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E-7524/2025

E-7524/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 16. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 4. Mai 2022 und am

19. Mai 2022 zu seinen Asylgründen an. Am 25. Mai 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich seiner Anhörungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, seine Familie sei in der Vergangenheit immer wieder von den Auswirkungen des Kurdenkonflikts in der Türkei be- troffen gewesen. Infolge der Zerstörung seines Herkunftsorts und einer zweijährigen Haftzeit seines Vaters wegen angeblicher Unterstützung der PKK sei seine Familie in den Neunzigerjahren nach B._______ umgezo- gen. Er habe bis heute psychische Probleme aufgrund der Erlebnisse in seiner Kindheit. Mit ungefähr vierzehn Jahren sei er zwecks Arbeit zu Be- kannten nach Istanbul geschickt worden, wo er bis im Jahre 2014 in der (…) tätig gewesen sei. Er sei auch in anderen Städten für kürzere Zeitab- schnitte als (…), (…) oder in (…) tätig gewesen. Er stamme aus einer poli- tischen Familie. Viele seiner Verwandten seien in die Berge gegangen, wo- bei einige bereits verstorben und andere unbekannten Aufenthaltes seien. Die Cousine seines Vaters sei Kommandantin bei der PKK. Mehrere Ver- wandte seien ins Ausland geflohen, so auch sein Cousin D._______, der sich in der Schweiz aufhalte. Sein Vater sei in jüngerer Zeit wegen Beihilfe für eine Terrororganisation zu drei Jahren Haft verurteilt worden, indes noch vor Antreten der Haft infolge seiner (…) am (…) 2021 verstorben. Ge- gen seine Schwester E._______ sei zudem im Jahre 2019 nach ihrer Teil- nahme am Weltfrauentag ein Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft er- öffnet worden, in dem sie jedoch freigesprochen worden sei. Er habe wäh- rend seines Aufenthaltes in Istanbul für die HDP (Halkların Demokratik Par- tisi; Demokratische Partei der Völker) Hausbesuche gemacht und die Par- tei während den Wahlen unterstützt. Er habe sich anfänglich geweigert, den obligatorischen Militärdienst zu leisten, diesen dann aber angetreten und im Jahre 2018 beendet. Ausserdem sei er wegen seiner Posts auf den sozialen Medien in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Nachdem er erfahren habe, dass er bei seiner Mutter und seiner Schwester von der Polizei gesucht werde, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe über seinen türkischen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten eines gegen ihn geführten Strafverfahrens erhalten. Im Falle einer Rückkehr in die Tür- kei befürchte er eine mehrjährige Gefängnisstrafe. Nach seiner Einreise in

E-7524/2025 Seite 3 die Schweiz sei er auf Instagram von JÖH und PÖH (Spezialeinheit der Gendarmerie und Polizei) bedroht worden, weil er auf der Plattform einen Freund verteidigt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Eingabe ans SEM vom 31. Oktober 2022 machte der Beschwerde- führer geltend, das Militär habe sich bei seinem Bruder F._______ und sei- ner Schwester E._______ nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Am 4. Juli 2024 teilte er dem SEM mit, dass am 13. Mai 2024 Zivilpolizisten bei seiner Mutter nach ihm gefragt und gesucht hätten. Auch bei seiner Schwester E._______ seien seinetwegen schon mehrmals Zivilpolizisten aufgetaucht. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 wies er zudem darauf hin, dass sich der Kommandant der Polizeistation B._______ am 13. Dezember 2024 beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt habe. Zudem habe die Gendarmerie bei der Ehefrau seines Onkels nach ihm gefragt. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und zum Beleg seiner Vorbringen die folgenden Dokumente zu den Akten (vgl. Be- weismittelverzeichnis in SEM-act. 17 und angefochtene Verfügung in SEM- act. 52 Ziff. I.7): – Identitätskarte (in Kopie), – diverse Justizdokumente betreffend ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren, – Auszüge aus Justizdokumenten betreffend Strafverfahren seiner Schwester E._______ und seines Vaters G._______, – diverse Fotos von Verwandten, welche sich der PKK angeschlossen hätten, – Auszug aus dem Instagram-Konto eines Freundes, – Bildschirmfoto von WhatsApp-Nachrichten mit seinem Bruder, – mehrere Schreiben türkischer Anwälte. B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 – eröffnet am 1. September 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. C.a Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den rubrizierten Rechtsvertreter da- gegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der

E-7524/2025 Seite 4 vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Justizdokumente sowie ein Schreiben des türkischen Rechtsan- walts des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 und ein ärztlicher Bericht vom 30. November 2016 – samt deutschen Übersetzungen – als Beweismittel eingereicht. C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde- führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsu- chende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid damit, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, die vom Beschwerdeführer in seiner Kindheit erlittenen Nachteile seien als abgeschlossen zu betrachten, wobei das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder- gutzumachen. Zudem würden die von ihm miterlebten Razzien und Schi- kanen in den Jahren vor seiner Ausreise in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ähnlich treffen könnten. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vor- gebrachten, gegen ihn eröffneten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation hält die Vorinstanz sodann fest, dass dieser in der Türkei strafrechtlich grundsätzlich nicht vorbelastet sei, zumal er bislang lediglich eine Busse erhalten habe, weil er sich anfänglich geweigert habe, Militärdienst zu leisten. Weiter weist sie bezüglich der drei ins Recht geleg- ten Untersuchungsprotokolle (vgl. SEM-act. 17 BM 16, 18 und 26) darauf hin, dass es sich beim darin erwähnten Straftatbestand «Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation» entweder um einen behör- deninternen Fehler oder aber um Fälschungen handle. So würden die ein- gereichten Justizdokumente denn auch allesamt über keine (verifizierba- ren) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie einfach zu fälschen seien. Unbesehen der Echtheit weise das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation mangels der im Koordinationsurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 erwähnten kumulativ zu erfüllenden Kri- terien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Eine Verurteilung aus ei- nem relevanten Motiv zu einer Strafe massgeblicher Intensität sei unwahr- scheinlich, zumal die Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz zeige, dass der Strafrahmen – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – in der Regel nicht ausgeschöpft werde. Es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigen als ernstzunehmende oppositionelle Figur wahrnehmen würden. Selbst wenn nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass einige seiner Angehörigen für die PKK aktiv (ge- wesen) seien, habe er nicht vorgebracht, zu diesen persönlichen Kontakt oder konkrete Probleme wegen ihnen gehabt zu haben. Es erstaune daher nicht, dass weder seine anfängliche Weigerung, Militärdienst zu leisten, noch seine sporadischen Tätigkeiten für die HDP ernsthafte Nachteile für ihn zur Folge gehabt hätten. Die angebliche Bedrohung auf Instagram durch die türkische Polizei ändere nichts an dieser Einschätzung.

E-7524/2025 Seite 7 Schliesslich bestünden keine Hinweise für eine in absehbarer Zukunft dro- hende Untersuchungshaft. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei politisch motiviert und beruhe nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die im Ko- ordinationsurteil E-4103/2024 erwähnten Kriterien seien erfüllt. Seine frei- willige Tätigkeit für die HDP werde von den Behörden systematisch als PKK-Verbindung interpretiert. Als Angehöriger einer politisch exponierten Familie stehe er ohnehin im Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden. Überdies soll der Dorfvorsteher H._______ von der Gendarmerie darauf hingewiesen worden sein, dass der Beschwerdeführer sowie seine Cou- sine und sein Onkel als «Mitglieder einer bewaffneten Terrororganisation» im Fokus der Behörden stehen würden. Der Hinweis auf die entsprechende Straftat in den ihn betreffenden Justizdokumenten bestätige die aktuelle Gefährdungslage. Damit sei die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf einen behördeninternen Fehler in diesen Akten widerlegt, zumal dieser Ein- trag in drei verschiedenen Protokollen vorgenommen worden sei und mit den Angaben des Dorfvorstehers übereinstimme. Aufgrund der willkürli- chen Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes, der Missachtung elementarer Verfahrensrechte und der Praxis willkürlicher Inhaftierungen drohten dem Beschwerdeführer schwerwiegende strafrechtliche Massnahmen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung oder Folter.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM mit weitgehend überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent- nehmen, welche zur Annahme Anlass geben, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungs- massnahmen zu befürchten.

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E. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz hinsichtlich des vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation zutreffend auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen und festgestellt, dass die darin aufgeführten Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien und eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich sei, zumal dieser gestützt auf die geltend gemachten nie- derschwelligen Aktivitäten für die HDP (vgl. SEM-act. 18 F31; 21 F22 ff.) über kein politisches Profil verfügt sowie – bis auf eine Busse wegen an- fänglicher Weigerung, Militärdienst zu leisten – strafrechtlich nicht vorbe- lastet ist. Auch sein familiärer Hintergrund – einzelne Verwandte seiner er- weiterten Familie sollen für die PKK aktiv (gewesen) sein – vermag nicht zu einem erhöhten Gefährdungsprofil zu führen, zumal er seinen Angaben zufolge in keinem persönlichen Kontakt zu diesen Angehörigen gestanden und auch keine konkreten Probleme im Zusammenhang mit denselben ge- habt habe (vgl. SEM-act. 21 F57). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass nicht mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des geltend gemachten Strafver- fahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation eine flüchtlings- rechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8).

E. 6.3 Soweit auf Beschwerdeebene argumentiert wird, es bestehe eine ge- heime Registrierung des Beschwerdeführers als «Mitglied einer bewaffne- ten Terrororganisation», ist vorab erneut darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer ausgehend von seinen Angaben über keinerlei politisches Profil verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er in der Türkei als Mitglied einer Terrororganisation registriert worden sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Registrierung abstützt. Der Beschwerdeführer hat auch nie geltend gemacht, dass er mit den angeb- lich ebenfalls als Mitglieder einer Terrororganisation registrierten und ge- suchten Verwandten – ein Onkel und eine Cousine – in Verbindung gestan- den hätte. Vielmehr hat er Kontakte zu seinen Verwandten, die in den Ber- gen seien, ausdrücklich verneint (vgl. SEM-act. 21 F57). Abgesehen davon beruht die angebliche Registrierung lediglich auf einer Aussage des Dorf- vorstehers und damit auf dem blossen Hörensagen. Auch der Hinweis auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift als BM 17 bis 19 erneut eingereichten Nachforschungsprotokolle des Ge- heimdienstes lässt keine andere Beurteilung zu, zumal die dort aufgeführ- ten Verfahrens-Nummern (Ermittlungsnummer […] und Beschlussnummer […]) mit denjenigen des Strafverfahrens wegen Propaganda für eine

E-7524/2025 Seite 9 Terrororganisation übereinstimmen (vgl. Anklageschrift und mehrere Ver- handlungsprotokolle, SEM-act. 17). Demnach hat die Vorinstanz diesbe- züglich zu Recht festgestellt, beim in diesen Protokollen aufgeführten Hin- weis auf die Straftat der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation handle es sich entweder um einen Behördenfehler oder um Fälschungen. Aus die- sen Gründen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei we- gen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation registriert worden respektive werde unter diesem Vorwurf behördlich gesucht.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzu- tun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantrage Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz wurden in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt und sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-7524/2025 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Berufserfahrung verfügt (SEM-act. 18 F17 ff. und 21 F7 ff.) und in der Türkei mit mehreren Geschwistern und seiner Mutter auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (SEM-act. 18 F5 ff.). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage sein wird, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf- zubauen. Ferner wies er im Asylverfahren auf psychische Probleme auf- grund der Erlebnisse in seiner Kindheit hin. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht kann entnommen werden, dass er mut- masslich deswegen in der Türkei bereits einmal professionelle medizini- sche Hilfe in Anspruch genommen hat. Weiter wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit (…) am (…) auf eine auf den (…) Sep- tember 2025 vorgesehene ambulante Operation hingewiesen (SEM-act. 49 und 50). Ob diese in der Zwischenzeit erfolgt ist, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Allerdings kann bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard ent- spricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7524/2025 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, BiennaLegis KIG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 16. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 4. Mai 2022 und am 19. Mai 2022 zu seinen Asylgründen an. Am 25. Mai 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Anlässlich seiner Anhörungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, seine Familie sei in der Vergangenheit immer wieder von den Auswirkungen des Kurdenkonflikts in der Türkei betroffen gewesen. Infolge der Zerstörung seines Herkunftsorts und einer zweijährigen Haftzeit seines Vaters wegen angeblicher Unterstützung der PKK sei seine Familie in den Neunzigerjahren nach B._______ umgezogen. Er habe bis heute psychische Probleme aufgrund der Erlebnisse in seiner Kindheit. Mit ungefähr vierzehn Jahren sei er zwecks Arbeit zu Bekannten nach Istanbul geschickt worden, wo er bis im Jahre 2014 in der (...) tätig gewesen sei. Er sei auch in anderen Städten für kürzere Zeitabschnitte als (...), (...) oder in (...) tätig gewesen. Er stamme aus einer politischen Familie. Viele seiner Verwandten seien in die Berge gegangen, wobei einige bereits verstorben und andere unbekannten Aufenthaltes seien. Die Cousine seines Vaters sei Kommandantin bei der PKK. Mehrere Verwandte seien ins Ausland geflohen, so auch sein Cousin D._______, der sich in der Schweiz aufhalte. Sein Vater sei in jüngerer Zeit wegen Beihilfe für eine Terrororganisation zu drei Jahren Haft verurteilt worden, indes noch vor Antreten der Haft infolge seiner (...) am (...) 2021 verstorben. Gegen seine Schwester E._______ sei zudem im Jahre 2019 nach ihrer Teilnahme am Weltfrauentag ein Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft eröffnet worden, in dem sie jedoch freigesprochen worden sei. Er habe während seines Aufenthaltes in Istanbul für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) Hausbesuche gemacht und die Partei während den Wahlen unterstützt. Er habe sich anfänglich geweigert, den obligatorischen Militärdienst zu leisten, diesen dann aber angetreten und im Jahre 2018 beendet. Ausserdem sei er wegen seiner Posts auf den sozialen Medien in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Nachdem er erfahren habe, dass er bei seiner Mutter und seiner Schwester von der Polizei gesucht werde, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe über seinen türkischen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten eines gegen ihn geführten Strafverfahrens erhalten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine mehrjährige Gefängnisstrafe. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er auf Instagram von JÖH und PÖH (Spezialeinheit der Gendarmerie und Polizei) bedroht worden, weil er auf der Plattform einen Freund verteidigt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Eingabe ans SEM vom 31. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, das Militär habe sich bei seinem Bruder F._______ und seiner Schwester E._______ nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Am 4. Juli 2024 teilte er dem SEM mit, dass am 13. Mai 2024 Zivilpolizisten bei seiner Mutter nach ihm gefragt und gesucht hätten. Auch bei seiner Schwester E._______ seien seinetwegen schon mehrmals Zivilpolizisten aufgetaucht. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 wies er zudem darauf hin, dass sich der Kommandant der Polizeistation B._______ am 13. Dezember 2024 beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt habe. Zudem habe die Gendarmerie bei der Ehefrau seines Onkels nach ihm gefragt. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und zum Beleg seiner Vorbringen die folgenden Dokumente zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. 17 und angefochtene Verfügung in SEM-act. 52 Ziff. I.7):

- Identitätskarte (in Kopie),

- diverse Justizdokumente betreffend ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren,

- Auszüge aus Justizdokumenten betreffend Strafverfahren seiner Schwester E._______ und seines Vaters G._______,

- diverse Fotos von Verwandten, welche sich der PKK angeschlossen hätten,

- Auszug aus dem Instagram-Konto eines Freundes,

- Bildschirmfoto von WhatsApp-Nachrichten mit seinem Bruder,

- mehrere Schreiben türkischer Anwälte. B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 - eröffnet am 1. September 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. C.a Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den rubrizierten Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente sowie ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 und ein ärztlicher Bericht vom 30. November 2016 - samt deutschen Übersetzungen - als Beweismittel eingereicht. C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, die vom Beschwerdeführer in seiner Kindheit erlittenen Nachteile seien als abgeschlossen zu betrachten, wobei das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Zudem würden die von ihm miterlebten Razzien und Schikanen in den Jahren vor seiner Ausreise in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ähnlich treffen könnten. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten, gegen ihn eröffneten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation hält die Vorinstanz sodann fest, dass dieser in der Türkei strafrechtlich grundsätzlich nicht vorbelastet sei, zumal er bislang lediglich eine Busse erhalten habe, weil er sich anfänglich geweigert habe, Militärdienst zu leisten. Weiter weist sie bezüglich der drei ins Recht gelegten Untersuchungsprotokolle (vgl. SEM-act. 17 BM 16, 18 und 26) darauf hin, dass es sich beim darin erwähnten Straftatbestand «Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation» entweder um einen behördeninternen Fehler oder aber um Fälschungen handle. So würden die eingereichten Justizdokumente denn auch allesamt über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie einfach zu fälschen seien. Unbesehen der Echtheit weise das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation mangels der im Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 erwähnten kumulativ zu erfüllenden Kriterien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Eine Verurteilung aus einem relevanten Motiv zu einer Strafe massgeblicher Intensität sei unwahrscheinlich, zumal die Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz zeige, dass der Strafrahmen - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - in der Regel nicht ausgeschöpft werde. Es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigen als ernstzunehmende oppositionelle Figur wahrnehmen würden. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige seiner Angehörigen für die PKK aktiv (gewesen) seien, habe er nicht vorgebracht, zu diesen persönlichen Kontakt oder konkrete Probleme wegen ihnen gehabt zu haben. Es erstaune daher nicht, dass weder seine anfängliche Weigerung, Militärdienst zu leisten, noch seine sporadischen Tätigkeiten für die HDP ernsthafte Nachteile für ihn zur Folge gehabt hätten. Die angebliche Bedrohung auf Instagram durch die türkische Polizei ändere nichts an dieser Einschätzung. Schliesslich bestünden keine Hinweise für eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei politisch motiviert und beruhe nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die im Koordinationsurteil E-4103/2024 erwähnten Kriterien seien erfüllt. Seine freiwillige Tätigkeit für die HDP werde von den Behörden systematisch als PKK-Verbindung interpretiert. Als Angehöriger einer politisch exponierten Familie stehe er ohnehin im Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden. Überdies soll der Dorfvorsteher H._______ von der Gendarmerie darauf hingewiesen worden sein, dass der Beschwerdeführer sowie seine Cousine und sein Onkel als «Mitglieder einer bewaffneten Terrororganisation» im Fokus der Behörden stehen würden. Der Hinweis auf die entsprechende Straftat in den ihn betreffenden Justizdokumenten bestätige die aktuelle Gefährdungslage. Damit sei die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf einen behördeninternen Fehler in diesen Akten widerlegt, zumal dieser Eintrag in drei verschiedenen Protokollen vorgenommen worden sei und mit den Angaben des Dorfvorstehers übereinstimme. Aufgrund der willkürlichen Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes, der Missachtung elementarer Verfahrensrechte und der Praxis willkürlicher Inhaftierungen drohten dem Beschwerdeführer schwerwiegende strafrechtliche Massnahmen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung oder Folter. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM mit weitgehend überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche zur Annahme Anlass geben, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation zutreffend auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen und festgestellt, dass die darin aufgeführten Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien und eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich sei, zumal dieser gestützt auf die geltend gemachten niederschwelligen Aktivitäten für die HDP (vgl. SEM-act. 18 F31; 21 F22 ff.) über kein politisches Profil verfügt sowie - bis auf eine Busse wegen anfänglicher Weigerung, Militärdienst zu leisten - strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch sein familiärer Hintergrund - einzelne Verwandte seiner erweiterten Familie sollen für die PKK aktiv (gewesen) sein - vermag nicht zu einem erhöhten Gefährdungsprofil zu führen, zumal er seinen Angaben zufolge in keinem persönlichen Kontakt zu diesen Angehörigen gestanden und auch keine konkreten Probleme im Zusammenhang mit denselben gehabt habe (vgl. SEM-act. 21 F57). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass nicht mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8). 6.3 Soweit auf Beschwerdeebene argumentiert wird, es bestehe eine geheime Registrierung des Beschwerdeführers als «Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation», ist vorab erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausgehend von seinen Angaben über keinerlei politisches Profil verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er in der Türkei als Mitglied einer Terrororganisation registriert worden sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Registrierung abstützt. Der Beschwerdeführer hat auch nie geltend gemacht, dass er mit den angeblich ebenfalls als Mitglieder einer Terrororganisation registrierten und gesuchten Verwandten - ein Onkel und eine Cousine - in Verbindung gestanden hätte. Vielmehr hat er Kontakte zu seinen Verwandten, die in den Bergen seien, ausdrücklich verneint (vgl. SEM-act. 21 F57). Abgesehen davon beruht die angebliche Registrierung lediglich auf einer Aussage des Dorfvorstehers und damit auf dem blossen Hörensagen. Auch der Hinweis auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift als BM 17 bis 19 erneut eingereichten Nachforschungsprotokolle des Geheimdienstes lässt keine andere Beurteilung zu, zumal die dort aufgeführten Verfahrens-Nummern (Ermittlungsnummer [...] und Beschlussnummer [...]) mit denjenigen des Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation übereinstimmen (vgl. Anklageschrift und mehrere Verhandlungsprotokolle, SEM-act. 17). Demnach hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festgestellt, beim in diesen Protokollen aufgeführten Hinweis auf die Straftat der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation handle es sich entweder um einen Behördenfehler oder um Fälschungen. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation registriert worden respektive werde unter diesem Vorwurf behördlich gesucht. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantrage Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurden in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt und sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Berufserfahrung verfügt (SEM-act. 18 F17 ff. und 21 F7 ff.) und in der Türkei mit mehreren Geschwistern und seiner Mutter auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (SEM-act. 18 F5 ff.). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er ohne Weiteres in der Lage sein wird, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Ferner wies er im Asylverfahren auf psychische Probleme aufgrund der Erlebnisse in seiner Kindheit hin. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht kann entnommen werden, dass er mutmasslich deswegen in der Türkei bereits einmal professionelle medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Weiter wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit (...) am (...) auf eine auf den (...) September 2025 vorgesehene ambulante Operation hingewiesen (SEM-act. 49 und 50). Ob diese in der Zwischenzeit erfolgt ist, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Allerdings kann bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: