opencaselaw.ch

D-1939/2019

D-1939/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1939/2019mel Urteil vom 1. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, am 21. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2018 in Kroatien um Asyl ersucht hatten, dass die Beschwerdeführenden am 14. März 2019 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (Befragung zu Person [BZP]), dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Kroatien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie diesbezüglich betonten, in der Schweiz bleiben zu wollen, dass sie in Kroatien gezwungen worden seien, ein Asylgesuch einzureichen, andernfalls wären ihnen ihre Kinder weggenommen worden, dass sie jedoch nicht in Kroatien hätten bleiben wollen, weshalb sie Kroatien auf illegalem Weg in Richtung Bosnien verlassen hätten, wo sie ein halbes Jahr geblieben seien, um danach - ebenfalls illegal - in die Schweiz einzureisen, dass sie im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden erklärten, gesundheitlich gehe es ihnen gut, dass das SEM gestützt auf den Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ein Dublin-Verfahren einleitete und die zuständigen kroatischen Behörden am 22. März 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne vom Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die zuständigen kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM am 4. April 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2018 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hätten, dass darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, dass die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Kroatien liege, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP geltend gemacht hätten, das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einige Tage nach der Einreise nach Kroatien wieder verlassen zu haben, indem sie nach Bosnien ausgereist seien, wo sie die nächsten sechs Monate verbracht hätten und erst am 18. Februar 2019 mit einem Lastwagen von Bosnien direkt in die Schweiz gefahren seien, dass sie damit geltend machen würden, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, was jedoch aufgrund der äusserst unsubstanziierten Angaben keinesfalls glaubhaft sei, dass sie diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht hätten, welche ihr Vorbringen stützen würde, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten, dass somit nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne, dass den Beschwerdeführenden am 14. März 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei diese gesagt hätten, keinesfalls nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da es ihnen dort nicht gut gegangen sei und die Kinder unruhig gewesen seien, dass der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass im Weiteren festzuhalten sei, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei, weshalb sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten, wenn sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der BzP die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ferner festgehalten wurde, dass Kroatien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Kroatien sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich Kroatien nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass in Kroatien keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem bekannt seien, dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen, dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden, dass zudem keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeigen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2019 - Datum gemäss Briefumschlag - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie dabei beantragten, der Nichteintretensentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass nicht Kroatien sondern die Schweiz für das Beurteilen des Asylgesuchs zuständig sei, dass ihnen aus humanitären Gründen Asyl in der Schweiz zu erteilen sei, dass eventualiter die Souveränitätsklausel anzuwenden sei, dass zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass sie betonten, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2019 sei ihnen erst am 18. April 2019 eröffnet worden, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben werde, dass sie insbesondere geltend machten, sie hätten nie in Kroatien um Asyl ersuchen wollen, weshalb Kroatien gar nicht rechtmässig für die Durchführung ihrer Asylgesuche zuständig sein könne, dass durch ihre Ausreise aus dem Schengenraum die Zuständigkeit Kroatiens zudem aufgehoben worden sei, dass schliesslich Familienmitglieder in der Schweiz wohnen würden, weshalb die Schweiz ohnehin zuständig sei, dass mit der Beschwerde einige Fotos und ein Datenträger mit Videodateien zu den Akten gereicht wurde, welche ihren Aufenthalt in Bosnien beweisen würden, dass die Beschwerde am 25. April 2019 beim Bundesveraltungsgericht einging, dass aus den Akten hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2019 den Beschwerdeführenden am 18. April 2019 eröffnet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit elektronischer Übermittlung vom 26. April 2019 den Vollzug der Überstellung nach Kroatien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzte, dass die vorinstanzlichen Akten erst am 30. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintre-tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiel-len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs.1 bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 14. August 2018 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden vor diesem Hintergrund am 22. März 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass das SEM die kroatischen Behörden dabei auf die für unglaubhaft befundenen Angaben der Beschwerdeführenden zur illegalen Ausreise aus dem Schengenraum, wonach sie sich während eines halben Jahres in Bosnien aufgehalten hätten, hinwies, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. April 2019 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene ihr angebliches Verlassen des Dublin Hoheitsraums nicht glaubhaft machen konnten, dass die eingereichten Fotos und Videos, welche die Familie in Bosnien zeigen würden, deren Ausreise aus dem Schengenraum nicht zu beweisen vermag, dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie via Bosnien nach Kroatien gereist seien (vgl. A11 Ziff. 5.02), weshalb die Bilder auch damals aufgenommen worden sein könnten, dass die Zuständigkeit von Kroatien somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden demzufolge in einen Drittstaat (Kroatien) ausreisen können, welcher für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Geschwister und andere Verwandte von Erwachsenen keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g beziehungsweise Art. 9 Dublin-III-VO sind, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass gemäss diesen Erwägungen Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand: