Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 1. November 2025 und gelangte über Bosnien, weitere, ihm unbekannte Länder und Italien am 6. November 2025 in die Schweiz, wo er anlässlich einer Grenzkontrolle ein Asylgesuch stellte. Am 22. Dezember 2025 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er habe sich im Irak von 1998 bis 2007 bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) im gesellschaftlichen Bereich engagiert und sich dann von dieser abgewendet. Nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2016 sei er bei einem Ausreiseversuch nach Europa erwischt und daraufhin in der Türkei wegen seiner PKK-Aktivitäten (...) Jahre inhaftiert und dabei gefoltert worden. Im Jahr 2018 sei er zwischenzeitlich entlassen und bei der versuchten Ausreise nach Europa erwischt worden, weshalb er wiederum bis zum Jahr 2020 inhaftiert worden sei. Im Jahr 2024 sei er erneut (...) Monate inhaftiert worden. Seit dem Frühling 2021 sei er immer wieder vom M T (Millî stihbarat Te kilâti; nationaler Aufklärungsdienst) aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein und dabei zuletzt zirka zehn Tage vor seiner Ausreise mit einer Waffe am Rand einer Klippe bedroht worden. Sie hätten ihn jeweils wieder gehen lassen, nachdem er ihnen Informationen zugesichert habe. Zudem sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen nicht angetretenen Militärdienstes (trotz bezahltem Freikauf) beim Berufungsgericht hängig, in dem ihm eine Haftstrafe von (...) Monaten und (...) Tagen drohe. Nach verschiedenen illegalen Ausreiseversuchen habe er das Land verlassen, sobald sich ihm die legale Möglichkeit dazu geboten habe. Seine Kinder habe er bei den Grosseltern zurückgelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse Beweismittel zu seinen Verfahren in der Türkei von 2016 bis 2024 (allesamt in türkischer Sprache) und Fotos seines militärischen Ausweises der ARK (Autonome Region Kurdistan), aus seiner Zeit bei den PKK sowie seiner Familie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM im beschleunigten Verfahren die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sie zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 5. Februar 2026 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 medizinische Informationen nach.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hält das SEM fest, die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus und das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Das Strafverfahren bezüglich der PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sei bereits abgeschlossen. Im Oktober 2020 sei er ordentlich aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, vonseiten der türkischen Justiz werde ein neuerlicher Vorwurf mit Terrorismusbezug erhoben oder es sei ein aktueller Festnahme- oder Haftbefehl gegen ihn ergangen. Somit bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für ein gegenwärtiges Verfolgungsinteresse, wofür auch die Tatsache spreche, dass er sich einen türkischen Reisepass organisieren, welcher im vorher aufgrund der Urteile verwehrt worden sei, und legal habe ausreisen können. Bei den geschilderten Vorfällen mit dem M T handle es sich, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, nicht um eine Bedrohung flüchtlingsrechtlicher Intensität, da die besagten Drohungen zwar vor allem beim letzten Mal sicherlich furchteinflössend gewesen seien, aber keinen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Bewe-gungsfreiheit dargestellt hätten, und innerhalb von vier bis fünf Jahren insgesamt nur dreimal erfolgt seien, wobei der Beschwerdeführer die Beamten immer habe vertrösten können. Zudem werde aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, dass er sich nach diesen Vorfällen an eine Behörde oder andere staatliche oder nichtstaatliche Institutionen gewandt hätte. Überdies mache er Nachteile geltend, die sich aus einer lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahme ableiten würden. Schliesslich stelle das Vorgehen gegen ein Militärdienstversäumnis aufgrund seiner Legitimität keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar. Auch die Schikanen gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile und Anfeindungen, welchen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ausgesetzt gewesen sein wolle, würden in ihrer Intensität ebenfalls nicht darüber hinausgehen. Der in der Stellungnahme zum Entscheid vorgebrachte Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien - aufgrund der blossen PKK-Mitgliedschaft mit schwersten Konsequenzen rechnen zu müssen, obwohl die diesbezüglichen Verfahren alle abgeschlossen seien - reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Vielmehr benötige es weiterer individueller Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst kurz auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Den Erwägungen des SEM zur Intensität der Verfolgung wird entgegengehalten, es verharmlose die Übergriffe des M T. Es handle sich bei den Handlungen der M T-Mitarbeiter wortwörtlich um Bedrohungen an Leib und Leben. Sowohl die Folterkonvention als auch die EMRK würden nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden erfassen. Die Handlungen seien auch in einen Gesamtzusammenhang mit der langjährigen Verfolgungsgeschichte zu stellen. Nach diversen Verurteilungen, Misshandlungen in Haft, Übergriffen und Drohungen habe die Verfolgung in dieser Situation an einem Abgrund gegipfelt. Es sei nicht nur von ernsthaften Nachteilen, sondern auch von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Ein Leben in der Türkei wäre nur noch möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer Spitzel für den Geheimdienst geworden wäre und damit Verrat an seinem kurdischen Volk begangen hätte. Dies übersteige deutlich das Mass, welches die kurdische Bevölkerung der Türkei gewöhnlich zu erdulden habe. Dies gelte auch für die Vergeltung der Militärdienstverweigerung. So sei denkbar, dass eine Person sich entweder freikaufe, Militärdienst leiste oder bestraft werde. Der Beschwerdeführer habe sich freigekauft, habe (teilweise) Dienst leisten müssen und eine Geld- sowie eine Haftstrafe erhalten. Dies deute auf einen Politmalus hin. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem Erlebten verdeutliche die Intensität der Vorverfolgung weiter (siehe den psychiatrischen Konsiliarbericht vom 9. Dezember 2025). Auch werde der Ernst der Lage illustriert durch die mehrfachen Fluchtversuche, die ein alleinerziehender Vater dreier Kinder kaum ohne Not unternehmen würde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der PKK/KCK und der deswegen erfolgten in Haft, unter anderem in einem Hochsicherheitsgefängnis (Typ F), sei davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer auch ein politisches Datenblatt erstellt worden sei. Allein schon aufgrund seiner Verurteilung sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit seine Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung objektiv begründet (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3). Ferner sei noch auf die jüngst erfolgte Inhaftierung von Personen hinzuweisen, die nach der Abweisung ihres Asylgesuchs in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt seien. Schliesslich habe das SEM die Verfolgung des M T fälschlicherweise nicht als staatliche Verfolgung gewertet, wenn es ausführt, er hätte sich dagegen bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen sollen.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung wiederholt das SEM im Wesentlichen seine Argumentation aus der Verfügung zur Abgeschlossenheit und fehlenden Intensität der Verfolgung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut Haft oder Misshandlung drohe. Er habe zudem keinerlei weitere Unterlagen eingereicht, die seine Behauptung stützen könnten, er habe sich aus dem Militärdienst freigekauft. Wenn er den Militärdienst nur teilweise geleistet habe, sei eine militärstrafrechtliche Verurteilung nicht abwegig und auch nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Abklärungen des SEM zu den vier abgewiesenen türkischen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, hätten ergeben, dass in keinem dieser Fälle von politisch motivierter Verfolgung ausgegangen werden könne und damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege. Drei der vier betroffenen Personen seien zudem aktuell nicht (mehr) in Haft. Die Behauptung in der Beschwerde, das Untergewicht des Beschwerdeführers sei durch lange Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise die Haft in der Heimat zustande gekommen, sei rein hypothetischer Natur und entbehre jeglicher Grundlage.
E. 3.4 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer einen Auszug der Militärdienstbescheinigung aus E-Devlet zu den Akten, welcher belege, dass er sich vom Militärdienst freigekauft habe, was die Vorinstanz in der Vernehmlassung noch als unerwiesen hervorgehoben habe. Ungeachtet der Bezahlung sei ein Verfahren betreffend den Militärdienst noch beim Berufungsgericht hängig. Bei einer Rückkehr drohe ihm demnach eine erneute Haftstrafe. Wenn auch eine militärstrafrechtliche Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung für sich allein genommen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein möge, so sei davon auszugehen, dass es aufgrund seines geschärften politischen Profils auch dieses Mal nicht beim gewöhnlichen beziehungsweise zulässigen Mass der Bestrafung bleiben werde. Von den politischen Aktivitäten nach seiner Flucht in die Schweiz hätten die türkischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls Kenntnis, was das Risiko von Vergeltungsmassnahmen zusätzlich erhöhe. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit die Zustände in türkischen Gefängnissen und eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Inhaftierung thematisiert (vgl. dazu das Urteil D-2800/2021 vom 15 Juli 2025 E. 8.3.3). Wenn in der Türkei inhaftierten Personen bereits im Allgemeinen erniedrigende und unmenschliche Behandlung drohe, so müsse dies für den Beschwerdeführer umso mehr gelten, zumal er wegen PKK/KCK-Mitgliedschaft vorbestraft sei, entsprechend fichiert worden sein dürfte und bereits in der Vergangenheit Opfer von Folter und sexuellen Übergriffen während der Haft geworden sei. Ein möglicher Zusammenhang des Gewichtsverlustes mit der Haft sei nicht «rein hypothetischer Natur», sondern gehe aus den medizinischen Akten hervor. Sodann lasse die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung verschiedene Hinweise auf ihr widersprechende Gerichtspraxis gänzlich ausser Acht: Gefährdung aufgrund des politischen Datenblattes nach der Verurteilung, psychische Folter, Staatlichkeit der Verfolgung, Zustände in türkischen Gefängnissen und Glaubhaftigkeit. Zur Stützung der Argumente in der Replik wurde ein medizinischer Bericht vom 16. Januar 2026, Fotos vom Beschwerdeführer bei der Newroz-Feier der DEM-Partei und weiterer politischer Aktivitäten in der Schweiz sowie der erwähnte Auszug der Militärdienstbescheinigung aus E-Devlet zu den Akten gereicht.
E. 4 In der Beschwerde wird unter anderem eine mangelhafte Erstellung des Sachverhaltes gerügt und unter diesem Gesichtspunkt beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dieser Antrag ist vorab zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 4.2 Obgleich die Vorinstanz keine Zweifel an der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehr als (...)jährigen Haftstrafe, wovon er (...) Jahre im Gefängnis abgesessen habe, hat und diese auch durch die eingereichten Dokumente untermauert wird, unterliess sie es, das allfällige Vorliegen eines politischen Datenblattes im sogenannten Allgemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi), von dessen Existenz in Fällen wie dem des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss auszugehen ist, abzuklären und dieses Sachverhaltselement zu würdigen. Liegt ein solches Datenblatt im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten tatsächlich vor, geht das Bundesverwaltungsgericht gemäss einer von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Rechtsprechung (bestä-tigt in BVGE 2010/9 E. 5) bei Asylbewerbern aus der Türkei von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus. Selbst wenn ein Strafverfahren mit einem Freispruch endet oder in der Folge eingestellt wird, bleiben die einmal erhobenen Vorwürfe für die Behörden erkennbar, womit der Beschwerdeführer den Behörden landesweit als ehemaliger politischer Strafgefangener bekannt ist. Beim Vorliegen eines solchen Datenblattes ist in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn - wie im vorliegenden Fall - weitere konkrete Hinweise dafür vorliegen. Es ist vor allem auch davon auszugehen, dass das Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt (vgl. die Urteile des BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.3; D-3446/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 7.4.1; D-3520/2015 vom 1. September 2017; D-2436/2015 vom 8. Oktober 2019; BVGE 2010/9 E. 5.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005/11 E. 5.1). Damit bleibt die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der objektiv begründeten subjektiven Furcht vor (erneuter) Verfolgung zu Unrecht unbegründet.
E. 4.3 Weiter wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob im Zeitpunkt der Ausreise ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorlag. Dies insbesondere nachdem der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, der M T habe ihn wiederholt mitgenommen, unter Druck gesetzt und bedroht, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Das SEM äussert in diesem Zusammenhang zwar gewisse Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit. Diese werden aber inhaltlich in der Folge in keiner Weise begründet. In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung äusserst detailliert und ohne Widersprüche ausgefallen seien und er diese zudem mit umfangreichen Beweismitteln - insbesondere auch Gerichtsakten - habe untermauern können. Beispielhaft werde auf seine sehr detaillierten und plausiblen Ausführungen zur Mitnahme durch den M T an die Klippe verwiesen, wo er mit einer Waffe bedroht worden sei. In der Verfügung wird die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen und es wird ausgeführt, es handle sich nicht um eine Bedrohung flüchtlingsrechtlicher Intensität. Auf die Frage nach einem unerträglichen psychischen Druck wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingegangen. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, nach diversen Verurteilungen, Misshandlungen in Haft, Übergriffen und Drohungen habe die Verfolgung in dieser Situation an einem Abgrund gegipfelt. Ein Leben in der Türkei wäre nur noch möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer Spitzel für den Geheimdienst geworden wäre und damit Verrat an seinem kurdischen Volk begangen hätte.
E. 4.4 Ebenfalls nicht rechtsgenüglich geprüft und in ihrem Entscheid unzureichend berücksichtigt, hat die Vorinstanz das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers. So gab er an, der Sohn von einem Onkel sei 1991 und der Sohn seiner Tante 1997 zum Märtyrer geworden. Die Familie sei dem Staat bekannt gewesen und unterdrückt worden, weil sie die Guerillas in den 90er-Jahren unterstützt habe (vgl. A20 F93 ff.). Äusserst relevant ist auch das politische Profil des Beschwerdeführers in seiner Zeit bei den PKK im Nordirak. So hat er angegeben, dass er sich für diese von 1998 bis 2007 und damit fast zehn Jahre lang im gesellschaftlichen Bereich engagiert habe. Er reichte auch Fotos seines militärischen Ausweises der ARK zu den Akten. Trotzdem hat es das SEM unterlassen, dieses Engagement weiter zu erfragen. Die eingereichten türkischen Gerichtsakten könnten hierzu auch weiteren Aufschluss liefern. Diese liegen aber nur in türkischer Sprache bei den Akten, ohne dass vom SEM deren Übersetzung verlangt oder veranlasst worden wäre. Auch zur Aktualität des Engagements des Beschwerdeführers hat es keine vertieften Fragen gestellt. Hierzu gilt es anzumerken, dass bei den Akten ein Urteil aus dem Jahr 2023 mit einer Bestrafung von (...) Jahr und (...) Tagen Haft aufgrund einer Betretung einer militärischen Sperrzone liegt. Ausserdem macht der Beschwerdeführer mit der Replik politische Aktivitäten in der Schweiz in der Form von der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen geltend.
E. 4.5 Erschwerend kommt beim Beschwerdeführer ein militärstrafrechtliches Verfahren hinzu. Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, er habe sich freigekauft, trotzdem (teilweise) Dienst leisten müssen und eine Geld- sowie eine Haftstrafe erhalten. Dies deute auf einen Politmalus hin. Ebenfalls zu Recht wird mit Verweis auf das Urteil D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3 auf die Zustände in türkischen Gefängnissen hingewiesen, wonach inhaftierten Personen in der Türkei bereits im Allgemeinen erniedrigende und unmenschliche Behandlung drohe, was umso mehr bei einer Vorbestrafung wegen PKK/KCK-Mitgliedschaft gelten müsse. Dies wird das SEM bei seinem neuen Entscheid allenfalls ebenfalls zu berücksichtigen haben.
E. 4.6 In der Beschwerde wird zudem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er während seiner Inhaftierung Folter und sexuelle Übergriffe erlebt habe. Die Möglichkeit, dies auszuführen, sei ihm aber nicht gewährt worden. Zwar sei ihm das rechtliche Gehör zu geschlechtsspezifischen Fluchtgründen gewährt, die Vorkommnisse seien aber trotz seiner Bereitschaft nicht erfragt worden. Stattdessen sei auf eine mögliche weitere Befragung verwiesen worden, welche aber nie stattgefunden habe. Im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung spielt jedoch auch der subjektive Aspekt eine bedeutende Rolle, weshalb es den Sachverhalt bezüglich früher erlittener Verfolgung vollständig abzuklären gilt. Dies wird in der Beschwerde zu Recht beanstandet.
E. 4.7 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auch im Wegweisungsvollzugspunkt nicht erstellt. Bereits der psychiatrische Konsiliarbericht lasse abschliessende Befunde offen und suggeriere weitere Untersuchungen. Es sei zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht klar, ob das Untergewicht des Beschwerdeführers etwa auf die Haft zurückgehe oder auf eine mögliche Krebserkrankung. Nachdem mit Eingabe vom 19. Februar 2026 ein medizinischer Bericht eingereicht wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Tumor hat, erübrigen sich aber hierzu weitere Erwägungen. Die psychischen Probleme dürften bei der Neubeurteilung der Sache aber ebenfalls abzuklären sein.
E. 4.8 Vor diesem Hintergrund dürfte das SEM nicht darum herumkommen, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, ihn ergänzend anzuhören und allenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. Das beschleunigte Verfahren zielt darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid (einschliesslich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) herbeizuführen und diesen zu vollziehen. Eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgt hingegen bei Asylverfahren, in welchen sich im Rahmen der vorzunehmenden Triage ergibt, dass weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 7-9). Vorliegend kann von einem einfachen Verfahren, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf, nach dem Gesagten keine Rede sein.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, wobei die Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen vollständig festzustellen und zu würdigen. Anschliessend ist die Sache - unter Würdigung aller entscheidwesentlicher Sachverhaltselemente - neu zu entscheiden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-370/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 1. November 2025 und gelangte über Bosnien, weitere, ihm unbekannte Länder und Italien am 6. November 2025 in die Schweiz, wo er anlässlich einer Grenzkontrolle ein Asylgesuch stellte. Am 22. Dezember 2025 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er habe sich im Irak von 1998 bis 2007 bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) im gesellschaftlichen Bereich engagiert und sich dann von dieser abgewendet. Nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2016 sei er bei einem Ausreiseversuch nach Europa erwischt und daraufhin in der Türkei wegen seiner PKK-Aktivitäten (...) Jahre inhaftiert und dabei gefoltert worden. Im Jahr 2018 sei er zwischenzeitlich entlassen und bei der versuchten Ausreise nach Europa erwischt worden, weshalb er wiederum bis zum Jahr 2020 inhaftiert worden sei. Im Jahr 2024 sei er erneut (...) Monate inhaftiert worden. Seit dem Frühling 2021 sei er immer wieder vom M T (Millî stihbarat Te kilâti; nationaler Aufklärungsdienst) aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein und dabei zuletzt zirka zehn Tage vor seiner Ausreise mit einer Waffe am Rand einer Klippe bedroht worden. Sie hätten ihn jeweils wieder gehen lassen, nachdem er ihnen Informationen zugesichert habe. Zudem sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen nicht angetretenen Militärdienstes (trotz bezahltem Freikauf) beim Berufungsgericht hängig, in dem ihm eine Haftstrafe von (...) Monaten und (...) Tagen drohe. Nach verschiedenen illegalen Ausreiseversuchen habe er das Land verlassen, sobald sich ihm die legale Möglichkeit dazu geboten habe. Seine Kinder habe er bei den Grosseltern zurückgelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse Beweismittel zu seinen Verfahren in der Türkei von 2016 bis 2024 (allesamt in türkischer Sprache) und Fotos seines militärischen Ausweises der ARK (Autonome Region Kurdistan), aus seiner Zeit bei den PKK sowie seiner Familie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM im beschleunigten Verfahren die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sie zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 5. Februar 2026 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 medizinische Informationen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hält das SEM fest, die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus und das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Das Strafverfahren bezüglich der PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sei bereits abgeschlossen. Im Oktober 2020 sei er ordentlich aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, vonseiten der türkischen Justiz werde ein neuerlicher Vorwurf mit Terrorismusbezug erhoben oder es sei ein aktueller Festnahme- oder Haftbefehl gegen ihn ergangen. Somit bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für ein gegenwärtiges Verfolgungsinteresse, wofür auch die Tatsache spreche, dass er sich einen türkischen Reisepass organisieren, welcher im vorher aufgrund der Urteile verwehrt worden sei, und legal habe ausreisen können. Bei den geschilderten Vorfällen mit dem M T handle es sich, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, nicht um eine Bedrohung flüchtlingsrechtlicher Intensität, da die besagten Drohungen zwar vor allem beim letzten Mal sicherlich furchteinflössend gewesen seien, aber keinen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Bewe-gungsfreiheit dargestellt hätten, und innerhalb von vier bis fünf Jahren insgesamt nur dreimal erfolgt seien, wobei der Beschwerdeführer die Beamten immer habe vertrösten können. Zudem werde aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, dass er sich nach diesen Vorfällen an eine Behörde oder andere staatliche oder nichtstaatliche Institutionen gewandt hätte. Überdies mache er Nachteile geltend, die sich aus einer lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahme ableiten würden. Schliesslich stelle das Vorgehen gegen ein Militärdienstversäumnis aufgrund seiner Legitimität keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar. Auch die Schikanen gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile und Anfeindungen, welchen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ausgesetzt gewesen sein wolle, würden in ihrer Intensität ebenfalls nicht darüber hinausgehen. Der in der Stellungnahme zum Entscheid vorgebrachte Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien - aufgrund der blossen PKK-Mitgliedschaft mit schwersten Konsequenzen rechnen zu müssen, obwohl die diesbezüglichen Verfahren alle abgeschlossen seien - reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Vielmehr benötige es weiterer individueller Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst kurz auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Den Erwägungen des SEM zur Intensität der Verfolgung wird entgegengehalten, es verharmlose die Übergriffe des M T. Es handle sich bei den Handlungen der M T-Mitarbeiter wortwörtlich um Bedrohungen an Leib und Leben. Sowohl die Folterkonvention als auch die EMRK würden nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden erfassen. Die Handlungen seien auch in einen Gesamtzusammenhang mit der langjährigen Verfolgungsgeschichte zu stellen. Nach diversen Verurteilungen, Misshandlungen in Haft, Übergriffen und Drohungen habe die Verfolgung in dieser Situation an einem Abgrund gegipfelt. Es sei nicht nur von ernsthaften Nachteilen, sondern auch von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Ein Leben in der Türkei wäre nur noch möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer Spitzel für den Geheimdienst geworden wäre und damit Verrat an seinem kurdischen Volk begangen hätte. Dies übersteige deutlich das Mass, welches die kurdische Bevölkerung der Türkei gewöhnlich zu erdulden habe. Dies gelte auch für die Vergeltung der Militärdienstverweigerung. So sei denkbar, dass eine Person sich entweder freikaufe, Militärdienst leiste oder bestraft werde. Der Beschwerdeführer habe sich freigekauft, habe (teilweise) Dienst leisten müssen und eine Geld- sowie eine Haftstrafe erhalten. Dies deute auf einen Politmalus hin. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem Erlebten verdeutliche die Intensität der Vorverfolgung weiter (siehe den psychiatrischen Konsiliarbericht vom 9. Dezember 2025). Auch werde der Ernst der Lage illustriert durch die mehrfachen Fluchtversuche, die ein alleinerziehender Vater dreier Kinder kaum ohne Not unternehmen würde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der PKK/KCK und der deswegen erfolgten in Haft, unter anderem in einem Hochsicherheitsgefängnis (Typ F), sei davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer auch ein politisches Datenblatt erstellt worden sei. Allein schon aufgrund seiner Verurteilung sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit seine Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung objektiv begründet (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3). Ferner sei noch auf die jüngst erfolgte Inhaftierung von Personen hinzuweisen, die nach der Abweisung ihres Asylgesuchs in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt seien. Schliesslich habe das SEM die Verfolgung des M T fälschlicherweise nicht als staatliche Verfolgung gewertet, wenn es ausführt, er hätte sich dagegen bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen sollen. 3.3 In seiner Vernehmlassung wiederholt das SEM im Wesentlichen seine Argumentation aus der Verfügung zur Abgeschlossenheit und fehlenden Intensität der Verfolgung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut Haft oder Misshandlung drohe. Er habe zudem keinerlei weitere Unterlagen eingereicht, die seine Behauptung stützen könnten, er habe sich aus dem Militärdienst freigekauft. Wenn er den Militärdienst nur teilweise geleistet habe, sei eine militärstrafrechtliche Verurteilung nicht abwegig und auch nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Abklärungen des SEM zu den vier abgewiesenen türkischen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, hätten ergeben, dass in keinem dieser Fälle von politisch motivierter Verfolgung ausgegangen werden könne und damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege. Drei der vier betroffenen Personen seien zudem aktuell nicht (mehr) in Haft. Die Behauptung in der Beschwerde, das Untergewicht des Beschwerdeführers sei durch lange Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise die Haft in der Heimat zustande gekommen, sei rein hypothetischer Natur und entbehre jeglicher Grundlage. 3.4 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer einen Auszug der Militärdienstbescheinigung aus E-Devlet zu den Akten, welcher belege, dass er sich vom Militärdienst freigekauft habe, was die Vorinstanz in der Vernehmlassung noch als unerwiesen hervorgehoben habe. Ungeachtet der Bezahlung sei ein Verfahren betreffend den Militärdienst noch beim Berufungsgericht hängig. Bei einer Rückkehr drohe ihm demnach eine erneute Haftstrafe. Wenn auch eine militärstrafrechtliche Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung für sich allein genommen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein möge, so sei davon auszugehen, dass es aufgrund seines geschärften politischen Profils auch dieses Mal nicht beim gewöhnlichen beziehungsweise zulässigen Mass der Bestrafung bleiben werde. Von den politischen Aktivitäten nach seiner Flucht in die Schweiz hätten die türkischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls Kenntnis, was das Risiko von Vergeltungsmassnahmen zusätzlich erhöhe. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit die Zustände in türkischen Gefängnissen und eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Inhaftierung thematisiert (vgl. dazu das Urteil D-2800/2021 vom 15 Juli 2025 E. 8.3.3). Wenn in der Türkei inhaftierten Personen bereits im Allgemeinen erniedrigende und unmenschliche Behandlung drohe, so müsse dies für den Beschwerdeführer umso mehr gelten, zumal er wegen PKK/KCK-Mitgliedschaft vorbestraft sei, entsprechend fichiert worden sein dürfte und bereits in der Vergangenheit Opfer von Folter und sexuellen Übergriffen während der Haft geworden sei. Ein möglicher Zusammenhang des Gewichtsverlustes mit der Haft sei nicht «rein hypothetischer Natur», sondern gehe aus den medizinischen Akten hervor. Sodann lasse die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung verschiedene Hinweise auf ihr widersprechende Gerichtspraxis gänzlich ausser Acht: Gefährdung aufgrund des politischen Datenblattes nach der Verurteilung, psychische Folter, Staatlichkeit der Verfolgung, Zustände in türkischen Gefängnissen und Glaubhaftigkeit. Zur Stützung der Argumente in der Replik wurde ein medizinischer Bericht vom 16. Januar 2026, Fotos vom Beschwerdeführer bei der Newroz-Feier der DEM-Partei und weiterer politischer Aktivitäten in der Schweiz sowie der erwähnte Auszug der Militärdienstbescheinigung aus E-Devlet zu den Akten gereicht.
4. In der Beschwerde wird unter anderem eine mangelhafte Erstellung des Sachverhaltes gerügt und unter diesem Gesichtspunkt beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dieser Antrag ist vorab zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 4.2 Obgleich die Vorinstanz keine Zweifel an der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehr als (...)jährigen Haftstrafe, wovon er (...) Jahre im Gefängnis abgesessen habe, hat und diese auch durch die eingereichten Dokumente untermauert wird, unterliess sie es, das allfällige Vorliegen eines politischen Datenblattes im sogenannten Allgemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi), von dessen Existenz in Fällen wie dem des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss auszugehen ist, abzuklären und dieses Sachverhaltselement zu würdigen. Liegt ein solches Datenblatt im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten tatsächlich vor, geht das Bundesverwaltungsgericht gemäss einer von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Rechtsprechung (bestä-tigt in BVGE 2010/9 E. 5) bei Asylbewerbern aus der Türkei von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus. Selbst wenn ein Strafverfahren mit einem Freispruch endet oder in der Folge eingestellt wird, bleiben die einmal erhobenen Vorwürfe für die Behörden erkennbar, womit der Beschwerdeführer den Behörden landesweit als ehemaliger politischer Strafgefangener bekannt ist. Beim Vorliegen eines solchen Datenblattes ist in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn - wie im vorliegenden Fall - weitere konkrete Hinweise dafür vorliegen. Es ist vor allem auch davon auszugehen, dass das Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt (vgl. die Urteile des BVGer D-1912/2020 vom 18. Juni 2025 E. 5.3; D-3446/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 7.4.1; D-3520/2015 vom 1. September 2017; D-2436/2015 vom 8. Oktober 2019; BVGE 2010/9 E. 5.3 und Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005/11 E. 5.1). Damit bleibt die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der objektiv begründeten subjektiven Furcht vor (erneuter) Verfolgung zu Unrecht unbegründet. 4.3 Weiter wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob im Zeitpunkt der Ausreise ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorlag. Dies insbesondere nachdem der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, der M T habe ihn wiederholt mitgenommen, unter Druck gesetzt und bedroht, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Das SEM äussert in diesem Zusammenhang zwar gewisse Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit. Diese werden aber inhaltlich in der Folge in keiner Weise begründet. In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung äusserst detailliert und ohne Widersprüche ausgefallen seien und er diese zudem mit umfangreichen Beweismitteln - insbesondere auch Gerichtsakten - habe untermauern können. Beispielhaft werde auf seine sehr detaillierten und plausiblen Ausführungen zur Mitnahme durch den M T an die Klippe verwiesen, wo er mit einer Waffe bedroht worden sei. In der Verfügung wird die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen und es wird ausgeführt, es handle sich nicht um eine Bedrohung flüchtlingsrechtlicher Intensität. Auf die Frage nach einem unerträglichen psychischen Druck wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingegangen. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, nach diversen Verurteilungen, Misshandlungen in Haft, Übergriffen und Drohungen habe die Verfolgung in dieser Situation an einem Abgrund gegipfelt. Ein Leben in der Türkei wäre nur noch möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer Spitzel für den Geheimdienst geworden wäre und damit Verrat an seinem kurdischen Volk begangen hätte. 4.4 Ebenfalls nicht rechtsgenüglich geprüft und in ihrem Entscheid unzureichend berücksichtigt, hat die Vorinstanz das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers. So gab er an, der Sohn von einem Onkel sei 1991 und der Sohn seiner Tante 1997 zum Märtyrer geworden. Die Familie sei dem Staat bekannt gewesen und unterdrückt worden, weil sie die Guerillas in den 90er-Jahren unterstützt habe (vgl. A20 F93 ff.). Äusserst relevant ist auch das politische Profil des Beschwerdeführers in seiner Zeit bei den PKK im Nordirak. So hat er angegeben, dass er sich für diese von 1998 bis 2007 und damit fast zehn Jahre lang im gesellschaftlichen Bereich engagiert habe. Er reichte auch Fotos seines militärischen Ausweises der ARK zu den Akten. Trotzdem hat es das SEM unterlassen, dieses Engagement weiter zu erfragen. Die eingereichten türkischen Gerichtsakten könnten hierzu auch weiteren Aufschluss liefern. Diese liegen aber nur in türkischer Sprache bei den Akten, ohne dass vom SEM deren Übersetzung verlangt oder veranlasst worden wäre. Auch zur Aktualität des Engagements des Beschwerdeführers hat es keine vertieften Fragen gestellt. Hierzu gilt es anzumerken, dass bei den Akten ein Urteil aus dem Jahr 2023 mit einer Bestrafung von (...) Jahr und (...) Tagen Haft aufgrund einer Betretung einer militärischen Sperrzone liegt. Ausserdem macht der Beschwerdeführer mit der Replik politische Aktivitäten in der Schweiz in der Form von der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen geltend. 4.5 Erschwerend kommt beim Beschwerdeführer ein militärstrafrechtliches Verfahren hinzu. Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, er habe sich freigekauft, trotzdem (teilweise) Dienst leisten müssen und eine Geld- sowie eine Haftstrafe erhalten. Dies deute auf einen Politmalus hin. Ebenfalls zu Recht wird mit Verweis auf das Urteil D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3 auf die Zustände in türkischen Gefängnissen hingewiesen, wonach inhaftierten Personen in der Türkei bereits im Allgemeinen erniedrigende und unmenschliche Behandlung drohe, was umso mehr bei einer Vorbestrafung wegen PKK/KCK-Mitgliedschaft gelten müsse. Dies wird das SEM bei seinem neuen Entscheid allenfalls ebenfalls zu berücksichtigen haben. 4.6 In der Beschwerde wird zudem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er während seiner Inhaftierung Folter und sexuelle Übergriffe erlebt habe. Die Möglichkeit, dies auszuführen, sei ihm aber nicht gewährt worden. Zwar sei ihm das rechtliche Gehör zu geschlechtsspezifischen Fluchtgründen gewährt, die Vorkommnisse seien aber trotz seiner Bereitschaft nicht erfragt worden. Stattdessen sei auf eine mögliche weitere Befragung verwiesen worden, welche aber nie stattgefunden habe. Im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung spielt jedoch auch der subjektive Aspekt eine bedeutende Rolle, weshalb es den Sachverhalt bezüglich früher erlittener Verfolgung vollständig abzuklären gilt. Dies wird in der Beschwerde zu Recht beanstandet. 4.7 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei auch im Wegweisungsvollzugspunkt nicht erstellt. Bereits der psychiatrische Konsiliarbericht lasse abschliessende Befunde offen und suggeriere weitere Untersuchungen. Es sei zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht klar, ob das Untergewicht des Beschwerdeführers etwa auf die Haft zurückgehe oder auf eine mögliche Krebserkrankung. Nachdem mit Eingabe vom 19. Februar 2026 ein medizinischer Bericht eingereicht wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Tumor hat, erübrigen sich aber hierzu weitere Erwägungen. Die psychischen Probleme dürften bei der Neubeurteilung der Sache aber ebenfalls abzuklären sein. 4.8 Vor diesem Hintergrund dürfte das SEM nicht darum herumkommen, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, ihn ergänzend anzuhören und allenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. Das beschleunigte Verfahren zielt darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid (einschliesslich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) herbeizuführen und diesen zu vollziehen. Eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfolgt hingegen bei Asylverfahren, in welchen sich im Rahmen der vorzunehmenden Triage ergibt, dass weitere Abklärungen oder Verfahrenshandlungen notwendig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 E. 7-9). Vorliegend kann von einem einfachen Verfahren, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf, nach dem Gesagten keine Rede sein. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, wobei die Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das SEM ist anzuweisen den Sachverhalt durch weitere Abklärungen vollständig festzustellen und zu würdigen. Anschliessend ist die Sache - unter Würdigung aller entscheidwesentlicher Sachverhaltselemente - neu zu entscheiden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: