Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, B. und N. (...)., sowie ihre minderjährigen Kinder, U. (geb. 2007) und A. (geb. 2012), - alle ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit türkischer Staatsangehörigkeit - verliessen gemäss eigenen Angaben am 2. August 2018 ihren Wohnort Menemen in der Provinz Izmir (Türkei). Sie seien von Istanbul nach Bosnien geflogen, von wo aus sie einige Tage später zu Fuss über die Grenze nach Kroatien gelangt seien. Nachdem sie von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden seien, hätten sie nach einem Tag ihre Reise von Zagreb, über Rijeka und zurück nach Bosnien fortgesetzt, wo sie sich ungefähr sechs Monate illegal aufgehalten hätten. Am 20. Februar 2019 reisten sie illegal in die Schweiz ein und suchten am 21. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2018 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. C. Mit Entscheid vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit von Kroatien nicht auf die Asylgesuche ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-1939/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. D. Am 22. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Thurgau zugewiesen. E. Das von den Beschwerdeführenden aufgrund veränderter Sachlage, insbesondere wegen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers B., eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren mit Urteil D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 infolge der vom SEM zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme des nationalen Asylverfahrens als gegenstandslos ab. F. Am 23. Juli 2020 und 28. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie hätten ihr Heimatland verlassen und seien in die Schweiz gelangt, weil der Beschwerdeführer B. seit 1998/99 für die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) in unterschiedlichen politischen Ämtern aktiv gewesen sei, weswegen in den Jahren 2011 und 2012 zweimal von Unbekannten in ihr Haus eingebrochen und ihr Hausrat durchwühlt worden sei. Aufgrund der politischen Aktivitäten für die HPD sei der Beschwerdeführer B. zwischen 2017 und Juni/Juli 2018 zwei- bis fünfmal von (mit der Behörde verstrickten) Unbekannten entführt und misshandelt worden. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden wegen ihres Glaubens und ihrer Herkunft Belästigungen und Unterdrückungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer B. leide seit dem Wegweisungsentscheid an psychischen Problemen. G. Das SEM lehnte die Asylgesuche vom 21. Februar 2019 mit am 16. Oktober 2020 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2020 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ab (Ziffer 1 und 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 3) sowie den Vollzug (Ziffer 4) an. Im Weiteren räumte es ihnen die Möglichkeit ein, um eine Fristerstreckung der Ausreisefrist infolge der ausserordentlichen COVID-19-Lage zu ersuchen (Ziffer 5) und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug (Ziffer 6). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten Ziffer 4 bis Ziffer 6 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Der Beschwerde legten sie - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 5. Juli 2019 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 - ein ärztliches Attest vom (...) 2020 mit Röntgenbilderkopien sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2019 bei. I. Am 13. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 13. November 2020 eine Fürsorgebestätigung sowie einen Brief eines Bekannten der Familie vom 11. November 2020 zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. K. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (ein Röntgenbild auf CD-ROM, drei türkischsprachige Dokumente, vier Unterstützungsschreiben von Bekannten und Lehrern des Sohnes, eine Bestätigung des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurden und Kurdinnen in St. Gallen und der Ostschweiz [DEM-KURD] vom 13. November 2020). L. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dazu auf, bis zum 22. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. M. Am 10. Juni 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie sinngemäss der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde, die Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, und bemängeln die Anzahl (Folge-) Fragen des Fachspezialisten nach den Fluchtgründen, dessen Tonfall und Befragungstempo, seine Unterbrechungen der Antworten wie auch sinngemäss die ungenügende Berücksichtigung des emotionalen Zustandes des Beschwerdeführers B. (gesundheitliche Probleme in Form von schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidalität, Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]), insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ([...]). Es liegen gemäss den Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für diese Behauptungen beziehungsweise für ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen vor. Einerseits bestätigte der Beschwerdeführer B. die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich eine Korrektur betreffend den Ort der Überwachungskamera an ([...]). Andererseits sind aus dem Anhörungsprotokoll weder ein ungewöhnlicher Befragungsstil des Fachspezialisten des SEM noch eine unangemessene Anhörungsdauer ersichtlich. Die nicht unübliche, ganztägige Anhörung wurde mit ausreichend Pausen unterbrochen und damit gerade auch auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers B. Rücksicht genommen (je zweimal am Vormittag und Nachmittag, zusätzlich am Mittag sowie für die Rückübersetzung). Aus dem Anhörungsprotokoll lässt sich auch nicht schliessen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhörung beziehungsweise dem Anhörungstempo zu folgen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen sowie allesamt frei und umfassend zu beantworten. Die an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretungen (HWV) erhoben keine Einwände beziehungsweise machten keine solchen Mängel, wie die von den Beschwerdeführenden behauptet, geltend ([...]). Einzig bemerkt wurde, die Bezeichnung des Beschwerdeführers B. als «abwesend» sei nicht das «richtige Wort», da er «aufmerksam» erschienen sei ([...]). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, berichtete der Beschwerdeführer bei der Anhörung überdies, es gehe ihm gut ([...]). Es sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Beiblatt der HWV ([...]) Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer B. in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Deshalb geht auch der Vorwurf der ungenügenden Berücksichtigung seines gesundheitlichen beziehungsweise emotionalen Zustandes während der Anhörung wie auch für die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fehl.
E. 4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend Exponiertheit der politischen Ämter des Beschwerdeführers B. fest, er habe geltend gemacht, vor seiner aktiven Mitgliedschaft bei der HDP für die Partei als Quartier- und Urnenverantwortlicher an einer lokalen Schule sowie als Mitglied der Friedensgruppe tätig gewesen zu sein. Die Behauptung als Aussenstehender bzw. als nicht offizielles Parteimitglied höhere, offizielle Ämter (namentlich als Verantwortlicher eines Quartiers und Friedensgruppenmitglied) zu bekleiden, sei jedoch realitätsfern. Daher sei die geltend gemachte exponierte Stellung des Beschwerdeführers B. in der HDP als nicht glaubhaft zu erachten und die diesbezüglich eingereichten Beweise in Form des Beleges einer einfachen Parteimitgliedschaft sowie des Nachweises einer einfachen Wahlurnenbeaufsichtigung änderten mangels Geeignetheit nichts daran. Die Beschwerdeführenden würden hinsichtlich ihrer Verfolgung im Heimatstaat Einbrüche durch Unbekannte in ihr Haus im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 wegen der genannten politischen Tätigkeiten geltend machen, nach welchen trotz Aufnahmen ihres eigenen Lebensmittelgeschäfts von einer Überwachungskamera und polizeilicher Anzeige keine Verdächtigen festgenommen worden seien. Im Rahmen dieser Einbrüche sei eine Fotokamera mit Fotos, die den Beschwerdeführer B. bei der Parteiarbeit zeigen würden, gestohlen worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der fehlenden Festnahme von Verdächtigen von einem Einbruch ausgingen, der durch die türkische Polizei selbst begangen worden sei. Weder die Vorbringen, die Beschwerdeführende N. sei nach diesen Vorfällen im gemeinsam geführten Lebensmittelgeschäft angeblich bis 2017 immer wieder von Polizisten nach ihrem Ehemann befragt worden, noch die behauptete jahrelange polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer B. ergäben Sinn. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei bereits durch ihren angeblichen Einbruch 2011 beziehungsweise 2012 oder mittels einer Razzia im Parteibüro der HDP einfacher an den Beschwerdeführer B. kompromittierendes Material (Fotos bei der Parteiarbeit) gelangt wäre. Was die politischen Aktivitäten anbelangt, legte die Vorinstanz dar, es sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer B. angesichts der Parteigründung im Jahre 2012 bereits seit 1998/99 für die Partei aktiv sei und dass er - trotz erfolgten angeblichen Einbrüchen und Befragungen in den Jahren 2011/2012 - seine parteilichen Aktivitäten ab dem Jahr 2012 intensiviert habe. In diesem Zusammenhang sei der damalige angebliche Verzicht auf eine offizielle Parteimitgliedschaft aus (gemäss der Beschwerdeführerin N.) Furcht vor dem Gefängnis nicht schlüssig. Weitere Ungereimtheiten bestünden hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beantragung der offiziellen Mitgliedschaft der Partei (8. Januar 2018) und des darauf erfolgten Beitritts sowie der mutmasslich politisch motivierten Entführungen und Misshandlungen ab 2017 (von Unbekannten, angeblich von der türkischen Polizei und / oder mit dieser im Bunde stehenden Personen). Weshalb diese Übergriffe erst fünf Jahre nach dem offenbar sichergestellten kompromittierenden Material erfolgt und wie sie in einem Zusammenhang zu den Einbrüchen sowie den Befragungen beziehungsweise der Personensuche stehen sollten, sei ebenfalls nicht logisch nachzuvollziehen. Nach den gewaltsamen Übergriffen hätten sich die Beschwerdeführenden trotz Zumutbarkeit nicht an die türkische Polizei gewandt. Der Heimatstaat habe damit - im Gegensatz zu den behaupteten Einbrüchen, bei welchen die Polizei hinzugezogen worden sei - keine Gelegenheit erhalten, Schutzwillen und -fähigkeit zu demonstrieren. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Röntgenaufnahmen betreffend die von einem Übergriff stammende Fingerverletzung seien alsdann nicht mit Referenzdaten (weder Aufnahmedatum noch identifizierbaren Personendaten noch medizinischen Angaben, etc.) versehen und liessen sich dem Beschwerdeführer B. nicht zweifelsfrei zuzuordnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden hauptsächlich ihre Sachverhaltsschilderungen und machen im Wesentlichen geltend, nicht mit der rechtlichen Würdigung der Sache durch die Vorinstanz einverstanden zu sein. Es sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz möglich, als Nicht-Parteimitglied Ämter für die HDP zu bekleiden, was der bereits eingereichte Ausweis (als Urnenverantwortlicher) aufzeige ([...]). Im Weiteren sei betreffend die geltend gemachten Einbrüche unklar, ob anstelle solcher eine staatlich genehmigte Hausdurchsuchung stattgefunden habe, da zu diesem Zeitpunkt niemand zu Hause gewesen sei ([...]). Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer B. werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit und der negativen Entwicklungen in der Türkei bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, weshalb er und seine Familienmitglieder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers B. in der Schweiz wurde auf eine Bestätigung des DEM-KURD vom 13. November 2020 verwiesen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden, unter E. 6.1 wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich vielmehr weitgehend in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hält die Vorinstanz eine einfache Wahlurnenaufsicht für die HDP durch den Beschwerdeführer B. beziehungsweise durch ein Nichtparteimitglied für möglich, jedoch die höheren Ämter (Mitglied Friedenstruppe, Quartierverantwortlicher), für welche auch auf Beschwerdeebene keine Belege eingereicht wurden, zu Recht für unwahrscheinlich (vgl. Entscheid Vorinstanz, E. II Ziff. 1 lit. a; [...]). Die Ausübung einer Wahlurnenaufsicht oder eine einfache Mitgliedschaft bei der HDP entfalten aufgrund der fehlenden Exponiertheit der politischen Stellung keine Asylrelevanz. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann hinsichtlich der behaupteten Einbrüche grundsätzlich offen gelassen werden, da einerseits auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass es sich dabei um eine staatlich genehmigte (legitime) Hausdurchsuchung gehandelt haben könnte, andererseits fehlt der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Einbrüchen (2011/2012) und der Ausreise aus dem Heimatstaat am 2. August 2018. Was die gewaltsamen Überfälle anbelangt, so wurde der Beschwerdeführer B. gemäss seinen eigenen Angaben erstmals anfangs 2017 und letztmals im Juni/Juli 2018 angegriffen, wobei die letzte Entführung die brutalste gewesen und er dazumal am Finger verletzt worden sei ([...]). Wenn dem so wäre, hätte er sich wohl an den konkreten Tag dieses für ihn sehr schlimmen und massiven Angriffs erinnern können oder er hätte zumindest eine etwas konkretere Zeitangabe dazu machen können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermögen jedenfalls keinen Zusammenhang mit den angeblichen Überfällen auf den Beschwerdeführer B. aufzuzeigen. Es handelt sich dabei um eine ärztliche Bestätigung, dass sich auf den Röntgenbilderkopien seiner Fingerknochen abbilden, wobei weitere wesentliche Angaben zu dieser Verletzung (Ursache, Unfallhergang, etc.) fehlen. Die eingereichte CD-Rom enthält alsdann zwei Röntgenbilder einer Hand, welche zwar dem Beschwerdeführer B. mit Datum vom 21. Juli 2018 zugeordnet werden können, obgleich die Bildbeschriftung gesamthaft in türkischer Sprache ist und trotz Mitwirkungspflicht keine Übersetzung oder Beschreibung beigebracht wurde. Auf der CD-Rom fehlen aber weitere Angaben zur Ursache der Fingerverletzung. Im Weiteren sind die zusätzlichen der Beschwerde beigelegten türkischen Dokumente weder übersetzt noch inhaltlich beschrieben. Einzig wird darauf hingewiesen, es handle sich dabei um ärztliche Berichte zum Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers (act. 3). Auf allen drei eingereichten Dokumenten sind Datum (21. Juli 2018) und Name zu entnehmen. Ein Grund für die Spitalüberweisung ist daraus aber nicht ersichtlich. Somit werden auf Beschwerdeebene erneut substanzlose Angaben gemacht, welche wiederum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Überfälle auf den Beschwerdeführer B. säen. Es ist der Vorinstanz jedenfalls beizupflichten, dass eine Involvierung der Behörden bei den behaupteten Angriffen unglaubhaft ist und es sich dabei - wenn sie sich überhaupt zugetragen haben - einzig um Übergriffe von Dritten handeln kann. Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden sich trotz der geltend gemachten Überfälle nie um staatlichen Schutz bemüht. Damit ist mit der Vorinstanz einerseits festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden vorliegen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist andererseits generell vom heimatstaatlichen Schutzwillen und der -fähigkeit auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte, wie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden eine ist, zu und es darf von ihnen erwartet werden, dass sie um Schutz nachsuchen, wie sie dies (bei den behaupteten Einbrüchen) bereits in den Jahren zuvor taten. Die Beschwerdeführenden behaupten schliesslich, als ethnische Kurden alevitischen Glaubens in ihrem Heimatland Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt zu sein, auch betreffend Zugang zu ärztlicher Behandlung. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente belegen einerseits ihren Zugang zu ärztlicher Behandlung in ihrem Heimatland (Spitaldokumente, Fingerröntgenbilder) und widersprechen damit ihren diesbezüglichen Vorbringen. Andererseits wurden die in ethnisch-religiösen Motiven gründenden Nachteile alsdann von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultierende Nachteile vermögen aber - selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei - keine individuelle, konkrete und in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen. Mithin wird auch dadurch das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen als Aleviten und Kurden sind praxisgemäss nicht geeignet, zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten Furcht vor künftiger individuell gezielter, genügend intensiver Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu führen. Somit ist auch das auf Beschwerdeebene eingebrachte Schreiben vom 11. November 2020 eines Bekannten der Familie, welcher die Beschwerdeführenden vor einigen Jahren bei einem Besuch in der Türkei kennenlernte und seine persönlichen Eindrücke betreffend das Leben kurdisch-alevitischer Bevölkerungsgruppen darin schildert, unbehelflich. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich - unabhängig von der teilweisen Widersprüchlichkeit der Angaben - insgesamt als nicht asylrelevant.
E. 7.3 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise geltend zu machen.
E. 7.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Wie bereits festgehalten ist die für den Zeitpunkt vor der Ausreise geltend gemachte politische Exponiertheit des Beschwerdeführers B. unglaubhaft. Auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ist nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft des DEM-KURD ([...]) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Darin ist hauptsächlich von der blossen Teilnahme an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen die Rede. Selbst wenn der Beschwerdeführer B. solche Anlässe teilweise mitorganisiert, kann dies nur als Indiz für ein niederschwelliges politisches Engagement gewertet werden. Alleine aus allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Türkei oder zum Kurdenkonflikt (Beschwerde, S. 7 f.) kann nichts zu Gunsten der Annahme einer konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Beschwerdeführers B. abgeleitet werden. Auch wenn sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt hat, richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger pro-kurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben, was wie ausgeführt auf den Beschwerdeführer B. nicht zutrifft (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist schliesslich nicht anzunehmen, dass das Profil des Beschwerdeführers B. beziehungsweise der Beschwerdeführenden für die Behörden von Interesse ist. Es bestehen vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
E. 7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.1 Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer B. festgestellten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, der PTBS sowie der Suizidgedanken ([...]) handelt es sich bei ihm um keine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung in die Türkei einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in der Türkei (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Weiter lassen weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im Heimatstaat nicht gegeben wäre. Die nötigen aussergewöhnlichen Umstände für eine unzulässige Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen können somit hier - auch unter Berücksichtigung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers - für alle Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Izmir im Westen der Türkei. Gemäss konstanter Praxis und auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrschen würde. Nicht einmal in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Provinz Izmir, wo die Beschwerdeführenden zuletzt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, als generell zumutbar zu erachten (der Beschwerdeführer B. lebte seit seiner Kindheit dort; [...]). Aus den Akten ergeben sich alsdann auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Im Gegenteil liegen begünstigende Umstände vor. Sie verfügen in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz. Nach eigenen Angaben leben an ihrem früheren Wohnort in Izmir resp. in der Türkei diverse Familienmitglieder (Eltern respektive Vater, Brüder und Schwestern). Angesichts ihrer achtjährigen Schulbildung, jahrelanger Arbeitserfahrung sowie ihrer Sprachkenntnisse ([...]) sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, dort ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Ferner besassen sie vor ihrer Ausreise auch einen eigenen Lebensmittelladen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Hilfe einzelner Familienangehöriger zurückzugreifen und der Beschwerdeführer B. hat ausserdem zahlreiche Verwandte in der Schweiz, in Österreich und Deutschland, die ihm ebenfalls finanzielle Hilfe bieten können ([...]). Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer B. gehe in der Schweiz aufgrund seiner erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen alle zwei Wochen in Therapie ([...]). Auch in der Türkei existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.), sodass es angesichts der städtischen Herkunftsprovinz für den Beschwerdeführer B. möglich und zumutbar ist, eine entsprechende Behandlung dort weiterzuführen. Es ist auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.
E. 9.3.3 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der beiden neun- und dreizehnjährigen Kinder in der Schweiz kann ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde (Ausreise aus dem Heimatland 2018, Einreise in die Schweiz 2019). Aufgrund ihres Alters sollte eine dortige Reintegration keine erheblichen Probleme bieten. Begünstigend wirkt dabei ihre türkische Muttersprache, die gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in ihre Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Es kann daher auch für die Kinder von einem vorhandenen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Die wohlwollenden Unterstützungsschreiben von Bekannten und Lehrern ([...]), insbesondere betreffend den Beschwerdeführer U., vermögen diese Einschätzung nicht zu ändern.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche alle im Besitz ihrer türkischen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden ungeachtet ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5655/2020 Urteil vom 17. November 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, B. und N. (...)., sowie ihre minderjährigen Kinder, U. (geb. 2007) und A. (geb. 2012), - alle ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit türkischer Staatsangehörigkeit - verliessen gemäss eigenen Angaben am 2. August 2018 ihren Wohnort Menemen in der Provinz Izmir (Türkei). Sie seien von Istanbul nach Bosnien geflogen, von wo aus sie einige Tage später zu Fuss über die Grenze nach Kroatien gelangt seien. Nachdem sie von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden seien, hätten sie nach einem Tag ihre Reise von Zagreb, über Rijeka und zurück nach Bosnien fortgesetzt, wo sie sich ungefähr sechs Monate illegal aufgehalten hätten. Am 20. Februar 2019 reisten sie illegal in die Schweiz ein und suchten am 21. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2018 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. C. Mit Entscheid vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit von Kroatien nicht auf die Asylgesuche ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-1939/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. D. Am 22. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Thurgau zugewiesen. E. Das von den Beschwerdeführenden aufgrund veränderter Sachlage, insbesondere wegen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers B., eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2019 wurde vom SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren mit Urteil D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 infolge der vom SEM zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme des nationalen Asylverfahrens als gegenstandslos ab. F. Am 23. Juli 2020 und 28. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie hätten ihr Heimatland verlassen und seien in die Schweiz gelangt, weil der Beschwerdeführer B. seit 1998/99 für die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) in unterschiedlichen politischen Ämtern aktiv gewesen sei, weswegen in den Jahren 2011 und 2012 zweimal von Unbekannten in ihr Haus eingebrochen und ihr Hausrat durchwühlt worden sei. Aufgrund der politischen Aktivitäten für die HPD sei der Beschwerdeführer B. zwischen 2017 und Juni/Juli 2018 zwei- bis fünfmal von (mit der Behörde verstrickten) Unbekannten entführt und misshandelt worden. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden wegen ihres Glaubens und ihrer Herkunft Belästigungen und Unterdrückungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer B. leide seit dem Wegweisungsentscheid an psychischen Problemen. G. Das SEM lehnte die Asylgesuche vom 21. Februar 2019 mit am 16. Oktober 2020 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2020 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ab (Ziffer 1 und 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 3) sowie den Vollzug (Ziffer 4) an. Im Weiteren räumte es ihnen die Möglichkeit ein, um eine Fristerstreckung der Ausreisefrist infolge der ausserordentlichen COVID-19-Lage zu ersuchen (Ziffer 5) und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug (Ziffer 6). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten Ziffer 4 bis Ziffer 6 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Der Beschwerde legten sie - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 5. Juli 2019 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. November 2020 - ein ärztliches Attest vom (...) 2020 mit Röntgenbilderkopien sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2019 bei. I. Am 13. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 13. November 2020 eine Fürsorgebestätigung sowie einen Brief eines Bekannten der Familie vom 11. November 2020 zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. K. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (ein Röntgenbild auf CD-ROM, drei türkischsprachige Dokumente, vier Unterstützungsschreiben von Bekannten und Lehrern des Sohnes, eine Bestätigung des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurden und Kurdinnen in St. Gallen und der Ostschweiz [DEM-KURD] vom 13. November 2020). L. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dazu auf, bis zum 22. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. M. Am 10. Juni 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie sinngemäss der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde, die Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, und bemängeln die Anzahl (Folge-) Fragen des Fachspezialisten nach den Fluchtgründen, dessen Tonfall und Befragungstempo, seine Unterbrechungen der Antworten wie auch sinngemäss die ungenügende Berücksichtigung des emotionalen Zustandes des Beschwerdeführers B. (gesundheitliche Probleme in Form von schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidalität, Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]), insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ([...]). Es liegen gemäss den Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für diese Behauptungen beziehungsweise für ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen vor. Einerseits bestätigte der Beschwerdeführer B. die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich eine Korrektur betreffend den Ort der Überwachungskamera an ([...]). Andererseits sind aus dem Anhörungsprotokoll weder ein ungewöhnlicher Befragungsstil des Fachspezialisten des SEM noch eine unangemessene Anhörungsdauer ersichtlich. Die nicht unübliche, ganztägige Anhörung wurde mit ausreichend Pausen unterbrochen und damit gerade auch auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers B. Rücksicht genommen (je zweimal am Vormittag und Nachmittag, zusätzlich am Mittag sowie für die Rückübersetzung). Aus dem Anhörungsprotokoll lässt sich auch nicht schliessen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhörung beziehungsweise dem Anhörungstempo zu folgen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen sowie allesamt frei und umfassend zu beantworten. Die an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretungen (HWV) erhoben keine Einwände beziehungsweise machten keine solchen Mängel, wie die von den Beschwerdeführenden behauptet, geltend ([...]). Einzig bemerkt wurde, die Bezeichnung des Beschwerdeführers B. als «abwesend» sei nicht das «richtige Wort», da er «aufmerksam» erschienen sei ([...]). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, berichtete der Beschwerdeführer bei der Anhörung überdies, es gehe ihm gut ([...]). Es sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Beiblatt der HWV ([...]) Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer B. in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Deshalb geht auch der Vorwurf der ungenügenden Berücksichtigung seines gesundheitlichen beziehungsweise emotionalen Zustandes während der Anhörung wie auch für die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fehl. 4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend Exponiertheit der politischen Ämter des Beschwerdeführers B. fest, er habe geltend gemacht, vor seiner aktiven Mitgliedschaft bei der HDP für die Partei als Quartier- und Urnenverantwortlicher an einer lokalen Schule sowie als Mitglied der Friedensgruppe tätig gewesen zu sein. Die Behauptung als Aussenstehender bzw. als nicht offizielles Parteimitglied höhere, offizielle Ämter (namentlich als Verantwortlicher eines Quartiers und Friedensgruppenmitglied) zu bekleiden, sei jedoch realitätsfern. Daher sei die geltend gemachte exponierte Stellung des Beschwerdeführers B. in der HDP als nicht glaubhaft zu erachten und die diesbezüglich eingereichten Beweise in Form des Beleges einer einfachen Parteimitgliedschaft sowie des Nachweises einer einfachen Wahlurnenbeaufsichtigung änderten mangels Geeignetheit nichts daran. Die Beschwerdeführenden würden hinsichtlich ihrer Verfolgung im Heimatstaat Einbrüche durch Unbekannte in ihr Haus im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 wegen der genannten politischen Tätigkeiten geltend machen, nach welchen trotz Aufnahmen ihres eigenen Lebensmittelgeschäfts von einer Überwachungskamera und polizeilicher Anzeige keine Verdächtigen festgenommen worden seien. Im Rahmen dieser Einbrüche sei eine Fotokamera mit Fotos, die den Beschwerdeführer B. bei der Parteiarbeit zeigen würden, gestohlen worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der fehlenden Festnahme von Verdächtigen von einem Einbruch ausgingen, der durch die türkische Polizei selbst begangen worden sei. Weder die Vorbringen, die Beschwerdeführende N. sei nach diesen Vorfällen im gemeinsam geführten Lebensmittelgeschäft angeblich bis 2017 immer wieder von Polizisten nach ihrem Ehemann befragt worden, noch die behauptete jahrelange polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer B. ergäben Sinn. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei bereits durch ihren angeblichen Einbruch 2011 beziehungsweise 2012 oder mittels einer Razzia im Parteibüro der HDP einfacher an den Beschwerdeführer B. kompromittierendes Material (Fotos bei der Parteiarbeit) gelangt wäre. Was die politischen Aktivitäten anbelangt, legte die Vorinstanz dar, es sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer B. angesichts der Parteigründung im Jahre 2012 bereits seit 1998/99 für die Partei aktiv sei und dass er - trotz erfolgten angeblichen Einbrüchen und Befragungen in den Jahren 2011/2012 - seine parteilichen Aktivitäten ab dem Jahr 2012 intensiviert habe. In diesem Zusammenhang sei der damalige angebliche Verzicht auf eine offizielle Parteimitgliedschaft aus (gemäss der Beschwerdeführerin N.) Furcht vor dem Gefängnis nicht schlüssig. Weitere Ungereimtheiten bestünden hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beantragung der offiziellen Mitgliedschaft der Partei (8. Januar 2018) und des darauf erfolgten Beitritts sowie der mutmasslich politisch motivierten Entführungen und Misshandlungen ab 2017 (von Unbekannten, angeblich von der türkischen Polizei und / oder mit dieser im Bunde stehenden Personen). Weshalb diese Übergriffe erst fünf Jahre nach dem offenbar sichergestellten kompromittierenden Material erfolgt und wie sie in einem Zusammenhang zu den Einbrüchen sowie den Befragungen beziehungsweise der Personensuche stehen sollten, sei ebenfalls nicht logisch nachzuvollziehen. Nach den gewaltsamen Übergriffen hätten sich die Beschwerdeführenden trotz Zumutbarkeit nicht an die türkische Polizei gewandt. Der Heimatstaat habe damit - im Gegensatz zu den behaupteten Einbrüchen, bei welchen die Polizei hinzugezogen worden sei - keine Gelegenheit erhalten, Schutzwillen und -fähigkeit zu demonstrieren. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Röntgenaufnahmen betreffend die von einem Übergriff stammende Fingerverletzung seien alsdann nicht mit Referenzdaten (weder Aufnahmedatum noch identifizierbaren Personendaten noch medizinischen Angaben, etc.) versehen und liessen sich dem Beschwerdeführer B. nicht zweifelsfrei zuzuordnen. 6.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden hauptsächlich ihre Sachverhaltsschilderungen und machen im Wesentlichen geltend, nicht mit der rechtlichen Würdigung der Sache durch die Vorinstanz einverstanden zu sein. Es sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz möglich, als Nicht-Parteimitglied Ämter für die HDP zu bekleiden, was der bereits eingereichte Ausweis (als Urnenverantwortlicher) aufzeige ([...]). Im Weiteren sei betreffend die geltend gemachten Einbrüche unklar, ob anstelle solcher eine staatlich genehmigte Hausdurchsuchung stattgefunden habe, da zu diesem Zeitpunkt niemand zu Hause gewesen sei ([...]). Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer B. werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit und der negativen Entwicklungen in der Türkei bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, weshalb er und seine Familienmitglieder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers B. in der Schweiz wurde auf eine Bestätigung des DEM-KURD vom 13. November 2020 verwiesen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden, unter E. 6.1 wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich vielmehr weitgehend in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden hält die Vorinstanz eine einfache Wahlurnenaufsicht für die HDP durch den Beschwerdeführer B. beziehungsweise durch ein Nichtparteimitglied für möglich, jedoch die höheren Ämter (Mitglied Friedenstruppe, Quartierverantwortlicher), für welche auch auf Beschwerdeebene keine Belege eingereicht wurden, zu Recht für unwahrscheinlich (vgl. Entscheid Vorinstanz, E. II Ziff. 1 lit. a; [...]). Die Ausübung einer Wahlurnenaufsicht oder eine einfache Mitgliedschaft bei der HDP entfalten aufgrund der fehlenden Exponiertheit der politischen Stellung keine Asylrelevanz. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann hinsichtlich der behaupteten Einbrüche grundsätzlich offen gelassen werden, da einerseits auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass es sich dabei um eine staatlich genehmigte (legitime) Hausdurchsuchung gehandelt haben könnte, andererseits fehlt der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Einbrüchen (2011/2012) und der Ausreise aus dem Heimatstaat am 2. August 2018. Was die gewaltsamen Überfälle anbelangt, so wurde der Beschwerdeführer B. gemäss seinen eigenen Angaben erstmals anfangs 2017 und letztmals im Juni/Juli 2018 angegriffen, wobei die letzte Entführung die brutalste gewesen und er dazumal am Finger verletzt worden sei ([...]). Wenn dem so wäre, hätte er sich wohl an den konkreten Tag dieses für ihn sehr schlimmen und massiven Angriffs erinnern können oder er hätte zumindest eine etwas konkretere Zeitangabe dazu machen können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermögen jedenfalls keinen Zusammenhang mit den angeblichen Überfällen auf den Beschwerdeführer B. aufzuzeigen. Es handelt sich dabei um eine ärztliche Bestätigung, dass sich auf den Röntgenbilderkopien seiner Fingerknochen abbilden, wobei weitere wesentliche Angaben zu dieser Verletzung (Ursache, Unfallhergang, etc.) fehlen. Die eingereichte CD-Rom enthält alsdann zwei Röntgenbilder einer Hand, welche zwar dem Beschwerdeführer B. mit Datum vom 21. Juli 2018 zugeordnet werden können, obgleich die Bildbeschriftung gesamthaft in türkischer Sprache ist und trotz Mitwirkungspflicht keine Übersetzung oder Beschreibung beigebracht wurde. Auf der CD-Rom fehlen aber weitere Angaben zur Ursache der Fingerverletzung. Im Weiteren sind die zusätzlichen der Beschwerde beigelegten türkischen Dokumente weder übersetzt noch inhaltlich beschrieben. Einzig wird darauf hingewiesen, es handle sich dabei um ärztliche Berichte zum Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers (act. 3). Auf allen drei eingereichten Dokumenten sind Datum (21. Juli 2018) und Name zu entnehmen. Ein Grund für die Spitalüberweisung ist daraus aber nicht ersichtlich. Somit werden auf Beschwerdeebene erneut substanzlose Angaben gemacht, welche wiederum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Überfälle auf den Beschwerdeführer B. säen. Es ist der Vorinstanz jedenfalls beizupflichten, dass eine Involvierung der Behörden bei den behaupteten Angriffen unglaubhaft ist und es sich dabei - wenn sie sich überhaupt zugetragen haben - einzig um Übergriffe von Dritten handeln kann. Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden sich trotz der geltend gemachten Überfälle nie um staatlichen Schutz bemüht. Damit ist mit der Vorinstanz einerseits festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden vorliegen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist andererseits generell vom heimatstaatlichen Schutzwillen und der -fähigkeit auszugehen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte, wie der Herkunftsort der Beschwerdeführenden eine ist, zu und es darf von ihnen erwartet werden, dass sie um Schutz nachsuchen, wie sie dies (bei den behaupteten Einbrüchen) bereits in den Jahren zuvor taten. Die Beschwerdeführenden behaupten schliesslich, als ethnische Kurden alevitischen Glaubens in ihrem Heimatland Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt zu sein, auch betreffend Zugang zu ärztlicher Behandlung. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente belegen einerseits ihren Zugang zu ärztlicher Behandlung in ihrem Heimatland (Spitaldokumente, Fingerröntgenbilder) und widersprechen damit ihren diesbezüglichen Vorbringen. Andererseits wurden die in ethnisch-religiösen Motiven gründenden Nachteile alsdann von der Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultierende Nachteile vermögen aber - selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei - keine individuelle, konkrete und in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen. Mithin wird auch dadurch das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen als Aleviten und Kurden sind praxisgemäss nicht geeignet, zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten Furcht vor künftiger individuell gezielter, genügend intensiver Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu führen. Somit ist auch das auf Beschwerdeebene eingebrachte Schreiben vom 11. November 2020 eines Bekannten der Familie, welcher die Beschwerdeführenden vor einigen Jahren bei einem Besuch in der Türkei kennenlernte und seine persönlichen Eindrücke betreffend das Leben kurdisch-alevitischer Bevölkerungsgruppen darin schildert, unbehelflich. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich - unabhängig von der teilweisen Widersprüchlichkeit der Angaben - insgesamt als nicht asylrelevant. 7.3 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise geltend zu machen. 7.4 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Wie bereits festgehalten ist die für den Zeitpunkt vor der Ausreise geltend gemachte politische Exponiertheit des Beschwerdeführers B. unglaubhaft. Auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ist nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft des DEM-KURD ([...]) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Darin ist hauptsächlich von der blossen Teilnahme an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen die Rede. Selbst wenn der Beschwerdeführer B. solche Anlässe teilweise mitorganisiert, kann dies nur als Indiz für ein niederschwelliges politisches Engagement gewertet werden. Alleine aus allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Türkei oder zum Kurdenkonflikt (Beschwerde, S. 7 f.) kann nichts zu Gunsten der Annahme einer konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Beschwerdeführers B. abgeleitet werden. Auch wenn sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt hat, richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger pro-kurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben, was wie ausgeführt auf den Beschwerdeführer B. nicht zutrifft (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist schliesslich nicht anzunehmen, dass das Profil des Beschwerdeführers B. beziehungsweise der Beschwerdeführenden für die Behörden von Interesse ist. Es bestehen vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.1 Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer B. festgestellten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, der PTBS sowie der Suizidgedanken ([...]) handelt es sich bei ihm um keine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung in die Türkei einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in der Türkei (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) ist gewährleistet. Weiter lassen weder die Vorbringen der Beschwerdeführenden noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im Heimatstaat nicht gegeben wäre. Die nötigen aussergewöhnlichen Umstände für eine unzulässige Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen können somit hier - auch unter Berücksichtigung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers - für alle Beschwerdeführenden ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Izmir im Westen der Türkei. Gemäss konstanter Praxis und auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrschen würde. Nicht einmal in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Provinz Izmir, wo die Beschwerdeführenden zuletzt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, als generell zumutbar zu erachten (der Beschwerdeführer B. lebte seit seiner Kindheit dort; [...]). Aus den Akten ergeben sich alsdann auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Im Gegenteil liegen begünstigende Umstände vor. Sie verfügen in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz. Nach eigenen Angaben leben an ihrem früheren Wohnort in Izmir resp. in der Türkei diverse Familienmitglieder (Eltern respektive Vater, Brüder und Schwestern). Angesichts ihrer achtjährigen Schulbildung, jahrelanger Arbeitserfahrung sowie ihrer Sprachkenntnisse ([...]) sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, dort ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Ferner besassen sie vor ihrer Ausreise auch einen eigenen Lebensmittelladen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Hilfe einzelner Familienangehöriger zurückzugreifen und der Beschwerdeführer B. hat ausserdem zahlreiche Verwandte in der Schweiz, in Österreich und Deutschland, die ihm ebenfalls finanzielle Hilfe bieten können ([...]). Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 9.3.2 Der Beschwerdeführer B. gehe in der Schweiz aufgrund seiner erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen alle zwei Wochen in Therapie ([...]). Auch in der Türkei existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.), sodass es angesichts der städtischen Herkunftsprovinz für den Beschwerdeführer B. möglich und zumutbar ist, eine entsprechende Behandlung dort weiterzuführen. Es ist auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 9.3.3 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der beiden neun- und dreizehnjährigen Kinder in der Schweiz kann ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde (Ausreise aus dem Heimatland 2018, Einreise in die Schweiz 2019). Aufgrund ihres Alters sollte eine dortige Reintegration keine erheblichen Probleme bieten. Begünstigend wirkt dabei ihre türkische Muttersprache, die gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in ihre Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Es kann daher auch für die Kinder von einem vorhandenen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Die wohlwollenden Unterstützungsschreiben von Bekannten und Lehrern ([...]), insbesondere betreffend den Beschwerdeführer U., vermögen diese Einschätzung nicht zu ändern. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche alle im Besitz ihrer türkischen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden ungeachtet ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: