Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Asylgesuch vom 14. Juni 2018 wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 abgelehnt; das SEM verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In einem weiteren Gesuch vom 27. April 2020 (Mehrfachgesuch) brachte der Gesuchsteller vor, seine Eltern hätten ihn informiert, dass aktuell zwei Strafverfahren (eines im Bezirk B._______, Provinz Istanbul, mit Aktenzeichen [...] und eines in der Provinz C._______ mit Aktenzeichen [...]) gegen ihn hängig seien. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan» unterstellt. Am 13. April 2020 hätten Antiterroreinheiten in der elterlichen Wohnung eine Razzia durchgeführt, die Polizei habe ihn wegen Terrorpropaganda gesucht, dabei die Wohnung verwüstet und seine Eltern bedroht. Er habe deswegen am 22. April 2020 eine Vollmacht an einen türkischen Anwalt geschickt; dieser werde sein Dossier abholen und ihm Unterlagen schicken. Der Anwalt habe am 15. April 2020 bestätigt, dass er tatsächlich wegen Terrorpropaganda gesucht werde. Es drohe ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Juni 2020 auf das Mehrfachgesuch nicht ein, weil der Gesuchsteller keine Beweismittel eingereicht hatte; das Gesuch sei nicht gehörig begründet. Das SEM verfügte erneut die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 ab, ebenfalls mit der Begründung, dass die angeblichen Ermittlungen in der Türkei vom Gesuchsteller bisher nur behauptet, aber nicht belegt worden seien. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. September 2020 (Datum des Poststempels: 23. September 2020) reichte der Gesuchsteller beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Aufgrund der Corona-Krise habe sein türkischer Anwalt D._______ von den türkischen Behörden keine Dokumente erhalten können; jetzt könne er aber den Beweis führen, der Anwalt habe per E-Mail Dokumente betreffend die gegen den Gesuchsteller hängigen Strafverfahren übermittelt. Dem Gesuchsteller würden Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und zur Maoistisch-Kommunistischen Partei Kurdistans (MKP HKO) unterstellt. Mit der Eingabe vom 22. September 2020 reichte der Gesuchsteller diverse türkischsprachige Unterlagen ein, allesamt in Kopie und ohne Übersetzung. Es handelte sich dabei um ein Aktenstück mit der Nummer (...) vom 23. Juli 2020, das demnach nach dem Urteil E-3322/2020 9. Juli 2020 datiert sowie um drei Aktenstücke, die vor dem Urteil vom 9. Juli 2020 datieren:
- Aktenstück (...) vom 28. Mai 2020,
- Aktenstück (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht),
- Aktenstück (...) vom 27. Mai 2020. Ferner reichte der Gesuchsteller Ausdrucke eines (...)-Accounts ein; soweit diese ein Datum aufweisen, datieren sie aus dem Jahr 2019. D. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs oder Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache der Gesuchsteller sinngemäss Revisionsgründe geltend. E. In ihrer Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin die Einschätzung des SEM, wonach die vorgelegten Unterlagen allenfalls in einem Revisionsverfahren gegen das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 zu prüfen wären. Sie setzte dem Gesuchsteller eine Frist, um mitzuteilen, ob er ein - grundsätzlich kostenpflichtiges - Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig machen wolle, sowie um seine Eingabe vom 22. September 2020 gegebenenfalls im Sinne der Revisionsregeln zu verbessern. Insbesondere sei mitzuteilen, welcher Revisionsgrund angerufen werde, inwiefern das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden sei und inwiefern die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht zumutbarerweise im Beschwerdeverfahren E-3322/2020 hätten beigebracht werden können. Sie übermittelte dem Gesuchsteller Kopien der eingereichten Unterlagen und forderte ihn auf, diese innert Frist in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen oder übersetzen zu lassen oder zumindest den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Aktenstücke mitzuteilen. Sie forderte ihn auch auf, die in der Eingabe vom 22. September 2020 angekündigten Originale der in Kopie eingereichten Unterlagen umgehend nachzureichen. F. Am 8. Oktober 2020 meldete sich eine Mitarbeiterin des für den Gesuchsteller zuständigen Amts für Migration per E-Mail bei der Instruktionsrichterin wegen des Aufenthaltsorts des Gesuchstellers. Dieser sei als «untergetaucht» abgemeldet und zur Wegweisung ausgeschrieben worden. G. Am 8. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Amt für Migration mit, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten kein Aufenthaltsort hervorgehe, da der Gesuchsteller rechtlich vertreten sei. H. Mit gleichentags verschickter Zwischenverfügung setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Frist, um dem Gericht den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Für den Fall der Säumnis gehe das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen des Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers aus und werde das Verfahren als gegenstandslos betrachten und auf die Eingabe vom 22. September 2020 unter dem Titel des Revisionsgesuchs nicht eintreten. I. Am 19. Oktober 2020 übermittelte der Gesuchsteller mit Hilfe seines Rechtsvertreters fristgerecht eine entsprechende, von ihm unterzeichnete Erklärung betreffend seinen Aufenthaltsort in der Schweiz und das bestehende Rechtsschutzinteresse sowie eine verbesserte Revisionseingabe. Zur Sache erklärte er, die türkischen Gerichte seien während der Corona-Pandemie geschlossen gewesen, nur deshalb habe er den nötigen Beweis nicht erbringen können. Er habe gerade heute weitere Dokumente aus der Türkei erhalten, die er einreichen wolle. Entsprechende Übersetzungen werde er nachreichen. Die beigelegten Dokumente seien original und mit einem Barcode versehen. Sie trügen ein Passwort für das UYAP-System (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi), das seien die in der Türkei üblichen gültigen Dokumente. Da sein vorheriger türkischer Anwalt nicht sehr aktiv gewesen sei, habe er eine neue Anwältin beauftragt, diese habe ihm nun zahlreiche Dokumente übermitteln können. Diese habe er übersetzen lassen und stelle sie dem Gericht zu. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Gesuchsteller bisher keine Übersetzungen der Unterlagen vorgelegt habe, welche er zur Begründung des Gesuchs vom 22. September 2020 eingereicht hatte und welche vor dem Urteilszeitpunkt des Urteils E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 datierten. Namentlich die Aktenstücke (...) vom 28. Mai 2020 (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht) sowie (...) vom 27. Mai 2020 lägen noch nicht in einer Amtssprache übersetzt vor. Dagegen habe der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 vielmehr nur das Aktenstück mit der Nummer (...) vom 23. Juli 2020 in deutscher Übersetzung vorgelegt, bei dem es sich um das Akteneinsichtsgesuch seines vorherigen Anwalts handle. Zudem habe er mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 die folgenden weiteren Dokumente mit Übersetzung vorgelegt:
- Aktenstück (...) vom 21. September 2020, betreffend die Befragung des Verdächtigten,
- Aktenstück (...) vom 24. September 2020, betreffend die Anfrage an die Sicherheitsdirektion des Bezirks E._______,
- Aktenstück (...) vom 28. September 2020, betreffend den Erlass eines Haftbefehls. Unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 3.13 teilte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit, dass diese drei neuen Aktenstücke - wie schon das Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juli 2020 - erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden seien, und deshalb im Rahmen der Revision nicht berücksichtigt werden könnten. K. Mit Eingabe vom 5. November 2020 legte der Gesuchsteller die Übersetzungen von zwei Beweismitteln ins Recht, die bereits vor dem angefochtenen Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden sind; es handelte sich dabei um die Übersetzungen der folgenden Aktenstücke:
- Aktenstück (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht),
- Aktenstück (...) vom 28. Mai 2020. Ferner reichte er die Übersetzung des Aktenstücks (...) vom 23. Juli 2020 betreffend das Gesuch um Akteneinsicht seines ersten türkischen Anwalts D._______ ein. L. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Gesuchsteller nochmals «die ganzen Akten der erwähnten Ermittlung» mit Versandcouvert aus der Türkei ein. Neben Kopien der bereits aktenkundigen Unterlagen wurden weitere Dokumente, datierend von September und Oktober 2020 und mithin nach dem Urteil E-3322/2020 entstanden, eingereicht. Weiter kündigte der Gesuchsteller die Einreichung der Vollmacht für seinen ersten türkischen Rechtsvertreter an, die er bereits am 14. April 2020 in die Türkei geschickt habe. Der türkische Anwalt D._______ habe am 23. Juli 2020 einen Antrag (auf Akteneinsicht) bei der Staatsanwaltschaft gestellt, um die Akten einzusehen und Kopien davon zu erhalten. Er habe aber keine Akten erhalten, auch dazu werde er eine Erklärung nachreichen. Zudem legte der Gesuchsteller ein Schreiben seiner neuen türkischen Rechtsvertreterin vor, welches vom 10. November 2020 datiert (und somit ebenfalls erst nach dem Urteil E-3322/2020 entstanden ist), und für das er eine Übersetzung ankündigte. Ausserdem reichte er namentlich Ausdrucke seines (...)-Accounts ein, sowie folgende weitere Aktenstücke, die ebenfalls bereits vor dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden sind:
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020,
- (...) vom 15. April 2020. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der obigen Dokumente. Sie wies erneut darauf hin, dass alle Aktenstücke, welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden seien, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Sie setzte dem Gesuchsteller dagegen eine letzte Frist, um alle Beweismittel, welche vor dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden seien, in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, insbesondere das Aktenstück (...) vom 27. Mai 2020, welches mit der Eingabe vom 22. September 2020 beim Gericht eingereicht worden sei und für das noch keine Übersetzung vorliege. Sie forderte den Gesuchsteller ferner auf, innerhalb dieser Frist auch die Übersetzung des Schreibens seiner türkischen Rechtsvertreterin einzureichen. Andernfalls werde das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigen können. N. Am 4. Dezember 2021 ersuchte der Gesuchsteller um eine Fristerstreckung, da sein Rechtsvertreter an Corona erkrankt sei; er legte eine entsprechende Bestätigung des kantonsärztlichen Dienstes des Kantons F._______ ins Recht. O. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Gesuchsteller am 22. Dezember 2020 die Übersetzungen der folgenden Dokumente ein:
- Schreiben seiner türkischen Anwältin G._______ vom 10. November 2020,
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020,
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020. P. Am 13. April 2021 reichte der Gesuchsteller eine Anklageschrift, datierend vom 4. Februar 2021 mit Übersetzung ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Das SEM gebe ihm keinen N-Ausweis und er habe Probleme, da er keine Dokumente habe. Es handelt sich um das Aktenstück (...) vom 4. Februar 2021. Q. Am 20. Oktober 2021 erkundigte sich der Gesuchsteller erneut nach dem Verfahrensstand. R. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass das Gericht um eine baldige Erledigung bemüht sei, allerdings keine verbindlichen Angaben zum Urteilszeitpunkt machen könne.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens entscheiderheblicher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Dabei ist darzutun, weshalb diese Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und nicht früher beigebracht werden konnten. Zu beachten sind im vorliegenden Verfahren nur diejenigen Beweismittel, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Satz BGG, BVGE 2013/22 E. 3.13).
E. 2.3.1 In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2020 brachte der Gesuchsteller zur Erklärung, warum er die in E. 2.2 genannten Dokumente nicht bereits vor dem Urteilszeitpunkt vom 9. Juli 2020 habe erhalten und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen können, vor, dass die Gerichte in der Türkei aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen gewesen seien und die Staatsanwälte nur unregelmässig gearbeitet hätten. Aus den Erwägungen des Urteils E-3322/2020 geht hervor, dass er nach der Razzia in seinem Elternhaus seinem türkischen Rechtsvertreter am 22. April 2020 eine Vollmacht übermittelt hatte; dieser habe ihm schon am 15. April 2020 mitgeteilt, dass er wegen Terrorpropaganda gesucht werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 E. 6.6). Erst am 23. Juli 2020 habe der türkische Rechtsanwalt um Akteneinsicht ersuchen können. Die Akteneinsicht wurde diesem gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Dokument am 7. August 2020 gewährt (vgl. Bst. C, Eingabe vom 22. September 2020, Beilage [...] vom 23. Juli 2020). Am 5. November 2020 reichte der Gesuchsteller eine Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten (vgl. Bst. K).
E. 2.3.2 Die Erklärung des Gesuchstellers ist zutreffend und wird von öffentlich zugänglichen Quellen bestätigt. Berichten zufolge funktionierten die türkischen Justizbehörden im Rahmen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 nur sehr eingeschränkt. Am 25. März 2020 erliess das türkische Parlament das Gesetz Nummer 7226, gemäss dem Verfahrensfristen rückwirkend vom 13. März bis zum 30. April 2020 ausgesetzt wurden (vgl. pek Mertcan, Gerichtliche Massnahmen in der Türkei in Bezug auf die Coronavirus-Pandemie [Covid-19], undatiert, https://ias-partners.com/wp-content/uploads/2020/04/4a-GERICHTLICH-E-MA%C3%9-FNAHMEN-IN-DER-T%C3%9CRKEI-INBEZUG-AUF-DIE-CORONAVIRUS-PANDEMIE-COVID-19.pdf, abgerufen am 28.10.2021). Im Gesetz war bereits die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu sechs Monate vorgesehen (vgl. Sistem Global, Impacts of Covid-19 Pandemic on Judicial and Administrative Proceedings in Turkey: Recent Developments and Suspension of Deadlines, 25.06.2020, www.sistemglobal.com.tr/makaleler/risk-ve-mevzuat-yonetim-makaleler/impacts-of-covid-19-pandemic-on-judicial-and-administrative-proceedings-in-turkey-recent-developments-and-suspension-of-deadlines/, abgerufen am 28.10.2021). Die zuständigen Behörden entschieden, mit einigen Ausnahmen, alle Gerichtstermine, Untersuchungen sowie alle erstinstanzlichen juristischen und administrativen Verhandlungen und Beschwerdeverfahren bis zum 30. April 2020 auszusetzen (vgl. Sistem Global, Impacts of Covid-19 Pandemic on Judicial and Administrative Proceedings in Turkey: Recent Developments and Suspension of Deadlines, 25.06.2020, a.a.O.). Präsidialdekret Nummer 2480 erweiterte die Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2020 (vgl. Anwalt.de, Rückkehr zur Normalität in der türkischen Justiz nach Lockerung der Corona-Massnahmen, 10.06.2020, www.anwalt.de/rechtstipps/rueckkehr-zur-normalitaet-in-der-tuerkischen-justiz-nach-lockerung-der-corona-massnahmen_168-747.html, abgerufen am 28.10.2021). Ab Juni 2020 kehrte die türkische Justiz schrittweise zu ihrer normalen Arbeitsweise zurück und es wurde begonnen, ausgesetzte Verfahren wiederaufzunehmen (Ongur Partners, The Impact of the Covid-19 Pandemic in Turkey, 08.07.2020, www.ongurpartners.com/the-impact-of-the-covid-19-pandemic-in-turkey.html, abgerufen am 28.10.2021). Ab Mitte Juni 2020 fanden wieder Gerichtsverhandlungen statt (vgl. Anwalt.de, Rückkehr zur Normalität in der türkischen Justiz nach Lockerung der Corona-Massnahmen, 10.06.2020, a.a.O.). Die dreimonatige Aussetzung der Verfahren und die Reduktion des Gerichtspersonals in dieser Zeit hatten einen hohen Verfahrensrückstau im Sommer 2020 zur Folge, den es durch die Gerichte und die Anwältinnen und Anwälte abzubauen galt (Vgl. Ongur Partners, The Impact Of The Covid-19 Pandemic In Turkey, 08.07.2020, a.a.O.; Al-Monitor [Washington], Turkish courts reopen to backlog of press freedom cases, 16.06.2020, www.al-monitor.com/originals/2020/06/turkey-courts-hear-press-freedom-cases. html, abgerufen am 28.10.2021). Gemäss Auskunft eines türkischen Anwalts an den internationalen Anwaltsverband wurden Anhörungen um bis zu sieben Monate verschoben. Zudem sei es zunehmend schwieriger geworden, Personen aus der Staatsanwaltschaft und Richterschaft sowie Gerichtsschreibende zu kontaktieren, von denen viele von zuhause aus arbeiteten (vgl. Semiz, Tolga von der Kanzlei CCAO, Turkey, in: International Bar Association [IBA], Impact of COVID-19 on Court Operations & Litigation Practice, 22.06.2020, www.ibanet.org/MediaHandler?id=E-9A83AEF-6B17-4A54-815F-1C6E0D600163, abgerufen am 28.10.2021). Zwar liess das Justizministerium am 5. April 2020 gemäss der Anwaltskanzlei Ongur Partners mitteilen, dass Anwältinnen und Anwälte auf Dokumente in den Untersuchungsverfahren, für die sie als Rechtsbeistand registriert waren, via UYAP (das elektronische Justizsystem, vgl. auch Bst. I) zugreifen könnten (vgl. Ongur Partners, The Impact of the Covid-19 Pandemic in Turkey, 08.07.2020, a.a.O.), dennoch ist nachvollziehbar, dass der Anwalt des Gesuchstellers die Dokumente der Gerichte und Staatsanwaltschaften betreffend seinen Mandanten aus den dargelegten Gründen nicht rechtzeitig hat beschaffen können. Auf diese Situation hatte der Gesuchsteller im vorgängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bereits hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 E. 6.8).
E. 2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vor diesem Hintergrund als hinreichend dargetan, dass der Gesuchsteller, obschon die von ihm im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten Dokumente bereits vor dem Urteilszeitpunkt vom 9. Juli 2020 Bestand hatten, diese nicht schon früher hätte einreichen können.
E. 2.3.4 Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller frühestens am 7. August 2020 (zum Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung an seinen türkischen Rechtsanwalt) von den eingereichten Beweismitteln Kenntnis erhielt. Mit deren Einreichen am 22. September 2020 beim SEM und entsprechender Entgegennahme dieses Gesuchs als Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht wurde folglich auch die Frist von 90 Tagen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingehalten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, mit den nun eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass die türkische Generalstaatsanwaltschaft gegen ihn im Zusammenhang mit Propaganda für die PKK ermittle. Dies gehe aus den Unterlagen hervor, die er nunmehr durch seine türkische Rechtsanwältin habe erhalten und dem Gericht vorlegen können. Diese Unterlagen habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht beibringen können und auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren sei dies nicht möglich gewesen. Es handelt sich dabei um die folgenden Dokumente: Dokumente eingereicht mit Eingabe vom 22. September 2020 (Bst. C):
- Aktenstück (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht) (im Weiteren: Beweismittel Nr. 1). Bei diesem Aktenstück handelt es sich um einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft der Republik B._______ an die Zweigdirektion für die Bekämpfung der Cyber-Kriminalität, betreffend mögliche Propagandaaktivitäten für die PKK in den sozialen Netzwerken (...) des Gesuchstellers und eines gewissen H._______.
- Aktenstück (...) vom 27. Mai 2020, (im Weiteren: Beweismittel Nr. 2). Für dieses Dokument liegt keine Übersetzung vor. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich aber um einen Entscheid des Büros des Generalstaatsanwalts der Republik für Ermittlungen gegen organisierte Kriminalität, die Verfahren des Gesuchstellers und des H._______ getrennt weiterzuführen.
- Aktenstück (...) vom 28. Mai 2020 (im Weiteren: Beweismittel Nr. 3). Hierbei handelt es sich um eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft der Republik B._______, da der Gesuchsteller in I._______ lebe, weshalb die Staatsanwaltschaft B._______ nicht zuständig sei und die Akte an die Generalstaatanwaltschaft J._______ übermittelt werde. Dokumente eingereicht mit Eingabe vom 16. November 2020 (Bst. L):
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020 (im Weiteren: Beweismittel Nr. 4). Bei diesem Aktenstück handelt es sich laut Übersetzung um ein Begleitschreiben des Ermittlungsbüros für organisierte Straftaten in B._______, mit dem ein Bericht über die (...)-Nutzung des Gesuchstellers und eines gewissen H._______ übermittelt wird. Das Dokument trägt handschriftliche Vermerke, welche Strafbestimmungen des Gesetzes für die Bekämpfung von Terror gegen den Gesuchsteller anzuwenden wären.
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020 (im Weiteren: Beweismittel Nr. 5). Bei diesem Aktenstück handelt es sich um den Bericht über die Nachforschungen in den Profilen des Gesuchstellers in den sozialen Medien betreffend Internet-Kriminalität im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft I._______ zur Ermittlung von organisierten Straftaten vom 19. März 2020, Aktenzeichen (...). Ferner reichte der Gesuchsteller Ausdrucke eines (...)-Accounts ein, die aus dem Jahr 2019 stammen. Alle weiteren vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel sind erst nach dem Urteil E-3322/2020 entstanden und vermögen keine Revision zu begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3.13).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 die Nichteintretensverfügung des SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers geschützt, da er keine Belege für die von ihm behaupteten Strafermittlungen vorgelegt hatte und - so das SEM in antizipierender Beweiswürdigung - dies auch nicht zu erwarten sei, da er im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren tatsachenwidrig geltend gemacht habe, es bestehe eine Akte wegen Terrorunterstützung und Propaganda. Das Gericht hatte das Mehrfachgesuch vor diesem Hintergrund, und weil der Gesuchsteller auch auf Beschwerdestufe keine Beweise vorlegen konnte, als zu ungenügend begründet erachtet, um den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Nachfolgeverfahren zu genügen (vgl. E. 6.7, S. 8; E. 7.1).
E. 3.3 Diese Einschätzung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer mehrere türkische Gerichtsdokumente als Beweismittel eingereicht, aus denen hervorgeht, dass in der Türkei gegen ihn Ermittlungen wegen Cyberkriminalität und Verstössen gegen das Anti-Terror-Gesetz laufen. Es geht aus diesen hervor, dass zunächst die Generalstaatsanwaltschaft in B._______ gegen ihn ermittelte wegen Cyberkriminalität und dass auch Berichte über die Internetaktivitäten des Gesuchstellers in den öffentlich zugänglichen Profilen in den sozialen Medien erstellt wurden (vgl. Beweismittel 4 und 5). Da die Generalstaatsanwaltschaft in B._______ sich schliesslich aufgrund des früheren Wohnsitzes des Gesuchstellers in I._______ für unzuständig erklärte, wurde das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft J._______ überwiesen (vgl. Beweismittel 3). Zudem wurde das Verfahren von jenem des weiteren Verdächtigen, H._______, abgetrennt (vgl. Beweismittel 2).
E. 3.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens tatsächlich für ihn neue und im Hinblick auf seine Asylvorbringen auch erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt hat, die er nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren hat einreichen können. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist gegeben.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 22. September 2020 beziehungsweise vom 19. Oktober 2020 um Revision des Beschwerdeurteils E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil vom 9. Juli 2020 ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 6 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4873/2020 Urteil vom 25. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Revision des Urteils E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Asylgesuch vom 14. Juni 2018 wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 abgelehnt; das SEM verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In einem weiteren Gesuch vom 27. April 2020 (Mehrfachgesuch) brachte der Gesuchsteller vor, seine Eltern hätten ihn informiert, dass aktuell zwei Strafverfahren (eines im Bezirk B._______, Provinz Istanbul, mit Aktenzeichen [...] und eines in der Provinz C._______ mit Aktenzeichen [...]) gegen ihn hängig seien. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan» unterstellt. Am 13. April 2020 hätten Antiterroreinheiten in der elterlichen Wohnung eine Razzia durchgeführt, die Polizei habe ihn wegen Terrorpropaganda gesucht, dabei die Wohnung verwüstet und seine Eltern bedroht. Er habe deswegen am 22. April 2020 eine Vollmacht an einen türkischen Anwalt geschickt; dieser werde sein Dossier abholen und ihm Unterlagen schicken. Der Anwalt habe am 15. April 2020 bestätigt, dass er tatsächlich wegen Terrorpropaganda gesucht werde. Es drohe ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Juni 2020 auf das Mehrfachgesuch nicht ein, weil der Gesuchsteller keine Beweismittel eingereicht hatte; das Gesuch sei nicht gehörig begründet. Das SEM verfügte erneut die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 ab, ebenfalls mit der Begründung, dass die angeblichen Ermittlungen in der Türkei vom Gesuchsteller bisher nur behauptet, aber nicht belegt worden seien. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. September 2020 (Datum des Poststempels: 23. September 2020) reichte der Gesuchsteller beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Aufgrund der Corona-Krise habe sein türkischer Anwalt D._______ von den türkischen Behörden keine Dokumente erhalten können; jetzt könne er aber den Beweis führen, der Anwalt habe per E-Mail Dokumente betreffend die gegen den Gesuchsteller hängigen Strafverfahren übermittelt. Dem Gesuchsteller würden Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und zur Maoistisch-Kommunistischen Partei Kurdistans (MKP HKO) unterstellt. Mit der Eingabe vom 22. September 2020 reichte der Gesuchsteller diverse türkischsprachige Unterlagen ein, allesamt in Kopie und ohne Übersetzung. Es handelte sich dabei um ein Aktenstück mit der Nummer (...) vom 23. Juli 2020, das demnach nach dem Urteil E-3322/2020 9. Juli 2020 datiert sowie um drei Aktenstücke, die vor dem Urteil vom 9. Juli 2020 datieren:
- Aktenstück (...) vom 28. Mai 2020,
- Aktenstück (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht),
- Aktenstück (...) vom 27. Mai 2020. Ferner reichte der Gesuchsteller Ausdrucke eines (...)-Accounts ein; soweit diese ein Datum aufweisen, datieren sie aus dem Jahr 2019. D. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs oder Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache der Gesuchsteller sinngemäss Revisionsgründe geltend. E. In ihrer Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin die Einschätzung des SEM, wonach die vorgelegten Unterlagen allenfalls in einem Revisionsverfahren gegen das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 zu prüfen wären. Sie setzte dem Gesuchsteller eine Frist, um mitzuteilen, ob er ein - grundsätzlich kostenpflichtiges - Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig machen wolle, sowie um seine Eingabe vom 22. September 2020 gegebenenfalls im Sinne der Revisionsregeln zu verbessern. Insbesondere sei mitzuteilen, welcher Revisionsgrund angerufen werde, inwiefern das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden sei und inwiefern die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht zumutbarerweise im Beschwerdeverfahren E-3322/2020 hätten beigebracht werden können. Sie übermittelte dem Gesuchsteller Kopien der eingereichten Unterlagen und forderte ihn auf, diese innert Frist in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen oder übersetzen zu lassen oder zumindest den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Aktenstücke mitzuteilen. Sie forderte ihn auch auf, die in der Eingabe vom 22. September 2020 angekündigten Originale der in Kopie eingereichten Unterlagen umgehend nachzureichen. F. Am 8. Oktober 2020 meldete sich eine Mitarbeiterin des für den Gesuchsteller zuständigen Amts für Migration per E-Mail bei der Instruktionsrichterin wegen des Aufenthaltsorts des Gesuchstellers. Dieser sei als «untergetaucht» abgemeldet und zur Wegweisung ausgeschrieben worden. G. Am 8. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Amt für Migration mit, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten kein Aufenthaltsort hervorgehe, da der Gesuchsteller rechtlich vertreten sei. H. Mit gleichentags verschickter Zwischenverfügung setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Frist, um dem Gericht den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Für den Fall der Säumnis gehe das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen des Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers aus und werde das Verfahren als gegenstandslos betrachten und auf die Eingabe vom 22. September 2020 unter dem Titel des Revisionsgesuchs nicht eintreten. I. Am 19. Oktober 2020 übermittelte der Gesuchsteller mit Hilfe seines Rechtsvertreters fristgerecht eine entsprechende, von ihm unterzeichnete Erklärung betreffend seinen Aufenthaltsort in der Schweiz und das bestehende Rechtsschutzinteresse sowie eine verbesserte Revisionseingabe. Zur Sache erklärte er, die türkischen Gerichte seien während der Corona-Pandemie geschlossen gewesen, nur deshalb habe er den nötigen Beweis nicht erbringen können. Er habe gerade heute weitere Dokumente aus der Türkei erhalten, die er einreichen wolle. Entsprechende Übersetzungen werde er nachreichen. Die beigelegten Dokumente seien original und mit einem Barcode versehen. Sie trügen ein Passwort für das UYAP-System (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi), das seien die in der Türkei üblichen gültigen Dokumente. Da sein vorheriger türkischer Anwalt nicht sehr aktiv gewesen sei, habe er eine neue Anwältin beauftragt, diese habe ihm nun zahlreiche Dokumente übermitteln können. Diese habe er übersetzen lassen und stelle sie dem Gericht zu. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Gesuchsteller bisher keine Übersetzungen der Unterlagen vorgelegt habe, welche er zur Begründung des Gesuchs vom 22. September 2020 eingereicht hatte und welche vor dem Urteilszeitpunkt des Urteils E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 datierten. Namentlich die Aktenstücke (...) vom 28. Mai 2020 (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht) sowie (...) vom 27. Mai 2020 lägen noch nicht in einer Amtssprache übersetzt vor. Dagegen habe der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 vielmehr nur das Aktenstück mit der Nummer (...) vom 23. Juli 2020 in deutscher Übersetzung vorgelegt, bei dem es sich um das Akteneinsichtsgesuch seines vorherigen Anwalts handle. Zudem habe er mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 die folgenden weiteren Dokumente mit Übersetzung vorgelegt:
- Aktenstück (...) vom 21. September 2020, betreffend die Befragung des Verdächtigten,
- Aktenstück (...) vom 24. September 2020, betreffend die Anfrage an die Sicherheitsdirektion des Bezirks E._______,
- Aktenstück (...) vom 28. September 2020, betreffend den Erlass eines Haftbefehls. Unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 3.13 teilte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit, dass diese drei neuen Aktenstücke - wie schon das Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juli 2020 - erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden seien, und deshalb im Rahmen der Revision nicht berücksichtigt werden könnten. K. Mit Eingabe vom 5. November 2020 legte der Gesuchsteller die Übersetzungen von zwei Beweismitteln ins Recht, die bereits vor dem angefochtenen Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden sind; es handelte sich dabei um die Übersetzungen der folgenden Aktenstücke:
- Aktenstück (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht),
- Aktenstück (...) vom 28. Mai 2020. Ferner reichte er die Übersetzung des Aktenstücks (...) vom 23. Juli 2020 betreffend das Gesuch um Akteneinsicht seines ersten türkischen Anwalts D._______ ein. L. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Gesuchsteller nochmals «die ganzen Akten der erwähnten Ermittlung» mit Versandcouvert aus der Türkei ein. Neben Kopien der bereits aktenkundigen Unterlagen wurden weitere Dokumente, datierend von September und Oktober 2020 und mithin nach dem Urteil E-3322/2020 entstanden, eingereicht. Weiter kündigte der Gesuchsteller die Einreichung der Vollmacht für seinen ersten türkischen Rechtsvertreter an, die er bereits am 14. April 2020 in die Türkei geschickt habe. Der türkische Anwalt D._______ habe am 23. Juli 2020 einen Antrag (auf Akteneinsicht) bei der Staatsanwaltschaft gestellt, um die Akten einzusehen und Kopien davon zu erhalten. Er habe aber keine Akten erhalten, auch dazu werde er eine Erklärung nachreichen. Zudem legte der Gesuchsteller ein Schreiben seiner neuen türkischen Rechtsvertreterin vor, welches vom 10. November 2020 datiert (und somit ebenfalls erst nach dem Urteil E-3322/2020 entstanden ist), und für das er eine Übersetzung ankündigte. Ausserdem reichte er namentlich Ausdrucke seines (...)-Accounts ein, sowie folgende weitere Aktenstücke, die ebenfalls bereits vor dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden sind:
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020,
- (...) vom 15. April 2020. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der obigen Dokumente. Sie wies erneut darauf hin, dass alle Aktenstücke, welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden seien, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Sie setzte dem Gesuchsteller dagegen eine letzte Frist, um alle Beweismittel, welche vor dem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden seien, in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, insbesondere das Aktenstück (...) vom 27. Mai 2020, welches mit der Eingabe vom 22. September 2020 beim Gericht eingereicht worden sei und für das noch keine Übersetzung vorliege. Sie forderte den Gesuchsteller ferner auf, innerhalb dieser Frist auch die Übersetzung des Schreibens seiner türkischen Rechtsvertreterin einzureichen. Andernfalls werde das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigen können. N. Am 4. Dezember 2021 ersuchte der Gesuchsteller um eine Fristerstreckung, da sein Rechtsvertreter an Corona erkrankt sei; er legte eine entsprechende Bestätigung des kantonsärztlichen Dienstes des Kantons F._______ ins Recht. O. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Gesuchsteller am 22. Dezember 2020 die Übersetzungen der folgenden Dokumente ein:
- Schreiben seiner türkischen Anwältin G._______ vom 10. November 2020,
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020,
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020. P. Am 13. April 2021 reichte der Gesuchsteller eine Anklageschrift, datierend vom 4. Februar 2021 mit Übersetzung ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Das SEM gebe ihm keinen N-Ausweis und er habe Probleme, da er keine Dokumente habe. Es handelt sich um das Aktenstück (...) vom 4. Februar 2021. Q. Am 20. Oktober 2021 erkundigte sich der Gesuchsteller erneut nach dem Verfahrensstand. R. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass das Gericht um eine baldige Erledigung bemüht sei, allerdings keine verbindlichen Angaben zum Urteilszeitpunkt machen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens entscheiderheblicher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Dabei ist darzutun, weshalb diese Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und nicht früher beigebracht werden konnten. Zu beachten sind im vorliegenden Verfahren nur diejenigen Beweismittel, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Satz BGG, BVGE 2013/22 E. 3.13). 2.3 2.3.1 In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2020 brachte der Gesuchsteller zur Erklärung, warum er die in E. 2.2 genannten Dokumente nicht bereits vor dem Urteilszeitpunkt vom 9. Juli 2020 habe erhalten und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen können, vor, dass die Gerichte in der Türkei aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen gewesen seien und die Staatsanwälte nur unregelmässig gearbeitet hätten. Aus den Erwägungen des Urteils E-3322/2020 geht hervor, dass er nach der Razzia in seinem Elternhaus seinem türkischen Rechtsvertreter am 22. April 2020 eine Vollmacht übermittelt hatte; dieser habe ihm schon am 15. April 2020 mitgeteilt, dass er wegen Terrorpropaganda gesucht werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 E. 6.6). Erst am 23. Juli 2020 habe der türkische Rechtsanwalt um Akteneinsicht ersuchen können. Die Akteneinsicht wurde diesem gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Dokument am 7. August 2020 gewährt (vgl. Bst. C, Eingabe vom 22. September 2020, Beilage [...] vom 23. Juli 2020). Am 5. November 2020 reichte der Gesuchsteller eine Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten (vgl. Bst. K). 2.3.2 Die Erklärung des Gesuchstellers ist zutreffend und wird von öffentlich zugänglichen Quellen bestätigt. Berichten zufolge funktionierten die türkischen Justizbehörden im Rahmen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 nur sehr eingeschränkt. Am 25. März 2020 erliess das türkische Parlament das Gesetz Nummer 7226, gemäss dem Verfahrensfristen rückwirkend vom 13. März bis zum 30. April 2020 ausgesetzt wurden (vgl. pek Mertcan, Gerichtliche Massnahmen in der Türkei in Bezug auf die Coronavirus-Pandemie [Covid-19], undatiert, https://ias-partners.com/wp-content/uploads/2020/04/4a-GERICHTLICH-E-MA%C3%9-FNAHMEN-IN-DER-T%C3%9CRKEI-INBEZUG-AUF-DIE-CORONAVIRUS-PANDEMIE-COVID-19.pdf, abgerufen am 28.10.2021). Im Gesetz war bereits die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu sechs Monate vorgesehen (vgl. Sistem Global, Impacts of Covid-19 Pandemic on Judicial and Administrative Proceedings in Turkey: Recent Developments and Suspension of Deadlines, 25.06.2020, www.sistemglobal.com.tr/makaleler/risk-ve-mevzuat-yonetim-makaleler/impacts-of-covid-19-pandemic-on-judicial-and-administrative-proceedings-in-turkey-recent-developments-and-suspension-of-deadlines/, abgerufen am 28.10.2021). Die zuständigen Behörden entschieden, mit einigen Ausnahmen, alle Gerichtstermine, Untersuchungen sowie alle erstinstanzlichen juristischen und administrativen Verhandlungen und Beschwerdeverfahren bis zum 30. April 2020 auszusetzen (vgl. Sistem Global, Impacts of Covid-19 Pandemic on Judicial and Administrative Proceedings in Turkey: Recent Developments and Suspension of Deadlines, 25.06.2020, a.a.O.). Präsidialdekret Nummer 2480 erweiterte die Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2020 (vgl. Anwalt.de, Rückkehr zur Normalität in der türkischen Justiz nach Lockerung der Corona-Massnahmen, 10.06.2020, www.anwalt.de/rechtstipps/rueckkehr-zur-normalitaet-in-der-tuerkischen-justiz-nach-lockerung-der-corona-massnahmen_168-747.html, abgerufen am 28.10.2021). Ab Juni 2020 kehrte die türkische Justiz schrittweise zu ihrer normalen Arbeitsweise zurück und es wurde begonnen, ausgesetzte Verfahren wiederaufzunehmen (Ongur Partners, The Impact of the Covid-19 Pandemic in Turkey, 08.07.2020, www.ongurpartners.com/the-impact-of-the-covid-19-pandemic-in-turkey.html, abgerufen am 28.10.2021). Ab Mitte Juni 2020 fanden wieder Gerichtsverhandlungen statt (vgl. Anwalt.de, Rückkehr zur Normalität in der türkischen Justiz nach Lockerung der Corona-Massnahmen, 10.06.2020, a.a.O.). Die dreimonatige Aussetzung der Verfahren und die Reduktion des Gerichtspersonals in dieser Zeit hatten einen hohen Verfahrensrückstau im Sommer 2020 zur Folge, den es durch die Gerichte und die Anwältinnen und Anwälte abzubauen galt (Vgl. Ongur Partners, The Impact Of The Covid-19 Pandemic In Turkey, 08.07.2020, a.a.O.; Al-Monitor [Washington], Turkish courts reopen to backlog of press freedom cases, 16.06.2020, www.al-monitor.com/originals/2020/06/turkey-courts-hear-press-freedom-cases. html, abgerufen am 28.10.2021). Gemäss Auskunft eines türkischen Anwalts an den internationalen Anwaltsverband wurden Anhörungen um bis zu sieben Monate verschoben. Zudem sei es zunehmend schwieriger geworden, Personen aus der Staatsanwaltschaft und Richterschaft sowie Gerichtsschreibende zu kontaktieren, von denen viele von zuhause aus arbeiteten (vgl. Semiz, Tolga von der Kanzlei CCAO, Turkey, in: International Bar Association [IBA], Impact of COVID-19 on Court Operations & Litigation Practice, 22.06.2020, www.ibanet.org/MediaHandler?id=E-9A83AEF-6B17-4A54-815F-1C6E0D600163, abgerufen am 28.10.2021). Zwar liess das Justizministerium am 5. April 2020 gemäss der Anwaltskanzlei Ongur Partners mitteilen, dass Anwältinnen und Anwälte auf Dokumente in den Untersuchungsverfahren, für die sie als Rechtsbeistand registriert waren, via UYAP (das elektronische Justizsystem, vgl. auch Bst. I) zugreifen könnten (vgl. Ongur Partners, The Impact of the Covid-19 Pandemic in Turkey, 08.07.2020, a.a.O.), dennoch ist nachvollziehbar, dass der Anwalt des Gesuchstellers die Dokumente der Gerichte und Staatsanwaltschaften betreffend seinen Mandanten aus den dargelegten Gründen nicht rechtzeitig hat beschaffen können. Auf diese Situation hatte der Gesuchsteller im vorgängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bereits hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 E. 6.8). 2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vor diesem Hintergrund als hinreichend dargetan, dass der Gesuchsteller, obschon die von ihm im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten Dokumente bereits vor dem Urteilszeitpunkt vom 9. Juli 2020 Bestand hatten, diese nicht schon früher hätte einreichen können. 2.3.4 Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller frühestens am 7. August 2020 (zum Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung an seinen türkischen Rechtsanwalt) von den eingereichten Beweismitteln Kenntnis erhielt. Mit deren Einreichen am 22. September 2020 beim SEM und entsprechender Entgegennahme dieses Gesuchs als Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht wurde folglich auch die Frist von 90 Tagen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingehalten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, mit den nun eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass die türkische Generalstaatsanwaltschaft gegen ihn im Zusammenhang mit Propaganda für die PKK ermittle. Dies gehe aus den Unterlagen hervor, die er nunmehr durch seine türkische Rechtsanwältin habe erhalten und dem Gericht vorlegen können. Diese Unterlagen habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht beibringen können und auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren sei dies nicht möglich gewesen. Es handelt sich dabei um die folgenden Dokumente: Dokumente eingereicht mit Eingabe vom 22. September 2020 (Bst. C):
- Aktenstück (...) vom 19. März 2020 (doppelt eingereicht) (im Weiteren: Beweismittel Nr. 1). Bei diesem Aktenstück handelt es sich um einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft der Republik B._______ an die Zweigdirektion für die Bekämpfung der Cyber-Kriminalität, betreffend mögliche Propagandaaktivitäten für die PKK in den sozialen Netzwerken (...) des Gesuchstellers und eines gewissen H._______.
- Aktenstück (...) vom 27. Mai 2020, (im Weiteren: Beweismittel Nr. 2). Für dieses Dokument liegt keine Übersetzung vor. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich aber um einen Entscheid des Büros des Generalstaatsanwalts der Republik für Ermittlungen gegen organisierte Kriminalität, die Verfahren des Gesuchstellers und des H._______ getrennt weiterzuführen.
- Aktenstück (...) vom 28. Mai 2020 (im Weiteren: Beweismittel Nr. 3). Hierbei handelt es sich um eine Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft der Republik B._______, da der Gesuchsteller in I._______ lebe, weshalb die Staatsanwaltschaft B._______ nicht zuständig sei und die Akte an die Generalstaatanwaltschaft J._______ übermittelt werde. Dokumente eingereicht mit Eingabe vom 16. November 2020 (Bst. L):
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020 (im Weiteren: Beweismittel Nr. 4). Bei diesem Aktenstück handelt es sich laut Übersetzung um ein Begleitschreiben des Ermittlungsbüros für organisierte Straftaten in B._______, mit dem ein Bericht über die (...)-Nutzung des Gesuchstellers und eines gewissen H._______ übermittelt wird. Das Dokument trägt handschriftliche Vermerke, welche Strafbestimmungen des Gesetzes für die Bekämpfung von Terror gegen den Gesuchsteller anzuwenden wären.
- Aktenstück (...) vom 15. April 2020 (im Weiteren: Beweismittel Nr. 5). Bei diesem Aktenstück handelt es sich um den Bericht über die Nachforschungen in den Profilen des Gesuchstellers in den sozialen Medien betreffend Internet-Kriminalität im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft I._______ zur Ermittlung von organisierten Straftaten vom 19. März 2020, Aktenzeichen (...). Ferner reichte der Gesuchsteller Ausdrucke eines (...)-Accounts ein, die aus dem Jahr 2019 stammen. Alle weiteren vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel sind erst nach dem Urteil E-3322/2020 entstanden und vermögen keine Revision zu begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3.13). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 die Nichteintretensverfügung des SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers geschützt, da er keine Belege für die von ihm behaupteten Strafermittlungen vorgelegt hatte und - so das SEM in antizipierender Beweiswürdigung - dies auch nicht zu erwarten sei, da er im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren tatsachenwidrig geltend gemacht habe, es bestehe eine Akte wegen Terrorunterstützung und Propaganda. Das Gericht hatte das Mehrfachgesuch vor diesem Hintergrund, und weil der Gesuchsteller auch auf Beschwerdestufe keine Beweise vorlegen konnte, als zu ungenügend begründet erachtet, um den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Nachfolgeverfahren zu genügen (vgl. E. 6.7, S. 8; E. 7.1). 3.3 Diese Einschätzung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer mehrere türkische Gerichtsdokumente als Beweismittel eingereicht, aus denen hervorgeht, dass in der Türkei gegen ihn Ermittlungen wegen Cyberkriminalität und Verstössen gegen das Anti-Terror-Gesetz laufen. Es geht aus diesen hervor, dass zunächst die Generalstaatsanwaltschaft in B._______ gegen ihn ermittelte wegen Cyberkriminalität und dass auch Berichte über die Internetaktivitäten des Gesuchstellers in den öffentlich zugänglichen Profilen in den sozialen Medien erstellt wurden (vgl. Beweismittel 4 und 5). Da die Generalstaatsanwaltschaft in B._______ sich schliesslich aufgrund des früheren Wohnsitzes des Gesuchstellers in I._______ für unzuständig erklärte, wurde das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft J._______ überwiesen (vgl. Beweismittel 3). Zudem wurde das Verfahren von jenem des weiteren Verdächtigen, H._______, abgetrennt (vgl. Beweismittel 2). 3.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens tatsächlich für ihn neue und im Hinblick auf seine Asylvorbringen auch erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt hat, die er nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren hat einreichen können. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist gegeben.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch vom 22. September 2020 beziehungsweise vom 19. Oktober 2020 um Revision des Beschwerdeurteils E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil vom 9. Juli 2020 ist aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
6. Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: