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D-2800/2021

D-2800/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Dezember 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört, am 19. Dezember 2019 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 29. März 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Zaza türkischer Nationalität. Er sei im Dorf B._______, Kreis C._______, in der Provinz Bingöl geboren. Er habe dort bis kurz vor seiner Ausreise gelebt und Viehzucht und -handel betrieben. Er habe auch ein Haus in D._______, wo er mit seiner Frau und seinen drei Kindern zu- sammengelebt habe. Er habe sich schon vor einigen Jahren offiziell schei- den lassen, damit seine Frau eine Rente beziehen könne. In seinem Hei- matdorf habe er mit seiner Schwester und dem Sohn seines verstorbenen Bruders im selben Haushalt gelebt. Von August bis November 2019 sei er in Istanbul E._______ bei einem Neffen gewesen, der dort ein Kaffeehaus betreibe. Ab 2016 habe er sich bei Wahlen jeweils für die Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) engagiert, deswegen aber nie direkt Probleme bekommen. An ei- nem Abend im August 2019, um zirka 19 oder 20 Uhr, seien etwa zehn Personen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu ihm nach Hause gekom- men. Diese hätten eine Weile bei ihm zu Hause verweilt und gegessen. Er sei dann nach C._______ gefahren und habe für diese Leute Lebensmittel eingekauft. Er selbst sei kein PKK-Anhänger und würde für diese auch keine Sympathien hegen. Am nächsten Tag habe seine Schwester ange- rufen, als er bei seinen Tieren auf der Weide gewesen sei. Man habe ihn wohl angezeigt, weil er die PKK-Leute empfangen und unterstützt habe. Er habe am Abend dann die Tiere nachhause gebracht, habe selbst aber nicht mehr zuhause übernachtet, sondern bei jemand anderem im Dorf. Am da- rauffolgenden Tag habe er das Dorf verlassen. Später, als er in Istanbul gewesen sei, habe die Polizei bei seiner Familie in D._______ nach ihm gefragt. Die Behörden seien aber auch bei seinem Schwiegervater, beim Dorfvorsteher und Ende 2020 ein zweites Mal bei seiner Familie aufge- taucht, um nach ihm zu fragen. Zudem habe ihn seine Schwester deswe- gen nochmals angerufen. Seine Angehörigen hätten aber keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt oder bekommen. Er sei der Einzige,

D-2800/2021 Seite 3 der angezeigt worden sei. Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie Prob- leme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, zunächst etwa eine Woche lang bei seiner Schwester in D._______ geblieben, bis er eine ge- fälschte Identitätskarte mit den Angaben eines Cousins habe machen las- sen können, und sei daraufhin nach Istanbul gegangen. Den falschen Aus- weis habe er benötigt, um bei Polizeikontrollen nicht aufzufallen. In Istanbul habe er einen Schlepper gefunden. Er habe sein Heimatland Anfang No- vember 2019 verlassen und am 15. November 2019 die Schweiz erreicht, wo er am Folgetag um Asyl ersucht habe. B. B.a Mit Schreiben der türkischen Botschaft in Bern vom (…) 2020 ersuch- ten die türkischen Behörden beim Bundesamt für Justiz (BJ) um Verhaftung und Auslieferung des Beschwerdeführers. Dem Schreiben war ein Auslie- ferungsersuchen datiert auf den (…) 2020, adressiert an die (…) Behörden, sowie ein Festnahmebefehl vom (…) 2020 beigelegt. Gemäss Angaben im Interpol-System wurde der Beschwerdeführer wegen eines Drogenfundes am (…) 2019 vom Friedensgericht F._______ und am (…) 2020 vom Straf- gericht in F._______ wegen Handels oder Bereitstellung von Drogen oder Stimulanzien zur Festnahme ausgeschrieben, da er sich der Untersuchung entzogen habe. B.b Nachdem das BJ die türkischen Behörden um ergänzende Informatio- nen betreffend den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt, um die Übersetzung der Auslieferungsunterlagen sowie um die Abgabe von Garantien ersucht hatte, teilte es diesen am (…) 2021 mit, dass der zur Last gelegte Sachverhalt nach wie vor unklar und nicht ausreichend sei, um die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit abschliessend prüfen zu können. Des Weiteren seien die mit Noten des BJ vom (…) 2020, (…) 2020 und (…) 2021 verlangten Garantien nicht wortgetreu und vollständig abgegeben worden. Daher werde die Auslieferung des Beschwerdeführers abgelehnt und dieser werde darüber informiert. C. Am 4. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde-

D-2800/2021 Seite 4 führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2021 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 12. Mai 2021 sei aufzuhe- ben und es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Wegen der Un- zumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat sei dem Beschwerde- führer zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwar- ten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei dem Be- schwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar und unzulässig sei und dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weil der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei und vom Staat finanziell unterstützt werde, sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und ihm ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu gewähren. E.b Mit Zwischenverfügungen vom 7. Juli und 30. August 2021 trat die da- malige Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies indessen jenes um amt- liche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter ab. F. Am 1. Januar 2022 wurde die Behandlung des Beschwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen. G. G.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 7. August 2023. Am 1. Sep- tember 2023 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. G.b Am 25. September 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Diese erfolgte am 8. November 2024. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. H. Mit Schreiben vom 18. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Das durch die türkischen Behörden angestrengte Auslieferungsverfah- ren wurde mit diplomatischer Note vom (…) 2021 abgeschlossen. Es liegt ein rechtskräftiger ablehnender Entscheid über die Auslieferung vor. Somit ist keine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG gegeben (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Aus- lieferungsverfahrens vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1482 f.; nachfolgend Botschaft zum Asyl- und Auslieferungsverfahren) und das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet endgültig.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Be- schwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsver- fahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersu- chen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) vorliegt.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Das SEM stellt sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vor- bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe dieser keine Dokumente mit Aussagekraft zu seinem Verfahren eingereicht. Es komme der Verdacht auf, er wolle die wahren Gründe für das Interesse der türki- schen Polizei an seiner Person verbergen. Dieser Verdacht erhärte sich dadurch, dass bekannt sei, dass er wegen schwerer Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gesucht werde. Er erkläre sich die Be- schuldigungen damit, dass die türkischen Behörden manchmal eine künst- liche Verbindung zwischen Betäubungsmitteln und der PKK herstellen wür- den. Zudem hätten die Behörden bei ihm Betäubungsmittel sicherstellen müssen, was nie geschehen sei. Diese Erklärungen des Beschwerdefüh- rers vermöchten nicht zu überzeugen. Zwar hätten die türkischen Behör- den in der Vergangenheit auch schon falsche Anschuldigungen gemacht, um politische Gegner auszuschalten, doch seien seine Erklärungen wenig überzeugend ausgefallen, da in den vorliegenden Anklageschriften die PKK nicht erwähnt werde und dem Verfahren gemäss denselben Unterla- gen durchaus ein Drogenfund zugrunde liegen könne. Zudem wäre es er- staunlich, wenn die türkischen Beamten – gerade in einem Fall mit Bezug zur PKK – ein derartiges gemeinrechtliches Delikt vorschieben würden, wenn die türkische Antiterrorgesetzgebung doch explizit auch für derartige

D-2800/2021 Seite 7 Fälle angedacht worden sei. Gemäss den Erfahrungen des SEM würde der Beschwerdeführer in einem derartigen Fall vielmehr der Unterstützung und/oder der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt werden. Auch bleibe die Frage ungeklärt, weshalb sich die türkischen Behörden die Mühe hätten machen sollen, ausgerechnet ihn mit einer fingierten Anklage zu verfolgen. So sei sein vorgebrachtes politisches Profil nicht als genü- gend exponiert zu betrachten, um einen derartigen Aufwand zu rechtferti- gen. Ferner sei sein Vorbringen, PKK-Mitglieder bei sich zu Hause beher- bergt zu haben, unglaubhaft. Seine Schilderungen seien mehrheitlich vage ausgefallen, so dass nie der Eindruck entstanden sei, dass er tatsächlich von selbst Erlebtem berichten würde. Seine Aussagen seien unsubstanti- iert geblieben und es bestünden Widersprüche bezüglich der Zeitdauer des Aufenthalts der PKK-Mitglieder. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund von Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gesucht werde.

E. 5.1.2 Es sei möglich, dass Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatlich ille- gitim und inkorrekt seien. So habe die türkische Regierung in den letzten Jahren unter der Führung von Präsident Erdogan systematisch versucht, Einfluss auf die Judikative zu gewinnen, so dass diese heute weitgehend politisiert sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass vorwiegend die türkische Antiterrorgesetzgebung problematisch sei, da sie auf einen vagen und weit gefassten Begriff des Terrorismus abstelle und die Gerichte die mit dieser Gesetzgebung in Verbindung stehenden Artikel des Strafgesetzbuches häufig extensiv und unvorhersehbar ausle- gen würden. Dagegen sei bei rein zivil- und gemeinrechtlichen Verfahren, wie dem des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass sie in der Re- gel rechtsstaatlich korrekt ablaufen würden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die diese Vermutung umstossen könnten. Bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der BDP/HDP bestünden Zweifel. Eine Glaubhaftigkeits- prüfung erübrige sich jedoch, da diese Angaben keine Asylrelevanz entfal- ten würde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer ex- ponierten Stellung bei der BDP/HDP tätig gewesen sei. Es gebe keinen Grund zur Annahme, die Behörden hätten ein erhöhtes Interesse am Be- schwerdeführer aufgrund seiner politischen Interessen. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Verlauf des Strafverfah- rens ein Politmalus drohe.

E. 5.2.1 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdefüh- rer werde nur aufgrund der Unterstützung der PKK in der Türkei gesucht.

D-2800/2021 Seite 8 Er sei in der BDP/HDP als freiwilliger Wahlhelfer tätig gewesen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er nicht offiziell Parteimitglied gewesen. Bezüglich des Strafverfahrens betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingewendet, dass er nie inhaftiert worden sei, obwohl das Gericht in F._______ ihn zur Festnahme ausgeschrieben habe. Die erkennungs- dienstliche Erfassung vom (…) 2019 beziehe sich auf einen anderen Fall, welcher sich zwei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe und habe mit den Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nichts zu tun. Es sei in der Türkei bekannt und weit verbreitet, dass die Polizei und die Gendarmerie Menschen ohne wichtigen Grund und nur wegen eines Ver- dachts der Unterstützung der PKK oder des Drogenhandels inhaftieren und foltern würden. Tausende Kurden würden seit mehreren Jahren aufgrund Verdachts der Unterstützung der PKK ohne Anklageschrift und ohne Ver- urteilung im Gefängnis sitzen. Die Justiz sei nicht unabhängig und die Tür- kei kein Rechtsstaat mehr. In der Türkei könnten die Ermittlungen und Un- tersuchungen mehrere Jahre dauern, bis die Anklageschrift vollständig ver- fasst sei und die Personen vor Gericht gestellt würden. Daher sei die Un- tersuchungshaft faktisch der Strafe gleichgestellt. Zudem würden unter Folter falsche Geständnisse erpresst, faire Verfahren gebe es schon lange nicht mehr. Ferner sei auf das Schreiben des BJ zu verweisen, welches festhalte, dass der zur Last gelegte Sachverhalt unklar und nicht ausrei- chend sei. Das Schreiben des BJ sei ein Beweis, dass der Beschwerde- führer nicht in die Türkei zurückgehen könne. Sollte er in die Türkei zurück- kehren, würde er nach der Einreise sofort verhaftet und gefoltert und müsste danach mehrere Jahre ins Gefängnis.

E. 5.2.2 Betreffend den Zugang zum e-Devlet und dem türkischen Justiz- Informationssystems (UYAP; Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi) wird vorge- bracht, dass man ein persönliches Passwort benötige, für welches man persönlich einen Antrag in einer Post in der Türkei oder im Ausland bei einem türkischen Konsulat stellen müsse. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, von der Schweiz her ein Passwort zu beantra- gen.

E. 5.3.1 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, dass es durchaus plausibel sei, dass die Friedensstrafrichterschaft F._______ am (…) 2019 einen Vorführ- respektive Festnahmebefehl zwecks Einvernahme erlassen habe und dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme erkennungs- dienstlich erfasst und anschliessend freigelassen worden sei. Nach Ankla- geerhebung durch die Staatsanwaltschaft könne er am (…) 2020 vom

D-2800/2021 Seite 9 Gericht F._______ für schwere Straftaten erneut mit einem Vorführ- respektive Festnahmebefehl zwecks Verhaftung (in Abwesenheit) ausge- schrieben worden sein. Dies entspreche dem gängigen Vorgehen der tür- kischen Justizbehörden.

E. 5.3.2 Betreffend die Erklärung, die Fingerabdrücke bezögen sich auf ein Ereignis, welches sich in D._______ ereignet habe, wo er Angehörige der PKK unterstützt habe und als Wahlhelfer der BDP respektive HDP bekannt gewesen sei, basiere lediglich auf den Aussagen des Beschwerdeführers, welche betreffend den Zeitpunkt und auch den Grund der Abnahme der Fingerabdrücke widersprüchlich seien.

E. 5.3.3 Bezüglich der nichtvorhandenen Auszüge aus den Datenbanken e-Devlet und UYAP, weist das SEM darauf hin, dass für den Beschwerde- führer auch aus dem Ausland die Möglichkeit bestehe, sich mithilfe seines Anwalts in der Türkei Zugang zu sämtlichen Gerichtsdokumenten zu ver- schaffen. Die Mandatierung eines türkischen Anwalts sei auch aus dem Ausland möglich. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch während über zwei Jahren unterlassen. Demzufolge liege weder eine Anklageschrift noch Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens vor. Entsprechend bleibe der Verdacht bestehen, er möchte die wahren Gründe für das Inte- resse der türkischen Polizei an seiner Person verschleiern.

E. 5.3.4 Zuletzt sei die Ablehnung des Auslieferungsgesuchs durch das BJ aus formellen Gründen für die Einschätzung des SEM betreffend die feh- lende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht relevant.

E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt in der Türkei nicht erreichen können. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um einen Anwalt zu engagieren. Er sei während einer Strassenkontrolle in der Provinz D._______ von der Polizei festgenommen worden, die Polizei habe eine Waffe gefunden und versucht, von ihm durch Folter ein Geständnis zu erwirken, dass die Waffe ihm gehöre. Er sei frei- gelassen worden, da er die Vorwürfe der Polizei nicht akzeptiert hätte und sei dann aus der Türkei geflohen. Er werde die Unterlagen zu diesem Er- eignis so schnell wie möglich zukommen lassen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft das Be- schwerdeführer nicht anerkannte. Zwar gibt es Berichte, dass die Türkei

D-2800/2021 Seite 10 das Interpol-System und namentlich deren «red notices» missbräuchlich verwendet (vgl. Freedom House, Out of Sight, Not Out of Reach The Global Scale and Scope of Transnational Repression, Februar 2021, < https://free- domhouse.org/sites/default/files/2021-02/Complete_FH_TransnationalRe- pressionReport2021_rev020221.pdf >, Ali Yıldız/Michael Polak, The Good, The Bad and the Interpol, 13.12.2021, < https://aliyildizle- gal.com/2021/12/13/the-good-the-bad-and-the-interpol/ >, HENDRIK PEKÁ- REK/KILIAN WEGNER, Mythos Interpol und sein Missbrauch durch autoritäre Regime, Verfassungsblog, 17.10.2018, < https://verfassungsblog.de/my- thos-interpol-und-sein-missbrauch-durch-autoritaere-regime/ >). Im Nach- gang zum Putschversuch im Jahr 2016 hat die Türkei offenbar versucht, im grossen Umfang durch Interpol auf politische Gegner im Ausland zuzugrei- fen (vgl. Spiegel Online, Internationale Haftbefehle: Türkei missbraucht In- terpol für Jagd auf politische Gegner, 27.09.2018, < https://www.spie- gel.de/politik/ausland/tuerkei-missbraucht-interpol-fuer-jagd-auf-politi- sche-gegner-a-1230439.html >). Obwohl das Generalsekretariat von Inter- pol die «red notice»-Anträge der Türkei gemäss eigenen Angaben sorgfäl- tig kontrolliere, sei es möglich, dass ab und an Oppositionelle beziehungs- weise Regimegegner davon betroffen seien. Die türkischen Behörden wür- den gegen ihre politischen Gegner fiktive Beweise vorlegen, die auf soge- nannten terroristischen Straftaten beruhen würden, für die es keine Be- weise gebe. Eine andere Möglichkeit sei, die betroffene Person «gewöhn- licher» Straftaten (und nicht etwa terroristischer Straftaten) zu beschuldi- gen (vgl. Human Rights Defenders, Türkei & Interpol: Fakten und Erkennt- nisse, 21.01.2021, < https://humanrights-ev.com/turkei-interpol-fakten- und-erkenntnisse/ >, alle zuletzt abgerufen am 21.05.2025).

E. 6.2 Trotz dieser Berichte über Fälle missbräuchlicher Verwendung der «red notice» von Interpol durch die türkischen Behörden, ist es im vorliegenden Fall unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Opfer einer solch miss- bräuchlichen Verwendung geworden ist. Erstens fällt die Erzählung des Beschwerdeführers betreffend das Beherbergen von PKK-Leuten unsub- stantiiert aus und es finden sich in seiner Erzählung nur wenige Realkenn- zeichen (vgl. SEM-act. 15/17 F91; 37/18 F39). Zweitens verfügt der Be- schwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – nicht über ein exponiertes politisches Profil. So hat er zu Protokoll gegeben, dass er zwar Mitglied der BDP gewesen sei, aber «eigentlich nicht viel für die BDP gemacht» habe. Jeweils vor den Wahlen habe er sich etwas für die Partei engagiert. Da er ständig Angst gehabt habe, habe er damals auch keinen Mitgliederausweis erstellen lassen (vgl. SEM-act. 15/17 F106). Vor dem Hintergrund dieses niedrigen politischen Profils ist es

D-2800/2021 Seite 11 unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer einzig aufgrund des geltend gemachten Ereignisses, er habe an einem Abend zehn PKK-Leute mit Essen versorgt, mittels einer «red notice» bei Interpol ausgeschrieben hätten. Zwar macht er geltend, dass es gut sein könne, dass seine Verwandten sich politisch engagieren würden (vgl. SEM- act. 15/17 F114), er verneint jedoch, dass seine Familienangehörigen Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten (vgl. SEM-act. 15/17 F103). Wie das SEM ebenfalls zutreffend festgehalten hat, erscheint es daher höchst fraglich, warum gerade er mit einer solchen fingierten An- klage verfolgt werden sollte.

E. 6.3 Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Auszüge aus den Datenbanken e-Devlet und UYAP zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 38/1). Konfrontiert damit, dass er von den türkischen Behörden wegen Betäubungsmitteldelikten gesucht werde, gab er zu Protokoll, er habe davon keine Kenntnis (vgl. SEM-act. 37/18 F127) und bestritt dies (vgl. SEM-act. 15/17 F118). Die Frage, weshalb er in die- sem Zusammenhang am (…) 2019 erkennungsdienstlich von den türki- schen Behörden erfasst worden sei, beantwortete er in der Anhörung nicht (vgl. SEM-act. 15/17 F118). In der Replik wurde angekündigt, der Be- schwerdeführer werde Unterlagen, welche den Vorfall mit der Polizei und seine erkennungsdienstliche Erfassung erklären würden, «so schnell wie möglich» einreichen (Replik vom 1. September 2023). Seit diesem Datum hat der Beschwerdeführer keine solche Erklärung geliefert, geschweige denn die verlangten Auszüge eingereicht.

E. 6.4 Dass das BJ das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden be- treffend den Beschwerdeführer abgelehnt hat, ist für die materielle Beurtei- lung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Die Auslieferungsbehörde prüft primär formelle Voraussetzungen und spricht sich weder über die Stichhaltigkeit des Vorwurfs, Straftaten begangen zu haben, noch über die Begründetheit des ausländischen Strafverfahrens aus (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.1). Demzufolge kann der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffas- sung – aus dem aus formellen Gründen abgelehnten Auslieferungsent- scheid des BJ nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung aufgrund des Beherbergens von Mitgliedern der PKK nicht gelingt, diese glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerde- führers deshalb zu Recht als unglaubhaft eingestuft.

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E. 6.6 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfol- gung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] wird die Wegweisung (und implizit der Wegweisungsvollzug) aus der Schweiz nicht von den Asylbehörden verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist. Das BJ lehnte das Auslieferungsersuchen mit diplomatischer Note vom (…) 2021 ab (vgl. oben E. 1.2). Die Asylbehörden sind deshalb zuständig für die Anordnung der Wegweisung sowie für deren Vollzug.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024 E. 13). Im Weiteren ist auch ein Vollzug der Wegwei- sung nach D._______, als eine der elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen, gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Le- benssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

D-2800/2021 Seite 13 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Das SEM hält weiter fest, bei Personen, die aus gemeinrechtlichen Grün- den formell gesucht würden und/oder bei Personen mit ausstehender Frei- heitsstrafe wegen gemeinrechtlicher Delikte, sei die Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs im Regelfall zu bejahen. Es gelte die Vermutung, dass in der Türkei keine systematische Folterung von festgenommenen Perso- nen erfolge. Die Gefahr von Misshandlungen – namentlich in Polizeihaft – könne jedoch nicht immer ganz ausgeschlossen werden. Ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft sei indessen nur bei Vor- liegen besonderer, erschwerender Umstände anzunehmen, etwa bei ei- nem besonderen familiären oder politischen Umfeld. Aus den Akten wür- den sich keine derartigen besonderen Umstände ergeben. Das Risiko unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug könne heutzutage nicht mehr vollständig ausgeschlossen werden. Bei Personen, die eine Haftstrafe in einer Provinz zu verbüssen hätten, in welcher die Haftbedin- gungen und die Behandlung der Häftlinge gemäss Auskünften der Schwei- zer Botschaft vom März 2020 zurzeit besonders schlecht seien (insbeson- dere die Haftanstalten in den Provinzen Elazig, Kayseri, Kahramanmaras und Rize sowie die Polizeistation in Sanliurfa), könne ein solches Risiko vorliegen. Der Beschwerdeführer würde – im Falle der Verurteilung – seine

D-2800/2021 Seite 14 Strafe nicht in einer der genannten Provinzen, sondern in der Provinz F._______ absitzen müssen. Auch wenn er befürchten müsse, zu einer Strafe von bis zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt zu werden, sei seine Rück- kehr ins Heimatland dennoch als zulässig zu qualifizieren.

E. 8.3.2 Nachdem der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom

25. September 2024 darauf hinwies, dass der Strafvollzug im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss den massgeblichen türki- schen Gesetzesbestimmungen voraussichtlich in einem Hochsicherheits- gefängnis stattfinden würde und die Provinz F._______ gemäss der aktu- ellen Liste der türkischen Strafanstalten über kein solches Gefängnis ver- füge, kam das SEM auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Entscheid zurück. In der ergänzenden Stellungnahme führte es aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verurteilt würde und sofern dies der Fall wäre, stehe nicht fest, dass er in F._______ inhaftiert würde. Sowohl die Art des Gefängnisses wie auch der Haftort werde von der Ver- waltung bestimmt. Es sei nicht möglich vorauszusehen, in welcher Art von Gefängnis der Beschwerdeführer bis zu und nach seiner möglichen Verur- teilung bleiben müsse.

E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass verschiedene Quellen über kritische Zustände in türkischen Gefängnissen berichten (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey [Türkiye], 30.03.2023, < https://www.state.gov/reports/2022- country-reports-on-human-rights-practices/turkey/ >; Human Rights Watch [HRW], World Report 2024 - Turkey, 11.01.2024, < https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/tur- key#dcac54 > ; Europäische Kommission [EC], Türkiye 2023 Report, 08.11.2023, S. 31 ff., < https://neighbourhood-enlargement.ec.eu- ropa.eu/document/download/eb90aefd-897b-43e9-8373- bf59c239217f_en?filename=SWD_2023_696%20T%C3%BCrkiye%20re- port.pdf >). In den vom Gericht konsultierten Berichten werden Fälle von Folter und Misshandlungen in Gefängnissen der Türkei beklagt, gleichzei- tig beschweren sich Menschenrechtsorganisationen, dass sie keinen Zu- gang zu den Gefängnissen erhalten würden (vgl. Human Rights Founda- tion of Turkey (HRFT), Treatment and Rehabilitation Centers Report 2022, 08.2023, S. 23 ff. < https://en.tihv.org.tr/wp-content/uplo- ads/2023/12/HRFT_Treatment_and_Rehabilitation_Centers_re- port_2022.pdf >; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Rese- arch and Documentation [ACCORD] Anfragebeantwortung zur Türkei: In- formation zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und

D-2800/2021 Seite 15 Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen [a- 12102], 05.04.2023, S. 15 < https://www.ecoi.net/en/file/local/2091253/a- 12102.pdf >). Die Fälle von Folter und medizinischer Vernachlässigung hätten in kritischem Masse zugenommen: “Dismal conditions of detention have been the norm in Turkey for many years. With imprisonment rates skyrocketing over the past decade, torture, ill-treatment, and medical ne- glect are reaching crisis levels” (U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey [Türkiye], 30.03.2023, < https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights- practices/turkey/ >). Das Komitee des Europarates zur Verhütung von Fol- ter schätzte nach Besuchen im Jahr 2017 und 2019 die Bedingungen in gewissen türkischen Gefängnissen wegen der starken Überbelegung als erniedrigend ein. Der allgemeine Zustand der Gefängnisse sei gut gewe- sen und diese seien sauber gewesen. Zudem sei der Zugang zu einer medizinischen Erstuntersuchung schwierig oder habe in einzelnen Fällen gar nicht stattgefunden (vgl. European Committee for the Prevention of Tor- ture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT], Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by CPT from 6 to 17 May 2019, 05.08.2020, S. 3 ff., < https://rm.coe.int/16809f20a1 >). Fer- ner komme es laut der türkischen Nichtregierungsorganisation Insan Haklari Dernegi (IHD) zu Folter und Misshandlungen, welche nicht geahn- det würden, was zu einem erheblichen Anstieg der Misshandlungen geführt habe (vgl. IHD, IHD Prisons Report 2021, 06.2022, S. 17, < https://ihd.org.tr/en/wp-content/uplo- ads/2022/07/sr202207_%C4%B0HD-2021PrisonsReport.pdf >). Im Be- richtszeitraum im Jahr 2022 habe es laut IHD über 10’789 Rechtsverlet- zungen in 153 der über 400 Gefängnisse in der Türkei gegeben (vgl. Tur- kish Minutes, IHD report revelas at least 10,789 rights violations in 153 Tur- kish prisons in 2022, 01.08.2023, < https://www.turkishmi- nute.com/2023/08/01/ihd-report-reveal-at-least-10789-rights-violations-in- 153-turkish-prison-in-2022/ >, alle zuletzt abgerufen am 21.05.2025). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem Urteil vom Dezember 2023 fest, die Situation der Überbelegung führe in gewissen Haftanstalten in der Türkei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR İlerde und andere gegen die Türkei vom 5. Dezem- ber 2023, 35614/19, §§ 169 ff.).

E. 8.3.4 Trotz dieser Bedenken in Bezug auf die Einhaltung menschenrecht- licher Mindeststandards in gewissen türkischen Haft- und Strafvollzugsan- stalten ist im Fall des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob und wo er bei einer Rückkehr

D-2800/2021 Seite 16 in die Türkei inhaftiert würde. In diesem Zusammenhang ist auch die un- genügende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berück- sichtigen, der es unterlassen hat, Unterlagen bezüglich seines in der Türkei laufenden Strafverfahrens einzureichen und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ungenutzt hat verstreichen lassen. Unter diesen Umständen ist – im heutigen Zeitpunkt – nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (sog. «real risk») eine Ver- letzung von Art. 3 EMRK. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit dem im Jahr 2021 abgeschlossenen Auslieferungs- verfahren.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz und eine Wohnung oder ein Haus in D._______ (vgl. SEM-act. 37/18 F8, BVGer act. 12, S. 2). Zudem gehört ihm ein Hof mit mehreren Hektaren Land, wovon er gut hat leben können (vgl. SEM- act. 37/18 F20). Schliesslich hat er auch keine gesundheitlichen Beschwer- den (vgl. SEM-act. 18 F8). Insgesamt ist somit nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen – nach einer allfälligen Inhaftierung respektive Strafverbüssung – in eine existenzielle Notlage geraten würde.

D-2800/2021 Seite 17

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassung ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

7. Juli 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutge- heissen. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2800/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2800/2021 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Dezember 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört, am 19. Dezember 2019 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 29. März 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Zaza türkischer Nationalität. Er sei im Dorf B._______, Kreis C._______, in der Provinz Bingöl geboren. Er habe dort bis kurz vor seiner Ausreise gelebt und Viehzucht und -handel betrieben. Er habe auch ein Haus in D._______, wo er mit seiner Frau und seinen drei Kindern zusammengelebt habe. Er habe sich schon vor einigen Jahren offiziell scheiden lassen, damit seine Frau eine Rente beziehen könne. In seinem Heimatdorf habe er mit seiner Schwester und dem Sohn seines verstorbenen Bruders im selben Haushalt gelebt. Von August bis November 2019 sei er in Istanbul E._______ bei einem Neffen gewesen, der dort ein Kaffeehaus betreibe. Ab 2016 habe er sich bei Wahlen jeweils für die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) engagiert, deswegen aber nie direkt Probleme bekommen. An einem Abend im August 2019, um zirka 19 oder 20 Uhr, seien etwa zehn Personen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten eine Weile bei ihm zu Hause verweilt und gegessen. Er sei dann nach C._______ gefahren und habe für diese Leute Lebensmittel eingekauft. Er selbst sei kein PKK-Anhänger und würde für diese auch keine Sympathien hegen. Am nächsten Tag habe seine Schwester angerufen, als er bei seinen Tieren auf der Weide gewesen sei. Man habe ihn wohl angezeigt, weil er die PKK-Leute empfangen und unterstützt habe. Er habe am Abend dann die Tiere nachhause gebracht, habe selbst aber nicht mehr zuhause übernachtet, sondern bei jemand anderem im Dorf. Am darauffolgenden Tag habe er das Dorf verlassen. Später, als er in Istanbul gewesen sei, habe die Polizei bei seiner Familie in D._______ nach ihm gefragt. Die Behörden seien aber auch bei seinem Schwiegervater, beim Dorfvorsteher und Ende 2020 ein zweites Mal bei seiner Familie aufgetaucht, um nach ihm zu fragen. Zudem habe ihn seine Schwester deswegen nochmals angerufen. Seine Angehörigen hätten aber keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt oder bekommen. Er sei der Einzige, der angezeigt worden sei. Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, zunächst etwa eine Woche lang bei seiner Schwester in D._______ geblieben, bis er eine gefälschte Identitätskarte mit den Angaben eines Cousins habe machen lassen können, und sei daraufhin nach Istanbul gegangen. Den falschen Ausweis habe er benötigt, um bei Polizeikontrollen nicht aufzufallen. In Istanbul habe er einen Schlepper gefunden. Er habe sein Heimatland Anfang November 2019 verlassen und am 15. November 2019 die Schweiz erreicht, wo er am Folgetag um Asyl ersucht habe. B. B.a Mit Schreiben der türkischen Botschaft in Bern vom (...) 2020 ersuchten die türkischen Behörden beim Bundesamt für Justiz (BJ) um Verhaftung und Auslieferung des Beschwerdeführers. Dem Schreiben war ein Auslieferungsersuchen datiert auf den (...) 2020, adressiert an die (...) Behörden, sowie ein Festnahmebefehl vom (...) 2020 beigelegt. Gemäss Angaben im Interpol-System wurde der Beschwerdeführer wegen eines Drogenfundes am (...) 2019 vom Friedensgericht F._______ und am (...) 2020 vom Strafgericht in F._______ wegen Handels oder Bereitstellung von Drogen oder Stimulanzien zur Festnahme ausgeschrieben, da er sich der Untersuchung entzogen habe. B.b Nachdem das BJ die türkischen Behörden um ergänzende Informationen betreffend den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt, um die Übersetzung der Auslieferungsunterlagen sowie um die Abgabe von Garantien ersucht hatte, teilte es diesen am (...) 2021 mit, dass der zur Last gelegte Sachverhalt nach wie vor unklar und nicht ausreichend sei, um die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit abschliessend prüfen zu können. Des Weiteren seien die mit Noten des BJ vom (...) 2020, (...) 2020 und (...) 2021 verlangten Garantien nicht wortgetreu und vollständig abgegeben worden. Daher werde die Auslieferung des Beschwerdeführers abgelehnt und dieser werde darüber informiert. C. Am 4. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 12. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Wegen der Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar und unzulässig sei und dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weil der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sei und vom Staat finanziell unterstützt werde, sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. E.b Mit Zwischenverfügungen vom 7. Juli und 30. August 2021 trat die damalige Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies indessen jenes um amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter ab. F. Am 1. Januar 2022 wurde die Behandlung des Beschwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen. G. G.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 7. August 2023. Am 1. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. G.b Am 25. September 2024 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Diese erfolgte am 8. November 2024. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. H. Mit Schreiben vom 18. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das durch die türkischen Behörden angestrengte Auslieferungsverfahren wurde mit diplomatischer Note vom (...) 2021 abgeschlossen. Es liegt ein rechtskräftiger ablehnender Entscheid über die Auslieferung vor. Somit ist keine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG gegeben (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1482 f.; nachfolgend Botschaft zum Asyl- und Auslieferungsverfahren) und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) vorliegt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM stellt sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe dieser keine Dokumente mit Aussagekraft zu seinem Verfahren eingereicht. Es komme der Verdacht auf, er wolle die wahren Gründe für das Interesse der türkischen Polizei an seiner Person verbergen. Dieser Verdacht erhärte sich dadurch, dass bekannt sei, dass er wegen schwerer Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gesucht werde. Er erkläre sich die Beschuldigungen damit, dass die türkischen Behörden manchmal eine künstliche Verbindung zwischen Betäubungsmitteln und der PKK herstellen würden. Zudem hätten die Behörden bei ihm Betäubungsmittel sicherstellen müssen, was nie geschehen sei. Diese Erklärungen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen. Zwar hätten die türkischen Behörden in der Vergangenheit auch schon falsche Anschuldigungen gemacht, um politische Gegner auszuschalten, doch seien seine Erklärungen wenig überzeugend ausgefallen, da in den vorliegenden Anklageschriften die PKK nicht erwähnt werde und dem Verfahren gemäss denselben Unterlagen durchaus ein Drogenfund zugrunde liegen könne. Zudem wäre es erstaunlich, wenn die türkischen Beamten - gerade in einem Fall mit Bezug zur PKK - ein derartiges gemeinrechtliches Delikt vorschieben würden, wenn die türkische Antiterrorgesetzgebung doch explizit auch für derartige Fälle angedacht worden sei. Gemäss den Erfahrungen des SEM würde der Beschwerdeführer in einem derartigen Fall vielmehr der Unterstützung und/oder der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt werden. Auch bleibe die Frage ungeklärt, weshalb sich die türkischen Behörden die Mühe hätten machen sollen, ausgerechnet ihn mit einer fingierten Anklage zu verfolgen. So sei sein vorgebrachtes politisches Profil nicht als genügend exponiert zu betrachten, um einen derartigen Aufwand zu rechtfertigen. Ferner sei sein Vorbringen, PKK-Mitglieder bei sich zu Hause beherbergt zu haben, unglaubhaft. Seine Schilderungen seien mehrheitlich vage ausgefallen, so dass nie der Eindruck entstanden sei, dass er tatsächlich von selbst Erlebtem berichten würde. Seine Aussagen seien unsubstantiiert geblieben und es bestünden Widersprüche bezüglich der Zeitdauer des Aufenthalts der PKK-Mitglieder. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gesucht werde. 5.1.2 Es sei möglich, dass Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatlich illegitim und inkorrekt seien. So habe die türkische Regierung in den letzten Jahren unter der Führung von Präsident Erdogan systematisch versucht, Einfluss auf die Judikative zu gewinnen, so dass diese heute weitgehend politisiert sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass vorwiegend die türkische Antiterrorgesetzgebung problematisch sei, da sie auf einen vagen und weit gefassten Begriff des Terrorismus abstelle und die Gerichte die mit dieser Gesetzgebung in Verbindung stehenden Artikel des Strafgesetzbuches häufig extensiv und unvorhersehbar auslegen würden. Dagegen sei bei rein zivil- und gemeinrechtlichen Verfahren, wie dem des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass sie in der Regel rechtsstaatlich korrekt ablaufen würden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die diese Vermutung umstossen könnten. Bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der BDP/HDP bestünden Zweifel. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige sich jedoch, da diese Angaben keine Asylrelevanz entfalten würde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer exponierten Stellung bei der BDP/HDP tätig gewesen sei. Es gebe keinen Grund zur Annahme, die Behörden hätten ein erhöhtes Interesse am Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Interessen. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Verlauf des Strafverfahrens ein Politmalus drohe. 5.2 5.2.1 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer werde nur aufgrund der Unterstützung der PKK in der Türkei gesucht. Er sei in der BDP/HDP als freiwilliger Wahlhelfer tätig gewesen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er nicht offiziell Parteimitglied gewesen. Bezüglich des Strafverfahrens betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingewendet, dass er nie inhaftiert worden sei, obwohl das Gericht in F._______ ihn zur Festnahme ausgeschrieben habe. Die erkennungsdienstliche Erfassung vom (...) 2019 beziehe sich auf einen anderen Fall, welcher sich zwei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe und habe mit den Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nichts zu tun. Es sei in der Türkei bekannt und weit verbreitet, dass die Polizei und die Gendarmerie Menschen ohne wichtigen Grund und nur wegen eines Verdachts der Unterstützung der PKK oder des Drogenhandels inhaftieren und foltern würden. Tausende Kurden würden seit mehreren Jahren aufgrund Verdachts der Unterstützung der PKK ohne Anklageschrift und ohne Verurteilung im Gefängnis sitzen. Die Justiz sei nicht unabhängig und die Türkei kein Rechtsstaat mehr. In der Türkei könnten die Ermittlungen und Untersuchungen mehrere Jahre dauern, bis die Anklageschrift vollständig verfasst sei und die Personen vor Gericht gestellt würden. Daher sei die Untersuchungshaft faktisch der Strafe gleichgestellt. Zudem würden unter Folter falsche Geständnisse erpresst, faire Verfahren gebe es schon lange nicht mehr. Ferner sei auf das Schreiben des BJ zu verweisen, welches festhalte, dass der zur Last gelegte Sachverhalt unklar und nicht ausreichend sei. Das Schreiben des BJ sei ein Beweis, dass der Beschwerdeführer nicht in die Türkei zurückgehen könne. Sollte er in die Türkei zurückkehren, würde er nach der Einreise sofort verhaftet und gefoltert und müsste danach mehrere Jahre ins Gefängnis. 5.2.2 Betreffend den Zugang zum e-Devlet und dem türkischen Justiz-Informationssystems (UYAP; Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi) wird vorgebracht, dass man ein persönliches Passwort benötige, für welches man persönlich einen Antrag in einer Post in der Türkei oder im Ausland bei einem türkischen Konsulat stellen müsse. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, von der Schweiz her ein Passwort zu beantragen. 5.3 5.3.1 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, dass es durchaus plausibel sei, dass die Friedensstrafrichterschaft F._______ am (...) 2019 einen Vorführ- respektive Festnahmebefehl zwecks Einvernahme erlassen habe und dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme erkennungsdienstlich erfasst und anschliessend freigelassen worden sei. Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft könne er am (...) 2020 vom Gericht F._______ für schwere Straftaten erneut mit einem Vorführ- respektive Festnahmebefehl zwecks Verhaftung (in Abwesenheit) ausgeschrieben worden sein. Dies entspreche dem gängigen Vorgehen der türkischen Justizbehörden. 5.3.2 Betreffend die Erklärung, die Fingerabdrücke bezögen sich auf ein Ereignis, welches sich in D._______ ereignet habe, wo er Angehörige der PKK unterstützt habe und als Wahlhelfer der BDP respektive HDP bekannt gewesen sei, basiere lediglich auf den Aussagen des Beschwerdeführers, welche betreffend den Zeitpunkt und auch den Grund der Abnahme der Fingerabdrücke widersprüchlich seien. 5.3.3 Bezüglich der nichtvorhandenen Auszüge aus den Datenbanken e-Devlet und UYAP, weist das SEM darauf hin, dass für den Beschwerdeführer auch aus dem Ausland die Möglichkeit bestehe, sich mithilfe seines Anwalts in der Türkei Zugang zu sämtlichen Gerichtsdokumenten zu verschaffen. Die Mandatierung eines türkischen Anwalts sei auch aus dem Ausland möglich. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch während über zwei Jahren unterlassen. Demzufolge liege weder eine Anklageschrift noch Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens vor. Entsprechend bleibe der Verdacht bestehen, er möchte die wahren Gründe für das Interesse der türkischen Polizei an seiner Person verschleiern. 5.3.4 Zuletzt sei die Ablehnung des Auslieferungsgesuchs durch das BJ aus formellen Gründen für die Einschätzung des SEM betreffend die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht relevant. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt in der Türkei nicht erreichen können. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um einen Anwalt zu engagieren. Er sei während einer Strassenkontrolle in der Provinz D._______ von der Polizei festgenommen worden, die Polizei habe eine Waffe gefunden und versucht, von ihm durch Folter ein Geständnis zu erwirken, dass die Waffe ihm gehöre. Er sei freigelassen worden, da er die Vorwürfe der Polizei nicht akzeptiert hätte und sei dann aus der Türkei geflohen. Er werde die Unterlagen zu diesem Ereignis so schnell wie möglich zukommen lassen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft das Beschwerdeführer nicht anerkannte. Zwar gibt es Berichte, dass die Türkei das Interpol-System und namentlich deren «red notices» missbräuchlich verwendet (vgl. Freedom House, Out of Sight, Not Out of Reach The Global Scale and Scope of Transnational Repression, Februar 2021, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2021-02/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf , Ali Yildiz/Michael Polak, The Good, The Bad and the Interpol, 13.12.2021, https://aliyildizlegal.com/2021/12/13/the-good-the-bad-and-the-interpol/ >, Hendrik Peká-rek/Kilian Wegner, Mythos Interpol und sein Missbrauch durch autoritäre Regime, Verfassungsblog, 17.10.2018, ). Im Nachgang zum Putschversuch im Jahr 2016 hat die Türkei offenbar versucht, im grossen Umfang durch Interpol auf politische Gegner im Ausland zuzugreifen (vgl. Spiegel Online, Internationale Haftbefehle: Türkei missbraucht Interpol für Jagd auf politische Gegner, 27.09.2018, ). Obwohl das Generalsekretariat von Interpol die «red notice»-Anträge der Türkei gemäss eigenen Angaben sorgfältig kontrolliere, sei es möglich, dass ab und an Oppositionelle beziehungsweise Regimegegner davon betroffen seien. Die türkischen Behörden würden gegen ihre politischen Gegner fiktive Beweise vorlegen, die auf sogenannten terroristischen Straftaten beruhen würden, für die es keine Beweise gebe. Eine andere Möglichkeit sei, die betroffene Person «gewöhnlicher» Straftaten (und nicht etwa terroristischer Straftaten) zu beschuldigen (vgl. Human Rights Defenders, Türkei & Interpol: Fakten und Erkenntnisse, 21.01.2021, , alle zuletzt abgerufen am 21.05.2025). 6.2 Trotz dieser Berichte über Fälle missbräuchlicher Verwendung der «red notice» von Interpol durch die türkischen Behörden, ist es im vorliegenden Fall unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Opfer einer solch missbräuchlichen Verwendung geworden ist. Erstens fällt die Erzählung des Beschwerdeführers betreffend das Beherbergen von PKK-Leuten unsubstantiiert aus und es finden sich in seiner Erzählung nur wenige Realkennzeichen (vgl. SEM-act. 15/17 F91; 37/18 F39). Zweitens verfügt der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht über ein exponiertes politisches Profil. So hat er zu Protokoll gegeben, dass er zwar Mitglied der BDP gewesen sei, aber «eigentlich nicht viel für die BDP gemacht» habe. Jeweils vor den Wahlen habe er sich etwas für die Partei engagiert. Da er ständig Angst gehabt habe, habe er damals auch keinen Mitgliederausweis erstellen lassen (vgl. SEM-act. 15/17 F106). Vor dem Hintergrund dieses niedrigen politischen Profils ist es unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer einzig aufgrund des geltend gemachten Ereignisses, er habe an einem Abend zehn PKK-Leute mit Essen versorgt, mittels einer «red notice» bei Interpol ausgeschrieben hätten. Zwar macht er geltend, dass es gut sein könne, dass seine Verwandten sich politisch engagieren würden (vgl. SEM-act. 15/17 F114), er verneint jedoch, dass seine Familienangehörigen Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten (vgl. SEM-act. 15/17 F103). Wie das SEM ebenfalls zutreffend festgehalten hat, erscheint es daher höchst fraglich, warum gerade er mit einer solchen fingierten Anklage verfolgt werden sollte. 6.3 Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Auszüge aus den Datenbanken e-Devlet und UYAP zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 38/1). Konfrontiert damit, dass er von den türkischen Behörden wegen Betäubungsmitteldelikten gesucht werde, gab er zu Protokoll, er habe davon keine Kenntnis (vgl. SEM-act. 37/18 F127) und bestritt dies (vgl. SEM-act. 15/17 F118). Die Frage, weshalb er in diesem Zusammenhang am (...) 2019 erkennungsdienstlich von den türkischen Behörden erfasst worden sei, beantwortete er in der Anhörung nicht (vgl. SEM-act. 15/17 F118). In der Replik wurde angekündigt, der Beschwerdeführer werde Unterlagen, welche den Vorfall mit der Polizei und seine erkennungsdienstliche Erfassung erklären würden, «so schnell wie möglich» einreichen (Replik vom 1. September 2023). Seit diesem Datum hat der Beschwerdeführer keine solche Erklärung geliefert, geschweige denn die verlangten Auszüge eingereicht. 6.4 Dass das BJ das Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer abgelehnt hat, ist für die materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Die Auslieferungsbehörde prüft primär formelle Voraussetzungen und spricht sich weder über die Stichhaltigkeit des Vorwurfs, Straftaten begangen zu haben, noch über die Begründetheit des ausländischen Strafverfahrens aus (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.1). Demzufolge kann der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - aus dem aus formellen Gründen abgelehnten Auslieferungsentscheid des BJ nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung aufgrund des Beherbergens von Mitgliedern der PKK nicht gelingt, diese glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb zu Recht als unglaubhaft eingestuft. 6.6 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] wird die Wegweisung (und implizit der Wegweisungsvollzug) aus der Schweiz nicht von den Asylbehörden verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist. Das BJ lehnte das Auslieferungsersuchen mit diplomatischer Note vom (...) 2021 ab (vgl. oben E. 1.2). Die Asylbehörden sind deshalb zuständig für die Anordnung der Wegweisung sowie für deren Vollzug. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Das SEM hält weiter fest, bei Personen, die aus gemeinrechtlichen Gründen formell gesucht würden und/oder bei Personen mit ausstehender Freiheitsstrafe wegen gemeinrechtlicher Delikte, sei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Regelfall zu bejahen. Es gelte die Vermutung, dass in der Türkei keine systematische Folterung von festgenommenen Personen erfolge. Die Gefahr von Misshandlungen - namentlich in Polizeihaft - könne jedoch nicht immer ganz ausgeschlossen werden. Ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft sei indessen nur bei Vorliegen besonderer, erschwerender Umstände anzunehmen, etwa bei einem besonderen familiären oder politischen Umfeld. Aus den Akten würden sich keine derartigen besonderen Umstände ergeben. Das Risiko unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug könne heutzutage nicht mehr vollständig ausgeschlossen werden. Bei Personen, die eine Haftstrafe in einer Provinz zu verbüssen hätten, in welcher die Haftbedingungen und die Behandlung der Häftlinge gemäss Auskünften der Schweizer Botschaft vom März 2020 zurzeit besonders schlecht seien (insbesondere die Haftanstalten in den Provinzen Elazig, Kayseri, Kahramanmaras und Rize sowie die Polizeistation in Sanliurfa), könne ein solches Risiko vorliegen. Der Beschwerdeführer würde - im Falle der Verurteilung - seine Strafe nicht in einer der genannten Provinzen, sondern in der Provinz F._______ absitzen müssen. Auch wenn er befürchten müsse, zu einer Strafe von bis zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt zu werden, sei seine Rückkehr ins Heimatland dennoch als zulässig zu qualifizieren. 8.3.2 Nachdem der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom 25. September 2024 darauf hinwies, dass der Strafvollzug im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss den massgeblichen türkischen Gesetzesbestimmungen voraussichtlich in einem Hochsicherheitsgefängnis stattfinden würde und die Provinz F._______ gemäss der aktuellen Liste der türkischen Strafanstalten über kein solches Gefängnis verfüge, kam das SEM auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Entscheid zurück. In der ergänzenden Stellungnahme führte es aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verurteilt würde und sofern dies der Fall wäre, stehe nicht fest, dass er in F._______ inhaftiert würde. Sowohl die Art des Gefängnisses wie auch der Haftort werde von der Verwaltung bestimmt. Es sei nicht möglich vorauszusehen, in welcher Art von Gefängnis der Beschwerdeführer bis zu und nach seiner möglichen Verurteilung bleiben müsse. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass verschiedene Quellen über kritische Zustände in türkischen Gefängnissen berichten (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey [Türkiye], 30.03.2023, ; Human Rights Watch [HRW], World Report 2024 - Turkey, 11.01.2024, ; Europäische Kommission [EC], Türkiye 2023 Report, 08.11.2023, S. 31 ff., ). In den vom Gericht konsultierten Berichten werden Fälle von Folter und Misshandlungen in Gefängnissen der Türkei beklagt, gleichzeitig beschweren sich Menschenrechtsorganisationen, dass sie keinen Zugang zu den Gefängnissen erhalten würden (vgl. Human Rights Foundation of Turkey (HRFT), Treatment and Rehabilitation Centers Report 2022, 08.2023, S. 23 ff. ; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD] Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen [a-12102], 05.04.2023, S. 15 ). Die Fälle von Folter und medizinischer Vernachlässigung hätten in kritischem Masse zugenommen: "Dismal conditions of detention have been the norm in Turkey for many years. With imprisonment rates skyrocketing over the past decade, torture, ill-treatment, and medical neglect are reaching crisis levels" (U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey [Türkiye], 30.03.2023, ). Das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter schätzte nach Besuchen im Jahr 2017 und 2019 die Bedingungen in gewissen türkischen Gefängnissen wegen der starken Überbelegung als erniedrigend ein. Der allgemeine Zustand der Gefängnisse sei gut gewesen und diese seien sauber gewesen. Zudem sei der Zugang zu einer medizinischen Erstuntersuchung schwierig oder habe in einzelnen Fällen gar nicht stattgefunden (vgl. European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT], Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by CPT from 6 to 17 May 2019, 05.08.2020, S. 3 ff., ). Ferner komme es laut der türkischen Nichtregierungsorganisation Insan Haklari Dernegi (IHD) zu Folter und Misshandlungen, welche nicht geahndet würden, was zu einem erheblichen Anstieg der Misshandlungen geführt habe (vgl. IHD, IHD Prisons Report 2021, 06.2022, S. 17, ). Im Berichtszeitraum im Jahr 2022 habe es laut IHD über 10'789 Rechtsverletzungen in 153 der über 400 Gefängnisse in der Türkei gegeben (vgl. Turkish Minutes, IHD report revelas at least 10,789 rights violations in 153 Turkish prisons in 2022, 01.08.2023, , alle zuletzt abgerufen am 21.05.2025). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem Urteil vom Dezember 2023 fest, die Situation der Überbelegung führe in gewissen Haftanstalten in der Türkei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR lerde und andere gegen die Türkei vom 5. Dezember 2023, 35614/19, §§ 169 ff.). 8.3.4 Trotz dieser Bedenken in Bezug auf die Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards in gewissen türkischen Haft- und Strafvollzugsanstalten ist im Fall des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob und wo er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert würde. In diesem Zusammenhang ist auch die ungenügende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen, der es unterlassen hat, Unterlagen bezüglich seines in der Türkei laufenden Strafverfahrens einzureichen und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ungenutzt hat verstreichen lassen. Unter diesen Umständen ist - im heutigen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (sog. «real risk») eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit dem im Jahr 2021 abgeschlossenen Auslieferungsverfahren. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). Im Weiteren ist auch ein Vollzug der Wegweisung nach D._______, als eine der elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen, gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnung oder ein Haus in D._______ (vgl. SEM-act. 37/18 F8, BVGer act. 12, S. 2). Zudem gehört ihm ein Hof mit mehreren Hektaren Land, wovon er gut hat leben können (vgl. SEM-act. 37/18 F20). Schliesslich hat er auch keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-act. 18 F8). Insgesamt ist somit nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen - nach einer allfälligen Inhaftierung respektive Strafverbüssung - in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassung ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Daher sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: