, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylge- währung. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich sei. In der Beschwerdebegründung be- antragen sie überdies die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu- stellen. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden ein Re- ferenzschreiben des (neuen) türkischen Rechtsanwalts H._______ vom (…) Juli 2024 sowie Kopien eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft F._______ auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (…) Januar 2024 (Dossier-Nr. […]) und eines Beschlusses in sonstiger Sache sowie eines Vorführbefehls des Friedenstrafrichters F._______ vom (…) Januar 2024 (Dossier-Nr. […]) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) reichten sie ferner eine Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ mit den gegen den Beschwerdeführer hängigen und eingestellten Strafverfahren in der Türkei (inklusive Übersetzung) nach und stellten die Einreichung weiterer Beweis- mittel in Aussicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). I. Am 23. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein wei- teres Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______ vom (…) Juli 2024, inklusive Übersetzung, zu den Akten.
E-4598/2024 Seite 5
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe- halt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.2 und E. 3.1) – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Vorliegend nahm das SEM die Eingabe vom 18. Dezember 2023 als Mehrfachgesuch entgegen. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2023 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- teriellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen asylrechtlicher Schutz zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 2), bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
E. 3.2 Im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungs- gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E-4598/2024 Seite 6
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde.
E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5).
E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.1 Das SEM wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nur vier Wochen vor Einreichung des Mehrfachgesuchs festgestellt habe, den Beschwerdeführenden wür- den, trotz des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens in der Türkei aufgrund seiner Facebook-Posts, unter anderem mangels politischen Profils, keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen. Dem Mehrfachgesuch lasse sich sodann nicht entnehmen, weshalb in der Zwischenzeit ein zwei- tes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sein soll und was ihm in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen werde. Zur Stützung seiner Vorbringen seien bislang lediglich Kopien von Email- sowie Whatsapp-Korrespondenzen sowie diesen Korrespondenzen angehängte Fotos einer Wohnung eingereicht worden. Entsprechend sei das neue Vor- bringen, wonach in der Türkei ein zweites Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, als reine Parteibehauptung und damit als nicht gehörig begrün- det zu qualifizieren, weshalb das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein- treten könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihres Mehrfachgesuchs die Nachsendung weiterer Dokumente in Aussicht
E-4598/2024 Seite 7 gestellt hätten, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es ihnen im Zeitraum von fast sechs Monaten hätte möglich sein sollen, weitere Beweismittel beim SEM einzureichen.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwer- deführenden hätten die im Mehrfachgesuch in Aussicht gestellten Beweis- mittel nicht rechtzeitig einreichen können, weil ihnen der rubrizierte Rechts- vertreter infolge eines Unfalls im Ausland aus medizinischen Gründen seit etwa sieben Monaten nicht zur Verfügung gestanden habe. Ebenfalls hät- ten sie ihren Anwalt in der Türkei nicht kontaktieren können. Erst nach Er- halt des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids hätten sie ei- nen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert. Gemäss den nun mit Hilfe die- ses neuen Anwalts eingereichten Beweismitteln werde dem Beschwerde- führer Propaganda für die PKK sowie Präsidentenbeleidigung vorgewor- fen. Gegen ihn seien zwei Haftbefehle erlassen worden, wobei auf dem Haftbefehl betreffend das Strafverfahren wegen Propaganda für die PKK vermerkt sei, dass – anders als üblich – über die Freilassung respektive Verhaftung nach der Befragung die zuständige Staatsanwaltschaft zu ent- scheiden habe.
E. 7 Zur Begründung ihres Rückweisungsantrags machen die Beschwerdefüh- renden pauschal geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, sowie die Begründungs- pflicht verletzt, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Da sie diese Rügen nicht weiter begründen und sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise für eine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, ist darauf nicht weiter einzuge- hen.
E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2023 nicht eingetreten ist.
E. 8.2 Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Dabei müs- sen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Be- hörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die
E-4598/2024 Seite 8 Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111b Abs. 1 respektive Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2023 – das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht um eine Laieneingabe handelt – zu Recht als nicht gehörig begründet er- achtet hat und auf dieses nicht eingetreten ist. Im Sinne neuer Asylvorbrin- gen behaupteten die Beschwerdeführenden in ihrem Mehrfachgesuch vom
18. Dezember 2023 lediglich pauschal, es sei laut ihrem Anwalt ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden und nach Angaben ihres Neffen sei eine Razzia in ihrer Wohnung durchgeführt wor- den. Substantiiertere Angaben über den Grund des angeblich neu einge- reichten Strafverfahrens und der geltend gemachten Hausdurchsuchung sind dem Mehrfachgesuch nicht zu entnehmen, und auch während der mehr als sechs Monate bis zum Erlass des angefochtenen Nichteintreten- sentscheids haben die Beschwerdeführenden ihr Gesuch in keiner Weise substantiiert. Damit bestand für das SEM auch keine Veranlassung, die ohne nähere Spezifizierung in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel einzufordern oder abzuwarten. Vielmehr sind die Beschwerdeführenden, indem sie die bereits mit Eingabe des Mehrfachgesuchs in Aussicht ge- stellten Beweismittel nicht zeitnah nachreichten, der – ihrem Rechtsvertre- ter bekannten – Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zusammenfas- send hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zum Zeit- punkt des Erlasses seiner Verfügung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolge- rung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu einge- reichten Beweismittel weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Be- schwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Ak- tenlage massgeblich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 8.4.1 Die mit Beschwerde eingereichten türkischen Justizdokumente (An- trag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls der
E-4598/2024 Seite 9 Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) Januar 2024 sowie Be- schluss in sonstiger Sache und Vorführbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom […] Januar 2024) beziehen sich auf das bereits im ordentli- chen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation mit Dossier-Nr. (…) (welches im Übrigen – gemäss der mit Eingabe vom 19. Juli 2024 nachge- reichten Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ mit hängigen und eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdeführer – mit Entscheid Nr. […] vom […] Februar 2024 geschlossen wurde). Damit machen die Be- schwerdeführenden – entgegen ihrer Ansicht – nicht ein neues Vorbringen, sondern nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht E-6071/2023 vom 16. November 2023) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sol- len, geltend, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prü- fen wären (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2024 ein Wiedererwägungs- gesuch beim SEM einreichen liessen, welchem die im vorliegenden Ver- fahren eingereichten Beweismittel ebenfalls beigelegt waren. Die vorge- nannten Beweismittel sind entsprechend im Rahmen dieses Wiedererwä- gungsverfahrens zu prüfen, womit auf eine Überweisung der genannten Beweismittel ans SEM verzichtet werden kann.
E. 8.4.2 Die Referenzschreiben des (neuen) türkischen Anwalts vom (…) Juli 2024 und vom (…) Juli 2024 sowie die Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ der hängigen und eingestellten Verfahren gegen den Beschwer- deführer beziehen sich zwar auf das angeblich gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleitete zweite Strafverfahren. Diesen Beweismitteln sind jedoch weiterhin keine konkreten und substanziierten Angaben zum mit dem Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Asylvorbringen eines zweiten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu entnehmen, womit sie die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermögen. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die unsubstantiiert in Aussicht gestellten wei- teren Beweismittel abzuwarten. Auch kann offenbleiben, ob es sich bei den neu eingereichten Beweismitteln um echte Dokumente respektive um Ge- fälligkeitsschreiben handelt. Der Vollständigkeit halber ist – wie bereits in der vorangehenden Erwägung - lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss der Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ das Er- mittlungsverfahren mit der Dossier-Nr. (…) mit Entscheid Nr. (…) vom (…) Februar 2024 geschlossen wurde. Wie sich dies mit dem Umstand
E-4598/2024 Seite 10 vereinbaren lässt, dass im selben Ermittlungsverfahren nur ein Monat da- vor noch ein Festnahmebefehl erlassen worden sein soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. Im Übrigen ist auf der Liste ein bereits im Oktober 2022 und damit vor der Einreise der Beschwerdeführenden in der Schweiz eröffnetes Ver- fahren zu entnehmen, von welche bislang nie die Rede war.
E. 8.5 Nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht – auch unter Berücksichtigung der Eingaben auf Be- schwerdeebene - nicht nachgekommen ist, ist das SEM im Ergebnis zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 9 Ferner sind die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvoll- zugs zu bestätigen, wobei diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 verwiesen werden kann (vgl. ebenda E. 8). Mit Beschwerde wird diesbe- züglich nichts geltend gemacht, was zu einer anderen Einschätzung führen würde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos erweist.
E. 12.1 Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemach- ten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-4598/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4598/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. Mai 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein kleiner Laden sei - gleich wie die Geschäfte anderer Personen - im Jahr 2017 behördlich geschlossen worden unter dem Vorwurf, illegale Tätigkeiten auszuüben. In der Folge habe er an einer Kundgebung teilgenommen, an der die Wiedereröffnung der Geschäfte gefordert worden sei. Einige seiner Freunde seien anlässlich dieses Anlasses verhaftet worden und die Regierung habe die Demonstrationsteilnehmenden mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) in Verbindung gebracht. Er sei ein Anhänger der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), ohne ein Mitglied dieser Partei oder sonst in irgendeiner Weise politisch aktiv zu sein. Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden neben ihren Ausweisen und ihrem Familienregisterauszug, Fotografien von ihrer Wohnsituation nach dem Erbeben im Februar 2022 und eine Bescheinigung über den Wohnsitz in F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden nicht politisch aktiv gewesen seien und mit den Behörden keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt hätten; aufgrund der blossen Anhänger- oder Mitgliedschaft bei einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP bestehe kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien in den Fokus der türkischen Behörden gerückt. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6071/2023 vom 16. November 2023 vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass auch das auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Dossier-Nr. [...]), das aufgrund der Facebook-Einträge des Beschwerdeführers vom (...) in der Türkei gegen ihn eröffnet worden sei, sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts G._______ vom 31. Oktober 2023 sowie ein Dokument der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2023) insbesondere mangels politischen Profils des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei. II. D. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 18. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden von ihrem neu mandatierten, in der Rubrik erwähnten Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch einreichen. Darin führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten vom Neffen des Beschwerdeführers erfahren, dass in ihrer Wohnung in F._______ am (...) Dezember 2023 eine Razzia durch Anti-Terroreinheiten durchgeführt worden sei. Weiter sei gemäss Auskunft des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers ein zweites Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) eröffnet worden, womit sich das Risiko erhöhe, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernstzunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert werde. Da es sich beim zweiten Strafverfahren um ein neues Ereignis handle, werde ein Mehrfachgesuch (und kein Revisionsgesuch) eingereicht. Der Eingabe vom 18. Dezember 2023 war neben der Emailkorrespondenz zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter ein Screenshot einer Nachricht des zuvor erwähnten Neffen via Whatsapp mit Fotos einer Wohnung (inklusive Übersetzung) beigelegt. Ein Referenzschreiben des Anwalts sowie Dokumente (auch vom letzten Strafverfahren) würden nach Erhalt umgehend eingereicht. E. Nachdem das SEM den Vollzug am 3. Januar 2024 einstweilen ausgesetzt hatte, trat es mit am darauffolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 9. Juli 2024 auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden mangels ausreichender Begründung nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob von ihnen eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragen die Aufhebung dieses Entscheides, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In der Beschwerdebegründung beantragen sie überdies die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben des (neuen) türkischen Rechtsanwalts H._______ vom (...) Juli 2024 sowie Kopien eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft F._______ auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) Januar 2024 (Dossier-Nr. [...]) und eines Beschlusses in sonstiger Sache sowie eines Vorführbefehls des Friedenstrafrichters F._______ vom (...) Januar 2024 (Dossier-Nr. [...]) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) reichten sie ferner eine Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ mit den gegen den Beschwerdeführer hängigen und eingestellten Strafverfahren in der Türkei (inklusive Übersetzung) nach und stellten die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). I. Am 23. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______ vom (...) Juli 2024, inklusive Übersetzung, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.2 und E. 3.1) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Vorliegend nahm das SEM die Eingabe vom 18. Dezember 2023 als Mehrfachgesuch entgegen. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2023 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen asylrechtlicher Schutz zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 2), bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 3.2 Im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungs-gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nur vier Wochen vor Einreichung des Mehrfachgesuchs festgestellt habe, den Beschwerdeführenden würden, trotz des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens in der Türkei aufgrund seiner Facebook-Posts, unter anderem mangels politischen Profils, keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen. Dem Mehrfachgesuch lasse sich sodann nicht entnehmen, weshalb in der Zwischenzeit ein zweites Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sein soll und was ihm in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen werde. Zur Stützung seiner Vorbringen seien bislang lediglich Kopien von Email- sowie Whatsapp-Korrespondenzen sowie diesen Korrespondenzen angehängte Fotos einer Wohnung eingereicht worden. Entsprechend sei das neue Vorbringen, wonach in der Türkei ein zweites Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, als reine Parteibehauptung und damit als nicht gehörig begründet zu qualifizieren, weshalb das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht eintreten könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihres Mehrfachgesuchs die Nachsendung weiterer Dokumente in Aussicht gestellt hätten, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es ihnen im Zeitraum von fast sechs Monaten hätte möglich sein sollen, weitere Beweismittel beim SEM einzureichen. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten die im Mehrfachgesuch in Aussicht gestellten Beweismittel nicht rechtzeitig einreichen können, weil ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter infolge eines Unfalls im Ausland aus medizinischen Gründen seit etwa sieben Monaten nicht zur Verfügung gestanden habe. Ebenfalls hätten sie ihren Anwalt in der Türkei nicht kontaktieren können. Erst nach Erhalt des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids hätten sie einen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert. Gemäss den nun mit Hilfe dieses neuen Anwalts eingereichten Beweismitteln werde dem Beschwerdeführer Propaganda für die PKK sowie Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Gegen ihn seien zwei Haftbefehle erlassen worden, wobei auf dem Haftbefehl betreffend das Strafverfahren wegen Propaganda für die PKK vermerkt sei, dass - anders als üblich - über die Freilassung respektive Verhaftung nach der Befragung die zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden habe. 7. Zur Begründung ihres Rückweisungsantrags machen die Beschwerdeführenden pauschal geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, sowie die Begründungspflicht verletzt, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Da sie diese Rügen nicht weiter begründen und sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise für eine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, ist darauf nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2023 nicht eingetreten ist. 8.2 Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111b Abs. 1 respektive Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2023 - das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht um eine Laieneingabe handelt - zu Recht als nicht gehörig begründet erachtet hat und auf dieses nicht eingetreten ist. Im Sinne neuer Asylvorbringen behaupteten die Beschwerdeführenden in ihrem Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2023 lediglich pauschal, es sei laut ihrem Anwalt ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden und nach Angaben ihres Neffen sei eine Razzia in ihrer Wohnung durchgeführt worden. Substantiiertere Angaben über den Grund des angeblich neu eingereichten Strafverfahrens und der geltend gemachten Hausdurchsuchung sind dem Mehrfachgesuch nicht zu entnehmen, und auch während der mehr als sechs Monate bis zum Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids haben die Beschwerdeführenden ihr Gesuch in keiner Weise substantiiert. Damit bestand für das SEM auch keine Veranlassung, die ohne nähere Spezifizierung in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel einzufordern oder abzuwarten. Vielmehr sind die Beschwerdeführenden, indem sie die bereits mit Eingabe des Mehrfachgesuchs in Aussicht gestellten Beweismittel nicht zeitnah nachreichten, der - ihrem Rechtsvertreter bekannten - Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 8.4.1 Die mit Beschwerde eingereichten türkischen Justizdokumente (Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) Januar 2024 sowie Beschluss in sonstiger Sache und Vorführbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom [...] Januar 2024) beziehen sich auf das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation mit Dossier-Nr. (...) (welches im Übrigen - gemäss der mit Eingabe vom 19. Juli 2024 nachgereichten Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ mit hängigen und eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdeführer - mit Entscheid Nr. [...] vom [...] Februar 2024 geschlossen wurde). Damit machen die Beschwerdeführenden - entgegen ihrer Ansicht - nicht ein neues Vorbringen, sondern nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht E-6071/2023 vom 16. November 2023) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, geltend, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2024 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen liessen, welchem die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel ebenfalls beigelegt waren. Die vorgenannten Beweismittel sind entsprechend im Rahmen dieses Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen, womit auf eine Überweisung der genannten Beweismittel ans SEM verzichtet werden kann. 8.4.2 Die Referenzschreiben des (neuen) türkischen Anwalts vom (...) Juli 2024 und vom (...) Juli 2024 sowie die Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ der hängigen und eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen sich zwar auf das angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete zweite Strafverfahren. Diesen Beweismitteln sind jedoch weiterhin keine konkreten und substanziierten Angaben zum mit dem Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Asylvorbringen eines zweiten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu entnehmen, womit sie die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermögen. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die unsubstantiiert in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel abzuwarten. Auch kann offenbleiben, ob es sich bei den neu eingereichten Beweismitteln um echte Dokumente respektive um Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Vollständigkeit halber ist - wie bereits in der vorangehenden Erwägung - lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss der Liste der Generalstaatsanwaltschaft F._______ das Ermittlungsverfahren mit der Dossier-Nr. (...) mit Entscheid Nr. (...) vom (...) Februar 2024 geschlossen wurde. Wie sich dies mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass im selben Ermittlungsverfahren nur ein Monat davor noch ein Festnahmebefehl erlassen worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf der Liste ein bereits im Oktober 2022 und damit vor der Einreise der Beschwerdeführenden in der Schweiz eröffnetes Verfahren zu entnehmen, von welche bislang nie die Rede war. 8.5 Nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - auch unter Berücksichtigung der Eingaben auf Beschwerdeebene - nicht nachgekommen ist, ist das SEM im Ergebnis zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
9. Ferner sind die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen, wobei diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 verwiesen werden kann (vgl. ebenda E. 8). Mit Beschwerde wird diesbezüglich nichts geltend gemacht, was zu einer anderen Einschätzung führen würde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: