Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Urfa), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. oder 19. August 2018 in einem LKW und reiste am 25. August 2018 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 6. September 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 30. Oktober 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei unter Druck gewesen. Bereits in der Schulzeit habe er Probleme gehabt, weil er Kurde und sein Onkel (im Jahr 1997) als Märtyrer gefallen sei. Im Jahr 2012 habe er daher das Gymnasium abgebrochen und fortan im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie (Pistazienfelder) mitgearbeitet. Wegen seines Engagements für den Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) habe er im Jahr 2015 einmal auf den Polizeiposten gehen müssen. Er habe damals mitgeholfen, im Quartier ein Wahlbüro zu eröffnen, und an lokalen Kundgebungen und Sitzungen teilgenommen. Im Jahr 2016 sei er Mitglied der HDP geworden. Im selben Jahr sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden, weil er mit dem Traktor den Schriftzug «PKK» ins Feld gezeichnet habe. Da er in der Folge die Schrift nicht wie versprochen gelöscht habe, sei er erneut auf den Posten gebracht worden. Danach habe sein Vater den Schriftzug entfernt. Sein Vater sei zuvor zwei Monate lang im Gefängnis gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, den Staatspräsidenten in den sozialen Medien beleidigt zu haben; danach sei er freigelassen worden, müsse aber regelmässig Unterschrift leisten. Sein Vater habe ihn einmal aufgefordert, Lebensmittel und Verbandsmaterial in die Berge zu zwei Guerillas zu bringen. Er habe es getan, aber nur einmal, danach habe er seinen Vater gebeten, ihn nicht mehr in solche Aktivitäten einzubeziehen. Am 15. Mai 2018 sei der Gendarmerieposten von D._______ beschossen worden, worauf er zusammen mit zwei oder drei anderen Personen aus dem Quartier, ebenfalls Anhänger der HDP, festgenommen worden sei. Er sei unschuldig gewesen, und nach drei Tagen sei er nach einer Befragung ohne Anklage oder Gerichtstermin entlassen worden. Einige Tage später sei er zwecks Einschüchterung erneut verhaftet und einige Stunden lang festgehalten worden. Um einer weiteren Verfolgung zu entgehen, sei er Ende Mai 2018 nach Istanbul gegangen und habe dort auf einer Baustelle gearbeitet. Während seines Aufenthalts in Istanbul habe die Polizei ein- oder zweimal zuhause nach ihm gefragt. Aus diesen Gründen habe er sich auf Drängen seiner Grossmutter zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er Mitte August 2018 aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er müsste noch Militärdienst leisten, er habe bereits im Jahr 2017 ein Aufgebot erhalten, aber er befürchte, im Militär wegen seines gefallenen Onkels unter Druck gesetzt zu werden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er ausserdem, wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien (Posts auf Facebook und Instagram) verfolgt zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seinen Identitätsausweis, seinen Führerschein, ein Bestätigungsschreiben der HDP vom 21. Juli 2018, mehrere Unterlagen betreffend seinen Vater (Kopie eines Fotos, Gerichtsunterlagen in Kopie, Facebook-Einträge) sowie mehrere Fotos (Kopien). B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - gleichentags eröffnet - erwog das SEM, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Internetausdruck von türkiye.gov.tr (Gerichtsaktenabfrage), ein Schreiben des Verteidigungsministeriums (erstellt am 3. Dezember 2018), ein Bestätigungsschreiben von DEM-KURD vom 20. Dezember 2018, zwei Flyer, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2018 sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, weiterführende Angaben zur Postaufgabe der Beschwerdeschrift zu machen und schriftliche Zeugenaussagen betreffend des geltend gemachten Zeitpunktes der Postaufgabe nachzureichen. Ausserdem wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung zweier türkischsprachiger Beweismittel sowie eines Belegs für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit eingeräumt. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer die angeforderten schriftlichen Zeugenaussagen (inkl. Kopien der Identitätskarten der beiden Zeugen) sowie die Übersetzungen von zwei Beweismitteln zu den Akten reichen. Ausserdem wurden ein Dokument des Verteidigungsministeriums vom 17. Januar 2019, eine Sozialhilfebestätigung vom 11. Januar 2019 sowie eine Honorarnote eingereicht. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie jenes um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter replizierte darauf mit Eingabe vom 18. März 2019 und ersuchte dabei um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarnote bei. H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nachreichen: mehrere Fotos, ein Artikel von «Mezopotamya Ajansi» vom 19. Mai 2019 (inkl. Übersetzung) sowie Facebook-Posts.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschiedliche Aussagen gemacht, weshalb seine Vorbringen zu bezweifeln seien. So habe er uneinheitliche Gründe für seinen vorzeitigen Schulabbruch genannt, und auch in Bezug auf seine Mitgliedschaft und Aktivitäten für den Jugendflügel der HDP habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Er habe sich in Bezug auf die Frage, wann er zuletzt für die HDP aktiv gewesen sei respektive wann er bei der Errichtung eines Wahlbüros mitgeholfen habe, mehrfach widersprochen und sei auf Vorhalt der Widersprüche nicht in der Lage gewesen, diese in überzeugender Weise aufzulösen. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb man im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Polizeipostens gerade ihn verhaftet habe. Selbst wenn seine Angaben in Bezug auf seine Tätigkeit für die HDP als glaubhaft erachtet würden, so wäre nicht davon auszugehen, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten wäre, da er angeblich nur ein einfaches Mitglied des Jugendflügels gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er wegen seines als Märtyrer gefallenen Onkels festgenommen worden sei, zumal sein Onkel bereits im Geburtsjahr des Beschwerdeführers verstorben sei. Auffallend sei im Weiteren, dass sich sowohl sein Vater als auch die übrigen Familienmitglieder nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers aufhalten würden; es sei jedoch nicht plausibel, dass lediglich der Beschwerdeführer wegen des Todes des Onkels Nachteile erfahren habe. Ferner sei es unlogisch, dass ihn die Polizei nach der zweiten Verhaftung als unschuldig freigelassen, nach seinem Umzug nach Istanbul jedoch erneut nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht sagen können, was die Beamten von ihm gewollt hätten. In der Befragung zur Person (BzP) habe der Beschwerdeführer auch den drohenden Militärdienst als Asylgrund angegeben und erklärt, er befürchte, im Militärdienst wegen seines gefallenen Onkels unter Druck gesetzt zu werden. Diese Erklärung überzeuge angesichts des weit zurückliegenden Todeszeitpunkts des Onkels indessen nicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Befürchtungen betreffend den Militärdienst während der Anhörung nicht mehr von sich aus erwähnt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellte das SEM fest, die Unterlagen betreffend seinen Vater sowie das Foto seines Onkels würden keinen Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen aufweisen. Das Bestätigungsschreiben des HDP-Büros in Istanbul bestätige zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2016, jedoch sei das Schreiben handschriftlich verfasst und nicht fälschungssicher. Zudem enthalte es keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungs- und Gefährdungssituation. Die weiteren Fotos seien ebenfalls nicht geeignet, die vorgebrachten Ausreisegründe zu untermauern. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auf keinem der Fotos abgebildet. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine angebliche Parteimitgliedschaft, das behördliche Interesse an seiner Person und die Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Im Übrigen könnten die geltend gemachten Festnahmen im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Polizeipostens ohnehin nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erachtet werden, da sie nur von kurzer Dauer und ausserdem rechtsstaatlich legitim gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, er habe nicht an eine Ausreise gedacht, sei aber von seiner Familie dazu gedrängt worden. Sodann seien auch die geltend gemachten Nachteile aufgrund der kurdischen Ethnie als marginal und somit nicht asylrelevant zu bezeichnen. Schliesslich sei festzustellen, dass die frühere Verhaftung des Vaters in keinem Zusammenhang stehe mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher insgesamt zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Türkei herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs erwog das SEM, der Beschwerdeführer sei jung, gesund, gut ausgebildet und habe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Baugewerbe. Seine Familie verfüge über Wohneigentum und Pistazienplantagen. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland sei von einer raschen Reintegration auszugehen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich zweimal vom erstinstanzlichen Strafgerichtshof B._______ als Beschuldigter an eine gerichtliche Anhörung vorgeladen worden. Die erste Anhörung hätte am 6. November 2018 stattfinden sollen, die zweite sei auf den 26. Februar 2019 angesetzt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer vom Verteidigungsministerium aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Er werde sich vor dem Militärgericht verantworten müssen, da er den Militärdienst verschoben und in der Folge nicht geleistet habe. Falls er die letzte Frist von zwei Wochen ungenutzt verstreichen lasse, werde er als «Deserteur» angesehen und drakonisch bestraft. Vom gegen ihn hängigen Strafverfahren und dem Schreiben des Verteidigungsministeriums habe der Beschwerdeführer nach Konsultation der Internetseite www.turkiye.gov.tr erfahren. Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied des Vereins «Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen und Kurden» (DEM-KURD) in E._______. Der Verein setze sich für die Rechte der Kurdinnen und Kurden ein und nehme an politischen Aktionen teil. Viele HDP-Mitglieder würden sich dort engagieren. Am 3. November 2018 habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung für die Freiheit von Abdullah Öcalan teilgenommen. Zudem sei er am Jahrestag der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Kanton Freiburg dabei gewesen. Bekanntlich seien die Mitglieder der HDP in der Türkei der Strafverfolgung ausgesetzt. Die einfache Mitgliedschaft könne ausreichen, um in den Fokus der Behörden zu geraten. Insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seien HDP-Mitglieder einer massiven Verfolgung ausgesetzt (Verweis auf den eingereichten Bericht der SFH vom 25. Oktober 2018). Gemäss SFH seien Personen, namentlich Kurden, welche regierungskritische Meinungen äusserten, gefährdet. Exilpolitisch tätige Personen könnten im Falle ihrer Rückkehr ebenfalls verfolgt werden. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig erstellt, indem es keine Abklärungen bezüglich einer allfälligen weiteren Festnahme beziehungsweise einer zu befürchtenden zukünftigen Festnahme getroffen habe. Das SEM habe es zudem unterlassen, Abklärungen zur politischen Situation sowie zur Gefährdung von HDP-Mitgliedern vorzunehmen. Der Sachverhalt sei somit mangelhaft erstellt worden und von Amtes wegen zu berichtigen respektive dahingehend zu ergänzen, dass längere, willkürliche Festnahmen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht ausgeschlossen werden könnten. Weiter wird vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers müssten als glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe die Schule freiwillig verlassen, weil er aufgrund seiner kurdischen Ethnie massivem Druck ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf seine politischen Aktivitäten seien die Fragestellungen des SEM irreführend gewesen. Man müsse unterscheiden zwischen politischen Aktivitäten auf der Strasse und parteiinternen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe letztmals im Jahr 2016 an einer öffentlichen Kundgebung teilgenommen. Im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2018 habe er jedoch an parteiinternen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Aussagen seien somit kohärent. Auch die weiteren Erwägungen des SEM seien unhaltbar. Es verkenne, dass auch eine einfache Mitgliedschaft bei der HDP ausreiche, um in den Fokus der Behörden zu geraten. Das staatliche Vorgehen gegen HDP-Mitglieder sei willkürlich, dies zeige gerade die zweimalige Verhaftung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Gendarmeriepostens. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Untersuchung, dies ergebe sich aus der gerichtlichen Vorladung des Strafgerichtshofs B._______. Es sei daher glaubhaft, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine willkürliche, strafrechtliche Verfolgung drohe. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer nicht genau sagen könne, was ihm vorgeworfen werde. Es sei zu beachten, dass das HDP-Büro in Istanbul bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der HDP sei. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz dies anzweifle, zumal der Beschwerdeführer detailliert über die HDP und die Wahlen habe Auskunft geben können. Das SEM habe ferner selber erklärt, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Verhaftung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP seien «kohärent» ausgefallen. Auch seine Aussagen betreffend den zu leistenden Militärdienst seien glaubhaft. Bei Nichtleistung des Militärdienstes müsse er erhebliche strafrechtliche Sanktionen gewärtigen. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlittenen Nachteil genannt habe. Er habe vielmehr von Beginn weg erklärt, er sei kurdischer Ethnie, HDP-Mitglied und sei willkürlich verhaftet worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dargetan. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer längeren Inhaftierung rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei damit unzulässig. Es könne ihm sodann nicht zugemutet werden, seine Mitgliedschaft in der HDP aufzugeben, weshalb die Rückkehr auch unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es habe in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb die Asylvorbringen - unter anderem auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten und das behördliche Interesse an der Person des Beschwerdeführers - als unglaubhaft zu erachten seien. Es sei sodann nicht Aufgabe des SEM, Mutmassungen über mögliche zukünftige Festnahmen anzustellen, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf weitere Inhaftierungen hätten entnommen werden können. Er habe vielmehr ausdrücklich dargelegt, er sei nach der Befragung zum Beschuss des Polizeipostens wieder freigelassen worden und es liege gegen ihn kein Haftbefehl vor. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne auch nicht auf ein hartes Vorgehen der Behörden gegen ihn geschlossen werden. Der Sachverhalt sei demnach keineswegs ungenügend erstellt. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten worden, dass eine kurzzeitige Festnahme und Befragung im Nachgang des Beschusses des Polizeipostens nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, eine solche jedoch keinen asylbeachtlichen Nachteil darstellen würde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde habe das SEM damit nicht anerkannt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Verhaftung wegen HDP-Mitgliedschaft kohärent seien. Weitere Abklärungen zu einer möglichen Gefährdung von HDP-Mitgliedern würden sich erübrigen, da die vom Beschwerdeführer übernommenen Aufgaben - sofern sie überhaupt glaubhaft seien - auf ein lediglich niederschwelliges politisches Profil hinweisen würden. Die Mitgliedsbestätigung von DEM-KURD sowie die Flyer hätten nur geringe Aussagekraft und würden daher nicht zu einem anderen Schluss führen. In Bezug auf die Akten des Justizministeriums sei festzustellen, dass damit bestenfalls belegt sei, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, nicht jedoch, dass eine asylrelevante Bedrohung vorliege. Es sei auch fraglich, weshalb der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren auf diese Akten gestossen sei, obwohl die Verfahrenseröffnung vom 17. September 2018 datiere.
E. 3.4 In der Replik wird erwidert, der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung des SEM sorgfältig und glaubhaft ausgeführt, weshalb er eine Verfolgung durch die türkischen Behörden befürchte. Das SEM habe sich nicht mit der aktuellen Situation nach der Niederschlagung des Putsches gegen Präsident Erdogan auseinandergesetzt. Die Vorinstanz blende aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen damit rechnen müsse, bei seiner Rückkehr in die Türkei willkürlich verhaftet zu werden. Nach dem gescheiterten Putschversuch gehe die Türkei mit aller Härte gegen HDP-Mitglieder vor. Als HDP-Mitglied drohe dem Beschwerdeführer daher eine längerfristige Inhaftierung, insbesondere, weil sein Onkel als kurdischer Märtyrer gefallen sei. Weiter wird vorgebracht, es hätten sich insbesondere wegen des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer weitere Abklärungen aufgedrängt. Der Sachverhalt sei ungenügend erstellt. Der Beschwerdeführer habe erst im Hinblick auf die Beschwerde von dem gegen ihn geführten Strafverfahren erfahren. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei DEM-KURD sowie seine Teilnahme an der Kundgebung vom 3. November 2018 würden seine Mitgliedschaft bei der HDP belegen. Die drohende, willkürliche strafrechtliche Verurteilung und Verhaftung wegen Mitgliedschaft in der HDP stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Zumindest sei die Rückführung in die Türkei als unzulässig oder unzumutbar zu erachten.
E. 3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 24. Mai 2019 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe inzwischen weitere Hinweise zur Lage in der Region B._______ erhalten: Das türkische Militär habe in einem Nachbardorf bewohnte Häuser angegriffen und dabei das Leben von Zivilpersonen gefährdet. Anschliessend seien alle Einwohner verhaftet worden. Die Aktion habe auf dem - nichtzutreffenden - Verdacht gegründet, dass sich Mitglieder der Terrorgruppe Hêzên Parastina Gel (HPG) dort aufhalten würden. Dasselbe habe sich in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2019 im Heimatdorf des Beschwerdeführers ereignet. Zwar sei nicht ziellos herumgeschossen worden, aber die Häuser seien durchsucht worden. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers festgenommen worden; er befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Andere Personen seien misshandelt worden (Verweis auf die Beweismittelbeilagen 15-17). Diese Vorkommnisse würden weitere Abklärungen erheischen, zumal sie die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es sei damit belegt, dass das türkische Militär willkürlich gegen vermeintliche HDP-Mitglieder vorgehe und diese misshandle.
E. 4 Vorab ist an dieser Stelle auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt und namentlich notwendige Abklärungen unterlassen habe.
E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt vom Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das SEM habe keine Abklärungen im Hinblick auf allfällige zukünftige Inhaftierungen des Beschwerdeführers sowie zur politischen Situation und der Gefährdung von HDP-Mitgliedern im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 getroffen und damit den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorvorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis denn auch davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4, D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM jedoch sowohl die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP (bei welcher es sich im Übrigen um eine legale Partei handelt) als auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung mit einlässlicher Begründung als unglaubhaft erachtet. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen HDP-Mitgliedschaft vorzunehmen. Diese Rüge ist demnach unbegründet. Wie im Übrigen auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt als spruchreif zu erachten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
E. 5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 6 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in allgemeiner Weise vor, er sei in der Türkei aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie wegen seines als Märtyrer gefallenen Onkels unter Druck gestanden. Dieser Onkel ist indessen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 1997 - dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers - verstorben, und der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage keine konkreten Nachteile im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels benennen, ausser, dass er deswegen «nie einen richtigen türkischen Freund» gehabt habe (vgl. A11 F43). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht sodann auch nicht hervor, dass er in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dieses Vorbringen ist daher nicht asylrelevant.
E. 6.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer zwei kurzzeitige Mitnahmen in den Jahren 2015 und 2016 geltend. Diese sind indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität sowie infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise im August 2018 als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Beschuss eines Gendarmeriepostens in D._______ am 15. Mai 2018 für drei Tage sowie einige Tage später nochmals für einige Stunden festgehalten und befragt worden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist diesbezüglich festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten behördlichen Massnahmen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten beiden kurzzeitigen Festnahmen können nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Ausserdem handelt es sich bei den Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Gendarmeriepostens um rechtsstaatlich legitime Massnahmen, und die vom Beschwerdeführer dabei angeblich erlittenen Nachteile (dreitägige beziehungsweise mehrstündige Inhaftierung, Befragung) können angesichts des in Frage stehenden Delikts auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Auch diese Verfolgung ist daher als nicht asylrelevant zu bezeichnen.
E. 6.4 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit seiner angeblichen HDP-Mitgliedschaft oder dem Beschuss des Gendarmeriepostens einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten HDP-Mitgliedschaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein herausragendes politisches Profil verfügt. Er war für die Partei eigenen Angaben zufolge nur auf lokaler Ebene und im kleinen Rahmen tätig (vgl. A11 51 und 56), und eine besondere Exponiertheit seinerseits ist aufgrund der von ihm - im Übrigen in relativ unsubstanziierter Weise - geschilderten Aktivitäten nicht ersichtlich. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich das niederschwellige lokalpolitische Engagement des Beschwerdeführers überwiegend auf die Jahre 2015 und 2016 beschränkt hat; denn in der BzP erwähnte er lediglich Tätigkeiten in diesen beiden Jahren (vgl. A8 S. 10), und in der Anhörung machte er zwar zunächst geltend, er sei vor den Wahlen am 24. Juni 2018 lokalpolitisch aktiv gewesen, erklärte aber kurz darauf, dies sei nicht im Jahr 2018, sondern im Jahr 2015 gewesen (vgl. A11 F58 und F71 f.). Es erscheint aus diesen Gründen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgrund seines lokalpolitischen Engagements für die HDP einem gesteigerten Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte SFH-Auskunft vom 25. Oktober 2018 («Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder») nichts zu ändern. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft gehabt habe, konnte der Beschwerdeführer denn auch keine spezifische Antwort geben (vgl. A11 F86). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seinen angeblichen kurzzeitigen Festnahmen im Mai 2018 im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Gendarmeriepostens eigenen Angaben zufolge ohne Auflagen oder Anklage als unschuldig freigelassen wurde. Bei dieser Sachlage erscheint es unplausibel, dass er angeblich später, als er sich bereits in Istanbul befand, erneut zuhause gesucht worden sei. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer auch nicht sagen, aus welchem Grund nach ihm gesucht worden sei (vgl. A11 F28, F127). Während seines Aufenthalts in Istanbul (den Akten zufolge ab Ende Mai 2018 bis zur Ausreise im August 2018) ist dem Beschwerdeführer offenbar nichts geschehen (vgl. A8 S. 12). Seinen Angaben zufolge liegt gegen ihn auch kein Haftbefehl vor (vgl. A11 F130). Die im Mai 2018 angeblich zusammen mit ihm festgenommenen drei Personen aus dem Dorf/Quartier, ebenfalls HDP-Anhänger, seien ebenfalls wieder auf freiem Fuss und zuhause (vgl. A11 F114). Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er habe selber gar nicht an eine Ausreise gedacht, sondern habe sich erst auf Drängen seiner Angehörigen dazu entschlossen (vgl. A8 S. 7; A11 F93 f.). Diese Umstände sprechen allesamt gegen eine im Ausreisezeitpunkt bestehende konkrete Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus den eingangs genannten Gründen mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe im Jahr 2017 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, habe sich aber nicht zum Dienst gemeldet (beziehungsweise diesen verschoben), weil er befürchte, im Militärdienst Repressionen aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt zu werden. Wenn er den Dienst nicht antrete, müsse er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung rechnen. Aufgrund der auf turkiye.gov.tr einsehbaren Dokumente ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, auch wenn im aktuellen Zeitpunkt offen ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist und ob er nicht allenfalls die Möglichkeit hätte, sich vom Wehrdienst befreien zu lassen. Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion stellt indessen gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). Im vorliegenden Fall bestehen insbesondere auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus sachfremden, namentlich politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen Bestrafung rechnen müsste. Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass er im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer asylbeachtlichen Behandlung ausgesetzt wäre; es handelt sich dabei um eine rein spekulative und gänzlich unsubstantiierte Befürchtung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner grundsätzlich bestehenden Militärdienstpflicht in der Türkei sind aus diesen Gründen als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 6.6 Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung, er habe in den sozialen Medien (Facebook, Instagram) Beiträge zu einem in der Türkei verhafteten amerikanischen Priester (Andrew Brunson) sowie zu Journalisten, welche über diesen Fall berichtet hätten und deswegen ebenfalls verhaftet worden seien, gepostet (vgl. A11 F148 f.) und müsse aus diesem Grund eine Verfolgung durch die Behörden im Falle seiner Rückkehr in die Türkei befürchten. Weitergehende Angaben zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien machte er nicht; insbesondere finden sich auch in der Beschwerde keine diesbezüglichen weiteren Vorbringen oder Beweismittel. Der vom Beschwerdeführer genannte Vorfall betreffend Andrew Brunson ereignete sich im Jahr 2016, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Posts des Beschwerdeführers zu diesem Thema aus dieser Zeit stammen. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich keiner Verfolgung im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien ausgesetzt. Er machte insbesondere nicht geltend, er sei im Rahmen seiner angeblichen Festnahmen in den Jahren 2015 bis 2018 je von den Sicherheitskräften darauf angesprochen worden. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine zukünftige, asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 6.7 In Bezug auf die in der Beschwerde angesprochene Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 ist Folgendes anzufügen: Zwar trifft es zu, dass sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren wieder zugespitzt hat, jedoch richten sich die behördlichen Massnahmen primär gegen Personen, welche in prokurdischen Parteien eine höhere Funktion oder ein politisches Amt innehaben (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes wie erwähnt nicht über ein entsprechendes politisches Profil.
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die eingereichten Beweismittel (namentlich das Bestätigungsschreiben der HDP, die Unterlagen betreffend den Vater sowie die Fotos) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Unterlagen offensichtlich keine konkreten Hinweise auf eine bestehende Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr enthalten.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht ferner Nachfluchtgründe geltend, welche im Folgenden zu prüfen sind.
E. 7.1 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach Konsultation der Internetseite www.turkiye.gov.tr erfahren, dass seit dem Jahr 2018 ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Er müsse deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer willkürlichen Verfolgung rechnen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund des Eintrags auf der erwähnten Internetseite ist nicht auszuschliessen, dass beim Strafamtsgericht B._______ seit dem 17. September 2018 ein Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig ist. Allerdings ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung handelt. Es obliegt sodann grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die von ihm behauptete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (vgl. Art. 8 AsylG), und es wäre ihm vorliegend - allenfalls mithilfe eines türkischen Rechtsvertreters - durchaus zuzumuten gewesen, weitere Informationen und Dokumente zu diesem Strafverfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. Die Tatsache, dass er sich offensichtlich in keiner Art und Weise bemüht hat, dem Gericht entsprechende Fakten und Unterlagen zu unterbreiten, stützt die Vermutung, dass es sich beim fraglichen Strafverfahren nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme handelt. Allenfalls könnte es sich um ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst handeln; ein solches würde indessen, wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 6.5), keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.
E. 7.2 In der Eingabe vom 24. Mai 2019 wird ferner geltend gemacht, in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2019 hätten die Sicherheitsbehörden Razzien im Heimatdorf/Quartier des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers festgenommen worden; er befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Andere Personen seien misshandelt worden (Verweis auf die Beweismittelbeilagen 15-17). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dieses Vorbringen keinen direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufweist und sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer persönlich deswegen im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann auch den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Fotos von Häusern mit Einschusslöchern sowie von unbekannten Personen mit Verletzungen, Facebook-Posts einer Drittperson sowie ein Zeitungsartikel von «Mezopotamya Ajansi») keine Hinweise auf eine mit diesem Vorfall zusammenhängende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers entnommen werden. Die geltend gemachte Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers ist sodann zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht durch geeignete Dokumente belegt. Im erwähnten Zeitungsartikel wird zwar die Verhaftung eines «F._______» am fraglichen Datum erwähnt, allerdings ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei tatsächlich um den Vater des Beschwedeführers handelt, zumal Abdullah ein sehr geläufiger Vorname ist und der Nachname des Beschwerdeführers gemäss seiner Identitätskarte nicht «G._______», sondern «H._______» lautet.
E. 7.3 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu E. 5.3) wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied von DEM-KURD und habe an zwei Veranstaltungen teilgenommen (Kundgebung am 3. November 2018 in Zürich, Jahrestag der PKK in Granges-Paccot am 2. Dezember 2018; vgl. die zwei als Beweismittel eingereichten Flyer). Er müsse deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
E. 7.3.1 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen und Einzelpersonen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht aber für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die fragliche Person zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.).
E. 7.3.2 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied des kurdischen Kulturvereins DEM-KURD und hat ausserdem im Jahr 2018 an zwei prokurdischen Kundgebungen teilgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Verein oder anlässlich der Kundgebungen eine herausragende Funktion bekleidet (hat); dies wurde von ihm auch nicht behauptet. Damit ist festzustellen, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht über das hinausgeht, was hinsichtlich der Gemeinschaft der im Exil lebenden Kurden türkischer Staatsangehörigkeit als massentypisch zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit offensichtlich nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihn die türkischen Behörden als konkrete Bedrohung für den Bestand des türkischen Regimes wahrnehmen und an einer Verfolgung seiner Person ernsthaft interessiert sind. Die eingereichte Schnellrecherche der SFH vom 7. Juli 2017 («Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK») ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer den Akten zufolge weder über PKK-Verbindungen noch Kontakte zur Gülen-Bewegung verfügt oder dessen je verdächtigt wurde.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort (B._______, Provinz Urfa) als generell zumutbar zu erachten.
E. 9.2.2 Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 18 der Beschwerde, Ziff. V.3.7) spricht die angebliche HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er allein deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Ferner handelt es sich bei ihm um einen ca. (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hat vor der Ausreise im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie (Pistazienanbau) sowie auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister, die Grossmutter sowie weitere Verwandte befinden sich nach wie vor am Herkunftsort (vgl. A8 S. 5). Die Eltern wohnen im eigenen Haus, und es gehe ihnen gut (vgl. A11 F20 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Reintegration unterstützen kann.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollten die eingereichten Dokumente (Nüfus, Fahrausweis) nicht ausreichend sein (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissen worden und nicht von einer veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 11.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 24. Mai 2019 eingereichten Kostennote wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 13.9 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 111.90 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Hinsichtlich des Stundenansatzes (welcher in der Kostennote mit Fr. 220.- beziffert wird) wurde bereits in der Verfügung vom 25. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist. Der Rechtsvertreter verfügt erst seit dem 21. Februar 2019 über ein Anwaltspatent. Demnach ist der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz für die Aufwendungen vor dem 21. Februar 2019 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'728.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'728.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7309/2018 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, JLS avocats, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Urfa), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. oder 19. August 2018 in einem LKW und reiste am 25. August 2018 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 6. September 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 30. Oktober 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei unter Druck gewesen. Bereits in der Schulzeit habe er Probleme gehabt, weil er Kurde und sein Onkel (im Jahr 1997) als Märtyrer gefallen sei. Im Jahr 2012 habe er daher das Gymnasium abgebrochen und fortan im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie (Pistazienfelder) mitgearbeitet. Wegen seines Engagements für den Jugendflügel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) habe er im Jahr 2015 einmal auf den Polizeiposten gehen müssen. Er habe damals mitgeholfen, im Quartier ein Wahlbüro zu eröffnen, und an lokalen Kundgebungen und Sitzungen teilgenommen. Im Jahr 2016 sei er Mitglied der HDP geworden. Im selben Jahr sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden, weil er mit dem Traktor den Schriftzug «PKK» ins Feld gezeichnet habe. Da er in der Folge die Schrift nicht wie versprochen gelöscht habe, sei er erneut auf den Posten gebracht worden. Danach habe sein Vater den Schriftzug entfernt. Sein Vater sei zuvor zwei Monate lang im Gefängnis gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, den Staatspräsidenten in den sozialen Medien beleidigt zu haben; danach sei er freigelassen worden, müsse aber regelmässig Unterschrift leisten. Sein Vater habe ihn einmal aufgefordert, Lebensmittel und Verbandsmaterial in die Berge zu zwei Guerillas zu bringen. Er habe es getan, aber nur einmal, danach habe er seinen Vater gebeten, ihn nicht mehr in solche Aktivitäten einzubeziehen. Am 15. Mai 2018 sei der Gendarmerieposten von D._______ beschossen worden, worauf er zusammen mit zwei oder drei anderen Personen aus dem Quartier, ebenfalls Anhänger der HDP, festgenommen worden sei. Er sei unschuldig gewesen, und nach drei Tagen sei er nach einer Befragung ohne Anklage oder Gerichtstermin entlassen worden. Einige Tage später sei er zwecks Einschüchterung erneut verhaftet und einige Stunden lang festgehalten worden. Um einer weiteren Verfolgung zu entgehen, sei er Ende Mai 2018 nach Istanbul gegangen und habe dort auf einer Baustelle gearbeitet. Während seines Aufenthalts in Istanbul habe die Polizei ein- oder zweimal zuhause nach ihm gefragt. Aus diesen Gründen habe er sich auf Drängen seiner Grossmutter zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er Mitte August 2018 aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er müsste noch Militärdienst leisten, er habe bereits im Jahr 2017 ein Aufgebot erhalten, aber er befürchte, im Militär wegen seines gefallenen Onkels unter Druck gesetzt zu werden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er ausserdem, wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien (Posts auf Facebook und Instagram) verfolgt zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seinen Identitätsausweis, seinen Führerschein, ein Bestätigungsschreiben der HDP vom 21. Juli 2018, mehrere Unterlagen betreffend seinen Vater (Kopie eines Fotos, Gerichtsunterlagen in Kopie, Facebook-Einträge) sowie mehrere Fotos (Kopien). B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - gleichentags eröffnet - erwog das SEM, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Internetausdruck von türkiye.gov.tr (Gerichtsaktenabfrage), ein Schreiben des Verteidigungsministeriums (erstellt am 3. Dezember 2018), ein Bestätigungsschreiben von DEM-KURD vom 20. Dezember 2018, zwei Flyer, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2018 sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, weiterführende Angaben zur Postaufgabe der Beschwerdeschrift zu machen und schriftliche Zeugenaussagen betreffend des geltend gemachten Zeitpunktes der Postaufgabe nachzureichen. Ausserdem wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung zweier türkischsprachiger Beweismittel sowie eines Belegs für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit eingeräumt. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer die angeforderten schriftlichen Zeugenaussagen (inkl. Kopien der Identitätskarten der beiden Zeugen) sowie die Übersetzungen von zwei Beweismitteln zu den Akten reichen. Ausserdem wurden ein Dokument des Verteidigungsministeriums vom 17. Januar 2019, eine Sozialhilfebestätigung vom 11. Januar 2019 sowie eine Honorarnote eingereicht. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie jenes um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter replizierte darauf mit Eingabe vom 18. März 2019 und ersuchte dabei um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarnote bei. H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nachreichen: mehrere Fotos, ein Artikel von «Mezopotamya Ajansi» vom 19. Mai 2019 (inkl. Übersetzung) sowie Facebook-Posts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschiedliche Aussagen gemacht, weshalb seine Vorbringen zu bezweifeln seien. So habe er uneinheitliche Gründe für seinen vorzeitigen Schulabbruch genannt, und auch in Bezug auf seine Mitgliedschaft und Aktivitäten für den Jugendflügel der HDP habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Er habe sich in Bezug auf die Frage, wann er zuletzt für die HDP aktiv gewesen sei respektive wann er bei der Errichtung eines Wahlbüros mitgeholfen habe, mehrfach widersprochen und sei auf Vorhalt der Widersprüche nicht in der Lage gewesen, diese in überzeugender Weise aufzulösen. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb man im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Polizeipostens gerade ihn verhaftet habe. Selbst wenn seine Angaben in Bezug auf seine Tätigkeit für die HDP als glaubhaft erachtet würden, so wäre nicht davon auszugehen, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten wäre, da er angeblich nur ein einfaches Mitglied des Jugendflügels gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er wegen seines als Märtyrer gefallenen Onkels festgenommen worden sei, zumal sein Onkel bereits im Geburtsjahr des Beschwerdeführers verstorben sei. Auffallend sei im Weiteren, dass sich sowohl sein Vater als auch die übrigen Familienmitglieder nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers aufhalten würden; es sei jedoch nicht plausibel, dass lediglich der Beschwerdeführer wegen des Todes des Onkels Nachteile erfahren habe. Ferner sei es unlogisch, dass ihn die Polizei nach der zweiten Verhaftung als unschuldig freigelassen, nach seinem Umzug nach Istanbul jedoch erneut nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht sagen können, was die Beamten von ihm gewollt hätten. In der Befragung zur Person (BzP) habe der Beschwerdeführer auch den drohenden Militärdienst als Asylgrund angegeben und erklärt, er befürchte, im Militärdienst wegen seines gefallenen Onkels unter Druck gesetzt zu werden. Diese Erklärung überzeuge angesichts des weit zurückliegenden Todeszeitpunkts des Onkels indessen nicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Befürchtungen betreffend den Militärdienst während der Anhörung nicht mehr von sich aus erwähnt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellte das SEM fest, die Unterlagen betreffend seinen Vater sowie das Foto seines Onkels würden keinen Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen aufweisen. Das Bestätigungsschreiben des HDP-Büros in Istanbul bestätige zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2016, jedoch sei das Schreiben handschriftlich verfasst und nicht fälschungssicher. Zudem enthalte es keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungs- und Gefährdungssituation. Die weiteren Fotos seien ebenfalls nicht geeignet, die vorgebrachten Ausreisegründe zu untermauern. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auf keinem der Fotos abgebildet. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine angebliche Parteimitgliedschaft, das behördliche Interesse an seiner Person und die Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Im Übrigen könnten die geltend gemachten Festnahmen im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Polizeipostens ohnehin nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erachtet werden, da sie nur von kurzer Dauer und ausserdem rechtsstaatlich legitim gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, er habe nicht an eine Ausreise gedacht, sei aber von seiner Familie dazu gedrängt worden. Sodann seien auch die geltend gemachten Nachteile aufgrund der kurdischen Ethnie als marginal und somit nicht asylrelevant zu bezeichnen. Schliesslich sei festzustellen, dass die frühere Verhaftung des Vaters in keinem Zusammenhang stehe mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher insgesamt zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Türkei herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs erwog das SEM, der Beschwerdeführer sei jung, gesund, gut ausgebildet und habe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Baugewerbe. Seine Familie verfüge über Wohneigentum und Pistazienplantagen. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland sei von einer raschen Reintegration auszugehen. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich zweimal vom erstinstanzlichen Strafgerichtshof B._______ als Beschuldigter an eine gerichtliche Anhörung vorgeladen worden. Die erste Anhörung hätte am 6. November 2018 stattfinden sollen, die zweite sei auf den 26. Februar 2019 angesetzt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer vom Verteidigungsministerium aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Er werde sich vor dem Militärgericht verantworten müssen, da er den Militärdienst verschoben und in der Folge nicht geleistet habe. Falls er die letzte Frist von zwei Wochen ungenutzt verstreichen lasse, werde er als «Deserteur» angesehen und drakonisch bestraft. Vom gegen ihn hängigen Strafverfahren und dem Schreiben des Verteidigungsministeriums habe der Beschwerdeführer nach Konsultation der Internetseite www.turkiye.gov.tr erfahren. Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied des Vereins «Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen und Kurden» (DEM-KURD) in E._______. Der Verein setze sich für die Rechte der Kurdinnen und Kurden ein und nehme an politischen Aktionen teil. Viele HDP-Mitglieder würden sich dort engagieren. Am 3. November 2018 habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung für die Freiheit von Abdullah Öcalan teilgenommen. Zudem sei er am Jahrestag der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Kanton Freiburg dabei gewesen. Bekanntlich seien die Mitglieder der HDP in der Türkei der Strafverfolgung ausgesetzt. Die einfache Mitgliedschaft könne ausreichen, um in den Fokus der Behörden zu geraten. Insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seien HDP-Mitglieder einer massiven Verfolgung ausgesetzt (Verweis auf den eingereichten Bericht der SFH vom 25. Oktober 2018). Gemäss SFH seien Personen, namentlich Kurden, welche regierungskritische Meinungen äusserten, gefährdet. Exilpolitisch tätige Personen könnten im Falle ihrer Rückkehr ebenfalls verfolgt werden. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig erstellt, indem es keine Abklärungen bezüglich einer allfälligen weiteren Festnahme beziehungsweise einer zu befürchtenden zukünftigen Festnahme getroffen habe. Das SEM habe es zudem unterlassen, Abklärungen zur politischen Situation sowie zur Gefährdung von HDP-Mitgliedern vorzunehmen. Der Sachverhalt sei somit mangelhaft erstellt worden und von Amtes wegen zu berichtigen respektive dahingehend zu ergänzen, dass längere, willkürliche Festnahmen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht ausgeschlossen werden könnten. Weiter wird vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers müssten als glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe die Schule freiwillig verlassen, weil er aufgrund seiner kurdischen Ethnie massivem Druck ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf seine politischen Aktivitäten seien die Fragestellungen des SEM irreführend gewesen. Man müsse unterscheiden zwischen politischen Aktivitäten auf der Strasse und parteiinternen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe letztmals im Jahr 2016 an einer öffentlichen Kundgebung teilgenommen. Im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2018 habe er jedoch an parteiinternen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Aussagen seien somit kohärent. Auch die weiteren Erwägungen des SEM seien unhaltbar. Es verkenne, dass auch eine einfache Mitgliedschaft bei der HDP ausreiche, um in den Fokus der Behörden zu geraten. Das staatliche Vorgehen gegen HDP-Mitglieder sei willkürlich, dies zeige gerade die zweimalige Verhaftung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Gendarmeriepostens. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Untersuchung, dies ergebe sich aus der gerichtlichen Vorladung des Strafgerichtshofs B._______. Es sei daher glaubhaft, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine willkürliche, strafrechtliche Verfolgung drohe. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer nicht genau sagen könne, was ihm vorgeworfen werde. Es sei zu beachten, dass das HDP-Büro in Istanbul bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der HDP sei. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz dies anzweifle, zumal der Beschwerdeführer detailliert über die HDP und die Wahlen habe Auskunft geben können. Das SEM habe ferner selber erklärt, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Verhaftung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP seien «kohärent» ausgefallen. Auch seine Aussagen betreffend den zu leistenden Militärdienst seien glaubhaft. Bei Nichtleistung des Militärdienstes müsse er erhebliche strafrechtliche Sanktionen gewärtigen. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlittenen Nachteil genannt habe. Er habe vielmehr von Beginn weg erklärt, er sei kurdischer Ethnie, HDP-Mitglied und sei willkürlich verhaftet worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dargetan. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer längeren Inhaftierung rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei damit unzulässig. Es könne ihm sodann nicht zugemutet werden, seine Mitgliedschaft in der HDP aufzugeben, weshalb die Rückkehr auch unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es habe in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb die Asylvorbringen - unter anderem auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten und das behördliche Interesse an der Person des Beschwerdeführers - als unglaubhaft zu erachten seien. Es sei sodann nicht Aufgabe des SEM, Mutmassungen über mögliche zukünftige Festnahmen anzustellen, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf weitere Inhaftierungen hätten entnommen werden können. Er habe vielmehr ausdrücklich dargelegt, er sei nach der Befragung zum Beschuss des Polizeipostens wieder freigelassen worden und es liege gegen ihn kein Haftbefehl vor. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne auch nicht auf ein hartes Vorgehen der Behörden gegen ihn geschlossen werden. Der Sachverhalt sei demnach keineswegs ungenügend erstellt. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten worden, dass eine kurzzeitige Festnahme und Befragung im Nachgang des Beschusses des Polizeipostens nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, eine solche jedoch keinen asylbeachtlichen Nachteil darstellen würde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde habe das SEM damit nicht anerkannt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Verhaftung wegen HDP-Mitgliedschaft kohärent seien. Weitere Abklärungen zu einer möglichen Gefährdung von HDP-Mitgliedern würden sich erübrigen, da die vom Beschwerdeführer übernommenen Aufgaben - sofern sie überhaupt glaubhaft seien - auf ein lediglich niederschwelliges politisches Profil hinweisen würden. Die Mitgliedsbestätigung von DEM-KURD sowie die Flyer hätten nur geringe Aussagekraft und würden daher nicht zu einem anderen Schluss führen. In Bezug auf die Akten des Justizministeriums sei festzustellen, dass damit bestenfalls belegt sei, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, nicht jedoch, dass eine asylrelevante Bedrohung vorliege. Es sei auch fraglich, weshalb der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren auf diese Akten gestossen sei, obwohl die Verfahrenseröffnung vom 17. September 2018 datiere. 3.4 In der Replik wird erwidert, der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung des SEM sorgfältig und glaubhaft ausgeführt, weshalb er eine Verfolgung durch die türkischen Behörden befürchte. Das SEM habe sich nicht mit der aktuellen Situation nach der Niederschlagung des Putsches gegen Präsident Erdogan auseinandergesetzt. Die Vorinstanz blende aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen damit rechnen müsse, bei seiner Rückkehr in die Türkei willkürlich verhaftet zu werden. Nach dem gescheiterten Putschversuch gehe die Türkei mit aller Härte gegen HDP-Mitglieder vor. Als HDP-Mitglied drohe dem Beschwerdeführer daher eine längerfristige Inhaftierung, insbesondere, weil sein Onkel als kurdischer Märtyrer gefallen sei. Weiter wird vorgebracht, es hätten sich insbesondere wegen des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer weitere Abklärungen aufgedrängt. Der Sachverhalt sei ungenügend erstellt. Der Beschwerdeführer habe erst im Hinblick auf die Beschwerde von dem gegen ihn geführten Strafverfahren erfahren. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei DEM-KURD sowie seine Teilnahme an der Kundgebung vom 3. November 2018 würden seine Mitgliedschaft bei der HDP belegen. Die drohende, willkürliche strafrechtliche Verurteilung und Verhaftung wegen Mitgliedschaft in der HDP stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Zumindest sei die Rückführung in die Türkei als unzulässig oder unzumutbar zu erachten. 3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 24. Mai 2019 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe inzwischen weitere Hinweise zur Lage in der Region B._______ erhalten: Das türkische Militär habe in einem Nachbardorf bewohnte Häuser angegriffen und dabei das Leben von Zivilpersonen gefährdet. Anschliessend seien alle Einwohner verhaftet worden. Die Aktion habe auf dem - nichtzutreffenden - Verdacht gegründet, dass sich Mitglieder der Terrorgruppe Hêzên Parastina Gel (HPG) dort aufhalten würden. Dasselbe habe sich in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2019 im Heimatdorf des Beschwerdeführers ereignet. Zwar sei nicht ziellos herumgeschossen worden, aber die Häuser seien durchsucht worden. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers festgenommen worden; er befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Andere Personen seien misshandelt worden (Verweis auf die Beweismittelbeilagen 15-17). Diese Vorkommnisse würden weitere Abklärungen erheischen, zumal sie die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es sei damit belegt, dass das türkische Militär willkürlich gegen vermeintliche HDP-Mitglieder vorgehe und diese misshandle.
4. Vorab ist an dieser Stelle auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt und namentlich notwendige Abklärungen unterlassen habe. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt vom Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das SEM habe keine Abklärungen im Hinblick auf allfällige zukünftige Inhaftierungen des Beschwerdeführers sowie zur politischen Situation und der Gefährdung von HDP-Mitgliedern im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 getroffen und damit den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorvorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis denn auch davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4, D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM jedoch sowohl die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP (bei welcher es sich im Übrigen um eine legale Partei handelt) als auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung mit einlässlicher Begründung als unglaubhaft erachtet. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen HDP-Mitgliedschaft vorzunehmen. Diese Rüge ist demnach unbegründet. Wie im Übrigen auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt als spruchreif zu erachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in allgemeiner Weise vor, er sei in der Türkei aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie wegen seines als Märtyrer gefallenen Onkels unter Druck gestanden. Dieser Onkel ist indessen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 1997 - dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers - verstorben, und der Beschwerdeführer konnte auf Nachfrage keine konkreten Nachteile im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels benennen, ausser, dass er deswegen «nie einen richtigen türkischen Freund» gehabt habe (vgl. A11 F43). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht sodann auch nicht hervor, dass er in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dieses Vorbringen ist daher nicht asylrelevant. 6.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer zwei kurzzeitige Mitnahmen in den Jahren 2015 und 2016 geltend. Diese sind indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität sowie infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise im August 2018 als nicht asylrelevant zu erachten. 6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Beschuss eines Gendarmeriepostens in D._______ am 15. Mai 2018 für drei Tage sowie einige Tage später nochmals für einige Stunden festgehalten und befragt worden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist diesbezüglich festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten behördlichen Massnahmen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten beiden kurzzeitigen Festnahmen können nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Ausserdem handelt es sich bei den Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Gendarmeriepostens um rechtsstaatlich legitime Massnahmen, und die vom Beschwerdeführer dabei angeblich erlittenen Nachteile (dreitägige beziehungsweise mehrstündige Inhaftierung, Befragung) können angesichts des in Frage stehenden Delikts auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Auch diese Verfolgung ist daher als nicht asylrelevant zu bezeichnen. 6.4 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit seiner angeblichen HDP-Mitgliedschaft oder dem Beschuss des Gendarmeriepostens einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten HDP-Mitgliedschaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein herausragendes politisches Profil verfügt. Er war für die Partei eigenen Angaben zufolge nur auf lokaler Ebene und im kleinen Rahmen tätig (vgl. A11 51 und 56), und eine besondere Exponiertheit seinerseits ist aufgrund der von ihm - im Übrigen in relativ unsubstanziierter Weise - geschilderten Aktivitäten nicht ersichtlich. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich das niederschwellige lokalpolitische Engagement des Beschwerdeführers überwiegend auf die Jahre 2015 und 2016 beschränkt hat; denn in der BzP erwähnte er lediglich Tätigkeiten in diesen beiden Jahren (vgl. A8 S. 10), und in der Anhörung machte er zwar zunächst geltend, er sei vor den Wahlen am 24. Juni 2018 lokalpolitisch aktiv gewesen, erklärte aber kurz darauf, dies sei nicht im Jahr 2018, sondern im Jahr 2015 gewesen (vgl. A11 F58 und F71 f.). Es erscheint aus diesen Gründen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgrund seines lokalpolitischen Engagements für die HDP einem gesteigerten Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte SFH-Auskunft vom 25. Oktober 2018 («Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder») nichts zu ändern. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft gehabt habe, konnte der Beschwerdeführer denn auch keine spezifische Antwort geben (vgl. A11 F86). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seinen angeblichen kurzzeitigen Festnahmen im Mai 2018 im Zusammenhang mit dem Beschuss eines Gendarmeriepostens eigenen Angaben zufolge ohne Auflagen oder Anklage als unschuldig freigelassen wurde. Bei dieser Sachlage erscheint es unplausibel, dass er angeblich später, als er sich bereits in Istanbul befand, erneut zuhause gesucht worden sei. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer auch nicht sagen, aus welchem Grund nach ihm gesucht worden sei (vgl. A11 F28, F127). Während seines Aufenthalts in Istanbul (den Akten zufolge ab Ende Mai 2018 bis zur Ausreise im August 2018) ist dem Beschwerdeführer offenbar nichts geschehen (vgl. A8 S. 12). Seinen Angaben zufolge liegt gegen ihn auch kein Haftbefehl vor (vgl. A11 F130). Die im Mai 2018 angeblich zusammen mit ihm festgenommenen drei Personen aus dem Dorf/Quartier, ebenfalls HDP-Anhänger, seien ebenfalls wieder auf freiem Fuss und zuhause (vgl. A11 F114). Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er habe selber gar nicht an eine Ausreise gedacht, sondern habe sich erst auf Drängen seiner Angehörigen dazu entschlossen (vgl. A8 S. 7; A11 F93 f.). Diese Umstände sprechen allesamt gegen eine im Ausreisezeitpunkt bestehende konkrete Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus den eingangs genannten Gründen mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rechnen hätte. 6.5 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er habe im Jahr 2017 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, habe sich aber nicht zum Dienst gemeldet (beziehungsweise diesen verschoben), weil er befürchte, im Militärdienst Repressionen aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt zu werden. Wenn er den Dienst nicht antrete, müsse er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung rechnen. Aufgrund der auf turkiye.gov.tr einsehbaren Dokumente ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, auch wenn im aktuellen Zeitpunkt offen ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist und ob er nicht allenfalls die Möglichkeit hätte, sich vom Wehrdienst befreien zu lassen. Eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion stellt indessen gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). Im vorliegenden Fall bestehen insbesondere auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus sachfremden, namentlich politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen Bestrafung rechnen müsste. Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass er im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer asylbeachtlichen Behandlung ausgesetzt wäre; es handelt sich dabei um eine rein spekulative und gänzlich unsubstantiierte Befürchtung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner grundsätzlich bestehenden Militärdienstpflicht in der Türkei sind aus diesen Gründen als nicht asylrelevant zu erachten. 6.6 Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung, er habe in den sozialen Medien (Facebook, Instagram) Beiträge zu einem in der Türkei verhafteten amerikanischen Priester (Andrew Brunson) sowie zu Journalisten, welche über diesen Fall berichtet hätten und deswegen ebenfalls verhaftet worden seien, gepostet (vgl. A11 F148 f.) und müsse aus diesem Grund eine Verfolgung durch die Behörden im Falle seiner Rückkehr in die Türkei befürchten. Weitergehende Angaben zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien machte er nicht; insbesondere finden sich auch in der Beschwerde keine diesbezüglichen weiteren Vorbringen oder Beweismittel. Der vom Beschwerdeführer genannte Vorfall betreffend Andrew Brunson ereignete sich im Jahr 2016, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Posts des Beschwerdeführers zu diesem Thema aus dieser Zeit stammen. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich keiner Verfolgung im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien ausgesetzt. Er machte insbesondere nicht geltend, er sei im Rahmen seiner angeblichen Festnahmen in den Jahren 2015 bis 2018 je von den Sicherheitskräften darauf angesprochen worden. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine zukünftige, asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. 6.7 In Bezug auf die in der Beschwerde angesprochene Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 ist Folgendes anzufügen: Zwar trifft es zu, dass sich der Kurdenkonflikt in den letzten Jahren wieder zugespitzt hat, jedoch richten sich die behördlichen Massnahmen primär gegen Personen, welche in prokurdischen Parteien eine höhere Funktion oder ein politisches Amt innehaben (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes wie erwähnt nicht über ein entsprechendes politisches Profil. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die eingereichten Beweismittel (namentlich das Bestätigungsschreiben der HDP, die Unterlagen betreffend den Vater sowie die Fotos) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Unterlagen offensichtlich keine konkreten Hinweise auf eine bestehende Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr enthalten.
7. Der Beschwerdeführer macht ferner Nachfluchtgründe geltend, welche im Folgenden zu prüfen sind. 7.1 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach Konsultation der Internetseite www.turkiye.gov.tr erfahren, dass seit dem Jahr 2018 ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Er müsse deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer willkürlichen Verfolgung rechnen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund des Eintrags auf der erwähnten Internetseite ist nicht auszuschliessen, dass beim Strafamtsgericht B._______ seit dem 17. September 2018 ein Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig ist. Allerdings ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung handelt. Es obliegt sodann grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die von ihm behauptete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (vgl. Art. 8 AsylG), und es wäre ihm vorliegend - allenfalls mithilfe eines türkischen Rechtsvertreters - durchaus zuzumuten gewesen, weitere Informationen und Dokumente zu diesem Strafverfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. Die Tatsache, dass er sich offensichtlich in keiner Art und Weise bemüht hat, dem Gericht entsprechende Fakten und Unterlagen zu unterbreiten, stützt die Vermutung, dass es sich beim fraglichen Strafverfahren nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme handelt. Allenfalls könnte es sich um ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst handeln; ein solches würde indessen, wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 6.5), keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 7.2 In der Eingabe vom 24. Mai 2019 wird ferner geltend gemacht, in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2019 hätten die Sicherheitsbehörden Razzien im Heimatdorf/Quartier des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers festgenommen worden; er befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Andere Personen seien misshandelt worden (Verweis auf die Beweismittelbeilagen 15-17). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dieses Vorbringen keinen direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufweist und sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer persönlich deswegen im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann auch den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Fotos von Häusern mit Einschusslöchern sowie von unbekannten Personen mit Verletzungen, Facebook-Posts einer Drittperson sowie ein Zeitungsartikel von «Mezopotamya Ajansi») keine Hinweise auf eine mit diesem Vorfall zusammenhängende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers entnommen werden. Die geltend gemachte Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers ist sodann zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht durch geeignete Dokumente belegt. Im erwähnten Zeitungsartikel wird zwar die Verhaftung eines «F._______» am fraglichen Datum erwähnt, allerdings ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei tatsächlich um den Vater des Beschwedeführers handelt, zumal Abdullah ein sehr geläufiger Vorname ist und der Nachname des Beschwerdeführers gemäss seiner Identitätskarte nicht «G._______», sondern «H._______» lautet. 7.3 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu E. 5.3) wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied von DEM-KURD und habe an zwei Veranstaltungen teilgenommen (Kundgebung am 3. November 2018 in Zürich, Jahrestag der PKK in Granges-Paccot am 2. Dezember 2018; vgl. die zwei als Beweismittel eingereichten Flyer). Er müsse deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 7.3.1 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen und Einzelpersonen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht aber für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die fragliche Person zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). 7.3.2 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied des kurdischen Kulturvereins DEM-KURD und hat ausserdem im Jahr 2018 an zwei prokurdischen Kundgebungen teilgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Verein oder anlässlich der Kundgebungen eine herausragende Funktion bekleidet (hat); dies wurde von ihm auch nicht behauptet. Damit ist festzustellen, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht über das hinausgeht, was hinsichtlich der Gemeinschaft der im Exil lebenden Kurden türkischer Staatsangehörigkeit als massentypisch zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit offensichtlich nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihn die türkischen Behörden als konkrete Bedrohung für den Bestand des türkischen Regimes wahrnehmen und an einer Verfolgung seiner Person ernsthaft interessiert sind. Die eingereichte Schnellrecherche der SFH vom 7. Juli 2017 («Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK») ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer den Akten zufolge weder über PKK-Verbindungen noch Kontakte zur Gülen-Bewegung verfügt oder dessen je verdächtigt wurde. 7.4 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachfluchtgründen zu verneinen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort (B._______, Provinz Urfa) als generell zumutbar zu erachten. 9.2.2 Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 18 der Beschwerde, Ziff. V.3.7) spricht die angebliche HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er allein deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Ferner handelt es sich bei ihm um einen ca. (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hat vor der Ausreise im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie (Pistazienanbau) sowie auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister, die Grossmutter sowie weitere Verwandte befinden sich nach wie vor am Herkunftsort (vgl. A8 S. 5). Die Eltern wohnen im eigenen Haus, und es gehe ihnen gut (vgl. A11 F20 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Reintegration unterstützen kann. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollten die eingereichten Dokumente (Nüfus, Fahrausweis) nicht ausreichend sein (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissen worden und nicht von einer veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 24. Mai 2019 eingereichten Kostennote wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 13.9 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 111.90 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Hinsichtlich des Stundenansatzes (welcher in der Kostennote mit Fr. 220.- beziffert wird) wurde bereits in der Verfügung vom 25. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist. Der Rechtsvertreter verfügt erst seit dem 21. Februar 2019 über ein Anwaltspatent. Demnach ist der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz für die Aufwendungen vor dem 21. Februar 2019 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'728.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'728.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: