Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2020 und der Anhörung vom 12. Januar 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe ein Jahr lang an der Universität (...) studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Während sowie nach Abbruch des Studiums habe er als (...) in einem (...) und als (...) in einem (...) gearbeitet. Im August beziehungsweise September 2019 sei ihm auf dem Heimweg von der Arbeit ein Fahrzeug entgegengekommen. Zwei Polizisten in Zivil seien ausgestiegen und hätten nach ihm gerufen. Sie hätten von ihm seine Identitätskarte sowie sein Mobiltelefon verlangt und hätten dieses durchsucht. Dann hätten sie von ihm verlangt, dass er in seinem Quartier für sie spioniere und ihnen mitteile, wer zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) gehöre, wer die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) unterstütze oder die Regierung kritisiere. Er habe darauf geantwortet, dass er keine Ahnung habe und nicht spionieren könne. Daraufhin hätten sie ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und ihn gehen lassen. Die Polizisten hätten insgesamt rund sechs bis sieben Male versucht, ihn als Spitzel für sich zu gewinnen. Einige Zeit nach dem ersten Vorfall sei er wieder von der Polizei angehalten worden und man habe ihm denselben Auftrag erteilen wollen. Er habe ihn erneut abgelehnt mit der Begründung, er lebe zurückgezogen und könne deshalb die gewünschte Arbeit nicht erledigen. Eines Abends sei er wieder angehalten worden. An diesem Abend sei er bedroht worden und die Polizisten hätten ihn geschlagen. Aus Furcht habe er während den darauffolgenden 15 Tagen das Haus nicht mehr verlassen. Als er im Dezember 2019 oder Januar 2020 wieder nach draussen gegangen sei, seien die Polizisten wieder erschienen. Ein Polizist habe ihm seine Waffe gezeigt und ihn bedroht. Er (der Beschwerdeführer) habe erwidert, dass er darüber nachdenken und in zehn bis 15 Tagen auf sie zukommen werde. Daraufhin habe er sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschieden und begonnen, diese zu organisieren. Die darauffolgenden zwei Wochen habe er bei einem Freund in einem anderen Quartier von B._______ verbracht, bis der Fluchthelfer bereit gewesen sei, mit ihm auszureisen. Zwei seiner Tanten würden in der Schweiz leben. Als seine Mutter ein Kind gewesen sei, habe seine Familie in C._______ den Druck der Polizei und Folter erlebt. Seine inzwischen verstorbenen Grosseltern hätten in D._______ politisches Asyl erhalten. Er vermute deshalb, dass seine Familie fichiert sei und dies der Grund sei, weshalb er als Spitzel ausgewählt worden sei. Als Identitätsnachweise legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein (jeweils im Original) sowie die Kopie seines Passes ins Recht. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 1. Februar 2021 nieder. D. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei (...) Medienberichte über einen türkischen Staatsangehörigen zu den Akten gereicht, (...). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerdeschrift den Einwand, er sei aufgrund der traumatisierenden Ereignisse auf der Flucht zum Zeitpunkt der Anhörung nicht vernehmungsfähig gewesen. Sein psychischer Zustand sei damals noch nicht einmal ansatzweise ärztlich beurteilt gewesen. Er habe sich zudem nicht frei äussern können, zumal die Befragung durch den Sachbearbeiter des SEM dominiert und in entsprechende Bahnen geführt worden sei. An dessen Befragungsart lasse sich erkennen, dass er darauf abgezielt habe, den Beschwerdeführer zu verunsichern und in Erklärungsnot zu bringen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Anhörung nicht vernehmungsfähig gewesen, findet in den Akten keinen Niederschlag. Der an der Anhörung anwesende von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertreter hat keine solchen Bedenken geäussert. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Fragen nicht folgen konnte. Im Gegenteil zeugt seine sich über zwei Protokollseiten erstreckende freie Rede, in der er chronologisch und ohne Unterbrüche seine Vorbringen wiedergibt, von einer hohen Konzentration während einer langen Zeitspanne. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung liegen nicht vor, weshalb der Befrager auch nicht gezwungen war, dieser Frage nachzugehen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fest und gab zu keinen weiteren medizinischen Abklärungen Anlass. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit nicht ersichtlich. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wurde sodann im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. Ziffer III 2.2 der angefochtenen Verfügung). Auch im Umstand, dass der Befrager nicht nach den Vorkommnissen in den (...) fragte, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht, zumal diese nicht das Heimatland des Beschwerdeführers betreffen und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass der Befrager den Beschwerdeführer in Erklärungsnot hätte bringen wollen. Der Sachbearbeiter hat mehrmals versucht, vom Beschwerdeführer mehr Details zu seinen Vorbringen zu erfahren, indem er ihn insbesondere aufforderte, weitere Elemente zu nennen, Fragen teilweise umformulierte und sich nach Gedankengängen oder Gefühlsregungen erkundigte (vgl. SEM-Akten 1083449-17/23 [nachfolgend: A17/23] F92, F99-100, F130, F144, F147, F149-150). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden, bezweckt doch die Anhörung eine möglichst umfassende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher dem Asylentscheid zugrunde gelegt wird. In Bezug auf den Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 102i Abs. 4 AsylG auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen, zur Rechtsvertretung im Asylverfahren zugelassen sind. Es wäre dem Beschwerdeführer indessen unbenommen gewesen, bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einen Anwalt beizuziehen. Schliesslich findet auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei nicht über seine Rechte und Pflichten informiert worden, keine Stütze in den Akten. Sowohl bei der Personalienaufnahme als auch bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einleitend über seine Rechte und Pflichten informiert und er hat beide Male bestätigt, sämtliche Punkte in der Einleitung verstanden zu haben beziehungsweise über seine Rechte und Pflichten informiert zu sein (vgl. S. 2 des Protokolls der Personalienaufnahme und A17/23 F2).
E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Während er die polizeilichen Anhaltungen über knapp zwei Protokollseiten in freier Rede dargelegt habe, seien seine Antworten zu vertiefenden Fragen zu diesen Vorfällen allgemeingültig und undifferenziert geblieben. In seiner Aussageweise habe sich demnach ein Strukturbruch ergeben. Die Beschreibung der Polizisten sei stereotyp und allgemeingültig ausgefallen. Er habe die einzelnen Zusammentreffen nicht zeitlich einordnen können, sondern nur erwähnt, dass die Zeitabstände unterschiedlich - von einer Woche, zehn Tagen, bis zu einem Monat - gewesen seien. Auf die Frage, woran er erkannt habe, dass es sich bei den Verfolgern um Polizeibeamte gehandelt habe, habe er lediglich erwidert, dass diese Funkgeräte gehabt hätten und bewaffnet gewesen seien. Seinen Aussagen habe es an individualisierten Anhaltspunkten gefehlt, welche seine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Er habe auch nicht angeben können, von welcher Einheit die Polizisten gewesen seien. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe dies nicht fragen können, weil die Türkei ein Polizeistaat sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Er habe nämlich gleichzeitig ausgesagt, nach dem Grund gefragt zu haben, weshalb ausgerechnet er für die Spitzelarbeit ausgewählt worden sei. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht auch nach der Einheit erkundigt habe. Auf die Frage, weshalb er die zwei Wochen vor seiner Ausreise ausgerechnet bei seinem in B._______ wohnhaften Freund verbracht habe, habe er auf eine oberflächliche Art geantwortet. Aufgrund seiner geltend gemachten Furcht sei zu erwarten gewesen, dass er seinen Aufenthaltsort für den Zeitraum bis zur Ausreise sorgfältig ausgewählt hätte und spontan sowie ausführlich über die Beweggründe berichten könnte. Seine vorgebrachte Verfolgung habe lokalen Charakter gehabt und sich auf sein Wohnquartier beschränkt. Es erstaune deshalb, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, indem er beispielsweise das entsprechende Quartier gemieden hätte. Seine diesbezüglichen Aussagen enthielten keine Gefühlsregungen. Erst, als die Polizisten ihn zusammengeschlagen hätten, habe er Angst bekommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht stichhaltig, dass er nach diesem Vorfall immer noch zu Hause geblieben sei, obwohl die Polizei seine Adresse gekannt habe. Er habe keine weiteren Nachforschungen bezüglich der Beweggründe der Polizei, ihn zum Spion zu verpflichten, und betreffend allfällige gegen ihn laufende Verfahren getätigt. Angesichts dessen mute es befremdend an, dass er sogleich die drastische Massnahme der Ausreise gewählt habe. Bei derartig vielen Anhaltungen wäre ein grosses Behördeninteresse vorauszusetzen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beamten ihn immer wieder hätten gehen lassen. Angesichts des gut dotierten Sicherheitsapparats und Geheimdienstes in der Türkei sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn bei seinem Freund aufgespürt beziehungsweise bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Die geltend gemachten Vorfälle, welche seine Familie in C._______ erlebt habe, würden lange zurückliegen, womit sie keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen würden. Die vorgebrachte in D._______ festgestellte Flüchtlingseigenschaft seiner Grosseltern stehe ebenfalls in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Asylgründe seiner Tanten, welche in der Schweiz lebten. Schliesslich sei er weder politisch aktiv noch inhaftiert gewesen. Dementsprechend lasse sich auch nichts aus seiner oppositionellen Einstellung gegen die AKP-Regierung ableiten.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er sei vom Befrager nicht angehalten worden, in Bezug auf die Beschreibung der Polizisten noch mehr ins Detail zu gehen. Er sei von den genannten Personen weder gefoltert noch stundenlang festgehalten worden, weshalb nicht einzusehen sei, dass er sich an mehr hätte erinnern müssen. Bei den kurzen Anhaltungen habe nicht das Aussehen der Polizisten, sondern das Gesagte im Vordergrund gestanden. Es könne von ihm keine umfassende Analyse betreffend Merkmale verlangt werden, welche einen Polizeibeamten in der Türkei ausmachten. Auf seinem Bildungsniveau müsse die Aussage betreffend Waffen und Funkgeräte genügen, um als Erklärung zu fungieren. Es sei allgemein bekannt, dass die türkischen Polizeibehörden mit kurdischen Minderheiten nicht zimperlich umgingen. Seine Aussage, er habe nicht nach der Einheit gefragt, weil die Türkei ein Polizeistaat sei, sei deshalb keine Schutzbehauptung und im Kontext seiner Herkunftsgeschichte zu verstehen. Er stamme aus bescheidenen Verhältnissen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er weder die Kapazitäten noch die reale Möglichkeit gehabt habe, das Land innert Kürze zu verlassen. Er sei auf einen Mittelsmann angewiesen gewesen, welcher ihm einen Flug habe organisieren können. Er habe ausserhalb von B._______ keine greifbaren Bekanntschaften, weil er ein zurückgezogenes Leben führe. Er habe sodann nicht genügend finanzielle Ressourcen gehabt, um sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Zudem habe er nicht auf ein soziales Netzwerk ausserhalb seines Heimatortes zurückgreifen können, welches ihm Schutz gewährt hätte. Vor dem Hintergrund der staatlichen Verfolgung hätte es ohnehin wenig Sinn gemacht, dass er innerhalb der Türkei den Wohnort gewechselt hätte. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er anfangs angenommen habe, irgendwann wieder in Ruhe gelassen zu werden. Der Ernst der Lage sei ihm erst nach der Gewaltanwendung und den Drohungen bewusstgeworden. Danach sei er nicht sofort ausgereist, da er mit den Polizisten eine Überlegungsfrist vereinbart habe und davon ausgegangen sei, sie würden ihn bis zum Ablauf derselben in Ruhe lassen. Es entbehre jeglicher Logik anzunehmen, dass er die Beweggründe einer korrupten Staatsgewalt eruieren könne. Ihm hätte es ohnehin nichts genützt zu wissen, weshalb er für die Spitzelarbeit ausgewählt worden sei. Er habe nicht behauptet, dass er von offizieller Seite behördlich verfolgt worden sei oder dass ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe. Das Vorgehen der Polizei habe vorliegend wohl kaum einen offiziellen Charakter gehabt. Deshalb sei auch nicht zu befürchten gewesen, dass er am Flughafen direkt verhaftet worden wäre. Die Gefahr, bei seinem Freund aufgespürt zu werden, stelle er nicht in Abrede. Ein diesbezügliches Risiko hätte aber auch bestanden, wenn er sich weiter weg in der Türkei versteckt hätte. Zwei seiner näheren Familienmitglieder hätten politisches Asyl erhalten, weshalb es glaubhaft sei, dass er und seine Familie fichiert seien. Eine politische Gesinnung werde ihm deshalb aufgrund seiner Familiengeschichte ohnehin zugeschrieben, auch wenn er diese nicht offen herausgetragen habe. Er habe deshalb allen Grund zur Annahme gehabt, dass seine Verfolgung mit den Anhaltungen und der Gewaltanwendung gerade erst begonnen habe.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 7.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei einem Vergleich der freien Schilderung der Asylgründe mit den Antworten auf die darauffolgenden Fragen ein deutlicher Bruch in der Erzählstruktur bemerkbar ist. Während er seine Vorbringen in freier Rede ausführlich darlegt, fällt die Beantwortung der Fragen äusserst knapp aus (vgl. A17/23 F77, F96, F99-100, F128). Nicht nachvollziehbar ist die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach der angeblichen Todesdrohung durch die Polizei noch zwei Wochen in B._______ zu verbringen und somit den Ablauf der Überlegungsfrist in Kauf zu nehmen, welche die Polizeibeamten ihm gewährt hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich, nachdem ihm der Ernst der Lage bewusst geworden sei, zumindest bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei weiter weg von seinem Quartier aufgehalten hätte, anstatt zunächst zuhause und dann - nach der Todesdrohung - weitere zwei Wochen in einem anderen Quartier derselben Stadt zu bleiben. Sein Erklärungsversuch, er lebe zurückgezogen und habe ausserhalb von B._______ keine greifbaren Bekanntschaften, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Aussagen hat er zwei Tanten, welche an anderen Orten in der Türkei (E._______ und F._______) wohnen (vgl. A17/23 F48). Hätte er tatsächlich befürchtet, dass die Polizisten nach Ablauf der Frist ihre Drohungen in die Tat umsetzten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich sofort von der Stadt entfernt hätte, in welcher ihm Schwierigkeiten drohten. Vor allem vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene erwähnten bescheidenen Verhältnisse sowie fehlenden Auslandserfahrung wäre ein Umzug innerhalb des Landes naheliegender gewesen, zumal er nach eigenen Angaben davon ausgegangen ist, dass kein Haftbefehl gegen ihn vorliege und die Verfolgung keinen offiziellen Charakter habe. Der Umstand, dass er weder im Haus seiner Eltern noch bei seinem Freund aufgesucht worden ist, stützt die Einschätzung, dass er keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.
E. 7.3 Überdies leuchtet nicht ein, warum die Polizeibeamten gerade den Beschwerdeführer als Spitzel auswählen sollten. Gemäss den einschlägigen Herkunftsländerinformationen stehen für die Ausführung von Spitzelarbeiten insbesondere Studierende, Journalisten und Journalistinnen sowie Aktivisten und Aktivistinnen im Visier der Behörden (vgl. Human Rights Association, IHD special report on testimonies, interviews, forced informant-making through methods of coercion and threat, and abduction cases, 16. November 2018, < https://ihd.org.tr/en/ihd-special-report-on-testimonies-interviews-forced-informant-making-through-methods-of-coercion-and-threat-and-abduction-cases/ >, abgerufen am 28. April 2021). Auch Kurden und Kurdinnen würden teilweise als Spitzel rekrutiert, insbesondere solche mit politisch aktiven Familienmitgliedern (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Turkey: Kurds, the HDP and the PKK, Oktober 2019, S. 57, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/850840/turkey-ffm-report-2019.pdf >, abgerufen am 28. April 2021). Die obengenannte Aufzählung der Personengruppen, welche sich in den Augen der türkischen Sicherheitsbehörden im Besonderen als Spitzel eignen, ist nicht abschliessend. Der Fokus liegt indessen auf Personen mit einem ausgeprägten Beziehungsnetz, zumal die Behörden mit deren Hilfe versuchen, ihr Netzwerk auszubreiten (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 98 ff.). Der Beschwerdeführer (...) und gibt selbst an, ein zurückgezogenes Leben geführt zu haben (vgl. SEM-Akten 1083449-11/10 Ziffer 1.17.03; A17/23 F77). Gerade im Hinblick auf seine (...) ist nicht erkennbar, wie er insbesondere PKK-Mitglieder hätte ausfindig machen sollen. Überdies war er eigenen Angaben zufolge nicht politisch aktiv (vgl. A17/23 F73). Er macht auch keine politischen Aktivitäten seiner Familie geltend. Aus den Akten gehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die türkischen Behörden irgendein Interesse daran gehabt haben könnten, gerade ihn als Spitzel zu rekrutieren. Dass er lediglich aufgrund der geltend gemachten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Grosseltern beziehungsweise des Aufenthalts zwei seiner Tanten in der Schweiz ins Visier der Behörden geraten sein soll, vermag - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht zu überzeugen, zumal er nicht geltend macht, dass sich Letztere oppositionspolitisch betätigt hätten.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Bei G._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Schule besucht hat und jahrelang erwerbstätig war (vgl. A17/23 F15-38). Er ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen. Verschiedene nahe Angehörige leben nach wie vor in seinem Heimatstaat (vgl. a.a.O. F39-54) und es ist anzunehmen, dass er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Dem ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer (...) (vgl. SEM-Akten 1083449-15/3). Er hat deshalb (...). Ausserdem leidet er unter einer (...), hat Schlafprobleme, starke Ängste aufgrund der Flucht und befindet sich in einer posttraumatischen Belastungssituation. Vorgesehen seien die Anmeldungen in einer transkulturellen Sprechstunde und in einer Schmerzsprechstunde sowie ein Kontrolltermin beim (...). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten - darunter B._______, wo der Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Auch seine (...) können in der Türkei ohne weiteres behandelt werden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen könnte. Seine Behauptung, seine frühere Einnahmequelle im (...) sei durch die (...) unwiderruflich erloschen, ist weder belegt noch begründet. Aus den medizinischen Akten geht die in der Beschwerdeschrift behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht hervor. Abschliessend kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, er würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Aufgrund der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-912/2021 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maître Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, François Contini & Claudia Hazeraj, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Dezember 2020 und der Anhörung vom 12. Januar 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe ein Jahr lang an der Universität (...) studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Während sowie nach Abbruch des Studiums habe er als (...) in einem (...) und als (...) in einem (...) gearbeitet. Im August beziehungsweise September 2019 sei ihm auf dem Heimweg von der Arbeit ein Fahrzeug entgegengekommen. Zwei Polizisten in Zivil seien ausgestiegen und hätten nach ihm gerufen. Sie hätten von ihm seine Identitätskarte sowie sein Mobiltelefon verlangt und hätten dieses durchsucht. Dann hätten sie von ihm verlangt, dass er in seinem Quartier für sie spioniere und ihnen mitteile, wer zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) gehöre, wer die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) unterstütze oder die Regierung kritisiere. Er habe darauf geantwortet, dass er keine Ahnung habe und nicht spionieren könne. Daraufhin hätten sie ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und ihn gehen lassen. Die Polizisten hätten insgesamt rund sechs bis sieben Male versucht, ihn als Spitzel für sich zu gewinnen. Einige Zeit nach dem ersten Vorfall sei er wieder von der Polizei angehalten worden und man habe ihm denselben Auftrag erteilen wollen. Er habe ihn erneut abgelehnt mit der Begründung, er lebe zurückgezogen und könne deshalb die gewünschte Arbeit nicht erledigen. Eines Abends sei er wieder angehalten worden. An diesem Abend sei er bedroht worden und die Polizisten hätten ihn geschlagen. Aus Furcht habe er während den darauffolgenden 15 Tagen das Haus nicht mehr verlassen. Als er im Dezember 2019 oder Januar 2020 wieder nach draussen gegangen sei, seien die Polizisten wieder erschienen. Ein Polizist habe ihm seine Waffe gezeigt und ihn bedroht. Er (der Beschwerdeführer) habe erwidert, dass er darüber nachdenken und in zehn bis 15 Tagen auf sie zukommen werde. Daraufhin habe er sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschieden und begonnen, diese zu organisieren. Die darauffolgenden zwei Wochen habe er bei einem Freund in einem anderen Quartier von B._______ verbracht, bis der Fluchthelfer bereit gewesen sei, mit ihm auszureisen. Zwei seiner Tanten würden in der Schweiz leben. Als seine Mutter ein Kind gewesen sei, habe seine Familie in C._______ den Druck der Polizei und Folter erlebt. Seine inzwischen verstorbenen Grosseltern hätten in D._______ politisches Asyl erhalten. Er vermute deshalb, dass seine Familie fichiert sei und dies der Grund sei, weshalb er als Spitzel ausgewählt worden sei. Als Identitätsnachweise legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein (jeweils im Original) sowie die Kopie seines Passes ins Recht. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 1. Februar 2021 nieder. D. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei (...) Medienberichte über einen türkischen Staatsangehörigen zu den Akten gereicht, (...). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerdeschrift den Einwand, er sei aufgrund der traumatisierenden Ereignisse auf der Flucht zum Zeitpunkt der Anhörung nicht vernehmungsfähig gewesen. Sein psychischer Zustand sei damals noch nicht einmal ansatzweise ärztlich beurteilt gewesen. Er habe sich zudem nicht frei äussern können, zumal die Befragung durch den Sachbearbeiter des SEM dominiert und in entsprechende Bahnen geführt worden sei. An dessen Befragungsart lasse sich erkennen, dass er darauf abgezielt habe, den Beschwerdeführer zu verunsichern und in Erklärungsnot zu bringen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Anhörung nicht vernehmungsfähig gewesen, findet in den Akten keinen Niederschlag. Der an der Anhörung anwesende von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertreter hat keine solchen Bedenken geäussert. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Fragen nicht folgen konnte. Im Gegenteil zeugt seine sich über zwei Protokollseiten erstreckende freie Rede, in der er chronologisch und ohne Unterbrüche seine Vorbringen wiedergibt, von einer hohen Konzentration während einer langen Zeitspanne. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung liegen nicht vor, weshalb der Befrager auch nicht gezwungen war, dieser Frage nachzugehen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fest und gab zu keinen weiteren medizinischen Abklärungen Anlass. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit nicht ersichtlich. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wurde sodann im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. Ziffer III 2.2 der angefochtenen Verfügung). Auch im Umstand, dass der Befrager nicht nach den Vorkommnissen in den (...) fragte, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht, zumal diese nicht das Heimatland des Beschwerdeführers betreffen und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass der Befrager den Beschwerdeführer in Erklärungsnot hätte bringen wollen. Der Sachbearbeiter hat mehrmals versucht, vom Beschwerdeführer mehr Details zu seinen Vorbringen zu erfahren, indem er ihn insbesondere aufforderte, weitere Elemente zu nennen, Fragen teilweise umformulierte und sich nach Gedankengängen oder Gefühlsregungen erkundigte (vgl. SEM-Akten 1083449-17/23 [nachfolgend: A17/23] F92, F99-100, F130, F144, F147, F149-150). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden, bezweckt doch die Anhörung eine möglichst umfassende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher dem Asylentscheid zugrunde gelegt wird. In Bezug auf den Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 102i Abs. 4 AsylG auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen, zur Rechtsvertretung im Asylverfahren zugelassen sind. Es wäre dem Beschwerdeführer indessen unbenommen gewesen, bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einen Anwalt beizuziehen. Schliesslich findet auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei nicht über seine Rechte und Pflichten informiert worden, keine Stütze in den Akten. Sowohl bei der Personalienaufnahme als auch bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einleitend über seine Rechte und Pflichten informiert und er hat beide Male bestätigt, sämtliche Punkte in der Einleitung verstanden zu haben beziehungsweise über seine Rechte und Pflichten informiert zu sein (vgl. S. 2 des Protokolls der Personalienaufnahme und A17/23 F2). 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Während er die polizeilichen Anhaltungen über knapp zwei Protokollseiten in freier Rede dargelegt habe, seien seine Antworten zu vertiefenden Fragen zu diesen Vorfällen allgemeingültig und undifferenziert geblieben. In seiner Aussageweise habe sich demnach ein Strukturbruch ergeben. Die Beschreibung der Polizisten sei stereotyp und allgemeingültig ausgefallen. Er habe die einzelnen Zusammentreffen nicht zeitlich einordnen können, sondern nur erwähnt, dass die Zeitabstände unterschiedlich - von einer Woche, zehn Tagen, bis zu einem Monat - gewesen seien. Auf die Frage, woran er erkannt habe, dass es sich bei den Verfolgern um Polizeibeamte gehandelt habe, habe er lediglich erwidert, dass diese Funkgeräte gehabt hätten und bewaffnet gewesen seien. Seinen Aussagen habe es an individualisierten Anhaltspunkten gefehlt, welche seine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Er habe auch nicht angeben können, von welcher Einheit die Polizisten gewesen seien. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe dies nicht fragen können, weil die Türkei ein Polizeistaat sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Er habe nämlich gleichzeitig ausgesagt, nach dem Grund gefragt zu haben, weshalb ausgerechnet er für die Spitzelarbeit ausgewählt worden sei. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht auch nach der Einheit erkundigt habe. Auf die Frage, weshalb er die zwei Wochen vor seiner Ausreise ausgerechnet bei seinem in B._______ wohnhaften Freund verbracht habe, habe er auf eine oberflächliche Art geantwortet. Aufgrund seiner geltend gemachten Furcht sei zu erwarten gewesen, dass er seinen Aufenthaltsort für den Zeitraum bis zur Ausreise sorgfältig ausgewählt hätte und spontan sowie ausführlich über die Beweggründe berichten könnte. Seine vorgebrachte Verfolgung habe lokalen Charakter gehabt und sich auf sein Wohnquartier beschränkt. Es erstaune deshalb, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, indem er beispielsweise das entsprechende Quartier gemieden hätte. Seine diesbezüglichen Aussagen enthielten keine Gefühlsregungen. Erst, als die Polizisten ihn zusammengeschlagen hätten, habe er Angst bekommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht stichhaltig, dass er nach diesem Vorfall immer noch zu Hause geblieben sei, obwohl die Polizei seine Adresse gekannt habe. Er habe keine weiteren Nachforschungen bezüglich der Beweggründe der Polizei, ihn zum Spion zu verpflichten, und betreffend allfällige gegen ihn laufende Verfahren getätigt. Angesichts dessen mute es befremdend an, dass er sogleich die drastische Massnahme der Ausreise gewählt habe. Bei derartig vielen Anhaltungen wäre ein grosses Behördeninteresse vorauszusetzen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beamten ihn immer wieder hätten gehen lassen. Angesichts des gut dotierten Sicherheitsapparats und Geheimdienstes in der Türkei sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn bei seinem Freund aufgespürt beziehungsweise bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten. Die geltend gemachten Vorfälle, welche seine Familie in C._______ erlebt habe, würden lange zurückliegen, womit sie keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen würden. Die vorgebrachte in D._______ festgestellte Flüchtlingseigenschaft seiner Grosseltern stehe ebenfalls in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Asylgründe seiner Tanten, welche in der Schweiz lebten. Schliesslich sei er weder politisch aktiv noch inhaftiert gewesen. Dementsprechend lasse sich auch nichts aus seiner oppositionellen Einstellung gegen die AKP-Regierung ableiten. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, er sei vom Befrager nicht angehalten worden, in Bezug auf die Beschreibung der Polizisten noch mehr ins Detail zu gehen. Er sei von den genannten Personen weder gefoltert noch stundenlang festgehalten worden, weshalb nicht einzusehen sei, dass er sich an mehr hätte erinnern müssen. Bei den kurzen Anhaltungen habe nicht das Aussehen der Polizisten, sondern das Gesagte im Vordergrund gestanden. Es könne von ihm keine umfassende Analyse betreffend Merkmale verlangt werden, welche einen Polizeibeamten in der Türkei ausmachten. Auf seinem Bildungsniveau müsse die Aussage betreffend Waffen und Funkgeräte genügen, um als Erklärung zu fungieren. Es sei allgemein bekannt, dass die türkischen Polizeibehörden mit kurdischen Minderheiten nicht zimperlich umgingen. Seine Aussage, er habe nicht nach der Einheit gefragt, weil die Türkei ein Polizeistaat sei, sei deshalb keine Schutzbehauptung und im Kontext seiner Herkunftsgeschichte zu verstehen. Er stamme aus bescheidenen Verhältnissen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er weder die Kapazitäten noch die reale Möglichkeit gehabt habe, das Land innert Kürze zu verlassen. Er sei auf einen Mittelsmann angewiesen gewesen, welcher ihm einen Flug habe organisieren können. Er habe ausserhalb von B._______ keine greifbaren Bekanntschaften, weil er ein zurückgezogenes Leben führe. Er habe sodann nicht genügend finanzielle Ressourcen gehabt, um sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Zudem habe er nicht auf ein soziales Netzwerk ausserhalb seines Heimatortes zurückgreifen können, welches ihm Schutz gewährt hätte. Vor dem Hintergrund der staatlichen Verfolgung hätte es ohnehin wenig Sinn gemacht, dass er innerhalb der Türkei den Wohnort gewechselt hätte. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er anfangs angenommen habe, irgendwann wieder in Ruhe gelassen zu werden. Der Ernst der Lage sei ihm erst nach der Gewaltanwendung und den Drohungen bewusstgeworden. Danach sei er nicht sofort ausgereist, da er mit den Polizisten eine Überlegungsfrist vereinbart habe und davon ausgegangen sei, sie würden ihn bis zum Ablauf derselben in Ruhe lassen. Es entbehre jeglicher Logik anzunehmen, dass er die Beweggründe einer korrupten Staatsgewalt eruieren könne. Ihm hätte es ohnehin nichts genützt zu wissen, weshalb er für die Spitzelarbeit ausgewählt worden sei. Er habe nicht behauptet, dass er von offizieller Seite behördlich verfolgt worden sei oder dass ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe. Das Vorgehen der Polizei habe vorliegend wohl kaum einen offiziellen Charakter gehabt. Deshalb sei auch nicht zu befürchten gewesen, dass er am Flughafen direkt verhaftet worden wäre. Die Gefahr, bei seinem Freund aufgespürt zu werden, stelle er nicht in Abrede. Ein diesbezügliches Risiko hätte aber auch bestanden, wenn er sich weiter weg in der Türkei versteckt hätte. Zwei seiner näheren Familienmitglieder hätten politisches Asyl erhalten, weshalb es glaubhaft sei, dass er und seine Familie fichiert seien. Eine politische Gesinnung werde ihm deshalb aufgrund seiner Familiengeschichte ohnehin zugeschrieben, auch wenn er diese nicht offen herausgetragen habe. Er habe deshalb allen Grund zur Annahme gehabt, dass seine Verfolgung mit den Anhaltungen und der Gewaltanwendung gerade erst begonnen habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 7.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei einem Vergleich der freien Schilderung der Asylgründe mit den Antworten auf die darauffolgenden Fragen ein deutlicher Bruch in der Erzählstruktur bemerkbar ist. Während er seine Vorbringen in freier Rede ausführlich darlegt, fällt die Beantwortung der Fragen äusserst knapp aus (vgl. A17/23 F77, F96, F99-100, F128). Nicht nachvollziehbar ist die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach der angeblichen Todesdrohung durch die Polizei noch zwei Wochen in B._______ zu verbringen und somit den Ablauf der Überlegungsfrist in Kauf zu nehmen, welche die Polizeibeamten ihm gewährt hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich, nachdem ihm der Ernst der Lage bewusst geworden sei, zumindest bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei weiter weg von seinem Quartier aufgehalten hätte, anstatt zunächst zuhause und dann - nach der Todesdrohung - weitere zwei Wochen in einem anderen Quartier derselben Stadt zu bleiben. Sein Erklärungsversuch, er lebe zurückgezogen und habe ausserhalb von B._______ keine greifbaren Bekanntschaften, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Aussagen hat er zwei Tanten, welche an anderen Orten in der Türkei (E._______ und F._______) wohnen (vgl. A17/23 F48). Hätte er tatsächlich befürchtet, dass die Polizisten nach Ablauf der Frist ihre Drohungen in die Tat umsetzten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich sofort von der Stadt entfernt hätte, in welcher ihm Schwierigkeiten drohten. Vor allem vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene erwähnten bescheidenen Verhältnisse sowie fehlenden Auslandserfahrung wäre ein Umzug innerhalb des Landes naheliegender gewesen, zumal er nach eigenen Angaben davon ausgegangen ist, dass kein Haftbefehl gegen ihn vorliege und die Verfolgung keinen offiziellen Charakter habe. Der Umstand, dass er weder im Haus seiner Eltern noch bei seinem Freund aufgesucht worden ist, stützt die Einschätzung, dass er keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 7.3 Überdies leuchtet nicht ein, warum die Polizeibeamten gerade den Beschwerdeführer als Spitzel auswählen sollten. Gemäss den einschlägigen Herkunftsländerinformationen stehen für die Ausführung von Spitzelarbeiten insbesondere Studierende, Journalisten und Journalistinnen sowie Aktivisten und Aktivistinnen im Visier der Behörden (vgl. Human Rights Association, IHD special report on testimonies, interviews, forced informant-making through methods of coercion and threat, and abduction cases, 16. November 2018, , abgerufen am 28. April 2021). Auch Kurden und Kurdinnen würden teilweise als Spitzel rekrutiert, insbesondere solche mit politisch aktiven Familienmitgliedern (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Turkey: Kurds, the HDP and the PKK, Oktober 2019, S. 57, , abgerufen am 28. April 2021). Die obengenannte Aufzählung der Personengruppen, welche sich in den Augen der türkischen Sicherheitsbehörden im Besonderen als Spitzel eignen, ist nicht abschliessend. Der Fokus liegt indessen auf Personen mit einem ausgeprägten Beziehungsnetz, zumal die Behörden mit deren Hilfe versuchen, ihr Netzwerk auszubreiten (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 98 ff.). Der Beschwerdeführer (...) und gibt selbst an, ein zurückgezogenes Leben geführt zu haben (vgl. SEM-Akten 1083449-11/10 Ziffer 1.17.03; A17/23 F77). Gerade im Hinblick auf seine (...) ist nicht erkennbar, wie er insbesondere PKK-Mitglieder hätte ausfindig machen sollen. Überdies war er eigenen Angaben zufolge nicht politisch aktiv (vgl. A17/23 F73). Er macht auch keine politischen Aktivitäten seiner Familie geltend. Aus den Akten gehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die türkischen Behörden irgendein Interesse daran gehabt haben könnten, gerade ihn als Spitzel zu rekrutieren. Dass er lediglich aufgrund der geltend gemachten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Grosseltern beziehungsweise des Aufenthalts zwei seiner Tanten in der Schweiz ins Visier der Behörden geraten sein soll, vermag - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht zu überzeugen, zumal er nicht geltend macht, dass sich Letztere oppositionspolitisch betätigt hätten. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Bei G._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Schule besucht hat und jahrelang erwerbstätig war (vgl. A17/23 F15-38). Er ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen. Verschiedene nahe Angehörige leben nach wie vor in seinem Heimatstaat (vgl. a.a.O. F39-54) und es ist anzunehmen, dass er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Dem ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer (...) (vgl. SEM-Akten 1083449-15/3). Er hat deshalb (...). Ausserdem leidet er unter einer (...), hat Schlafprobleme, starke Ängste aufgrund der Flucht und befindet sich in einer posttraumatischen Belastungssituation. Vorgesehen seien die Anmeldungen in einer transkulturellen Sprechstunde und in einer Schmerzsprechstunde sowie ein Kontrolltermin beim (...). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten - darunter B._______, wo der Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Auch seine (...) können in der Türkei ohne weiteres behandelt werden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen könnte. Seine Behauptung, seine frühere Einnahmequelle im (...) sei durch die (...) unwiderruflich erloschen, ist weder belegt noch begründet. Aus den medizinischen Akten geht die in der Beschwerdeschrift behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht hervor. Abschliessend kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, er würde nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Aufgrund der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: