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D-876/2025

D-876/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-876/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-876/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2023 in die Schweiz einreisten und gleichentags ein Asylgesuch stellten, wobei sie an der Erstbefragung vom 4. Juli 2023 und an der Anhörung vom 18. August 2023 zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und zu Vereinen beziehungsweise seit dem Jahr 2004 zirka wöchentlich zur HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) gegangen, wobei er zuletzt im Jahr 2018 für diese am Wahllokal zuständig gewesen sei, weswegen sein Sohn ([...]) ins Visier genommen und am Gymnasium von türkischen Nationalisten geschlagen und bedroht worden sei, dass der Anwalt des Beschwerdeführers ihm vor der Ausreise geraten habe, das Land zu verlassen, weil gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK (Kurmandschi Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) beim Friedensrichter eingeleitet worden sei und er von den Behörden gesucht werde, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem eine Bestätigung der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der HDP, Screenshots seiner Beiträge in den sozialen Medien sowie diverse ihn betreffende staatsanwaltschaftliche und friedensrichterliche Dokumente vom (...) bis (...) 2023 (darunter ein friedensrichterlicher Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom [...] 2023) aus einem türkischen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie ein Schreiben seines türkischen Anwaltes zu den Akten reichten, dass der heute volljährige Sohn beziehungsweise Bruder ([...]) der Beschwerdeführenden (Verfahren D-875/2025) bereits am 7. August 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2025 - eröffnet am 9. Januar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Aufgabedatum) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchen, dass schliesslich das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem ihres Sohnes und Bruders zu koordinieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Aufgabedatum) das Datum der Beschwerde berichtigten und ein weiteres Beweismittel zu den Akten reichten, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeitständung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 nach einer summarischen Prüfung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. März 2025 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 13. März 2025 ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2025 zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, dass die gleichzeitig erhobene Beschwerde des volljährigen Sohnes mit dem vorliegenden Verfahren im gleichzeitig ergehenden Urteil D-875/2025 koordiniert behandelt wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass die Anhörung der Beschwerdeführenden zwar ohne Rechtsvertretung durchgeführt wurde und sehr kurz ausgefallen ist, wobei nur letzteres in der Beschwerde überhaupt gerügt wurde, und insbesondere sehr wenige Fragen zum Engagement des Beschwerdeführers für die HDP gestellt wurden, der Sachverhalt aber mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers trotzdem als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann, zumal er ausreichend Gelegenheit erhielt, in freier Rede über seine Vorbringen zu berichten, rückgefragt wurde, ob er alles Wesentlichen zu seinem Asylgesuch habe sagen können, und auch in der Beschwerde keine weiteren Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht werden, dass dem Hinweis in der Beschwerde, wonach mit einer ergänzenden Anhörung gerechnet worden sei, entgegenzuhalten ist, dass eine solche nur bei weiterem Abklärungsbedarf vorzunehmen gewesen wäre, welcher nach obigen Erwägungen nicht bestanden hat, dass das SEM seiner Aktenführungspflicht zwar nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem es bei der Fusion der Akten des Sohnes mit jenen der Beschwerdeführenden die Akten nicht chronologisch ablegte, den Beschwerdeführenden daraus aber kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt ist, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz damit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Schikanen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen erleiden, kein asylrelevantes Ausmass erreichen, dass das SEM die Beschwerdeführenden bezüglich der Übergriffe der nationalistischen Mitschüler gegen ihren inzwischen volljährigen Sohn zu Recht auf den Schutz der türkischen Behörden verwies, welche entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, auch gegen Angehörige der Grauen Wölfe schutzfähig und schutzwillig sind, wobei die Behauptung in der Beschwerde, letztere würden als parastaatliche Akteure agieren insbesondere angesichts dessen, dass es sich bei den Tätern bloss um Mitschüler ihres Sohnes handelte, von der Hand zu weisen ist, dass bezüglich des im Jahr 2023 gegen den Beschwerdeführer angeblich angehobenen Ermittlungsverfahrens in der Türkei das SEM richtig geschlossen hat, aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende langjährige Haftstrafe, dass sämtliche vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente lediglich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft, nicht aber von einem Strafgericht stammen, und der friedensrichterliche Vorführbefehl vom (...) 2023 entgegen den Behauptungen in der Beschwerde kein Haftbefehl darstellt und lediglich zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers mit anschliessender Freilassung ausgestellt wurde, dass dasselbe für die mit der Beschwerde eingereichten staatsanwaltschaftlichen und friedensrichterlichen Dokumente vom (...) und (...) 2023 (darunter ein friedensrichterlicher Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom [...] 2023) aus einem weiteren türkischen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gilt, welches mit dem auf vorinstanzlicher Ebene geltend gemachten Verfahren zusammengelegt worden sei, dass bezüglich der Authentizität der ebenfalls mit Beschwerde eingereichten staatsanwaltliche Anklageschrift vom (...) 2025 und dem Eingangsbeschluss eines Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2025 gewisse Zweifel bestehen, da diese ohne weitere Erklärung mit der Beschwerde eingereicht werden, nachdem im Verfahren seit dem Oktober 2023 und damit während mehr als einem Jahr keine weiteren Dokumente entstanden waren, andererseits aber gleichzeitig ein - wenn auch undatierter - UYAP-Auszug eingereicht wurde, aus dem die gerichtliche Instanz ersichtlich wird, dass aber selbst bei Bestehen einer Anklageschrift offen ist, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. zum Ganzen dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass sich im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus ergeben und dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht in der Beschwerde angesichts seiner allfälligen Mitgliedschaft und seines extrem niederschwelligen Engagements ohne besondere Funktion innerhalb der HDP oder besondere Exposition (regelmässige Parteigänge, Tätigkeit im Wahllokal und gemäss Angaben seines Sohnes Teilnahme an mindestens einem HDP-Kongress), welches auch in der Beschwerde nicht weiter spezifiziert wird, nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zum Gefährdungsprofil von HDP-Angehörigen an diesen Schlussfolgerungen nichts ändern, dass sich die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden gezwungen worden, ansonsten er grosse Probleme bekomme, in den Akten nicht bestätigen lässt, dass die allgemeinen Ausführungen zur politischen Lage in der Türkei, zur Überwachung politischer Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in der Schweiz sowie die in der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, zumal letztere nachgeschoben wirken, sich ohnehin im extrem niederschwelligen Bereich (Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen) bewegen und in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert werden, dass angesichts dieser Erwägungen die Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der bei ihr eingereichten Beweismittel sowie die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde offengelassen werden können, dass an diesen Schlussfolgerungen auch das persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2025 nichts zu ändern vermag, in welchem sie lediglich noch einmal die Situation der Familie darlegt und um Schutz bittet, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei ausging und zu Recht festgestellt hat, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen - wo die Beschwerdeführenden herstammen - sei individuell in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden vorliegend über ein Haus, welches beim Erdbeben nur beschädigt aber nicht zerstört worden sei, sowie ein breites Beziehungsnetz verfügen würden, und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich beruflich wieder reintegrieren könne, dass auch die geltend gemachte Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nicht entgegensteht, und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel somit ebenfalls nicht beachtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug zu Recht auch für die jüngeren Kinder der Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet worden ist, zumal diese die Mehrheit ihres Lebens in der Türkei verbracht haben und dort sozialisiert worden sind und ihr volljähriger Bruder zeitgleich mit ihnen aus der Schweiz weggewiesen wird, dass dem in der Beschwerde inhaltlich nichts Wesentliches entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: