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A-174/2020

A-174/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-02 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 erhob Rechtsanwalt Vogel namens der A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) betreffend die «Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer Bordereaunummer (...) vom (Datum)» bei der Zollkreisdirektion I (nachfolgend: Zollkreisdirektion) Beschwerde. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 teilte die Zollkreisdirektion der Zollpflichtigen mit, dass die Eingabe vom 14. Oktober 2019 den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 VwVG nicht genüge, weil daraus nicht hervorgehe, welche Veranlagungsverfügung angefochten werde. Zudem sei das Begehren nicht klar, und die Beweismittel sowie die Vollmacht seien nicht eingereicht worden. Zur entsprechenden Ergänzung der Beschwerde räumte die Zollkreisdirektion der Zollpflichtigen eine Nachfrist bis zum 5. November 2019 ein und verband dies mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. C. Mit Schreiben vom 4. November 2019 ersuchte die Zollpflichtige die Zollkreisdirektion darum, die Nachfrist um 10 Tage zu verlängern, zumal sie das Schreiben der Zollkreisdirektion vom 18. Oktober 2019 infolge Ferienabwesenheit erst am heutigen Tage zur Kenntnis genommen habe. D. Mit Schreiben vom 5. November 2019 erklärte sich die Zollkreisdirektion bereit, die mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 festgesetzte Frist bis zum 15. November 2019 zu verlängern und verband dies wiederum mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. E. Mit Schreiben vom 15. November 2019 wandte sich die Zollpflichtige abermals an die Zollkreisdirektion und ersuchte diese, die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nochmals um 10 Tage zu verlängern, zumal man infolge anderweitiger fristgebundener Aufträge noch nicht dazu gekommen sei. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. November 2019 wies die Zollkreisdirektion das Gesuch der Zollpflichtigen um Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde ab und trat androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 nicht ein. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion im Wesentlichen aus, bei den vorgebrachten Gründen, weshalb die Beschwerde trotz gewährter Fristverlängerung nicht verbessert worden sei, handle es sich bloss um organisatorische Unzulänglichkeiten und nicht um ein unverschuldetes Hindernis. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob die Zollpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion (fortan auch: Vorinstanz) vom 21. November 2019 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 sei einzutreten. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine letztmalige Nachbesserungsfrist von 10 Tagen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. H. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragt die Oberzolldirektion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. I. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Zollkreisdirektion. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Zollkreisdirektion durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall ist dies der Nichteintretensentscheid vom 21. November 2019. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.2; A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die nicht näher bezeichneten Veranlagungsverfügungen vom (Datum) hätte eintreten müssen. Auf die Ausführungen der Parteien in materieller Hinsicht (z.B. betreffend den für die streitige Einfuhr massgebenden Zolltarif) ist somit nicht einzugehen.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im Zollveranlagungsverfahren - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5).

E. 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann jedoch aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).

E. 2.2.1 Von der Erstreckung einer Frist ist die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 und 53 VwVG zu unterscheiden. Die Nachfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt einzig, dass die beschwerdeführende Partei ihre ansonsten in der gesetzlichen Frist eingereichte, nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde in Bezug auf die Begehren, Begründung, Unterschrift oder Beschwerdebeilagen verbessern kann. Die Nachfrist gemäss Art. 52 und Art. 53 VwVG bezieht sich daher lediglich auf bestimmte Handlungen, die auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch zulässig sind (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 22 N. 3).

E. 2.2.2 Die gesetzlichen Fristen dienen zum einen der Rechtssicherheit, indem nach ihrem Ablauf die fristgebundenen Handlungen grundsätzlich nicht mehr gültig vorgenommen werden können. Gesetzliche Fristen gewährleisten zum anderen auch die Rechtsgleichheit im Verfahren, da sie generell für bestimmte Verfahrenshandlungen Zeitspannen festlegen, die nicht im Einzelfall abgeändert werden können. Aufgrund des Legalitätsprinzips und der Bindung aller staatlichen Organe an das Gesetz können Behörden und Beschwerdeinstanzen gesetzliche Fristen nicht erstrecken. Der unbenutzte Ablauf einer gesetzlichen Frist hat daher nur in einigen wenigen, klar geregelten Ausnahmefallen nicht unmittelbar den Verlust des materiellen oder prozessualen Rechts zur Folge. Zu diesen Ausnahmefällen gehört die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG. Eine gesetzliche Frist kann zudem unter den eingeschränkten Voraussetzungen gemäss Art. 24 VwVG wiederhergestellt werden (vgl. Egli, in: Praxiskommentar, Art. 22 N. 4 ff.).

E. 2.2.3 Die Möglichkeit der Erstreckung einer behördlichen oder gerichtlichen Frist kann als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verfahrensrechts verstanden werden, welcher sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus herleitet. Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 VwVG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Eine Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung, auch wenn sie vor Ablauf der ursprünglichen Frist danach ersucht und zureichende Gründe geltend macht. Die zuständige Behörde prüft vielmehr im Einzelfall, ob es nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist, eine Fristerstreckung zu gewähren und wie diese zu bemessen ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände. Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d.h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.5, C-1262/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; Egli, in: Praxiskommentar, Art. 22 N. 14 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.137). Als für die Fristerstreckung zureichend gelten auch Gründe wie bspw. Arbeitsüberlastung, Krankheit oder ein kurzer Auslandaufenthalt, welche für die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist nach Art. 24 VwVG nicht ausreichen würden. Überdies wird, im Gegensatz zur Wiederherstellung einer Frist, nicht verlangt, dass die Partei oder ihren Vertreter kein Verschulden am Hinderungsgrund trifft. Die Praxis der Bundesbehörden und auch der Bundesgerichte bezüglich der Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen ist grosszügig. Allerdings sind solchen Gesuchen dort Schranken gesetzt, wo das Verfahren der Natur der Sache nach besonders dringlich ist oder der Fristerstreckung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gemäss dieser Praxis wird das erste Gesuch in der Regel gutgeheissen, wenn zureichende Gründe plausibel dargelegt werden; dabei sind die Anforderungen an die geltend gemachten Gründe nicht allzu hoch. Bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen ist tendenziell von steigenden Anforderungen an die zureichenden Gründe auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1262/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Wenn die Behörde eine Partei ausdrücklich darauf hinweist, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen ist, oder eine Fristverlängerung als letztmalig bezeichnet, kann eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend belegt werden müssen, in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: Egli, in: Praxiskommentar, Art. 22 N. 21 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.137; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 22 N. 215).

E. 2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG).

E. 2.3.1 Die Ansetzung einer Nachfrist soll die Formenstrenge dort mildern, wo sie sich nicht durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, welcher die Rechtsmittelbehörde zwingend nachzukommen hat, bzw. um einen Anspruch des Beschwerdeführers. Unterlässt es eine Behörde zu Unrecht, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verbesserung einzuräumen, kann die nächsthöhere Instanz wegen überspitztem Formalismus bzw. formeller Rechtsverweigerung angerufen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.4, 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2). Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung erfolgt als verfahrensleitende Anordnung der Rechtsmittelbehörde. Die Behörde kann eine Nachfrist unmittelbar nach Beschwerdeeingang ansetzen oder auch noch im Verlauf des Schriftenwechsels, sollten Unvollständigkeiten oder Unklarheiten erst nachträglich erkennbar werden. Die Nachfrist ist grundsätzlich kurz zu bemessen und richtet sich nach dem Einzelfall. Die Festsetzung ihrer Dauer liegt im Ermessen der Behörde. Dem Beschwerdeführer soll jedoch ermöglicht werden, die ungenügende Beschwerdeschrift auch wirklich zu verbessern. Die Nachfrist soll allerdings nicht zu einer ungebührlichen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen. Die Praxis erachtete bereits eine Nachfrist von drei Tagen als ausreichend. Da es sich bei der Nachfrist um eine richterliche Frist handelt, kann diese auf entsprechendes Gesuch hin erstreckt werden (BGE 121 II 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.237; vgl. zum Ganzen: Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar, Art. 52 N. 107 ff.). Für die Erstreckung einer Nachfrist müssen nach Cavelti aber qualifizierte Gründe vorliegen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder die ein ähnlich hohes Gewicht haben. In der Regel wird die Erstreckung einer Nachfrist nicht zugelassen (Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum VwVG, Art. 22 N. 18 und 23). Nach Moser ist eine Nachfrist nicht erstreckbar und die Ansetzung einer zweiten Nachfrist ist grundsätzlich abzulehnen (André Moser, in: Kommentar zum VwVG, Art. 52 N. 22 m.w.H.).

E. 2.3.2 Ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG darf nur gefällt werden, wenn auch nach Ablauf der Nachfrist Begehren, Begründung oder Unterschrift immer noch fehlen und diese Rechtsfolge bei Ansetzung der Nachfrist angedroht wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2008 vom 6. Juli 2009 E. 2.2).

E. 3 Im vorliegenden Fall nicht im Streit ist, dass die Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2019 den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte und die Vorinstanz ohne Verbesserung innert Nachfrist nicht auf diese einzutreten hatte. Streitig ist dagegen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin gewährte Nachfrist zurecht kein zweites Mal erstreckt hat und in der Folge androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz im Rahmen des zweiten (abgewiesenen) Fristerstreckungsgesuchs einen anderen Massstab angewandt habe, als sie es zuvor bei der Gewährung der ersten Fristerstreckung gemacht habe. Die Vorinstanz habe im Rahmen der ersten Fristerstreckung auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine einmalige bzw. letztmalige Fristerstreckung gehandelt habe, obwohl dies im Falle der Gewährung einmaliger Fristerstreckungen jeweils erwähnt werde. In der Regel würden Fristerstreckungen mehrfach erteilt. Die Möglichkeit einer zweimaligen Erstreckbarkeit dürfte die Regel sein. Wenn die Vorinstanz die Nachfrist wie eine «normale» behördliche Frist behandle und verlängere, könne sie beim ebenfalls üblichen zweiten Gesuch um Fristverlängerung nicht strengere Kriterien bei der Beurteilung anwenden, ohne darauf vorgängig hingewiesen zu haben. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben. Die Nichtgewährung der zweiten Fristerstreckung könne auch nicht mit der im Schreiben vom 5. November 2019 aufgeführten Säumnisfolge begründet werden, denn diese sei im Falle des ersten Gesuchs um Fristerstreckung kein Hinderungsgrund gewesen. Wenn die Vorinstanz nun bei der Abweisung des zweiten Gesuchs um Fristerstreckung die strengeren Kriterien für Nachfristen bzw. für Wiederherstellungsgesuche anwende, sei diese Ermessensanwendung widersprüchlich und damit als willkürlich zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr zweites Gesuch anhand derselben Kriterien und mit dem gleichen Ermessensmassstab beurteilt würde, wie dies im Falle des ersten Gesuchs um Fristerstreckung erfolgt sei. Wende die Vorinstanz strengere Kriterien an, ohne auf die Einmaligkeit der Verlängerbarkeit zuvor hingewiesen zu haben, so handle sie willkürlich.

E. 3.2 Die OZD ist zwar ebenfalls der Ansicht, dass die Nachfrist als behördliche Frist grundsätzlich erstreckbar sei. Der Praxis der Bundesbehörden und der Bundesgerichte folgend, habe die Zollkreisdirektion auf die zweite Fristerstreckung jedoch einen strengeren Massstab angewandt. Nach Ansicht der Zollverwaltung liess sich im konkreten Fall gar rechtfertigen, Gründe von ähnlicher Gewichtung, wie sie für eine Fristwiederherstellung verlangt würden, vorauszusetzen. Dies in Anbetracht dessen, dass es sich bei der zu verlängernden Frist bereits um eine Nachfrist auf eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist gehandelt habe und somit ein hohes Missbrauchspotential vorliege. Die Beschwerdeführerin habe mehr als genug Zeit erhalten, um zumindest das Notwendigste vorzunehmen, um die Beschwerde aufrecht zu erhalten. Selbst wenn der Anwendung eines strengen Massstabs einer Fristwiederherstellung nicht gefolgt werden könne, so reichten zumindest rein organisatorische Unzulänglichkeiten als Begründung für eine zweite Erstreckung einer Nachfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht aus. Ebenso sei es nicht notwendig gewesen, anzukünden, dass es sich um eine letztmalige Fristverlängerung handeln sollte. Dementsprechend lasse sich nicht erkennen, wie ein rechts- und praxiskonformes Verhalten der Zollkreisdirektion ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder gar Willkür darstellen soll.

E. 3.3 Eine Beschwerdeführerin, die eine Beschwerde einreicht, welche den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, hat zwar Anspruch darauf, dass ihr die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt (E. 2.3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG als Ausnahmefall zu verstehen ist, zumal der unbenutzte Ablauf einer gesetzlichen Frist, wie der Beschwerdefrist, grundsätzlich den Verlust des materiellen und prozessualen Rechts zur Folge hat (E. 2.2.2). Diesem Ausnahmecharakter entsprechend ist die Nachfrist kurz zu bemessen und soll nicht zu einer ungebührlichen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen (E. 2.3.1). Im Gegensatz zur Beschwerdefrist, handelt es sich bei der - mangels Erfüllung der Anforderungen an eine Beschwerde - zu gewährenden Nachfrist um eine behördlich angesetzte Frist, die seitens der Behörde erstreckt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.3), wobei sich ein Teil der Lehre gänzlich gegen die Erstreckung von Nachfristen ausspricht (E. 2.3.1 in fine). Die Möglichkeit zur Erstreckung der Nachfrist steht jedenfalls (wiederum) in einem Spannungsverhältnis zum Umstand, dass ursprünglich eine eigentlich nicht erstreckbare Beschwerdefrist zu wahren war, welche nicht ungebührlich verlängert werden soll. Demnach muss - im Gegensatz zur Erstreckung einer «gewöhnlichen» behördlichen Frist - die Erstreckung einer behördlichen Nachfrist die Ausnahme bleiben. Hierfür müssen in der Regel qualifizierte Gründe vorliegen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder die ein ähnlich hohes Gewicht haben (vgl. E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 110 Abs. 1 - 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hinzuweisen, welche die gesetzliche Regelung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bzw. deren Verlängerung (Erstreckung) zum Gegenstand haben. Aus der Formulierung der Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG wird laut der damaligen Asylrekurskommission deutlich, dass sich diese Bestimmung an der Praxis zu Art. 24 VwVG (Fristwiederherstellung) orientiert (Urteil ARK 2003/15-092 vom 12. Mai 2003 E. 2b). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen nicht näher bezeichnete Veranlagungsverfügungen vom (Datum), welche innert 60 Tagen anzufechten waren, Beschwerde. Da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, wurde der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt eine Nachfrist bis zum 5. November 2019 eingeräumt, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. Schon diese Nachfrist, mit welcher der Beschwerdeführerin rund 20 Tage Zeit gewährt wurde, die Beschwerde zu verbessern, fiel angesichts der gesetzlich vorgesehenen «kurzen Nachfrist» und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung äusserst grosszügig aus. Diese behördliche Nachfrist von rund 20 Tagen wurde auf entsprechendes Gesuch hin, welches mit Ferienabwesenheit begründet wurde, seitens der Zollkreisdirektion nochmals um 10 Tage, i.e. bis zum 15. November 2019, erstreckt unter gleichzeitiger Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. Damit ist auch die (erstmalige) Erstreckung der Nachfrist sehr wohlwollend ausgefallen, zumal die Praxis bereits eine Nachfrist (und nicht die Erstreckung derselben) von drei Tagen als ausreichend erachtete, es sich bei Ferienabwesenheit nicht um einen qualifizierten Grund handelt, der auch eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde, und zumal die Erstreckung von behördlichen Nachfristen - wie in den vorangegangenen Absätzen erläutert - die Ausnahme bleiben soll (vgl. E. 2.2.3 und 3.3). Nachdem die - an sich nicht erstreckbare - Beschwerdefrist infolge der Gewährung einer Nachfrist und der Erstreckung der genannten Nachfrist bereits um rund 30 Tage verlängert wurde, musste die Beschwerdeführerin - aus Treu und Glauben und auch unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2 ff.) - davon ausgehen, dass eine weitere Fristerstreckung mit der Erfüllung höherer Anforderungen verbunden sein dürfte, als sie mit Schreiben vom 15. November 2019 darum ersuchte, die Nachfrist nochmals um 10 Tage zu verlängern, zumal sie infolge anderweitiger fristgebundener Aufträge noch nicht dazu gekommen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit dem erstmaligen Erstrecken der Nachfrist eine Vertrauensgrundlage geschaffen, wonach auch ein zweites Erstreckungsgesuch nach denselben Kriterien beurteilt würde, überzeugt demnach nicht. Vielmehr durfte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs - auch angesichts des Ausnahmecharakters der Erstreckung von behördlichen Nachfristen - nunmehr einen strengeren Massstab anwenden und in der Folge die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung als für eine weitere Fristerstreckung nicht ausreichend erachten. Würden Nachfristen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG ohne weiteres mehrmals erstreckt, i.e. ohne dass hierzu qualifizierte Gründe vorliegen, würde der in Art. 22 Abs. 1 VwVG festgehaltene Grundsatz, wonach eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann, ad absurdum geführt. Die Vorinstanz war sodann im Rahmen der erstmaligen Fristerstreckung nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin anzuzeigen, dass eine weitere Fristerstreckung nicht oder nur unter erhöhten Bedingungen gewährt würde (E. 2.2.3 in fine e contrario).

E. 3.4 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang sind die auf CHF 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-174/2020 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion I, handelnd durch die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion (OZD), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nichteintreten. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 erhob Rechtsanwalt Vogel namens der A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) betreffend die «Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer Bordereaunummer (...) vom (Datum)» bei der Zollkreisdirektion I (nachfolgend: Zollkreisdirektion) Beschwerde. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 teilte die Zollkreisdirektion der Zollpflichtigen mit, dass die Eingabe vom 14. Oktober 2019 den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 VwVG nicht genüge, weil daraus nicht hervorgehe, welche Veranlagungsverfügung angefochten werde. Zudem sei das Begehren nicht klar, und die Beweismittel sowie die Vollmacht seien nicht eingereicht worden. Zur entsprechenden Ergänzung der Beschwerde räumte die Zollkreisdirektion der Zollpflichtigen eine Nachfrist bis zum 5. November 2019 ein und verband dies mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. C. Mit Schreiben vom 4. November 2019 ersuchte die Zollpflichtige die Zollkreisdirektion darum, die Nachfrist um 10 Tage zu verlängern, zumal sie das Schreiben der Zollkreisdirektion vom 18. Oktober 2019 infolge Ferienabwesenheit erst am heutigen Tage zur Kenntnis genommen habe. D. Mit Schreiben vom 5. November 2019 erklärte sich die Zollkreisdirektion bereit, die mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 festgesetzte Frist bis zum 15. November 2019 zu verlängern und verband dies wiederum mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. E. Mit Schreiben vom 15. November 2019 wandte sich die Zollpflichtige abermals an die Zollkreisdirektion und ersuchte diese, die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nochmals um 10 Tage zu verlängern, zumal man infolge anderweitiger fristgebundener Aufträge noch nicht dazu gekommen sei. F. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. November 2019 wies die Zollkreisdirektion das Gesuch der Zollpflichtigen um Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde ab und trat androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 nicht ein. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion im Wesentlichen aus, bei den vorgebrachten Gründen, weshalb die Beschwerde trotz gewährter Fristverlängerung nicht verbessert worden sei, handle es sich bloss um organisatorische Unzulänglichkeiten und nicht um ein unverschuldetes Hindernis. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob die Zollpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion (fortan auch: Vorinstanz) vom 21. November 2019 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 sei einzutreten. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine letztmalige Nachbesserungsfrist von 10 Tagen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. H. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragt die Oberzolldirektion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. I. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Zollkreisdirektion. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Zollkreisdirektion durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall ist dies der Nichteintretensentscheid vom 21. November 2019. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.2; A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die nicht näher bezeichneten Veranlagungsverfügungen vom (Datum) hätte eintreten müssen. Auf die Ausführungen der Parteien in materieller Hinsicht (z.B. betreffend den für die streitige Einfuhr massgebenden Zolltarif) ist somit nicht einzugehen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im Zollveranlagungsverfahren - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann jedoch aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). 2.2.1 Von der Erstreckung einer Frist ist die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 und 53 VwVG zu unterscheiden. Die Nachfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt einzig, dass die beschwerdeführende Partei ihre ansonsten in der gesetzlichen Frist eingereichte, nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde in Bezug auf die Begehren, Begründung, Unterschrift oder Beschwerdebeilagen verbessern kann. Die Nachfrist gemäss Art. 52 und Art. 53 VwVG bezieht sich daher lediglich auf bestimmte Handlungen, die auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch zulässig sind (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 22 N. 3). 2.2.2 Die gesetzlichen Fristen dienen zum einen der Rechtssicherheit, indem nach ihrem Ablauf die fristgebundenen Handlungen grundsätzlich nicht mehr gültig vorgenommen werden können. Gesetzliche Fristen gewährleisten zum anderen auch die Rechtsgleichheit im Verfahren, da sie generell für bestimmte Verfahrenshandlungen Zeitspannen festlegen, die nicht im Einzelfall abgeändert werden können. Aufgrund des Legalitätsprinzips und der Bindung aller staatlichen Organe an das Gesetz können Behörden und Beschwerdeinstanzen gesetzliche Fristen nicht erstrecken. Der unbenutzte Ablauf einer gesetzlichen Frist hat daher nur in einigen wenigen, klar geregelten Ausnahmefallen nicht unmittelbar den Verlust des materiellen oder prozessualen Rechts zur Folge. Zu diesen Ausnahmefällen gehört die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG. Eine gesetzliche Frist kann zudem unter den eingeschränkten Voraussetzungen gemäss Art. 24 VwVG wiederhergestellt werden (vgl. Egli, in: Praxiskommentar, Art. 22 N. 4 ff.). 2.2.3 Die Möglichkeit der Erstreckung einer behördlichen oder gerichtlichen Frist kann als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verfahrensrechts verstanden werden, welcher sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus herleitet. Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 VwVG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Eine Partei hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung, auch wenn sie vor Ablauf der ursprünglichen Frist danach ersucht und zureichende Gründe geltend macht. Die zuständige Behörde prüft vielmehr im Einzelfall, ob es nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist, eine Fristerstreckung zu gewähren und wie diese zu bemessen ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände. Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d.h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnötig zu verzögern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.5, C-1262/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; Egli, in: Praxiskommentar, Art. 22 N. 14 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.137). Als für die Fristerstreckung zureichend gelten auch Gründe wie bspw. Arbeitsüberlastung, Krankheit oder ein kurzer Auslandaufenthalt, welche für die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist nach Art. 24 VwVG nicht ausreichen würden. Überdies wird, im Gegensatz zur Wiederherstellung einer Frist, nicht verlangt, dass die Partei oder ihren Vertreter kein Verschulden am Hinderungsgrund trifft. Die Praxis der Bundesbehörden und auch der Bundesgerichte bezüglich der Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen ist grosszügig. Allerdings sind solchen Gesuchen dort Schranken gesetzt, wo das Verfahren der Natur der Sache nach besonders dringlich ist oder der Fristerstreckung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gemäss dieser Praxis wird das erste Gesuch in der Regel gutgeheissen, wenn zureichende Gründe plausibel dargelegt werden; dabei sind die Anforderungen an die geltend gemachten Gründe nicht allzu hoch. Bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen ist tendenziell von steigenden Anforderungen an die zureichenden Gründe auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1262/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Wenn die Behörde eine Partei ausdrücklich darauf hinweist, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen ist, oder eine Fristverlängerung als letztmalig bezeichnet, kann eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend belegt werden müssen, in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: Egli, in: Praxiskommentar, Art. 22 N. 21 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.137; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 22 N. 215). 2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG). 2.3.1 Die Ansetzung einer Nachfrist soll die Formenstrenge dort mildern, wo sie sich nicht durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, welcher die Rechtsmittelbehörde zwingend nachzukommen hat, bzw. um einen Anspruch des Beschwerdeführers. Unterlässt es eine Behörde zu Unrecht, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verbesserung einzuräumen, kann die nächsthöhere Instanz wegen überspitztem Formalismus bzw. formeller Rechtsverweigerung angerufen werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.4, 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2). Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung erfolgt als verfahrensleitende Anordnung der Rechtsmittelbehörde. Die Behörde kann eine Nachfrist unmittelbar nach Beschwerdeeingang ansetzen oder auch noch im Verlauf des Schriftenwechsels, sollten Unvollständigkeiten oder Unklarheiten erst nachträglich erkennbar werden. Die Nachfrist ist grundsätzlich kurz zu bemessen und richtet sich nach dem Einzelfall. Die Festsetzung ihrer Dauer liegt im Ermessen der Behörde. Dem Beschwerdeführer soll jedoch ermöglicht werden, die ungenügende Beschwerdeschrift auch wirklich zu verbessern. Die Nachfrist soll allerdings nicht zu einer ungebührlichen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen. Die Praxis erachtete bereits eine Nachfrist von drei Tagen als ausreichend. Da es sich bei der Nachfrist um eine richterliche Frist handelt, kann diese auf entsprechendes Gesuch hin erstreckt werden (BGE 121 II 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.237; vgl. zum Ganzen: Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar, Art. 52 N. 107 ff.). Für die Erstreckung einer Nachfrist müssen nach Cavelti aber qualifizierte Gründe vorliegen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder die ein ähnlich hohes Gewicht haben. In der Regel wird die Erstreckung einer Nachfrist nicht zugelassen (Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum VwVG, Art. 22 N. 18 und 23). Nach Moser ist eine Nachfrist nicht erstreckbar und die Ansetzung einer zweiten Nachfrist ist grundsätzlich abzulehnen (André Moser, in: Kommentar zum VwVG, Art. 52 N. 22 m.w.H.). 2.3.2 Ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG darf nur gefällt werden, wenn auch nach Ablauf der Nachfrist Begehren, Begründung oder Unterschrift immer noch fehlen und diese Rechtsfolge bei Ansetzung der Nachfrist angedroht wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2008 vom 6. Juli 2009 E. 2.2).

3. Im vorliegenden Fall nicht im Streit ist, dass die Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2019 den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte und die Vorinstanz ohne Verbesserung innert Nachfrist nicht auf diese einzutreten hatte. Streitig ist dagegen, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin gewährte Nachfrist zurecht kein zweites Mal erstreckt hat und in der Folge androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz im Rahmen des zweiten (abgewiesenen) Fristerstreckungsgesuchs einen anderen Massstab angewandt habe, als sie es zuvor bei der Gewährung der ersten Fristerstreckung gemacht habe. Die Vorinstanz habe im Rahmen der ersten Fristerstreckung auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine einmalige bzw. letztmalige Fristerstreckung gehandelt habe, obwohl dies im Falle der Gewährung einmaliger Fristerstreckungen jeweils erwähnt werde. In der Regel würden Fristerstreckungen mehrfach erteilt. Die Möglichkeit einer zweimaligen Erstreckbarkeit dürfte die Regel sein. Wenn die Vorinstanz die Nachfrist wie eine «normale» behördliche Frist behandle und verlängere, könne sie beim ebenfalls üblichen zweiten Gesuch um Fristverlängerung nicht strengere Kriterien bei der Beurteilung anwenden, ohne darauf vorgängig hingewiesen zu haben. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben. Die Nichtgewährung der zweiten Fristerstreckung könne auch nicht mit der im Schreiben vom 5. November 2019 aufgeführten Säumnisfolge begründet werden, denn diese sei im Falle des ersten Gesuchs um Fristerstreckung kein Hinderungsgrund gewesen. Wenn die Vorinstanz nun bei der Abweisung des zweiten Gesuchs um Fristerstreckung die strengeren Kriterien für Nachfristen bzw. für Wiederherstellungsgesuche anwende, sei diese Ermessensanwendung widersprüchlich und damit als willkürlich zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr zweites Gesuch anhand derselben Kriterien und mit dem gleichen Ermessensmassstab beurteilt würde, wie dies im Falle des ersten Gesuchs um Fristerstreckung erfolgt sei. Wende die Vorinstanz strengere Kriterien an, ohne auf die Einmaligkeit der Verlängerbarkeit zuvor hingewiesen zu haben, so handle sie willkürlich. 3.2 Die OZD ist zwar ebenfalls der Ansicht, dass die Nachfrist als behördliche Frist grundsätzlich erstreckbar sei. Der Praxis der Bundesbehörden und der Bundesgerichte folgend, habe die Zollkreisdirektion auf die zweite Fristerstreckung jedoch einen strengeren Massstab angewandt. Nach Ansicht der Zollverwaltung liess sich im konkreten Fall gar rechtfertigen, Gründe von ähnlicher Gewichtung, wie sie für eine Fristwiederherstellung verlangt würden, vorauszusetzen. Dies in Anbetracht dessen, dass es sich bei der zu verlängernden Frist bereits um eine Nachfrist auf eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist gehandelt habe und somit ein hohes Missbrauchspotential vorliege. Die Beschwerdeführerin habe mehr als genug Zeit erhalten, um zumindest das Notwendigste vorzunehmen, um die Beschwerde aufrecht zu erhalten. Selbst wenn der Anwendung eines strengen Massstabs einer Fristwiederherstellung nicht gefolgt werden könne, so reichten zumindest rein organisatorische Unzulänglichkeiten als Begründung für eine zweite Erstreckung einer Nachfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht aus. Ebenso sei es nicht notwendig gewesen, anzukünden, dass es sich um eine letztmalige Fristverlängerung handeln sollte. Dementsprechend lasse sich nicht erkennen, wie ein rechts- und praxiskonformes Verhalten der Zollkreisdirektion ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder gar Willkür darstellen soll. 3.3 Eine Beschwerdeführerin, die eine Beschwerde einreicht, welche den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, hat zwar Anspruch darauf, dass ihr die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt (E. 2.3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG als Ausnahmefall zu verstehen ist, zumal der unbenutzte Ablauf einer gesetzlichen Frist, wie der Beschwerdefrist, grundsätzlich den Verlust des materiellen und prozessualen Rechts zur Folge hat (E. 2.2.2). Diesem Ausnahmecharakter entsprechend ist die Nachfrist kurz zu bemessen und soll nicht zu einer ungebührlichen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen (E. 2.3.1). Im Gegensatz zur Beschwerdefrist, handelt es sich bei der - mangels Erfüllung der Anforderungen an eine Beschwerde - zu gewährenden Nachfrist um eine behördlich angesetzte Frist, die seitens der Behörde erstreckt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.3), wobei sich ein Teil der Lehre gänzlich gegen die Erstreckung von Nachfristen ausspricht (E. 2.3.1 in fine). Die Möglichkeit zur Erstreckung der Nachfrist steht jedenfalls (wiederum) in einem Spannungsverhältnis zum Umstand, dass ursprünglich eine eigentlich nicht erstreckbare Beschwerdefrist zu wahren war, welche nicht ungebührlich verlängert werden soll. Demnach muss - im Gegensatz zur Erstreckung einer «gewöhnlichen» behördlichen Frist - die Erstreckung einer behördlichen Nachfrist die Ausnahme bleiben. Hierfür müssen in der Regel qualifizierte Gründe vorliegen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder die ein ähnlich hohes Gewicht haben (vgl. E. 2.3.1). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 110 Abs. 1 - 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hinzuweisen, welche die gesetzliche Regelung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bzw. deren Verlängerung (Erstreckung) zum Gegenstand haben. Aus der Formulierung der Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG wird laut der damaligen Asylrekurskommission deutlich, dass sich diese Bestimmung an der Praxis zu Art. 24 VwVG (Fristwiederherstellung) orientiert (Urteil ARK 2003/15-092 vom 12. Mai 2003 E. 2b). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen nicht näher bezeichnete Veranlagungsverfügungen vom (Datum), welche innert 60 Tagen anzufechten waren, Beschwerde. Da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, wurde der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt eine Nachfrist bis zum 5. November 2019 eingeräumt, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. Schon diese Nachfrist, mit welcher der Beschwerdeführerin rund 20 Tage Zeit gewährt wurde, die Beschwerde zu verbessern, fiel angesichts der gesetzlich vorgesehenen «kurzen Nachfrist» und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung äusserst grosszügig aus. Diese behördliche Nachfrist von rund 20 Tagen wurde auf entsprechendes Gesuch hin, welches mit Ferienabwesenheit begründet wurde, seitens der Zollkreisdirektion nochmals um 10 Tage, i.e. bis zum 15. November 2019, erstreckt unter gleichzeitiger Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerde nicht verbessert würde. Damit ist auch die (erstmalige) Erstreckung der Nachfrist sehr wohlwollend ausgefallen, zumal die Praxis bereits eine Nachfrist (und nicht die Erstreckung derselben) von drei Tagen als ausreichend erachtete, es sich bei Ferienabwesenheit nicht um einen qualifizierten Grund handelt, der auch eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde, und zumal die Erstreckung von behördlichen Nachfristen - wie in den vorangegangenen Absätzen erläutert - die Ausnahme bleiben soll (vgl. E. 2.2.3 und 3.3). Nachdem die - an sich nicht erstreckbare - Beschwerdefrist infolge der Gewährung einer Nachfrist und der Erstreckung der genannten Nachfrist bereits um rund 30 Tage verlängert wurde, musste die Beschwerdeführerin - aus Treu und Glauben und auch unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2 ff.) - davon ausgehen, dass eine weitere Fristerstreckung mit der Erfüllung höherer Anforderungen verbunden sein dürfte, als sie mit Schreiben vom 15. November 2019 darum ersuchte, die Nachfrist nochmals um 10 Tage zu verlängern, zumal sie infolge anderweitiger fristgebundener Aufträge noch nicht dazu gekommen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit dem erstmaligen Erstrecken der Nachfrist eine Vertrauensgrundlage geschaffen, wonach auch ein zweites Erstreckungsgesuch nach denselben Kriterien beurteilt würde, überzeugt demnach nicht. Vielmehr durfte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs - auch angesichts des Ausnahmecharakters der Erstreckung von behördlichen Nachfristen - nunmehr einen strengeren Massstab anwenden und in der Folge die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung als für eine weitere Fristerstreckung nicht ausreichend erachten. Würden Nachfristen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG ohne weiteres mehrmals erstreckt, i.e. ohne dass hierzu qualifizierte Gründe vorliegen, würde der in Art. 22 Abs. 1 VwVG festgehaltene Grundsatz, wonach eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann, ad absurdum geführt. Die Vorinstanz war sodann im Rahmen der erstmaligen Fristerstreckung nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin anzuzeigen, dass eine weitere Fristerstreckung nicht oder nur unter erhöhten Bedingungen gewährt würde (E. 2.2.3 in fine e contrario). 3.4 Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang sind die auf CHF 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: