Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat Anfang November 2009 auf dem Luftweg und gelangte via (...) in die Schweiz, wo er am 11. November 2009 im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2009 fand im Flughafen B._______ die Befragung zur Person statt und am 20. November 2009 sowie 23. November 2009 wurde der Beschwerdeführer gleichenorts zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. November 2009, A11; Anhörungsprotokoll vom 20. November 2009 und 23. November 2009, A20). A.b Mit Verfügung vom 24. November 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG(SR 142.31) zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer dem BFM folgende Dokumente zu den Akten: Ein Urteil des C._______ vom 23. Februar 2001, ein Urteil des Kassationshofs vom 18. Juni 2001, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg vom (...), diverse türkische Arztberichte bezüglich seines Wernicke-Korsakow-Syndroms und seiner Hafterstehungsfähigkeit sowie einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des D._______ vom 7. Mai 2012. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 25. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 11. November 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Als Beweismittel wurden das bereits dem BFM eingereichte Urteil des EGMR vom (...) i. S. A._______ c. Turquie, drei Arztberichte vom 4. Januar 2013, 5. März 2013 und 25. März 2013 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 22. März 2013 ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 2. April 2013 wurden weitere Beweismittel nachgereicht, wobei es sich um vier Referenzschreiben von früheren Mitgefangenen und politischen Weggenossen des Beschwerdeführers inklusive deutscher Übersetzung, eine Kopie der französischen Identitätskarte eines dieser Weggenossen und ein Referenzschreiben des E._______ mitsamt einem Mitgliedschaftsantrag handelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 7. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Mai 2013 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. Dezember 2013 von Dr. med. (...), Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zu den Akten reichen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen an, im Hinblick auf die Haftstrafen, welche der Beschwerdeführer verbüsst habe, sei festzustellen, dass die Asylgewährung nicht der Entschädigung von allenfalls früher erlittenem Unrecht, sondern in erster Linie dem Schutz vor zukünftiger Verfolgung diene. Im vorliegenden Fall seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Strafverfahren und Haftstrafen seit mehreren Jahren abgeschlossen, so dass er daraus keine begründete Furcht mehr vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten könne. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er erst fünf Jahre nach seiner Entlassung aus der letzten Haft im Jahr 2005 in die Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe, womit auch der praxisgemäss geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst davor, wegen seiner politischen Aktivitäten zugunsten zweier Solidaritätsvereine für ehemalige Häftlinge erneut festgenommen und verurteilt zu werden, da er noch den Rest der Strafe im Rahmen seiner bedingten Entlassung aus dem Jahr 2005 verbüssen müsste, sollte er zu einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt werden, sei zu beachten, dass die Wirksamkeit einer bedingten Entlassung befristet sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Bewährungszeit fünf Jahre nach der Entlassung bereits ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil hinter sich habe. Darüber hinaus sei es gemäss den Erkenntnissen des BFM zwar möglich, dass er als ehemaliger Funktionär der illegalen F._______ und wegen seiner jüngsten politischen Tätigkeiten im Rahmen zweier Solidaritätsvereine immer noch im Visier der türkischen Behörden stehe und tatsächlich vermehrten Kontrollen der Sicherheitskräfte unterliege. Unter diesen Umständen könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit schon beim geringsten Verdacht auf verbotene politische Aktivitäten wieder strafrechtlich gegen ihn vorgegangen wären. Dies sei offenbar trotz seiner Vereinstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Einreise in die Schweiz und trotz der behördlichen Überwachung jedoch nie der Fall gewesen, weshalb er keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei geltend machen könne. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Behelligungen (häufige Ausweiskontrollen in dem von ihm geführten Kaffeehaus, zweimalige Wohnungsdurchsuchung) handle es sich um zeitlich befristete, wenig intensive behördliche Routinemassnahmen, welche noch keine asylrelevante Verfolgung darstellten, der sich der Beschwerdeführer nur durch die Flucht ins Ausland entziehen könnte. Insgesamt scheine es sich aufgrund seiner Vorgeschichte um ein bis zu einem gewissen Grad verständliches subjektives Gefühl der ständigen Bedrohung durch die lokalen Sicherheitskräfte zu handeln. Dieses Gefühl scheine jedoch nicht stark genug gewesen zu sein, um ihn in der Ausübung seiner politischen Aktivitäten vorsichtshalber und präventiv zu beschränken. Nach dem Gesagten habe er nicht geltend machen können, im Anschluss an seine Haftentlassung einer asylrelevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe auch keine Vorkommnisse angeführt, welche auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung hinweisen würden. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Führungsfunktion bei der gewaltextremistischen F._______ zu einer Haftstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Da er den bewaffneten Kampf dieser Organisation unmittelbar und in einer Führungsfunktion unterstützt habe, würde sich in seinem Fall auch die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG stellen.Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt und diesbezüglich geltend gemacht, dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass seit Ende 2009 bis zur Fällung der angefochtenen Verfügung keine wesentlichen Verfahrensschritte vorgenommen worden seien. Unabhängig von den Motiven für diese Verzögerung sei festzuhalten, dass eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Zu kritisieren sei vor allem, dass der Beschwerdeführer das lange Warten in einer sehr schwierigen gesundheitlichen Situation habe hinnehmen müssen, was ihn zweifellos stark belastet habe.
E. 5.2.2 Sodann wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei von einem erheblichen politischen Profil und einer massiven Vorverfolgung auszugehen. Diese setze nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Beweismass für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab und erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von der vorverfolgten Person Selbsterlebte und ihr Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Werde auch das vom Beschwerdeführer Erlebte und sein Wissen um die Konsequenzen des politischen Engagements in seinen Kreisen berücksichtigt, so sei das Verfolgungsszenario im Zeitraum zwischen Haftentlassung im Jahr 2005 bis zur Flucht Anfang November 2009 anders zu beurteilen, als es das BFM tue. Die Erfahrung des Beschwerdeführers, wonach die Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden während des ersten mehrjährigen Haftunterbruchs immer weitergegangen seien, widerlege das Argument des BFM, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei seit 2005 bis zur Ausreise unterbrochen worden. Dies gelte umso mehr, als die zwei Hausdurchsuchungen nach 2005 nicht die einzigen Behelligungen dargestellt hätten, welche der Beschwerdeführer in jener Zeit habe hinnehmen müssen. Sie seien neben den wiederkehrenden Ausweis- und Personenkontrollen im Kaffeehaus Ausdruck und Folge der Überwachung des Beschwerdeführers durch die Polizei gewesen, weil er sich weiterhin politisch exponiert habe. Unter Hinweis auf BVGE 2010/9 wird im Weiteren geltend gemacht, das BFM lasse auch gänzlich ausser Acht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen Gründen und der bedingten Haftentlassung von den türkischen Sicherheitskräften landesweit als "politisch unbequeme Person" im Allgemeinen Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS) registriert worden sein müsse. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehenden Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" (im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 E. 4c) zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei. Darüber hinaus müsse er befürchten, wegen der Registrierung als Militanter der als terroristisch eingestuften Organisation F._______ und wegen seiner Klagen am EGMR verfolgt zu werden. Berücksichtige man, dass seine Ehefrau früher in G._______ den Flüchtlingsstatus besessen habe, erscheine es möglich und sogar naheliegend, dass er auch wegen dieses engen Verwandtschaftsverhältnisses mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, falls er in die Türkei zurückkehren müsste.
E. 5.2.3 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, es bestehe ein "real risk", sollte der Beschwerdeführer in die Türkei ausgeschafft werden. Die bereits erlittenen Folterungen würden einen Wegweisungsvollzug auch bei der Abweisung des Asylgesuchs ausschliessen. Ausserdem zeigten die medizinischen Probleme insgesamt eine komplexe gesundheitliche Situation, welche einer ständigen Kontrolle bedürfe. Eine Behandlung könne dem Beschwerdeführer in der Türkei nicht zugemutet werden.
E. 5.3.1 Was die in der Beschwerde erhobene Rüge der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist auf Art. 37 AsylG zu verweisen, wonach Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt hat, zu treffen sind (Abs. 1), während das BFM in den übrigen Fällen Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung trifft (Abs. 2). Der Formulierung "in der Regel" ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, doch steht vorliegend ausser Frage, dass das BFM die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen mit einer Zeitspanne von etwas mehr als drei Jahren zwischen der Gesuchstellung am 11. November 2009 und der Fällung der angefochtenen Verfügung am 20. Februar 2013 bei Weitem überschritten hat, mithin dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich war, innert 30 Tagen seit Verfügungseröffnung wirksam Beschwerde einzureichen, und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits das Verfahren ordnungsgemäss durchführt, vermag der Beschwerdeführer aus der erwähnten Rüge unbesehen seiner zweifellos bedauerlichen Gesundheitssituation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen Gründen und der bedingten Haftentlassung landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert worden sein. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehenden Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei. Der Beschwerdeführer selbst machte zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere geltend, er sei wegen seiner demokratisch-politischen Tätigkeiten für das Volk unzählige Male im Gefängnis gewesen, sei gefoltert und beinahe getötet worden. Weil er ständig bedroht worden sei und sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er die Türkei verlassen (vgl. A11 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in Übereinstimmung mit dem BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der illegalen F._______ als Funktionär tätig war und wegen seines politischen Engagements mehrere Haftstrafen verbüssen musste. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch zu bezweifeln. Eigenen Angaben zufolge will der Beschwerdeführer im Jahr 2005 letztmals aus dem Gefängnis entlassen worden sein, sich daraufhin bis Ende 2005/Anfang 2006 in H._______ aufgehalten haben, bevor er nach (...) gegangen sei, um dort mit einem Freund eine Cafeteria zu betreiben. Nach dem Umzug nach (...) habe er sich im Rahmen zweier Solidaritätsvereine engagiert, wobei er beim "I._______" zwischen 2006 und 2007 Vorstandsmitglied gewesen sei und sich innerhalb des Vereins "J._______" an der Gründung beteiligt habe (vgl. A20 S. 9 ff.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer mit Sicherheit schon vor der Ausreise wieder strafrechtlich vorgegangen wären, hätte der geringste Verdacht auf verbotene politische Aktivitäten bestanden. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haftentlassung im Jahr 2005 nicht noch zusätzlichen politischen Aufgaben gewidmet hätte, sondern unmittelbar ausgereist wäre, wenn er sich ernsthaft bedroht gefühlt hätte. Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er zu Protokoll, die Behörden hätten ihn auch in (...) nicht in Ruhe gelassen, wobei es oft vorgekommen sei, dass plötzlich fünf oder zehn Polizeibeamte in die Cafeteria gekommen seien und dort entweder Platz genommen oder Ausweiskontrollen durchgeführt hätten. Deshalb habe er bald beschlossen, sich aus diesem Geschäft zurückzuziehen und als Immobilienmakler einzusteigen (vgl. A20 S. 5). Vor dem Hintergrund, wonach die Cafeteria des Öftern von den Behörden aufgesucht worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Rückzug aus dem Geschäft nicht unmittelbar ausreiste, sondern sich einer weiteren Aufgabe zuwandte. Angesichts der erst im November 2009 erfolgten Ausreise ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben ist. Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht unterbrochen worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er keine Bedrohungen fürchtete, ergibt sich bereits daraus, dass er selbst angab, die Polizei habe ihnen im direkten Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit nichts vorwerfen können (vgl. A20 S. 15 Ziff. 76), es bestünden keine offenen Strafbefehle gegen ihn und offiziell sei keine Behörde auf der Suche nach seiner Person (vgl. A11 S. 15). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal auf dem Luftweg mit eigenem Reisepass verlassen haben will (vgl. A11S. 15/16), was ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen wäre, hätten die Sicherheitskräfte ein gewichtiges Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt. In Anbetracht dieser Umstände kann die Frage offen gelassen werden, ob ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht, zumal kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszumachen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben von früheren Mitgefangenen und politischen Weggenossen vermögen an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern, zumal aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Verfassern dieser Schreiben die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Dasselbe trifft auch auf das Referenzschreiben des E._______ zu, wonach der Beschwerdeführer als Mitglied an den kulturellen und sportlichen Aktivitäten des Vereins teilnimmt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in (...) (legal und angemeldet) einer Arbeit nachging, dass er politisch aktiv war und trotz geltend gemachter behördlicher Kontrollen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, dass er einen Pass beantragen und legal ausreisen konnte, ist mit der Vorinstanz insgesamt einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war und keine Vorkommnisse geltend machen kann, die auf eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung hinweisen würden.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, die türkischen Sicherheitskräfte hätten im heutigen Zeitpunkt ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr gerade wegen seiner Ehefrau in den Fokus der Behörden geraten sollte. Dies umso weniger, als in der Beschwerde lediglich geltend gemacht wird, wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses zu einer früher in G._______ anerkannten Flüchtlingsfrau sei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, nicht aber konkret dargelegt wird, aus welchen in der Person der Ehefrau liegenden Gründen das Verhältnis negative Konsequenzen auf den Beschwerdeführer haben sollte.
E. 5.3.4 Mit der Unterzeichnung der EMRK hat sich der türkische Staat implizit damit einverstanden erklärt, vom EGMR bei der Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Grund- und Menschenrechte überwacht zu werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der beim Gerichtshof eingereichten Beschwerden asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden befürchten muss. Dies umso weniger, als das Urteil des EGMR vom (...) vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland datiert. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend geäusserte Besorgnis erweist sich demnach als unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden kann, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Referenzschreiben seiner türkischen Anwälte abzuwarten.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Ablehnung des Asylgesuchs erweist sich damit insgesamt als rechtens. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegend gar nicht stellen kann, da dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wird. Auf den entsprechenden Eventualstandpunkt in der angefochtenen Verfügung und die darauf basierenden Erwägungen in der Beschwerde braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz lebt, mithin der Wegweisungsvollzug nicht in ein hier bestehendes Eheleben eingreift, ist vorliegend auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) erkennbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Gesuch um Familienzusammenführung zu seiner in G._______ lebenden Ehefrau zu stellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat.
E. 7.3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen.
E. 7.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Natur festgestellt. Zunächst ist den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten türkischen Arztberichten zu entnehmen, dass er am Wernicke-Korsakow-Syndrom leidet. Mit diesem Begriff werden zwei Krankheitsbilder mit unterschiedlicher Symptomatik, aber gleicher Entstehungsgeschichte zusammengefasst, nämlich das Korsakow-Syndrom (Korsakow-Psychose) sowie die Wernicke-Enzephalopathie. Bei diesen Krankheitsbildern handelt es sich um neuropsychiatrische Erkrankungen, die durch einen Thiamin (Vitamin B1) - Mangel verursacht werden. Die Leitsymptome der Wernicke-Enze-phalopathie sind eine Trias aus Ophthalmoplegie (Augenmuskellähmung), Verwirrtheit und Gangataxie (breitbeinig-unsicheres Gangbild). Typische Zeichen des Korsakow-Syndroms sind Gedächtnisstörung und amnestisches Syndrom. Der einmal entstandene Schaden im Gehirn ist irreversibel. Die Wernicke-Enzephalopathie kann nach Abklingen der Akutsymptomatik in ein Korsakow-Syndrom einmünden. Wegen der klinischen Überschneidung und pathologischen Ähnlichkeit werden sie zum Wernicke-Korsakow-Syndrom zusammengefasst. Wichtigste medikamentöse Behandlungsmassnahme ist die sofortige parenterale Gabe von Thiamin und die prophylaktische orale Thiaminsubstitution bei Risikopatienten. Eine Behandlung der Gedächtnisstörungen erfolgt vor allem neuropsychologisch rehabilitativ. Zur medikamentösen Behandlung der schweren Gedächtnisstörungen bestehen nur begrenzte Möglichkeiten. Sodann wurden gemäss dem Bericht des (...) vom 7. Mai 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte depressive Episode und Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Aus den Berichten des behandelnden Allgemeinpraktikers vom 4. Januar 2013, 5. März 2013 und 25. März 2013 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an Nacken- /Schulterschmerzen, einer chronisch behinderten Nasenatmung, trockenen Schleimhäuten, Schnarchen, zunehmender Vergesslichkeit, Prostatabeschwerden und leichter Hyperopie (Weitsichtigkeit) sowie Presbiopie (Alterssichtigkeit) leidet. Dem aktuellsten Bericht des Rheumatologen vom 13. Dezember 2013 zufolge wurden zudem ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und unklare Handgelenksschmerzen rechts attestiert.
E. 7.3.2.2 Was die erwähnten medizinischen Probleme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Zumindest in der Klinik Bakirköy/Istanbul sind auch weitergehende Therapie-Formen möglich. Gemäss dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Sozialversicherungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der Türkei auf alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversicherte Mittellose ausgedehnt. Während einer Übergangszeit von zwei Jahren erhielten Mittellose die Leistungen noch über die "Yesil Kart", welche grundsätzlich zum Bezug kostenloser medizinischer Versorgung berechtigte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist, weshalb seine Gesundheitssituation einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Dies umso weniger, als gemäss dem erwähnten Bericht des (...) eine Psycho- sowie Physiotherapie, die der Beschwerdeführer in der Türkei gemacht habe, ihm etwas geholfen habe, die Erlebnisse besser zu verarbeiten. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3.2.3 Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Da er eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. A11 S. 5), ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz gelingen wird. Zudem leben seine Geschwister in der Türkei (vgl. A11 S. 7/8), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Im Falle eines finanziellen Engpasses wird er auch die Möglichkeit haben, sich an seine Verwandten und Freunde zu wenden, welche ihn bereits unterstützt haben (vgl. A11 S. 5).
E. 7.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM ebenso als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Mai 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1601/2013 Urteil vom 4. August 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat Anfang November 2009 auf dem Luftweg und gelangte via (...) in die Schweiz, wo er am 11. November 2009 im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2009 fand im Flughafen B._______ die Befragung zur Person statt und am 20. November 2009 sowie 23. November 2009 wurde der Beschwerdeführer gleichenorts zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. November 2009, A11; Anhörungsprotokoll vom 20. November 2009 und 23. November 2009, A20). A.b Mit Verfügung vom 24. November 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG(SR 142.31) zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer dem BFM folgende Dokumente zu den Akten: Ein Urteil des C._______ vom 23. Februar 2001, ein Urteil des Kassationshofs vom 18. Juni 2001, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg vom (...), diverse türkische Arztberichte bezüglich seines Wernicke-Korsakow-Syndroms und seiner Hafterstehungsfähigkeit sowie einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des D._______ vom 7. Mai 2012. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 25. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 11. November 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Als Beweismittel wurden das bereits dem BFM eingereichte Urteil des EGMR vom (...) i. S. A._______ c. Turquie, drei Arztberichte vom 4. Januar 2013, 5. März 2013 und 25. März 2013 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 22. März 2013 ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 2. April 2013 wurden weitere Beweismittel nachgereicht, wobei es sich um vier Referenzschreiben von früheren Mitgefangenen und politischen Weggenossen des Beschwerdeführers inklusive deutscher Übersetzung, eine Kopie der französischen Identitätskarte eines dieser Weggenossen und ein Referenzschreiben des E._______ mitsamt einem Mitgliedschaftsantrag handelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 7. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Mai 2013 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 13. Dezember 2013 von Dr. med. (...), Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen an, im Hinblick auf die Haftstrafen, welche der Beschwerdeführer verbüsst habe, sei festzustellen, dass die Asylgewährung nicht der Entschädigung von allenfalls früher erlittenem Unrecht, sondern in erster Linie dem Schutz vor zukünftiger Verfolgung diene. Im vorliegenden Fall seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Strafverfahren und Haftstrafen seit mehreren Jahren abgeschlossen, so dass er daraus keine begründete Furcht mehr vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten könne. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er erst fünf Jahre nach seiner Entlassung aus der letzten Haft im Jahr 2005 in die Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe, womit auch der praxisgemäss geforderte enge zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst davor, wegen seiner politischen Aktivitäten zugunsten zweier Solidaritätsvereine für ehemalige Häftlinge erneut festgenommen und verurteilt zu werden, da er noch den Rest der Strafe im Rahmen seiner bedingten Entlassung aus dem Jahr 2005 verbüssen müsste, sollte er zu einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt werden, sei zu beachten, dass die Wirksamkeit einer bedingten Entlassung befristet sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Bewährungszeit fünf Jahre nach der Entlassung bereits ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil hinter sich habe. Darüber hinaus sei es gemäss den Erkenntnissen des BFM zwar möglich, dass er als ehemaliger Funktionär der illegalen F._______ und wegen seiner jüngsten politischen Tätigkeiten im Rahmen zweier Solidaritätsvereine immer noch im Visier der türkischen Behörden stehe und tatsächlich vermehrten Kontrollen der Sicherheitskräfte unterliege. Unter diesen Umständen könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit schon beim geringsten Verdacht auf verbotene politische Aktivitäten wieder strafrechtlich gegen ihn vorgegangen wären. Dies sei offenbar trotz seiner Vereinstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Einreise in die Schweiz und trotz der behördlichen Überwachung jedoch nie der Fall gewesen, weshalb er keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei geltend machen könne. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Behelligungen (häufige Ausweiskontrollen in dem von ihm geführten Kaffeehaus, zweimalige Wohnungsdurchsuchung) handle es sich um zeitlich befristete, wenig intensive behördliche Routinemassnahmen, welche noch keine asylrelevante Verfolgung darstellten, der sich der Beschwerdeführer nur durch die Flucht ins Ausland entziehen könnte. Insgesamt scheine es sich aufgrund seiner Vorgeschichte um ein bis zu einem gewissen Grad verständliches subjektives Gefühl der ständigen Bedrohung durch die lokalen Sicherheitskräfte zu handeln. Dieses Gefühl scheine jedoch nicht stark genug gewesen zu sein, um ihn in der Ausübung seiner politischen Aktivitäten vorsichtshalber und präventiv zu beschränken. Nach dem Gesagten habe er nicht geltend machen können, im Anschluss an seine Haftentlassung einer asylrelevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe auch keine Vorkommnisse angeführt, welche auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung hinweisen würden. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Führungsfunktion bei der gewaltextremistischen F._______ zu einer Haftstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Da er den bewaffneten Kampf dieser Organisation unmittelbar und in einer Führungsfunktion unterstützt habe, würde sich in seinem Fall auch die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG stellen.Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt und diesbezüglich geltend gemacht, dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass seit Ende 2009 bis zur Fällung der angefochtenen Verfügung keine wesentlichen Verfahrensschritte vorgenommen worden seien. Unabhängig von den Motiven für diese Verzögerung sei festzuhalten, dass eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Zu kritisieren sei vor allem, dass der Beschwerdeführer das lange Warten in einer sehr schwierigen gesundheitlichen Situation habe hinnehmen müssen, was ihn zweifellos stark belastet habe. 5.2.2 Sodann wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei von einem erheblichen politischen Profil und einer massiven Vorverfolgung auszugehen. Diese setze nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Beweismass für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG deutlich herab und erlaube es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch auf das von der vorverfolgten Person Selbsterlebte und ihr Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Werde auch das vom Beschwerdeführer Erlebte und sein Wissen um die Konsequenzen des politischen Engagements in seinen Kreisen berücksichtigt, so sei das Verfolgungsszenario im Zeitraum zwischen Haftentlassung im Jahr 2005 bis zur Flucht Anfang November 2009 anders zu beurteilen, als es das BFM tue. Die Erfahrung des Beschwerdeführers, wonach die Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden während des ersten mehrjährigen Haftunterbruchs immer weitergegangen seien, widerlege das Argument des BFM, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei seit 2005 bis zur Ausreise unterbrochen worden. Dies gelte umso mehr, als die zwei Hausdurchsuchungen nach 2005 nicht die einzigen Behelligungen dargestellt hätten, welche der Beschwerdeführer in jener Zeit habe hinnehmen müssen. Sie seien neben den wiederkehrenden Ausweis- und Personenkontrollen im Kaffeehaus Ausdruck und Folge der Überwachung des Beschwerdeführers durch die Polizei gewesen, weil er sich weiterhin politisch exponiert habe. Unter Hinweis auf BVGE 2010/9 wird im Weiteren geltend gemacht, das BFM lasse auch gänzlich ausser Acht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen Gründen und der bedingten Haftentlassung von den türkischen Sicherheitskräften landesweit als "politisch unbequeme Person" im Allgemeinen Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS) registriert worden sein müsse. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehenden Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" (im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11 E. 4c) zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei. Darüber hinaus müsse er befürchten, wegen der Registrierung als Militanter der als terroristisch eingestuften Organisation F._______ und wegen seiner Klagen am EGMR verfolgt zu werden. Berücksichtige man, dass seine Ehefrau früher in G._______ den Flüchtlingsstatus besessen habe, erscheine es möglich und sogar naheliegend, dass er auch wegen dieses engen Verwandtschaftsverhältnisses mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, falls er in die Türkei zurückkehren müsste. 5.2.3 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, es bestehe ein "real risk", sollte der Beschwerdeführer in die Türkei ausgeschafft werden. Die bereits erlittenen Folterungen würden einen Wegweisungsvollzug auch bei der Abweisung des Asylgesuchs ausschliessen. Ausserdem zeigten die medizinischen Probleme insgesamt eine komplexe gesundheitliche Situation, welche einer ständigen Kontrolle bedürfe. Eine Behandlung könne dem Beschwerdeführer in der Türkei nicht zugemutet werden. 5.3 5.3.1 Was die in der Beschwerde erhobene Rüge der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist auf Art. 37 AsylG zu verweisen, wonach Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt hat, zu treffen sind (Abs. 1), während das BFM in den übrigen Fällen Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung trifft (Abs. 2). Der Formulierung "in der Regel" ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, doch steht vorliegend ausser Frage, dass das BFM die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen mit einer Zeitspanne von etwas mehr als drei Jahren zwischen der Gesuchstellung am 11. November 2009 und der Fällung der angefochtenen Verfügung am 20. Februar 2013 bei Weitem überschritten hat, mithin dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich war, innert 30 Tagen seit Verfügungseröffnung wirksam Beschwerde einzureichen, und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits das Verfahren ordnungsgemäss durchführt, vermag der Beschwerdeführer aus der erwähnten Rüge unbesehen seiner zweifellos bedauerlichen Gesundheitssituation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politischen Gründen und der bedingten Haftentlassung landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert worden sein. Wegen dieser Registrierung müsse er mit Sicherheit bereits bei der Einreise in die Türkei mit einer Inhaftierung und eingehenden Kontrolle rechnen, womit eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen erreicht sei. Der Beschwerdeführer selbst machte zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere geltend, er sei wegen seiner demokratisch-politischen Tätigkeiten für das Volk unzählige Male im Gefängnis gewesen, sei gefoltert und beinahe getötet worden. Weil er ständig bedroht worden sei und sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er die Türkei verlassen (vgl. A11 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar in Übereinstimmung mit dem BFM nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der illegalen F._______ als Funktionär tätig war und wegen seines politischen Engagements mehrere Haftstrafen verbüssen musste. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch zu bezweifeln. Eigenen Angaben zufolge will der Beschwerdeführer im Jahr 2005 letztmals aus dem Gefängnis entlassen worden sein, sich daraufhin bis Ende 2005/Anfang 2006 in H._______ aufgehalten haben, bevor er nach (...) gegangen sei, um dort mit einem Freund eine Cafeteria zu betreiben. Nach dem Umzug nach (...) habe er sich im Rahmen zweier Solidaritätsvereine engagiert, wobei er beim "I._______" zwischen 2006 und 2007 Vorstandsmitglied gewesen sei und sich innerhalb des Vereins "J._______" an der Gründung beteiligt habe (vgl. A20 S. 9 ff.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer mit Sicherheit schon vor der Ausreise wieder strafrechtlich vorgegangen wären, hätte der geringste Verdacht auf verbotene politische Aktivitäten bestanden. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haftentlassung im Jahr 2005 nicht noch zusätzlichen politischen Aufgaben gewidmet hätte, sondern unmittelbar ausgereist wäre, wenn er sich ernsthaft bedroht gefühlt hätte. Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er zu Protokoll, die Behörden hätten ihn auch in (...) nicht in Ruhe gelassen, wobei es oft vorgekommen sei, dass plötzlich fünf oder zehn Polizeibeamte in die Cafeteria gekommen seien und dort entweder Platz genommen oder Ausweiskontrollen durchgeführt hätten. Deshalb habe er bald beschlossen, sich aus diesem Geschäft zurückzuziehen und als Immobilienmakler einzusteigen (vgl. A20 S. 5). Vor dem Hintergrund, wonach die Cafeteria des Öftern von den Behörden aufgesucht worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Rückzug aus dem Geschäft nicht unmittelbar ausreiste, sondern sich einer weiteren Aufgabe zuwandte. Angesichts der erst im November 2009 erfolgten Ausreise ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben ist. Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht unterbrochen worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er keine Bedrohungen fürchtete, ergibt sich bereits daraus, dass er selbst angab, die Polizei habe ihnen im direkten Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit nichts vorwerfen können (vgl. A20 S. 15 Ziff. 76), es bestünden keine offenen Strafbefehle gegen ihn und offiziell sei keine Behörde auf der Suche nach seiner Person (vgl. A11 S. 15). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal auf dem Luftweg mit eigenem Reisepass verlassen haben will (vgl. A11S. 15/16), was ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen wäre, hätten die Sicherheitskräfte ein gewichtiges Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt. In Anbetracht dieser Umstände kann die Frage offen gelassen werden, ob ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht, zumal kein Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden auszumachen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben von früheren Mitgefangenen und politischen Weggenossen vermögen an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern, zumal aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Verfassern dieser Schreiben die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Dasselbe trifft auch auf das Referenzschreiben des E._______ zu, wonach der Beschwerdeführer als Mitglied an den kulturellen und sportlichen Aktivitäten des Vereins teilnimmt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in (...) (legal und angemeldet) einer Arbeit nachging, dass er politisch aktiv war und trotz geltend gemachter behördlicher Kontrollen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, dass er einen Pass beantragen und legal ausreisen konnte, ist mit der Vorinstanz insgesamt einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war und keine Vorkommnisse geltend machen kann, die auf eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung hinweisen würden. 5.3.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, die türkischen Sicherheitskräfte hätten im heutigen Zeitpunkt ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr gerade wegen seiner Ehefrau in den Fokus der Behörden geraten sollte. Dies umso weniger, als in der Beschwerde lediglich geltend gemacht wird, wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses zu einer früher in G._______ anerkannten Flüchtlingsfrau sei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, nicht aber konkret dargelegt wird, aus welchen in der Person der Ehefrau liegenden Gründen das Verhältnis negative Konsequenzen auf den Beschwerdeführer haben sollte. 5.3.4 Mit der Unterzeichnung der EMRK hat sich der türkische Staat implizit damit einverstanden erklärt, vom EGMR bei der Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Grund- und Menschenrechte überwacht zu werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der beim Gerichtshof eingereichten Beschwerden asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden befürchten muss. Dies umso weniger, als das Urteil des EGMR vom (...) vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland datiert. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend geäusserte Besorgnis erweist sich demnach als unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden kann, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Referenzschreiben seiner türkischen Anwälte abzuwarten. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Ablehnung des Asylgesuchs erweist sich damit insgesamt als rechtens. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegend gar nicht stellen kann, da dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wird. Auf den entsprechenden Eventualstandpunkt in der angefochtenen Verfügung und die darauf basierenden Erwägungen in der Beschwerde braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz lebt, mithin der Wegweisungsvollzug nicht in ein hier bestehendes Eheleben eingreift, ist vorliegend auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) erkennbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Gesuch um Familienzusammenführung zu seiner in G._______ lebenden Ehefrau zu stellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. 7.3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen. 7.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Natur festgestellt. Zunächst ist den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten türkischen Arztberichten zu entnehmen, dass er am Wernicke-Korsakow-Syndrom leidet. Mit diesem Begriff werden zwei Krankheitsbilder mit unterschiedlicher Symptomatik, aber gleicher Entstehungsgeschichte zusammengefasst, nämlich das Korsakow-Syndrom (Korsakow-Psychose) sowie die Wernicke-Enzephalopathie. Bei diesen Krankheitsbildern handelt es sich um neuropsychiatrische Erkrankungen, die durch einen Thiamin (Vitamin B1) - Mangel verursacht werden. Die Leitsymptome der Wernicke-Enze-phalopathie sind eine Trias aus Ophthalmoplegie (Augenmuskellähmung), Verwirrtheit und Gangataxie (breitbeinig-unsicheres Gangbild). Typische Zeichen des Korsakow-Syndroms sind Gedächtnisstörung und amnestisches Syndrom. Der einmal entstandene Schaden im Gehirn ist irreversibel. Die Wernicke-Enzephalopathie kann nach Abklingen der Akutsymptomatik in ein Korsakow-Syndrom einmünden. Wegen der klinischen Überschneidung und pathologischen Ähnlichkeit werden sie zum Wernicke-Korsakow-Syndrom zusammengefasst. Wichtigste medikamentöse Behandlungsmassnahme ist die sofortige parenterale Gabe von Thiamin und die prophylaktische orale Thiaminsubstitution bei Risikopatienten. Eine Behandlung der Gedächtnisstörungen erfolgt vor allem neuropsychologisch rehabilitativ. Zur medikamentösen Behandlung der schweren Gedächtnisstörungen bestehen nur begrenzte Möglichkeiten. Sodann wurden gemäss dem Bericht des (...) vom 7. Mai 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte depressive Episode und Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Aus den Berichten des behandelnden Allgemeinpraktikers vom 4. Januar 2013, 5. März 2013 und 25. März 2013 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an Nacken- /Schulterschmerzen, einer chronisch behinderten Nasenatmung, trockenen Schleimhäuten, Schnarchen, zunehmender Vergesslichkeit, Prostatabeschwerden und leichter Hyperopie (Weitsichtigkeit) sowie Presbiopie (Alterssichtigkeit) leidet. Dem aktuellsten Bericht des Rheumatologen vom 13. Dezember 2013 zufolge wurden zudem ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und unklare Handgelenksschmerzen rechts attestiert. 7.3.2.2 Was die erwähnten medizinischen Probleme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Zumindest in der Klinik Bakirköy/Istanbul sind auch weitergehende Therapie-Formen möglich. Gemäss dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Sozialversicherungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der Türkei auf alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversicherte Mittellose ausgedehnt. Während einer Übergangszeit von zwei Jahren erhielten Mittellose die Leistungen noch über die "Yesil Kart", welche grundsätzlich zum Bezug kostenloser medizinischer Versorgung berechtigte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist, weshalb seine Gesundheitssituation einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Dies umso weniger, als gemäss dem erwähnten Bericht des (...) eine Psycho- sowie Physiotherapie, die der Beschwerdeführer in der Türkei gemacht habe, ihm etwas geholfen habe, die Erlebnisse besser zu verarbeiten. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.2.3 Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Da er eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. A11 S. 5), ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz gelingen wird. Zudem leben seine Geschwister in der Türkei (vgl. A11 S. 7/8), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Im Falle eines finanziellen Engpasses wird er auch die Möglichkeit haben, sich an seine Verwandten und Freunde zu wenden, welche ihn bereits unterstützt haben (vgl. A11 S. 5). 7.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM ebenso als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Mai 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: