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E-6988/2024

E-6988/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (…) 2023 nach Bosnien und Herzegowina und gelangten am 19. Okto- ber 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am

25. Oktober 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 16. res- pektive am 20. November 2023 wies das SEM sie dem erweiterten Verfah- ren und dem Kanton F._______ zu. B. Anlässlich der Anhörungen der Eltern und der ältesten Tochter C._______ vom 16. November 2023 brachten diese in persönlicher Hinsicht vor, sie seien vor ihrer Ausreise in G._______ wohnhaft gewesen. Der Beschwer- deführer habe (…) einen Mittelschulabschluss erlangt und sei als (…) tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Weile die (…)schule besucht und für eine kurze Zeit in der (…)branche gearbeitet. C._______ habe die Schule bis zum (…) Schuljahr besucht und hätte sich auf die (…)prüfungen vorbereiten müssen. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe eines Tages – vermutlich im (…) 2022 – auf dem Heimweg einen Streit zwischen Kurden und Polizisten schlichten wollen. Dabei sei er von einem der Polizisten derart beschimpft worden, dass er auf diesen eingeschlagen habe. Danach hätten die Polizisten ihn verprügelt und ihn mit verbunden Augen an einen ihm unbekannten Ort mitgenommen. Wäh- rend (…) Tagen hätten sie ihn misshandelt und erst am (…) Tag wieder freigelassen. Diesen Vorfall habe er der Polizei melden wollen, doch diese habe ihn abgewiesen. Wieder zu Hause habe er nach ein paar Tagen ge- merkt, dass er infolge der Misshandlungen Probleme mit der (…) habe. Nach einer längeren Wartezeit, in welcher er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe, sei er im (…) 2023 operiert worden. Danach habe er freiberuflich Aufträge (…) angenommen und sei während der Arbeit (…)mal von einem der Polizisten, mit denen er aneinandergeraten sei und die ihn mitgenommen hätten, bedroht worden. Um dieser angespannten Situation zu entgehen, sei er zu Freunden nach H._______ (Provinz Sakarya) und in andere Regionen gegangen. In seiner Abwesenheit seien die Beschwer- deführerin und die gemeinsamen Kinder (…)mal zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Auf Anraten und mit Hilfe seines Bruders habe er für die ganze Familie Reisepässe besorgt und sei mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aus der Türkei ausgereist. Sein Bruder sei – am Tag vor der

E-6988/2024 Seite 3 Anhörung – wegen ihm von Polizeibeamten aufgesucht worden. Der Be- schwerdeführer wisse jedoch nicht, ob diese einen Vorführbefehl bei sich gehabt hätten. B.b Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung keine eigenen Asyl- gründe geltend. Die wegen den Vorfällen betreffend ihren Ehemann ange- spannte Situation habe sie und ihre Kinder jedoch belastet. So seien sie in Abwesenheit des Beschwerdeführers (…)mal von Polizisten bedroht wor- den, letztmals ungefähr (…) Monate vor ihrer Ausreise im (…) 2023. Dies habe alle verängstigt und sie seien sehr besorgt um das Leben ihres Ehe- mannes respektive Vaters gewesen. C._______ machte in ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, dass sie als Kurdin in G._______ stets unter den alltäglichen Diskriminierungen, namentlich in der Schule, gelitten habe. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten zu. D. Am 24. Oktober 2024 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. E. Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten, neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Be- schwerdebegründung wurde subeventualiter sinngemäss beantragt, die Sache sei zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

E-6988/2024 Seite 4 F. F.a Mit Verfügung 11. November 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sodann forderte sie die Vorinstanz auf, dem Rechtsvertreter Akteneinsicht zu gewähren, und setzte diesem eine Frist bis zum 6. Dezember 2024, um eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich hielt sie fest, dass über die übrigen Verfahrensanträge zu ei- nem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. F.b Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der angesetzten Frist, da ihm die Akten des SEM noch nicht zugestellt worden seien. F.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass beim Versand der Verfügung vom 11. November 2024 ein Fehler unterlaufen war, weshalb diese aufgehoben und durch die vorliegende Ver- fügung vom 10. Dezember 2024 ersetzt werde. Ferner hielt sie abermals fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, dem Rechts- vertreter Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und setzte diesem eine Frist zur Beschwerdeergänzung von 14 Tagen ab Aktenein- sicht. F.d Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Januar 2025 – zugestellt am 8. Januar 2025 – Akteneinsicht. Innert der 14-tätigen Frist (22. Januar 2025) wurde keine Beschwerdeergänzung eingereicht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4 Der im Rahmen der Beschwerdebegründung sinngemäss gestellte Sube- ventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde abgese- hen vom pauschalen Hinweis auf Sprachprobleme nicht weiter begründet. Da sich auch aus den Akten keine Verletzung von Verfahrensrechten ergibt und insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern Sprachprobleme zu einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts geführt hätten, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen und der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-6988/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete den angefochtenen Entscheid mit der mangeln- den asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen der Beschwer- deführerenden. Beim Vorfall im Jahr 2022, als der Beschwerdeführer nach einer handgreif- lichen Auseinandersetzung mit (…) Polizisten von diesen mitgenommen und misshandelt worden sei, handle es sich um einen persönlichen Kon- flikt, welcher sich auf das Einflussgebiet der entsprechenden Polizisten in G._______ beschränke. So habe der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in anderen Regionen denn auch nie Probleme gehabt und die Behörden hätten auch keine offiziellen Ermittlungen gegen ihn aufgenom- men. Ferner fehle es an konkreten Hinweisen, wonach die entsprechenden Polizisten ihn auch tatsächlich ausserhalb von G._______ verfolgen könn- ten. Weil es dem Beschwerdeführer und seiner Familie überdies zumutbar gewesen wäre, sich längerfristig in einer anderen Region in der Türkei nie- derzulassen, besonders da der Beschwerdeführer auch schon an anderen Orten gearbeitet habe, seien sie auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Einwände der Beschwerdeführenden gegen einen Wohn- sitzwechsel (das familiäre und soziale Umfeld habe sich in G._______ be- funden, weshalb ein Wegzug in eine andere Stadt nicht möglich gewesen sei), würden nicht überzeugen, da sich die Familie mit ihrem Wegzug ins Ausland noch deutlicher von ihrem persönlichen Umfeld entfernt habe. Hinzu komme, dass aufgrund der Aktenlage nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in G._______ mit neuerli- chen Tätlichkeiten seitens der genannten Polizisten hätte rechnen müssen, da es trotz der Drohungen bis zur Ausreise und damit während eines Jahres seit dem Vorfall im Jahr 2022 nicht zur Ausübung von Gewalt gekommen sei. Eine objektiv begründete Furcht vor weiteren

E-6988/2024 Seite 7 Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität könne somit mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden. Die einmalige Su- che von Polizeibeamten nach dem Beschwerdeführer nach dessen Aus- reise bei seinem Bruder – ausgerechnet am Tag vor der Anhörung – könne diese Schlussfolgerung nicht umstossen. Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden anbelange, sei fer- ner allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachten Erlebnisse gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. So habe C._______ selbst ausgesagt, dass an ihrer Schule alle kurdisch- stämmigen Schülerinnen und Schüler benachteiligt worden seien.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dagegen vorgebracht, das SEM habe das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Unrecht abgelehnt. Seit den jüngsten Vorkommnissen in der Türkei – dem Angriff der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) auf den grössten türkischen Rüstungskonzern – seien die Kurden in der Türkei generell verfolgt und der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner passiven Mitgliedschaft bei der PKK einer be- sonderen Gefährdung. Ausserdem werde er polizeilich gesucht und stehe auf einer Fahndungsliste. Der Beschwerde waren zwei Zeitungsartikel, ein aktueller Bericht der NZZ betreffend den genannten Anschlag auf den tür- kischen Rüstungskonzern in Ankara sowie ein Bericht von Deutschland- funk aus dem 2016 betreffenden den Kurdenkonflikt in der Türkei bei. Eine Beschwerdeergänzung wurde innert der angesetzten Frist nicht ein- gereicht (vgl. auch Bst. F.d hiervor).

E. 7 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo- rinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene führen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.1 Was den Vorfall im Jahr 2022, als der Beschwerdeführer nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit zwei Polizisten von diesen mitge- nommen und misshandelt worden sei, anbelangt, ist die Vorinstanz mit

E-6988/2024 Seite 8 zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist, zumal sich die Beschwerdeführenden allfälligen wei- teren Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang durch einen Wegzug in eine andere Region in der Türkei entziehen könnten, wobei sich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden eine objektive Furcht vor zukünftigen Nachteilen von asylrelevanter Intensität ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich dieses Vorbringens vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Die in der Beschwerdeschrift behauptete «passive Mitgliedschaft» des Beschwerdeführers bei der PKK, welche bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung seiner Person führe, findet in den Akten keine stützte. So erklärte er anlässlich seiner Anhörung lediglich, dass bei 95 Prozent der Personen, die wie er ursprünglich aus I._______ (Provinz Şırnak) stamm- ten, davon ausgegangen werde, dass sie PKKler seien (A38 F48). Eine Verbindung zur oder gar eine «passive Mitgliedschaft» bei der PKK kann aus dieser Aussage nicht hergeleitet werden. Das politische Engagement des Beschwerdeführers für die HDP (Halkların Demokratik Partisi), bei wel- cher er nie Mitglied gewesen sei, ist ausserdem als niederschwellig zu qua- lifizieren, zumal er nicht geltend machte, eine besondere Funktion in der Partei innegehabt zu haben, da er lediglich an Aktionen beteiligt gewesen sei und Broschüren verteilt habe (A38 F60 ff.). Dass er deswegen das In- teresse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, machte er zum einen nicht geltend und ist zum anderen auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. Auszug aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP [A38 F36]). Daher kann er aus der sinngemässen Behauptung, wonach er in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 7.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putsch- versuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 7.1 m.w.H.).

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E. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-6988/2024 Seite 10 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 9.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Gemäss ak- tueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 9.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______. Vor ihrer Ausreise hätten sie in einer eigenen Wohnung, die sie von Verwand- ten gemietet hätten, gelebt und der Beschwerdeführer habe als (…) gear- beitet, dies auch in anderen Städten wie J._______ oder K._______ (A38 F10 ff.). Ihren Angaben zufolge verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz (A38 F26 f., F38 S. 6 und 55; A39 F13 ff.). Gestützt auf diese Sachlage ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Exis- tenz für sich und ihre Kinder werden aufbauen können, zumal sie auf die Hilfe ihrer Angehörigen, namentlich des Bruders des Beschwerdeführers, der ihre Reise nach Europa finanziert habe (A38 F38 [S. 6]), werden zählen können. Im Bedarfsfall wäre es ihnen auch zumutbar, sich in einer anderen Region in der Türkei niederzulassen. So hat der Beschwerdeführer schon in anderen Städten in der Türkei gearbeitet. Die Schwester der Beschwer- deführerin lebt überdies in L._______ (A39 F13). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzi- elle Notlage geraten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehr- hilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.5 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die (…)probleme des Beschwerdeführers und

E-6988/2024 Seite 12 die allgemeine psychische Niedergeschlagenheit der Beschwerdeführen- den (A38 F4 ff., A39 F4 f. und A40 F5) wurden nicht näher substanziiert oder mit ärztlichen Zeugnissen belegt. Ohnehin ist aber davon auszuge- hen, dass allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden auch in der Türkei behandelt werden könnten, da die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). Schliesslich sind angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Kinder C._______, D._______ und E._______ in der Schweiz auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug entge- genstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.

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E. 11.3 Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6988/2024 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am v, D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 nach Bosnien und Herzegowina und gelangten am 19. Oktober 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 25. Oktober 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 16. respektive am 20. November 2023 wies das SEM sie dem erweiterten Verfahren und dem Kanton F._______ zu. B. Anlässlich der Anhörungen der Eltern und der ältesten Tochter C._______ vom 16. November 2023 brachten diese in persönlicher Hinsicht vor, sie seien vor ihrer Ausreise in G._______ wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe (...) einen Mittelschulabschluss erlangt und sei als (...) tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Weile die (...)schule besucht und für eine kurze Zeit in der (...)branche gearbeitet. C._______ habe die Schule bis zum (...) Schuljahr besucht und hätte sich auf die (...)prüfungen vorbereiten müssen. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe eines Tages - vermutlich im (...) 2022 - auf dem Heimweg einen Streit zwischen Kurden und Polizisten schlichten wollen. Dabei sei er von einem der Polizisten derart beschimpft worden, dass er auf diesen eingeschlagen habe. Danach hätten die Polizisten ihn verprügelt und ihn mit verbunden Augen an einen ihm unbekannten Ort mitgenommen. Während (...) Tagen hätten sie ihn misshandelt und erst am (...) Tag wieder freigelassen. Diesen Vorfall habe er der Polizei melden wollen, doch diese habe ihn abgewiesen. Wieder zu Hause habe er nach ein paar Tagen gemerkt, dass er infolge der Misshandlungen Probleme mit der (...) habe. Nach einer längeren Wartezeit, in welcher er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe, sei er im (...) 2023 operiert worden. Danach habe er freiberuflich Aufträge (...) angenommen und sei während der Arbeit (...)mal von einem der Polizisten, mit denen er aneinandergeraten sei und die ihn mitgenommen hätten, bedroht worden. Um dieser angespannten Situation zu entgehen, sei er zu Freunden nach H._______ (Provinz Sakarya) und in andere Regionen gegangen. In seiner Abwesenheit seien die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder (...)mal zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Auf Anraten und mit Hilfe seines Bruders habe er für die ganze Familie Reisepässe besorgt und sei mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aus der Türkei ausgereist. Sein Bruder sei - am Tag vor der Anhörung - wegen ihm von Polizeibeamten aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, ob diese einen Vorführbefehl bei sich gehabt hätten. B.b Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend. Die wegen den Vorfällen betreffend ihren Ehemann angespannte Situation habe sie und ihre Kinder jedoch belastet. So seien sie in Abwesenheit des Beschwerdeführers (...)mal von Polizisten bedroht worden, letztmals ungefähr (...) Monate vor ihrer Ausreise im (...) 2023. Dies habe alle verängstigt und sie seien sehr besorgt um das Leben ihres Ehemannes respektive Vaters gewesen. C._______ machte in ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, dass sie als Kurdin in G._______ stets unter den alltäglichen Diskriminierungen, namentlich in der Schule, gelitten habe. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten zu. D. Am 24. Oktober 2024 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten, neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Beschwerdebegründung wurde subeventualiter sinngemäss beantragt, die Sache sei zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. F. F.a Mit Verfügung 11. November 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sodann forderte sie die Vorinstanz auf, dem Rechtsvertreter Akteneinsicht zu gewähren, und setzte diesem eine Frist bis zum 6. Dezember 2024, um eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich hielt sie fest, dass über die übrigen Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. F.b Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der angesetzten Frist, da ihm die Akten des SEM noch nicht zugestellt worden seien. F.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass beim Versand der Verfügung vom 11. November 2024 ein Fehler unterlaufen war, weshalb diese aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung vom 10. Dezember 2024 ersetzt werde. Ferner hielt sie abermals fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, dem Rechtsvertreter Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und setzte diesem eine Frist zur Beschwerdeergänzung von 14 Tagen ab Akteneinsicht. F.d Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Januar 2025 - zugestellt am 8. Januar 2025 - Akteneinsicht. Innert der 14-tätigen Frist (22. Januar 2025) wurde keine Beschwerdeergänzung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

4. Der im Rahmen der Beschwerdebegründung sinngemäss gestellte Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde abgesehen vom pauschalen Hinweis auf Sprachprobleme nicht weiter begründet. Da sich auch aus den Akten keine Verletzung von Verfahrensrechten ergibt und insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern Sprachprobleme zu einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt hätten, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen und der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete den angefochtenen Entscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen der Beschwerdeführerenden. Beim Vorfall im Jahr 2022, als der Beschwerdeführer nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit (...) Polizisten von diesen mitgenommen und misshandelt worden sei, handle es sich um einen persönlichen Konflikt, welcher sich auf das Einflussgebiet der entsprechenden Polizisten in G._______ beschränke. So habe der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in anderen Regionen denn auch nie Probleme gehabt und die Behörden hätten auch keine offiziellen Ermittlungen gegen ihn aufgenommen. Ferner fehle es an konkreten Hinweisen, wonach die entsprechenden Polizisten ihn auch tatsächlich ausserhalb von G._______ verfolgen könnten. Weil es dem Beschwerdeführer und seiner Familie überdies zumutbar gewesen wäre, sich längerfristig in einer anderen Region in der Türkei niederzulassen, besonders da der Beschwerdeführer auch schon an anderen Orten gearbeitet habe, seien sie auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Einwände der Beschwerdeführenden gegen einen Wohnsitzwechsel (das familiäre und soziale Umfeld habe sich in G._______ befunden, weshalb ein Wegzug in eine andere Stadt nicht möglich gewesen sei), würden nicht überzeugen, da sich die Familie mit ihrem Wegzug ins Ausland noch deutlicher von ihrem persönlichen Umfeld entfernt habe. Hinzu komme, dass aufgrund der Aktenlage nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in G._______ mit neuerlichen Tätlichkeiten seitens der genannten Polizisten hätte rechnen müssen, da es trotz der Drohungen bis zur Ausreise und damit während eines Jahres seit dem Vorfall im Jahr 2022 nicht zur Ausübung von Gewalt gekommen sei. Eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität könne somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden. Die einmalige Suche von Polizeibeamten nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise bei seinem Bruder - ausgerechnet am Tag vor der Anhörung - könne diese Schlussfolgerung nicht umstossen. Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden anbelange, sei ferner allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachten Erlebnisse gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. So habe C._______ selbst ausgesagt, dass an ihrer Schule alle kurdisch-stämmigen Schülerinnen und Schüler benachteiligt worden seien. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dagegen vorgebracht, das SEM habe das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Unrecht abgelehnt. Seit den jüngsten Vorkommnissen in der Türkei - dem Angriff der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) auf den grössten türkischen Rüstungskonzern - seien die Kurden in der Türkei generell verfolgt und der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner passiven Mitgliedschaft bei der PKK einer besonderen Gefährdung. Ausserdem werde er polizeilich gesucht und stehe auf einer Fahndungsliste. Der Beschwerde waren zwei Zeitungsartikel, ein aktueller Bericht der NZZ betreffend den genannten Anschlag auf den türkischen Rüstungskonzern in Ankara sowie ein Bericht von Deutschlandfunk aus dem 2016 betreffenden den Kurdenkonflikt in der Türkei bei. Eine Beschwerdeergänzung wurde innert der angesetzten Frist nicht eingereicht (vgl. auch Bst. F.d hiervor). 7. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.1 Was den Vorfall im Jahr 2022, als der Beschwerdeführer nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit zwei Polizisten von diesen mitgenommen und misshandelt worden sei, anbelangt, ist die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist, zumal sich die Beschwerdeführenden allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang durch einen Wegzug in eine andere Region in der Türkei entziehen könnten, wobei sich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden eine objektive Furcht vor zukünftigen Nachteilen von asylrelevanter Intensität ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich dieses Vorbringens vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Die in der Beschwerdeschrift behauptete «passive Mitgliedschaft» des Beschwerdeführers bei der PKK, welche bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung seiner Person führe, findet in den Akten keine stützte. So erklärte er anlässlich seiner Anhörung lediglich, dass bei 95 Prozent der Personen, die wie er ursprünglich aus I._______ (Provinz irnak) stammten, davon ausgegangen werde, dass sie PKKler seien (A38 F48). Eine Verbindung zur oder gar eine «passive Mitgliedschaft» bei der PKK kann aus dieser Aussage nicht hergeleitet werden. Das politische Engagement des Beschwerdeführers für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi), bei welcher er nie Mitglied gewesen sei, ist ausserdem als niederschwellig zu qualifizieren, zumal er nicht geltend machte, eine besondere Funktion in der Partei innegehabt zu haben, da er lediglich an Aktionen beteiligt gewesen sei und Broschüren verteilt habe (A38 F60 ff.). Dass er deswegen das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, machte er zum einen nicht geltend und ist zum anderen auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. Auszug aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP [A38 F36]). Daher kann er aus der sinngemässen Behauptung, wonach er in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz G._______. Vor ihrer Ausreise hätten sie in einer eigenen Wohnung, die sie von Verwandten gemietet hätten, gelebt und der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet, dies auch in anderen Städten wie J._______ oder K._______ (A38 F10 ff.). Ihren Angaben zufolge verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz (A38 F26 f., F38 S. 6 und 55; A39 F13 ff.). Gestützt auf diese Sachlage ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder werden aufbauen können, zumal sie auf die Hilfe ihrer Angehörigen, namentlich des Bruders des Beschwerdeführers, der ihre Reise nach Europa finanziert habe (A38 F38 [S. 6]), werden zählen können. Im Bedarfsfall wäre es ihnen auch zumutbar, sich in einer anderen Region in der Türkei niederzulassen. So hat der Beschwerdeführer schon in anderen Städten in der Türkei gearbeitet. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt überdies in L._______ (A39 F13). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.5 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die (...)probleme des Beschwerdeführers und die allgemeine psychische Niedergeschlagenheit der Beschwerdeführenden (A38 F4 ff., A39 F4 f. und A40 F5) wurden nicht näher substanziiert oder mit ärztlichen Zeugnissen belegt. Ohnehin ist aber davon auszugehen, dass allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden auch in der Türkei behandelt werden könnten, da die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). Schliesslich sind angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Kinder C._______, D._______ und E._______ in der Schweiz auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. 11.3 Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: