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D-5285/2025

D-5285/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Ethnie (...) Glaubens und politisch aktiv, aber nicht Mitglied einer Partei gewesen. Er habe an Pressekonferenzen und Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2016 sei er unter der Anschuldigung der Aktivität für die (...) des öffentlichen Umsturzes sowie Mordes für (...) Monate in Untersuchungshaft gewesen. Wegen seines Engagements für eine (...) ab dem Jahr 2019 sei er wieder behördlich belästigt worden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in seinem Strafverfahren, welches immer noch pendent sei, sei er im (...) 2023 ausgereist, weil er eine Verurteilung und Inhaftierung befürchtet habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht er verschiedene Akten aus diesem Strafverfahren ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 14. März 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz angeordnet. Auf eine am 26. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil D-1875/2024 vom 30. April 2024 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. C. Am 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit ergänzenden Eingaben vom 9. Juli 2024, 9. Dezember 2024 und 24. Februar 2025 ein. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe in seinem ersten Asylgesuch zahlreiche Beweismittel betreffend eine strafrechtliche Verfolgung eingereicht. Im (...) 2016 habe die Staatsanwaltschaft wegen Aufhebung der verfassungsmässigen Ordnung Anklage gegen ihn erhoben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sei er im (...) 2015 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. Das letzte Urteil des Strafgerichts (...) in dieser Sache stamme vom (...) 2023. Seit diesem Urteil könne das Gericht jederzeit ein Urteil fällen, was davor fast unmöglich gewesen sei, da viele andere Klagen hätten abgetrennt werden müssen. Die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 14. März 2024 seien daher nicht vollständig und richtig. Es treffe nicht zu, dass er seit sieben Jahren ohne Probleme in der Türkei gelebt habe. Am (...) 2023 und (...) 2024 hätten ihn zwei geheime Zeugen (B._______/C._______) identifiziert und mehrerer Straftaten bezichtigt. Solche Aussagen würden in der Türkei aber oft erzwungen. Die Staatsanwaltschaft habe weitere Ermittlungen angeordnet und die Polizei die Zeugenaussagen mit Schreiben der vom (...) 2024 ans Strafgericht für schwere Straftaten weitergeleitet. Aufgrund dieser Zeugenaussagen werde er nun wegen mehrerer noch schwererer Straftaten angeklagt, nachdem er im Strafverfahren vom Jahr 2015 zunächst wegen Mangel an Beweisen von denselben Tatvorwürfen freigesprochen worden sei. Eine Rechtsanwältin, D._______, sei wie er unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Terrororganisation (...) aufgrund von Zeugenaussagen ungerechtfertigt zu über (...) Jahren Haft verurteilt worden und beim Todesstreik im Gefängnis gestorben. Nach seiner möglicherweise bald zu erwartenden Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat, werde er lebenslänglich inhaftiert. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) 2023 (Vereinigungsbeschluss), die geheimen Zeugenaussagen, die Anweisung der Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen, das Schreiben der Polizei (...) ans Gericht für schwere Straftaten (...) vom (...) 2024, verschiedene Gerichtsverhandlungsprotokolle vom (...) 2020 bis am (...) 2025 und ein Schreiben des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) (Aufforderung an die Staatsanwaltschaft zur letzten abschliessenden Stellungnahme) zu den Akten. Des Weiteren sei er in einem Militärstrafverfahren zu (...) und (...) Monaten Haft verurteilt worden. Diesbezüglich reichte er die Anklageschrift vom (...) 2022, ein Urteil des Vollstreckungsrichteramts vom (...) 2023 und ein Urteil des Strafgerichts (...) vom (...) 2023 zu den Akten. In einem anderen Strafverfahren wegen Körperverletzung und Angriff auf ihn mit Waffen müsse er als Privatkläger und Zeuge vor Gericht erscheinen. Diesbezüglich reichte er einen gerichtsmedizinischen Bericht vom (...) 2020, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom (...) 2020 und das Protokoll der gerichtlichen Verhandlung des Strafgerichts vom (...) 2023 zu den Akten. D. Mit persönlichem Schreiben vom 9. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nun verurteilt worden und dies bloss, weil er seine Gedanken im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte geäussert und auf demokratische Weise gehandelt habe. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden auf konstruierten Lügen und politischen Komplotten basieren. Das Justizsystem in der Türkei sei inzwischen zu einem Instrument der Regierung geworden, um Oppositionelle zu bestrafen und zum Schweigen zu bringen. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. E. Nach entsprechender Aufforderung des SEM reichte er am 29. Mai 2025 mittels Rechtsvertreterin das Urteil des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) 2025 sowie den Berufungsantrag seiner türkischen Rechtsanwältin gegen das Urteil (ohne Datum) und teilweise übersetzt zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 - eröffnet am 18. Juni 2025 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 14. März 2024 fest. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. I. Mit Eingabe vom 7. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie ein Beweismittel nach und stellte ein weiteres in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und das in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. L. Mit Replik vom 20. November 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder (wie vorliegend) ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 3.2 Vorliegend würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob es sich bei den mit Eingabe vom 17. Juni 2024 geltend gemachten neuen Tatsachen, tatsächlich um Wiedererwägungsgründe handelte oder nicht viel mehr um reine Urteilskritik. Die damals geltend gemachten Beweismittel dürften sodann vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sein, weshalb die Frage aufkommt, ob der Beschwerdeführer diese bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einbringen können und müssen, zumal er in der Türkei anwaltlich vertreten war. Diese Fragen können jedoch letztlich offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer inzwischen geltend macht, er sei am (...) 2025 und damit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens verurteilt worden. Damit bringt er fraglos eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts vor, welche zu prüfen ist.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM zunächst fest, dass aus dem begründeten Urteil und der Berufungsschrift hervorgehe, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Begehung von Straftaten im Rahmen der Gründung einer terroristischen oder kriminellen Organisation beziehungsweise der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation freigesprochen und damit nicht verurteilt worden sei. Ausserdem seien die Verfahren wegen der weiteren Tatbestände, Propaganda für eine Terrororganisation und Verstoss gegen das Demonstrations- und Versammlungsgesetz eingestellt worden. Jedoch sei er zu (...) Freiheitsstrafe und (...) Jahren Freiheitsstrafe wegen Aufhebung beziehungsweise Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung und, was er in seinen Eingaben nicht ausdrücklich erwähnt habe, wegen vorsätzlicher Tötung sowie wegen qualifizierten Raubes mit Gewaltanwendung und unter dem Einfluss einer kriminellen Organisation verurteilt worden. Vorweg sei festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der schweizerischen Asylbehörden gehöre, ausländische Strafurteile, wie das vorliegende, noch nicht rechtskräftige Urteil, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es sei aber zu erwähnen, dass nicht nur die im Urteil genannten geheimen Zeugen, das Bildmaterial und die (...) zur Identifikation des Beschwerdeführers als Täter und als Beweismittel gedient hätten. Sondern es würden auch das Opfer des Raubes und ein Geschwister der getöteten Person als Zeugen genannt und es gebe rechtsmedizinische Gutachten sowohl zu den Verletzungen des Raubopfers als auch zum Leichnam des Opfers des Tötungsdelikts (Autopsie-Bericht) wie auch weitere Beweismittel. Dies könnte für eine rechtsgenügliche Verurteilung sprechen. Letztendlich sei es aber Aufgabe der türkischen Berufungsinstanzen, zu beurteilen, ob die noch nicht rechtskräftige Verurteilung strafrechtlich beziehungsweise strafprozessrechtlich korrekt beziehungsweise rechtmässig sei. Die Legitimität der vorliegenden Strafverfolgung ergebe sich auch aus den weiteren Akten und Beweismitteln. So seien im Strafverfahren die Aussagen und Verteidigung des Beschwerdeführers ebenso wie seine Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Der Instanzenzug stehe ihm offen und er habe die Verurteilung beim Berufungsgericht in (...) auch angefochten. Diese sei damit noch nicht rechtskräftig und könnte auch aufgehoben oder kassiert oder das Strafmass reduziert werden. Schliesslich beruhe die Verurteilung neben dem Vorwurf, dass er die Straftaten als Mitglied einer Terrororganisation gemacht habe, auch auf Tatbeständen im gemeinrechtlichen Bereich, vor allem dem schweren Verbrechen der vorsätzlichen Tötung und qualifiziertem Raub unter Gewaltanwendung. Dabei könne auch in europäischen Staaten und in der Schweiz eine langjährige bis lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine strafrechtliche Massnahme wie eine Verwahrung drohen. Das Bundesgericht sei zudem in mehreren Urteilen zum Schluss gekommen, dass die vorliegend betroffene (...) beziehungsweise deren Aktivitäten durchaus eine verbrecherische Zweckverfolgung und einen terroristischen Hintergrund im Sinne von Art. 260bis des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) beinhalten könnten, insbesondere wenn Tötungsdelikte wie hier vorliegen würden. Eine diesbezügliche Verurteilung wie auch wegen dem mit Art. 309 des türkischen StGB vergleichbaren Hochverrat zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und lebenslänglich bei schweren Fällen wäre auch in der Schweiz möglich. Somit könnte der vorliegende Strafrahmen beziehungsweise das Strafmass zwar schwer wirken, sei aber in Anbetracht der überaus schweren Straftaten nicht per se unverhältnismässig. Von einem politischen Delikt, wie es der Beschwerdeführer geltend mache, sei dann auszugehen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt würden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalls verhältnismässig erscheine. Bei den vorliegenden schweren Straftaten seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies treffe schon betreffend den Tatbestand der Aufhebung beziehungsweise des Umsturzes der verfassungsmässigen Ordnung als Mitglied der (...) überwiegend nicht zu, da Gewalttaten gegen Leib und Leben involviert seien. Betreffend qualifizierten Raub mit Gewaltanwendung und vor allem vorsätzliche Tötung sei die Schlussfolgerung eindeutig. Diese schweren Straftaten seien nicht die geeigneten Mittel und die Verletzung der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben stehe in keinem Verhältnis zum Ziel. Auch sei die Motivation für diese Straftaten überwiegend aus persönlichen Gründen oder Vorteilen erfolgt. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer im Falle der Bestätigung der Straftaten gemäss Art. 53 AsylG und Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowohl vom Asyl als auch von der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Den weiter geltend gemachten Militärstrafverfahren fehle ein Polit-Malus beziehungsweise ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG und sie seien als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. Auch das Verfahren, in dem er als Geschädigter auftrete, sei flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die in der Verfügung vom 14. März 2024 beurteilten Vorbringen, darunter die behördlichen Schikanen und die verbüsste (Untersuchungs-)Haft im Jahr 2015/2016, würden vorliegend nicht nochmals beurteilt. Es werde auf die zutreffenden Erwägungen dazu verwiesen, dass diese Vorbringen keine ernsthaften Nachteile darstellten beziehungsweise nicht intensiv genug sowie bezüglich (Untersuchungs-)Haft abgegolten und nicht mehr aktuell seien. Nichtsdestotrotz werde festgestellt, dass die (...)-monatige Untersuchungshaft innerhalb des vorliegend beurteilten Strafverfahrens angesichts der schweren Straftaten als legitim zu bezeichnen sei. Der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stünden die (...) Freiheitsstrafen wie auch die Freiheitsstrafe von (...) Jahren in Anbetracht der vorliegenden schweren Straftaten und gemäss ständiger Rechtsprechung nicht per se entgegenstehen. In den Eingaben des Beschwerdeführers werde nicht konkretisiert und auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht belegt, dass ihm persönlich durch die Verurteilung und drohende Haft eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen wie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen würde. Er erwähne lediglich, dass in der Türkei Personen wie er auch mit Gewalt zu Aussagen oder Unterschriften gezwungen würden. Bezüglich der legitimen (Untersuchungs-)Haft im Jahr 2015/16 mache er zwar geltend, bei der Verhaftung über den Boden geschleift worden zu sein und es sei danach zu nicht intensiven Schikanen der Behörden gekommen. Dies sei jedoch bereits zehn Jahre her und es seien dabei auch bei allenfalls erlittener Gewalt keine konkreten Hinweise auf unmenschliche Behandlungen oder Folterungen ersichtlich. Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung unmöglich oder unzumutbar sei, erübrige sich zudem, wenn die weggewiesene Person wie im vorliegenden Fall zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG), zumal der Wegweisungsvollzug im ersten Asylentscheid als zumutbar und möglich beurteilt worden sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem vorab entgegengehalten, das SEM stütze seinen Entscheid nunmehr auf eine gänzlich andere Argumentation indem es neu von der Asylunwürdigkeit ausgehe, was bereits deshalb nicht rechtens sei, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. Während das SEM sodann im ersten Asylentscheid noch behauptet habe, da er nach der Haftentlassung noch sieben Jahre in der Türkei geblieben sei, sei das Verfahren korrekt gewesen, behaupte es nun, die Verurteilung sei aufgrund der Beweismittel rechtsgenüglich. Dem Strafverfahren sei zunächst ein Verstoss gegen das Versammlungsgesetz und Terrorpropaganda zugrunde gelegen. Später seien die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und weitere Straftatbestände darunter Art. 309 tStGB hinzugekommen. Er sei aber nicht wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden. Einerseits gehe die Vorinstanz von einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung oder sogar einem möglichen Freispruch aus, andererseits behandle sie ihn, als ob die türkische Justiz ihn rechtskräftig und letztinstanzlich verurteilt hätte, wenn sie ausführe, dies sei legitim. Die Vorinstanz spreche trotz mangelnden Beweisen von einer weiteren Verurteilung für Tötung und Raub im Rahmen einer terroristischen Organisation ([...]), als ob er diese verwerflichen schweren Straftaten tatsächlich begangen hätte, und erachte ihn deshalb als asylunwürdig. Diese Begründung sei nicht rechtmässig und habe keine Grundlage, ausser einem schlecht formulierten Gerichtsurteil der türkischen Justiz, das nicht einmal rechtskräftig sei. Die Verurteilung sei durch zwei geheime Zeugenaussagen und eine konfiszierte (...) gestützt, welchen die Polizei in seiner Wohnung gefunden habe. Es habe keine handfesten Beweismittel gegeben, obwohl die türkische Polizei über moderne technische Mittel verfüge. Die Obduktionsprotokolle und weitere Beweismittel, welche von der Vorinstanz als ausreichende Beweise angeführt worden seien, könnten ebenfalls nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden. Der (...) gehöre zu einem bekannten türkischen (...) und sei deshalb bei Jugendlichen beliebt. Nur ein (...) und die Identifizierung einer maskierten Person sei auf keinen Fall für eine so schwere Verurteilung geeignet, dafür müssten zweifelsfreie Beweise vorliegen. Die Zeugen seien wahrscheinlich unter Druck gesetzt worden. Sie seien nur einmal und nicht durch seine Verteidigerin befragt worden. Es werde im Urteil wiederholt auf diese Aussagen verwiesen und einer der Zeugen sei nun frei, obwohl er im Gefängnis sein müsste. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, könnten die türkischen Behörden ihn inhaftieren, weil ein Haftbefehl bestehe. Das vorliegende Urteil sei ein Paradebeispiel für eine politisch motivierte Justiz. Er sei anlässlich einer Pressemitteilung festgenommen worden und die Anklagepunkte seien immer wieder geändert worden. Da die zwei Zeugen gegen ihn ausgesagt hätten, sei er wegen einer politischen Straftat verurteilt worden. Er sei kein Mitglied der (...) und lediglich in den legalen Vereinen mit legalen politischen Aktivitäten tätig gewesen. Dieser Prozess sei von Anfang bis Ende auf die illegale Organisation (...) gerichtet. Das Strafgericht gehe davon aus, dass er im Rahmen dieser und nicht aus persönlichen Motiven gehandelt habe, etwa aus Habgier. Auch das werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde festgehalten, nach zahlreichen Berichten habe die türkische Polizei rechtswidrige Methoden (Festnahmen und Folter) als Mittel der Repression gegen politisch aktive Personen angewandt. Im Wiedererwägungsgesuch sei dargelegt worden, dass seine Verurteilung in der Türkei unrechtmässig erfolgt sei und ihm die sofortige Festnahme, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und Misshandlungen bis zur Folter drohen würden. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2025 legte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner religiösen und ethnischen Herkunft sowie der allgemeinen Lage sein Leben im (...)-Viertel in (...) und in (...) dar. Dies um nachzuweisen, dass er sich jahrelang auf demokratischer Basis für Menschenrechte, die Rechte von (...) eingesetzt habe. So habe er das (...)-Haus und (...) Kulturvereine besucht und sich in umliegenden Wäldern um (...) gekümmert. Er habe auch eine Gruppe für den Schutz der (...) und einen Fanklub eines (...) gegründet. Seine Eltern seien in dieser Zeit bei der (...) politisch aktiv und wie er nie bei einer illegalen Organisation gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer Berichte zur allgemeinen Lage in türkischen Gefängnissen, ein Schreiben (in türkischer Sprache) sowie den Berufungsantrag (mit französischer Übersetzung) seiner Rechtsanwältin, einen Zeitungsartikel über das (...)-Viertel und diverse Fotos seiner politischen Aktivitäten von 2013 bis 2022 zu den Akten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass das Gesuch nicht wegen Asylunwürdigkeit, sondern wegen der rechtsstaatlichen Legitimität und damit fehlenden Asylrelevanz des Strafverfahrens und der Verurteilung abgelehnt worden sei. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass die eingereichten Berichte bezüglich der allgemeinen Lage in Gefängnissen und möglichen Misshandlungen oder Folterungen den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden. Es bestehe nach wie vor kein real risk, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung während seiner legitimen Inhaftierung erleiden werde (auch wenn die unbedingte, (...) Freiheitsstrafe rechtskräftig werden sollte).

E. 4.4 In der Replik wird unter Verweis auf verschiedene Berichte noch einmal vorgebracht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht legitim, sondern politisch motiviert sei. Die Vorinstanz habe zu diesen Ausführungen keine Stellung genommen. In der türkischen Urteilsbegründung sei weder auf Beweisanträge noch auf die Verteidigung durch die Rechtsanwältin des Angeklagten Bezug genommen worden. Es weise keine logische und systematische Struktur auf. Es bestehe keine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Inhalt des Urteils, welches sich fast ausschliesslich auf Textbausteine stütze. Es sei offensichtlich, dass in diesem Urteil ausschliesslich die Aussagen der sogenannten geheimen Zeugen berücksichtigt worden seien. Belastende Zeugenaussagen würden oft als entscheidende Grundlage für die Verhaftung beziehungsweise Verurteilung von Personen dienen, die andere Ansichten als die herrschende Meinung verträten. Im (...) 2025 sei es aufgrund von Aussagen zweier Personen im (...)-Viertel zu einer Verhaftung mehrerer Aktivisten gekommen. Die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sei seit Jahren gravierend eingeschränkt und werde als Instrument der Politik eingesetzt, um die Opposition zu unterdrücken. Dies zeige sich besonders in Verfahren zu Terrorismus und organisierter Kriminalität, wo Grundrechte auf ein faires Verfahren häufig verletzt würden, was auch schon vom EGMR festgestellt worden sei. Das türkische Verfassungsgericht akzeptiere mittlerweile teilweise anonyme Zeugenaussagen als starke Indizien. Der EGMR habe in seinem Urteil von 2020 aber festgestellt, dass solche Aussagen alleine keine rechtmässige Verurteilung begründen könnten, weil die Verteidigung die Glaubwürdigkeit nicht hinterfragen könne. Es gäbe viele Fälle, in denen die Existenz geheimer Zeugen, wie sie in Verfahren gegen mutmassliche (...)-Mitglieder häufig eingesetzt würden, nicht habe bestätigt werden können und ihre Aussagen politisch instrumentalisiert worden seien. Die Haftbedingungen seien in der Türkei insbesondere für zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilte Personen extrem hart.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies begründet er damit, dass er aufgrund des ersten ablehnenden Asylentscheids, in dem seine Unschuld und die Anerkennung dieser Unschuld durch die türkische Justiz als korrektes Vorgehen beurteilt worden sei, nicht mit der Heranziehung des neuen Arguments der Asylunwürdigkeit habe rechnen müssen. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Es gilt zunächst zu betonen, wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung festhält, dass die Abweisung des Asylgesuches in erster Linie mit der Legitimität der Verfolgung begründet wurde. Auf eine mögliche Asylunwürdigkeit beziehungsweise Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft wurde lediglich hingewiesen, ohne jedoch eine abschliessende Prüfung vorzunehmen. Nachdem im Wiedererwägungsverfahren neu eine Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes geltend gemacht wurde, musste der vertretene Beschwerdeführer aber ohnehin auch damit rechnen, dass sich die Vorinstanz mit der Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit und des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft beschäftigen würde. Dabei handelt es sich um die ordentliche Anwendung der geltenden Rechtsnormen und eine vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme - wie im Übrigen auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug - war daher nicht nötig.

E. 5.2 Im Weiteren wird zwar eine unvollständige und unrichtige Erstellung des Sachverhalts gerügt, die in diesem Zusammenhang eingebrachte Kritik bezieht sich jedoch auf die materielle Würdigung des Sachverhaltes, mit der der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, worauf nachfolgend einzugehen ist.

E. 5.3 Insgesamt ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung abzuweisen ist.

E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1. m.H.a. 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).

E. 7.1 Ein grosser Teil der Bevölkerung in der Türkei ist am politischen Diskurs beteiligt, übt politische Aktivitäten aus oder setzt sich für die Rechte der Minderheiten ein. Dies geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Parteien, durch Medienpräsenz oder durch die Beteiligung in kulturellen Vereinen. Eine Minderheit der Aktivisten hat sich aber auch dem gewaltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein. Ohne weitere Ausführungen kann festgehalten werden, dass es legitim erscheint, die letztgenannte Gruppe strafrechtlich zu belangen. Dabei sind die tatsächlichen Handlungen zu berücksichtigen, die der Person von den türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Strafe. Ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden ist nicht statthaft (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.1).

E. 7.2 In Bezug auf die inhaltliche Kritik am türkischen Gerichtsurteil hat das SEM zunächst zwar richtig darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der schweizerischen Asylbehörden gehört, ausländische Strafurteile, wie das vorliegende, noch nicht rechtskräftige Urteil, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und dass es letztendlich Aufgabe der türkischen Berufungsinstanzen sei, zu beurteilen, ob die noch nicht rechtskräftige Verurteilung rechtmässig sei. Zu prüfen haben die Asylbehörden jedoch zweifellos, ob dem Gesuchsteller - wie geltend gemacht - die angebliche Straftat aus politischen Gründen nur untergeschoben wurde beziehungsweise ob er einem absoluten oder relativen Politmalus unterliegt beziehungsweise ihm ein solcher droht.

E. 7.3 Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz insoweit zu bestätigen, als ausgeführt wurde, es könne nicht von einem absoluten Politmalus ausgegangen werden, da die ausgesprochenen Strafen angesichts der vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann weitgehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die politische Komponente nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz begründete nämlich ausführlich und überzeugend, dass kein politisches Delikt vorliegt, weil die Mittel in keinem Verhältnis zum politischen Ziel, welches ebenfalls in Frage zu stellen sei, stehen würden. In der Beschwerde wird dem lediglich entgegengehalten, das türkische Gericht sei nicht von einem persönlichen Motiv ausgegangen. Auf die viel relevantere fehlende Verhältnismässigkeit wird in keiner Weise eingegangen.

E. 7.4 Weiter ist zu prüfen, ob von einem relativen Politmalus auszugehen ist, beziehungsweise ob es Hinweise darauf gibt, dass die Tat dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen untergeschoben worden sei. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt rechtsstaatlich legitim erscheint. Für die Korrektheit des Verfahrens spricht zum einen, dass seine Aussagen und die seiner Verteidigung ebenso wie seine Berufung gegen das Urteil zugelassen worden sind. Hinweis für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist auch, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Begehung von Straftaten im Rahmen der Gründung einer terroristischen oder kriminellen Organisation beziehungsweise der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation mangels Beweisen freigesprochen wurde, da die Anklageschrift keine konkrete Darstellung der Handlungen der Angeklagten enthalte, sondern lediglich der historische Werdegang der Organisation geschildert werde und auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine konkreten Beweise hätten erbracht werden können, die über jeden Zweifel erhaben seien (vgl. S. 19 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025 ). Ausserdem sind die Verfahren wegen den weiteren Tatbeständen, Propaganda für eine Terrororganisation und Verstoss das Demonstrations- und Versammlungsgesetz eingestellt worden. Dies spricht eher für die Korrektheit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Urteil vorwiegend auf die geheimen Zeugenaussagen abgestützt und diese fingiert seien. Dies ist angesichts der Ausführungen zur Problematik von geheimen Zeugenaussagen in der türkischen Justiz und der entsprechenden in der Replik erwähnten Berichte und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nachvollziehbar. In casu haben jedoch zwei Zeugen den Beschwerdeführer persönlich identifiziert. Die Zeugenaussagen werden im Gerichtsurteil sehr detailliert wiedergegeben, wenn es auch, wie in der Beschwerde moniert, tatsächlich etwas dünn erscheinen mag, dass der eine den Beschwerdeführer vorwiegend an der (...) erkannt hat (vgl. S. 20 und 28 - 32 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). Das Urteil wurde zudem, wie vom SEM richtig hervorgehoben, auch auf weitere Beweismittel, welche auf S. 21 und 22 aufgelistet werden, sowie die Wohnungsdurchsuchung gestützt (vgl. 28 - 32 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). Auffallend ist auch, dass offenbar nicht alle Angeklagten von Zeugen erkannt worden seien, sondern insbesondere der Beschwerdeführer, was auf eine gewisse Differenzierung hinweist (vgl. S. 28 - 32 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). Überdies gibt der Zeuge relativ detailliert über die Taten des Beschwerdeführers Auskunft (vgl. S. 20 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). In der Beschwerde wird zwar weiter geltend gemacht, in der Urteilsbegründung sei weder auf Beweisanträge noch auf die Verteidigung durch die Rechtsanwältin des Angeklagten Bezug genommen worden. Auf S. 18 der Übersetzung des Urteils vom [...] 2025 wurden die Aussagen des Beschwerdeführers aber aufgenommen und später bei der Begründung nochmals wiederholt (vgl. S. 28 - 32). Zudem konnte die Rechtsanwältin dies offenbar inzwischen auch schon vor der Rechtsmittelinstanz rügen und es wird an den türkischen Gerichten liegen, dies zu beurteilen. Allein dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich in der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis kommt als das türkische Gericht, ist noch kein Hinweis auf einen Politmalus. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde wird in der Verfügung nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden sei, vielmehr wurde von einem diesbezüglichen Freispruch ausgegangen. Dass die Tatbestände im türkischen Strafverfahren im Lauf des Verfahrens erweitert wurden, liegt an den zwischenzeitlich erhaltenen Zeugenaussagen und spricht damit ebenfalls nicht gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Die gesamten Umstände sprechen daher nicht dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und dieser einem Politmalus ausgesetzt war.

E. 7.5 Ein Politmalus liegt schliesslich auch dann vor, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1. m.H.a. 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.)

E. 7.5.1 Gemäss immer noch aktueller Rechtsprechung sind echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen oft gefährdet, in Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2.). Die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den bestehenden rechtsstaatlichen Defiziten der türkischen Strafverfolgung in Form von Misshandlungen und Folter bezieht sich allerdings auf Umstände mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik sowie auf Personen, die auf dem Weg zur Verurteilung also in Untersuchungshaft sind (vgl. BVGE 2013/25 und 2014/21). In diesem Zusammenhang dürfte das Erzwingen eines Geständnisses oft Grud für Misshandlungen sein. Dass sich diese Rechtsprechung ohne weiteres auf die Situation im Strafvollzug nach einer Verurteilung oder auf Personen, die wie der Beschwerdeführer türkischer Ethnie sind, übertragen lässt, ist daraus nicht abzuleiten. Zu den allgemeinen Gefängnisbedingungen in der Türkei stellt das Bundesverwaltungsgericht trotz schwierig zu erhaltender statistischer Daten fest, dass verschiedene Quellen über kritische Zustände berichten. Es werden Fälle von Folter und Misshandlungen beklagt, gleichzeitig beschweren sich Menschenrechtsorganisationen, dass sie keinen Zugang zu den Gefängnissen erhalten würden. Die Fälle von Folter und medizinischer Vernachlässigung hätten in kritischem Masse zugenommen. Das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter schätzte nach Besuchen im Jahr 2017 und 2019 die Bedingungen in gewissen türkischen Gefängnissen wegen der starken Überbelegung als erniedrigend ein. Der allgemeine Zustand der Gefängnisse sei aber gut und diese seien sauber gewesen. Der Zugang zu einer medizinischen Erstuntersuchung sei aber schwierig oder habe in einzelnen Fällen gar nicht stattgefunden. Ferner komme es laut der türkischen Nichtregierungsorganisation Insan Haklari Dernegi (IHD) zu Folter und Misshandlungen, welche nicht geahndet würden, was zu einem erheblichen Anstieg der Misshandlungen geführt habe (vgl. nachfolgende Erwägungen). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem Urteil vom Dezember 2023 fest, die Situation der Überbelegung führe in gewissen Haftanstalten in der Türkei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. vgl. Urteil des EGMR lerde und andere gegen die Türkei vom 5. Dezember 2023, 35614/19, §§ 169 ff. und zum Ganzen Urteil des BVGer D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3 m.w.H.). Während dem Berichtsjahr 2022 hat HD Kenntnis von 10'789 Rechtsverletzungen in 153 der über 400 Gefängnisse in der Türkei. Die meisten beim HD eingereichten Beschwerden konzentrieren sich auf die willkürliche Aufhebung von Privilegien wie sozialen Aktivitäten und der Nutzung des Telefons sowie auf die ungerechtfertigte Unterbringung in Einzelhaft und die Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung. Für das Berichtsjahr 2023 hat HD Kenntnis von 23'899 Rechtsverletzungen in 147 Haftanstalten (von gesamthaft 403) erhalten. HD geht zudem von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus und spricht deshalb von einem weitverbreiteten und systematischen Phänomen. Wegen Misshandlungen und Folter gab es 2023 17'218 Meldungen. Zu den Folter- und Misshandlungspraktiken in Gefängnissen würden Schläge, Drohungen, Beleidigungen und provokative Annäherungen, (nackte) Leibesvisitationen, Vernehmungen in Handschellen, alle Arten willkürlicher Behandlung und willkürlicher Disziplinarstrafen, Einzelhaft, Zwangsverlegungen, Verweigerung des Rechts auf frische Luft und vieles mehr zählen. Am weitesten verbreitet seien Beleidigungen (71.4%) und Schläge (54.4%) (vgl. HD, 2023 Monitoring Report: Rights Violations in Turkish Prisons, 26. Juli 2024; sowie auch U.S. Department of State, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey (Türkiye) und ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen, 5. April 2023).

E. 7.5.2 Trotz der dargelegten schwierigen Bedingungen in gewissen türkischen Haft- und Strafvollzugsanstalten, geht das Gericht angesichts der genannten Zahlen und der beschriebenen Übergriffe nicht davon aus, dass Häftlingen in türkischen Gefängnissen generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile durch Folter oder Misshandlungen drohen würden. Für das Vorliegen einer begründeten Furcht reicht es nicht aus, dass es in einzelnen Fällen zu Misshandlungen kommt. Eine bloss hypothetische Furcht vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Hinzu kommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, dass ein überwiegender Teil der beschriebenen Übergriffe aus politischen Gründen erfolgen würde. Auch im Falle des Beschwerdeführers sind angesichts des bisher Erlebten (keine intensive Misshandlung in Untersuchungshaft), des (neben der vorgeworfenen Handlung im Rahmen der [...]) fehlenden politischen Profils und entsprechend des Freispruchs bezüglich Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie der Einstellung des Verfahrens bezüglich Propaganda für eine Terrororganisation und Verstoss gegen das Demonstrations- und Versammlungsgesetz keine konkreten Hinweise auf eine drohende Misshandlungen ersichtlich. Das SEM hat denn auch richtig darauf hingewiesen, dass in den Eingaben im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren abgesehen von dem pauschalen Verweis auf Misshandlung und Folter in türkischen Gefängnissen nicht weiter konkretisiert oder belegt wird, dass dies dem Beschwerdeführer persönlich drohen würde. Das Gesagte gilt insbesondere, da noch nicht feststeht, ob und wo der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei überhaupt inhaftiert würde, zumal seine Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist, da die Berufung erst beim regionalen Berufungsgericht hängig ist und noch beim Kassationshof noch angefochten werden kann.

E. 7.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich moniert, das SEM habe im Vergleich zum ordentlichen Verfahren seine Argumentation geändert, ist er wie oben erwähnt auf seine inzwischen erfolgte Verurteilung hinzuweisen, und darauf, dass die Fragen der Asylunwürdigkeit sowie Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nicht abschliessend geprüft wurden. Auf die mit dem Gesuch weiter geltend gemachten Militärstrafverfahren sowie das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer als Geschädigter auftrete, wird in der Beschwerde nicht mehr weiter eingegangen, weshalb auch vorliegend auf weitere Erwägungen zu verzichten und auf jene des SEM zu verweisen ist. Bezüglich der erlebten behördlichen Schikanen sowie der verbüssten (Untersuchungs-)Haft im Jahr 2015-2016 hat das SEM schliesslich zutreffend auf die Erwägungen im ordentlichen Verfahren verwiesen. Zudem hat es richtig ergänzt, dass die (...)-monatige Untersuchungshaft innerhalb des vorliegend beurteilten Strafverfahrens angesichts der schweren Straftaten als legitim zu bezeichnen sei und es abgesehen vom Schleifen über den Boden bei der Verhaftung nur zu nicht intensiven Schikanen gekommen sei. Dem wird in der Beschwerde ebenfalls nichts Wesentliches entgegengehalten.

E. 7.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht und sein Asylgesuch bleibt abzuweisen.

E. 8 Auch der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.

E. 8.1 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und den zu erwartenden Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, ist auf obige Erwägungen zu verweisen.

E. 8.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM zudem richtig darauf hingewiesen, dass sich bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG) die Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit erübrige, zumal diese im ersten Asylentscheid bejaht worden seien. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5285/2025 Urteil vom 20. März 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Ethnie (...) Glaubens und politisch aktiv, aber nicht Mitglied einer Partei gewesen. Er habe an Pressekonferenzen und Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2016 sei er unter der Anschuldigung der Aktivität für die (...) des öffentlichen Umsturzes sowie Mordes für (...) Monate in Untersuchungshaft gewesen. Wegen seines Engagements für eine (...) ab dem Jahr 2019 sei er wieder behördlich belästigt worden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in seinem Strafverfahren, welches immer noch pendent sei, sei er im (...) 2023 ausgereist, weil er eine Verurteilung und Inhaftierung befürchtet habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht er verschiedene Akten aus diesem Strafverfahren ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 14. März 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz angeordnet. Auf eine am 26. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil D-1875/2024 vom 30. April 2024 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. C. Am 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit ergänzenden Eingaben vom 9. Juli 2024, 9. Dezember 2024 und 24. Februar 2025 ein. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe in seinem ersten Asylgesuch zahlreiche Beweismittel betreffend eine strafrechtliche Verfolgung eingereicht. Im (...) 2016 habe die Staatsanwaltschaft wegen Aufhebung der verfassungsmässigen Ordnung Anklage gegen ihn erhoben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sei er im (...) 2015 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. Das letzte Urteil des Strafgerichts (...) in dieser Sache stamme vom (...) 2023. Seit diesem Urteil könne das Gericht jederzeit ein Urteil fällen, was davor fast unmöglich gewesen sei, da viele andere Klagen hätten abgetrennt werden müssen. Die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 14. März 2024 seien daher nicht vollständig und richtig. Es treffe nicht zu, dass er seit sieben Jahren ohne Probleme in der Türkei gelebt habe. Am (...) 2023 und (...) 2024 hätten ihn zwei geheime Zeugen (B._______/C._______) identifiziert und mehrerer Straftaten bezichtigt. Solche Aussagen würden in der Türkei aber oft erzwungen. Die Staatsanwaltschaft habe weitere Ermittlungen angeordnet und die Polizei die Zeugenaussagen mit Schreiben der vom (...) 2024 ans Strafgericht für schwere Straftaten weitergeleitet. Aufgrund dieser Zeugenaussagen werde er nun wegen mehrerer noch schwererer Straftaten angeklagt, nachdem er im Strafverfahren vom Jahr 2015 zunächst wegen Mangel an Beweisen von denselben Tatvorwürfen freigesprochen worden sei. Eine Rechtsanwältin, D._______, sei wie er unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Terrororganisation (...) aufgrund von Zeugenaussagen ungerechtfertigt zu über (...) Jahren Haft verurteilt worden und beim Todesstreik im Gefängnis gestorben. Nach seiner möglicherweise bald zu erwartenden Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat, werde er lebenslänglich inhaftiert. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) 2023 (Vereinigungsbeschluss), die geheimen Zeugenaussagen, die Anweisung der Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen, das Schreiben der Polizei (...) ans Gericht für schwere Straftaten (...) vom (...) 2024, verschiedene Gerichtsverhandlungsprotokolle vom (...) 2020 bis am (...) 2025 und ein Schreiben des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) (Aufforderung an die Staatsanwaltschaft zur letzten abschliessenden Stellungnahme) zu den Akten. Des Weiteren sei er in einem Militärstrafverfahren zu (...) und (...) Monaten Haft verurteilt worden. Diesbezüglich reichte er die Anklageschrift vom (...) 2022, ein Urteil des Vollstreckungsrichteramts vom (...) 2023 und ein Urteil des Strafgerichts (...) vom (...) 2023 zu den Akten. In einem anderen Strafverfahren wegen Körperverletzung und Angriff auf ihn mit Waffen müsse er als Privatkläger und Zeuge vor Gericht erscheinen. Diesbezüglich reichte er einen gerichtsmedizinischen Bericht vom (...) 2020, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom (...) 2020 und das Protokoll der gerichtlichen Verhandlung des Strafgerichts vom (...) 2023 zu den Akten. D. Mit persönlichem Schreiben vom 9. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nun verurteilt worden und dies bloss, weil er seine Gedanken im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte geäussert und auf demokratische Weise gehandelt habe. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden auf konstruierten Lügen und politischen Komplotten basieren. Das Justizsystem in der Türkei sei inzwischen zu einem Instrument der Regierung geworden, um Oppositionelle zu bestrafen und zum Schweigen zu bringen. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. E. Nach entsprechender Aufforderung des SEM reichte er am 29. Mai 2025 mittels Rechtsvertreterin das Urteil des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) 2025 sowie den Berufungsantrag seiner türkischen Rechtsanwältin gegen das Urteil (ohne Datum) und teilweise übersetzt zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 - eröffnet am 18. Juni 2025 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 14. März 2024 fest. G. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. I. Mit Eingabe vom 7. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie ein Beweismittel nach und stellte ein weiteres in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und das in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. L. Mit Replik vom 20. November 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder (wie vorliegend) ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.2 Vorliegend würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob es sich bei den mit Eingabe vom 17. Juni 2024 geltend gemachten neuen Tatsachen, tatsächlich um Wiedererwägungsgründe handelte oder nicht viel mehr um reine Urteilskritik. Die damals geltend gemachten Beweismittel dürften sodann vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sein, weshalb die Frage aufkommt, ob der Beschwerdeführer diese bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einbringen können und müssen, zumal er in der Türkei anwaltlich vertreten war. Diese Fragen können jedoch letztlich offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer inzwischen geltend macht, er sei am (...) 2025 und damit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens verurteilt worden. Damit bringt er fraglos eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts vor, welche zu prüfen ist. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM zunächst fest, dass aus dem begründeten Urteil und der Berufungsschrift hervorgehe, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Begehung von Straftaten im Rahmen der Gründung einer terroristischen oder kriminellen Organisation beziehungsweise der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation freigesprochen und damit nicht verurteilt worden sei. Ausserdem seien die Verfahren wegen der weiteren Tatbestände, Propaganda für eine Terrororganisation und Verstoss gegen das Demonstrations- und Versammlungsgesetz eingestellt worden. Jedoch sei er zu (...) Freiheitsstrafe und (...) Jahren Freiheitsstrafe wegen Aufhebung beziehungsweise Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung und, was er in seinen Eingaben nicht ausdrücklich erwähnt habe, wegen vorsätzlicher Tötung sowie wegen qualifizierten Raubes mit Gewaltanwendung und unter dem Einfluss einer kriminellen Organisation verurteilt worden. Vorweg sei festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der schweizerischen Asylbehörden gehöre, ausländische Strafurteile, wie das vorliegende, noch nicht rechtskräftige Urteil, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es sei aber zu erwähnen, dass nicht nur die im Urteil genannten geheimen Zeugen, das Bildmaterial und die (...) zur Identifikation des Beschwerdeführers als Täter und als Beweismittel gedient hätten. Sondern es würden auch das Opfer des Raubes und ein Geschwister der getöteten Person als Zeugen genannt und es gebe rechtsmedizinische Gutachten sowohl zu den Verletzungen des Raubopfers als auch zum Leichnam des Opfers des Tötungsdelikts (Autopsie-Bericht) wie auch weitere Beweismittel. Dies könnte für eine rechtsgenügliche Verurteilung sprechen. Letztendlich sei es aber Aufgabe der türkischen Berufungsinstanzen, zu beurteilen, ob die noch nicht rechtskräftige Verurteilung strafrechtlich beziehungsweise strafprozessrechtlich korrekt beziehungsweise rechtmässig sei. Die Legitimität der vorliegenden Strafverfolgung ergebe sich auch aus den weiteren Akten und Beweismitteln. So seien im Strafverfahren die Aussagen und Verteidigung des Beschwerdeführers ebenso wie seine Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Der Instanzenzug stehe ihm offen und er habe die Verurteilung beim Berufungsgericht in (...) auch angefochten. Diese sei damit noch nicht rechtskräftig und könnte auch aufgehoben oder kassiert oder das Strafmass reduziert werden. Schliesslich beruhe die Verurteilung neben dem Vorwurf, dass er die Straftaten als Mitglied einer Terrororganisation gemacht habe, auch auf Tatbeständen im gemeinrechtlichen Bereich, vor allem dem schweren Verbrechen der vorsätzlichen Tötung und qualifiziertem Raub unter Gewaltanwendung. Dabei könne auch in europäischen Staaten und in der Schweiz eine langjährige bis lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine strafrechtliche Massnahme wie eine Verwahrung drohen. Das Bundesgericht sei zudem in mehreren Urteilen zum Schluss gekommen, dass die vorliegend betroffene (...) beziehungsweise deren Aktivitäten durchaus eine verbrecherische Zweckverfolgung und einen terroristischen Hintergrund im Sinne von Art. 260bis des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) beinhalten könnten, insbesondere wenn Tötungsdelikte wie hier vorliegen würden. Eine diesbezügliche Verurteilung wie auch wegen dem mit Art. 309 des türkischen StGB vergleichbaren Hochverrat zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und lebenslänglich bei schweren Fällen wäre auch in der Schweiz möglich. Somit könnte der vorliegende Strafrahmen beziehungsweise das Strafmass zwar schwer wirken, sei aber in Anbetracht der überaus schweren Straftaten nicht per se unverhältnismässig. Von einem politischen Delikt, wie es der Beschwerdeführer geltend mache, sei dann auszugehen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt würden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalls verhältnismässig erscheine. Bei den vorliegenden schweren Straftaten seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies treffe schon betreffend den Tatbestand der Aufhebung beziehungsweise des Umsturzes der verfassungsmässigen Ordnung als Mitglied der (...) überwiegend nicht zu, da Gewalttaten gegen Leib und Leben involviert seien. Betreffend qualifizierten Raub mit Gewaltanwendung und vor allem vorsätzliche Tötung sei die Schlussfolgerung eindeutig. Diese schweren Straftaten seien nicht die geeigneten Mittel und die Verletzung der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben stehe in keinem Verhältnis zum Ziel. Auch sei die Motivation für diese Straftaten überwiegend aus persönlichen Gründen oder Vorteilen erfolgt. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer im Falle der Bestätigung der Straftaten gemäss Art. 53 AsylG und Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowohl vom Asyl als auch von der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Den weiter geltend gemachten Militärstrafverfahren fehle ein Polit-Malus beziehungsweise ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG und sie seien als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. Auch das Verfahren, in dem er als Geschädigter auftrete, sei flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die in der Verfügung vom 14. März 2024 beurteilten Vorbringen, darunter die behördlichen Schikanen und die verbüsste (Untersuchungs-)Haft im Jahr 2015/2016, würden vorliegend nicht nochmals beurteilt. Es werde auf die zutreffenden Erwägungen dazu verwiesen, dass diese Vorbringen keine ernsthaften Nachteile darstellten beziehungsweise nicht intensiv genug sowie bezüglich (Untersuchungs-)Haft abgegolten und nicht mehr aktuell seien. Nichtsdestotrotz werde festgestellt, dass die (...)-monatige Untersuchungshaft innerhalb des vorliegend beurteilten Strafverfahrens angesichts der schweren Straftaten als legitim zu bezeichnen sei. Der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stünden die (...) Freiheitsstrafen wie auch die Freiheitsstrafe von (...) Jahren in Anbetracht der vorliegenden schweren Straftaten und gemäss ständiger Rechtsprechung nicht per se entgegenstehen. In den Eingaben des Beschwerdeführers werde nicht konkretisiert und auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht belegt, dass ihm persönlich durch die Verurteilung und drohende Haft eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen wie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen würde. Er erwähne lediglich, dass in der Türkei Personen wie er auch mit Gewalt zu Aussagen oder Unterschriften gezwungen würden. Bezüglich der legitimen (Untersuchungs-)Haft im Jahr 2015/16 mache er zwar geltend, bei der Verhaftung über den Boden geschleift worden zu sein und es sei danach zu nicht intensiven Schikanen der Behörden gekommen. Dies sei jedoch bereits zehn Jahre her und es seien dabei auch bei allenfalls erlittener Gewalt keine konkreten Hinweise auf unmenschliche Behandlungen oder Folterungen ersichtlich. Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung unmöglich oder unzumutbar sei, erübrige sich zudem, wenn die weggewiesene Person wie im vorliegenden Fall zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG), zumal der Wegweisungsvollzug im ersten Asylentscheid als zumutbar und möglich beurteilt worden sei. 4.2 In der Beschwerde wurde dem vorab entgegengehalten, das SEM stütze seinen Entscheid nunmehr auf eine gänzlich andere Argumentation indem es neu von der Asylunwürdigkeit ausgehe, was bereits deshalb nicht rechtens sei, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. Während das SEM sodann im ersten Asylentscheid noch behauptet habe, da er nach der Haftentlassung noch sieben Jahre in der Türkei geblieben sei, sei das Verfahren korrekt gewesen, behaupte es nun, die Verurteilung sei aufgrund der Beweismittel rechtsgenüglich. Dem Strafverfahren sei zunächst ein Verstoss gegen das Versammlungsgesetz und Terrorpropaganda zugrunde gelegen. Später seien die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und weitere Straftatbestände darunter Art. 309 tStGB hinzugekommen. Er sei aber nicht wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden. Einerseits gehe die Vorinstanz von einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung oder sogar einem möglichen Freispruch aus, andererseits behandle sie ihn, als ob die türkische Justiz ihn rechtskräftig und letztinstanzlich verurteilt hätte, wenn sie ausführe, dies sei legitim. Die Vorinstanz spreche trotz mangelnden Beweisen von einer weiteren Verurteilung für Tötung und Raub im Rahmen einer terroristischen Organisation ([...]), als ob er diese verwerflichen schweren Straftaten tatsächlich begangen hätte, und erachte ihn deshalb als asylunwürdig. Diese Begründung sei nicht rechtmässig und habe keine Grundlage, ausser einem schlecht formulierten Gerichtsurteil der türkischen Justiz, das nicht einmal rechtskräftig sei. Die Verurteilung sei durch zwei geheime Zeugenaussagen und eine konfiszierte (...) gestützt, welchen die Polizei in seiner Wohnung gefunden habe. Es habe keine handfesten Beweismittel gegeben, obwohl die türkische Polizei über moderne technische Mittel verfüge. Die Obduktionsprotokolle und weitere Beweismittel, welche von der Vorinstanz als ausreichende Beweise angeführt worden seien, könnten ebenfalls nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden. Der (...) gehöre zu einem bekannten türkischen (...) und sei deshalb bei Jugendlichen beliebt. Nur ein (...) und die Identifizierung einer maskierten Person sei auf keinen Fall für eine so schwere Verurteilung geeignet, dafür müssten zweifelsfreie Beweise vorliegen. Die Zeugen seien wahrscheinlich unter Druck gesetzt worden. Sie seien nur einmal und nicht durch seine Verteidigerin befragt worden. Es werde im Urteil wiederholt auf diese Aussagen verwiesen und einer der Zeugen sei nun frei, obwohl er im Gefängnis sein müsste. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, könnten die türkischen Behörden ihn inhaftieren, weil ein Haftbefehl bestehe. Das vorliegende Urteil sei ein Paradebeispiel für eine politisch motivierte Justiz. Er sei anlässlich einer Pressemitteilung festgenommen worden und die Anklagepunkte seien immer wieder geändert worden. Da die zwei Zeugen gegen ihn ausgesagt hätten, sei er wegen einer politischen Straftat verurteilt worden. Er sei kein Mitglied der (...) und lediglich in den legalen Vereinen mit legalen politischen Aktivitäten tätig gewesen. Dieser Prozess sei von Anfang bis Ende auf die illegale Organisation (...) gerichtet. Das Strafgericht gehe davon aus, dass er im Rahmen dieser und nicht aus persönlichen Motiven gehandelt habe, etwa aus Habgier. Auch das werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde festgehalten, nach zahlreichen Berichten habe die türkische Polizei rechtswidrige Methoden (Festnahmen und Folter) als Mittel der Repression gegen politisch aktive Personen angewandt. Im Wiedererwägungsgesuch sei dargelegt worden, dass seine Verurteilung in der Türkei unrechtmässig erfolgt sei und ihm die sofortige Festnahme, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und Misshandlungen bis zur Folter drohen würden. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2025 legte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner religiösen und ethnischen Herkunft sowie der allgemeinen Lage sein Leben im (...)-Viertel in (...) und in (...) dar. Dies um nachzuweisen, dass er sich jahrelang auf demokratischer Basis für Menschenrechte, die Rechte von (...) eingesetzt habe. So habe er das (...)-Haus und (...) Kulturvereine besucht und sich in umliegenden Wäldern um (...) gekümmert. Er habe auch eine Gruppe für den Schutz der (...) und einen Fanklub eines (...) gegründet. Seine Eltern seien in dieser Zeit bei der (...) politisch aktiv und wie er nie bei einer illegalen Organisation gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer Berichte zur allgemeinen Lage in türkischen Gefängnissen, ein Schreiben (in türkischer Sprache) sowie den Berufungsantrag (mit französischer Übersetzung) seiner Rechtsanwältin, einen Zeitungsartikel über das (...)-Viertel und diverse Fotos seiner politischen Aktivitäten von 2013 bis 2022 zu den Akten. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass das Gesuch nicht wegen Asylunwürdigkeit, sondern wegen der rechtsstaatlichen Legitimität und damit fehlenden Asylrelevanz des Strafverfahrens und der Verurteilung abgelehnt worden sei. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass die eingereichten Berichte bezüglich der allgemeinen Lage in Gefängnissen und möglichen Misshandlungen oder Folterungen den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden. Es bestehe nach wie vor kein real risk, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung während seiner legitimen Inhaftierung erleiden werde (auch wenn die unbedingte, (...) Freiheitsstrafe rechtskräftig werden sollte). 4.4 In der Replik wird unter Verweis auf verschiedene Berichte noch einmal vorgebracht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht legitim, sondern politisch motiviert sei. Die Vorinstanz habe zu diesen Ausführungen keine Stellung genommen. In der türkischen Urteilsbegründung sei weder auf Beweisanträge noch auf die Verteidigung durch die Rechtsanwältin des Angeklagten Bezug genommen worden. Es weise keine logische und systematische Struktur auf. Es bestehe keine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Inhalt des Urteils, welches sich fast ausschliesslich auf Textbausteine stütze. Es sei offensichtlich, dass in diesem Urteil ausschliesslich die Aussagen der sogenannten geheimen Zeugen berücksichtigt worden seien. Belastende Zeugenaussagen würden oft als entscheidende Grundlage für die Verhaftung beziehungsweise Verurteilung von Personen dienen, die andere Ansichten als die herrschende Meinung verträten. Im (...) 2025 sei es aufgrund von Aussagen zweier Personen im (...)-Viertel zu einer Verhaftung mehrerer Aktivisten gekommen. Die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sei seit Jahren gravierend eingeschränkt und werde als Instrument der Politik eingesetzt, um die Opposition zu unterdrücken. Dies zeige sich besonders in Verfahren zu Terrorismus und organisierter Kriminalität, wo Grundrechte auf ein faires Verfahren häufig verletzt würden, was auch schon vom EGMR festgestellt worden sei. Das türkische Verfassungsgericht akzeptiere mittlerweile teilweise anonyme Zeugenaussagen als starke Indizien. Der EGMR habe in seinem Urteil von 2020 aber festgestellt, dass solche Aussagen alleine keine rechtmässige Verurteilung begründen könnten, weil die Verteidigung die Glaubwürdigkeit nicht hinterfragen könne. Es gäbe viele Fälle, in denen die Existenz geheimer Zeugen, wie sie in Verfahren gegen mutmassliche (...)-Mitglieder häufig eingesetzt würden, nicht habe bestätigt werden können und ihre Aussagen politisch instrumentalisiert worden seien. Die Haftbedingungen seien in der Türkei insbesondere für zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilte Personen extrem hart. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies begründet er damit, dass er aufgrund des ersten ablehnenden Asylentscheids, in dem seine Unschuld und die Anerkennung dieser Unschuld durch die türkische Justiz als korrektes Vorgehen beurteilt worden sei, nicht mit der Heranziehung des neuen Arguments der Asylunwürdigkeit habe rechnen müssen. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Es gilt zunächst zu betonen, wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung festhält, dass die Abweisung des Asylgesuches in erster Linie mit der Legitimität der Verfolgung begründet wurde. Auf eine mögliche Asylunwürdigkeit beziehungsweise Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft wurde lediglich hingewiesen, ohne jedoch eine abschliessende Prüfung vorzunehmen. Nachdem im Wiedererwägungsverfahren neu eine Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes geltend gemacht wurde, musste der vertretene Beschwerdeführer aber ohnehin auch damit rechnen, dass sich die Vorinstanz mit der Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit und des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft beschäftigen würde. Dabei handelt es sich um die ordentliche Anwendung der geltenden Rechtsnormen und eine vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme - wie im Übrigen auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug - war daher nicht nötig. 5.2 Im Weiteren wird zwar eine unvollständige und unrichtige Erstellung des Sachverhalts gerügt, die in diesem Zusammenhang eingebrachte Kritik bezieht sich jedoch auf die materielle Würdigung des Sachverhaltes, mit der der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, worauf nachfolgend einzugehen ist. 5.3 Insgesamt ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung abzuweisen ist. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1. m.H.a. 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 7. 7.1 Ein grosser Teil der Bevölkerung in der Türkei ist am politischen Diskurs beteiligt, übt politische Aktivitäten aus oder setzt sich für die Rechte der Minderheiten ein. Dies geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Parteien, durch Medienpräsenz oder durch die Beteiligung in kulturellen Vereinen. Eine Minderheit der Aktivisten hat sich aber auch dem gewaltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein. Ohne weitere Ausführungen kann festgehalten werden, dass es legitim erscheint, die letztgenannte Gruppe strafrechtlich zu belangen. Dabei sind die tatsächlichen Handlungen zu berücksichtigen, die der Person von den türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Strafe. Ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden ist nicht statthaft (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.1). 7.2 In Bezug auf die inhaltliche Kritik am türkischen Gerichtsurteil hat das SEM zunächst zwar richtig darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der schweizerischen Asylbehörden gehört, ausländische Strafurteile, wie das vorliegende, noch nicht rechtskräftige Urteil, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und dass es letztendlich Aufgabe der türkischen Berufungsinstanzen sei, zu beurteilen, ob die noch nicht rechtskräftige Verurteilung rechtmässig sei. Zu prüfen haben die Asylbehörden jedoch zweifellos, ob dem Gesuchsteller - wie geltend gemacht - die angebliche Straftat aus politischen Gründen nur untergeschoben wurde beziehungsweise ob er einem absoluten oder relativen Politmalus unterliegt beziehungsweise ihm ein solcher droht. 7.3 Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz insoweit zu bestätigen, als ausgeführt wurde, es könne nicht von einem absoluten Politmalus ausgegangen werden, da die ausgesprochenen Strafen angesichts der vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann weitgehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die politische Komponente nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz begründete nämlich ausführlich und überzeugend, dass kein politisches Delikt vorliegt, weil die Mittel in keinem Verhältnis zum politischen Ziel, welches ebenfalls in Frage zu stellen sei, stehen würden. In der Beschwerde wird dem lediglich entgegengehalten, das türkische Gericht sei nicht von einem persönlichen Motiv ausgegangen. Auf die viel relevantere fehlende Verhältnismässigkeit wird in keiner Weise eingegangen. 7.4 Weiter ist zu prüfen, ob von einem relativen Politmalus auszugehen ist, beziehungsweise ob es Hinweise darauf gibt, dass die Tat dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen untergeschoben worden sei. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt rechtsstaatlich legitim erscheint. Für die Korrektheit des Verfahrens spricht zum einen, dass seine Aussagen und die seiner Verteidigung ebenso wie seine Berufung gegen das Urteil zugelassen worden sind. Hinweis für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist auch, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Begehung von Straftaten im Rahmen der Gründung einer terroristischen oder kriminellen Organisation beziehungsweise der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation mangels Beweisen freigesprochen wurde, da die Anklageschrift keine konkrete Darstellung der Handlungen der Angeklagten enthalte, sondern lediglich der historische Werdegang der Organisation geschildert werde und auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine konkreten Beweise hätten erbracht werden können, die über jeden Zweifel erhaben seien (vgl. S. 19 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025 ). Ausserdem sind die Verfahren wegen den weiteren Tatbeständen, Propaganda für eine Terrororganisation und Verstoss das Demonstrations- und Versammlungsgesetz eingestellt worden. Dies spricht eher für die Korrektheit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Urteil vorwiegend auf die geheimen Zeugenaussagen abgestützt und diese fingiert seien. Dies ist angesichts der Ausführungen zur Problematik von geheimen Zeugenaussagen in der türkischen Justiz und der entsprechenden in der Replik erwähnten Berichte und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nachvollziehbar. In casu haben jedoch zwei Zeugen den Beschwerdeführer persönlich identifiziert. Die Zeugenaussagen werden im Gerichtsurteil sehr detailliert wiedergegeben, wenn es auch, wie in der Beschwerde moniert, tatsächlich etwas dünn erscheinen mag, dass der eine den Beschwerdeführer vorwiegend an der (...) erkannt hat (vgl. S. 20 und 28 - 32 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). Das Urteil wurde zudem, wie vom SEM richtig hervorgehoben, auch auf weitere Beweismittel, welche auf S. 21 und 22 aufgelistet werden, sowie die Wohnungsdurchsuchung gestützt (vgl. 28 - 32 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). Auffallend ist auch, dass offenbar nicht alle Angeklagten von Zeugen erkannt worden seien, sondern insbesondere der Beschwerdeführer, was auf eine gewisse Differenzierung hinweist (vgl. S. 28 - 32 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). Überdies gibt der Zeuge relativ detailliert über die Taten des Beschwerdeführers Auskunft (vgl. S. 20 Übersetzung des Urteils vom [...] 2025). In der Beschwerde wird zwar weiter geltend gemacht, in der Urteilsbegründung sei weder auf Beweisanträge noch auf die Verteidigung durch die Rechtsanwältin des Angeklagten Bezug genommen worden. Auf S. 18 der Übersetzung des Urteils vom [...] 2025 wurden die Aussagen des Beschwerdeführers aber aufgenommen und später bei der Begründung nochmals wiederholt (vgl. S. 28 - 32). Zudem konnte die Rechtsanwältin dies offenbar inzwischen auch schon vor der Rechtsmittelinstanz rügen und es wird an den türkischen Gerichten liegen, dies zu beurteilen. Allein dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich in der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis kommt als das türkische Gericht, ist noch kein Hinweis auf einen Politmalus. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde wird in der Verfügung nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden sei, vielmehr wurde von einem diesbezüglichen Freispruch ausgegangen. Dass die Tatbestände im türkischen Strafverfahren im Lauf des Verfahrens erweitert wurden, liegt an den zwischenzeitlich erhaltenen Zeugenaussagen und spricht damit ebenfalls nicht gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Die gesamten Umstände sprechen daher nicht dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und dieser einem Politmalus ausgesetzt war. 7.5 Ein Politmalus liegt schliesslich auch dann vor, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1. m.H.a. 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.) 7.5.1 Gemäss immer noch aktueller Rechtsprechung sind echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen oft gefährdet, in Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2.). Die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den bestehenden rechtsstaatlichen Defiziten der türkischen Strafverfolgung in Form von Misshandlungen und Folter bezieht sich allerdings auf Umstände mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik sowie auf Personen, die auf dem Weg zur Verurteilung also in Untersuchungshaft sind (vgl. BVGE 2013/25 und 2014/21). In diesem Zusammenhang dürfte das Erzwingen eines Geständnisses oft Grud für Misshandlungen sein. Dass sich diese Rechtsprechung ohne weiteres auf die Situation im Strafvollzug nach einer Verurteilung oder auf Personen, die wie der Beschwerdeführer türkischer Ethnie sind, übertragen lässt, ist daraus nicht abzuleiten. Zu den allgemeinen Gefängnisbedingungen in der Türkei stellt das Bundesverwaltungsgericht trotz schwierig zu erhaltender statistischer Daten fest, dass verschiedene Quellen über kritische Zustände berichten. Es werden Fälle von Folter und Misshandlungen beklagt, gleichzeitig beschweren sich Menschenrechtsorganisationen, dass sie keinen Zugang zu den Gefängnissen erhalten würden. Die Fälle von Folter und medizinischer Vernachlässigung hätten in kritischem Masse zugenommen. Das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter schätzte nach Besuchen im Jahr 2017 und 2019 die Bedingungen in gewissen türkischen Gefängnissen wegen der starken Überbelegung als erniedrigend ein. Der allgemeine Zustand der Gefängnisse sei aber gut und diese seien sauber gewesen. Der Zugang zu einer medizinischen Erstuntersuchung sei aber schwierig oder habe in einzelnen Fällen gar nicht stattgefunden. Ferner komme es laut der türkischen Nichtregierungsorganisation Insan Haklari Dernegi (IHD) zu Folter und Misshandlungen, welche nicht geahndet würden, was zu einem erheblichen Anstieg der Misshandlungen geführt habe (vgl. nachfolgende Erwägungen). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem Urteil vom Dezember 2023 fest, die Situation der Überbelegung führe in gewissen Haftanstalten in der Türkei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. vgl. Urteil des EGMR lerde und andere gegen die Türkei vom 5. Dezember 2023, 35614/19, §§ 169 ff. und zum Ganzen Urteil des BVGer D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3.3 m.w.H.). Während dem Berichtsjahr 2022 hat HD Kenntnis von 10'789 Rechtsverletzungen in 153 der über 400 Gefängnisse in der Türkei. Die meisten beim HD eingereichten Beschwerden konzentrieren sich auf die willkürliche Aufhebung von Privilegien wie sozialen Aktivitäten und der Nutzung des Telefons sowie auf die ungerechtfertigte Unterbringung in Einzelhaft und die Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung. Für das Berichtsjahr 2023 hat HD Kenntnis von 23'899 Rechtsverletzungen in 147 Haftanstalten (von gesamthaft 403) erhalten. HD geht zudem von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus und spricht deshalb von einem weitverbreiteten und systematischen Phänomen. Wegen Misshandlungen und Folter gab es 2023 17'218 Meldungen. Zu den Folter- und Misshandlungspraktiken in Gefängnissen würden Schläge, Drohungen, Beleidigungen und provokative Annäherungen, (nackte) Leibesvisitationen, Vernehmungen in Handschellen, alle Arten willkürlicher Behandlung und willkürlicher Disziplinarstrafen, Einzelhaft, Zwangsverlegungen, Verweigerung des Rechts auf frische Luft und vieles mehr zählen. Am weitesten verbreitet seien Beleidigungen (71.4%) und Schläge (54.4%) (vgl. HD, 2023 Monitoring Report: Rights Violations in Turkish Prisons, 26. Juli 2024; sowie auch U.S. Department of State, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey (Türkiye) und ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen, 5. April 2023). 7.5.2 Trotz der dargelegten schwierigen Bedingungen in gewissen türkischen Haft- und Strafvollzugsanstalten, geht das Gericht angesichts der genannten Zahlen und der beschriebenen Übergriffe nicht davon aus, dass Häftlingen in türkischen Gefängnissen generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile durch Folter oder Misshandlungen drohen würden. Für das Vorliegen einer begründeten Furcht reicht es nicht aus, dass es in einzelnen Fällen zu Misshandlungen kommt. Eine bloss hypothetische Furcht vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Hinzu kommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, dass ein überwiegender Teil der beschriebenen Übergriffe aus politischen Gründen erfolgen würde. Auch im Falle des Beschwerdeführers sind angesichts des bisher Erlebten (keine intensive Misshandlung in Untersuchungshaft), des (neben der vorgeworfenen Handlung im Rahmen der [...]) fehlenden politischen Profils und entsprechend des Freispruchs bezüglich Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie der Einstellung des Verfahrens bezüglich Propaganda für eine Terrororganisation und Verstoss gegen das Demonstrations- und Versammlungsgesetz keine konkreten Hinweise auf eine drohende Misshandlungen ersichtlich. Das SEM hat denn auch richtig darauf hingewiesen, dass in den Eingaben im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren abgesehen von dem pauschalen Verweis auf Misshandlung und Folter in türkischen Gefängnissen nicht weiter konkretisiert oder belegt wird, dass dies dem Beschwerdeführer persönlich drohen würde. Das Gesagte gilt insbesondere, da noch nicht feststeht, ob und wo der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei überhaupt inhaftiert würde, zumal seine Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist, da die Berufung erst beim regionalen Berufungsgericht hängig ist und noch beim Kassationshof noch angefochten werden kann. 7.6 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich moniert, das SEM habe im Vergleich zum ordentlichen Verfahren seine Argumentation geändert, ist er wie oben erwähnt auf seine inzwischen erfolgte Verurteilung hinzuweisen, und darauf, dass die Fragen der Asylunwürdigkeit sowie Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nicht abschliessend geprüft wurden. Auf die mit dem Gesuch weiter geltend gemachten Militärstrafverfahren sowie das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer als Geschädigter auftrete, wird in der Beschwerde nicht mehr weiter eingegangen, weshalb auch vorliegend auf weitere Erwägungen zu verzichten und auf jene des SEM zu verweisen ist. Bezüglich der erlebten behördlichen Schikanen sowie der verbüssten (Untersuchungs-)Haft im Jahr 2015-2016 hat das SEM schliesslich zutreffend auf die Erwägungen im ordentlichen Verfahren verwiesen. Zudem hat es richtig ergänzt, dass die (...)-monatige Untersuchungshaft innerhalb des vorliegend beurteilten Strafverfahrens angesichts der schweren Straftaten als legitim zu bezeichnen sei und es abgesehen vom Schleifen über den Boden bei der Verhaftung nur zu nicht intensiven Schikanen gekommen sei. Dem wird in der Beschwerde ebenfalls nichts Wesentliches entgegengehalten. 7.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht und sein Asylgesuch bleibt abzuweisen.

8. Auch der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 8.1 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und den zu erwartenden Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, ist auf obige Erwägungen zu verweisen. 8.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM zudem richtig darauf hingewiesen, dass sich bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG) die Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit erübrige, zumal diese im ersten Asylentscheid bejaht worden seien. Dem wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: