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D-1491/2024

D-1491/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) – türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und alevitischen Glaubens – suchten am 21. Februar 2019 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsver- traglichen Zuständigkeit E._______ auf die Asylgesuche nicht ein und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die am 23. April 2019 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1939/2019 vom 1. Mai 2019 abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. B. B.a Am 15. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Schreiben vom 27. Juni 2019 zur weiteren Behandlung ans SEM überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsge- such ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. April 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. B.b Mit Entscheid D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 schrieb das Bun- desverwaltungsgericht das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren infolge der vom SEM zwischenzeitlich (mit Verfügung vom 14. Februar

2020) erfolgten Aufnahme des nationalen Verfahrens als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Die Beschwerdeführenden wurden am 14. März 2019 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 23. Juli 2020 (Be- schwerdeführer) beziehungsweise am 28. Juli 2020 (Beschwerdeführerin) vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit 1998/1999 für die Halkların Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) in unterschiedlichen politischen Ämtern aktiv gewesen, wes- halb in den Jahren 2011 und 2012 zweimal Unbekannte in das Haus seiner Familie in F._______ (Provinz G._______) eingebrochen seien und den Hausrat durchwühlt hätten. Ebenfalls wegen seiner Tätigkeiten für die HDP

D-1491/2024 Seite 3 sei er zwischen 2017 und Juni/Juli 2018 zwei- bis fünfmal von (mit den Behörden verstrickten) Unbekannten entführt und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin brachten weiter vor, wegen ihres Glaubens und ihrer Herkunft Belästigungen und Unterdrü- ckungen ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer leide zudem an psychischen Problemen. C.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-5655/2020 vom 17. November 2021 abgewiesen. D. D.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe ihrer dama- ligen Rechtsvertretung gelangten die Beschwerdeführenden am 18. Ja- nuar 2022 erneut an das SEM. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfach- gesuch entgegen. In der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers wie auch die familiäre und länderspezifi- sche Situation der Beschwerdeführenden hätten sich massgeblich verän- dert. Seit Dezember 2021 gingen die türkischen Behörden massiv gegen die HDP vor, namentlich in der Provinz G._______, wo nach Protesten Hunderte HDP-Mitglieder festgenommen worden seien. Zur Begründung einer Haftstrafe sei kein prominentes politisches Profil erforderlich. Zudem habe der Beschwerdeführer auf seinem "Twitter"-Account politische Bei- träge zur Unterstützung der HDP geteilt, weshalb ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten. Weiter leide er nebst der bereits im Vorverfahren bekannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit Juli 2020 an einer chronischen (…) und einer (…), wobei er auf eine konsequente Therapie angewiesen sei. Im Falle von Misshandlungen oder einer längeren Gefängnisstrafe, die er im länderspezifischen Kontext zu vergegenwärtigen habe, bestehe das Risiko einer massiven Lebens- dauerverkürzung, zumal er als ethnischer Kurde im türkischen Gesund- heitssystem Benachteiligungen ausgesetzt wäre. D.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete er- neut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-1491/2024 Seite 4 D.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 abgewiesen. E. E.a Am 21. April 2023 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre da- malige Rechtsvertreterin mit einer als "Mehrfachgesuch und Gesuch um superprovisorischen Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Darin wurde um Aufhebung der SEM-Verfügungen vom 15. Oktober 2020 und vom 3. März 2022 eventualiter um ein Zurückkommen auf die besagten Verfügungen, um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung, dass der Weg- weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie um An- ordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid und die entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden beantragt. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit sei Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung für die Eingabe vom 21. April 2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 6. Januar 2023 sei gegen den Beschwerdeführer ein Fest- nahmebeschluss wegen "Durchführung einer Terrororganisationspropa- ganda" erlassen und ein Strafverfahren wegen seines politischen Engage- ments in den sozialen Medien sowie wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kin- der seien deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Screenshots von auf "Facebook" und "Instagram" geposteten Beiträgen würden belegen, dass der Beschwerdeführer nicht erst im Ausland, sondern bereits lange vor seiner Flucht aus der Türkei auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei. Die aktuelle Verfolgung habe ihren Ursprung in der politischen Über- zeugung des Beschwerdeführers und somit in Umständen, die bereits vor seiner Ausreise bestanden hätten. Im Übrigen habe sich die allgemeine Lage für politisch aktive, alevitische Kurden weiter drastisch verschlechtert. In Anbetracht einer drohenden Verhaftung in der Türkei sowie eines Pro- zesses, einer Verurteilung und einer Strafe, welche gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstossen würden, beziehungsweise angesichts drohender Folter und unmenschlicher Behandlung sei der Wegweisungsvollzug unzu- lässig. Als Kurden und wegen ihres alevitischen Glaubens seien die Be- schwerdeführenden einem besonders hohen Risiko der Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch in An- betracht des Internationen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD; SR 0.104) nicht zulässig sei.

D-1491/2024 Seite 5 Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefoch- tenen Verfügung (unter Ziff. II 2.) einzeln aufgeführte Beweismittel zu den Akten gereicht. E.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons H._______ am

28. April 2023 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. E.c Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 forderte das SEM die Beschwerdefüh- renden auf, aktuelle Akten zum Strafverfahren in der Türkei einzureichen und sich ausführlich zum Stand des Gerichtsverfahrens zu äussern. E.d Am 14. August 2023 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 5. August 2023 samt deutscher Übersetzung ein. Gemäss diesem Schreiben dauer- ten die Ermittlungen noch an, die aktuelle Situation sei unverändert und es könnte ein Strafverfahren eröffnet werden. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 – eröffnet am 9. Februar 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und wies ihr Mehrfachgesuch ab. Auf die Vorbringen betref- fend Tätigkeiten auf den sozialen Medien vor der Ausreise aus der Türkei sowie betreffend die Lage der ethnischen Gruppe der alevitischen Kurden und politisch aktiven Personen trat das SEM mangels funktionaler Zustän- digkeit nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten, neu be- vollmächtigten Rechtsvertreters vom 7. Februar 2024 (recte: 7. März 2024; ebenso Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Mehrfachgesuch-Entscheid sei aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz eine vorläufigen Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungs- weise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige

D-1491/2024 Seite 6 Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei den Beschwerdeführenden das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren sowie ihnen der unterzeich- nende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden – nebst Vollmachten zugunsten des rubrizier- ten Rechtsvertreters und Kopien der N-Ausweise der Beschwerdeführen- den, von Unterlagen betreffend den Schulbesuch der beiden Kinder sowie betreffend Beschäftigungsprogramme und besuchte Sprachkurse der El- tern, eines Berichts einer Kinderärztin sowie einer Mittellosigkeits- und Un- terstützungsbestätigung – folgende Beweismittel (ebenfalls in Kopie) ein- gereicht: - ein Schreiben einer türkischen Rechtsvertreterin vom 5. März 2024; - ein begründeter Unzuständigkeitsentscheid des (…) vom 5. Januar 2024 (Dossiernummer […]); - ein Entscheid des (…) zur Unzuständigkeit vom 5. Januar 2024 (Dossiernum- mer […]); - eine Zwischenverfügung des (…) vom 3. Januar 2024 (Dossiernummer […]); - eine Anklageschrift der (…) vom 28. November 2023 (Ermittlungsnummer […]); - ein Antrag der (…) zum Erlass eines Vorführbefehls vom 18. Oktober 2023 (Ermittlungsnummer […]); - eine Verfügung des (…) zum Erlass eines Vorführbefehls vom 20. Oktober 2023 (Geschäftsnummer […]); - ein Trennungsentscheid der (…) vom 18. Oktober 2023 (Ermittlungsnummer […]); - ein Unzuständigkeitsentscheid der (…) vom 14. September 2023 (Ermittlungs- nummer […]); - ein Schreiben der (…) an das (…) vom 31. März 2023 (Anweisungsnummer […]); - ein Schreiben der (…) an das (…) vom 30. März 2023 (Anweisungsdossier- Nummer […]); - ein polizeiliches Protokoll vom 30. März 2023;

D-1491/2024 Seite 7 - ein Schreiben des Vorbereitungsbüros der (…) an das Anweisungsbüro der (…) vom 27. März 2023 (Ermittlungsnummer 2023/2505); - ein Schreiben der (…) an die (…) vom 21. Februar 2023; - ein Gesprächsprotokoll zwischen der Kriminalpolizei und der Staatsanwalt- schaft vom 20. Februar 2023; - ein Schreiben der (…) an die (…) vom 15. Februar 2023.

H. Am 8. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. I.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens ge- stützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten; auf den An- trag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat sie nicht ein. Sodann verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Beiordnung von MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerde- führenden aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift als Beilagen 8–23 be- zeichneten (und vorstehend einzeln aufgeführten) fremdsprachigen Be- weismittel beziehungsweise zumindest deren wesentlicher Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. I.b Die einverlangten Übersetzungen gingen am 22. April 2024 und am

26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Am 22. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Beweismittel in Kopie zu den Akten: eine Anklageschrift der (…) vom 25. März 2024 (mit deutscher Über- setzung) sowie eine Eingangsverfügung des (…) vom 6. Mai 2024.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom

21. April 2023 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, die Vorbrin- gen im Mehrfachgesuch vom 21. April 2023 hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.1.1 Zur Begründung hält sie vorab in Bezug auf die Behauptung, die all- gemeine Lage der alevitischen Kurden habe sich weiter drastisch ver- schlechtert, fest, die Beschwerdeführenden verwiesen auf zahlreiche Be- richte, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

29. Juli 2022 datierten. Das Gericht habe sich indes schon zur Lage der alevitischen Kurden in der Türkei geäussert und auch das politische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig beurteilt. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall, weshalb es nicht ausreiche, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit zu verweisen;

D-1491/2024 Seite 9 stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Mit der Einreichung der Berichte, welche nach dem letzten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts entstanden seien, hätten die Beschwerdeführen- den indes keinen effektiven Bezug zu seiner persönlichen Biographie er- stellen können.

E. 4.1.2 Sodann weist das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Eröffnung eines Strafverfahrens wegen "Durchführung ei- ner Terrororganisationspropaganda" und der nunmehr seiner Ehefrau und den beiden Kindern drohenden Reflexverfolgung darauf hin, der einge- reichte Vorführbefehl (Yakalama Emri) und der Vorführbeschluss (Değişik İş Karar), beide datiert auf den 6. Januar 2023, wiesen keine materiellen Inhalte auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen und lies- sen daher keine Rückschlüsse auf ein konkret vorgeworfenes Vergehen zu. Im Weiteren verfügten alle eingereichten Dokumente über keinerlei ve- rifizierbare Sicherheitsmerkmale, liessen sich sehr einfach fälschen und hätten daher lediglich einen geringen Beweiswert. Überdies sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP) hochgeladene "echte" Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Vor die- sem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereich- ten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objek- tive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne indes auch angesichts folgender Ausführungen offenbleiben: Gemäss den vorlie- genden Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungs-/ Untersuchungsverfahren wegen Durchführung einer Terrorpropaganda ge- mäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes eingeleitet worden. Die Unterlagen zeigten, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch noch kein Gerichtsverfahren eröff- net worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl ein- geleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hinter- grund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchun- gen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Haftbefehls" sei festzuhalten, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern

D-1491/2024 Seite 10 um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, die genannte Person einzuvernehmen und danach wieder freizulas- sen. Nach der Einschätzung des SEM sei im Rahmen der Vollstreckung eines Vorführbefehls nicht von einem systematischen Risiko von Miss- handlungen und Folter im Kontext des zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass den eingereichten Dokumenten zum zweiten Ermittlungsverfahren (Untersuchungsbericht der Polizei F._______ und Schreiben einer Bezirks-Polizeidirektion an das Büro für Terrorismusermittlungen G._______) nicht zu entnehmen wäre, dass ein Vorführbefehl erlassen worden sei, weshalb auf diese Dokumente nicht weiter einzugehen sei.

E. 4.1.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Es sei deshalb nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tä- tigkeiten vor seiner Ausreise auszugehen und es erübrigten sich auch Aus- führungen zur für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder vorge- brachten Reflexverfolgung. Schliesslich sei auch nicht weiter auf vom Be- schwerdeführer seit dem letzten Urteil des BVGer vom 22. Juli 2022 veröf- fentlichte Beiträge einzugehen, zumal die türkischen Behörden bis anhin kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten.

E. 4.2 In der Beschwerde (S. 8–19) werden einlässlich die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 21. April 2023 sowie die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung wiederholt und es wird auf verschiedene online ein- sehbare Berichte betreffend die (politische) Lage in der Türkei unter Präsi- dent Erdoğan verwiesen. Des Weiteren wird gerügt, bei der Bemerkung der Vorinstanz, Dokumente seien in der Türkei leicht käuflich erwerbbar, handle es sich um eine "willkürliche Behauptung ohne jegliche objektive Beweisgrundlage". Mit dieser Feststellung sowie mit seiner Ablehnung, die eingereichten Beweismittel auf allfällige objektive Fälschungsmerkmale hin zu untersuchen, habe das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 17 f. und S. 20 f.). Im Übrigen würden in der Türkei in Wirklichkeit nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wieder eingestellt; vielmehr führten die

D-1491/2024 Seite 11 meisten Ermittlungen zu Verurteilungen. Die in der angefochtenen Verfü- gung erwähnte Korruption gereiche den Beschwerdeführenden auch gar nicht zum Vorteil, sondern vielmehr zum Nachteil, indem sie als Betroffene nämlich dadurch noch viel gravierendere Nachteile zu befürchten hätten. Schliesslich werden – ohne nähere Ausführungen – zahlreiche neue Doku- mente in Kopie eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. G. und J.).

E. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt be- ziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, zumal es in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7) insbesondere auch ein- gehend darlegt, wieso es darauf verzichtet hat, auf eine Prüfung der ein- gereichten Beweismittel auf objektive Fälschungsmerkmale zu verzichten. Was die Rüge, bei der Bemerkung zur einfachen käuflichen Erwerbbarkeit von Dokumenten in der Türkei handle es sich um eine willkürliche Behaup- tung ohne jegliche objektive Beweisgrundlage, betrifft, so ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungs- weise deren Rechtsvertreter die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht tei- len, noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1491/2024 Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils).

E. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu einge- reichten, vorstehend (vgl. Sachverhalt Bst. G. und J.) einzeln aufgelisteten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Wie das SEM bereits in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7) zutref- fend bemerkt, ist die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt; sowohl von pro- fessionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene Dokumente können ohne Weiteres käuflich erworben. Den auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Dokumenten kann schon aufgrund dieser Erkenntnisse ebenfalls nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen. Sodann vermöchten auch diese Dokumente – auch wenn nunmehr teilweise (etwa die Anklageschrift der (…) vom 25. März 2024) materielle Inhalte enthaltend – höchstens zu

D-1491/2024 Seite 13 zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltliches Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet, nicht aber, dass auch ein Ge- richtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. zur Rechtsprechung bei hängigen Strafverfahren Referenzurteil des BVGer E-4104/2024 vom 8. November 2024). Was die am 22. Mai 2024 nachgereichte Verfügung des (…) vom

6. Mai 2024 betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich um eine blosse Ein- gangsbestätigung des besagten Gerichtes handelt, aus welcher indes noch nicht auf eine Anhandnahme beziehungsweise Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens und erst recht nicht auf eine spätere Verurteilung ge- schlossen werden kann. Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesver- waltungsgerichts – und entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 18), es würden nur sehr wenige strafrechtliche Er- mittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisa- tion" aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wieder eingestellt – werden die überwiegende Zahl der (auch in dieser Materie) in der Türkei eingeleiteten Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren wieder eingestellt. Schliesslich vermag auch die nicht weiter substanziierte Behauptung, die in der Türkei verbreitete Korruption gereiche den Beschwerdeführenden nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil, nicht geeignet, den geltend ge- machten Sachverhalt in einem anderen Licht erschienen zu lassen.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-1491/2024 Seite 14 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 In den vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren, insbesondere im Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 (vgl. dort E. 9.2), wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen- den in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Ver- fahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von ei- ner asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – keine anderweitigen völkerrecht- lichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen auch die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15 f.) erwähnten, allgemein einsehbaren Berichte nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegwei- sung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.

E. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 den Wegweisungsvollzug der Beschwer- deführenden auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort E. 9.3), wobei es sich nicht nur mit der allgemeinen Lage in der Türkei, sondern auch mit der ge- sundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie mit der Frage des Kindeswohls einlässlich auseinandergesetzt hatte. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung erachtet auch das Bun- desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem Mehr- fachgesuch vom 21. April 2023 noch in der Beschwerde vom 7. Februar 2024 konkrete Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer Heimat oder aufgrund medizini- scher Probleme geltend gemacht haben. In der Beschwerde (vgl. S. 21 f.) wird lediglich – und ausschliesslich im Zusammenhang mit der (vorliegend mangels Zuständigkeit) nicht zu behandelnden Frage des Erhalts einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung – darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden "hervorragend" sozial integriert und die beiden Kin- der in der Schule motiviert und erfolgreich seien. Soweit damit implizit die Unvereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit dem Kindeswohl geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt schon in seinem Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 mit

D-1491/2024 Seite 15 dieser Frage befasst (vgl. a.a.O. E. 9.3.5) und eine solche Unvereinbarkeit verneint hatte. Seit diesem Urteil sind jedoch mehr als zwei Jahre vergan- gen; die beiden Kinder sind mittlerweile (…) beziehungsweise knapp (…) Jahre alt und offenbar gut in der Schule integriert. Der Sohn C._______ hat indes die ersten (…) Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht und kehrt somit nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurück. Ausser- dem dürfte er – wie seine jüngere Schwester D._______, die im Alter von (…) Jahren in die Schweiz kam – weiterhin über Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen, zumal die Mutter Türkisch als ihre Muttersprache be- zeichnete und anzunehmen ist, zu Hause werde weiterhin Türkisch gespro- chen. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer türkischen respektive kurdi- schen Familie ist davon auszugehen, dass beide Kinder trotz des mehrjäh- rigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur nach wie vor vertraut sind. Es kann deshalb angenommen werden, dass es ihnen mit der Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, sich nach einer Einge- wöhnungszeit in der Türkei zurechtzufinden. Es ist nicht von der Hand wei- sen, dass für die Kinder eine Rückkehr nicht einfach sein dürfte. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass die in der Schweiz angelegten Bin- dungen als derart intensiv und prägend angesehen werden müssten, dass eine Rückkehr zu einer tiefgreifenden Entwurzelung führen würde, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlag- gebende Bedeutung zukommt. Insgesamt ist deshalb – trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer Reintegration in der Heimat verbunden sein werden – nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefähr- det wäre.

E. 9.3.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen mit der Beschwerde unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu be- zeichnen sind und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Be- schwerdeführenden auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist des- halb abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1491/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1491/2024 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchten am 21. Februar 2019 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 4. April 2019 trat das SEM aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit E._______ auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die am 23. April 2019 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1939/2019 vom 1. Mai 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. B.a Am 15. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Schreiben vom 27. Juni 2019 zur weiteren Behandlung ans SEM überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. April 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. B.b Mit Entscheid D-3885/2019 vom 25. Februar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren infolge der vom SEM zwischenzeitlich (mit Verfügung vom 14. Februar 2020) erfolgten Aufnahme des nationalen Verfahrens als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Die Beschwerdeführenden wurden am 14. März 2019 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 23. Juli 2020 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 28. Juli 2020 (Beschwerdeführerin) vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit 1998/1999 für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) in unterschiedlichen politischen Ämtern aktiv gewesen, weshalb in den Jahren 2011 und 2012 zweimal Unbekannte in das Haus seiner Familie in F._______ (Provinz G._______) eingebrochen seien und den Hausrat durchwühlt hätten. Ebenfalls wegen seiner Tätigkeiten für die HDP sei er zwischen 2017 und Juni/Juli 2018 zwei- bis fünfmal von (mit den Behörden verstrickten) Unbekannten entführt und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin brachten weiter vor, wegen ihres Glaubens und ihrer Herkunft Belästigungen und Unterdrückungen ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer leide zudem an psychischen Problemen. C.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5655/2020 vom 17. November 2021 abgewiesen. D. D.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung gelangten die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2022 erneut an das SEM. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. In der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie auch die familiäre und länderspezifische Situation der Beschwerdeführenden hätten sich massgeblich verändert. Seit Dezember 2021 gingen die türkischen Behörden massiv gegen die HDP vor, namentlich in der Provinz G._______, wo nach Protesten Hunderte HDP-Mitglieder festgenommen worden seien. Zur Begründung einer Haftstrafe sei kein prominentes politisches Profil erforderlich. Zudem habe der Beschwerdeführer auf seinem "Twitter"-Account politische Beiträge zur Unterstützung der HDP geteilt, weshalb ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten. Weiter leide er nebst der bereits im Vorverfahren bekannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit Juli 2020 an einer chronischen (...) und einer (...), wobei er auf eine konsequente Therapie angewiesen sei. Im Falle von Misshandlungen oder einer längeren Gefängnisstrafe, die er im länderspezifischen Kontext zu vergegenwärtigen habe, bestehe das Risiko einer massiven Lebensdauerverkürzung, zumal er als ethnischer Kurde im türkischen Gesundheitssystem Benachteiligungen ausgesetzt wäre. D.b Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 abgewiesen. E. E.a Am 21. April 2023 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit einer als "Mehrfachgesuch und Gesuch um superprovisorischen Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Darin wurde um Aufhebung der SEM-Verfügungen vom 15. Oktober 2020 und vom 3. März 2022 eventualiter um ein Zurückkommen auf die besagten Verfügungen, um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid und die entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden beantragt. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit sei Kostenbefreiung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung für die Eingabe vom 21. April 2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 6. Januar 2023 sei gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmebeschluss wegen "Durchführung einer Terrororganisationspropaganda" erlassen und ein Strafverfahren wegen seines politischen Engagements in den sozialen Medien sowie wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder seien deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Screenshots von auf "Facebook" und "Instagram" geposteten Beiträgen würden belegen, dass der Beschwerdeführer nicht erst im Ausland, sondern bereits lange vor seiner Flucht aus der Türkei auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei. Die aktuelle Verfolgung habe ihren Ursprung in der politischen Überzeugung des Beschwerdeführers und somit in Umständen, die bereits vor seiner Ausreise bestanden hätten. Im Übrigen habe sich die allgemeine Lage für politisch aktive, alevitische Kurden weiter drastisch verschlechtert. In Anbetracht einer drohenden Verhaftung in der Türkei sowie eines Prozesses, einer Verurteilung und einer Strafe, welche gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstossen würden, beziehungsweise angesichts drohender Folter und unmenschlicher Behandlung sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Als Kurden und wegen ihres alevitischen Glaubens seien die Beschwerdeführenden einem besonders hohen Risiko der Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch in Anbetracht des Internationen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD; SR 0.104) nicht zulässig sei. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (unter Ziff. II 2.) einzeln aufgeführte Beweismittel zu den Akten gereicht. E.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons H._______ am 28. April 2023 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. E.c Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Akten zum Strafverfahren in der Türkei einzureichen und sich ausführlich zum Stand des Gerichtsverfahrens zu äussern. E.d Am 14. August 2023 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 5. August 2023 samt deutscher Übersetzung ein. Gemäss diesem Schreiben dauerten die Ermittlungen noch an, die aktuelle Situation sei unverändert und es könnte ein Strafverfahren eröffnet werden. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 - eröffnet am 9. Februar 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihr Mehrfachgesuch ab. Auf die Vorbringen betreffend Tätigkeiten auf den sozialen Medien vor der Ausreise aus der Türkei sowie betreffend die Lage der ethnischen Gruppe der alevitischen Kurden und politisch aktiven Personen trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten, neu bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 7. Februar 2024 (recte: 7. März 2024; ebenso Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Mehrfachgesuch-Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen in der Schweiz eine vorläufigen Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei den Beschwerdeführenden das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren sowie ihnen der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden - nebst Vollmachten zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters und Kopien der N-Ausweise der Beschwerdeführenden, von Unterlagen betreffend den Schulbesuch der beiden Kinder sowie betreffend Beschäftigungsprogramme und besuchte Sprachkurse der Eltern, eines Berichts einer Kinderärztin sowie einer Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung - folgende Beweismittel (ebenfalls in Kopie) eingereicht:

- ein Schreiben einer türkischen Rechtsvertreterin vom 5. März 2024;

- ein begründeter Unzuständigkeitsentscheid des (...) vom 5. Januar 2024 (Dossiernummer [...]);

- ein Entscheid des (...) zur Unzuständigkeit vom 5. Januar 2024 (Dossiernummer [...]);

- eine Zwischenverfügung des (...) vom 3. Januar 2024 (Dossiernummer [...]);

- eine Anklageschrift der (...) vom 28. November 2023 (Ermittlungsnummer [...]);

- ein Antrag der (...) zum Erlass eines Vorführbefehls vom 18. Oktober 2023 (Ermittlungsnummer [...]);

- eine Verfügung des (...) zum Erlass eines Vorführbefehls vom 20. Oktober 2023 (Geschäftsnummer [...]);

- ein Trennungsentscheid der (...) vom 18. Oktober 2023 (Ermittlungsnummer [...]);

- ein Unzuständigkeitsentscheid der (...) vom 14. September 2023 (Ermittlungsnummer [...]);

- ein Schreiben der (...) an das (...) vom 31. März 2023 (Anweisungsnummer [...]);

- ein Schreiben der (...) an das (...) vom 30. März 2023 (Anweisungsdossier-Nummer [...]);

- ein polizeiliches Protokoll vom 30. März 2023;

- ein Schreiben des Vorbereitungsbüros der (...) an das Anweisungsbüro der (...) vom 27. März 2023 (Ermittlungsnummer 2023/2505);

- ein Schreiben der (...) an die (...) vom 21. Februar 2023;

- ein Gesprächsprotokoll zwischen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023;

- ein Schreiben der (...) an die (...) vom 15. Februar 2023. H. Am 8. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. I.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat sie nicht ein. Sodann verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Beiordnung von MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift als Beilagen 8-23 bezeichneten (und vorstehend einzeln aufgeführten) fremdsprachigen Beweismittel beziehungsweise zumindest deren wesentlicher Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. I.b Die einverlangten Übersetzungen gingen am 22. April 2024 und am 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Am 22. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Beweismittel in Kopie zu den Akten: eine Anklageschrift der (...) vom 25. März 2024 (mit deutscher Übersetzung) sowie eine Eingangsverfügung des (...) vom 6. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. April 2023 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 21. April 2023 hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.1.1 Zur Begründung hält sie vorab in Bezug auf die Behauptung, die allgemeine Lage der alevitischen Kurden habe sich weiter drastisch verschlechtert, fest, die Beschwerdeführenden verwiesen auf zahlreiche Berichte, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2022 datierten. Das Gericht habe sich indes schon zur Lage der alevitischen Kurden in der Türkei geäussert und auch das politische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig beurteilt. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall, weshalb es nicht ausreiche, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit zu verweisen; stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Mit der Einreichung der Berichte, welche nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, hätten die Beschwerdeführenden indes keinen effektiven Bezug zu seiner persönlichen Biographie erstellen können. 4.1.2 Sodann weist das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eröffnung eines Strafverfahrens wegen "Durchführung einer Terrororganisationspropaganda" und der nunmehr seiner Ehefrau und den beiden Kindern drohenden Reflexverfolgung darauf hin, der eingereichte Vorführbefehl (Yakalama Emri) und der Vorführbeschluss (De i ik Karar), beide datiert auf den 6. Januar 2023, wiesen keine materiellen Inhalte auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen und liessen daher keine Rückschlüsse auf ein konkret vorgeworfenes Vergehen zu. Im Weiteren verfügten alle eingereichten Dokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, liessen sich sehr einfach fälschen und hätten daher lediglich einen geringen Beweiswert. Überdies sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP) hochgeladene "echte" Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne indes auch angesichts folgender Ausführungen offenbleiben: Gemäss den vorliegenden Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Durchführung einer Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes eingeleitet worden. Die Unterlagen zeigten, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Haftbefehls" sei festzuhalten, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, die genannte Person einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Nach der Einschätzung des SEM sei im Rahmen der Vollstreckung eines Vorführbefehls nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen und Folter im Kontext des zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass den eingereichten Dokumenten zum zweiten Ermittlungsverfahren (Untersuchungsbericht der Polizei F._______ und Schreiben einer Bezirks-Polizeidirektion an das Büro für Terrorismusermittlungen G._______) nicht zu entnehmen wäre, dass ein Vorführbefehl erlassen worden sei, weshalb auf diese Dokumente nicht weiter einzugehen sei. 4.1.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Es sei deshalb nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten vor seiner Ausreise auszugehen und es erübrigten sich auch Ausführungen zur für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder vorgebrachten Reflexverfolgung. Schliesslich sei auch nicht weiter auf vom Beschwerdeführer seit dem letzten Urteil des BVGer vom 22. Juli 2022 veröffentlichte Beiträge einzugehen, zumal die türkischen Behörden bis anhin kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. 4.2 In der Beschwerde (S. 8-19) werden einlässlich die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 21. April 2023 sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wiederholt und es wird auf verschiedene online einsehbare Berichte betreffend die (politische) Lage in der Türkei unter Präsident Erdo an verwiesen. Des Weiteren wird gerügt, bei der Bemerkung der Vorinstanz, Dokumente seien in der Türkei leicht käuflich erwerbbar, handle es sich um eine "willkürliche Behauptung ohne jegliche objektive Beweisgrundlage". Mit dieser Feststellung sowie mit seiner Ablehnung, die eingereichten Beweismittel auf allfällige objektive Fälschungsmerkmale hin zu untersuchen, habe das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 17 f. und S. 20 f.). Im Übrigen würden in der Türkei in Wirklichkeit nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wieder eingestellt; vielmehr führten die meisten Ermittlungen zu Verurteilungen. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Korruption gereiche den Beschwerdeführenden auch gar nicht zum Vorteil, sondern vielmehr zum Nachteil, indem sie als Betroffene nämlich dadurch noch viel gravierendere Nachteile zu befürchten hätten. Schliesslich werden - ohne nähere Ausführungen - zahlreiche neue Dokumente in Kopie eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. G. und J.). 5. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, zumal es in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7) insbesondere auch eingehend darlegt, wieso es darauf verzichtet hat, auf eine Prüfung der eingereichten Beweismittel auf objektive Fälschungsmerkmale zu verzichten. Was die Rüge, bei der Bemerkung zur einfachen käuflichen Erwerbbarkeit von Dokumenten in der Türkei handle es sich um eine willkürliche Behauptung ohne jegliche objektive Beweisgrundlage, betrifft, so ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils). 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu eingereichten, vorstehend (vgl. Sachverhalt Bst. G. und J.) einzeln aufgelisteten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Wie das SEM bereits in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7) zutreffend bemerkt, ist die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt; sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene Dokumente können ohne Weiteres käuflich erworben. Den auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Dokumenten kann schon aufgrund dieser Erkenntnisse ebenfalls nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen. Sodann vermöchten auch diese Dokumente - auch wenn nunmehr teilweise (etwa die Anklageschrift der (...) vom 25. März 2024) materielle Inhalte enthaltend - höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. zur Rechtsprechung bei hängigen Strafverfahren Referenzurteil des BVGer E-4104/2024 vom 8. November 2024). Was die am 22. Mai 2024 nachgereichte Verfügung des (...) vom 6. Mai 2024 betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich um eine blosse Eingangsbestätigung des besagten Gerichtes handelt, aus welcher indes noch nicht auf eine Anhandnahme beziehungsweise Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und erst recht nicht auf eine spätere Verurteilung geschlossen werden kann. Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 18), es würden nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien wieder eingestellt - werden die überwiegende Zahl der (auch in dieser Materie) in der Türkei eingeleiteten Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren wieder eingestellt. Schliesslich vermag auch die nicht weiter substanziierte Behauptung, die in der Türkei verbreitete Korruption gereiche den Beschwerdeführenden nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil, nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt in einem anderen Licht erschienen zu lassen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 In den vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren, insbesondere im Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 (vgl. dort E. 9.2), wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen auch die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 15 f.) erwähnten, allgemein einsehbaren Berichte nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem UrteilD-1554/2022 vom 29. Juli 2022 den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort E. 9.3), wobei es sich nicht nur mit der allgemeinen Lage in der Türkei, sondern auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie mit der Frage des Kindeswohls einlässlich auseinandergesetzt hatte. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem Mehrfachgesuch vom 21. April 2023 noch in der Beschwerde vom 7. Februar 2024 konkrete Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer Heimat oder aufgrund medizinischer Probleme geltend gemacht haben. In der Beschwerde (vgl. S. 21 f.) wird lediglich - und ausschliesslich im Zusammenhang mit der (vorliegend mangels Zuständigkeit) nicht zu behandelnden Frage des Erhalts einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung - darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden "hervorragend" sozial integriert und die beiden Kinder in der Schule motiviert und erfolgreich seien. Soweit damit implizit die Unvereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit dem Kindeswohl geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt schon in seinem Urteil D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 mit dieser Frage befasst (vgl. a.a.O. E. 9.3.5) und eine solche Unvereinbarkeit verneint hatte. Seit diesem Urteil sind jedoch mehr als zwei Jahre vergangen; die beiden Kinder sind mittlerweile (...) beziehungsweise knapp (...) Jahre alt und offenbar gut in der Schule integriert. Der Sohn C._______ hat indes die ersten (...) Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht und kehrt somit nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurück. Ausserdem dürfte er - wie seine jüngere Schwester D._______, die im Alter von (...) Jahren in die Schweiz kam - weiterhin über Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen, zumal die Mutter Türkisch als ihre Muttersprache bezeichnete und anzunehmen ist, zu Hause werde weiterhin Türkisch gesprochen. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer türkischen respektive kurdischen Familie ist davon auszugehen, dass beide Kinder trotz des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur nach wie vor vertraut sind. Es kann deshalb angenommen werden, dass es ihnen mit der Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, sich nach einer Eingewöhnungszeit in der Türkei zurechtzufinden. Es ist nicht von der Hand weisen, dass für die Kinder eine Rückkehr nicht einfach sein dürfte. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass die in der Schweiz angelegten Bindungen als derart intensiv und prägend angesehen werden müssten, dass eine Rückkehr zu einer tiefgreifenden Entwurzelung führen würde, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insgesamt ist deshalb - trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer Reintegration in der Heimat verbunden sein werden - nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre. 9.3.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden beantragten indessen mit der Beschwerde unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist deshalb abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni