Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge Ende August 2019 illegal auf dem Landweg und gelangte über Griechenland am 1. November 2019 illegal in die Schweiz, wo er am 4. November 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 8. November 2019 wurde er summarisch zu den Personalien und seinem Reiseweg befragt und am 6. Januar 2020 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2017 zusammen mit einem Freund spätabends auf der Strasse polizeilich kontrolliert und anschliessend festgenommen worden. Sein Freund sei am gleichen Abend freigelassen worden, worauf dieser die Familie des Beschwerdeführers informiert habe. Er sei mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, Geständnisse bezüglich seiner angeblichen Partiya Karkeren Kurdistane (PKK)-Verbindungen abzulegen. Die Polizisten hätten unzählige Namen genannt und wissen wollen, ob er diese kenne, weshalb er unter ständigem psychischen Druck gestanden habe. Weil er nicht kollaboriert habe, sei er auch immer wieder geohrfeigt und es sei ihm zeitweise das Essen verweigert worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass Geständnisse eines Geheimzeugen und seines Cousins D._______ (N [...]) gegen ihn vorliegen würden. Er habe den Vorwurf, für die PKK aktiv zu sein, stets abgestritten und auch keine Namen genannt. Ein von der Anwaltskammer beauftragter Anwalt habe ihm geraten, vom Reue-Gesetz Gebrauch zu machen, was er angesichts seiner Unschuld abgelehnt habe. Ein Richter habe im März 2017 aufgrund der Geständnisse eines Geheimzeugens nach einigen Minuten seine Haft angeordnet. Er sei wiederum mit Namen konfrontiert worden, die er aber nicht gekannt habe. Er sei insbesondere gefragt worden, ob er einen gewissen E._______ kenne, was er verneint habe. Nach siebeneinhalb Monaten habe er die Anklageschrift erhalten. Daraus hätte sich das Folgende ergeben: E._______ habe angeblich erzählt, er habe einem Kollegen mit dem Vornamen des Beschwerdeführers (F._______) zwei Kalaschnikows übergeben. Eine weitere Zeugin habe erwähnt, es habe sich bei F._______ um einen ihrer Schulkollegen gehandelt. Eine Geheimzeugin G._______ habe behauptet, dass er mit ihr Wache gehalten und Fachkenntnisse über Waffen gehabt habe. Vor Gericht habe E._______ aber alles abgestritten und ihn auch nicht belastet. E._______ sei nie inhaftiert worden - wohl, weil er mit den Behörden zusammengearbeitet habe. Die Geheimzeugin sei nie angehört worden. Gemäss Auskunft seines Anwalts hätten die Behörden keine rechtliche Grundlage für die Verhaftung gehabt - die Zeugenaussagen hätten nicht zu seiner Inhaftierung führen dürfen. Der Richter sei regierungstreu, weshalb die kurdische Ethnie für die Inhaftierung des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge unter dem Vorwurf für die PKK tätig zu sein (wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation) während 18 Monaten im Gefängnis (...) in einer 10-er Zelle unter anderem zusammen mit verurteilten PKK-Anhängern inhaftiert worden. Sein Cousin D._______ sei unter denselben Vorwürfen zeitweise im gleichen Gefängnis inhaftiert worden; ein entfernter Cousin H._______ (N [...]), sei ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt inhaftiert gewesen. Seine (der Beschwerdeführer) Familie habe ihn besucht, Kleider geschickt und einen zweiten Anwalt mit seinem Fall beauftragt. Nach einem entlastenden Bericht aus I._______ und insgesamt acht oder neun Gerichtsverhandlungen sei der Beschwerdeführer am (...) 2018 aus der Untersuchungshaft freigelassen worden. Zunächst habe er sich aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung oft zuhause aufgehalten; es seien überall Polizisten stationiert gewesen. Er sei auch auf der Strasse von Polizisten kontrolliert worden, die seine Identität überprüft und ihn als angeblichen PKK-Anhänger identifiziert hätten. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei die Nachricht seines Anwalts gewesen, man würde ihn nicht wie er angenommen habe bald freisprechen, sondern es werde eine lebenslängliche Strafe gegen ihn als angebliches PKK-Mitglied beantragt. Sein zweiter Anwalt habe dies bestätigt, worauf der Beschwerdeführer sich zur Ausreise entschlossen habe. Zusammen mit seinem Cousin D._______ sei er aus Angst vor einer Verurteilung im August 2019 ausgereist. Nebst dem Cousin D._______ und dem Cousin zweiten Grades H._______ (die inzwischen beide in der Schweiz Asyl erhalten haben [anm. des Gerichts]) sei sein Bruder während kurzer Zeit politisch aktiv gewesen, weshalb er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ein weiterer Cousin sei aufgrund seiner PKK-Tätigkeiten von türkischen Sicherheitskräften umgebracht worden und ein Cousin dritten Grades sei etwa zehn Jahre lang bei der PKK gewesen und danach ausgereist. B. Am 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel auf Türkisch betreffend das Gerichtsverfahren zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 15. Januar 2020 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung weitere Beweismittel zu den Akten und erklärte am Folgetag das Mandatsverhältnis für beendet. E. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel innert Frist übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 2. April 2020 und mit Verweis auf die Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 führte die neu mandatierte Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage, die zahlreichen Beweismittel übersetzen zu lassen. Dies könne allerdings nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert werden, zumal er die entsprechende Unmöglichkeit nicht selbst verschulde. Ohne entsprechenden Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beweismittel von Amtes wegen übersetzt würden. Ferner wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt und beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine entsprechende Frist bis zum 4. Mai 2020 zu gewähren und Kopien der bereits eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen sowie ein Beweismittelverzeichnis auszuhändigen. Ausserdem wurde um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung aber noch vor Entscheideröffnung ersucht. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 wurde darum ersucht, die Frist für weitere Beweismittel bis Ende Juni zu erstrecken und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bisher kein Beweismittelverzeichnis zugestellt worden sei. G. Mit Eingang vom 16. Juni 2020 beim SEM sowie Eingabe vom 9. Juli 2020 wurden zahlreiche Beweismittel, insbesondere auch Gerichtsdokumente und ein Anwaltsschreiben, nachgereicht. Auch diesbezüglich wurde um amtliche Übersetzung und anschliessendem rechtlichen Gehör ersucht. Ausserdem wurde über den aktuellen Stand des Strafverfahrens in der Türkei informiert, soweit der Beschwerdeführer davon Kenntnis habe. H. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 wurde wiederum um Übersetzung der im Juli 2020 eingereichten Beweismittel und deren Zustellung ersucht sowie nach dem aktuellen Stand des Verfahrens gefragt. I. Mit Verfügungen des SEM vom 16. Februar 2021 sowie 26. April 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist weitere Beweismittel nachzureichen, insbesondere Auszüge aus dem elektronischen Schalter E-Devlet (Bürgerportal des türkischen Staates) und UYAP (Datenbank des Justizministeriums). Ausserdem wurde ihm die Übersetzung des eingereichten Gerichtsurteils vom 22. November 2019 zugestellt und ausgeführt, angesichts des daraus hervorgehenden Freispruchs erübrige sich eine Übersetzung der übrigen Unterlagen. J. Mit Schreiben vom 12. März 2021 - das im Aktenverzeichnis des SEM jedoch keinen Niederschlag fand - wurde darüber informiert, dass sein türkischer Anwalt bestätige, dass das Verfahren noch hängig sei. Einen UYAP-Auszug könne er wiederum gemäss dessen Auskunft erst erhalten, wenn das Verfahren rechtskräftig sei. Das SEM werde darum ersucht, entsprechende Länderinformationen beizuziehen und einen Auszug von Amtes wegen einzuverlangen, falls notwendig. Schliesslich werde seine Familie belästigt und ein Kollege, der unter ähnlichen Umständen verhaftet und wieder freigelassen worden sei, sei nun wieder inhaftiert worden. Es wurde um zeitnahen Abschluss des Verfahrens ersucht. K. Mit Eingabe vom 13. April 2021 - die im Aktenverzeichnis des SEM ebenfalls keinen Niederschlag fand - wurden neue Beweismittel im Original eingereicht. Auch diesbezüglich wurde ersucht, die Dokumente amtlich zu übersetzen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. L. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 - die im Aktenverzeichnis des SEM auch keinen Niederschlag fand - reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung verschiedene Gerichtsdokumente zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um amtliche Übersetzung und anschliessende Akteneinsicht. Diesbezüglich erklärte seine Rechtsvertretung, zum einen könnten die Beweismittel nur in beschränktem Umfang mit dem Beschwerdeführer besprochen werden, da dieser kaum Türkisch lesen oder sich verständigen könne und jeweils mit einem kurdischen Dolmetscher gesprochen werden müsse. Zum anderen sei er kaum in der Lage, die Inhalte der zahlreichen juristischen Dokumente zu verstehen; es müsse ein türkischer Dolmetscher hinzugezogen werden, um die Zusammenhänge zwischen den Dokumenten zu verstehen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es sehr wohl notwendig sei, sämtliche Beweismittel übersetzen zu lassen, die mit seinem Gefährdungsprofil und der erlebten Haft im Zusammenhang stehen würden, wobei er keine finanziellen Mittel habe, um diese Übersetzungen selbst zu bezahlen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass er ein Gefährdungsprofil aufweise, seine Familie mehrfach belästigt worden sei und er trotz einer gegen ihn verhängten Ausreisesperre ausgereist sei. Mit Verweis auf verschiedene Länderberichte führte er aus, er müsse bei seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Er ersuchte ebenfalls um Einsicht in die Akten seines Cousins D._______, der zu ihm befragt worden sei. M. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seinem Führerschein im Original unter anderem zahlreiche Beweismittel auf Türkisch (in Kopie, teilweise vom SEM übersetzt) betreffend seine Inhaftierung und die Gerichtsverhandlungen ein:
- 8. Gerichtsprotokoll (..) vom (..) 2018 betreffend die gegen ihn verhängte Ausreisesperre
- Urteil des Gerichts für schwere Straftaten Nr. 3 in C._______ vom (..) 2019 (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Beschwerdeschrift vom (..) 2019 der Staatsanwaltschaft (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Urteil des Regionalgerichts vom (..) 2020 betreffend die Bestätigung seines Freispruchs (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Rechtskraftmitteilung des Freispruchs vom (..) 2020 (vom SEM übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 5. Juni 2020 zwecks Information Freispruch und Einspruch der Staatsanwaltschaft (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 25. Februar 2021 mit Erklärungen zum Verfahren (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 5. März 2021 betreffend Freispruch (vom SEM übersetzt)
- Schreiben seines Vaters vom 6. Mai 2021 betreffend Razzien (vom SEM übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 19. Mai 2021 zum Verfahrensstand (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Schreiben vom 27. Juli 2021 des Ermittlungsbüros an seinen türkischen Anwalt N. Aus den übersetzten Beweismitteln ergibt sich, dass am (..) 2019 das Gericht für schwere Straftaten Nr. 3 in C._______ den Beschwerdeführer freigesprochen hat, weil die Zeugenaussagen abstrakt und widersprüchlich gewesen seien und die allgemeinen Auskünfte von Drittpersonen (E._______ und G._______) für eine Verurteilung nicht genügen würden. Mit Beschwerdeschrift vom (...) 2019 hat die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Regionalgericht, Strafkammer Nr. (...) in J._______ Einspruch erhoben; sein Freispruch wurde am (..) 2020 bestätigt und ist am (..) 2020 in Rechtskraft erwachsen. O. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 - eröffnet am 30. Juni 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. P. Am 5. Juli 2021 stellte die neu mandatierte rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch, dem am 26. Juli 2021 entsprochen wurde. Q. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zu äussern, wobei explizit auf die Praxis gemäss BVGE 2010/9 verwiesen wurde. S. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Praxis gemäss BVGE 2010/9 äusserte es sich nicht. T. Mit Replik vom 31. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung am 6. Januar 2020 zweimal betont, er wisse nicht, wann ein Urteil gefällt würde, und dass er gemäss den Angaben seines Anwaltes mit 30 Jahren Gefängnisstrafe zu rechnen habe. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei er aber bereits mit Urteil vom (...) 2019 freigesprochen worden, was ihm kaum habe entgehen können. Dieser Freispruch sei am (...) 2020 vollumfänglich bestätigt und am (...) 2020 rechtskräftig geworden. Es gäbe keinen Grund, weshalb die türkischen Behörden ihn in dieser Sache weiterhin strafrechtlich verfolgen würden, weshalb vorliegend nicht von einer aktuellen Bedrohungslage auszugehen sei. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Es sei zwar bedauerlich, dass er ungefähr 18 Monate in Haft habe verbringen müssen. Er sei aber inzwischen in allen Punkten rechtskräftig freigesprochen worden, weil die Anklage auf falschen Annahmen und nicht vertrauenswürdigen Zeugenaussagen beruht habe. Somit könne er für die angeblich begangene Straftat grundsätzlich nicht mehr belangt werden. Es treffe zwar zu, dass ehemalige Strafgefangene häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten würden und daher behördlichen Massnahmen ausgesetzt seien. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würden. Gemäss dem SEM würden verschiedene gefährdende Faktoren - die im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden -, insbesondere der Grund sowie der Zeitpunkt des früheren Strafverfahrens, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld eine allenfalls zu befürchtende behördliche Massnahme beeinflussen. Bei den Schreiben seines türkischen Anwaltes handle es sich lediglich um Erklärungen zum Strafverfahren. Es erstaune jedoch, dass sein Anwalt mit Schreiben vom 5. März 2021 behaupte, das Verfahren sei noch hängig, was zu diesem Zeitpunkt nicht der Realität entsprochen habe. Ein weiteres Schreiben seines Anwaltes bestätige die Rechtskraft seines Freispruchs. Die Behauptung seines ihm wohlwollend gesinnten Vaters, zwei Razzien hätten bei ihm stattgefunden und nach dem Beschwerdeführer sei gefragt worden, ziele auf die Beschaffung neuer Asylgründe ab. Die Begründung des Freispruchs sei derart klar, dass keinerlei besondere Umstände vorliegen würden, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Zudem erübrige sich die Übersetzung und die Würdigung der zirka 40 weiteren Beweismittel, die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren stünden. Schliesslich sehe das SEM keinen Anlass zum Beizug der Akten seines Cousins D._______. Es liege am Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten zu verlangen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben seines Cousins eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er Auszüge aus dem E-Devlet und UYAP mit Erklärungen am 25. Mai 2021 durch seine damalige Rechtsvertretung eingereicht habe, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe weder die Ausführungen seiner schweizerischen noch der türkischen Rechtsvertretung beachtet. Es sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Familie des Beschwerdeführers mehrere Male aufgesucht worden sei und sich die Behörden auch telefonisch nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Er sei nach der Haftentlassung beobachtet worden, weshalb deutlich ersichtlich sei, dass er trotz des Freispruchs weiterhin gesucht werde und seine Familie unter behördlichem Druck stehe. Des Weiteren sei das Verfahren am Anhörungstag noch hängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz nichts vorenthalten, sondern sehr ausführlich über seine Asylgründe berichtet und viele Beweismittel eingereicht. Am (...) 2021 sei der Freispruch bestätigt worden. Die Rechtskraft des (...) Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom (...) 2020 sei aber erst am (...) 2020 mitgeteilt worden. Die Verspätungen hätten mit dem türkischen Justizsystem zu tun und seien dem Beschwerdeführer nicht anzurechnen. Sein türkischer Anwalt habe ebenfalls diesbezügliche Informationen geliefert. Die Vorinstanz begründe nicht rechtsgenüglich, weshalb die eingereichten Aktenstücke nicht übersetzt und die Akten des Cousins D._______ nicht beigezogen worden seien, zumal die Zusammenhänge zwischen den Dokumenten ersichtlich würden und sich das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers herauskristallisieren würde. Der Beschwerdeführer sei während dem Verfahren nach seinem Cousin gefragt worden. Die Akteneinsicht sei aber nicht gewährt worden (seine Rechtsvertreterin habe ebenfalls den Cousin D._______ vertreten). Sein Cousin habe am 16. Juli 2021 - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - den positiven Asylentscheid erhalten. Die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt, indem sie die Dokumente nicht übersetzt und die Akten seines Cousins nicht gewürdigt habe. Angebliche PKK-Mitglieder wie der Beschwerdeführer hätten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit einen Archiveintrag und auch deswegen zukünftige Schikanen zu befürchten. Er sei mehr als 18 Monate unschuldig in Haft gewesen. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Verfolgung von PKK-Mitgliedern, führte er aus, er habe auch nach Abschluss des Strafverfahrens mit staatlicher Überwachung zu rechnen. Gegen den Beschwerdeführer sei zudem eine Ausreisesperre verhängt worden, weshalb er noch mehr auffalle und registriert werde. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 gehe der türkische Präsident mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. In der Türkei müssten alle Personen, die jemals mit der PKK in Verbindung gebracht worden seien, mit einer Verfolgung rechnen. Es seien insbesondere Personen betroffen, die bereits der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verdächtigt worden seien, wobei im Falle einer Verhaftung massive Folterungen drohen würden. Der Beschwerdeführer sei nach Entlassung aus dem Gefängnis weiterhin behelligt worden. Er würde bei jeder Identitätskontrolle «nach Lust und Laune» lange warten müssen oder anderweitig benachteiligt werden. Weil die türkischen Behörden vom Strafverfahren wüssten, sei er einem enormen psychischen Druck ausgesetzt. Zudem seien Personen und Familienmitglieder, die in der Türkei ein Verfahren aufgrund eines Verdachts der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation hängig hätten, fichiert und bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Somit bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Archiveintrag könne nicht gelöscht werden und ein junger Mann aus B._______ mit dem Vermerk, Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK, würde sehr schnell auffallen. Daran würden seine mehrmonatigen Aufenthalte ausserhalb seiner Heimatsstadt - ohne Wohnsitzwechsel - nichts ändern. Bei Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil würde eine Meldung an die Behörden gemacht werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von C._______ bei politisch relevanten Zwischenfällen automatisch als potentieller Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würde. Angesichts der aktuellen politischen Lage könne eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es würden immer noch viele Personen wegen der PKK einvernommen und verhaftet, obwohl sie vor Jahren freigesprochen worden seien. Er habe bei seiner Rückkehr mit Misshandlungen oder sogar mit Haftstrafen zu rechnen. Seine Furcht vor einer möglichen Bestrafung aufgrund der erlittenen Haft sowie seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sei begründet und asylrelevant. Der Freispruch ändere nichts daran, zumal weitere Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers erfolgt seien und ein noch inhaltlich unbekanntes Verfahren gegen ihn hängig sei. Schliesslich sei das Umfeld der Familie den Behörden als «terroristisch» bekannt, weshalb eine «gewisse» Reflexverfolgung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin, der vor drei bis dreieinhalb Jahren von staatlichen Sicherheitskräften getötet worden sei. Er habe auch einen entfernten Verwandten, der zehn Jahre bei der PKK in den Bergen gewesen sei. Der Sohn des Onkels sei zirka drei Monate vor der Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund eines Verdachts der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verhaftet worden. Auch dem Beschwerdeführer sei eine Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen worden, obwohl er keine Kontakte zur PKK habe - er habe lediglich Jugendliche der Union für die Verteidigung der Zivilisten (YPS) mit Essen versorgt während den Unruhen in der Heimatregion.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die damalige Rechtsvertreterin habe in der Eingabe vom 25. Mai 2021 ausgeführt, aktuelle Auszüge aus dem E-Devlet und dem UYAP einzureichen, die entsprechenden Beilagen hätten jedoch einen anderen Inhalt gehabt. Seine angebliche Unkenntnis über den erstinstanzlichen Freispruch zum Zeitpunkt der Anhörung sei nicht glaubhaft. Er habe auf die Frage, ob er erstinstanzlich verurteilt worden sei, geantwortet: «Soviel ich weiss, noch nicht, nein. Es wurde kein Urteil gefällt.» Weiter habe er gesagt: «Ich war anderthalb Jahre im Gefängnis und danach kam ich hierher. Ich wurde vorübergehend freigelassen, aber ein Urteil war damals noch nicht gefällt.» Es sei sodann kein Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Ausreisesperre eingereicht worden, dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Das SEM gehe nebenbei davon aus, dass eine mögliche illegale Ausreise keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 AsylG begründen würde, da der Beschwerdeführer in allen Anklagepunkten zweitinstanzlich freigesprochen worden sei. Schliesslich handle es sich beim Cousin D._______ um einen Verwandten zweiten Grades, dessen Asylgesuch in keiner Weise mit den Asylgründen des Beschwerdeführers verbunden sei.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe sich nicht zur Praxis gemäss BVGE 2010/9 geäussert, obwohl sie von der Instruktionsrichterin dazu eingeladen worden sei. Dieses Urteil sei vorliegend von grosser Bedeutung, weil der Datenblatt-Eintrag nicht gelöscht werden könne und ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Bezüglich seiner angeblichen Kenntnis über den erstinstanzlichen Freispruch anlässlich der Anhörung verwies er auf seine Beschwerde sowie auf das Schreiben des türkischen Anwaltes vom 19. Mai 2021. Weiter sei am (...) 2018 - als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei - eine Ausreisesperre verhängt und das Sicherheitsdirektorium beauftragt worden, Nachforschungen zu allfälligen PKK-Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tätigen. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des 8. Gerichtsprotokolls (...) und die Antwort des Ermittlungsbüros an seinen türkischen Anwalt zu den Akten. Das 8. Gerichtsprotokoll sei von der vorherigen Rechtsvertretung bereits eingereicht, aber von der Vorinstanz weder übersetzt noch berücksichtigt worden. Sein Vater sei erneut von Polizisten aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Gemäss Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. Juli 2021, das in Kopie beigelegt werde, stehe dies in Zusammenhang mit einem neueröffneten hängigen «Ermittlungsverfahren (...)» und es bestehe ein Beschränkungs- sowie ein Fahndungsbeschluss gegen die beschuldigte Person.
E. 5 Auf die Prüfung der formellen Rügen kann angesichts des Ergebnisses im vorliegenden Verfahren (vgl. nachfolgend) verzichtet werden. Es ist aber dennoch auf verschiedene offensichtliche Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers hinzuweisen. So hat die vormalige Rechtsvertretung um Akteneinsicht nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung aber vor Ausfällung des Entscheides ersucht, ein Anspruch der gemäss langjähriger Praxis besteht, den das SEM jedoch in keiner Weise behandelt hat. Auch die Aktenführung ist vorliegend zu beanstanden, zumal die Eingaben vom 12. März 2021, 13. April 2021 und dem 25. Mai 2021, auf die das SEM wie auch der Beschwerdeführer Bezug nehmen, zwar im Beweismittelverzeichnis sowie einer «Dokumentenliste» vorhanden sind, sich jedoch weder in den eigentlichen Akten des SEM noch im Aktenverzeichnis finden lassen. Indem das SEM die Akten unregelmässig geführt hat und wesentliche Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis verzeichnet sind, hat es der Rechtsvertretung eine angemessene Akteneinsicht verwehrt und die Anfechtung der Verfügung vom 28. Juni 2021 erschwert. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM über die elektronischen Akten hinaus nachgeforderten physischen N-Akten (N-Box mit Beweismitteln) geht hervor, dass das SEM sodann offensichtlich entscheidwesentliche Akten übersehen hat, indem es nur einen Teil der Akten übersetzen liess. So behauptet es in seiner Vernehmlassung, zur ausgefällten Ausreisesperre sei kein Dokument eingereicht worden, obwohl dies der Fall war (vgl. Kopie des 8. Gerichtsprotokolls [...]). Und schliesslich verzichtete das SEM explizit auf einen Beizug der Akten der asylberechtigten Familienangehörigen, obwohl es in der angefochtenen Verfügung selber ausführte, bei der Einschätzung des Risikoprofils von ehemals Strafgefangenen sei insbesondere «das familiäre Umfeld» massgeblich. Diese Argumentation erscheint widersprüchlich. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen, und weil dem Beschwerdeführer vorliegend angesichts des vollumfänglichen Obsiegens keine Nachteile erwachsen, kann von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen werden. Damit erübrigt sich - ebenfalls betreffend die weiteren formellen Rügen - auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer D-3180/2012 vom 28. September 2012 E. 3).
E. 6.1 Das SEM hat die fluchtauslösenden Ereignisse nicht bezweifelt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den Vorbringen zu zweifeln. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, zahlreiche ihn betreffende Gerichtsunterlagen einzureichen, die seine Vorbringen vollumfänglich bestätigen. Damit ist nachfolgend davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet wurde und er in diesem Zusammenhang bedroht, geohrfeigt, und unter Druck gesetzt sowie während über 18 Monaten unrechtmässig inhaftiert wurde. Er wurde vorläufig entlassen, ohne dass ein Urteil gegen ihn ergangen wäre. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer als PKK-Mitglied identifiziert und beschimpft. Als sein Anwalt ihn über eine mögliche Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haft informierte, entschloss er sich aus der Türkei auszureisen. Ebenfalls ist unbestritten, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers am (...) 2019 ein Freispruch mangels Beweisen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, der am (...) 2020 bestätigt wurde.
E. 6.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht das Gericht nicht von der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Freispruch zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 6. Januar 2020 aus. Das Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten C._______ ist erst am (...) 2020 in Rechtskraft erwachsen. Sein Anwalt hat ihn mit Schreiben vom 5. Juni 2020 über den Weiterzug informiert. Angesichts der gegen den Freispruch erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des damit noch laufenden Strafverfahrens im Januar 2020 ist die verspätete Information seitens des türkischen Anwaltes durchaus erklärbar. Diesbezüglich kann auch auf die überzeugenden Erklärungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden, wonach eine Verspätung dem türkischen Justizsystem anzulasten ist und der Beschwerdeführer, der die türkische Sprache kaum beherrscht, auf die professionelle Hilfe seiner türkischen Anwälte zur Beschaffung der Dokumente angewiesen war (vgl. dazu auch die Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2021 des türkischen Anwaltes). Letztlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bereits im Detail über den erstinstanzlichen Freispruch informiert war, jedoch nicht weiter relevant, zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf die entsprechenden Informationen von sich aus und transparent offenlegte.
E. 7 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Freispruchs bei einer Rückkehr in die Türkei keine ernsthaften Nachteile zu befürchten habe. Die Inhaftierung und Vorverfolgung des Beschwerdeführers muss nach Einschätzung des Gerichts vielmehr als eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Verfolgung eines vermeintlichen kurdischen Terroristen gelten. Die eingereichten Beweismittel deuten auf ein aktuell bestehendes erhebliches staatliches Interesse an seiner Person und eine begründete Furcht vor Verfolgung hin.
E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 7.2 Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 hat die Intensität der Verfolgung von als oppositionell wahrgenommenen Personen in der Türkei zugenommen. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte nach wie vor stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungs-freiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff. <https://www.ecoi.net/en/file/local/2041954/ACCORD_Tuerkei_COI-Compilation_2020.pdf>, abgerufen am 26.10.2021; Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2021 Report, 19.10.2021, S. 10 ff. <https://www.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXVII/EU/07/70/EU_77090/imfname_11100344.pdf>, abgerufen am 26.10.2021). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 und E-2168/2018, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteil des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 f. m.w.H.).
E. 7.3 In diesem sozialpolitischen Kontext verbrachte der Beschwerdeführer letztendlich aufgrund von widersprüchlichen Zeugenaussagen eineinhalb Jahre unrechtmässig in Haft. Sein Anwalt erklärte ihm in diesem Zusammenhang, das Vorgehen widerspreche dem geltenden Recht, der Richter sei «ein Mann der Regierung, der AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung)» und er werde trotz der dünnen Beweislage nicht freigelassen, denn «es genüge für sie, wenn ich Kurde bin. Deshalb hielten sie mich fest» (vgl. Anhörung F88). Seine Stigmatisierung und willkürliche Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie - die ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darstellt - wird durch die lange Haftdauer mit Verfahrensverzögerungen bekräftigt. Gesamthaft vermögen die Umstände rund um das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen an ein faires Verfahren klarerweise nicht zu genügen. Somit begründet die illegitime Strafverfolgung deshalb ohne Weiteres eine mit einem Politmalus behaftete und daher asylrelevante Vorverfolgung (vgl. BVGE 2020/VI/4 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2673/2012 vom 20. Dezember 2018 E. 5.3). Im Zeitpunkt der Ausreise musste der Beschwerdeführer sodann damit rechnen, aufgrund des Politmalus wie von der Strafverfolgungsbehörde beantragt zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, zumal das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch hängig war. Für den Zeitpunkt der Ausreise ist damit von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen.
E. 7.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch auf eine andauernde Gefährdung hinweisen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6; BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Vorliegend ist die direkte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit dem erwähnten durch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch nach der Ausreise des Beschwerdeführers weggefallen. Anders als das SEM geht jedoch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Umstände weiterhin eine begründete Frucht vor erneuten intensiven Übergriffen hat. Von einer massgeblichen Veränderung der Umstände, die die Verfolgungsfurcht aus heutiger Sicht nicht mehr als aktuell erscheinen lassen könnte, ist entgegen der entsprechenden Erwägungen des SEM nicht auszugehen.
E. 7.4.1 So dauert die im Jahr 2016 in Gang gesetzte repressive Politik der türkischen Behörden gegen die kurdische Minderheit ungebrochen an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang ausserdem fest, dass aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und seiner 18-monatigen Inhaftierung von der Registrierung des Beschwerdeführers auszugehen ist. In der Türkei werden Personen, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen auf nationaler Ebene in einem zentralen EDV-unterstützten Registrierungssystem, dem sogenannten Allgemeinen Informationssystem (GBTS), registriert. Selbst wenn ein Strafverfahren mit einem Freispruch endet oder in der Folge eingestellt wird, bleiben die einmal erhobenen Vorwürfe für die Behörden erkennbar, womit der Beschwerdeführer den Behörden landesweit als ehemaliger politischer Strafgefangener bekannt ist. Beim Vorliegen eines solchen Datenblattes ist in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn - wie im vorliegenden Fall - weitere konkrete Hinweise dafür vorliegen. Es ist vor allem auch davon auszugehen, dass das Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017; D-2436/2015 vom 8. Oktober 2019; BVGE 2010/9 E. 5.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/11 E. 5.1).
E. 7.4.2 Auch ist die Herkunft des Beschwerdeführers und das familiäre Umfeld in die Beurteilung seiner Gefährdung miteinzubeziehen. Das Gericht zieht zur Beurteilung das Dossier des Cousins D._______ (N [...]) bei.
E. 7.4.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, das im Zentrum der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Behörden und der kurdischen Minderheit steht. Der Beschwerdeführer hat denn auch berichtet, dass die Familie zeitweise aus der Region flüchten musste und ihr Wohnhaus bei Angriffen zerstört worden war.
E. 7.4.2.2 D._______, einem Cousin des Beschwerdeführers, wurde von den türkischen Behörden seinerseits unter anderem Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK vorgeworfen. Ihm erkannte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2021 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in engem Zusammenhang zu den Ermittlungen gegen den Cousin stand. Nicht nur waren die beiden zeitgleich inhaftiert, sondern hat im Verfahren des Cousins ebenfalls ein gewisser E._______ sowie die Geheimzeugin G._______ ausgesagt (vgl. Anhörung D._______ F110-113 und Anklageschrift A17; vgl. auch die Aussage des Beschwerdeführers «es ging eigentlich [im Verfahren des Cousins] um die gleichen Vorwürfe wie bei mir. Nur war es bei ihm noch viel schlimmer, nehme ich an» vgl. Anhörung F77 und Korrekturen in F78-79). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der besagte Cousin habe ihn belastet. Dass die Verfolgung des Cousins sich negativ auf die Situation des Beschwerdeführers auswirkt, dürfte umso mehr der Fall sein, als der Cousin weiterhin gesucht wird, der Beschwerdeführer mit diesem zusammen ausgereist und sich seither hier in der Schweiz aufgehalten hat.
E. 7.4.2.3 Zudem trägt sein Cousin denselben Nachnamen K._______. Dass der Familienname des Beschwerdeführers belastend sein dürfte, ergibt sich auch aus der Anklageschrift seines Cousins, die mehrere mutmassliche PKK-Angehörige namens K._______ erwähnt und eine PKK-Verbindung der Familie vermuten lässt (vgl. D._______, Anklageschrift A17 «dass weiter Personen aus seiner Familie [...] beauftragt wurden, Sprengsätze zu organisieren und diese in Gruben zu legen»).
E. 7.4.2.4 Das Gericht weist ebenfalls auf die weiteren verfolgten Familienmitglieder hin, die die politische Exponiertheit der Familie des Beschwerdeführers bestätigen. Einem Cousin zweiten Grades, H._______, wurde am 11. Februar 2020 in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt. Die glaubhaften Aussagen, wonach sein Bruder nach Deutschland geflohen sei, zwei weitere Cousins der PKK angehört hätten und von den türkischen Behörden getötet worden, beziehungsweise ausgereist seien (der Cousin D._______ bestätigte das PKK-Engagement der Familie), verschärfen das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers weiter.
E. 7.4.3 Gänzlich ausser Acht gelassen hat das SEM sodann, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt ausgereist ist, als das Verfahren gegen ihn noch hängig war und ein Ausreiseverbot galt. Dieses Ausreiseverbot konnte der Beschwerdeführer anders als vom SEM behauptet denn auch durch ein entsprechendes Dokument belegen. Dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers trotz amtlichem Ausreiseverbot - so wie es das SEM in seiner Vernehmlassung insinuiert - aufgrund des nachträglichen Freispruchs keinerlei rechtliche Konsequenzen hätte, vermag sodann gerade auch im vorliegenden Kontext in keiner Weise zu überzeugen. In diesem Sinne erscheint denn auch nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, zurzeit ein Ermittlungsverfahren hängig ist (vgl. 8. Gerichtsprotokoll [...] vom [...] 2018). Und es erscheint insgesamt auch plausibel, dass - wie von seinem Vater im Schreiben vom 6. Mai 2021 behauptet wurde - Razzien im Haus der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei durchgeführt wurden.
E. 7.4.4 Schliesslich ist auch auf die konstante Praxis hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen und auch das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Auch vor diesem Hintergrund vermag vorliegend die Fokussierung des SEM auf den Freispruch des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
E. 7.5 Angesichts der allgemeinen Situation in der Türkei, der nachvollziehbaren subjektiven Furcht des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht seines geschärften Gefährdungsprofils und des politischen Datenblatts ist diesen Erwägungen gemäss von einer weiterhin bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. So erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr erneut in den Fokus der türkischen Behörden geraten und er erneut der Unterstützung regimekritischer Organisationen verdächtigt würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreichen dürften.
E. 7.6 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative auszugehen.
E. 7.7 Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor; seine Unschuld bezüglich den ihm vorgeworfenen Verbrechen wurde denn auch durch den Freispruch bestätigt.
E. 7.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihren Kostennoten vom 29. Juli 2021 (betreffend Beschwerde) und vom 31. August 2021 (betreffend Replik) hat die Rechtsvertreterin insgesamt einen Aufwand von 18 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium und Verfassen der Rechtsschriften) geltend gemacht, was insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Beweismittel als der Sache angemessen zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 185.-) auf Fr. 3'355.- festzusetzen (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 3'355.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3446/2021 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge Ende August 2019 illegal auf dem Landweg und gelangte über Griechenland am 1. November 2019 illegal in die Schweiz, wo er am 4. November 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 8. November 2019 wurde er summarisch zu den Personalien und seinem Reiseweg befragt und am 6. Januar 2020 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2017 zusammen mit einem Freund spätabends auf der Strasse polizeilich kontrolliert und anschliessend festgenommen worden. Sein Freund sei am gleichen Abend freigelassen worden, worauf dieser die Familie des Beschwerdeführers informiert habe. Er sei mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, Geständnisse bezüglich seiner angeblichen Partiya Karkeren Kurdistane (PKK)-Verbindungen abzulegen. Die Polizisten hätten unzählige Namen genannt und wissen wollen, ob er diese kenne, weshalb er unter ständigem psychischen Druck gestanden habe. Weil er nicht kollaboriert habe, sei er auch immer wieder geohrfeigt und es sei ihm zeitweise das Essen verweigert worden. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass Geständnisse eines Geheimzeugen und seines Cousins D._______ (N [...]) gegen ihn vorliegen würden. Er habe den Vorwurf, für die PKK aktiv zu sein, stets abgestritten und auch keine Namen genannt. Ein von der Anwaltskammer beauftragter Anwalt habe ihm geraten, vom Reue-Gesetz Gebrauch zu machen, was er angesichts seiner Unschuld abgelehnt habe. Ein Richter habe im März 2017 aufgrund der Geständnisse eines Geheimzeugens nach einigen Minuten seine Haft angeordnet. Er sei wiederum mit Namen konfrontiert worden, die er aber nicht gekannt habe. Er sei insbesondere gefragt worden, ob er einen gewissen E._______ kenne, was er verneint habe. Nach siebeneinhalb Monaten habe er die Anklageschrift erhalten. Daraus hätte sich das Folgende ergeben: E._______ habe angeblich erzählt, er habe einem Kollegen mit dem Vornamen des Beschwerdeführers (F._______) zwei Kalaschnikows übergeben. Eine weitere Zeugin habe erwähnt, es habe sich bei F._______ um einen ihrer Schulkollegen gehandelt. Eine Geheimzeugin G._______ habe behauptet, dass er mit ihr Wache gehalten und Fachkenntnisse über Waffen gehabt habe. Vor Gericht habe E._______ aber alles abgestritten und ihn auch nicht belastet. E._______ sei nie inhaftiert worden - wohl, weil er mit den Behörden zusammengearbeitet habe. Die Geheimzeugin sei nie angehört worden. Gemäss Auskunft seines Anwalts hätten die Behörden keine rechtliche Grundlage für die Verhaftung gehabt - die Zeugenaussagen hätten nicht zu seiner Inhaftierung führen dürfen. Der Richter sei regierungstreu, weshalb die kurdische Ethnie für die Inhaftierung des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge unter dem Vorwurf für die PKK tätig zu sein (wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation) während 18 Monaten im Gefängnis (...) in einer 10-er Zelle unter anderem zusammen mit verurteilten PKK-Anhängern inhaftiert worden. Sein Cousin D._______ sei unter denselben Vorwürfen zeitweise im gleichen Gefängnis inhaftiert worden; ein entfernter Cousin H._______ (N [...]), sei ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt inhaftiert gewesen. Seine (der Beschwerdeführer) Familie habe ihn besucht, Kleider geschickt und einen zweiten Anwalt mit seinem Fall beauftragt. Nach einem entlastenden Bericht aus I._______ und insgesamt acht oder neun Gerichtsverhandlungen sei der Beschwerdeführer am (...) 2018 aus der Untersuchungshaft freigelassen worden. Zunächst habe er sich aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung oft zuhause aufgehalten; es seien überall Polizisten stationiert gewesen. Er sei auch auf der Strasse von Polizisten kontrolliert worden, die seine Identität überprüft und ihn als angeblichen PKK-Anhänger identifiziert hätten. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei die Nachricht seines Anwalts gewesen, man würde ihn nicht wie er angenommen habe bald freisprechen, sondern es werde eine lebenslängliche Strafe gegen ihn als angebliches PKK-Mitglied beantragt. Sein zweiter Anwalt habe dies bestätigt, worauf der Beschwerdeführer sich zur Ausreise entschlossen habe. Zusammen mit seinem Cousin D._______ sei er aus Angst vor einer Verurteilung im August 2019 ausgereist. Nebst dem Cousin D._______ und dem Cousin zweiten Grades H._______ (die inzwischen beide in der Schweiz Asyl erhalten haben [anm. des Gerichts]) sei sein Bruder während kurzer Zeit politisch aktiv gewesen, weshalb er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ein weiterer Cousin sei aufgrund seiner PKK-Tätigkeiten von türkischen Sicherheitskräften umgebracht worden und ein Cousin dritten Grades sei etwa zehn Jahre lang bei der PKK gewesen und danach ausgereist. B. Am 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel auf Türkisch betreffend das Gerichtsverfahren zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 15. Januar 2020 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung weitere Beweismittel zu den Akten und erklärte am Folgetag das Mandatsverhältnis für beendet. E. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel innert Frist übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 2. April 2020 und mit Verweis auf die Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 führte die neu mandatierte Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage, die zahlreichen Beweismittel übersetzen zu lassen. Dies könne allerdings nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert werden, zumal er die entsprechende Unmöglichkeit nicht selbst verschulde. Ohne entsprechenden Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beweismittel von Amtes wegen übersetzt würden. Ferner wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt und beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine entsprechende Frist bis zum 4. Mai 2020 zu gewähren und Kopien der bereits eingereichten Beweismittel und allfälliger Übersetzungen sowie ein Beweismittelverzeichnis auszuhändigen. Ausserdem wurde um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung aber noch vor Entscheideröffnung ersucht. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 wurde darum ersucht, die Frist für weitere Beweismittel bis Ende Juni zu erstrecken und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bisher kein Beweismittelverzeichnis zugestellt worden sei. G. Mit Eingang vom 16. Juni 2020 beim SEM sowie Eingabe vom 9. Juli 2020 wurden zahlreiche Beweismittel, insbesondere auch Gerichtsdokumente und ein Anwaltsschreiben, nachgereicht. Auch diesbezüglich wurde um amtliche Übersetzung und anschliessendem rechtlichen Gehör ersucht. Ausserdem wurde über den aktuellen Stand des Strafverfahrens in der Türkei informiert, soweit der Beschwerdeführer davon Kenntnis habe. H. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 wurde wiederum um Übersetzung der im Juli 2020 eingereichten Beweismittel und deren Zustellung ersucht sowie nach dem aktuellen Stand des Verfahrens gefragt. I. Mit Verfügungen des SEM vom 16. Februar 2021 sowie 26. April 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist weitere Beweismittel nachzureichen, insbesondere Auszüge aus dem elektronischen Schalter E-Devlet (Bürgerportal des türkischen Staates) und UYAP (Datenbank des Justizministeriums). Ausserdem wurde ihm die Übersetzung des eingereichten Gerichtsurteils vom 22. November 2019 zugestellt und ausgeführt, angesichts des daraus hervorgehenden Freispruchs erübrige sich eine Übersetzung der übrigen Unterlagen. J. Mit Schreiben vom 12. März 2021 - das im Aktenverzeichnis des SEM jedoch keinen Niederschlag fand - wurde darüber informiert, dass sein türkischer Anwalt bestätige, dass das Verfahren noch hängig sei. Einen UYAP-Auszug könne er wiederum gemäss dessen Auskunft erst erhalten, wenn das Verfahren rechtskräftig sei. Das SEM werde darum ersucht, entsprechende Länderinformationen beizuziehen und einen Auszug von Amtes wegen einzuverlangen, falls notwendig. Schliesslich werde seine Familie belästigt und ein Kollege, der unter ähnlichen Umständen verhaftet und wieder freigelassen worden sei, sei nun wieder inhaftiert worden. Es wurde um zeitnahen Abschluss des Verfahrens ersucht. K. Mit Eingabe vom 13. April 2021 - die im Aktenverzeichnis des SEM ebenfalls keinen Niederschlag fand - wurden neue Beweismittel im Original eingereicht. Auch diesbezüglich wurde ersucht, die Dokumente amtlich zu übersetzen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. L. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 - die im Aktenverzeichnis des SEM auch keinen Niederschlag fand - reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung verschiedene Gerichtsdokumente zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um amtliche Übersetzung und anschliessende Akteneinsicht. Diesbezüglich erklärte seine Rechtsvertretung, zum einen könnten die Beweismittel nur in beschränktem Umfang mit dem Beschwerdeführer besprochen werden, da dieser kaum Türkisch lesen oder sich verständigen könne und jeweils mit einem kurdischen Dolmetscher gesprochen werden müsse. Zum anderen sei er kaum in der Lage, die Inhalte der zahlreichen juristischen Dokumente zu verstehen; es müsse ein türkischer Dolmetscher hinzugezogen werden, um die Zusammenhänge zwischen den Dokumenten zu verstehen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es sehr wohl notwendig sei, sämtliche Beweismittel übersetzen zu lassen, die mit seinem Gefährdungsprofil und der erlebten Haft im Zusammenhang stehen würden, wobei er keine finanziellen Mittel habe, um diese Übersetzungen selbst zu bezahlen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass er ein Gefährdungsprofil aufweise, seine Familie mehrfach belästigt worden sei und er trotz einer gegen ihn verhängten Ausreisesperre ausgereist sei. Mit Verweis auf verschiedene Länderberichte führte er aus, er müsse bei seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Er ersuchte ebenfalls um Einsicht in die Akten seines Cousins D._______, der zu ihm befragt worden sei. M. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seinem Führerschein im Original unter anderem zahlreiche Beweismittel auf Türkisch (in Kopie, teilweise vom SEM übersetzt) betreffend seine Inhaftierung und die Gerichtsverhandlungen ein:
- 8. Gerichtsprotokoll (..) vom (..) 2018 betreffend die gegen ihn verhängte Ausreisesperre
- Urteil des Gerichts für schwere Straftaten Nr. 3 in C._______ vom (..) 2019 (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Beschwerdeschrift vom (..) 2019 der Staatsanwaltschaft (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Urteil des Regionalgerichts vom (..) 2020 betreffend die Bestätigung seines Freispruchs (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Rechtskraftmitteilung des Freispruchs vom (..) 2020 (vom SEM übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 5. Juni 2020 zwecks Information Freispruch und Einspruch der Staatsanwaltschaft (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 25. Februar 2021 mit Erklärungen zum Verfahren (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 5. März 2021 betreffend Freispruch (vom SEM übersetzt)
- Schreiben seines Vaters vom 6. Mai 2021 betreffend Razzien (vom SEM übersetzt)
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 19. Mai 2021 zum Verfahrensstand (vom SEM zusammengefasst und übersetzt)
- Schreiben vom 27. Juli 2021 des Ermittlungsbüros an seinen türkischen Anwalt N. Aus den übersetzten Beweismitteln ergibt sich, dass am (..) 2019 das Gericht für schwere Straftaten Nr. 3 in C._______ den Beschwerdeführer freigesprochen hat, weil die Zeugenaussagen abstrakt und widersprüchlich gewesen seien und die allgemeinen Auskünfte von Drittpersonen (E._______ und G._______) für eine Verurteilung nicht genügen würden. Mit Beschwerdeschrift vom (...) 2019 hat die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Regionalgericht, Strafkammer Nr. (...) in J._______ Einspruch erhoben; sein Freispruch wurde am (..) 2020 bestätigt und ist am (..) 2020 in Rechtskraft erwachsen. O. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 - eröffnet am 30. Juni 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. P. Am 5. Juli 2021 stellte die neu mandatierte rubrizierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch, dem am 26. Juli 2021 entsprochen wurde. Q. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu ein, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zu äussern, wobei explizit auf die Praxis gemäss BVGE 2010/9 verwiesen wurde. S. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Praxis gemäss BVGE 2010/9 äusserte es sich nicht. T. Mit Replik vom 31. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung am 6. Januar 2020 zweimal betont, er wisse nicht, wann ein Urteil gefällt würde, und dass er gemäss den Angaben seines Anwaltes mit 30 Jahren Gefängnisstrafe zu rechnen habe. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei er aber bereits mit Urteil vom (...) 2019 freigesprochen worden, was ihm kaum habe entgehen können. Dieser Freispruch sei am (...) 2020 vollumfänglich bestätigt und am (...) 2020 rechtskräftig geworden. Es gäbe keinen Grund, weshalb die türkischen Behörden ihn in dieser Sache weiterhin strafrechtlich verfolgen würden, weshalb vorliegend nicht von einer aktuellen Bedrohungslage auszugehen sei. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Es sei zwar bedauerlich, dass er ungefähr 18 Monate in Haft habe verbringen müssen. Er sei aber inzwischen in allen Punkten rechtskräftig freigesprochen worden, weil die Anklage auf falschen Annahmen und nicht vertrauenswürdigen Zeugenaussagen beruht habe. Somit könne er für die angeblich begangene Straftat grundsätzlich nicht mehr belangt werden. Es treffe zwar zu, dass ehemalige Strafgefangene häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten würden und daher behördlichen Massnahmen ausgesetzt seien. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würden. Gemäss dem SEM würden verschiedene gefährdende Faktoren - die im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden -, insbesondere der Grund sowie der Zeitpunkt des früheren Strafverfahrens, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld eine allenfalls zu befürchtende behördliche Massnahme beeinflussen. Bei den Schreiben seines türkischen Anwaltes handle es sich lediglich um Erklärungen zum Strafverfahren. Es erstaune jedoch, dass sein Anwalt mit Schreiben vom 5. März 2021 behaupte, das Verfahren sei noch hängig, was zu diesem Zeitpunkt nicht der Realität entsprochen habe. Ein weiteres Schreiben seines Anwaltes bestätige die Rechtskraft seines Freispruchs. Die Behauptung seines ihm wohlwollend gesinnten Vaters, zwei Razzien hätten bei ihm stattgefunden und nach dem Beschwerdeführer sei gefragt worden, ziele auf die Beschaffung neuer Asylgründe ab. Die Begründung des Freispruchs sei derart klar, dass keinerlei besondere Umstände vorliegen würden, die seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Zudem erübrige sich die Übersetzung und die Würdigung der zirka 40 weiteren Beweismittel, die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren stünden. Schliesslich sehe das SEM keinen Anlass zum Beizug der Akten seines Cousins D._______. Es liege am Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten zu verlangen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben seines Cousins eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er Auszüge aus dem E-Devlet und UYAP mit Erklärungen am 25. Mai 2021 durch seine damalige Rechtsvertretung eingereicht habe, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe weder die Ausführungen seiner schweizerischen noch der türkischen Rechtsvertretung beachtet. Es sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Familie des Beschwerdeführers mehrere Male aufgesucht worden sei und sich die Behörden auch telefonisch nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Er sei nach der Haftentlassung beobachtet worden, weshalb deutlich ersichtlich sei, dass er trotz des Freispruchs weiterhin gesucht werde und seine Familie unter behördlichem Druck stehe. Des Weiteren sei das Verfahren am Anhörungstag noch hängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz nichts vorenthalten, sondern sehr ausführlich über seine Asylgründe berichtet und viele Beweismittel eingereicht. Am (...) 2021 sei der Freispruch bestätigt worden. Die Rechtskraft des (...) Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom (...) 2020 sei aber erst am (...) 2020 mitgeteilt worden. Die Verspätungen hätten mit dem türkischen Justizsystem zu tun und seien dem Beschwerdeführer nicht anzurechnen. Sein türkischer Anwalt habe ebenfalls diesbezügliche Informationen geliefert. Die Vorinstanz begründe nicht rechtsgenüglich, weshalb die eingereichten Aktenstücke nicht übersetzt und die Akten des Cousins D._______ nicht beigezogen worden seien, zumal die Zusammenhänge zwischen den Dokumenten ersichtlich würden und sich das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers herauskristallisieren würde. Der Beschwerdeführer sei während dem Verfahren nach seinem Cousin gefragt worden. Die Akteneinsicht sei aber nicht gewährt worden (seine Rechtsvertreterin habe ebenfalls den Cousin D._______ vertreten). Sein Cousin habe am 16. Juli 2021 - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - den positiven Asylentscheid erhalten. Die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt, indem sie die Dokumente nicht übersetzt und die Akten seines Cousins nicht gewürdigt habe. Angebliche PKK-Mitglieder wie der Beschwerdeführer hätten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit einen Archiveintrag und auch deswegen zukünftige Schikanen zu befürchten. Er sei mehr als 18 Monate unschuldig in Haft gewesen. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Verfolgung von PKK-Mitgliedern, führte er aus, er habe auch nach Abschluss des Strafverfahrens mit staatlicher Überwachung zu rechnen. Gegen den Beschwerdeführer sei zudem eine Ausreisesperre verhängt worden, weshalb er noch mehr auffalle und registriert werde. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 gehe der türkische Präsident mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. In der Türkei müssten alle Personen, die jemals mit der PKK in Verbindung gebracht worden seien, mit einer Verfolgung rechnen. Es seien insbesondere Personen betroffen, die bereits der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verdächtigt worden seien, wobei im Falle einer Verhaftung massive Folterungen drohen würden. Der Beschwerdeführer sei nach Entlassung aus dem Gefängnis weiterhin behelligt worden. Er würde bei jeder Identitätskontrolle «nach Lust und Laune» lange warten müssen oder anderweitig benachteiligt werden. Weil die türkischen Behörden vom Strafverfahren wüssten, sei er einem enormen psychischen Druck ausgesetzt. Zudem seien Personen und Familienmitglieder, die in der Türkei ein Verfahren aufgrund eines Verdachts der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation hängig hätten, fichiert und bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Somit bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Archiveintrag könne nicht gelöscht werden und ein junger Mann aus B._______ mit dem Vermerk, Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK, würde sehr schnell auffallen. Daran würden seine mehrmonatigen Aufenthalte ausserhalb seiner Heimatsstadt - ohne Wohnsitzwechsel - nichts ändern. Bei Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil würde eine Meldung an die Behörden gemacht werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von C._______ bei politisch relevanten Zwischenfällen automatisch als potentieller Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würde. Angesichts der aktuellen politischen Lage könne eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es würden immer noch viele Personen wegen der PKK einvernommen und verhaftet, obwohl sie vor Jahren freigesprochen worden seien. Er habe bei seiner Rückkehr mit Misshandlungen oder sogar mit Haftstrafen zu rechnen. Seine Furcht vor einer möglichen Bestrafung aufgrund der erlittenen Haft sowie seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sei begründet und asylrelevant. Der Freispruch ändere nichts daran, zumal weitere Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers erfolgt seien und ein noch inhaltlich unbekanntes Verfahren gegen ihn hängig sei. Schliesslich sei das Umfeld der Familie den Behörden als «terroristisch» bekannt, weshalb eine «gewisse» Reflexverfolgung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin, der vor drei bis dreieinhalb Jahren von staatlichen Sicherheitskräften getötet worden sei. Er habe auch einen entfernten Verwandten, der zehn Jahre bei der PKK in den Bergen gewesen sei. Der Sohn des Onkels sei zirka drei Monate vor der Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund eines Verdachts der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation verhaftet worden. Auch dem Beschwerdeführer sei eine Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen worden, obwohl er keine Kontakte zur PKK habe - er habe lediglich Jugendliche der Union für die Verteidigung der Zivilisten (YPS) mit Essen versorgt während den Unruhen in der Heimatregion. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die damalige Rechtsvertreterin habe in der Eingabe vom 25. Mai 2021 ausgeführt, aktuelle Auszüge aus dem E-Devlet und dem UYAP einzureichen, die entsprechenden Beilagen hätten jedoch einen anderen Inhalt gehabt. Seine angebliche Unkenntnis über den erstinstanzlichen Freispruch zum Zeitpunkt der Anhörung sei nicht glaubhaft. Er habe auf die Frage, ob er erstinstanzlich verurteilt worden sei, geantwortet: «Soviel ich weiss, noch nicht, nein. Es wurde kein Urteil gefällt.» Weiter habe er gesagt: «Ich war anderthalb Jahre im Gefängnis und danach kam ich hierher. Ich wurde vorübergehend freigelassen, aber ein Urteil war damals noch nicht gefällt.» Es sei sodann kein Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Ausreisesperre eingereicht worden, dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Das SEM gehe nebenbei davon aus, dass eine mögliche illegale Ausreise keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 AsylG begründen würde, da der Beschwerdeführer in allen Anklagepunkten zweitinstanzlich freigesprochen worden sei. Schliesslich handle es sich beim Cousin D._______ um einen Verwandten zweiten Grades, dessen Asylgesuch in keiner Weise mit den Asylgründen des Beschwerdeführers verbunden sei. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe sich nicht zur Praxis gemäss BVGE 2010/9 geäussert, obwohl sie von der Instruktionsrichterin dazu eingeladen worden sei. Dieses Urteil sei vorliegend von grosser Bedeutung, weil der Datenblatt-Eintrag nicht gelöscht werden könne und ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Bezüglich seiner angeblichen Kenntnis über den erstinstanzlichen Freispruch anlässlich der Anhörung verwies er auf seine Beschwerde sowie auf das Schreiben des türkischen Anwaltes vom 19. Mai 2021. Weiter sei am (...) 2018 - als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei - eine Ausreisesperre verhängt und das Sicherheitsdirektorium beauftragt worden, Nachforschungen zu allfälligen PKK-Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tätigen. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des 8. Gerichtsprotokolls (...) und die Antwort des Ermittlungsbüros an seinen türkischen Anwalt zu den Akten. Das 8. Gerichtsprotokoll sei von der vorherigen Rechtsvertretung bereits eingereicht, aber von der Vorinstanz weder übersetzt noch berücksichtigt worden. Sein Vater sei erneut von Polizisten aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Gemäss Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. Juli 2021, das in Kopie beigelegt werde, stehe dies in Zusammenhang mit einem neueröffneten hängigen «Ermittlungsverfahren (...)» und es bestehe ein Beschränkungs- sowie ein Fahndungsbeschluss gegen die beschuldigte Person. 5. Auf die Prüfung der formellen Rügen kann angesichts des Ergebnisses im vorliegenden Verfahren (vgl. nachfolgend) verzichtet werden. Es ist aber dennoch auf verschiedene offensichtliche Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers hinzuweisen. So hat die vormalige Rechtsvertretung um Akteneinsicht nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung aber vor Ausfällung des Entscheides ersucht, ein Anspruch der gemäss langjähriger Praxis besteht, den das SEM jedoch in keiner Weise behandelt hat. Auch die Aktenführung ist vorliegend zu beanstanden, zumal die Eingaben vom 12. März 2021, 13. April 2021 und dem 25. Mai 2021, auf die das SEM wie auch der Beschwerdeführer Bezug nehmen, zwar im Beweismittelverzeichnis sowie einer «Dokumentenliste» vorhanden sind, sich jedoch weder in den eigentlichen Akten des SEM noch im Aktenverzeichnis finden lassen. Indem das SEM die Akten unregelmässig geführt hat und wesentliche Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis verzeichnet sind, hat es der Rechtsvertretung eine angemessene Akteneinsicht verwehrt und die Anfechtung der Verfügung vom 28. Juni 2021 erschwert. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM über die elektronischen Akten hinaus nachgeforderten physischen N-Akten (N-Box mit Beweismitteln) geht hervor, dass das SEM sodann offensichtlich entscheidwesentliche Akten übersehen hat, indem es nur einen Teil der Akten übersetzen liess. So behauptet es in seiner Vernehmlassung, zur ausgefällten Ausreisesperre sei kein Dokument eingereicht worden, obwohl dies der Fall war (vgl. Kopie des 8. Gerichtsprotokolls [...]). Und schliesslich verzichtete das SEM explizit auf einen Beizug der Akten der asylberechtigten Familienangehörigen, obwohl es in der angefochtenen Verfügung selber ausführte, bei der Einschätzung des Risikoprofils von ehemals Strafgefangenen sei insbesondere «das familiäre Umfeld» massgeblich. Diese Argumentation erscheint widersprüchlich. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen, und weil dem Beschwerdeführer vorliegend angesichts des vollumfänglichen Obsiegens keine Nachteile erwachsen, kann von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen werden. Damit erübrigt sich - ebenfalls betreffend die weiteren formellen Rügen - auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer D-3180/2012 vom 28. September 2012 E. 3). 6. 6.1 Das SEM hat die fluchtauslösenden Ereignisse nicht bezweifelt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den Vorbringen zu zweifeln. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, zahlreiche ihn betreffende Gerichtsunterlagen einzureichen, die seine Vorbringen vollumfänglich bestätigen. Damit ist nachfolgend davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet wurde und er in diesem Zusammenhang bedroht, geohrfeigt, und unter Druck gesetzt sowie während über 18 Monaten unrechtmässig inhaftiert wurde. Er wurde vorläufig entlassen, ohne dass ein Urteil gegen ihn ergangen wäre. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer als PKK-Mitglied identifiziert und beschimpft. Als sein Anwalt ihn über eine mögliche Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haft informierte, entschloss er sich aus der Türkei auszureisen. Ebenfalls ist unbestritten, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers am (...) 2019 ein Freispruch mangels Beweisen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ergangen ist, der am (...) 2020 bestätigt wurde. 6.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht das Gericht nicht von der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Freispruch zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 6. Januar 2020 aus. Das Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten C._______ ist erst am (...) 2020 in Rechtskraft erwachsen. Sein Anwalt hat ihn mit Schreiben vom 5. Juni 2020 über den Weiterzug informiert. Angesichts der gegen den Freispruch erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des damit noch laufenden Strafverfahrens im Januar 2020 ist die verspätete Information seitens des türkischen Anwaltes durchaus erklärbar. Diesbezüglich kann auch auf die überzeugenden Erklärungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden, wonach eine Verspätung dem türkischen Justizsystem anzulasten ist und der Beschwerdeführer, der die türkische Sprache kaum beherrscht, auf die professionelle Hilfe seiner türkischen Anwälte zur Beschaffung der Dokumente angewiesen war (vgl. dazu auch die Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2021 des türkischen Anwaltes). Letztlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bereits im Detail über den erstinstanzlichen Freispruch informiert war, jedoch nicht weiter relevant, zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf die entsprechenden Informationen von sich aus und transparent offenlegte. 7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Freispruchs bei einer Rückkehr in die Türkei keine ernsthaften Nachteile zu befürchten habe. Die Inhaftierung und Vorverfolgung des Beschwerdeführers muss nach Einschätzung des Gerichts vielmehr als eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Verfolgung eines vermeintlichen kurdischen Terroristen gelten. Die eingereichten Beweismittel deuten auf ein aktuell bestehendes erhebliches staatliches Interesse an seiner Person und eine begründete Furcht vor Verfolgung hin. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 7.2 Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 hat die Intensität der Verfolgung von als oppositionell wahrgenommenen Personen in der Türkei zugenommen. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte nach wie vor stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungs-freiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff. , abgerufen am 26.10.2021; Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, Turkey 2021 Report, 19.10.2021, S. 10 ff. , abgerufen am 26.10.2021). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 und E-2168/2018, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteil des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 f. m.w.H.). 7.3 In diesem sozialpolitischen Kontext verbrachte der Beschwerdeführer letztendlich aufgrund von widersprüchlichen Zeugenaussagen eineinhalb Jahre unrechtmässig in Haft. Sein Anwalt erklärte ihm in diesem Zusammenhang, das Vorgehen widerspreche dem geltenden Recht, der Richter sei «ein Mann der Regierung, der AKP (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung)» und er werde trotz der dünnen Beweislage nicht freigelassen, denn «es genüge für sie, wenn ich Kurde bin. Deshalb hielten sie mich fest» (vgl. Anhörung F88). Seine Stigmatisierung und willkürliche Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie - die ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darstellt - wird durch die lange Haftdauer mit Verfahrensverzögerungen bekräftigt. Gesamthaft vermögen die Umstände rund um das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen an ein faires Verfahren klarerweise nicht zu genügen. Somit begründet die illegitime Strafverfolgung deshalb ohne Weiteres eine mit einem Politmalus behaftete und daher asylrelevante Vorverfolgung (vgl. BVGE 2020/VI/4 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2673/2012 vom 20. Dezember 2018 E. 5.3). Im Zeitpunkt der Ausreise musste der Beschwerdeführer sodann damit rechnen, aufgrund des Politmalus wie von der Strafverfolgungsbehörde beantragt zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, zumal das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch hängig war. Für den Zeitpunkt der Ausreise ist damit von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen. 7.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch auf eine andauernde Gefährdung hinweisen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6; BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Vorliegend ist die direkte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit dem erwähnten durch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch nach der Ausreise des Beschwerdeführers weggefallen. Anders als das SEM geht jedoch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Umstände weiterhin eine begründete Frucht vor erneuten intensiven Übergriffen hat. Von einer massgeblichen Veränderung der Umstände, die die Verfolgungsfurcht aus heutiger Sicht nicht mehr als aktuell erscheinen lassen könnte, ist entgegen der entsprechenden Erwägungen des SEM nicht auszugehen. 7.4.1 So dauert die im Jahr 2016 in Gang gesetzte repressive Politik der türkischen Behörden gegen die kurdische Minderheit ungebrochen an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang ausserdem fest, dass aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und seiner 18-monatigen Inhaftierung von der Registrierung des Beschwerdeführers auszugehen ist. In der Türkei werden Personen, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen auf nationaler Ebene in einem zentralen EDV-unterstützten Registrierungssystem, dem sogenannten Allgemeinen Informationssystem (GBTS), registriert. Selbst wenn ein Strafverfahren mit einem Freispruch endet oder in der Folge eingestellt wird, bleiben die einmal erhobenen Vorwürfe für die Behörden erkennbar, womit der Beschwerdeführer den Behörden landesweit als ehemaliger politischer Strafgefangener bekannt ist. Beim Vorliegen eines solchen Datenblattes ist in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn - wie im vorliegenden Fall - weitere konkrete Hinweise dafür vorliegen. Es ist vor allem auch davon auszugehen, dass das Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017; D-2436/2015 vom 8. Oktober 2019; BVGE 2010/9 E. 5.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/11 E. 5.1). 7.4.2 Auch ist die Herkunft des Beschwerdeführers und das familiäre Umfeld in die Beurteilung seiner Gefährdung miteinzubeziehen. Das Gericht zieht zur Beurteilung das Dossier des Cousins D._______ (N [...]) bei. 7.4.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, das im Zentrum der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Behörden und der kurdischen Minderheit steht. Der Beschwerdeführer hat denn auch berichtet, dass die Familie zeitweise aus der Region flüchten musste und ihr Wohnhaus bei Angriffen zerstört worden war. 7.4.2.2 D._______, einem Cousin des Beschwerdeführers, wurde von den türkischen Behörden seinerseits unter anderem Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK vorgeworfen. Ihm erkannte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2021 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in engem Zusammenhang zu den Ermittlungen gegen den Cousin stand. Nicht nur waren die beiden zeitgleich inhaftiert, sondern hat im Verfahren des Cousins ebenfalls ein gewisser E._______ sowie die Geheimzeugin G._______ ausgesagt (vgl. Anhörung D._______ F110-113 und Anklageschrift A17; vgl. auch die Aussage des Beschwerdeführers «es ging eigentlich [im Verfahren des Cousins] um die gleichen Vorwürfe wie bei mir. Nur war es bei ihm noch viel schlimmer, nehme ich an» vgl. Anhörung F77 und Korrekturen in F78-79). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der besagte Cousin habe ihn belastet. Dass die Verfolgung des Cousins sich negativ auf die Situation des Beschwerdeführers auswirkt, dürfte umso mehr der Fall sein, als der Cousin weiterhin gesucht wird, der Beschwerdeführer mit diesem zusammen ausgereist und sich seither hier in der Schweiz aufgehalten hat. 7.4.2.3 Zudem trägt sein Cousin denselben Nachnamen K._______. Dass der Familienname des Beschwerdeführers belastend sein dürfte, ergibt sich auch aus der Anklageschrift seines Cousins, die mehrere mutmassliche PKK-Angehörige namens K._______ erwähnt und eine PKK-Verbindung der Familie vermuten lässt (vgl. D._______, Anklageschrift A17 «dass weiter Personen aus seiner Familie [...] beauftragt wurden, Sprengsätze zu organisieren und diese in Gruben zu legen»). 7.4.2.4 Das Gericht weist ebenfalls auf die weiteren verfolgten Familienmitglieder hin, die die politische Exponiertheit der Familie des Beschwerdeführers bestätigen. Einem Cousin zweiten Grades, H._______, wurde am 11. Februar 2020 in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt. Die glaubhaften Aussagen, wonach sein Bruder nach Deutschland geflohen sei, zwei weitere Cousins der PKK angehört hätten und von den türkischen Behörden getötet worden, beziehungsweise ausgereist seien (der Cousin D._______ bestätigte das PKK-Engagement der Familie), verschärfen das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers weiter. 7.4.3 Gänzlich ausser Acht gelassen hat das SEM sodann, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt ausgereist ist, als das Verfahren gegen ihn noch hängig war und ein Ausreiseverbot galt. Dieses Ausreiseverbot konnte der Beschwerdeführer anders als vom SEM behauptet denn auch durch ein entsprechendes Dokument belegen. Dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers trotz amtlichem Ausreiseverbot - so wie es das SEM in seiner Vernehmlassung insinuiert - aufgrund des nachträglichen Freispruchs keinerlei rechtliche Konsequenzen hätte, vermag sodann gerade auch im vorliegenden Kontext in keiner Weise zu überzeugen. In diesem Sinne erscheint denn auch nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, zurzeit ein Ermittlungsverfahren hängig ist (vgl. 8. Gerichtsprotokoll [...] vom [...] 2018). Und es erscheint insgesamt auch plausibel, dass - wie von seinem Vater im Schreiben vom 6. Mai 2021 behauptet wurde - Razzien im Haus der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei durchgeführt wurden. 7.4.4 Schliesslich ist auch auf die konstante Praxis hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen und auch das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Auch vor diesem Hintergrund vermag vorliegend die Fokussierung des SEM auf den Freispruch des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. 7.5 Angesichts der allgemeinen Situation in der Türkei, der nachvollziehbaren subjektiven Furcht des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht seines geschärften Gefährdungsprofils und des politischen Datenblatts ist diesen Erwägungen gemäss von einer weiterhin bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. So erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr erneut in den Fokus der türkischen Behörden geraten und er erneut der Unterstützung regimekritischer Organisationen verdächtigt würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreichen dürften. 7.6 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative auszugehen. 7.7 Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor; seine Unschuld bezüglich den ihm vorgeworfenen Verbrechen wurde denn auch durch den Freispruch bestätigt. 7.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihren Kostennoten vom 29. Juli 2021 (betreffend Beschwerde) und vom 31. August 2021 (betreffend Replik) hat die Rechtsvertreterin insgesamt einen Aufwand von 18 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium und Verfassen der Rechtsschriften) geltend gemacht, was insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Beweismittel als der Sache angemessen zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 185.-) auf Fr. 3'355.- festzusetzen (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 3'355.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: