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E-7038/2025

E-7038/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Mai 2025 stützt, dass die erfolgreiche revisionsweise Berufung auf neue Tatsachen und Be- weismittel voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei diese nicht kannte und deshalb im vorausgegangenen Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (sogenannte unechte Noven) und damit insbesondere Umstände ausgeschlossen sind, welche sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, dass eine Revision demgemäss dann ausgeschlossen ist, wenn die Ent- deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die be- reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, zumal darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei liegt (vgl.

E-7038/2025 Seite 4 Art. 46 VGG sinngemäss sowie MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74), dass der Gesuchsteller vor diesem Hintergrund nicht darzulegen vermag, weshalb er den revisionsweise zu den Akten gegebenen Entscheid des Friedensrichteramtes B._______ vom (…) 2025 betreffend Einsprache ge- gen einen Geheimhaltungsbeschluss (…) nicht bereits im ordentlichen Ver- fahren zu den Akten geben konnte, dass dies insbesondre aufgrund des Umstandes, dass er gemäss eigenen Angaben am 7. Mai 2025 Erkundigungen eingeleitet haben soll, nicht er- hellt, wobei allfällige Verzögerungen bei der Zustellung, welche durch seine heimatlichen Rechtsvertreter verursacht wurden, in seiner Risikosphäre liegen beziehungsweise er sich deren Versäumnisse grundsätzlich anzu- rechnen hat, dass die geltend gemachte verspätete Kenntnisnahme vorliegend umso mehr Fragen aufwirft, zumal gemäss dem zur Diskussion stehenden Be- weismittel die türkische Rechtsvertretung ein Rechtsmittel im Namen des Gesuchstellers erhoben haben soll, dass dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem vom 20. Mai 2025 datierenden Beweismittel nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuhal- ten und die Eingabe daher als verspätet zu qualifizieren ist, dass die eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 9. September 2025 so- wie vom 6. Oktober 2025 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 entstanden sind und diese demnach als echte Noven keine Revisionsgründe darstellen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sowie vorstehend), dass bei dieser Ausgangslage auf die Erheblichkeit und den Wahrheitsge- halt des Inhaltes der Beweismittel nicht vertieft einzugehen ist beziehungs- weise auf das Nachfolgende verwiesen werden kann, dass Vorbringen, welche – wie vorliegend – aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren unbeachtlich bleiben trotzdem zu prüfen sind, wenn aufgrund schlüssiger Darlegung der gesuchstellenden Person offensicht- lich wird, dass völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse beste- hen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.H. auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 3. E. 7),

E-7038/2025 Seite 5 dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend machte, er stehe seit dem Jahre 20(…) wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten terroristischen Organisation im Fokus der heimatlichen Behörden, dass das Bundesverwaltungsgericht im hier zur Diskussion stehenden Ur- teil E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 die Einschätzung des SEM, die Flucht- vorbringen des Gesuchstellers seien konstruiert, die Existenz des geltend gemachten Strafverfahrens sei unglaubhaft und er habe diesbezüglich ge- fälschte Dokumente eingereicht, vollumfänglich stützte (vgl. a.a.O. E. 3.1 und E. 4.1), dass es dem Gesuchsteller vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass behördlichen Dokumenten im vorliegenden Länderkontext angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grund- sätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3698/2025 vom 23. April 2025 E. 3.1.; E- 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), aufgrund seiner Vorbringen nicht gelingt, eine Gefährdung im beschriebenen Sinne schlüssig nachzu- weisen, dass aufgrund des Vorstehendenden in einem Spruchkörper aus drei Rich- terinnen und Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und 12) auf das Revi- sionsgesuch nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. September 2025 gegen- standslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 6. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7038/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung ver- wendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7038/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Gesuchsteller, Gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Revision des Urteils E-3698/2025 vom 9. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 die Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. April 2025 abwies, mit welcher dieses die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch vom 31. August 2023 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die revisionsweise Aufhebung des Urteils E-3698/2025 vom 9. Juli 2025, die Wiederaufnahme des Verfahrens und ferner die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehren abwies, den Gesuchsteller aufforderte innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten und festhielt, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 weitere Beweismittel zu den Akten gab und beantragt, die Zwischenverfügung vom 19. September 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2025 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) beruft und sich in diesem Zusammenhang auf zwei anwaltliche Schreiben vom 9. September 2025 sowie 6. Oktober 2025 und einen friedensrichterlichen Entscheid vom 20. Mai 2025 stützt, dass die erfolgreiche revisionsweise Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei diese nicht kannte und deshalb im vorausgegangenen Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (sogenannte unechte Noven) und damit insbesondere Umstände ausgeschlossen sind, welche sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, dass eine Revision demgemäss dann ausgeschlossen ist, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, zumal darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei liegt (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss sowie Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74), dass der Gesuchsteller vor diesem Hintergrund nicht darzulegen vermag, weshalb er den revisionsweise zu den Akten gegebenen Entscheid des Friedensrichteramtes B._______ vom (...) 2025 betreffend Einsprache gegen einen Geheimhaltungsbeschluss (...) nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten geben konnte, dass dies insbesondre aufgrund des Umstandes, dass er gemäss eigenen Angaben am 7. Mai 2025 Erkundigungen eingeleitet haben soll, nicht erhellt, wobei allfällige Verzögerungen bei der Zustellung, welche durch seine heimatlichen Rechtsvertreter verursacht wurden, in seiner Risikosphäre liegen beziehungsweise er sich deren Versäumnisse grundsätzlich anzurechnen hat, dass die geltend gemachte verspätete Kenntnisnahme vorliegend umso mehr Fragen aufwirft, zumal gemäss dem zur Diskussion stehenden Beweismittel die türkische Rechtsvertretung ein Rechtsmittel im Namen des Gesuchstellers erhoben haben soll, dass dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem vom 20. Mai 2025 datierenden Beweismittel nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuhalten und die Eingabe daher als verspätet zu qualifizieren ist, dass die eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 9. September 2025 sowie vom 6. Oktober 2025 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 entstanden sind und diese demnach als echte Noven keine Revisionsgründe darstellen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sowie vorstehend), dass bei dieser Ausgangslage auf die Erheblichkeit und den Wahrheitsgehalt des Inhaltes der Beweismittel nicht vertieft einzugehen ist beziehungsweise auf das Nachfolgende verwiesen werden kann, dass Vorbringen, welche - wie vorliegend - aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren unbeachtlich bleiben trotzdem zu prüfen sind, wenn aufgrund schlüssiger Darlegung der gesuchstellenden Person offensichtlich wird, dass völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.H. auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 3. E. 7), dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend machte, er stehe seit dem Jahre 20(...) wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten terroristischen Organisation im Fokus der heimatlichen Behörden, dass das Bundesverwaltungsgericht im hier zur Diskussion stehenden Urteil E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 die Einschätzung des SEM, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers seien konstruiert, die Existenz des geltend gemachten Strafverfahrens sei unglaubhaft und er habe diesbezüglich gefälschte Dokumente eingereicht, vollumfänglich stützte (vgl. a.a.O. E. 3.1 und E. 4.1), dass es dem Gesuchsteller vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass behördlichen Dokumenten im vorliegenden Länderkontext angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3698/2025 vom 23. April 2025 E. 3.1.; E-253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), aufgrund seiner Vorbringen nicht gelingt, eine Gefährdung im beschriebenen Sinne schlüssig nachzuweisen, dass aufgrund des Vorstehendenden in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und 12) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. September 2025 gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 6. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: