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E-3817/2020

E-3817/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-25 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3817/2020 E-3818/2020 Urteil vom 25. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), Türkei, (Verfahren E-3817/2020) und 3.C._______, geboren (...), Türkei, (Verfahren E-3818/2020) alle vertreten durch Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide); Verfügungen des SEM vom 29. Juni 2020 N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass ein von der Beschwerdeführerin 1 am 14. März (...) für sich und ihre beiden Söhne (Beschwerdeführende 2 und 3) auf der Schweizer Botschaft in Istanbul gestelltes Visagesuch zwecks Ehevorbereitung in der Schweiz von der zuständigen kantonalen Behörde abgewiesen wurde, II. dass die Beschwerdeführenden - Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ am 28. August 2019 illegal in die Schweiz einreisten und am 29. August 2019 Asylgesuche stellten, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres Asylgesuchs - soweit vorliegend von Interesse - vorbrachte, sie sei wegen der geplanten Heirat mit einem hier wohnhaften Landsmann in die Schweiz gereist, dass sie von ihrem Ex-Partner - dem Vater ihres älteren Sohnes - in der Türkei bedroht worden sei, der während ihrer Beziehung immer wieder gewaltsame Übergriffe auf sie verübt habe, dass sie unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen (fortgeschrittene Krebserkrankung, Herzprobleme, Schilddrüsenerkrankung) leide und deswegen in Spitälern in Adana und D._______ in Behandlung gewesen sei, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2019 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen die Verfügungen der Vorinstanz erhobenen Beschwerden vom 13. Dezember 2019 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom23. Dezember 2019 vereinigt (E-6626/2019 und E-6629/2019) und abgewiesen wurden, III. dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2020 beim SEM eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen beantragten und hierzu zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, bei der Beschwerdeführerin 1 sei im Dezember 2019 erneut ein bösartiger Krebsausbruch diagnostiziert worden und sie habe sofort medizinisch behandelt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 einen Arztbericht vom 3. Dezember 2019 einreichte, worin ihr ein "Invasiv-lobuläres Mamma-Ca rechts" diagnostiziert wurde, dass in einem weiteren Arztbericht des E._______ vom 30. Januar 2020 berichtet wurde, in einer Operation vom 29. Januar 2020 sei eine Segmentresektion Mamma rechts durchgeführt worden, und eine Vorstellung am hausinternen Tumorboard auf den 3. Februar 2020 vorgesehen, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2020 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM seine Verfügung damit begründete, die Tumorerkrankung der Beschwerdeführerin 1 habe bereits im Jahr 2014 in der Türkei begonnen und das SEM sei darauf und auf die Möglichkeit der medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland bereits im Asylentscheid vom 4. Dezember 2019 ausführlich eingegangen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht sich mit ihrer medizinischen Situation auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden seien, dass angesichts des Umstandes, dass sie bereits in der Türkei an ihrem Wohnort D._______ von einer guten medizinischen Versorgung habe profitieren können, gefolgert werden könne, dass auch die Nachbehandlung des in der Schweiz diagnostizierten und operativ entfernten Mammakarzinoms gewährleistet sei, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass das Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos habe bezeichnet werden müssen, da, wie im Asylentscheid ausgeführt, gute Möglichkeiten der Behandlung ihrer Erkrankung in der Türkei bestehen würden, IV. dass der Beschwerdeführer 3 mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2020 an das SEM gelangte und beantragte, er sei aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen, der Wegweisungsentscheid des SEM sei aufzuheben und das Verfahren sei mit demjenigen seiner Mutter zu vereinigen beziehungsweise koordiniert zu behandeln, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund seiner persönlichen Situation habe er bereits in der Türkei psychische Probleme gehabt, die sich nach seiner Einreise in die Schweiz anfänglich gebessert hätten, dass er nach dem ablehnenden Asylentscheid aber erneut in eine psychische Krise geraten sei und die Krebserkrankung seiner Mutter diese noch verschärft habe, dass auch eine mögliche Trennung von seiner Mutter mit einem Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit verbunden sei, dass er auch in der Schweiz, wie in der Türkei, der grösste Unterstützer seiner Mutter im Kampf gegen den Krebs sei und er wisse, dass es sich schlecht auf die Gesundheit seiner Mutter auswirken würde, wenn er in die Türkei ausgewiesen würde, weshalb er während der Krebsbehandlung mit seiner Mutter zusammenbleiben und sie bei ihrem Kampf sowohl emotional als auch mit seinen Sprachkenntnissen unterstützen wolle, dass er zur Stützung der Vorbringen einen klinisch-psychologischen Arztbericht vom 24. April 2020 zu den Akten reichte, dass das SEM ebenso mit Verfügung vom 29. Juni 2020 auch das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 3 abwies, die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, dass der auf ihm lastende psychische Druck aufgrund der Erkrankung seiner Mutter verständlich sei, da er diesen als einziger erwachsener Sohn ohne Beziehungsnetz in der Schweiz weitgehend alleine tragen müsse, er demgegenüber gemäss den Akten in der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge, womit die Möglichkeit bestehe, dass die Belastung durch die Erkrankung seiner Mutter von anderen Familienmitgliedern mitgetragen werden könne und sich für ihn vermindern würde, dass in seinem Heimatland zudem sprachliche Hindernisse wegfallen würden, was die Pflege oder den Aufbau eines ausserfamiliären Beziehungsnetzes erleichtern könnte, dass in persönlicher Hinsicht die Rückkehr in die Türkei gestatte, dass er die nicht zu Ende geführte schulische Ausbildung nachholen und eine berufliche Ausbildung oder eine Arbeit aufnehmen könne, womit ihm eine Zukunftsperspektive entstehe, dass das SEM weiter ausführte, was sodann die Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten betreffe, so obliege es den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass es auch möglich sei, dass der Vollzug zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder erfolgen könne, was jedoch die Bereitschaft und die Mitwirkung aller Betroffenen zur Rückkehr voraussetze, und sollten sich bei ihm allenfalls vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgeschlossen werden könne, V. dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschwerdeführer 3 je mit separater Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden (respektive des Beschwerdeführers) nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (respektive des Beschwerdeführers) zu verfügen, eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, der vorliegenden Beschwerde sei eine aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Beschwerdeführenden (respektive dem Beschwerdeführer) sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei den Beschwerdeführenden (respektive dem Beschwerdeführer) als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass bezüglich der Begründung der Beschwerden im Einzelnen auf die Akten und soweit notwendig, auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Juli 2020 bezüglich beider Beschwerdeverfahren den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass mit Eingabe vom 3. August 2020 zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2020 nachgereicht wurden und unter Einreichung einer Terminkarte in Kopie ergänzend festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin 1 habe den ersten Termin mit ihrer Psychologin vereinbart, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 die Beschwerdeverfahren E-3817/2020 und E-3818/2020 vereinigte und festhielt, über diese werde in einem Urteil zu entscheiden sein, dass weiter die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen wurden, dass den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist und darüber - in der Regel und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Beschwerdeverfahren zusammenfassend geltend gemacht wird, die neue Situation, die durch das Wiederauftreten von Krebs bei der Beschwerdeführerin1 begonnen habe und von der Vorinstanz völlig ignoriert worden sei, sei für die Beschwerdeführerin 1 durch die aussergewöhnliche COVID-19-Epidemie noch verschlimmert worden und in dieser neuen Situation sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei unzumutbar, dass sämtliche negativen Änderungen der Situation der Beschwerdeführenden bei der Beurteilung ihrer Beschwerden angemessen zu berücksichtigen seien, dass der Vorhalt der Beschwerdeführenden, das SEM habe das Wiederauftreten der Krebserkrankung bei der Beschwerdeführerin 1 völlig ignoriert, nicht gehört werden kann, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei an ihrem Wohnort D._______ von einer guten medizinischen Versorgung habe profitieren können, gefolgert werden könne, dass auch die Nachbehandlung des in der Schweiz diagnostizierten und operativ entfernten Mammakarzinoms gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden in grundsätzlicher Weise zu verkennen scheinen, dass zwischen den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Herkunfts- oder Heimatstaat und allfälligen aktuellen Hindernissen eines Wegweisungsvollzuges bezüglich der Modalitäten des Vollzuges rechtlich klar zu unterscheiden ist, dass den Beschwerdeführenden zwar insofern zuzustimmen ist, als in den angefochtenen Verfügungen die Vorinstanz die COVID-19-Pandemie nicht ausdrücklich erwähnte, dass dieser Umstand aber dem SEM in rechtlich relevanter Hinsicht nicht vorgehalten werden kann, da dieser Aspekt allenfalls im Rahmen der blossen Vollzugsmodalitäten zum Tragen kommt, dass ein entsprechender Hinweis des SEM in den angefochtenen Verfügungen gerade unter Berücksichtigung der vorliegenden Lebenssituation der Beschwerdeführerin 1 dennoch zumindest nicht unangebracht gewesen wäre, zumal das SEM in seinen Verfügungen des ordentlichen Verfahrens seit einiger Zeit gar in den Dispositiven zum Vollzugspunkt explizit auf Art. 45 Abs. 2bis AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl hinweist, dass die Beschwerdeführenden abgesehen davon mit Vormerk darauf hingewiesen werden können, dass gesundheitliche Aspekte und insbesondere etwa die Reisefähigkeit betroffener Personen von den zuständigen Behörden im Rahmen der Modalitäten des Vollzuges der Wegweisung auch in zeiträumlicher Hinsicht - gerade auch aktuell unter Einbezug der Einschränkungen aufgrund der bestehende COVID-19-Pandemie - zu berücksichtigen sind, dass demnach auch vorliegend ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die aktuelle gesundheitliche Situation insbesondere der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten auch in zeitlicher Hinsicht gebührend Beachtung finden wird, dass jedoch in vorliegend rechtlich relevanter Hinsicht der hinreichend begründeten Feststellung des SEM zu folgen ist, dass auch die mit den Wiedererwägungsgesuchen neu geltend gemachten gesundheitlichen und medizinischen Behandlungsbedürfnisse der Beschwerdeführenden in der Türkei adäquat abgedeckt werden können, dass in den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2019 in ausführlichen Erwägungen festgestellt wurde, dass für die Beschwerdeführenden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, und dies im Urteil des BVGer E-6626/2019 vom 23. Dezember 2019 bestätigt wurde, dass im Urteil E-6626/2019 festgehalten wurde, die - von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene - Einschätzung des SEM, wonach die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei gewährleistet sei, sei nicht zu beanstanden, dass sie gemäss Aktenlage bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in mehreren Spitälern in ärztlicher Behandlung gewesen sei und nicht geltend gemacht worden sei, diese sei nicht adäquat gewesen (Ende Wiedergabe des Urteils des BVGer E-6626/2019), dass das Gericht die Einschätzung des SEM in den vorliegenden angefochtenen Verfügungen entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht teilt, dass den vorliegenden Wiedererwägungsgesuchen diesbezüglich keine wesentlich und somit keine erheblich veränderte Sachlage bezüglich einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen zu entnehmen ist, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass auch die Nachbehandlung des in der Schweiz diagnostizierten Krebsleidens der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei gewährleistet ist, dass das SEM ebenso zu Recht erwog, insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 3 bei einer Rückkehr in die Heimat mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen damit zu Recht dargelegt hat, die Beschwerdeführenden vermöchten in dieser Hinsicht keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Gründe aufzuzeigen, dass im Urteil E-6626/2019 weiter festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden würden gemäss ihren Aussagen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen könnten, dass unter diesen Umständen auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um ein 12-jähriges Kind handle, respektive das Kindeswohl dem Vollzug klarerweise nicht entgegenstehe und der Minderjährige in Begleitung seiner Mutter und seines volljährigen Bruders (Beschwerdeführer 3) in das Land zurückkehren werde, in dem er vor der kürzlich erfolgten Ausreise sein ganzes Leben verbracht habe (Ende Wiedergabe des Urteils des BVGer E-6626/2019), dass die gegenteiligen Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich der familiären Verhältnisse als vorgeschoben und damit nichtglaubhaft gemacht zu gelten haben, dass auch die Einwände bezüglich des Kindeswohls nicht stichhaltig und wiedererwägungsrechtlich irrelevant erscheinen, dass, soweit in den Rechtsmitteleingaben Umstände geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand der Prüfung in den Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2019 und im Urteil E-6626/2019 waren, die Beschwerdeführenden damit mit der Einreichung der Wiedererwägungsgesuche auf eine nochmalige Würdigung ihrer bereits bekannten und als solche bereits beurteilten Vorbringen abzielen, dass eine bloss neue Würdigung eines mit rechtskräftigem Entscheid bereits bestandenen Sachverhaltes einer Wiedererwägung nicht zugänglich ist, dass demnach mit den Wiedererwägungsgesuchen und den hierzu eingereichten Beweismitteln sowie auch mit den Rechtsmitteleingaben offenkundig nicht dargetan wird, inwiefern seit dem rechtskräftigen Urteil E-6626/2019 nachträglich erheblich veränderte Sachlagen entstanden sein sollten, die entgegen dem rechtskräftigen Urteil eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in der Türkei bewirken würden, dass sich die Beschwerden gegen Verfügungen richtet, mit denen ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde, mithin im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Widererwägungsgründen verneint hat, dass aufgrund der oben dargelegten Rechtslage seit den Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2019 zwar teilweise neue Sachverhalte entstanden, aber keine in materiellrechtlicher Hinsicht erheblich veränderte Sachlage vorliegt, die eine Wiedererwägung der rechtskräftig gewordenen Verfügungen rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführenden mit den Rechtsmitteleingaben offensichtlich nicht darzulegen vermögen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint haben sollte, dass die angefochtenen Verfügungen weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden sind, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden, wie dargelegt, als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, dass bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens von Fr. 1700.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: