Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit einem Asylgesuch aus dem Ausland ersuchte die kurdische Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin das BFM am 5. Januar 2010 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2010 durch die schweizerische Botschaft in Ankara (vgl. vorinstanzliche Akten A5) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei 1995 wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, kurdische Arbeiterpartei) zunächst mehrmals in Gewahrsam genommen worden; mit Urteil vom (...) 1997 sei sie schliesslich erstinstanzlich verurteilt worden. Nach ihrer Haftentlassung am (...) 2004 sei sie immer wieder beschattet, belästigt und bedroht worden. Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin einen Strafregisterauszug in türkischer Sprache vom (...) 2008 und zwei weitere Dokumente zu den Akten. Auf Details dieser Befragung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, mit Urteil vom 27. Juni 2011 (E-7991/2010) gutgeheissen. Am (...) 2011 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Flugweg von Istanbul nach Zürich aus (B5 S. 5). B. Die Beschwerdeführerin wurde am 11. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu ihrer Person befragt (B5). Eine eingehende Anhörung fand am 30. Oktober 2012 statt (B10), auf deren Details - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 15. November 2012 - eröffnet am 19. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten würden, da sie widersprüchlich und zu wenig begründet seien. Ein abgeschlossenes Strafverfahren und eine verbüsste Strafe würden alleine nicht ausreichen, um eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat zu sistieren. Im Falle einer Ablehnung dieses Gesuchs sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen und dieser dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Im Wesentlichen wurde dabei bemängelt, dass weder eine Abwägung des Vorgebrachten, noch eine differenzierte Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit stattgefunden habe (Art. 7 AsylG). Die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche seien u.a. auf ihre grosse psychische Belastung zurückzuführen. Bei näherem Hinsehen würden die Vorbringen keine der Glaubhaftigkeit abträglichen Widersprüche aufweisen. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht nur eine lange Zeit im Gefängnis verbracht, auch sei sie nach ihrer Entlassung weiterhin verfolgt worden. Darüber hinaus wurden unter Hinweis auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Auf Details der Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 3. Dezember 2012 ([...]) und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 im Betrag von Fr. 2'285.60 (inkl. Auslagen und MWSt). E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin zu sistieren, abgelehnt und das BFM angewiesen, allenfalls bereits weiter gegebene Informationen offen zu legen. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen, indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. F. Am 20. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Teils des Urteils, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, samt Teilübersetzung ein. Ferner wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von D._______ vom 6. Juni 2013, welche in der Schweiz wohnhaft sei und die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1995 kenne, zugestellt. G. Im Laufe des Verfahrens unterbreitete die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 3. Juli 2013 sowie einen Folgebericht desselben Ambulatoriums vom 5. Februar 2014 (vgl. Eingaben vom 18. und 20. Februar 2014). Auf deren Details wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Das BFM verzichtete gemäss einer Mitteilung vom 6. November 2013 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab während den Befragungen und der Anhörung zu Protokoll, dass sie im (...) 1995 als junge Frau in E._______ wegen Mitgliedschaft in der PKK in Gewahrsam genommen und unter Folter zu einer Aussage genötigt wurde, welche der dortigen Staatsanwaltschaft als Anklage gedient habe (A5 S. 2, B10 S. 6 f.). Nach zwei Wochen sei sie ins Gefängnis F._______ gebracht worden (A5 S. 3, B10 S. 8). Sie sei damals auf legale Weise für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes; heute: BDP [Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie]) politisch tätig gewesen, indem sie sich um Frauenfragen gekümmert habe (B10 S. 5 f.). Am (...) 1997 sei sie zu (...) Jahren und (...) Monate Haft verurteilt worden, wobei sie nach (...) Jahren und (...) Monaten am (...) 2004 entlassen worden sei (A5 S. 2 f.). Nach ihrer Haftentlassung sei sie zu ihrer Familie in G._______ gegangen (B10 S. 9) und habe sich weiterhin für die Freiheit des kurdischen Volkes und für Frauenrechte eingesetzt. Da sie indes im Strafregister eingetragen gewesen sei, sei sie nie offizielles Mitglied einer kurdischen Partei (damals DTP [Demokratik Toplum Partisi]; heute: BDP; B10 S. 11) gewesen. Man habe sie nach ihrer Entlassung ungefähr fünf Mal für jeweils zwei bis drei Stunden in Gewahrsam genommen (A5 S. 3, B10 S.5, 9 f. und 13 f.). Entweder sei sie in der Sicherheitsdirektion in G._______ festgehalten worden oder man sei mit ihr in einem Auto herumgefahren. Sie sei jeweils zu ihrer politischen Tätigkeit befragt und geschlagen worden (A5 S. 3, B10 S. 13). Ein letztes Mal sei dies Ende des Jahres 2008 geschehen (A5 S. 3). Auch sei das Haus ihrer Familie in G._______ seit 2006 öfters durchsucht worden, weil man die Beschwerdeführerin befragen wollte und nach illegalen Dokumenten gesucht habe (A5 S. 3 f., B10 S. 10). Seit dem Jahr 2009 habe sie in H._______ von der finanziellen Unterstützung ihrer Familie gelebt (B10 S. 3 und 10 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich hingegen aufgrund des psychischen Drucks - sie sei ständig beschattet worden (A5 S. 4) - für drei Monate in den Nordirak in ein Lager namens I._______ der PKK zurückgezogen, obwohl sie kein offizielles Mitglied dieser Organisation gewesen sei, sondern sich dieser nur nah gefühlt habe (A5 S. 3, B5 S. 6). Dies sei ein Lager für kurdische Flüchtlinge gewesen (B10 S. 12). Sie unterstrich, dass sie nie an gewaltsamen Aktionen der PKK teilgenommen habe, sondern sich nur auf friedvolle Weise für die Rechte der Frauen habe einsetzen wollen (A5 S. 3 f.). Eine letzte Razzia habe am (...) 2011 im Haus ihrer Familie stattgefunden (B5 S. 5, B10 S. 11).
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung vom 15. November 2012, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand halten würden, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Der Gefängnisaufenthalt bis 2004 sei zwar grundsätzlich glaubhaft geschildert worden, allerdings würden immer noch letzte Restzweifel bestehen. Indes seien die Angaben, die sie zu den Ereignissen nach ihrer Entlassung zu Protokoll gebracht habe, widersprüchlich und nicht hinreichend begründet, so dass der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2012 wurde gerügt, dass die Vorinstanz die Ausführungen der psychisch belasteten Beschwerdeführerin vorschnell als unglaubhaft eingeschätzt habe, da die Befragungen bei den schweizerischen Behörden sie an die Verhörsituation in der Türkei erinnert habe. Die vom BFM aufgestellten Widersprüche seien in der Tat teilweise unvereinbar, indes hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Andere Widersprüche seien demgegenüber bei näherem Hinsehen erklärbar. Des Weiteren sei die Flüchtlingseigenschaft klar zu bejahen, da die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung weiterhin verfolgt worden sei. Die Übergriffe seien in ihrer Gesamtheit als genügend intensiv zu bezeichnen. Die Rechtsprechung gehe ferner davon aus, dass bei einer politisch unbequemen Person wie die Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass diese auch künftig verfolgt werde (vgl. BVGE 2010/9). Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit der Existenz eines politischen Datenblattes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, was - bei Bedarf - mittels einer Botschaftsanfrage nachzuholen wäre.
E. 4.4 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014 leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung - nach mehrjährigem Gefängnisaufenthalt und damit verbundenen Verhören, Folter, Misshandlungen und sexueller Gewalt - und an einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode. In der ambulanten Therapie erlebe sie bis heute häufige dissoziative Zustände in Stresssituationen, was ihre Konzentration und ihren Realitätsbezug stark beeinträchtige. In "Frage-Antwort-Situationen" sei sie stark angespannt, erstarre körperlich und sei nur noch eingeschränkt ansprechbar. Zum einen habe die Beschwerdeführerin Angst, dass ihr Asylgesuch abgelehnt werde und dass sie dann die erlebten Traumata (Verhöre, Folter, sexuelle Gewalt) erneut erleben müsse. Zum anderen weise sie ein sehr ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf, d.h. sie gehe beängstigenden Situationen aus dem Weg; gelinge ihr dies nicht, gerate sie in einen Zustand hoher psychischer Belastung.
E. 5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gefängnisaufenthaltes betrachtete das BFM grundsätzlich als glaubhaft, obwohl es noch gewisse Restzweifel hegte, da z.B. der Grund der Festnahme nicht überzeugend geklärt werden konnte und keine Gerichtsakten eingereicht wurden. Kopien eines Teilauszuges des Urteils aus dem Jahr 1997 (Verfahrens-Nr. [...]; Urteils-Nr. [...]), welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2013 nachgereicht wurden, ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 1997 als "Angehörige der illegalen und separatistischen Organisation mit dem Namen PKK" in Anwendung von aArt. 168 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (Art. 314 des aktuellen türkischen Strafgesetzbuches) zu (...) Jahren und (...) Monaten Zwangsarbeit verurteilt wurde. Auch der Auszug aus dem Strafregister vom (...) 2008 (A7) bestätigt das erwähnte Gerichtsurteil. Zudem bezeugt D._______, welche mit Verfügung vom 19. Juli 2006 vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde und welche - wie die Beschwerdeführerin - aufgrund einer langjährigen Haftstrafe eine gewisse Zeit im Gefängnis F._______ in E._______ verbrachte (N [...], A9), in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013, dass beide nicht nur gemeinsam im Gefängnis sassen, sondern auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse in der Türkei psychisch angeschlagen sei. Zudem sind die Umschreibungen der Foltermethoden (B10 S. 6) und des Gefängnisalltags (B10 S. 8 f.) nicht als realitätsfremd zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 1997 als "Angehörige der PKK" verurteilt und am (...) 2004 entlassen wurde.
E. 5.3 Das Bundesamt erkannte ferner einen Widerspruch in der Aussage, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme im Jahr 1995 nicht politisch aktiv gewesen (A5 S. 3), während sie später erklärte, sie sei für die Frauenabteilung der HADEP tätig gewesen (B10 S. 5). Überhaupt stellte das BFM fest, die Schilderungen ihrer politischen Tätigkeit sei äusserst vage und undetailliert.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Ankara an, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl ihre politische Einstellung sich vor ihrer Verhaftung noch nicht praktisch geäussert habe (A5 S. 3). Nach ihrer Haftentlassung sei sie zwar nicht offiziell Mitglied der DTP gewesen, habe sich indes "im Generellen für den Freiheitskampf des kurdischen Volkes und speziell für die Frauenrechte" eingesetzt (A5 S. 3). An der Anhörung vom 30. Oktober 2012 gab sie zu Protokoll, sie (und andere Personen) seien am (...) 1995 festgenommen worden, weil sie bei der (heutigen) BDP in der Frauenabteilung tätig gewesen sei. Ihr sei vorgeworfen worden, Mitglied dieser (an sich legalen) Organisation zu sein, wie es auch der bekannten Leyla Zana geschehen sei. Es würden immer wieder Menschen verurteilt werden, nur weil sie sich für die Sache der Kurden legal einsetzen würden (B10 S. 5 ff.).
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Beschwerdeführerin, als sie mit vier Arbeitskollegen in einem Auto sass, am (...) 1995 (A5 S. 2, B10 S. 5 und 14) festgenommen wurde. Sie stand mutmasslich im Verdacht, für die damalige HADEP - die am 11. Mai 1994 gegründet und am 13. März 2003, d.h. vor ihrer Entlassung, durch das türkische Verfassungsgericht verboten wurde - in der Frauenabteilung tätig gewesen zu sein (A5 S. 3, B10 S. 5 und 7 f). Ob sie ein offizielles Mitglied dieser damals noch legalen Organisation war, ist vorliegend irrelevant, da sie zweifellos wegen Mitgliedschaft einer illegalen Organisation am (...) 1997 zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Nach ihrer Entlassung habe sie sich für die Nachfolgerin DTP - welche am 24. Oktober 2005 gegründet und am 11. Dezember 2009 verboten wurde - eingesetzt (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Ihre Arbeit bestand in der Organisation verschiedener Anlässe der DTP und der Nachfolgepartei BDP, welche am 2. Mai 2008 gegründet wurde, bezüglich der Frage der Rolle der kurdischen Frau (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Dabei habe es sich nicht um eine regelmässige Büroarbeit gehandelt (B10 S. 7). Die Umschreibung ihrer Arbeit ist tatsächlich nicht als sehr ausführlich zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sie - in ärmlichen Verhältnissen in einer kinderreichen Familie aufgewachsen und über keine Ausbildung verfügend (B5 S. 2 f., B10 S. 4) - keine spezifische Funktion innerhalb der Partei inne hatte. Eher handelt es sich bei ihr um eine Sympathisantin, die sich schon immer mit der Situation der kurdischen Frau in genereller Sicht auseinandersetzte. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass auch einfache Mitglieder oder aktive Sympathisanten prokurdischer Parteien in den Fokus der türkischen Behörden geraten können. Gemäss den Arztberichten ist ihr Gesundheitszustand so eingeschränkt, dass sie in Befragungssituationen in ihrer Konzentration und ihrem Realitätsbezug stark beeinträchtigt ist (vgl. E. 4.4). Aus diesem Grund dürfte sie in den Befragungen und der Anhörung durch das BFM nur über mangelhafte Ressourcen verfügt haben, um wortreich über die damaligen Geschehnisse berichten zu können (vgl. Arztberichte vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014, jeweils S. 2).
E. 5.4 Das BFM erachtete ferner ihre Aussagen über die Anzahl der Festnahmen und deren Zeitpunkte als widersprüchlich. Keinen Widerspruch erkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich ihrer ersten Festnahme Mitte Juni 1995 (vor dem Gerichtsverfahren, vgl. E. 5.2); in den ersten 15 Tagen dieser Untersuchungshaft wurde sie in der Sicherheitsdirektion in K._______ bei E._______ (A5 S. 2, B10 S. 6) massiv gefoltert (A5 S. 2 f., B10 S. 6 f.).
E. 5.4.1 In der Tat sind indes bezüglich des Zeitpunkts der ersten polizeilichen Festhaltung nach ihrer Haftentlassung keine gradlinigen Aussagen erkennbar. Gemäss den Aussagen, welche sie am 5. Februar 2010 in L._______ machte, sei sie nach ihrer Entlassung vier bis fünf Mal in Gewahrsam genommen worden; ein erstes Mal sei sie im Frühling 2006 festgehalten und auf die Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden. An die späteren Befragungen könne sie sich nicht genau erinnern - manchmal sei sie in einem Auto herumgefahren worden. Letztmals sei sie Ende des Jahres 2008 mitgenommen worden (A5 S. 3). Demgegenüber sagte sie an der Anhörung vom 30. Oktober 2012 aus, sie sei zum ersten Mal im Jahr 2008 mit den Behörden in Kontakt gekommen (B10 S. 10, F85); sie sei mit dem Auto herumgefahren worden. Auf den Widerspruch angesprochen, gab sie an, dann am längsten festgenommen worden zu sein (vgl. B10 S. 14, F130), indessen bereits vorher gesagt zu haben, auch im Jahr 2006 illegal mit dem Auto in Gewahrsam genommen worden zu sein (B10 S. 13, F129). Indes ist dies dem Protokoll nicht zu entnehmen, vielmehr beantwortete sie die Frage, ob ihr neben dem Vorfall mit dem Auto sonst noch etwas zwischen ihrer Freilassung und dem Jahr 2009 passiert sei, mit "Nein", weil sie sich versteckt gehalten habe (vg. B110 S. 12, F117). Damit bleibt der Widerspruch die genauen Daten betreffend zwar unaufgelöst. Hingegen gab die Beschwerdeführerin weiter einerseits an, sie sei nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 wieder für eine kurdische Partei (damals DTP; heute: BDP; A5 S. 3, B10 S. 9 und 11 f.) tätig gewesen. Aufgrund dessen sei sie weiterhin von den Behörden schikaniert worden (B10 S. 10 f.). Anderseits legte sie mehrfach dar, wie sehr sie unter der erlebten Folter und den späteren Behelligungen gelitten habe. Die erste (offizielle) Gewahrsamsnahme im Jahr 1995 und die darauffolgenden Folterungen seien schrecklich gewesen, das werde sie nie vergessen (A5 S. 3). An die (inoffiziellen) Festhaltungen nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 könne sie sich nicht mehr im Detail erinnern, immer wieder sei sie mitgenommen, befragt, beschimpft, belästigt und geschlagen worden (A5 S. 3, B10 S. 6); auch sei sie beschattet und verfolgt worden oder man habe das Haus ihrer Familie durchsucht (A5 S. 4, B10 S. 9). Obwohl die Polzisten keine Uniformen getragen hätten, habe sie dies immer bemerkt, wenn man sie verfolgt habe: "Jemand, der so oft in Gewahrsam genommen wird, der bemerkt das" (A5 S. 4; ähnlich B10 S. 5). Selten habe sie sich zu Hause aufgehalten, oft habe sie die Zeit bei ihren Geschwistern verbracht (B10 S. 10 f.). Ihr Lebensraum sei damals sehr eng gewesen, sie sei ständig auf der Flucht gewesen und hätte kein eigenes Leben gehabt (B10 S. 3 und 5). Weil sie immer aufmerksam gewesen sei, sei sie nie in eine polizeiliche Kontrolle gekommen (B10 S. 11). Sie habe zunächst wirklich versucht, in der Türkei zu bleiben; erst als sie es nicht mehr ausgehalten habe, habe sie im Jahr 2010 um Asyl nachgesucht; diese Ausreise sei nicht freiwillig geschehen (B10 S. 5 und 12).
E. 5.4.2 Mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014 (vgl. E. 4.4) sind die ungenauen Aussagen der Beschwerdeführerin u.a. mit einer Konzentrationsschwäche zu erklären, welche insbesondere im Kontakt mit uniformierten Personen - allenfalls auch Behördenmitgliedern - zum Tragen kommt. Ferner besteht hinsichtlich der in den Jahren 2010 und 2012 gemachten Aussagen der Eindruck, dass ein Missverständnis in Bezug auf die Aussagen "in Gewahrsam nehmen", "Festnahme", "mit dem Auto mitnehmen" (auf einen Polizeiposten oder nur herumgefahren) und "illegale Massnahmen durch die Polizei" nicht auszuschliessen ist, zumal das Protokoll vom 5. Februar 2010 nur gerade vier Seiten (persönliche Daten ausgenommen) beinhaltet und es sich dabei um kurz gehaltene Aussagen, bzw. um eine Zusammenfassung der Ereignisse seit der Festnahme im Jahr 1995 handelt. Eine Überprüfung von Realkennzeichen oder Details stellt sich bei einer solch kurzen Darlegung der Ereignisse als schwierig heraus.
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten sind die sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitnahmen nach ihrer Haftentlassung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände als nicht wesentlich zu bezeichnen.
E. 5.5 Hinsichtlich der Angaben zu den seit dem Jahr 2006 periodisch stattfindenden Hausdurchsuchungen, bei welchen sie indes nie zugegen gewesen sei, liegen nach Prüfung der Akten keine sich widersprechenden Aussagen vor (A5 S. 4, B10 S. 9 f.). Bei den jeweiligen Razzien habe man jeweils nach Papieren und illegalen Dokumenten gesucht (A5 S. 4). Als sie nach den Ereignissen der Jahre 2009 und 2010 gefragt wurde, sagte sie aus, das Haus sei im Jahr 2009 durchsucht worden (A5 S. 3), genau genommen ungefähr am (...) 2009 (A5 S. 4). Dies schliesst jedoch eine frühere Hausdurchsuchung - z.B. im Jahr 2006 - nicht aus, welche sich periodisch bis 2009 wiederholte (B10 S. 10). Nach weiteren polizeilichen Aushebungen wurde sie bei der Befragung in L._______ nicht gefragt. Aufgrund der ständigen Bedrohungen habe sie schliesslich G._______ verlassen und sei zunächst nach H._______ zu ihr bekannten Studenten gegangen (B10 S. 3 und 10). Irrelevant ist, ob sie vor oder nach dieser letzten Razzia nach H._______ gegangen ist, da sie aufgrund anderer Geschehnisse auch schon vorher unter Druck stand ("weil ich ständig bedroht wurde, musste ich G._______ verlassen", B10 S. 10).
E. 5.6 Weiter stellte das BFM fest, die Vorbringen seien insgesamt sehr allgemein gehalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden eher vermuten lassen, dass sie von solchen Vorkommnissen gehört und diese an sich selbst angepasst habe. Obwohl - wie schon festgestellt wurde - die Schilderungen der einzelnen Ereignissen nicht als sehr differenziert und wortreich zu bezeichnen sind, wiederspiegeln die Wortprotokolle den Druck, dem die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ausgesetzt war, und ihre Ängste in deutlicher und überzeugender Weise. Die eher knappen Aussagen zu ihrem Aufenthalt im Nordirak im Jahr 2009 dürften keinen Einfluss mehr auf die gesamthaft glaubhaften Aussagen haben, da sie auch hinsichtlich der Asylrelevanz nicht wesentlich sind.
E. 5.7 Die geschilderten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt und wirken nicht übertrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Es steht demnach fest, dass sie nach ihrer Haftentlassung weiterhin durch die Polizei in regelmässigen Abständen behelligt wurde; letztmals im Jahr 2008, bzw. hinsichtlich der Hausdurchsuchungen im Herbst 2009.
E. 6.1 Es bleibt nun zu prüfen, ob das Geschilderte eine asylrelevante Verfolgung darstellt (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.2 Vorauszuschicken ist, dass die langjährige Haftstrafe, aus welcher die Beschwerdeführerin am (...) 2004 entlassen wurde, nicht mehr asylrelevant ist. Nach ihrer Freilassung wurde die kurdische Beschwerdeführerin jedoch seit dem Jahr 2006 - als auch die Anzahl der Klagen von Angehörigen der kurdischen Minderheit wegen Misshandlungen und Folter durch türkische Sicherheitsbeamte wieder zu steigen begann (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2 ff. m.w.H.) - von der türkischen Polizei in Form von ständigen Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen behelligt, welche sich zwar gezielt gegen Leib und Freiheit richten, indes im Einzelnen wohl als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind. Jedoch können geringfügige Beeinträchtigungen eine asylrechtlich relevante Rolle spielen, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit handelt. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
E. 6.3 Die glaubhaft geschilderten, für die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit unerträglich gewordenen Verfolgungsmassnahmen der türkischen Polizei erscheinen auch aus einer objektivierten Betrachtung als intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Diese Feststellung wird durch die ärztlichen Zeugnisse untermauert, welche der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Vorfluchtgründe - eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung attestieren (vgl. E. 4.4). Folglich ist ein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bejahen.
E. 6.4 Diese Sicht der Dinge wird im Ergebnis durch die Tatsache bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem mutmasslichen Rückzug in den Nordirak und ihrer Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2009 bei der Schweizer Botschaft am 5. Januar 2010 um Schutz nachsuchte. Folglich liegt zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor.
E. 6.5 Aufgrund ihrer belegten Haft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und ihrer fortgeführten politischen Tätigkeit in der heutigen kurdischen Partei BDP - ohne offizielles Mitglied zu sein - ist davon auszugehen, dass sie landesweit als politisch unbequeme Person registriert ist. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat in der Türkei ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Neben dem eigentlichen Strafregister wird demnach seit längerer Zeit ein Allgemeines Informationssystem unterhalten, das u.a. Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Diese Datenblätter beinhalten nicht nur bei einer allfälligen kontrollierten Wiedereinreise ein erhebliches Risiko für eine politisch unbequeme Person. Auch nach der allfälligen Wiedereinreise besteht wegen der für sämtliche Polizeistellen landesweit feststellbaren entsprechenden Fichierung die Gefahr einer behördlichen Überwachung mit weiteren Konsequenzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3).
E. 7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 18. Dezember 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden à Fr. 240.- inklusive Mehrwertsteuern ausgewiesen. Da die Mehrwertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksichtigt (vgl. Art. 26 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Ansonsten ist die Kostennote insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten. Insbesondere erscheinen 6 Std. für das Verfassen der Beschwerdeschrift und 3 Std. für die weiteren Eingaben überhöht. Die Arbeitszeit wird auf insgesamt 6 Std reduziert. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6571/2012 Urteil vom 12. August 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit einem Asylgesuch aus dem Ausland ersuchte die kurdische Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin das BFM am 5. Januar 2010 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2010 durch die schweizerische Botschaft in Ankara (vgl. vorinstanzliche Akten A5) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei 1995 wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, kurdische Arbeiterpartei) zunächst mehrmals in Gewahrsam genommen worden; mit Urteil vom (...) 1997 sei sie schliesslich erstinstanzlich verurteilt worden. Nach ihrer Haftentlassung am (...) 2004 sei sie immer wieder beschattet, belästigt und bedroht worden. Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin einen Strafregisterauszug in türkischer Sprache vom (...) 2008 und zwei weitere Dokumente zu den Akten. Auf Details dieser Befragung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, mit Urteil vom 27. Juni 2011 (E-7991/2010) gutgeheissen. Am (...) 2011 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Flugweg von Istanbul nach Zürich aus (B5 S. 5). B. Die Beschwerdeführerin wurde am 11. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu ihrer Person befragt (B5). Eine eingehende Anhörung fand am 30. Oktober 2012 statt (B10), auf deren Details - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 15. November 2012 - eröffnet am 19. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten würden, da sie widersprüchlich und zu wenig begründet seien. Ein abgeschlossenes Strafverfahren und eine verbüsste Strafe würden alleine nicht ausreichen, um eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat zu sistieren. Im Falle einer Ablehnung dieses Gesuchs sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen und dieser dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Im Wesentlichen wurde dabei bemängelt, dass weder eine Abwägung des Vorgebrachten, noch eine differenzierte Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit stattgefunden habe (Art. 7 AsylG). Die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche seien u.a. auf ihre grosse psychische Belastung zurückzuführen. Bei näherem Hinsehen würden die Vorbringen keine der Glaubhaftigkeit abträglichen Widersprüche aufweisen. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht nur eine lange Zeit im Gefängnis verbracht, auch sei sie nach ihrer Entlassung weiterhin verfolgt worden. Darüber hinaus wurden unter Hinweis auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Auf Details der Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 3. Dezember 2012 ([...]) und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 im Betrag von Fr. 2'285.60 (inkl. Auslagen und MWSt). E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin zu sistieren, abgelehnt und das BFM angewiesen, allenfalls bereits weiter gegebene Informationen offen zu legen. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen, indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. F. Am 20. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Teils des Urteils, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, samt Teilübersetzung ein. Ferner wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von D._______ vom 6. Juni 2013, welche in der Schweiz wohnhaft sei und die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1995 kenne, zugestellt. G. Im Laufe des Verfahrens unterbreitete die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 3. Juli 2013 sowie einen Folgebericht desselben Ambulatoriums vom 5. Februar 2014 (vgl. Eingaben vom 18. und 20. Februar 2014). Auf deren Details wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Das BFM verzichtete gemäss einer Mitteilung vom 6. November 2013 auf eine Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab während den Befragungen und der Anhörung zu Protokoll, dass sie im (...) 1995 als junge Frau in E._______ wegen Mitgliedschaft in der PKK in Gewahrsam genommen und unter Folter zu einer Aussage genötigt wurde, welche der dortigen Staatsanwaltschaft als Anklage gedient habe (A5 S. 2, B10 S. 6 f.). Nach zwei Wochen sei sie ins Gefängnis F._______ gebracht worden (A5 S. 3, B10 S. 8). Sie sei damals auf legale Weise für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes; heute: BDP [Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie]) politisch tätig gewesen, indem sie sich um Frauenfragen gekümmert habe (B10 S. 5 f.). Am (...) 1997 sei sie zu (...) Jahren und (...) Monate Haft verurteilt worden, wobei sie nach (...) Jahren und (...) Monaten am (...) 2004 entlassen worden sei (A5 S. 2 f.). Nach ihrer Haftentlassung sei sie zu ihrer Familie in G._______ gegangen (B10 S. 9) und habe sich weiterhin für die Freiheit des kurdischen Volkes und für Frauenrechte eingesetzt. Da sie indes im Strafregister eingetragen gewesen sei, sei sie nie offizielles Mitglied einer kurdischen Partei (damals DTP [Demokratik Toplum Partisi]; heute: BDP; B10 S. 11) gewesen. Man habe sie nach ihrer Entlassung ungefähr fünf Mal für jeweils zwei bis drei Stunden in Gewahrsam genommen (A5 S. 3, B10 S.5, 9 f. und 13 f.). Entweder sei sie in der Sicherheitsdirektion in G._______ festgehalten worden oder man sei mit ihr in einem Auto herumgefahren. Sie sei jeweils zu ihrer politischen Tätigkeit befragt und geschlagen worden (A5 S. 3, B10 S. 13). Ein letztes Mal sei dies Ende des Jahres 2008 geschehen (A5 S. 3). Auch sei das Haus ihrer Familie in G._______ seit 2006 öfters durchsucht worden, weil man die Beschwerdeführerin befragen wollte und nach illegalen Dokumenten gesucht habe (A5 S. 3 f., B10 S. 10). Seit dem Jahr 2009 habe sie in H._______ von der finanziellen Unterstützung ihrer Familie gelebt (B10 S. 3 und 10 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich hingegen aufgrund des psychischen Drucks - sie sei ständig beschattet worden (A5 S. 4) - für drei Monate in den Nordirak in ein Lager namens I._______ der PKK zurückgezogen, obwohl sie kein offizielles Mitglied dieser Organisation gewesen sei, sondern sich dieser nur nah gefühlt habe (A5 S. 3, B5 S. 6). Dies sei ein Lager für kurdische Flüchtlinge gewesen (B10 S. 12). Sie unterstrich, dass sie nie an gewaltsamen Aktionen der PKK teilgenommen habe, sondern sich nur auf friedvolle Weise für die Rechte der Frauen habe einsetzen wollen (A5 S. 3 f.). Eine letzte Razzia habe am (...) 2011 im Haus ihrer Familie stattgefunden (B5 S. 5, B10 S. 11). 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung vom 15. November 2012, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand halten würden, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Der Gefängnisaufenthalt bis 2004 sei zwar grundsätzlich glaubhaft geschildert worden, allerdings würden immer noch letzte Restzweifel bestehen. Indes seien die Angaben, die sie zu den Ereignissen nach ihrer Entlassung zu Protokoll gebracht habe, widersprüchlich und nicht hinreichend begründet, so dass der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2012 wurde gerügt, dass die Vorinstanz die Ausführungen der psychisch belasteten Beschwerdeführerin vorschnell als unglaubhaft eingeschätzt habe, da die Befragungen bei den schweizerischen Behörden sie an die Verhörsituation in der Türkei erinnert habe. Die vom BFM aufgestellten Widersprüche seien in der Tat teilweise unvereinbar, indes hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Andere Widersprüche seien demgegenüber bei näherem Hinsehen erklärbar. Des Weiteren sei die Flüchtlingseigenschaft klar zu bejahen, da die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung weiterhin verfolgt worden sei. Die Übergriffe seien in ihrer Gesamtheit als genügend intensiv zu bezeichnen. Die Rechtsprechung gehe ferner davon aus, dass bei einer politisch unbequemen Person wie die Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass diese auch künftig verfolgt werde (vgl. BVGE 2010/9). Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit der Existenz eines politischen Datenblattes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, was - bei Bedarf - mittels einer Botschaftsanfrage nachzuholen wäre. 4.4 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014 leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung - nach mehrjährigem Gefängnisaufenthalt und damit verbundenen Verhören, Folter, Misshandlungen und sexueller Gewalt - und an einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode. In der ambulanten Therapie erlebe sie bis heute häufige dissoziative Zustände in Stresssituationen, was ihre Konzentration und ihren Realitätsbezug stark beeinträchtige. In "Frage-Antwort-Situationen" sei sie stark angespannt, erstarre körperlich und sei nur noch eingeschränkt ansprechbar. Zum einen habe die Beschwerdeführerin Angst, dass ihr Asylgesuch abgelehnt werde und dass sie dann die erlebten Traumata (Verhöre, Folter, sexuelle Gewalt) erneut erleben müsse. Zum anderen weise sie ein sehr ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf, d.h. sie gehe beängstigenden Situationen aus dem Weg; gelinge ihr dies nicht, gerate sie in einen Zustand hoher psychischer Belastung. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.). 5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gefängnisaufenthaltes betrachtete das BFM grundsätzlich als glaubhaft, obwohl es noch gewisse Restzweifel hegte, da z.B. der Grund der Festnahme nicht überzeugend geklärt werden konnte und keine Gerichtsakten eingereicht wurden. Kopien eines Teilauszuges des Urteils aus dem Jahr 1997 (Verfahrens-Nr. [...]; Urteils-Nr. [...]), welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2013 nachgereicht wurden, ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 1997 als "Angehörige der illegalen und separatistischen Organisation mit dem Namen PKK" in Anwendung von aArt. 168 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (Art. 314 des aktuellen türkischen Strafgesetzbuches) zu (...) Jahren und (...) Monaten Zwangsarbeit verurteilt wurde. Auch der Auszug aus dem Strafregister vom (...) 2008 (A7) bestätigt das erwähnte Gerichtsurteil. Zudem bezeugt D._______, welche mit Verfügung vom 19. Juli 2006 vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde und welche - wie die Beschwerdeführerin - aufgrund einer langjährigen Haftstrafe eine gewisse Zeit im Gefängnis F._______ in E._______ verbrachte (N [...], A9), in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013, dass beide nicht nur gemeinsam im Gefängnis sassen, sondern auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse in der Türkei psychisch angeschlagen sei. Zudem sind die Umschreibungen der Foltermethoden (B10 S. 6) und des Gefängnisalltags (B10 S. 8 f.) nicht als realitätsfremd zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom (...) 1997 als "Angehörige der PKK" verurteilt und am (...) 2004 entlassen wurde. 5.3 Das Bundesamt erkannte ferner einen Widerspruch in der Aussage, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme im Jahr 1995 nicht politisch aktiv gewesen (A5 S. 3), während sie später erklärte, sie sei für die Frauenabteilung der HADEP tätig gewesen (B10 S. 5). Überhaupt stellte das BFM fest, die Schilderungen ihrer politischen Tätigkeit sei äusserst vage und undetailliert. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Ankara an, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl ihre politische Einstellung sich vor ihrer Verhaftung noch nicht praktisch geäussert habe (A5 S. 3). Nach ihrer Haftentlassung sei sie zwar nicht offiziell Mitglied der DTP gewesen, habe sich indes "im Generellen für den Freiheitskampf des kurdischen Volkes und speziell für die Frauenrechte" eingesetzt (A5 S. 3). An der Anhörung vom 30. Oktober 2012 gab sie zu Protokoll, sie (und andere Personen) seien am (...) 1995 festgenommen worden, weil sie bei der (heutigen) BDP in der Frauenabteilung tätig gewesen sei. Ihr sei vorgeworfen worden, Mitglied dieser (an sich legalen) Organisation zu sein, wie es auch der bekannten Leyla Zana geschehen sei. Es würden immer wieder Menschen verurteilt werden, nur weil sie sich für die Sache der Kurden legal einsetzen würden (B10 S. 5 ff.). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Beschwerdeführerin, als sie mit vier Arbeitskollegen in einem Auto sass, am (...) 1995 (A5 S. 2, B10 S. 5 und 14) festgenommen wurde. Sie stand mutmasslich im Verdacht, für die damalige HADEP - die am 11. Mai 1994 gegründet und am 13. März 2003, d.h. vor ihrer Entlassung, durch das türkische Verfassungsgericht verboten wurde - in der Frauenabteilung tätig gewesen zu sein (A5 S. 3, B10 S. 5 und 7 f). Ob sie ein offizielles Mitglied dieser damals noch legalen Organisation war, ist vorliegend irrelevant, da sie zweifellos wegen Mitgliedschaft einer illegalen Organisation am (...) 1997 zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Nach ihrer Entlassung habe sie sich für die Nachfolgerin DTP - welche am 24. Oktober 2005 gegründet und am 11. Dezember 2009 verboten wurde - eingesetzt (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Ihre Arbeit bestand in der Organisation verschiedener Anlässe der DTP und der Nachfolgepartei BDP, welche am 2. Mai 2008 gegründet wurde, bezüglich der Frage der Rolle der kurdischen Frau (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Dabei habe es sich nicht um eine regelmässige Büroarbeit gehandelt (B10 S. 7). Die Umschreibung ihrer Arbeit ist tatsächlich nicht als sehr ausführlich zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sie - in ärmlichen Verhältnissen in einer kinderreichen Familie aufgewachsen und über keine Ausbildung verfügend (B5 S. 2 f., B10 S. 4) - keine spezifische Funktion innerhalb der Partei inne hatte. Eher handelt es sich bei ihr um eine Sympathisantin, die sich schon immer mit der Situation der kurdischen Frau in genereller Sicht auseinandersetzte. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass auch einfache Mitglieder oder aktive Sympathisanten prokurdischer Parteien in den Fokus der türkischen Behörden geraten können. Gemäss den Arztberichten ist ihr Gesundheitszustand so eingeschränkt, dass sie in Befragungssituationen in ihrer Konzentration und ihrem Realitätsbezug stark beeinträchtigt ist (vgl. E. 4.4). Aus diesem Grund dürfte sie in den Befragungen und der Anhörung durch das BFM nur über mangelhafte Ressourcen verfügt haben, um wortreich über die damaligen Geschehnisse berichten zu können (vgl. Arztberichte vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014, jeweils S. 2). 5.4 Das BFM erachtete ferner ihre Aussagen über die Anzahl der Festnahmen und deren Zeitpunkte als widersprüchlich. Keinen Widerspruch erkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich ihrer ersten Festnahme Mitte Juni 1995 (vor dem Gerichtsverfahren, vgl. E. 5.2); in den ersten 15 Tagen dieser Untersuchungshaft wurde sie in der Sicherheitsdirektion in K._______ bei E._______ (A5 S. 2, B10 S. 6) massiv gefoltert (A5 S. 2 f., B10 S. 6 f.). 5.4.1 In der Tat sind indes bezüglich des Zeitpunkts der ersten polizeilichen Festhaltung nach ihrer Haftentlassung keine gradlinigen Aussagen erkennbar. Gemäss den Aussagen, welche sie am 5. Februar 2010 in L._______ machte, sei sie nach ihrer Entlassung vier bis fünf Mal in Gewahrsam genommen worden; ein erstes Mal sei sie im Frühling 2006 festgehalten und auf die Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden. An die späteren Befragungen könne sie sich nicht genau erinnern - manchmal sei sie in einem Auto herumgefahren worden. Letztmals sei sie Ende des Jahres 2008 mitgenommen worden (A5 S. 3). Demgegenüber sagte sie an der Anhörung vom 30. Oktober 2012 aus, sie sei zum ersten Mal im Jahr 2008 mit den Behörden in Kontakt gekommen (B10 S. 10, F85); sie sei mit dem Auto herumgefahren worden. Auf den Widerspruch angesprochen, gab sie an, dann am längsten festgenommen worden zu sein (vgl. B10 S. 14, F130), indessen bereits vorher gesagt zu haben, auch im Jahr 2006 illegal mit dem Auto in Gewahrsam genommen worden zu sein (B10 S. 13, F129). Indes ist dies dem Protokoll nicht zu entnehmen, vielmehr beantwortete sie die Frage, ob ihr neben dem Vorfall mit dem Auto sonst noch etwas zwischen ihrer Freilassung und dem Jahr 2009 passiert sei, mit "Nein", weil sie sich versteckt gehalten habe (vg. B110 S. 12, F117). Damit bleibt der Widerspruch die genauen Daten betreffend zwar unaufgelöst. Hingegen gab die Beschwerdeführerin weiter einerseits an, sie sei nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 wieder für eine kurdische Partei (damals DTP; heute: BDP; A5 S. 3, B10 S. 9 und 11 f.) tätig gewesen. Aufgrund dessen sei sie weiterhin von den Behörden schikaniert worden (B10 S. 10 f.). Anderseits legte sie mehrfach dar, wie sehr sie unter der erlebten Folter und den späteren Behelligungen gelitten habe. Die erste (offizielle) Gewahrsamsnahme im Jahr 1995 und die darauffolgenden Folterungen seien schrecklich gewesen, das werde sie nie vergessen (A5 S. 3). An die (inoffiziellen) Festhaltungen nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 könne sie sich nicht mehr im Detail erinnern, immer wieder sei sie mitgenommen, befragt, beschimpft, belästigt und geschlagen worden (A5 S. 3, B10 S. 6); auch sei sie beschattet und verfolgt worden oder man habe das Haus ihrer Familie durchsucht (A5 S. 4, B10 S. 9). Obwohl die Polzisten keine Uniformen getragen hätten, habe sie dies immer bemerkt, wenn man sie verfolgt habe: "Jemand, der so oft in Gewahrsam genommen wird, der bemerkt das" (A5 S. 4; ähnlich B10 S. 5). Selten habe sie sich zu Hause aufgehalten, oft habe sie die Zeit bei ihren Geschwistern verbracht (B10 S. 10 f.). Ihr Lebensraum sei damals sehr eng gewesen, sie sei ständig auf der Flucht gewesen und hätte kein eigenes Leben gehabt (B10 S. 3 und 5). Weil sie immer aufmerksam gewesen sei, sei sie nie in eine polizeiliche Kontrolle gekommen (B10 S. 11). Sie habe zunächst wirklich versucht, in der Türkei zu bleiben; erst als sie es nicht mehr ausgehalten habe, habe sie im Jahr 2010 um Asyl nachgesucht; diese Ausreise sei nicht freiwillig geschehen (B10 S. 5 und 12). 5.4.2 Mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 3. Juli 2013 und 5. Februar 2014 (vgl. E. 4.4) sind die ungenauen Aussagen der Beschwerdeführerin u.a. mit einer Konzentrationsschwäche zu erklären, welche insbesondere im Kontakt mit uniformierten Personen - allenfalls auch Behördenmitgliedern - zum Tragen kommt. Ferner besteht hinsichtlich der in den Jahren 2010 und 2012 gemachten Aussagen der Eindruck, dass ein Missverständnis in Bezug auf die Aussagen "in Gewahrsam nehmen", "Festnahme", "mit dem Auto mitnehmen" (auf einen Polizeiposten oder nur herumgefahren) und "illegale Massnahmen durch die Polizei" nicht auszuschliessen ist, zumal das Protokoll vom 5. Februar 2010 nur gerade vier Seiten (persönliche Daten ausgenommen) beinhaltet und es sich dabei um kurz gehaltene Aussagen, bzw. um eine Zusammenfassung der Ereignisse seit der Festnahme im Jahr 1995 handelt. Eine Überprüfung von Realkennzeichen oder Details stellt sich bei einer solch kurzen Darlegung der Ereignisse als schwierig heraus. 5.4.3 Nach dem Gesagten sind die sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitnahmen nach ihrer Haftentlassung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände als nicht wesentlich zu bezeichnen. 5.5 Hinsichtlich der Angaben zu den seit dem Jahr 2006 periodisch stattfindenden Hausdurchsuchungen, bei welchen sie indes nie zugegen gewesen sei, liegen nach Prüfung der Akten keine sich widersprechenden Aussagen vor (A5 S. 4, B10 S. 9 f.). Bei den jeweiligen Razzien habe man jeweils nach Papieren und illegalen Dokumenten gesucht (A5 S. 4). Als sie nach den Ereignissen der Jahre 2009 und 2010 gefragt wurde, sagte sie aus, das Haus sei im Jahr 2009 durchsucht worden (A5 S. 3), genau genommen ungefähr am (...) 2009 (A5 S. 4). Dies schliesst jedoch eine frühere Hausdurchsuchung - z.B. im Jahr 2006 - nicht aus, welche sich periodisch bis 2009 wiederholte (B10 S. 10). Nach weiteren polizeilichen Aushebungen wurde sie bei der Befragung in L._______ nicht gefragt. Aufgrund der ständigen Bedrohungen habe sie schliesslich G._______ verlassen und sei zunächst nach H._______ zu ihr bekannten Studenten gegangen (B10 S. 3 und 10). Irrelevant ist, ob sie vor oder nach dieser letzten Razzia nach H._______ gegangen ist, da sie aufgrund anderer Geschehnisse auch schon vorher unter Druck stand ("weil ich ständig bedroht wurde, musste ich G._______ verlassen", B10 S. 10). 5.6 Weiter stellte das BFM fest, die Vorbringen seien insgesamt sehr allgemein gehalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden eher vermuten lassen, dass sie von solchen Vorkommnissen gehört und diese an sich selbst angepasst habe. Obwohl - wie schon festgestellt wurde - die Schilderungen der einzelnen Ereignissen nicht als sehr differenziert und wortreich zu bezeichnen sind, wiederspiegeln die Wortprotokolle den Druck, dem die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ausgesetzt war, und ihre Ängste in deutlicher und überzeugender Weise. Die eher knappen Aussagen zu ihrem Aufenthalt im Nordirak im Jahr 2009 dürften keinen Einfluss mehr auf die gesamthaft glaubhaften Aussagen haben, da sie auch hinsichtlich der Asylrelevanz nicht wesentlich sind. 5.7 Die geschilderten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt und wirken nicht übertrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Es steht demnach fest, dass sie nach ihrer Haftentlassung weiterhin durch die Polizei in regelmässigen Abständen behelligt wurde; letztmals im Jahr 2008, bzw. hinsichtlich der Hausdurchsuchungen im Herbst 2009. 6. 6.1 Es bleibt nun zu prüfen, ob das Geschilderte eine asylrelevante Verfolgung darstellt (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Vorauszuschicken ist, dass die langjährige Haftstrafe, aus welcher die Beschwerdeführerin am (...) 2004 entlassen wurde, nicht mehr asylrelevant ist. Nach ihrer Freilassung wurde die kurdische Beschwerdeführerin jedoch seit dem Jahr 2006 - als auch die Anzahl der Klagen von Angehörigen der kurdischen Minderheit wegen Misshandlungen und Folter durch türkische Sicherheitsbeamte wieder zu steigen begann (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2 ff. m.w.H.) - von der türkischen Polizei in Form von ständigen Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Schlägen und Hausdurchsuchungen behelligt, welche sich zwar gezielt gegen Leib und Freiheit richten, indes im Einzelnen wohl als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind. Jedoch können geringfügige Beeinträchtigungen eine asylrechtlich relevante Rolle spielen, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit handelt. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). 6.3 Die glaubhaft geschilderten, für die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit unerträglich gewordenen Verfolgungsmassnahmen der türkischen Polizei erscheinen auch aus einer objektivierten Betrachtung als intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Diese Feststellung wird durch die ärztlichen Zeugnisse untermauert, welche der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Vorfluchtgründe - eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung attestieren (vgl. E. 4.4). Folglich ist ein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bejahen. 6.4 Diese Sicht der Dinge wird im Ergebnis durch die Tatsache bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem mutmasslichen Rückzug in den Nordirak und ihrer Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2009 bei der Schweizer Botschaft am 5. Januar 2010 um Schutz nachsuchte. Folglich liegt zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor. 6.5 Aufgrund ihrer belegten Haft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und ihrer fortgeführten politischen Tätigkeit in der heutigen kurdischen Partei BDP - ohne offizielles Mitglied zu sein - ist davon auszugehen, dass sie landesweit als politisch unbequeme Person registriert ist. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat in der Türkei ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Neben dem eigentlichen Strafregister wird demnach seit längerer Zeit ein Allgemeines Informationssystem unterhalten, das u.a. Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Diese Datenblätter beinhalten nicht nur bei einer allfälligen kontrollierten Wiedereinreise ein erhebliches Risiko für eine politisch unbequeme Person. Auch nach der allfälligen Wiedereinreise besteht wegen der für sämtliche Polizeistellen landesweit feststellbaren entsprechenden Fichierung die Gefahr einer behördlichen Überwachung mit weiteren Konsequenzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3).
7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 18. Dezember 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden à Fr. 240.- inklusive Mehrwertsteuern ausgewiesen. Da die Mehrwertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksichtigt (vgl. Art. 26 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Ansonsten ist die Kostennote insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten. Insbesondere erscheinen 6 Std. für das Verfassen der Beschwerdeschrift und 3 Std. für die weiteren Eingaben überhöht. Die Arbeitszeit wird auf insgesamt 6 Std reduziert. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: