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D-5947/2023

D-5947/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme und am 9. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und mus- limischen Glaubens und stamme aus der Stadt B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Von (…) habe er Militärdienst geleistet. Er habe drei Schwestern, die älteste lebe in der Schweiz, die anderen beiden in B._______. Er habe das Gymnasium im Jahr (…) beendet und danach in der Textilbranche und Textilreinigung sowie als Kochgehilfe gearbeitet, bis er ab dem Jahr (…) bis zu seiner Ausreise in der (…) gearbeitet habe, zuerst in der (…) und die letzten beiden Jahre als (…). Er sei während zehn Jahren Mitglied des Menschrechtsvereins IHD, wo er an Pressekundgebungen teilgenommen habe, und Mitglied der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Partisi; Sozialistische Partei der Unterdrückten) ge- wesen, für welche er Broschüren und Zeitungen verteilt habe; seine Mutter sei ein Gründungsmitglied der ESP gewesen. Wegen seines Engagements sei er von der Polizei unter Druck gesetzt und während seiner Arbeit als Strassenreiniger ungefähr fünf Mal angehalten und mit Haft sowie mit auf ihn gerichteter Waffe mit dem Tode bedroht worden. Schon seine Schwes- ter sei bedroht worden und habe das Land verlassen müssen. Am (…) und (…) sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ferner habe er im Jahr 2007 bei der Eröffnung eines Medikamentenlagers mitgeholfen. Da die Polizei von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis ge- habt habe, hätten Polizeibeamte ein genehmigungspflichtiges Medikament ins Lager hineingeschmuggelt, um ihn unter diesem Vorwand für seine po- litischen Aktivitäten belangen zu können. Nachdem das betreffende Medi- kament bei einer Kontrolle aufgefunden worden sei, seien er und seine Kollegen inhaftiert worden. Auf seinen Entlassungsantrag sei er nach vier Monaten aus der Haft entlassen worden, es sei aber gegen sie ein Verfah- ren eröffnet und erst mit Urteil vom (…) 2023 abgeschlossen worden. Ende (…) sei er schliesslich legal über Bosnien ausgereist. Nach seiner Ausreise sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und er

D-5947/2023 Seite 3 habe er einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft zu (…) erhalten, vermutungsweise aufgrund seiner Aktivität im IHD Verein und eines in den sozialen Medien veröffentlichten Fotos. C. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zu den vorinstanzli- chen Akten, so auch ein Urteil vom (…) (zum Verfahren aus dem Jahr 2007), ein Mitgliedschaftsausweis in der IHD (in Kopie), ein Schreiben der ESP-Partei, Foto einer Kundgebung der ESP von Ende 2022, einen Vor- führbefehl vom (…) und ein anwaltliches Referenzschreiben vom 7. August 2023. D. Mit Zuteilungsentscheid vom 14. August 2023 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Tags darauf beendete die dem Be- schwerdeführer am 17. Mai 2023 zugewiesene Rechtsvertretung das Man- dat. E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2023 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass der eingereichte Vorführbefehl vom (…) gefälscht sei und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. Au- gust 2023 ein, welche es auf Gesuch (zur Erstreckung bis 30. September

2023) bis am 14. September 2023 erstreckte. Mit Schreiben vom 12. Sep- tember 2023 zeigte Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asyl- recht Ostschweiz, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und er- suchte um Fristerstreckung bis am 30. September 2023. Das SEM ge- währte mit Schreiben vom 4. September 2023 eine Fristerstreckung bis 14. September 2023 und kündigte an, es werde bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entscheiden. Die erneuten Fristerstreckungsgesuche vom 12. September 2023 und 19. September 2023 liess es unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 26. September 2023 – eröffnet am 29. September 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen

D-5947/2023 Seite 4 diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2023 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Benennung eines Rechtsbeistands an, unter Androhung, dass bei nicht genutzter Frist Verzicht auf die Beiordnung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands angenommen wird. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2024 vollumfäng- lich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keinen Rechtsbeistand ernannt hatte, weshalb androhungsgemäss Verzicht angenommen werde, und schrieb das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zudem lud sie den Beschwerdeführer zur Replik ein. Der Beschwerde- führer verzichtete auf eine Replik.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht diverse formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, un- vollständige Sachverhaltsfeststellung und ungerechtfertigte Verweigerung einer Fristverlängerung) geltend. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie ge- gebenenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken kön- nen.

E. 3.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfestel- lung, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung unterschlagen habe, dass ihm

D-5947/2023 Seite 6 bei mehr als einer Polizeikontrolle eine Schusswaffe an den Kopf gehalten worden sei. In der Vernehmlassung führte das SEM korrekterweise aus, sie habe dies in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen aus- drücklich erwähnt und dieses Sachverhaltselement bei der Entscheidung berücksichtigt habe. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt da- mit nicht vor.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften darin, dass er nicht über den Inhalt des Dossiers seiner Schwester in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm dazu auch kein rechtli- ches Gehör gewährt worden sei. Zum Beizug der Akten der Schwester führte das SEM aus, es habe bei der Konsultation des Dossiers festgestellt, dass die Schwester zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungen ausgesetzt war, sondern die Flüchtlingseigen- schaft durch Einbezug erhalten habe. Ihre Verfolgung sei im Jahr 2013 be- reits abgeschlossen gewesen und es gebe keinen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten der Schwester im Jahr 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2023, weshalb es nicht nötig gewesen sei, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zu ge- währen. Es könne den Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zu- sammenhang nicht gefolgt werden.

E. 3.3.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Wunsch des Be- schwerdeführers entsprochen hat und das Dossier seiner Schwester zur Überprüfung seiner Aussagen konsultiert hat. Da das SEM bei dieser

D-5947/2023 Seite 7 Überprüfung zutreffend feststellte, die Ausreise des Beschwerdeführers weise keine Kausalität zu den Vorbringen der Schwester auf und der Bei- zug des Dossiers sich nicht entscheidend auf die Abweisung seines Asyl- gesuchs auswirkte, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren.

E. 3.4.1 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Dokumentenanalyse, welche sie zu einem eingereichten Beweismittel vorgenommen habe, nicht vollständig offengelegt. Dem hielt das SEM entgegen, es habe den Be- schwerdeführer bereits bei Gewährung des rechtlichen Gehörs darüber in- formiert, dass der Analysebericht aufgrund von bestehendem Geheimhal- tungsinteresse nicht vollständig offengelegt werden könne. Über den we- sentlichen Inhalt sei er indessen informiert worden.

E. 3.4.3 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchli- che Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es liegt damit weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 3.5.1 Gemäss Art. 6 AsylG richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Art. 22 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt wer- den kann. Es handelt sich damit um eine Kann-Vorschrift. Eine Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung, auch wenn sie vor Ablauf der ursprünglichen Frist danach ersucht und zureichende Gründe

D-5947/2023 Seite 8 geltend macht. Die zuständige Behörde prüft vielmehr im Einzelfall, ob es nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist, eine Fristerstreckung zu gewähren und wie diese zu bemessen ist. Sie entscheidet unter Berück- sichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände. Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, so- weit diese nach Treu und Glauben handeln, d.h. diese haben alles zu ver- meiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (vgl. Urteil des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m.w.H.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 22, N 14 ff.).

E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM ihm ohne guten Grund eine Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Einreichung einer Stellungnahme zur Dokumentenanalyse verweigert und damit seine Verfahrensrechte verletzt habe. Dazu führte das SEM in der Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer bereits zweimal eine Fristerstreckung gewährt (vgl. auch Sachverhalt Bst. E. hievor). Das dritte Fristerstreckungsgesuch sei damit begründet worden, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch damit beschäftigt sei, Dokumente zu beschaffen. Um welche Dokumente es sich dabei handle, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Zudem habe der Bruder auch schon vorher Zeit gehabt, diese Dokumente zu beschaffen und eine Beschaffung wäre auch trotz der türkischen Gerichtsferien möglich gewesen, zumal die türkischen Justizbehörden während dieser Zeit gearbeitet hätten, wenn unter Umständen angesichts der Ferienzeit auch verlangsamt. Da es sich beim bereits eingereichten Beweismittel zudem um eine Totalfälschung gehandelt habe, er nicht plausibel habe erklären können, warum die Ermittlungen eingeleitet worden seien und es beim Profil des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, weshalb gegen ihn aufgrund Mitgliedschaft einer Terrororganisation und Unterstützung einer solchen ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden sollen, sei ein Abwarten weiterer Dokumente nicht als nötig erachtet worden.

E. 3.5.3 Dass das SEM dem dritten Fristerstreckungsgesuch nicht stattgege- ben hat, ist nicht zu beanstanden, wobei zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den kann. Die Vorinstanz hat durch die Nichtgewährung der Fristerstre- ckung ihr Ermessen nicht überschritten.

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E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flucht vor einer Strafverfolgung bildet gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Aus- nahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Per- son eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei- nem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit anderen Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht ge- ahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kom- men, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, ins- besondere Folter, droht (vgl. Urteil des BVGer E-7866/2010 vom 10. Ja- nuar 2011 E. 5 m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-5947/2023 Seite 10 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, es sei aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der ESP und dem IHD – auch wenn es sich dabei um legale Organisationen handle – nicht ausgeschlos- sen, dass es gelegentlich zu Polizeikontrollen und Belästigungen durch Be- hördenmitglieder gekommen sei. Dies genüge jedoch nicht, um eine be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanter In- tensität anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in exponier- ter Stellung für die Organisationen tätig gewesen sei. In Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren sei das dazu ein- gereichte Beweismittel amtsintern überprüft worden. Die Analyse habe er- geben, dass das Dokument mehrere objektive Fälschungsmerkmale auf- weise. Da der Beschwerdeführer trotz zweimal erstreckter Frist nicht Stel- lung genommen habe und das dritte Fristerstreckungsgesuch abzuweisen sei, sei das Dokument als Totalfälschung zu betrachten und damit nicht geeignet, das entsprechende Vorbringen zu belegen. Es bestünden auch weitere unglaubhafte Elemente in Bezug auf das gel- tend gemachte Ermittlungsverfahren. Gemäss dem Vorführbefehl werde der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 314/3 des türkischen Antiterrorge- setzes gesucht. Dies sei schwer nachvollziehbar, zumal sich seine Aktivi- täten in einem legalen Rahmen gehalten hätten. Auch dass er allenfalls aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien gesucht werde, scheine unwahrscheinlich. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte er einen Polizeibe- richt zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien einreichen können. Auch die Hausdurchsuchungen seien wenig glaubhaft, zumal solche ohne einen Durchsuchungsbefehl nicht möglich seien und jeweils ein Hausdurchsu- chungsprotokoll erstellt werde. Der Beschwerdeführer habe beides nicht einreichen können. Zudem seien seine Aussagen zu diesen Vorfällen und den Interaktionen mit der Polizei vage, stereotyp und unsubstantiiert aus- gefallen. Er sei den Fragen ausgewichen und habe mehr über die Inhaftie- rungen von Freunden und Bekannten anstatt über seine eigenen Erleb- nisse berichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Vorbringen konstruiert sei. Auf seinem e-Devlet sei zudem lediglich das Verfahren aus dem Jahre 2007 und ein weiteres, im Jahr 2012 abgeschlossenes Verfah- ren, aufgeführt.

D-5947/2023 Seite 11 Auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten seien zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe seine Mitgliedschaft bei der ESP erst ab Januar 2023 und damit kurz vor oder nach seiner Ausreise belegen können. Zu- dem sei diese Mitgliedschaft nicht im e-Devlet ersichtlich, was aber bei ei- ner zehnjährigen Mitgliedschaft, wie der Beschwerdeführer sie geltend ma- che, der Fall wäre. Ebenfalls unglaubhaft sei das Vorbringen, das im Jahr 2007 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei politisch motiviert. Gemäss dem begründeten Urteil seien er und acht weitere Personen angeklagt wor- den, da sie gefälschte Medikamentenrezepte hergestellt und diese Re- zepte von Sozialversicherungsanstalten hätten erstatten lassen. Dies stehe im Widerspruch mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren eingeleitet worden sei, da im Medikamentenlager genehmi- gungspflichtige Medikamente gefunden worden seien. Es sei darüber hin- aus nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein nota bene 16 Jahre dau- erndes Verfahren gegen ihn und acht weitere Personen eingeleitet haben sollen, zumal es einfachere und effizientere Methoden zur Bestrafung für politische Aktivitäten gebe, bestünde dafür tatsächlich ein Interesse seitens der türkischen Behörden. Bei dem Verfahren handle es sich also um ein gemeinrechtliches Delikt, welches als solches nicht asylrelevant sei. Auch das Vorbringen, die in der Schweiz lebende Schwester sei im Zeit- punkt ihrer Ausreise mit dem Leben bedroht gewesen, habe sich nach Kon- sultation ihres Dossiers als falsch herausgestellt. Die von ihr geltend ge- machten Ereignisse seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant gewesen. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe sehr wohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten. Er sei mit einer Waffe am Kopf mit dem Tode bedroht worden. Zudem drohten ihm aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie Nachteile bei der Strafverfolgung und im Gefängnis. Er sei aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten für die ESP und den IHD wie auch aufgrund der Tätigkeiten zahlreicher Familienmitglieder exponiert. Er sei zwar offiziell noch nicht so lange Mitglied bei der ESP, faktisch sei er aber schon viel länger dabei. Dass er und seine Familie politisch exponiert seien, sei auch aus dem Dossier seiner Schwester ersichtlich.

D-5947/2023 Seite 12 Seine Aussagen, insbesondere auch in Bezug auf die Strafverfolgung, seien nicht zu vage. Er sei ein einfacher Müllmann und kenne sich mit dem türkischen Rechtswesen nicht aus. Zudem habe er die Dokumente zu den Hausdurchsuchungen nachreichen wollen, habe aber vom SEM keine Ge- legenheit dazu erhalten. Das SEM hätte seine Aussagen unter Berücksich- tigung seines Hintergrunds beurteilen müssen. Sie seien allesamt glaub- haft. Auch über das ihm Widerfahrene habe er so genau und lebendig wie ihm möglich erzählt. Der Annahme des SEM, das Strafverfahren gegen ihn sei nicht politisch motiviert, könne nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die von ihm an der Anhörung beschriebene Tätigkeit lediglich als Vorwand genommen, um ihn aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seinen politi- schen Aktivitäten verfolgen zu können. Das SEM könne bei der Beurteilung seines Vorbringens seine Strafakten nicht «für bare Münze» nehmen und gleichzeitig in anderen Fällen anerkennen, dass die Türkei keine recht- staatlichen Verfahren führe.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die erst seit Februar 2023 belegte Mitgliedschaft bei der ESP vermöge nicht überzeugend zu bele- gen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich politisch aktiv verhalten habe. Zudem handle es sich bei der ESP ohnehin um eine legale Partei. Dem Urteil des Strafverfahrens lasse sich entnehmen, dass der Beschwer- deführer wegen Betrugs verurteilt worden sei, da er dank gefälschten Re- zepten öffentliche Gelder über die Sozialversicherungen bezogen habe. Damit handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt und die Umstände stimmten ausserdem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Zudem sei dies in der Türkei ein weit verbreitetes Delikt. Der Be- schwerdeführer sei sodann aufgrund von Art. 158 des türkischen Strafge- setzbuches zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Dieser Artikel sei nicht Teil der rechtstaatlich problematischen Artikel des türkischen Strafgesetzbu- ches. Zudem sei dem Urteil auch zu entnehmen, dass das Strafmass in seinem Fall reduziert worden sei. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, inwie- fern er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten einen Politmalus erhalten hätte.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Be- zug auf die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die ESP und den IHD fest, dass diese nicht geeignet sind, eine objektiv

D-5947/2023 Seite 13 begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu be- gründen. Beides sind legale Organisationen und den Ausführungen des Be-schwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er in einer derart expo- nierten Stellung tätig gewesen wäre, dass er dadurch in den Fokus staatli- cher Repression geraten wäre oder in Zukunft geraten wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie – insbesondere auch nicht seine Schwester, welche im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit den türkischen Behörden hatte – als politisch exponiert einzustufen ist.

E. 6.2 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend gemach- ten Behelligungen aufgrund seines Engagements für die ESP und den IHD insgesamt nicht glaubhaft sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er wegen diesen allesamt legalen Aktivitäten mehrfach von der Polizei behelligt und gar mit dem Tode bedroht worden sein soll oder weshalb deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein soll. Auch die erst kurz vor oder nach der Ausreise offiziell gemachte Mitgliedschaft bei der ESP und die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiierte Behaup- tung, faktisch schon länger Mitglied gewesen zu sein, tragen nichts zur Stützung seiner Aussagen bei. Auch zu den angeblich stattgefundenen Hausdurchsuchungen konnte er keine Unterlagen vorlegen. Die pauschale Erklärung, ihm sei hierfür vom SEM zu wenig Zeit gewährt worden, über- zeugt auch deshalb nicht, da auch im Beschwerdeverfahren keine entspre- chenden Unterlagen vorgelegt wurden. Zudem ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als vage, unsubstantiiert, stereotyp und teilweise ausweichend erweisen. So- weit er geltend macht, er habe die Ereignisse so detailliert wie möglich ge- schildert und es müsse bei der Beurteilung der Aussagen sein Hintergrund berücksichtigt werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch von Perso- nen mit einfacherem Bildungshintergrund ist zu erwarten, dass sie prä- gende und einschneidende Erlebnisse wie eine bewaffnete Bedrohung, eine Hausdurchsuchung oder sonstige Interaktionen mit der Polizei in we- sentlichen Punkten konkret, detailliert und nachvollziehbar schildern kön- nen.

E. 6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei aufgrund seiner Aktivitäten ein Ermittlungsverfahren aufgrund von Art. 314/3 des türkischen Antiterrorgesetzes (Unterstützung einer terroristischen Organisation) ein- geleitet worden, erweist sich ebenfalls als nicht glaubhaft. Er blieb sowohl auf erstinstanzlicher Ebene als auch ich im Beschwerdeverfahren zum Hin- tergrund des Ermittlungsverfahrens nähere Erläuterungen schuldig. Die

D-5947/2023 Seite 14 Annahme, seine legalen Aktivitäten oder ein Beitrag in den sozialen Me- dien hätten ein solches Verfahren ausgelöst, ist eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, die nicht durch Beweismittel untermauert wurde. Das zum Ermittlungsverfahren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Do- kument (Vorführbefehl vom […]), wurde von der Vorinstanz sodann mit überzeugenden Argumenten als Totalfälschung eingestuft. Der Beschwer- deführer hat dieser Einschätzung nichts entgegengehalten, sondern hat in diesem Zusammenhang lediglich gerügt, dass ihm keine weitere Frister- streckung gewährt worden sei. Auch sein Verweis auf mangelnde Kennt- nisse des türkischen Rechtssystems vermag seine vagen Angaben in Be- zug auf dieses Ermittlungsverfahren nicht zu rechtfertigen und ist nicht ge- eignet, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu entkräften. Zu- dem hat er auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Beweismittel in Be- zug auf dieses Ermittlungsverfahren eingereicht, obwohl ihm zur Beschaf- fung solcher Unterlagen genug Zeit geblieben wäre. Es ist daher nicht da- von auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermitt- lungsverfahren läuft, womit das Vorbringen unglaubhaft ist.

E. 6.4 Schliesslich ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit dem im Jahr 2007 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen eines Politmalus aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Tätigkeiten härter bestraft worden wäre. Die von ihm gemachten Angaben zum Tatvorwurf weichen erheblich von jenem Delikt ab, wegen dem er tatsächlich verurteilt wurde. Diese Diskrepanz legt nahe, dass er vom tatsächlichen Sachverhalt ablen- ken und sich als zu Unrecht Verurteilter inszenieren wollte, dem ein Verge- hen untergeschoben worden sei. Dass die türkischen Behörden das Straf- verfahren als Vorwand genutzt hätten, ihn für seine Aktivitäten für die ESP und den IHD zu bestrafen, überzeugt nicht. Ausserdem geht aus dem Urteil hervor, dass das Strafmass vom Gericht aufgrund verschiedener Faktoren reduziert worden ist, was gegen eine politisch motivierte Härte spricht. Auch die Zeitspanne von rund 16 Jahren von der Anklage bis zum rechts- kräftigen Urteil widerspricht dem Bild einer gezielten politischen Repres- sion. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären im Falle eines tatsäch- lichen politischen Verfolgungsinteresse deutlich effizientere und raschere Vorgehensweisen zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich schlicht um ein gemeinrechtliches Delikt han- delt, welches als solches keine Asylrelevanz entfaltet.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen

D-5947/2023 Seite 15 oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

D-5947/2023 Seite 16 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) ver- schlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Sodann steht auch eine ausste- hende Freiheitsstrafe aufgrund des gemeinrechtlichen Delikts der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3).

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5947/2023 Seite 17 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2.).

E. 8.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist gesund, weist Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf und verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz. Er stammt zwar aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen, jedoch sind gemäss seinen An- gaben sein Haus sowie das Haus seiner Schwester abgesehen von eini- gen, mittlerweile reparierten Rissen in den Wänden, verschont geblieben. Es ist davon auszugehen, dass er in seine Heimatstadt zurückkehren und entweder in seiner eigenen Wohnung oder jedenfalls in einer Anfangszeit in der Wohnung seiner Schwester leben kann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage ge- raten würde.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-

D-5947/2023 Seite 18 wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 17. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5947/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5947/2023 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme und am 9. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens und stamme aus der Stadt B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Von (...) habe er Militärdienst geleistet. Er habe drei Schwestern, die älteste lebe in der Schweiz, die anderen beiden in B._______. Er habe das Gymnasium im Jahr (...) beendet und danach in der Textilbranche und Textilreinigung sowie als Kochgehilfe gearbeitet, bis er ab dem Jahr (...) bis zu seiner Ausreise in der (...) gearbeitet habe, zuerst in der (...) und die letzten beiden Jahre als (...). Er sei während zehn Jahren Mitglied des Menschrechtsvereins IHD, wo er an Pressekundgebungen teilgenommen habe, und Mitglied der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Partisi; Sozialistische Partei der Unterdrückten) gewesen, für welche er Broschüren und Zeitungen verteilt habe; seine Mutter sei ein Gründungsmitglied der ESP gewesen. Wegen seines Engagements sei er von der Polizei unter Druck gesetzt und während seiner Arbeit als Strassenreiniger ungefähr fünf Mal angehalten und mit Haft sowie mit auf ihn gerichteter Waffe mit dem Tode bedroht worden. Schon seine Schwester sei bedroht worden und habe das Land verlassen müssen. Am (...) und (...) sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ferner habe er im Jahr 2007 bei der Eröffnung eines Medikamentenlagers mitgeholfen. Da die Polizei von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis gehabt habe, hätten Polizeibeamte ein genehmigungspflichtiges Medikament ins Lager hineingeschmuggelt, um ihn unter diesem Vorwand für seine politischen Aktivitäten belangen zu können. Nachdem das betreffende Medikament bei einer Kontrolle aufgefunden worden sei, seien er und seine Kollegen inhaftiert worden. Auf seinen Entlassungsantrag sei er nach vier Monaten aus der Haft entlassen worden, es sei aber gegen sie ein Verfahren eröffnet und erst mit Urteil vom (...) 2023 abgeschlossen worden. Ende (...) sei er schliesslich legal über Bosnien ausgereist. Nach seiner Ausreise sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe er einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft zu (...) erhalten, vermutungsweise aufgrund seiner Aktivität im IHD Verein und eines in den sozialen Medien veröffentlichten Fotos. C. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten, so auch ein Urteil vom (...) (zum Verfahren aus dem Jahr 2007), ein Mitgliedschaftsausweis in der IHD (in Kopie), ein Schreiben der ESP-Partei, Foto einer Kundgebung der ESP von Ende 2022, einen Vorführbefehl vom (...) und ein anwaltliches Referenzschreiben vom 7. August 2023. D. Mit Zuteilungsentscheid vom 14. August 2023 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Tags darauf beendete die dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat. E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2023 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass der eingereichte Vorführbefehl vom (...) gefälscht sei und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. August 2023 ein, welche es auf Gesuch (zur Erstreckung bis 30. September 2023) bis am 14. September 2023 erstreckte. Mit Schreiben vom 12. September 2023 zeigte Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Fristerstreckung bis am 30. September 2023. Das SEM gewährte mit Schreiben vom 4. September 2023 eine Fristerstreckung bis 14. September 2023 und kündigte an, es werde bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entscheiden. Die erneuten Fristerstreckungsgesuche vom 12. September 2023 und 19. September 2023 liess es unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 26. September 2023 - eröffnet am 29. September 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2023 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Benennung eines Rechtsbeistands an, unter Androhung, dass bei nicht genutzter Frist Verzicht auf die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands angenommen wird. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2024 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keinen Rechtsbeistand ernannt hatte, weshalb androhungsgemäss Verzicht angenommen werde, und schrieb das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zudem lud sie den Beschwerdeführer zur Replik ein. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht diverse formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige Sachverhaltsfeststellung und ungerechtfertigte Verweigerung einer Fristverlängerung) geltend. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können. 3.2 3.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfestellung, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung unterschlagen habe, dass ihm bei mehr als einer Polizeikontrolle eine Schusswaffe an den Kopf gehalten worden sei. In der Vernehmlassung führte das SEM korrekterweise aus, sie habe dies in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen ausdrücklich erwähnt und dieses Sachverhaltselement bei der Entscheidung berücksichtigt habe. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt damit nicht vor. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften darin, dass er nicht über den Inhalt des Dossiers seiner Schwester in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm dazu auch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zum Beizug der Akten der Schwester führte das SEM aus, es habe bei der Konsultation des Dossiers festgestellt, dass die Schwester zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen ausgesetzt war, sondern die Flüchtlingseigenschaft durch Einbezug erhalten habe. Ihre Verfolgung sei im Jahr 2013 bereits abgeschlossen gewesen und es gebe keinen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten der Schwester im Jahr 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2023, weshalb es nicht nötig gewesen sei, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zu gewähren. Es könne den Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. 3.3.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen hat und das Dossier seiner Schwester zur Überprüfung seiner Aussagen konsultiert hat. Da das SEM bei dieser Überprüfung zutreffend feststellte, die Ausreise des Beschwerdeführers weise keine Kausalität zu den Vorbringen der Schwester auf und der Beizug des Dossiers sich nicht entscheidend auf die Abweisung seines Asylgesuchs auswirkte, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. 3.4 3.4.1 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Dokumentenanalyse, welche sie zu einem eingereichten Beweismittel vorgenommen habe, nicht vollständig offengelegt. Dem hielt das SEM entgegen, es habe den Beschwerdeführer bereits bei Gewährung des rechtlichen Gehörs darüber informiert, dass der Analysebericht aufgrund von bestehendem Geheimhaltungsinteresse nicht vollständig offengelegt werden könne. Über den wesentlichen Inhalt sei er indessen informiert worden. 3.4.3 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchli-che Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es liegt damit weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 6 AsylG richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Art. 22 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Es handelt sich damit um eine Kann-Vorschrift. Eine Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung, auch wenn sie vor Ablauf der ursprünglichen Frist danach ersucht und zureichende Gründe geltend macht. Die zuständige Behörde prüft vielmehr im Einzelfall, ob es nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist, eine Fristerstreckung zu gewähren und wie diese zu bemessen ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände. Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d.h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (vgl. Urteil des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m.w.H.; Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 22, N 14 ff.). 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM ihm ohne guten Grund eine Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Einreichung einer Stellungnahme zur Dokumentenanalyse verweigert und damit seine Verfahrensrechte verletzt habe. Dazu führte das SEM in der Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer bereits zweimal eine Fristerstreckung gewährt (vgl. auch Sachverhalt Bst. E. hievor). Das dritte Fristerstreckungsgesuch sei damit begründet worden, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch damit beschäftigt sei, Dokumente zu beschaffen. Um welche Dokumente es sich dabei handle, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Zudem habe der Bruder auch schon vorher Zeit gehabt, diese Dokumente zu beschaffen und eine Beschaffung wäre auch trotz der türkischen Gerichtsferien möglich gewesen, zumal die türkischen Justizbehörden während dieser Zeit gearbeitet hätten, wenn unter Umständen angesichts der Ferienzeit auch verlangsamt. Da es sich beim bereits eingereichten Beweismittel zudem um eine Totalfälschung gehandelt habe, er nicht plausibel habe erklären können, warum die Ermittlungen eingeleitet worden seien und es beim Profil des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, weshalb gegen ihn aufgrund Mitgliedschaft einer Terrororganisation und Unterstützung einer solchen ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden sollen, sei ein Abwarten weiterer Dokumente nicht als nötig erachtet worden. 3.5.3 Dass das SEM dem dritten Fristerstreckungsgesuch nicht stattgegeben hat, ist nicht zu beanstanden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat durch die Nichtgewährung der Fristerstreckung ihr Ermessen nicht überschritten. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flucht vor einer Strafverfolgung bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit anderen Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des BVGer E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung aus, es sei aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der ESP und dem IHD - auch wenn es sich dabei um legale Organisationen handle - nicht ausgeschlossen, dass es gelegentlich zu Polizeikontrollen und Belästigungen durch Behördenmitglieder gekommen sei. Dies genüge jedoch nicht, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in exponierter Stellung für die Organisationen tätig gewesen sei. In Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren sei das dazu eingereichte Beweismittel amtsintern überprüft worden. Die Analyse habe ergeben, dass das Dokument mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Da der Beschwerdeführer trotz zweimal erstreckter Frist nicht Stellung genommen habe und das dritte Fristerstreckungsgesuch abzuweisen sei, sei das Dokument als Totalfälschung zu betrachten und damit nicht geeignet, das entsprechende Vorbringen zu belegen. Es bestünden auch weitere unglaubhafte Elemente in Bezug auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren. Gemäss dem Vorführbefehl werde der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 314/3 des türkischen Antiterrorgesetzes gesucht. Dies sei schwer nachvollziehbar, zumal sich seine Aktivitäten in einem legalen Rahmen gehalten hätten. Auch dass er allenfalls aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien gesucht werde, scheine unwahrscheinlich. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte er einen Polizeibericht zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien einreichen können. Auch die Hausdurchsuchungen seien wenig glaubhaft, zumal solche ohne einen Durchsuchungsbefehl nicht möglich seien und jeweils ein Hausdurchsuchungsprotokoll erstellt werde. Der Beschwerdeführer habe beides nicht einreichen können. Zudem seien seine Aussagen zu diesen Vorfällen und den Interaktionen mit der Polizei vage, stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. Er sei den Fragen ausgewichen und habe mehr über die Inhaftierungen von Freunden und Bekannten anstatt über seine eigenen Erlebnisse berichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Vorbringen konstruiert sei. Auf seinem e-Devlet sei zudem lediglich das Verfahren aus dem Jahre 2007 und ein weiteres, im Jahr 2012 abgeschlossenes Verfahren, aufgeführt. Auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten seien zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe seine Mitgliedschaft bei der ESP erst ab Januar 2023 und damit kurz vor oder nach seiner Ausreise belegen können. Zu-dem sei diese Mitgliedschaft nicht im e-Devlet ersichtlich, was aber bei einer zehnjährigen Mitgliedschaft, wie der Beschwerdeführer sie geltend mache, der Fall wäre. Ebenfalls unglaubhaft sei das Vorbringen, das im Jahr 2007 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei politisch motiviert. Gemäss dem begründeten Urteil seien er und acht weitere Personen angeklagt worden, da sie gefälschte Medikamentenrezepte hergestellt und diese Rezepte von Sozialversicherungsanstalten hätten erstatten lassen. Dies stehe im Widerspruch mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren eingeleitet worden sei, da im Medikamentenlager genehmigungspflichtige Medikamente gefunden worden seien. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein nota bene 16 Jahre dauerndes Verfahren gegen ihn und acht weitere Personen eingeleitet haben sollen, zumal es einfachere und effizientere Methoden zur Bestrafung für politische Aktivitäten gebe, bestünde dafür tatsächlich ein Interesse seitens der türkischen Behörden. Bei dem Verfahren handle es sich also um ein gemeinrechtliches Delikt, welches als solches nicht asylrelevant sei. Auch das Vorbringen, die in der Schweiz lebende Schwester sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise mit dem Leben bedroht gewesen, habe sich nach Konsultation ihres Dossiers als falsch herausgestellt. Die von ihr geltend gemachten Ereignisse seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant gewesen. Insgesamt hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe sehr wohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten. Er sei mit einer Waffe am Kopf mit dem Tode bedroht worden. Zudem drohten ihm aufgrund seiner kurdischen Ethnie Nachteile bei der Strafverfolgung und im Gefängnis. Er sei aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten für die ESP und den IHD wie auch aufgrund der Tätigkeiten zahlreicher Familienmitglieder exponiert. Er sei zwar offiziell noch nicht so lange Mitglied bei der ESP, faktisch sei er aber schon viel länger dabei. Dass er und seine Familie politisch exponiert seien, sei auch aus dem Dossier seiner Schwester ersichtlich. Seine Aussagen, insbesondere auch in Bezug auf die Strafverfolgung, seien nicht zu vage. Er sei ein einfacher Müllmann und kenne sich mit dem türkischen Rechtswesen nicht aus. Zudem habe er die Dokumente zu den Hausdurchsuchungen nachreichen wollen, habe aber vom SEM keine Gelegenheit dazu erhalten. Das SEM hätte seine Aussagen unter Berücksichtigung seines Hintergrunds beurteilen müssen. Sie seien allesamt glaubhaft. Auch über das ihm Widerfahrene habe er so genau und lebendig wie ihm möglich erzählt. Der Annahme des SEM, das Strafverfahren gegen ihn sei nicht politisch motiviert, könne nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die von ihm an der Anhörung beschriebene Tätigkeit lediglich als Vorwand genommen, um ihn aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seinen politischen Aktivitäten verfolgen zu können. Das SEM könne bei der Beurteilung seines Vorbringens seine Strafakten nicht «für bare Münze» nehmen und gleichzeitig in anderen Fällen anerkennen, dass die Türkei keine rechtstaatlichen Verfahren führe. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die erst seit Februar 2023 belegte Mitgliedschaft bei der ESP vermöge nicht überzeugend zu belegen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich politisch aktiv verhalten habe. Zudem handle es sich bei der ESP ohnehin um eine legale Partei. Dem Urteil des Strafverfahrens lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt worden sei, da er dank gefälschten Rezepten öffentliche Gelder über die Sozialversicherungen bezogen habe. Damit handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt und die Umstände stimmten ausserdem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Zudem sei dies in der Türkei ein weit verbreitetes Delikt. Der Beschwerdeführer sei sodann aufgrund von Art. 158 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Dieser Artikel sei nicht Teil der rechtstaatlich problematischen Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Zudem sei dem Urteil auch zu entnehmen, dass das Strafmass in seinem Fall reduziert worden sei. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten einen Politmalus erhalten hätte. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die ESP und den IHD fest, dass diese nicht geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. Beides sind legale Organisationen und den Ausführungen des Be-schwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er in einer derart exponierten Stellung tätig gewesen wäre, dass er dadurch in den Fokus staatlicher Repression geraten wäre oder in Zukunft geraten wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie - insbesondere auch nicht seine Schwester, welche im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit den türkischen Behörden hatte - als politisch exponiert einzustufen ist. 6.2 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die geltend gemachten Behelligungen aufgrund seines Engagements für die ESP und den IHD insgesamt nicht glaubhaft sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er wegen diesen allesamt legalen Aktivitäten mehrfach von der Polizei behelligt und gar mit dem Tode bedroht worden sein soll oder weshalb deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein soll. Auch die erst kurz vor oder nach der Ausreise offiziell gemachte Mitgliedschaft bei der ESP und die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiierte Behauptung, faktisch schon länger Mitglied gewesen zu sein, tragen nichts zur Stützung seiner Aussagen bei. Auch zu den angeblich stattgefundenen Hausdurchsuchungen konnte er keine Unterlagen vorlegen. Die pauschale Erklärung, ihm sei hierfür vom SEM zu wenig Zeit gewährt worden, überzeugt auch deshalb nicht, da auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als vage, unsubstantiiert, stereotyp und teilweise ausweichend erweisen. Soweit er geltend macht, er habe die Ereignisse so detailliert wie möglich geschildert und es müsse bei der Beurteilung der Aussagen sein Hintergrund berücksichtigt werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch von Personen mit einfacherem Bildungshintergrund ist zu erwarten, dass sie prägende und einschneidende Erlebnisse wie eine bewaffnete Bedrohung, eine Hausdurchsuchung oder sonstige Interaktionen mit der Polizei in wesentlichen Punkten konkret, detailliert und nachvollziehbar schildern können. 6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei aufgrund seiner Aktivitäten ein Ermittlungsverfahren aufgrund von Art. 314/3 des türkischen Antiterrorgesetzes (Unterstützung einer terroristischen Organisation) eingeleitet worden, erweist sich ebenfalls als nicht glaubhaft. Er blieb sowohl auf erstinstanzlicher Ebene als auch ich im Beschwerdeverfahren zum Hintergrund des Ermittlungsverfahrens nähere Erläuterungen schuldig. Die Annahme, seine legalen Aktivitäten oder ein Beitrag in den sozialen Medien hätten ein solches Verfahren ausgelöst, ist eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, die nicht durch Beweismittel untermauert wurde. Das zum Ermittlungsverfahren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument (Vorführbefehl vom [...]), wurde von der Vorinstanz sodann mit überzeugenden Argumenten als Totalfälschung eingestuft. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung nichts entgegengehalten, sondern hat in diesem Zusammenhang lediglich gerügt, dass ihm keine weitere Fristerstreckung gewährt worden sei. Auch sein Verweis auf mangelnde Kenntnisse des türkischen Rechtssystems vermag seine vagen Angaben in Bezug auf dieses Ermittlungsverfahren nicht zu rechtfertigen und ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu entkräften. Zudem hat er auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Beweismittel in Bezug auf dieses Ermittlungsverfahren eingereicht, obwohl ihm zur Beschaffung solcher Unterlagen genug Zeit geblieben wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermittlungsverfahren läuft, womit das Vorbringen unglaubhaft ist. 6.4 Schliesslich ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit dem im Jahr 2007 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen eines Politmalus aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Tätigkeiten härter bestraft worden wäre. Die von ihm gemachten Angaben zum Tatvorwurf weichen erheblich von jenem Delikt ab, wegen dem er tatsächlich verurteilt wurde. Diese Diskrepanz legt nahe, dass er vom tatsächlichen Sachverhalt ablenken und sich als zu Unrecht Verurteilter inszenieren wollte, dem ein Vergehen untergeschoben worden sei. Dass die türkischen Behörden das Strafverfahren als Vorwand genutzt hätten, ihn für seine Aktivitäten für die ESP und den IHD zu bestrafen, überzeugt nicht. Ausserdem geht aus dem Urteil hervor, dass das Strafmass vom Gericht aufgrund verschiedener Faktoren reduziert worden ist, was gegen eine politisch motivierte Härte spricht. Auch die Zeitspanne von rund 16 Jahren von der Anklage bis zum rechtskräftigen Urteil widerspricht dem Bild einer gezielten politischen Repression. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären im Falle eines tatsächlichen politischen Verfolgungsinteresse deutlich effizientere und raschere Vorgehensweisen zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich schlicht um ein gemeinrechtliches Delikt handelt, welches als solches keine Asylrelevanz entfaltet. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Sodann steht auch eine ausstehende Freiheitsstrafe aufgrund des gemeinrechtlichen Delikts der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2.). 8.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist gesund, weist Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf und verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz. Er stammt zwar aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen, jedoch sind gemäss seinen Angaben sein Haus sowie das Haus seiner Schwester abgesehen von einigen, mittlerweile reparierten Rissen in den Wänden, verschont geblieben. Es ist davon auszugehen, dass er in seine Heimatstadt zurückkehren und entweder in seiner eigenen Wohnung oder jedenfalls in einer Anfangszeit in der Wohnung seiner Schwester leben kann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michèle Fierz Versand: