Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Das am 14. Juni 2018 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers – ei- nem türkischen Staatsangehörigen – wurde mit Verfügung des SEM vom
6. Februar 2020 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungs- vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen.
II. B. In einem Gesuch vom 27. April 2020 (Mehrfachgesuch) brachte der Be- schwerdeführer vor, es seien im Heimatstaat zwischenzeitlich zwei Straf- verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es werde ihm «Unterstützung ei- ner terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsiden- ten Erdogan» unterstellt und ihm drohe eine Gefängnisstrafe. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Juni 2020 auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Gesuch nicht genügend begründet und keine Beweismittel eingereicht. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückwei- sung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 ab, ebenfalls mit der Begründung, dass die
E-6605/2020 Seite 3 vorgebrachten strafrechtlichen Ermittlungen in der Türkei vom Beschwer- deführer bisher nur behauptet, nicht aber belegt worden seien. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen.
III. F. Am 22. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Beigelegt waren der Eingabe diverse türkischsprachige Unterlagen so- wie Ausdrucke eines Facebook-Kontos. G. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs oder eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache der Be- schwerdeführer sinngemäss Revisionsgründe geltend. H. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 an Hand. Im Rahmen des aufgenommenen Verfahrens E-4873/2020 wurden weitere den Beschwerdeführer betref- fende Dokumente (Unterlagen Strafbehörden) und Ausdrucke seines Fa- cebook-Kontos eingereicht. I. Mit Urteil E-4873/2020 vom 25. November 2021 wurde das Revisionsge- such gutgeheissen, das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 wurde aufge- hoben und das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer E-6605/2020 wiederaufgenommen. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen.
IV. J. Im wiederaufgenommenen Verfahren wurde durch die damalige Instrukti- onsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
E-6605/2020 Seite 4 abwarten dürfe und auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sei. K. Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr zuständig. Als zuständige Instruktionsrichterin wurde ab dem
1. Januar 2022 neu die Unterzeichnende eingesetzt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine wiederaufgenommene und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgend erwähnten Einschränkungen – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
E-6605/2020 Seite 5
E. 2 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren des Mehrfachgesuchs einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art.111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2020 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän- digen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt wer- den, ist darauf nicht einzutreten.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün- den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Im vorangegangenen Verfahren trat die Vorinstanz auf das gestellte Mehrfachgesuch nicht ein, da dieses den Anforderungen an die Begrün- dungsdichte nicht genügt habe (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG).
E. 4.2 Diese vorinstanzlichen Erwägungen wurden im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 vollumfänglich bestätigt. Namentlich wurde festgehalten, die im Mehrfachgesuch enthaltenen Vor- bringen seien offensichtlich nicht dazu geeignet, eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft zu ma- chen. In Bezug auf die betreffend seine Person anlässlich des ersten Asyl- verfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung von April 2019 sei festzu- stellen, dass diese sehr gründlich durchgeführte Recherche Informationen zu gegen ihn hängigen Strafverfahren zu Tage gebracht habe, welche in- dessen nicht die von ihm behauptete Natur aufweisen würden (kein Zu- sammenhang mit Terror-Propaganda und -Unterstützung).
E-6605/2020 Seite 6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch, wonach nunmehr weitere Strafverfahren gegen ihn im Heimatstaat eröffnet worden seien, würden sich als zu wenig konkret und als unglaubhaft erweisen. Im Übrigen seien diese Behauptungen nicht beweistauglich belegt. Die Vor- instanz habe in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und sei zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 4.3 Im Urteil E-4873/2020 vom 25. November 2021 kam das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Re- visionsverfahrens neue und im Hinblick auf seine Asylvorbringen im Mehr- fachgesuch auch erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt habe, die er nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren habe einreichen können. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sei gegeben. Erwogen wurde im Wesentlichen, im Rahmen des Revisionsverfahrens habe der Beschwerdeführer mehrere türkische Gerichtsdokumente als Be- weismittel eingereicht, die im Beschwerdeverfahren erheblich und relevant sein könnten. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass in der Türkei gegen ihn Ermittlungen wegen Cyberkriminalität und Verstössen gegen das Anti- Terror-Gesetz laufen würden (s. a.a.O. E. 3.3).
E. 4.4 Angesichts dieser Einschätzung ist das am 27. April 2020 eingereichte Mehrfachgesuch zum heutigen Zeitpunkt als genügend begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu erachten. Ein Nichteintretensentscheid rechtfertigt sich im Mehrfachgesuchsverfahren nicht mehr. Die Vorinstanz hat vielmehr auf das Mehrfachgesuch einzutreten und materiell über die- ses zu befinden, dies unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren E-3322/2020 und im Revisionsverfahren E-4873/2020 eingereichten Be- weismittel und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbrin- gen.
E. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zum heutigen Zeitpunkt Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist.
E-6605/2020 Seite 7
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die für das Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegen- standslos.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung für die dem Beschwerdeführer notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend nicht auszurichten, da es sich bei der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2020 um eine Laienbeschwerde gehandelt hat und im vorlie- genden neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren bisher keine Vertre- tungshandlungen des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters an- gefallen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6605/2020 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Verfügung vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird ange- wiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 einzutreten und über dieses materiell zu befinden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6605/2020 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das am 14. Juni 2018 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers - einem türkischen Staatsangehörigen - wurde mit Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. II. B. In einem Gesuch vom 27. April 2020 (Mehrfachgesuch) brachte der Beschwerdeführer vor, es seien im Heimatstaat zwischenzeitlich zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan» unterstellt und ihm drohe eine Gefängnisstrafe. C. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Juni 2020 auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Gesuch nicht genügend begründet und keine Beweismittel eingereicht. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit UrteilE-3322/2020 vom 9. Juli 2020 ab, ebenfalls mit der Begründung, dass die vorgebrachten strafrechtlichen Ermittlungen in der Türkei vom Beschwerdeführer bisher nur behauptet, nicht aber belegt worden seien. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. III. F. Am 22. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Beigelegt waren der Eingabe diverse türkischsprachige Unterlagen sowie Ausdrucke eines Facebook-Kontos. G. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asylgesuchs oder eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache der Beschwerdeführer sinngemäss Revisionsgründe geltend. H. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 an Hand. Im Rahmen des aufgenommenen Verfahrens E-4873/2020 wurden weitere den Beschwerdeführer betreffende Dokumente (Unterlagen Strafbehörden) und Ausdrucke seines Facebook-Kontos eingereicht. I. Mit Urteil E-4873/2020 vom 25. November 2021 wurde das Revisionsgesuch gutgeheissen, das Urteil E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer E-6605/2020 wiederaufgenommen. Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen. IV. J. Im wiederaufgenommenen Verfahren wurde durch die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sei. K. Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr zuständig. Als zuständige Instruktionsrichterin wurde ab dem 1. Januar 2022 neu die Unterzeichnende eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine wiederaufgenommene und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnten Einschränkungen - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 2. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren des Mehrfachgesuchs einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art.111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2020 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im vorangegangenen Verfahren trat die Vorinstanz auf das gestellte Mehrfachgesuch nicht ein, da dieses den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügt habe (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). 4.2 Diese vorinstanzlichen Erwägungen wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3322/2020 vom 9. Juli 2020 vollumfänglich bestätigt. Namentlich wurde festgehalten, die im Mehrfachgesuch enthaltenen Vorbringen seien offensichtlich nicht dazu geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft zu machen. In Bezug auf die betreffend seine Person anlässlich des ersten Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung von April 2019 sei festzustellen, dass diese sehr gründlich durchgeführte Recherche Informationen zu gegen ihn hängigen Strafverfahren zu Tage gebracht habe, welche indessen nicht die von ihm behauptete Natur aufweisen würden (kein Zusammenhang mit Terror-Propaganda und -Unterstützung). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch, wonach nunmehr weitere Strafverfahren gegen ihn im Heimatstaat eröffnet worden seien, würden sich als zu wenig konkret und als unglaubhaft erweisen. Im Übrigen seien diese Behauptungen nicht beweistauglich belegt. Die Vorinstanz habe in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und sei zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 4.3 Im Urteil E-4873/2020 vom 25. November 2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens neue und im Hinblick auf seine Asylvorbringen im Mehrfachgesuch auch erhebliche Beweismittel ins Recht gelegt habe, die er nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren habe einreichen können. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sei gegeben. Erwogen wurde im Wesentlichen, im Rahmen des Revisionsverfahrens habe der Beschwerdeführer mehrere türkische Gerichtsdokumente als Beweismittel eingereicht, die im Beschwerdeverfahren erheblich und relevant sein könnten. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass in der Türkei gegen ihn Ermittlungen wegen Cyberkriminalität und Verstössen gegen das Anti-Terror-Gesetz laufen würden (s. a.a.O. E. 3.3). 4.4 Angesichts dieser Einschätzung ist das am 27. April 2020 eingereichte Mehrfachgesuch zum heutigen Zeitpunkt als genügend begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu erachten. Ein Nichteintretensentscheid rechtfertigt sich im Mehrfachgesuchsverfahren nicht mehr. Die Vorinstanz hat vielmehr auf das Mehrfachgesuch einzutreten und materiell über dieses zu befinden, dies unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren E-3322/2020 und im Revisionsverfahren E-4873/2020 eingereichten Beweismittel und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zum heutigen Zeitpunkt Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die für das Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 5.2 Eine Parteientschädigung für die dem Beschwerdeführer notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend nicht auszurichten, da es sich bei der Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2020 um eine Laienbeschwerde gehandelt hat und im vorliegenden neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren bisher keine Vertretungshandlungen des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters angefallen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Die Verfügung vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 einzutreten und über dieses materiell zu befinden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: