Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (…). April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Gesuch um Gewährung des vor- übergehenden Schutzes. Am 25. Mai 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen der Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begrün- dung seines Gesuches aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und habe seit sieben Jahren in der Ukraine gelebt. Er habe sich jeweils während drei Monaten in der Ukraine aufhalten dürfen, habe dann wegen Ablauf des Vi- sums ausreisen müssen und erst nach drei Monaten wieder einreisen dür- fen. In Istanbul habe er ein Geschäft gegründet, welches auf den (…) spe- zialisiert gewesen sei. Zwischen 2015 und 2019 sei er – teilweise gleich- zeitig – im (…) tätig gewesen. Er habe im Jahr 2020 eine Ukrainerin gehei- ratet und in der Folge eine bis zum 13. Mai 2022 gültige befristete Aufent- haltsbewilligung erhalten. Nach der Heirat und bis zur Einreise in die Schweiz sei er rund zwei- oder dreimal in die Türkei gereist. Zuletzt habe er sich dorthin begeben, um seine kranke Mutter zu besuchen. Als der Krieg begonnen habe, sei er in die Ukraine zurückgekehrt, weil seine Ehe- frau sich noch dort befunden habe. Am (…). März 2022 habe er die Ukraine verlassen. Seine Familie sei politisch aktiv und habe deshalb immer wieder Probleme mit dem Staat. Im Jahr 2016 sei er von einem Mann, welcher sich als (…) ausgegeben habe, in einem Auto mitgenommen worden. Er habe Informationen über seine Familie sammeln und ihn (den Beschwer- deführer) als Spitzel beauftragen wollen. Diesen Problemen sei er nur in B._______ begegnet, wo seine Familie lebe und wo er auch angemeldet gewesen sei. Daher sei er jeweils nur für eine kurze Zeit dortgeblieben. Ansonsten sei er jeweils nach Istanbul gereist, um seinem Geschäft nach- zugehen. Die türkischen Behörden seien nie offiziell, sondern nur inoffiziell gegen ihn vorgegangen. C. Mit Verfügung vom 24. August 2022 – eröffnet am 30. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er
E-4216/2022 Seite 3 beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vor- übergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gemäss Art. 69 AsylG ein Verfahren zur Anerkennung als Flüchtling durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Rechtsverbei- ständung (dies unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2022 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän- dung – unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, setzte antragsgemäss lic. iur. Sonja Nabholz als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung vom 3. Oktober 2022 nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. H. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 9. November 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf das ihm eingeräumte Recht zur Replik und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Eingaben fest.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4216/2022 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
E-4216/2022 Seite 5 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer falle nicht in die Kategorie der Per- sonen nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er sei zwar Ehepartner einer ukrainischen Staatsbürgerin; diese befinde sich aber nicht in der Schweiz. Auch Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung komme nicht zur Anwendung, da er in Sicherheit und dauerhaft in die Tür- kei zurückkehren könne. Beim Versuch des türkischen Militärs, ihn als Agenten zu rekrutieren, handle es sich um einen einmaligen Vorfall im Jahr
2016. Dieser stehe einer Rückkehr nicht im Wege. Für die dauerhafte Rückkehr in Sicherheit spreche auch der Umstand, dass er seit 2015 wie- derholt in die Türkei gereist und sich bis zum Jahr 2019 jährlich jeweils während rund eines halben Jahres dort aufgehalten habe. Er habe in der Türkei unbehelligt Geschäfte gemacht. Seine Mutter sowie (…) Geschwis- ter lebten dort. Zudem habe er in der Ukraine kein Asylgesuch gestellt. Er habe demnach ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, ein geschäftli- ches Netzwerk sowie finanzielle Ressourcen in der Türkei, weshalb sich der Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich er- weise.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, er gehöre zur Personenkategorie nach Ziff. I Bst. c der Allgemeinver- fügung vom 11. März 2022. Für ihn sei nämlich keine sichere Rückkehr in die Türkei möglich, weil seine Familie politisch aktiv sei. Sein Bruder sei wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts angeklagt worden. Seine Schwestern stünden unter Beobachtung, wobei eine davon bereits in Haft
E-4216/2022 Seite 6 gewesen sei. In der Türkei sei eine Sippenhaft üblich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Machtbereich der türkischen Sicherheitskräfte Gefahr lau- fen würde, wie seine Geschwister festgenommen und inhaftiert zu werden. Das SEM müsse gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG infolge der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz das Verfahren über die Aner- kennung als Flüchtling fortsetzen. Als Beweismittel legte er der Beschwerde folgende türkische Strafakten bei: - Urteil des (…) Staatssicherheitsgerichts C._______, vom (…) 2001 be- treffend den Bruder des Beschwerdeführers - Schreiben des Sicherheitsdienstes der Provinz B._______ ans Gou- verneursamt vom (…) 2010 betreffend die Schwester des Beschwer- deführers - undatierte Verfügung betreffend Verfahrenszulassung durch das (…) Gericht für schwere Straftaten C._______
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel- che eine Ergänzung zu ihren Standpunkten rechtfertigen könnten. In den nachgereichten Verfahrensakten würden nur der Bruder sowie die Schwes- ter des Beschwerdeführers als Personen von Interesse genannt. Der Be- schwerdeführer werde in keinem der Dokumente namentlich erwähnt. So- mit seien nur seine Geschwister von den aufgeführten Strafverfahren be- troffen gewesen. Diese lägen sodann über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurück. Aufgrund des fehlenden zeitlichen oder sachlichen Zusammen- hangs könnten keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerde- führers gemacht werden, die sich bei einer Rückkehr mit hoher Wahr- scheinlichkeit und in unmittelbarer Zukunft verwirklichen könnte. Aufgrund der Aktenlage sei gegen ihn kein Verfahren eingeleitet worden, weshalb seine Furcht, bei seiner Rückkehr wegen seiner politisch aktiven Familie Probleme zu bekommen, objektiv nicht begründet erscheine.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung betreffend die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes an, welcher der Beschwer- deführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen
E-4216/2022 Seite 7 in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 3 f.); diese sind nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staats- angehöriger und seine ukrainische Ehefrau hat in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Be- tracht fällt. Andererseits verfügt er nicht über einen Schutzstatus in der Uk- raine, womit auch Ziff. I Bst. b der obengenannten Allgemeinverfügung nicht zur Anwendung kommt.
E. 6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 25. Mai 2022 ist es dem Beschwerde- führer nicht gelungen zu substanziieren, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich ist. Ge- mäss seinen Aussagen konnte er bisher jährlich unbehelligt in die Türkei einreisen und diese ebenso unbehelligt wieder verlassen (SEM act. (…) - 6/8 [nachfolgend: A6/8] F8, F13 ff.). Die eingereichten Strafakten betref- fend die Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers stammen aus den Jahren 2001 und 2010, womit die entsprechenden Verfahren bereits über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurückliegen. In der Folge lebte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung grösstenteils unbehelligt in der Türkei, bis ihm im Jahr 2016 ein Feldwebel nahegelegt habe, als Agent für das türkische Militär zu arbeiten und Infor- mationen über seine Familienmitglieder preiszugeben. Ausserdem hätten ihn einige Leute belästigt. Die geltend gemachten Probleme habe er nur in B._______ erlebt, nicht in Istanbul, wo er zuletzt in der Türkei gelebt habe. Im Rahmen der Kurzbefragung vermochte der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darzulegen, dass seiner dauerhaften Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegensteht.
E. 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine
E-4216/2022 Seite 8 Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Kurzbefragung vor, seine Familie sei politisch aktiv und seine Geschwister seien in der Vergangenheit ange- zeigt beziehungsweise inhaftiert worden. Im Jahr 2016 habe ein (…) ihn als Spitzel engagieren wollen. Er sei von einigen Leuten in der Türkei be- lästigt worden, wobei man zwar nie offiziell, aber inoffiziell gegen ihn vor- gegangen sei. In der Beschwerde wiederholt er diese Vorbringen und macht zusätzlich geltend, dass eine Schwester sowie ein Bruder in der Türkei immer wieder in politisch motivierte Strafverfahren verwickelt worden seien. Ein weiteres Familienmitglied sei als Märtyrer gestorben. Die Repressalien gegen Mit- glieder der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und gegen Personen wie seine Familie, die dieser Partei naheständen, hätten sich im Hinblick auf die kommenden Wahlen verstärkt. Dementsprechend befürchtet der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Machtbereich der türkischen Si- cherheitskräfte, wie seine Geschwister festgenommen und inhaftiert zu werden.
E. 7.3 Ob die Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung bereits konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell ihm in der Türkei drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr enthalten, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer spätestens in der Rechtsmitteleingabe Asylgründe geltend macht und in seinem Subeventualbegehren ausdrück- lich die Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung als Flüchtling be- antragt.
E. 7.4 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die An- erkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um dem Beschwerde- führer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen (BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufent- halt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens er- neut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung (Dispositivzif- fern 2, 3 und 5) aufzuheben.
E-4216/2022 Seite 9
E. 7.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungs- verfahrens und insoweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- antragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 24. August 2022 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen (Verweigerung vorüber- gehender Schutz) ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom
30. September 2022 – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge- bestätigung – gutgeheissen. Gemäss der Fürsorgebestätigung vom
3. Oktober 2023 ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Somit ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, wes- halb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf Fr. 300.– festzusetzen.
E. 8.3 Aufgrund der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der rubrizierten Rechtsanwältin Sonja Nabholz ein Honorar auszurichten (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellten Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– entschä- digt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das vom Gericht auszurich- tende Honorar ist aufgrund der Aktenlage und gemäss den massgebenden Bemessungsfaktoren auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 und Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E-4216/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dis- positivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und insoweit die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen (Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfügung des SEM vom 24. August 2022 wird hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4216/2022 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...). April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 25. Mai 2022 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen der Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und habe seit sieben Jahren in der Ukraine gelebt. Er habe sich jeweils während drei Monaten in der Ukraine aufhalten dürfen, habe dann wegen Ablauf des Visums ausreisen müssen und erst nach drei Monaten wieder einreisen dürfen. In Istanbul habe er ein Geschäft gegründet, welches auf den (...) spezialisiert gewesen sei. Zwischen 2015 und 2019 sei er - teilweise gleichzeitig - im (...) tätig gewesen. Er habe im Jahr 2020 eine Ukrainerin geheiratet und in der Folge eine bis zum 13. Mai 2022 gültige befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach der Heirat und bis zur Einreise in die Schweiz sei er rund zwei- oder dreimal in die Türkei gereist. Zuletzt habe er sich dorthin begeben, um seine kranke Mutter zu besuchen. Als der Krieg begonnen habe, sei er in die Ukraine zurückgekehrt, weil seine Ehefrau sich noch dort befunden habe. Am (...). März 2022 habe er die Ukraine verlassen. Seine Familie sei politisch aktiv und habe deshalb immer wieder Probleme mit dem Staat. Im Jahr 2016 sei er von einem Mann, welcher sich als (...) ausgegeben habe, in einem Auto mitgenommen worden. Er habe Informationen über seine Familie sammeln und ihn (den Beschwerdeführer) als Spitzel beauftragen wollen. Diesen Problemen sei er nur in B._______ begegnet, wo seine Familie lebe und wo er auch angemeldet gewesen sei. Daher sei er jeweils nur für eine kurze Zeit dortgeblieben. Ansonsten sei er jeweils nach Istanbul gereist, um seinem Geschäft nachzugehen. Die türkischen Behörden seien nie offiziell, sondern nur inoffiziell gegen ihn vorgegangen. C. Mit Verfügung vom 24. August 2022 - eröffnet am 30. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gemäss Art. 69 AsylG ein Verfahren zur Anerkennung als Flüchtling durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, setzte antragsgemäss lic. iur. Sonja Nabholz als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. Oktober 2022 nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest. H. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 9. November 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf das ihm eingeräumte Recht zur Replik und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Eingaben fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer falle nicht in die Kategorie der Personen nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Er sei zwar Ehepartner einer ukrainischen Staatsbürgerin; diese befinde sich aber nicht in der Schweiz. Auch Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung komme nicht zur Anwendung, da er in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne. Beim Versuch des türkischen Militärs, ihn als Agenten zu rekrutieren, handle es sich um einen einmaligen Vorfall im Jahr 2016. Dieser stehe einer Rückkehr nicht im Wege. Für die dauerhafte Rückkehr in Sicherheit spreche auch der Umstand, dass er seit 2015 wiederholt in die Türkei gereist und sich bis zum Jahr 2019 jährlich jeweils während rund eines halben Jahres dort aufgehalten habe. Er habe in der Türkei unbehelligt Geschäfte gemacht. Seine Mutter sowie (...) Geschwister lebten dort. Zudem habe er in der Ukraine kein Asylgesuch gestellt. Er habe demnach ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, ein geschäftliches Netzwerk sowie finanzielle Ressourcen in der Türkei, weshalb sich der Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich erweise. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er gehöre zur Personenkategorie nach Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Für ihn sei nämlich keine sichere Rückkehr in die Türkei möglich, weil seine Familie politisch aktiv sei. Sein Bruder sei wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts angeklagt worden. Seine Schwestern stünden unter Beobachtung, wobei eine davon bereits in Haft gewesen sei. In der Türkei sei eine Sippenhaft üblich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Machtbereich der türkischen Sicherheitskräfte Gefahr laufen würde, wie seine Geschwister festgenommen und inhaftiert zu werden. Das SEM müsse gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG infolge der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortsetzen. Als Beweismittel legte er der Beschwerde folgende türkische Strafakten bei:
- Urteil des (...) Staatssicherheitsgerichts C._______, vom (...) 2001 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers
- Schreiben des Sicherheitsdienstes der Provinz B._______ ans Gouverneursamt vom (...) 2010 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers
- undatierte Verfügung betreffend Verfahrenszulassung durch das (...) Gericht für schwere Straftaten C._______ 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ergänzung zu ihren Standpunkten rechtfertigen könnten. In den nachgereichten Verfahrensakten würden nur der Bruder sowie die Schwester des Beschwerdeführers als Personen von Interesse genannt. Der Beschwerdeführer werde in keinem der Dokumente namentlich erwähnt. Somit seien nur seine Geschwister von den aufgeführten Strafverfahren betroffen gewesen. Diese lägen sodann über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurück. Aufgrund des fehlenden zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs könnten keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers gemacht werden, die sich bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in unmittelbarer Zukunft verwirklichen könnte. Aufgrund der Aktenlage sei gegen ihn kein Verfahren eingeleitet worden, weshalb seine Furcht, bei seiner Rückkehr wegen seiner politisch aktiven Familie Probleme zu bekommen, objektiv nicht begründet erscheine. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung betreffend die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 3 f.); diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger und seine ukrainische Ehefrau hat in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Andererseits verfügt er nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, womit auch Ziff. I Bst. b der obengenannten Allgemeinverfügung nicht zur Anwendung kommt. 6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 25. Mai 2022 ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu substanziieren, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich ist. Gemäss seinen Aussagen konnte er bisher jährlich unbehelligt in die Türkei einreisen und diese ebenso unbehelligt wieder verlassen (SEM act. (...) -6/8 [nachfolgend: A6/8] F8, F13 ff.). Die eingereichten Strafakten betreffend die Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers stammen aus den Jahren 2001 und 2010, womit die entsprechenden Verfahren bereits über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurückliegen. In der Folge lebte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung grösstenteils unbehelligt in der Türkei, bis ihm im Jahr 2016 ein Feldwebel nahegelegt habe, als Agent für das türkische Militär zu arbeiten und Informationen über seine Familienmitglieder preiszugeben. Ausserdem hätten ihn einige Leute belästigt. Die geltend gemachten Probleme habe er nur in B._______ erlebt, nicht in Istanbul, wo er zuletzt in der Türkei gelebt habe. Im Rahmen der Kurzbefragung vermochte der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darzulegen, dass seiner dauerhaften Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegensteht. 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022). 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Kurzbefragung vor, seine Familie sei politisch aktiv und seine Geschwister seien in der Vergangenheit angezeigt beziehungsweise inhaftiert worden. Im Jahr 2016 habe ein (...) ihn als Spitzel engagieren wollen. Er sei von einigen Leuten in der Türkei belästigt worden, wobei man zwar nie offiziell, aber inoffiziell gegen ihn vorgegangen sei. In der Beschwerde wiederholt er diese Vorbringen und macht zusätzlich geltend, dass eine Schwester sowie ein Bruder in der Türkei immer wieder in politisch motivierte Strafverfahren verwickelt worden seien. Ein weiteres Familienmitglied sei als Märtyrer gestorben. Die Repressalien gegen Mitglieder der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und gegen Personen wie seine Familie, die dieser Partei naheständen, hätten sich im Hinblick auf die kommenden Wahlen verstärkt. Dementsprechend befürchtet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Machtbereich der türkischen Sicherheitskräfte, wie seine Geschwister festgenommen und inhaftiert zu werden. 7.3 Ob die Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung bereits konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell ihm in der Türkei drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr enthalten, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer spätestens in der Rechtsmitteleingabe Asylgründe geltend macht und in seinem Subeventualbegehren ausdrücklich die Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung als Flüchtling beantragt. 7.4 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen (BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben. 7.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und insoweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 24. August 2022 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen (Verweigerung vorübergehender Schutz) ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. September 2022 - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gutgeheissen. Gemäss der Fürsorgebestätigung vom 3. Oktober 2023 ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Somit ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 300.- festzusetzen. 8.3 Aufgrund der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der rubrizierten Rechtsanwältin Sonja Nabholz ein Honorar auszurichten (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellten Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das vom Gericht auszurichtende Honorar ist aufgrund der Aktenlage und gemäss den massgebenden Bemessungsfaktoren auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 und Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und insoweit die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen (Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfügung des SEM vom 24. August 2022 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani