Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte am 4. Mai 2010 mit einer zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Einreisebewilligung auf dem Flugweg von Istanbul in die Schweiz. Am 17. Mai 2010 hörte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen an. Am 1. Juni 2010 und am 6. August 2014 folgten ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen (Bundesanhörungen). A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen zusammengefasst geltend, er sei aufgrund von Hilfstätigkeiten für die B._______ beziehungsweise deren bewaffneten Arm C._______ vom Staatssicherheitsgericht in D._______ am (...) zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Vom (...) 1995 bis zum (...) 2004 sei er in diesem Zusammenhang in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Während der Untersuchungshaft sei er verschiedentlich gefoltert worden; zudem sei er bei der Erstürmung eines Gefängnisses verletzt worden. Aufgrund von Vorfällen während seiner Inhaftierung in den jeweiligen Gefängnissen sei er in verschiedenen Massenverfahren angeklagt worden, welche noch nicht abgeschlossen seien. Eine dieser Anklagen gehe auf die Zeit seiner Inhaftierung im Gefängnis von E._______ zurück, als es zu Kollektivprotesten gegen die Tötung von 10 Gefangenen durch türkische Sicherheitskräfte im Gefängnis von Ankara Ulucanlar gekommen sei. In einem weiteren Massenverfahren sei er angeklagt worden, weil die türkischen Behörden Tunnels unter einer Gemeinschaftszelle im Gefängnis von E._______ gefunden hätten, in welcher auch er inhaftiert gewesen sei. Nach Protestaktionen gegen behördliche Übergriffe im Gefängnis von F._______ am 19. Dezember 2001 sei ein weiteres Massenverfahren eröffnet worden, in dem auch er angeklagt sei. Nach seiner vorzeitigen Freilassung aus der Haft im Jahr 2004 sei er aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 1996 und seiner marxistischen Gesinnung weiterhin von den türkischen Behörden beschattet und bedrängt worden. Exponenten der türkischen Polizei seien an seiner Hochzeit aufgetaucht, und man habe ihn davor gewarnt, an demokratischen Anlässen teilzunehmen. Zudem sei er drei Mal für kurze Zeit ohne ersichtlichen Grund inhaftiert worden: Am (...) 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau, sowie zweimal im Jahr 2008. Er habe aufgrund dieser Vorfälle befürchtet, dass er erneut inhaftiert werde und sich die traumatischen Hafterlebnisse wiederholen würden. Weil er in der Türkei weiterhin unter Druck gestanden habe, und zudem seine Frau und das gemeinsame Kind in der Schweiz gewesen seien, habe er sich 2010 schliesslich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 9. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob sie den Wegweisungsvollzug aufgrund seiner Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Materiell wurde beantragt, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde der Antrag gestellt, die Beschwerdesache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurden die unentgeltliche Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der oben rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Eingabe wurde eine Unterstützungsbestätigung von G._______ vom 7. Oktober 2014 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin den vorläufigen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 verzichtete die Vor-instanz auf materielle Ausführungen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu. Zugleich hiess sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut und ordnete ihm in der Person der oben rubrizierten Rechtsanwältin eine amtliche Rechtsbeiständin zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 gab der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue Fürsorgebestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten, zumal er gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem 20. Januar 2015 beim H._______ arbeitstätig sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung mit Wirkung ex nunc auf die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin zurückzukommen sein werde. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue Unterstützungsbestätigung von G._______ vom 13. Juni 2016 zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Das Gericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen waren kohärent und realitätsnah und sind zudem dokumentarisch weitestgehend belegt. Für die Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Folterhandlungen im Zuge der Untersuchungshaft im Jahr 1996 sowie die langjährige Haftstrafe, aus welcher der Beschwerdeführer 2004 entlassen worden ist, für sich genommen nicht mehr asylrelevant sind, zumal sie für die Flucht des Beschwerdeführers nicht als kausal angesehen werden können.
E. 3.4 In der Beschwerde wird einerseits geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei geflüchtet sei, weil verschiedene geringfügige - und jeweils für sich genommen nicht asylrelevante - Behelligungen durch die türkischen Behörden bei ihm vor dem Hintergrund der Folterung in Untersuchungshaft im Jahr 1996 und der darauffolgenden langjährigen Inhaftierung einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst hätten. In dieser Hinsicht ist im Folgenden zum einen zu prüfen, ob die geltend gemachten behördlichen Behelligungen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ein Mass erreicht haben, das sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lässt. Zum anderen ist zu prüfen, ob die behördlichen Behelligungen für die Flucht des Beschwerdeführers kausal gewesen sind (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.).
E. 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass geringfügige Beeinträchtigungen für sich genommen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken können, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit handelt (vgl. Urteile des BVGer D-845/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.4, sowie E-6571/2012 vom 12. August 2014, E. 6.2). Im Urteil E-6571/2012 vom 12. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht aber zugleich bekräftigt, dass die hohen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nach wie vor bestehen (a.a.O.). So muss es sich um systematische Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit handeln, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1).
E. 3.4.2 Im Unterschied zum bereits zitierten Urteil des BVGer E-6571/2012 vom 12. August 2014 (vgl. dort E. 6.2) kann im vorliegenden Fall von ständigen ungerechtfertigten Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde in den knapp sechs Jahren zwischen der Freilassung aus dem Gefängnis und der Ausreise aus der Türkei zwar drei Mal jeweils für kurze Zeit festgenommen. Diese Festnahmen standen jedoch im Zusammenhang mit damals laufenden Strafverfahren beziehungsweise fanden anlässlich von Demonstrationen statt, wobei zumindest an einer dieser Demonstrationen auch weitere Teilnehmer kurzzeitig verhaftet wurden (vgl. Akten des Asylverfahrens B2/9, F 15, B5/15, F 70-72). Die Verhaftungen können auch deshalb nicht als Schikane bezeichnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht, von den türkischen Behörden anlässlich dieser Festnahmen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Überwachung durch türkische Sicherheitsbehörden ist mit der Vor-instanz darauf hinzuweisen, dass es als rechtsstaatlich legitim anzusehen ist, wenn die türkischen Sicherheitsbehörden verurteilte Unterstützer gewaltbereiter Organisationen beschatten. Es ist insofern nicht relevant, ob der Beschwerdeführer Mitglied der B._______/C._______ gewesen ist, oder die Organisation lediglich unterstützt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, konkrete Hilfsleistungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17, F 22-29) für eine Organisation erbracht zu haben, von der er wusste, dass sie bewaffnet gegen den türkischen Staat vorging (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17, F 31, F 36).
E. 3.4.3 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks kann der Beschwerdeführer auch nicht aus den angeblich nach wie vor hängigen Verfahren ableiten, in welchen er neben anderen ehemaligen Inhaftierten angeklagt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Motivation der türkischen Strafbehörden zur Einleitung des Strafverfahrens auf einem der im Asylgesetz genannten Verfolgungsmotive beruht. Allein deshalb können die Verfahren nicht zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beziehungsweise zur Gewährung des Asyls führen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 263). Nachdem der Beschwerdeführer ausserdem ausgesagt hat, dass die jeweiligen Delikte durch Zellengenossen ausgeübt wurden, er selbst aber nicht beteiligt gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens B12/17, F 62, F 68), musste er nicht mit einer Verurteilung rechnen. Würde er verurteilt, stünde es ihm offen, die nach türkischem Strafverfahrensrecht offenstehenden Beschwerdemöglichkeiten auszuschöpfen.
E. 3.4.4 Als ungerechtfertigte Behelligung zu qualifizieren ist nach dem Gesagten lediglich das Erscheinen türkischer Polizisten an der Hochzeit des Beschwerdeführers (vgl. Akten des Asylverfahrens, B5/15, F 73). Die hohe Schwelle für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks ist durch dieses singuläre Vorkommnis allerdings nicht überschritten. Im eingereichten Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 13. August 2014 werden die diagnostizierten psychischen Probleme und insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers in erster Linie mit der 1996 erlittenen Folter und dem späteren Gefängnisaufenthalt in Verbindung gebracht. Die Diagnose vermag vor diesem Hintergrund nicht zu beweisen, dass das eben geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt hat.
E. 3.4.5 Im Übrigen waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei. So vergingen zwischen der letzten Festnahme im September 2008 und seiner Ausreise aus der Türkei im Mai 2010 mehr als eineinhalb Jahre. Zwischen seiner Hochzeit und der Ausreise lagen sogar fast fünf Jahre. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine asylrechtlichen Motive zugrunde lagen. Ausschlaggebend war vielmehr der Wunsch nach einer Familienzusammenführung. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Türkei verlassen habe, weil er dort "sowieso unter Druck stand und keine Tätigkeiten mehr für die Organisation führte und [s]eine Frau und das Kind [in der Schweiz] waren" (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17, F 73).
E. 3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behelligungen des Beschwerdeführers durch den türkischen Staat weder für sich genommen noch in einer Gesamtsicht die Annahme zulassen, dass der Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde lagen.
E. 3.5 In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er begründete Furcht habe, in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob subjektiv eine Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung besteht, und ob sich diese auf objektive Umstände stützt (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a. a. O., S. 273).
E. 3.5.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen nach seiner Inhaftierung - insbesondere aufgrund der erlittenen Misshandlungen in Untersuchungshaft im Jahr 1996 - objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hat (vgl. auch BVGE 2010/57, E. 2.5). Gegen das Vorliegen einer subjektiven Furcht sprechen allerdings verschiedene Umstände: So hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während Jahren in Istanbul gelebt und gearbeitet, ohne eine Ausreise in Betracht zu ziehen. Zudem hat er im Jahr 2010 bei den türkischen Behörden einen Pass beantragt und die türkischen Behörden haben ihm diesen am (...) ausgestellt, wobei er in den Anhörungen diesbezüglich auf keinerlei Probleme hinwies (vgl. Akten des Asylverfahrens, B2/9, F 13.1). Die Frage, ob im vorliegenden Fall subjektive Furcht vorliegt, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.
E. 3.5.2 Wie bereits ausführlich dargelegt, können die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen der türkischen Behörden zumindest zum Teil nicht als ungerechtfertigte Behelligungen angesehen werden (vgl. oben, E. 3.4.2-3.4.3). Allein das Auftauchen von Angehörigen der türkischen Polizei an der Hochzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2005 vermag aber objektiv gesehen keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden ohne weiteres ein Reisepass ausgestellt worden ist, spricht wie seine offenbar problemlose Ausreise aus der Türkei gegen die Annahme objektiver Gründe für eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. Akten des Asylverfahrens, B2/9, F 13.1; B5/15, F 22). Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden droht.
E. 3.6 Nachdem aufgrund der Akten nicht von einem aktuellen beziehungsweise zukünftigen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen ist, kann offengelassen werde, ob ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht (vgl. Urteil des BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014, E. 5.3.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, mittels Botschaftsanfrage die Existenz eines politischen Datenblattes über den Beschwerdeführer abklären zu lassen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall deshalb, den geltend gemachten Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen, wobei ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden als angemessen scheint. In Berücksichtigung der jüngsten Eingabe ist Laura Rossi für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts deshalb ein amtliches Honorar von Fr. 2069.60.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. Der neuen Rechtsvertretung Ursina Bernhard ist kein Aufwand erwachsen, der zu entschädigen wäre. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2069.60.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5830/2014 Urteil vom 15. November 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte am 4. Mai 2010 mit einer zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Einreisebewilligung auf dem Flugweg von Istanbul in die Schweiz. Am 17. Mai 2010 hörte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen an. Am 1. Juni 2010 und am 6. August 2014 folgten ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen (Bundesanhörungen). A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen zusammengefasst geltend, er sei aufgrund von Hilfstätigkeiten für die B._______ beziehungsweise deren bewaffneten Arm C._______ vom Staatssicherheitsgericht in D._______ am (...) zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Vom (...) 1995 bis zum (...) 2004 sei er in diesem Zusammenhang in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Während der Untersuchungshaft sei er verschiedentlich gefoltert worden; zudem sei er bei der Erstürmung eines Gefängnisses verletzt worden. Aufgrund von Vorfällen während seiner Inhaftierung in den jeweiligen Gefängnissen sei er in verschiedenen Massenverfahren angeklagt worden, welche noch nicht abgeschlossen seien. Eine dieser Anklagen gehe auf die Zeit seiner Inhaftierung im Gefängnis von E._______ zurück, als es zu Kollektivprotesten gegen die Tötung von 10 Gefangenen durch türkische Sicherheitskräfte im Gefängnis von Ankara Ulucanlar gekommen sei. In einem weiteren Massenverfahren sei er angeklagt worden, weil die türkischen Behörden Tunnels unter einer Gemeinschaftszelle im Gefängnis von E._______ gefunden hätten, in welcher auch er inhaftiert gewesen sei. Nach Protestaktionen gegen behördliche Übergriffe im Gefängnis von F._______ am 19. Dezember 2001 sei ein weiteres Massenverfahren eröffnet worden, in dem auch er angeklagt sei. Nach seiner vorzeitigen Freilassung aus der Haft im Jahr 2004 sei er aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 1996 und seiner marxistischen Gesinnung weiterhin von den türkischen Behörden beschattet und bedrängt worden. Exponenten der türkischen Polizei seien an seiner Hochzeit aufgetaucht, und man habe ihn davor gewarnt, an demokratischen Anlässen teilzunehmen. Zudem sei er drei Mal für kurze Zeit ohne ersichtlichen Grund inhaftiert worden: Am (...) 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau, sowie zweimal im Jahr 2008. Er habe aufgrund dieser Vorfälle befürchtet, dass er erneut inhaftiert werde und sich die traumatischen Hafterlebnisse wiederholen würden. Weil er in der Türkei weiterhin unter Druck gestanden habe, und zudem seine Frau und das gemeinsame Kind in der Schweiz gewesen seien, habe er sich 2010 schliesslich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 9. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob sie den Wegweisungsvollzug aufgrund seiner Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dispositivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Materiell wurde beantragt, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde der Antrag gestellt, die Beschwerdesache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurden die unentgeltliche Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der oben rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Eingabe wurde eine Unterstützungsbestätigung von G._______ vom 7. Oktober 2014 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin den vorläufigen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 verzichtete die Vor-instanz auf materielle Ausführungen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu. Zugleich hiess sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut und ordnete ihm in der Person der oben rubrizierten Rechtsanwältin eine amtliche Rechtsbeiständin zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 gab der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue Fürsorgebestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten, zumal er gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem 20. Januar 2015 beim H._______ arbeitstätig sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass bei Ausbleiben einer solchen Bestätigung mit Wirkung ex nunc auf die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin zurückzukommen sein werde. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue Unterstützungsbestätigung von G._______ vom 13. Juni 2016 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3). 3.3 Das Gericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen waren kohärent und realitätsnah und sind zudem dokumentarisch weitestgehend belegt. Für die Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Folterhandlungen im Zuge der Untersuchungshaft im Jahr 1996 sowie die langjährige Haftstrafe, aus welcher der Beschwerdeführer 2004 entlassen worden ist, für sich genommen nicht mehr asylrelevant sind, zumal sie für die Flucht des Beschwerdeführers nicht als kausal angesehen werden können. 3.4 In der Beschwerde wird einerseits geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei geflüchtet sei, weil verschiedene geringfügige - und jeweils für sich genommen nicht asylrelevante - Behelligungen durch die türkischen Behörden bei ihm vor dem Hintergrund der Folterung in Untersuchungshaft im Jahr 1996 und der darauffolgenden langjährigen Inhaftierung einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst hätten. In dieser Hinsicht ist im Folgenden zum einen zu prüfen, ob die geltend gemachten behördlichen Behelligungen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ein Mass erreicht haben, das sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lässt. Zum anderen ist zu prüfen, ob die behördlichen Behelligungen für die Flucht des Beschwerdeführers kausal gewesen sind (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass geringfügige Beeinträchtigungen für sich genommen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken können, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit handelt (vgl. Urteile des BVGer D-845/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.4, sowie E-6571/2012 vom 12. August 2014, E. 6.2). Im Urteil E-6571/2012 vom 12. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht aber zugleich bekräftigt, dass die hohen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nach wie vor bestehen (a.a.O.). So muss es sich um systematische Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit handeln, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1). 3.4.2 Im Unterschied zum bereits zitierten Urteil des BVGer E-6571/2012 vom 12. August 2014 (vgl. dort E. 6.2) kann im vorliegenden Fall von ständigen ungerechtfertigten Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde in den knapp sechs Jahren zwischen der Freilassung aus dem Gefängnis und der Ausreise aus der Türkei zwar drei Mal jeweils für kurze Zeit festgenommen. Diese Festnahmen standen jedoch im Zusammenhang mit damals laufenden Strafverfahren beziehungsweise fanden anlässlich von Demonstrationen statt, wobei zumindest an einer dieser Demonstrationen auch weitere Teilnehmer kurzzeitig verhaftet wurden (vgl. Akten des Asylverfahrens B2/9, F 15, B5/15, F 70-72). Die Verhaftungen können auch deshalb nicht als Schikane bezeichnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht, von den türkischen Behörden anlässlich dieser Festnahmen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Überwachung durch türkische Sicherheitsbehörden ist mit der Vor-instanz darauf hinzuweisen, dass es als rechtsstaatlich legitim anzusehen ist, wenn die türkischen Sicherheitsbehörden verurteilte Unterstützer gewaltbereiter Organisationen beschatten. Es ist insofern nicht relevant, ob der Beschwerdeführer Mitglied der B._______/C._______ gewesen ist, oder die Organisation lediglich unterstützt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, konkrete Hilfsleistungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17, F 22-29) für eine Organisation erbracht zu haben, von der er wusste, dass sie bewaffnet gegen den türkischen Staat vorging (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17, F 31, F 36). 3.4.3 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks kann der Beschwerdeführer auch nicht aus den angeblich nach wie vor hängigen Verfahren ableiten, in welchen er neben anderen ehemaligen Inhaftierten angeklagt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Motivation der türkischen Strafbehörden zur Einleitung des Strafverfahrens auf einem der im Asylgesetz genannten Verfolgungsmotive beruht. Allein deshalb können die Verfahren nicht zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beziehungsweise zur Gewährung des Asyls führen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 263). Nachdem der Beschwerdeführer ausserdem ausgesagt hat, dass die jeweiligen Delikte durch Zellengenossen ausgeübt wurden, er selbst aber nicht beteiligt gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens B12/17, F 62, F 68), musste er nicht mit einer Verurteilung rechnen. Würde er verurteilt, stünde es ihm offen, die nach türkischem Strafverfahrensrecht offenstehenden Beschwerdemöglichkeiten auszuschöpfen. 3.4.4 Als ungerechtfertigte Behelligung zu qualifizieren ist nach dem Gesagten lediglich das Erscheinen türkischer Polizisten an der Hochzeit des Beschwerdeführers (vgl. Akten des Asylverfahrens, B5/15, F 73). Die hohe Schwelle für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks ist durch dieses singuläre Vorkommnis allerdings nicht überschritten. Im eingereichten Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 13. August 2014 werden die diagnostizierten psychischen Probleme und insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers in erster Linie mit der 1996 erlittenen Folter und dem späteren Gefängnisaufenthalt in Verbindung gebracht. Die Diagnose vermag vor diesem Hintergrund nicht zu beweisen, dass das eben geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt hat. 3.4.5 Im Übrigen waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei. So vergingen zwischen der letzten Festnahme im September 2008 und seiner Ausreise aus der Türkei im Mai 2010 mehr als eineinhalb Jahre. Zwischen seiner Hochzeit und der Ausreise lagen sogar fast fünf Jahre. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine asylrechtlichen Motive zugrunde lagen. Ausschlaggebend war vielmehr der Wunsch nach einer Familienzusammenführung. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Türkei verlassen habe, weil er dort "sowieso unter Druck stand und keine Tätigkeiten mehr für die Organisation führte und [s]eine Frau und das Kind [in der Schweiz] waren" (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17, F 73). 3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behelligungen des Beschwerdeführers durch den türkischen Staat weder für sich genommen noch in einer Gesamtsicht die Annahme zulassen, dass der Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde lagen. 3.5 In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er begründete Furcht habe, in Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob subjektiv eine Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung besteht, und ob sich diese auf objektive Umstände stützt (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a. a. O., S. 273). 3.5.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen nach seiner Inhaftierung - insbesondere aufgrund der erlittenen Misshandlungen in Untersuchungshaft im Jahr 1996 - objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hat (vgl. auch BVGE 2010/57, E. 2.5). Gegen das Vorliegen einer subjektiven Furcht sprechen allerdings verschiedene Umstände: So hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während Jahren in Istanbul gelebt und gearbeitet, ohne eine Ausreise in Betracht zu ziehen. Zudem hat er im Jahr 2010 bei den türkischen Behörden einen Pass beantragt und die türkischen Behörden haben ihm diesen am (...) ausgestellt, wobei er in den Anhörungen diesbezüglich auf keinerlei Probleme hinwies (vgl. Akten des Asylverfahrens, B2/9, F 13.1). Die Frage, ob im vorliegenden Fall subjektive Furcht vorliegt, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden. 3.5.2 Wie bereits ausführlich dargelegt, können die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen der türkischen Behörden zumindest zum Teil nicht als ungerechtfertigte Behelligungen angesehen werden (vgl. oben, E. 3.4.2-3.4.3). Allein das Auftauchen von Angehörigen der türkischen Polizei an der Hochzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2005 vermag aber objektiv gesehen keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den türkischen Behörden ohne weiteres ein Reisepass ausgestellt worden ist, spricht wie seine offenbar problemlose Ausreise aus der Türkei gegen die Annahme objektiver Gründe für eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. Akten des Asylverfahrens, B2/9, F 13.1; B5/15, F 22). Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden droht. 3.6 Nachdem aufgrund der Akten nicht von einem aktuellen beziehungsweise zukünftigen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen ist, kann offengelassen werde, ob ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht (vgl. Urteil des BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014, E. 5.3.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, mittels Botschaftsanfrage die Existenz eines politischen Datenblattes über den Beschwerdeführer abklären zu lassen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall deshalb, den geltend gemachten Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen, wobei ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden als angemessen scheint. In Berücksichtigung der jüngsten Eingabe ist Laura Rossi für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts deshalb ein amtliches Honorar von Fr. 2069.60.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. Der neuen Rechtsvertretung Ursina Bernhard ist kein Aufwand erwachsen, der zu entschädigen wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2069.60.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: