Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und (...) Kurde, stellte erstmals am 14. Juni 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit schriftlicher Eingabe (als «neues Asylgesuch» bezeichnet) suchte der Beschwerdeführer am 27. April 2020 erneut beim SEM um Asyl nach. Seiner Eingabe legte er eine Kopie einer in die Türkei gesendeten Anwaltsvollmacht (in türkischer Sprache) bei. C. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 - eröffnet am 23. Juni 2020 - trat es auf das Gesuch nicht ein, da die Vorbringen im neuen Asylgesuch den Anforderungen an eine gehörige Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht genügen würden. Das SEM ordnete die Wegweisung an und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 29. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei ihm Gelegenheit einzuräumen, sich zu allfälligen Stellungnahmen des SEM zu äussern. E. Am 30. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Auf den Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnten Einschränkungen - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. Da auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, vom Replikrecht Gebrauch machen zu dürfen, nicht einzutreten (vgl. Bst. F).
E. 5.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 6. Februar 2020 über das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig (da unangefochten) entschieden. Das mit Eingabe an das SEM vom 27. April 2020 gestellte zweite Asylgesuch wurde somit offensichtlich innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Des Weiteren ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe vom 27. April 2020 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte. In dieser Konstellation ist - wie vorinstanzlich zutreffend festgehalten - eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 6 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art.111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts rügt (Beschwerdeschrift S. 6), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.
E. 6.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
E. 6.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).
E. 6.4 Zur Begründung des ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am (...) Mai 2015 an einer Gedenkfeier für lbrahim Kaypakkaya in B._______ ein Poster von Kaypakkaya getragen und Slogans gerufen. Die Polizei habe die Versammlung auflösen wollen und es sei zu Ausschreitungen und vielen Verhaftungen gekommen, ihm sei indessen die Flucht gelungen. Am 2. Mai 2018 sei eine «Terroroperation» durchgeführt worden, bei der er gesucht worden sei, da er beschuldigt werde, Terrorpropaganda und -unterstützung betrieben zu haben. Es sei aus diesem Grund in seinem Falle eine Akte eröffnet worden. Im Dezember 2015 habe er zudem einen Mann bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer verletzt, weshalb er zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren sei beim Kassationshof hängig. Des Weiteren sei er dem Militärdienstaufgebot im Jahre 2016 oder 2017 nicht gefolgt. Da er befürchtet habe, verhaftet und ins Gefängnis gebracht beziehungsweise getötet zu werden, sei er kurz nach der Terroroperation ausgereist.
E. 6.5 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung zum ersten Asylgesuch fest, gemäss Abklärungen in der Türkei seien gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eröffnet worden. lm ersten Verfahren ([...] Gericht für schwere Straftaten in C._______) sei er mit Urteilsnummer (...) wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren wegen «körperlicher Verletzung» sei am (...) Landesstrafgericht in C._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden und diesbezüglich sei am (...) Januar 2018 ein Festnahme-beschluss eingetragen worden. Zudem sei eine weitere Ermittlung wegen Verdachts auf «Betrug mittels Bank- und lnformatiksystemen» unter der Nummer (...) hängig. Am (...) Juni 2017 sei diesbezüglich ein Festnahmebeschluss erstellt worden. Die Existenz einer Akte wegen Terrorunterstützung und -propaganda habe derweil nicht festgestellt werden können. Somit würden sich die Vorbringen in Zusammenhang mit der angeblichen Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda, mit der der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Türkei hauptsächlich begründet habe, als tatsachenwidrig erweisen. Im Übrigen seien die Angaben anlässlich der Anhörung widersprüchlich, unsubstanziiert und undifferenziert ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bezüglich der beiden Strafverfahren wegen Körperverletzung, der hängigen Ermittlung aufgrund des Verdachts auf Betrug mittels Bank- und lnformatiksystemen sowie des Aufgebots zum Militärdienst sei folgendes anzumerken: Die Ahndung von Straftaten wie Körperverletzung und die Ermittlung im Verdachtsfall von Betrug mittels Bank- und lnformatik-systemen seien als rechtstaatlich legitim einzustufen. Somit könne aus den daraus resultierenden Strafverfahren keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Dasselbe gelte für allfällige Nachteile in Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung beziehungsweise der Furcht, künftig solchen ausgesetzt zu sein.
E. 6.6 Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, es seien aktuell zwei Strafverfahren (eines im Bezirk D._______, Provinz C._______ mit Aktenzeichen [...] und eines in der Provinz E._______ mit Aktenzeichen [...]) gegen ihn hängig. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan» unterstellt. Über das Dossier sei er via seine Eltern informiert worden. Am 13. April 2020 hätten die Antiterroreinheiten in deren Wohnung eine Razzia durchgeführt. Die Polizei habe ihn wegen Terrorpropaganda gesucht, dabei die Wohnung verwüstet und seine Eltern bedroht. Er habe deswegen am 22. April 2020 einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht zukommen lassen. Nach Erhalt werde dieser das Dossier abholen und dem Beschwerdeführer schicken. Von seinem Anwalt sei ihm auch am 15. April 2020 bestätigt worden, dass er tatsächlich wegen Terrorpropaganda gesucht werde. Dafür könne er zu einer Strafe von 1 bis 5 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Die neuen Beweismittel würden verdeutlichen, dass er in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe. Eventualiter würde eine Wegweisung gegen das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK verstossen. In jedem Fall drohe ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben. Daher sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht.
E. 6.7 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, dass in seinem Fall eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda eröffnet worden sei. Wie schon mit Entscheid vom 6. Februar 2020 dargelegt worden sei, hätten seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermocht. Ferner habe eine Anfrage des SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben, dass in seinem Fall keine Akte wegen Terrorunterstützung oder Terrorpropaganda vorliege. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb neu zwei diesbezügliche Verfahren gegen ihn hängig sein sollten. Das gehe auch aus seinem Gesuch vom 27. April 2020 nicht hervor. Schliesslich sei die Verfügung vom 6. Februar 2020 auch unangefochten geblieben, obwohl ihm dazu die Möglichkeit offen gestanden hätte. Im Zusammenhang mit dem erneuten Asylgesuch seien bis dato keine Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen bestätigen könnten. Insbesondere lägen dem SEM die erwähnten Akten betreffend Gerichtsverfahren nicht vor. Da diese bis zum heutigen Datum noch ausstünden, sei auch nicht damit zu rechnen, diese würden innert nützlicher Frist eingereicht. Zudem sei aufgrund der bisherigen Verfahrensgeschichte und in antizipierender Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Beweismittel beibringen könne, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Dies insbesondere auch weil er anlässlich seines ersten Asylgesuchs bereits tatsachenwidrig geltend gemacht habe, es bestünde eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda. Somit könne auf das Abwarten weiterer Beweismittel verzichtet werden. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweise sich sein erneutes Asylgesuch als zu wenig begründet, um den gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Nachfolgeverfahren zu genügen. Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Bezüglich Wegweisung schloss die Vorinstanz, eine solche sei zulässig, da aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da der aus C._______ stammende Beschwerdeführer jung und gesund sei, über eine schulische Ausbildung, Berufserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz verfüge und überdies auf Verwandte zurückgreifen könne, die ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt hätten und dies nach seiner Rückkehr wieder tun könnten, erweise sich ein Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E. 6.8 In der Beschwerdeschrift werden vorab die Ausführungen im Mehrfachgesuch zu den angeblichen Strafverfahren wiederholt. Aufgrund des Corona-Virus seien die Behörden in der Türkei nicht aktiv gewesen, weshalb er auch keine Beweismittel habe einreichen können. Des Weiteren sei ihm unklar, welche Art Abklärungen von der Vorinstanz während der Corona-Zeit durchgeführt worden seien, zumal sinngemäss die existierenden Akten nicht hätten ausfindig machen können. Es sei indessen gewiss, dass er von der Polizei aus politischen Gründen gesucht werde. Gemäss der Auskunft seines Anwalts handle es sich bei den betreffenden Strafverfahren um solche, die mehrere Personen beträfen. Die betreffenden Aktenzeichen würden dann geändert werden müssen, wenn je separate Verfahren eröffnet und die Ermittlungen einzeln geführt würden. Die Ermittlungen würden von Staatsanwalt F._______ unter dem Aktenzeichen (...) geführt. Im Moment sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Änderungen der Verfahrensnummern zu nennen. Seinem Anwalt sei indes letzte Woche von der Staatsanwaltschaft C._______ ein Protokoll einer ihn betreffenden Strafanzeige ausgehändigt worden. Infolge Zeitnot betreffend Beschwerdeeinreichung habe der Anwalt ihm ein Foto zukommen lassen. Gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwalts werde er dem Anwalt nach Erhalt des Berichts der Sicherheitsdirektion, auf den er warte, die gesamten Akten zukommen lassen. In zwei Wochen könne sein Anwalt diese Akten abholen, damit er beweisen könne, was er behaupte.
E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen (vgl. E. 7.4). Die im zweiten Asylgesuch enthaltenen Vorbringen sind offensichtlich nicht dazu geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft zu machen. In Bezug auf die betreffend seine Person anlässlich des ersten Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung von April 2019 ist vorab festzustellen, dass diese sehr gründlich durchgeführte Recherche - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl Informationen zu gegen ihn hängigen Strafverfahren zu Tage brachte, welche indessen nicht die Natur (namentlich den Zusammenhang mit Terrorprogapaganda und -unterstützung) aufwiesen, die er behauptete (vgl. E. 6.5). Sein Einwand auf Beschwerdeebene, es sei nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz während der Corona-Zeit hätte abklären können, ist angesichts der Tatsache, dass die Abklärung bereits im April 2019 erfolgte, unbehelflich. Zudem bleibt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, völlig unklar, weshalb diese beiden neuen Verfahren nun - seit Ergehen der letzten Verfügung - gegen ihn anhängig gemacht wurden oder weshalb er erst jetzt davon erfahren haben sollte. An der Unglaubhaftigkeit seiner Behauptungen vermögen auch die angegebenen Verfahrensnummern, seine Ausführungen zum untersuchenden Staatsanwalt beziehungsweise zu einer allfälligen zukünftigen Änderung der Verfahrensnummer oder die angebliche Razzia bei seinen Eltern nichts zu ändern.
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Sie hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 7.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in türkischer Sprache ist nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll damit nachwiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der Türkei gegen ihn ermittelt. Das Schreiben liegt nur in Kopie und ohne Übersetzung vor. Ausserdem stimmt das auf dem Dokument vermerkte Aktenzeichen ([...]) nicht mit den vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 gemachten Angaben zu den Aktenzeichen der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ([...] und [...]) überein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens die gegen ihn laufenden Strafverfahren in einem falschen Licht dargestellt hatte beziehungsweise eine politische Motivation der Behörden als ausschlaggebend darstellte (was sich als tatsachenwidrig erwies) und weitere gegen ihn hängige Verfahren wegen kriminellen Handlungen verschwiegen hatte, ist das eingereichte Dokument als Beweis untauglich. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, warum dem Anwalt lediglich diese Akte ausgehändigt worden sein soll und andere allenfalls existierende Dokumente (bisher) nicht.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 In diesem Zusammenhang kann ebenso auf die betreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 6. Februar 2020 und vom 18. Juni 2020 verwiesen werden, wo einlässlich ausgeführt wurde, warum der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich ist. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal sich die Umstände seit der Verfügung vom 6. Februar 2020 (wie mit Verfügung vom 18. Juni 2020 bestätigt) nicht verändert haben.
E. 9.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach -unbesehen einer allfälligen Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 25.11.2021 (E-4873/2020) Abteilung V E-3322/2020 Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und (...) Kurde, stellte erstmals am 14. Juni 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit schriftlicher Eingabe (als «neues Asylgesuch» bezeichnet) suchte der Beschwerdeführer am 27. April 2020 erneut beim SEM um Asyl nach. Seiner Eingabe legte er eine Kopie einer in die Türkei gesendeten Anwaltsvollmacht (in türkischer Sprache) bei. C. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 - eröffnet am 23. Juni 2020 - trat es auf das Gesuch nicht ein, da die Vorbringen im neuen Asylgesuch den Anforderungen an eine gehörige Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht genügen würden. Das SEM ordnete die Wegweisung an und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 29. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei ihm Gelegenheit einzuräumen, sich zu allfälligen Stellungnahmen des SEM zu äussern. E. Am 30. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Auf den Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnten Einschränkungen - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. Da auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, vom Replikrecht Gebrauch machen zu dürfen, nicht einzutreten (vgl. Bst. F). 5. 5.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 6. Februar 2020 über das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig (da unangefochten) entschieden. Das mit Eingabe an das SEM vom 27. April 2020 gestellte zweite Asylgesuch wurde somit offensichtlich innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Des Weiteren ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe vom 27. April 2020 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte. In dieser Konstellation ist - wie vorinstanzlich zutreffend festgehalten - eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 6. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art.111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts rügt (Beschwerdeschrift S. 6), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. 6.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 6.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 6.4 Zur Begründung des ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am (...) Mai 2015 an einer Gedenkfeier für lbrahim Kaypakkaya in B._______ ein Poster von Kaypakkaya getragen und Slogans gerufen. Die Polizei habe die Versammlung auflösen wollen und es sei zu Ausschreitungen und vielen Verhaftungen gekommen, ihm sei indessen die Flucht gelungen. Am 2. Mai 2018 sei eine «Terroroperation» durchgeführt worden, bei der er gesucht worden sei, da er beschuldigt werde, Terrorpropaganda und -unterstützung betrieben zu haben. Es sei aus diesem Grund in seinem Falle eine Akte eröffnet worden. Im Dezember 2015 habe er zudem einen Mann bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer verletzt, weshalb er zu vier Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren sei beim Kassationshof hängig. Des Weiteren sei er dem Militärdienstaufgebot im Jahre 2016 oder 2017 nicht gefolgt. Da er befürchtet habe, verhaftet und ins Gefängnis gebracht beziehungsweise getötet zu werden, sei er kurz nach der Terroroperation ausgereist. 6.5 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung zum ersten Asylgesuch fest, gemäss Abklärungen in der Türkei seien gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eröffnet worden. lm ersten Verfahren ([...] Gericht für schwere Straftaten in C._______) sei er mit Urteilsnummer (...) wegen «vorsätzlicher Verletzung durch ein Messer» zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren wegen «körperlicher Verletzung» sei am (...) Landesstrafgericht in C._______ unter der Grundsatznummer (...) eröffnet worden und diesbezüglich sei am (...) Januar 2018 ein Festnahme-beschluss eingetragen worden. Zudem sei eine weitere Ermittlung wegen Verdachts auf «Betrug mittels Bank- und lnformatiksystemen» unter der Nummer (...) hängig. Am (...) Juni 2017 sei diesbezüglich ein Festnahmebeschluss erstellt worden. Die Existenz einer Akte wegen Terrorunterstützung und -propaganda habe derweil nicht festgestellt werden können. Somit würden sich die Vorbringen in Zusammenhang mit der angeblichen Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda, mit der der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Türkei hauptsächlich begründet habe, als tatsachenwidrig erweisen. Im Übrigen seien die Angaben anlässlich der Anhörung widersprüchlich, unsubstanziiert und undifferenziert ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bezüglich der beiden Strafverfahren wegen Körperverletzung, der hängigen Ermittlung aufgrund des Verdachts auf Betrug mittels Bank- und lnformatiksystemen sowie des Aufgebots zum Militärdienst sei folgendes anzumerken: Die Ahndung von Straftaten wie Körperverletzung und die Ermittlung im Verdachtsfall von Betrug mittels Bank- und lnformatik-systemen seien als rechtstaatlich legitim einzustufen. Somit könne aus den daraus resultierenden Strafverfahren keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Dasselbe gelte für allfällige Nachteile in Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung beziehungsweise der Furcht, künftig solchen ausgesetzt zu sein. 6.6 Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, es seien aktuell zwei Strafverfahren (eines im Bezirk D._______, Provinz C._______ mit Aktenzeichen [...] und eines in der Provinz E._______ mit Aktenzeichen [...]) gegen ihn hängig. Es werde ihm «Unterstützung einer terroristischen Organisation» sowie «Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan» unterstellt. Über das Dossier sei er via seine Eltern informiert worden. Am 13. April 2020 hätten die Antiterroreinheiten in deren Wohnung eine Razzia durchgeführt. Die Polizei habe ihn wegen Terrorpropaganda gesucht, dabei die Wohnung verwüstet und seine Eltern bedroht. Er habe deswegen am 22. April 2020 einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht zukommen lassen. Nach Erhalt werde dieser das Dossier abholen und dem Beschwerdeführer schicken. Von seinem Anwalt sei ihm auch am 15. April 2020 bestätigt worden, dass er tatsächlich wegen Terrorpropaganda gesucht werde. Dafür könne er zu einer Strafe von 1 bis 5 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Die neuen Beweismittel würden verdeutlichen, dass er in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe. Eventualiter würde eine Wegweisung gegen das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK verstossen. In jedem Fall drohe ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben. Daher sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht. 6.7 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, dass in seinem Fall eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda eröffnet worden sei. Wie schon mit Entscheid vom 6. Februar 2020 dargelegt worden sei, hätten seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermocht. Ferner habe eine Anfrage des SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben, dass in seinem Fall keine Akte wegen Terrorunterstützung oder Terrorpropaganda vorliege. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb neu zwei diesbezügliche Verfahren gegen ihn hängig sein sollten. Das gehe auch aus seinem Gesuch vom 27. April 2020 nicht hervor. Schliesslich sei die Verfügung vom 6. Februar 2020 auch unangefochten geblieben, obwohl ihm dazu die Möglichkeit offen gestanden hätte. Im Zusammenhang mit dem erneuten Asylgesuch seien bis dato keine Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen bestätigen könnten. Insbesondere lägen dem SEM die erwähnten Akten betreffend Gerichtsverfahren nicht vor. Da diese bis zum heutigen Datum noch ausstünden, sei auch nicht damit zu rechnen, diese würden innert nützlicher Frist eingereicht. Zudem sei aufgrund der bisherigen Verfahrensgeschichte und in antizipierender Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Beweismittel beibringen könne, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Dies insbesondere auch weil er anlässlich seines ersten Asylgesuchs bereits tatsachenwidrig geltend gemacht habe, es bestünde eine Akte wegen Terrorunterstützung und Terrorpropaganda. Somit könne auf das Abwarten weiterer Beweismittel verzichtet werden. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweise sich sein erneutes Asylgesuch als zu wenig begründet, um den gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Nachfolgeverfahren zu genügen. Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, weshalb auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten sei (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Bezüglich Wegweisung schloss die Vorinstanz, eine solche sei zulässig, da aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da der aus C._______ stammende Beschwerdeführer jung und gesund sei, über eine schulische Ausbildung, Berufserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz verfüge und überdies auf Verwandte zurückgreifen könne, die ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt hätten und dies nach seiner Rückkehr wieder tun könnten, erweise sich ein Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 6.8 In der Beschwerdeschrift werden vorab die Ausführungen im Mehrfachgesuch zu den angeblichen Strafverfahren wiederholt. Aufgrund des Corona-Virus seien die Behörden in der Türkei nicht aktiv gewesen, weshalb er auch keine Beweismittel habe einreichen können. Des Weiteren sei ihm unklar, welche Art Abklärungen von der Vorinstanz während der Corona-Zeit durchgeführt worden seien, zumal sinngemäss die existierenden Akten nicht hätten ausfindig machen können. Es sei indessen gewiss, dass er von der Polizei aus politischen Gründen gesucht werde. Gemäss der Auskunft seines Anwalts handle es sich bei den betreffenden Strafverfahren um solche, die mehrere Personen beträfen. Die betreffenden Aktenzeichen würden dann geändert werden müssen, wenn je separate Verfahren eröffnet und die Ermittlungen einzeln geführt würden. Die Ermittlungen würden von Staatsanwalt F._______ unter dem Aktenzeichen (...) geführt. Im Moment sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Änderungen der Verfahrensnummern zu nennen. Seinem Anwalt sei indes letzte Woche von der Staatsanwaltschaft C._______ ein Protokoll einer ihn betreffenden Strafanzeige ausgehändigt worden. Infolge Zeitnot betreffend Beschwerdeeinreichung habe der Anwalt ihm ein Foto zukommen lassen. Gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwalts werde er dem Anwalt nach Erhalt des Berichts der Sicherheitsdirektion, auf den er warte, die gesamten Akten zukommen lassen. In zwei Wochen könne sein Anwalt diese Akten abholen, damit er beweisen könne, was er behaupte. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen (vgl. E. 7.4). Die im zweiten Asylgesuch enthaltenen Vorbringen sind offensichtlich nicht dazu geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei glaubhaft zu machen. In Bezug auf die betreffend seine Person anlässlich des ersten Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung von April 2019 ist vorab festzustellen, dass diese sehr gründlich durchgeführte Recherche - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl Informationen zu gegen ihn hängigen Strafverfahren zu Tage brachte, welche indessen nicht die Natur (namentlich den Zusammenhang mit Terrorprogapaganda und -unterstützung) aufwiesen, die er behauptete (vgl. E. 6.5). Sein Einwand auf Beschwerdeebene, es sei nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz während der Corona-Zeit hätte abklären können, ist angesichts der Tatsache, dass die Abklärung bereits im April 2019 erfolgte, unbehelflich. Zudem bleibt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, völlig unklar, weshalb diese beiden neuen Verfahren nun - seit Ergehen der letzten Verfügung - gegen ihn anhängig gemacht wurden oder weshalb er erst jetzt davon erfahren haben sollte. An der Unglaubhaftigkeit seiner Behauptungen vermögen auch die angegebenen Verfahrensnummern, seine Ausführungen zum untersuchenden Staatsanwalt beziehungsweise zu einer allfälligen zukünftigen Änderung der Verfahrensnummer oder die angebliche Razzia bei seinen Eltern nichts zu ändern. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Sie hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 7.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in türkischer Sprache ist nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll damit nachwiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der Türkei gegen ihn ermittelt. Das Schreiben liegt nur in Kopie und ohne Übersetzung vor. Ausserdem stimmt das auf dem Dokument vermerkte Aktenzeichen ([...]) nicht mit den vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vom 27. April 2020 gemachten Angaben zu den Aktenzeichen der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ([...] und [...]) überein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens die gegen ihn laufenden Strafverfahren in einem falschen Licht dargestellt hatte beziehungsweise eine politische Motivation der Behörden als ausschlaggebend darstellte (was sich als tatsachenwidrig erwies) und weitere gegen ihn hängige Verfahren wegen kriminellen Handlungen verschwiegen hatte, ist das eingereichte Dokument als Beweis untauglich. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, warum dem Anwalt lediglich diese Akte ausgehändigt worden sein soll und andere allenfalls existierende Dokumente (bisher) nicht. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 In diesem Zusammenhang kann ebenso auf die betreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 6. Februar 2020 und vom 18. Juni 2020 verwiesen werden, wo einlässlich ausgeführt wurde, warum der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich ist. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal sich die Umstände seit der Verfügung vom 6. Februar 2020 (wie mit Verfügung vom 18. Juni 2020 bestätigt) nicht verändert haben. 9.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach -unbesehen einer allfälligen Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: