Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. September 2024 um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM im Vollzugspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 ab.
II.
B.
B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe vom 18. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheides aufgrund neuer Beweismittel und die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei reichte er die folgenden Beweismittel ein:
1. DHL-Expresssendungsquittung vom 13. August 2025;
2. Antrag der Polizei auf Sperrung von Bankkonten vom 21. März 2025;
3. Gerichtsbeschluss betreffend Kontosperrung vom 25. März 2025;
4. Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Bruder B._______ des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025;
5. Arztbericht Medbase Bern vom 12. Mai 2025;
6. Überweisung von Dr. C._______ ans D._______ vom 7. August 2025;
7. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 28. Mai 2025;
8. Arztbericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH vom 12.06.2025;
9. Sprechstundenbericht von Dr. med. G._______ vom 30. Juli 2025.
B.b Mit Verfügung vom 5. September 2025 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wobei es auf die Vorbringen betreffend die Anklage und Einfrierung der Bankkonten mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, seinen Antrag auf Abwarten eines psychologischen Berichtes abwies, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete sowie festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
III.
C.
C.a Mit einer als «Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 5. September 2025 mit gleichzeitigem Gesuch um Revision des Urteils D-1755/2025 vom 9. April 2025» betitelten Eingabe vom 15. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer über seine rubrizierte Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des SEM vom 5. September 2025 sei aufzuheben, das Urteil D-1755/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2025 sei in Revision zu ziehen, hinsichtlich der nach dem 9. April 2025 entstandenen neuen Beweismittel sei die Beschwerdesache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, hinsichtlich der vor dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel sei die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf jegliche Wegweisungs- und Vollzugshandlungen zu verzichten.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Eingabe lag ein Foto des Umschlages einer DHL-Kuriersendung (empfangen am 21. Juli 2025) und eine undatierte Fürsorgebestätigung bei.
C.b Am 16. September 2025 setzte der Instruktionsrichter im Verfahren D-7014/2025 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 im Verfahren D-7014/2025 befand er weiter, dass über das Revisionsgesuch in dem genannten Verfahren und über die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. September 2025 - mit gleichem Spruchkörper - im vorliegenden, separaten Verfahren D-7012/2025 zu befinden sei.
C.d Am 27. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin weitere Beweismittel in amharischer Sprache zu den Akten:
10. Polizeiliches Dokument der Polizei H._______, Zone (...), ohne Datum;
11. Antrag auf Genehmigung einer Fristverlängerung (Haftprüfung), Aktennummer (...), ohne Datum.
C.e Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der Beweismittel 10 und 11 ein. Zudem lagen die Übersetzungen in deutscher Sprache von folgenden drei Beweismitteln bei:
12. Deutsche Übersetzung des Beweismittels 4 - Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Bruder B._______ des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025;
13. Quittungsbescheinigung, Belegnummer (...), vom 10. Juli 2025;
14. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 10. Dezember 2025.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Soweit das SEM in der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen betreffend die Anklage und Einfrierung der Bankkonten mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, anstatt dieses gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG ohne Verzug formlos an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.10), kann der Beschwerde kein Anfechtungswille entnommen werden. Vielmehr wird in der Beschwerde diesbezüglich lediglich der Verfahrensablauf beschrieben, wonach das SEM auf die Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verzichtet habe, was hiermit nachgeholt werde (vgl. Beschwerde, Ziff. II/2, S. 4). Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsschrift, soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend, es sei der Entscheid des SEM vom 5. September 2025 aufzuheben, es sei hinsichtlich der nach dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel die Beschwerdesache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst mehrere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 In der Beschwerde wird einerseits moniert, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid - trotz Ankündigung - ohne vorgängige Gelegenheit zur Ergänzung beziehungsweise Verbesserung seiner Eingabe erlassen. Weiter habe die Vorinstanz bei der Entscheideröffnung die Verfahrensakten nicht beigelegt, obwohl die Rechtsvertreterin vorgängig ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Akten sowohl des ordentlichen Asylverfahrens als auch des bisherigen Wiedererwägungsverfahrens gestellt habe. Sie habe deshalb ein zweites Akteneinsichtsgesuch stellen müssen. Dieses sei aber während der laufenden Beschwerdefrist ebenfalls nicht behandelt worden, weshalb die Rechtsvertreterin bisher keine vollständige Akteneinsicht erhalten habe.
E. 4.3 Was die Rüge betreffend das Nichtabwarten der im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Gesuchsergänzung betrifft, mag das Vorgehen des SEM aus prozessökonomischen Überlegungen fragwürdig erscheinen. Aus dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers, am 26. August 2025 einen Termin bei einer Anwältin vereinbart zu haben, welche eine rechtliche Analyse nachreichen werde, kann jedoch nicht geschlossen werden, das SEM wäre im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 52 Abs. 2 VwVG gehalten gewesen, mit der Entscheidfällung bis zum Eingang einer ergänzenden Stellungnahme zuzuwarten beziehungsweise ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen (vgl. dazu auch unten E. 7.4). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung der Sachlage keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit seines Wiedererwägungsgesuchs vorlagen. Zudem besteht im ausserordentlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche den Beschwerdeführer verpflichtete, sein Wiedererwägungsgesuch schriftlich und gehörig begründet - und zwar bereits in der ersten Eingabe - einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.4 Betreffend die weitere Rüge, die Vorinstanz habe ihm die Verfahrensakten bei der Entscheideröffnung nicht beigelegt und auch innerhalb der Beschwerdefrist keine Akteneinsicht gewährt, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.4.1 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs, wobei die Akteneinsicht grundsätzlich nur auf Gesuch hin zu erfolgen hat (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 71). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 17 Abs. 5 AsylG für das Asylverfahren insofern vor, als das SEM bei der Eröffnung eines Entscheids nach Art. 23 Abs. 1, Art. 31a oder Art. 111c AsylG gleichzeitig die Verfahrensakten aushändigt, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer stellte über seine Rechtsvertreterin am 1. September 2025 bei der Vorinstanz ein erstes Gesuch um Einsicht in die vollständigen Akten sowohl des ordentlichen Asylverfahrens als auch des bisherigen Wiedererwägungsverfahrens (vgl. SEM-act. 1439743-2/1). Am 8. September 2025 wurde der Entscheid an die Adresse der Rechtsvertreterin eröffnet (SEM-act. 1439743-7/1). Verfahrensakten lagen keine bei, weshalb die Rechtsvertreterin am 10. September 2025 ein erneutes Akteneinsichtsgesuch stellte. Das SEM gewährte die Akteneinsicht in der Folge am 15. September 2025, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, wobei die Akten erst am folgenden Tag bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eintrafen (vgl. SEM-act. 1439743-9/2).
E. 4.4.3 In Wiedererwägungsverfahren nach Art. 111b AsylG kommt die asylgesetzliche Spezialvorschrift von Art. 17 Abs. 5 AsylG, welche eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Verfahrensarten enthält, nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Akten des Wiedererwägungsverfahrens mit dem Entscheid zuzustellen. Da der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin jedoch bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung sowie ein weiteres Mal unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung um vollständige Akteneinsicht ersuchte, verletzte die Vorinstanz seinen Anspruch auf Akteneinsicht, indem es ihm die Akten erst nach Ablauf der bloss fünf Arbeitstage betragenden Beschwerdefrist zukommen liess und damit eine wirksame Wahrnehmung seines Beschwerderechts - zumindest potentiell - beeinträchtigte.
E. 4.4.4 Das SEM hat das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bewilligt und ihm - wenn auch erst verspätet - die Verfahrensakten zukommen lassen. Zudem hatte er auf Beschwerdeebene Gelegenheit, seine Eingabe zu ergänzen. Davon hat er mit Eingaben vom 27. Oktober 2025 und vom 9. Januar 2026 Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist die verspätet erfolgte Akteneinsichtsgewährung als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.).
E. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gehörsanspruch als unbegründet beziehungsweise sind sie - soweit sie sich als begründet erwiesen haben - als auf Beschwerdeebene nachträglich geheilt zu betrachten. Es besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 12).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch aus, der Beschwerdeführer mache geltend, gegen seinen Bruder sei ein Verfahren aufgrund des Verdachts auf Machtmissbrauch eröffnet worden. Aus seinen Ausführungen erschliesse sich nicht, wie dieser Vorwurf gegen den Bruder des Beschwerdeführers entstanden sei und inwiefern sich eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers daraus ergebe. Auch aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer könne seinen Bruder in H._______ kaum mehr und seine Schwester in I._______ gar nicht mehr kontaktieren, lasse sich mangels weiterer diesbezüglicher Ausführungen nicht ableiten, inwiefern diese Umstände für den Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen. Ebenso lasse sich weder aus der Anmeldung für eine Psychotherapie noch aus den diversen eingereichten Arztberichten entnehmen, inwiefern die empfohlene Psychotherapie und Physiotherapie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen und der Beschwerdeführer die nötige Behandlung nicht in Äthiopien bekommen solle.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass verschiedene Elemente für die Gefährdung des Beschwerdeführers relevant seien, welche in der Gesamtschau betrachtet werden müssten. Es falle auf, dass die Vorinstanz die Unterlagen, welche der Revision unterstehen, ganz aus dem Wiedererwägungsverfahren ausschliesse und auch nicht als Kontextwissen in die Erwägungen einbeziehe. Da seine Familie insgesamt ein politisches Profil aufweise und sowohl sein Vater, sein Bruder und er selbst bereits mehrfach wegen ihrer ethnisch-politischen Ausrichtung ins Visier genommen worden seien, müssten die Verfolgungshandlungen gegen die jeweiligen Familienmitglieder als Gesamtkomplex gewürdigt werden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass sein Bruder von der Polizei nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Die gegen ihn und seine Familie eröffneten Strafverfahren, die für ihn daraus resultierende Gefährdung, die damit zusammenhängenden Ängste und die psychische Gesundheit bildeten einen einheitlichen Sachverhalts-komplex. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, die jeweils einzelne Teilaspekte isoliert in den Fokus rücke, greife zu kurz. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die wiedererwägungsweise zu beurteilenden Teilaspekte zur koordinierten Neubeurteilung des gesamten relevanten Sachverhalts zurückzuweisen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass er unter anderem von schweren Albträumen geplagt sei. Auch wenn psychiatrisch-psychologische Berichte unbestrittenermassen keine unmittelbaren Beweise für eine vergangene Verfolgung lieferten, könnten (Trauma-)Therapeut/-innen dennoch belastbare Informationen über Symptome und Diagnosen sowie für das Asylverfahren relevante Wahrnehmungen und Einschätzungen abgeben. Bereits im Asylverfahren habe die damalige Rechtsvertretung angeregt, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären und eine Begutachtung nach den Massstäben des Istanbul-Protokolls beantragt. Ergänzende Abklärungen seien nun wiedererwägungsweise nachzuholen und es sei eine fachärztliche Abklärung abzuwarten.
E. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.2 Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E. 7.3 Ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ist zu begründen. Die Begründung ist bereits in der Beschwerdeeingabe möglichst vollständig vorzubringen (Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N 68). Um «gehörig begründet» zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111b AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f. und E. 6). Eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG besteht nicht, wenn sich die neuen Gründe erneut auf einen bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt abstützt (vgl. BVGE 2014/39 E. 6; ebenfalls BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 7.4 Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Nachfrist gestützt auf Art. 52 VwVG ist nur dann angezeigt, wenn eine Eingabe den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde nach Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt und sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (vgl. E. oben 4.3. sowie Urteile des BVGer E-497/2026 vom 5. Februar 2026 E. 6.1, B-5546/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2 und A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.1).
E. 8 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2025 - soweit die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeblich erfolgte Eröffnung eines Verfahrens gegen den Bruder betreffend - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und - soweit die geltend gemachten psychischen Probleme betreffend - als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1.2 f.). Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als «nicht gehörig begründet» qualifiziert hat und in der Folge gestützt auf Art. 111b Abs 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.
E. 9.2 Im Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, das Korruptionsverfahren gegen ihn und seine Familie vom März/April 2023 erscheine als Vorwand für weitere Verfolgung, könne nicht geteilt werden, sei dieses doch eingestellt worden und der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2024 freiwillig nach Äthiopien zurückgekehrt. Ebenso könne - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten dreitägigen Inhaftierung nach seiner Rückkehr nach Äthiopien im Juni/Juli 2024 - nicht davon ausgegangen werden, die äthiopischen Behörden hätten ein flüchtlingsrechtlich relevantes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person, ansonsten sie ihn nicht wieder auf freien Fuss gesetzt hätten. Ebenso drohe ihm allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal er von der Türkei aus mehrmals legal nach Äthiopien zurückgekehrt sei und er sein Heimatland ebenso legal unbehelligt wieder verlassen konnte. Die äthiopischen Behörden hätten ihn demnach bislang nicht als staatsgefährdend eingestuft und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich an dieser Sichtweise der heimatlichen Behörden etwas geändert habe.
E. 9.3.1 In den eingereichten Beweismitteln und Rechtseingaben im Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene finden sich ungenaue beziehungsweise widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Polizeiermittlungen und Kontoeinfrierungen, sowie zu den Eröffnungen von Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen.
E. 9.3.2 Unter anderem sind die Registernummern und aufgeführten Ereignisdaten uneinheitlich und die vorgeworfenen Delikte - insbesondere gegen seinen Bruder B._______ - inkonsistent. Angeblich sei dieser wegen «Verdacht auf mutmassliches Verbrechen von Machtmissbrauch» (Registernummer (...)) angeklagt und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen wegen «mutmasslichen Korruptionsdelikten» (Registernummer (...)). In Beweismittel 11 wird dann jedoch seiner Schwester J._______ und seinem Bruder B._______ das Delikt «Missbrauch der Amtsgewalt (Korruptionsdelikt)» vorgeworfen, unter einem gemeinsamen Aktenzeichen (...) (vgl. BVGer-act. 3 Beilage 11). Auch bei den Daten finden sich Widersprüche. Vergleicht man Beweismittel 4 mit Beweismittel 3 (für die deutsche Übersetzung vgl. BVGer-act. 3 Beilage 8 aus diesem Verfahren und BVGer-act. 8 Beilage 7 aus Verfahren D-7014/2025) so wird in Beweismittel 4 Bezug auf eine Polizeianzeige vom 13. Juni 2025 - übrigens das gleiche Datum wie das Dokument selbst - genommen und in Beweismittel 3 auf eine Polizeianzeige vom 21. März 2025 (entspricht Beweismittel 2). Beide Dokumente enthalten gemäss deutscher Übersetzung die Anordnung, die eröffneten Bankkonten der aufgeführten Personen zu überprüfen und einzufrieren. Beide Dokumente belegen - bei Wahrunterstellung - zwar, dass Ermittlungen laufen, aber noch keine Anklagen erhoben worden sind, wie vom Beschwerdeführer gegenteilig behauptet. Das Gleiche gilt für Beweismittel 10, bei welchem es sich um ein Dokument der Polizei H._______, Zone (...), ohne Datum handeln soll. Mit der Eröffnung einer Ermittlung eines gemeinrechtlichen Delikts ist aber noch keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung begründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine legitime Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Erst bei der Drohung einer Schlechterbehandlung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs (sog. Politmalus) ist eine legitime Verurteilung flüchtlingsrechtlich relevant (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, ein relevantes politisches und auch ethnisches Profil zu begründen, welches überhaupt Voraussetzung für einen Politmalus darstellt. Seine ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene zum politischen Profil der ganzen Familie sind dabei als nachgeschoben aus dem Recht zu weisen. Bei Wahrunterstellung der eingereichten Unterlagen ist anzufügen, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den eröffneten Ermittlungen um legitime Ermittlungen handelt. Ein Politmalus ist - wie bereits oben abgehandelt - nicht ersichtlich. Auch seine in der Beschwerdeschrift geäusserte Angst, bei einer möglichen Verhaftung durch die äthiopische Polizei misshandelt zu werden, ist nicht begründet.
E. 9.3.3 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es sich dem Gericht nicht erschliesst, was der Beschwerdeführer mit der eingereichten Quittungsbescheinigung, Belegnummer (...), vom 10. Juli 2025 (Beweismittel 13) belegen will. Auffallend ist dabei, dass auf dem Dokument der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist, obwohl er sich am 10. Juli 2025 in der Schweiz aufgehalten hat.
E. 9.4 Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne seine Schwester in der Türkei nicht mehr erreichen, seinen Bruder in H._______ nur noch stark reduziert und seine Mutter leide an Alzheimer und sei in jeder Hinsicht auf Hilfe angewiesen, begründen ebenso keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer begründet zudem in seinen Rechtsschriften nicht, warum ihm die neu benötigten psychologischen Behandlungen in Äthiopien vorenthalten werden sollten. Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein politisch relevantes Profil zu begründen. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Dokumente betreffend seine allfälligen psychischen Probleme einzureichen. Bis zum Abschluss des Verfahrens und auch auf Beschwerdestufe reichte er keine solche Arztberichte ein. Gemäss dem nun auf Beschwerdestufe eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 10. Dezember 2025 (Beweismittel 14) leidet der Beschwerdeführer an Intrusionssymptomen im Sinne wiederkehrender Erinnerungen und Träume an die erlebten Ereignisse in seinem Ursprungsland mit negativer Auswirkung auf die Stimmung sowie Vermeidungssymptomen, Übererregbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie Angstzuständen, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuteten. Daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung beziehungsweise eine nachträglich wesentliche Veränderung der Sachlage ableiten, welche eine vertiefte Abklärung seines Gesundheitszustandes - und damit ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - erfordern würden. Die Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten in Äthiopien wird gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich bejaht und auch die Medikation im Zusammenhang mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist in Äthiopien grundsätzlich erhältlich (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2224/2025 vom 17. April 2025 E. 6.3.4 m.w.H. und D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3 m.w.H.).
E. 9.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel entbehren somit jeder substanziellen Grundlage. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens fallen die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen, als gegenstandslos geworden dahin.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Da die vorliegende Beschwerde jedoch - zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht - nicht von vornherein aussichtslos war, und der Beschwerdeführer aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Damit ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
E. 12.3 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 4.4 f.) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; ebenso BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen.
E. 12.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Gründen, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zu Recht finden. Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt. Das vorliegende Verfahren erweist sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als besonders komplex. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind vorliegend nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7012/2025 Urteil vom 5. Mai 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. September 2025. Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. September 2024 um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM im Vollzugspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 ab. II. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe vom 18. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheides aufgrund neuer Beweismittel und die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei reichte er die folgenden Beweismittel ein:
1. DHL-Expresssendungsquittung vom 13. August 2025;
2. Antrag der Polizei auf Sperrung von Bankkonten vom 21. März 2025;
3. Gerichtsbeschluss betreffend Kontosperrung vom 25. März 2025;
4. Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Bruder B._______ des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025;
5. Arztbericht Medbase Bern vom 12. Mai 2025;
6. Überweisung von Dr. C._______ ans D._______ vom 7. August 2025;
7. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 28. Mai 2025;
8. Arztbericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH vom 12.06.2025;
9. Sprechstundenbericht von Dr. med. G._______ vom 30. Juli 2025. B.b Mit Verfügung vom 5. September 2025 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wobei es auf die Vorbringen betreffend die Anklage und Einfrierung der Bankkonten mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, seinen Antrag auf Abwarten eines psychologischen Berichtes abwies, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete sowie festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. III. C. C.a Mit einer als «Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 5. September 2025 mit gleichzeitigem Gesuch um Revision des Urteils D-1755/2025 vom 9. April 2025» betitelten Eingabe vom 15. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer über seine rubrizierte Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des SEM vom 5. September 2025 sei aufzuheben, das Urteil D-1755/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2025 sei in Revision zu ziehen, hinsichtlich der nach dem 9. April 2025 entstandenen neuen Beweismittel sei die Beschwerdesache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, hinsichtlich der vor dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel sei die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf jegliche Wegweisungs- und Vollzugshandlungen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lag ein Foto des Umschlages einer DHL-Kuriersendung (empfangen am 21. Juli 2025) und eine undatierte Fürsorgebestätigung bei. C.b Am 16. September 2025 setzte der Instruktionsrichter im Verfahren D-7014/2025 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 im Verfahren D-7014/2025 befand er weiter, dass über das Revisionsgesuch in dem genannten Verfahren und über die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. September 2025 - mit gleichem Spruchkörper - im vorliegenden, separaten Verfahren D-7012/2025 zu befinden sei. C.d Am 27. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin weitere Beweismittel in amharischer Sprache zu den Akten:
10. Polizeiliches Dokument der Polizei H._______, Zone (...), ohne Datum;
11. Antrag auf Genehmigung einer Fristverlängerung (Haftprüfung), Aktennummer (...), ohne Datum. C.e Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der Beweismittel 10 und 11 ein. Zudem lagen die Übersetzungen in deutscher Sprache von folgenden drei Beweismitteln bei:
12. Deutsche Übersetzung des Beweismittels 4 - Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Bruder B._______ des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025;
13. Quittungsbescheinigung, Belegnummer (...), vom 10. Juli 2025;
14. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 10. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Soweit das SEM in der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen betreffend die Anklage und Einfrierung der Bankkonten mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, anstatt dieses gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG ohne Verzug formlos an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.10), kann der Beschwerde kein Anfechtungswille entnommen werden. Vielmehr wird in der Beschwerde diesbezüglich lediglich der Verfahrensablauf beschrieben, wonach das SEM auf die Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verzichtet habe, was hiermit nachgeholt werde (vgl. Beschwerde, Ziff. II/2, S. 4). Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsschrift, soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend, es sei der Entscheid des SEM vom 5. September 2025 aufzuheben, es sei hinsichtlich der nach dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel die Beschwerdesache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst mehrere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 In der Beschwerde wird einerseits moniert, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid - trotz Ankündigung - ohne vorgängige Gelegenheit zur Ergänzung beziehungsweise Verbesserung seiner Eingabe erlassen. Weiter habe die Vorinstanz bei der Entscheideröffnung die Verfahrensakten nicht beigelegt, obwohl die Rechtsvertreterin vorgängig ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Akten sowohl des ordentlichen Asylverfahrens als auch des bisherigen Wiedererwägungsverfahrens gestellt habe. Sie habe deshalb ein zweites Akteneinsichtsgesuch stellen müssen. Dieses sei aber während der laufenden Beschwerdefrist ebenfalls nicht behandelt worden, weshalb die Rechtsvertreterin bisher keine vollständige Akteneinsicht erhalten habe. 4.3 Was die Rüge betreffend das Nichtabwarten der im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Gesuchsergänzung betrifft, mag das Vorgehen des SEM aus prozessökonomischen Überlegungen fragwürdig erscheinen. Aus dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers, am 26. August 2025 einen Termin bei einer Anwältin vereinbart zu haben, welche eine rechtliche Analyse nachreichen werde, kann jedoch nicht geschlossen werden, das SEM wäre im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 52 Abs. 2 VwVG gehalten gewesen, mit der Entscheidfällung bis zum Eingang einer ergänzenden Stellungnahme zuzuwarten beziehungsweise ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe anzusetzen (vgl. dazu auch unten E. 7.4). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung der Sachlage keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit seines Wiedererwägungsgesuchs vorlagen. Zudem besteht im ausserordentlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welche den Beschwerdeführer verpflichtete, sein Wiedererwägungsgesuch schriftlich und gehörig begründet - und zwar bereits in der ersten Eingabe - einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.4 Betreffend die weitere Rüge, die Vorinstanz habe ihm die Verfahrensakten bei der Entscheideröffnung nicht beigelegt und auch innerhalb der Beschwerdefrist keine Akteneinsicht gewährt, ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs, wobei die Akteneinsicht grundsätzlich nur auf Gesuch hin zu erfolgen hat (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 71). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 17 Abs. 5 AsylG für das Asylverfahren insofern vor, als das SEM bei der Eröffnung eines Entscheids nach Art. 23 Abs. 1, Art. 31a oder Art. 111c AsylG gleichzeitig die Verfahrensakten aushändigt, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. 4.4.2 Der Beschwerdeführer stellte über seine Rechtsvertreterin am 1. September 2025 bei der Vorinstanz ein erstes Gesuch um Einsicht in die vollständigen Akten sowohl des ordentlichen Asylverfahrens als auch des bisherigen Wiedererwägungsverfahrens (vgl. SEM-act. 1439743-2/1). Am 8. September 2025 wurde der Entscheid an die Adresse der Rechtsvertreterin eröffnet (SEM-act. 1439743-7/1). Verfahrensakten lagen keine bei, weshalb die Rechtsvertreterin am 10. September 2025 ein erneutes Akteneinsichtsgesuch stellte. Das SEM gewährte die Akteneinsicht in der Folge am 15. September 2025, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, wobei die Akten erst am folgenden Tag bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eintrafen (vgl. SEM-act. 1439743-9/2). 4.4.3 In Wiedererwägungsverfahren nach Art. 111b AsylG kommt die asylgesetzliche Spezialvorschrift von Art. 17 Abs. 5 AsylG, welche eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Verfahrensarten enthält, nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Akten des Wiedererwägungsverfahrens mit dem Entscheid zuzustellen. Da der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin jedoch bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung sowie ein weiteres Mal unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung um vollständige Akteneinsicht ersuchte, verletzte die Vorinstanz seinen Anspruch auf Akteneinsicht, indem es ihm die Akten erst nach Ablauf der bloss fünf Arbeitstage betragenden Beschwerdefrist zukommen liess und damit eine wirksame Wahrnehmung seines Beschwerderechts - zumindest potentiell - beeinträchtigte. 4.4.4 Das SEM hat das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bewilligt und ihm - wenn auch erst verspätet - die Verfahrensakten zukommen lassen. Zudem hatte er auf Beschwerdeebene Gelegenheit, seine Eingabe zu ergänzen. Davon hat er mit Eingaben vom 27. Oktober 2025 und vom 9. Januar 2026 Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist die verspätet erfolgte Akteneinsichtsgewährung als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.). 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gehörsanspruch als unbegründet beziehungsweise sind sie - soweit sie sich als begründet erwiesen haben - als auf Beschwerdeebene nachträglich geheilt zu betrachten. Es besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 12). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch aus, der Beschwerdeführer mache geltend, gegen seinen Bruder sei ein Verfahren aufgrund des Verdachts auf Machtmissbrauch eröffnet worden. Aus seinen Ausführungen erschliesse sich nicht, wie dieser Vorwurf gegen den Bruder des Beschwerdeführers entstanden sei und inwiefern sich eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers daraus ergebe. Auch aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer könne seinen Bruder in H._______ kaum mehr und seine Schwester in I._______ gar nicht mehr kontaktieren, lasse sich mangels weiterer diesbezüglicher Ausführungen nicht ableiten, inwiefern diese Umstände für den Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen. Ebenso lasse sich weder aus der Anmeldung für eine Psychotherapie noch aus den diversen eingereichten Arztberichten entnehmen, inwiefern die empfohlene Psychotherapie und Physiotherapie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen und der Beschwerdeführer die nötige Behandlung nicht in Äthiopien bekommen solle. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass verschiedene Elemente für die Gefährdung des Beschwerdeführers relevant seien, welche in der Gesamtschau betrachtet werden müssten. Es falle auf, dass die Vorinstanz die Unterlagen, welche der Revision unterstehen, ganz aus dem Wiedererwägungsverfahren ausschliesse und auch nicht als Kontextwissen in die Erwägungen einbeziehe. Da seine Familie insgesamt ein politisches Profil aufweise und sowohl sein Vater, sein Bruder und er selbst bereits mehrfach wegen ihrer ethnisch-politischen Ausrichtung ins Visier genommen worden seien, müssten die Verfolgungshandlungen gegen die jeweiligen Familienmitglieder als Gesamtkomplex gewürdigt werden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass sein Bruder von der Polizei nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Die gegen ihn und seine Familie eröffneten Strafverfahren, die für ihn daraus resultierende Gefährdung, die damit zusammenhängenden Ängste und die psychische Gesundheit bildeten einen einheitlichen Sachverhalts-komplex. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, die jeweils einzelne Teilaspekte isoliert in den Fokus rücke, greife zu kurz. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die wiedererwägungsweise zu beurteilenden Teilaspekte zur koordinierten Neubeurteilung des gesamten relevanten Sachverhalts zurückzuweisen. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass er unter anderem von schweren Albträumen geplagt sei. Auch wenn psychiatrisch-psychologische Berichte unbestrittenermassen keine unmittelbaren Beweise für eine vergangene Verfolgung lieferten, könnten (Trauma-)Therapeut/-innen dennoch belastbare Informationen über Symptome und Diagnosen sowie für das Asylverfahren relevante Wahrnehmungen und Einschätzungen abgeben. Bereits im Asylverfahren habe die damalige Rechtsvertretung angeregt, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären und eine Begutachtung nach den Massstäben des Istanbul-Protokolls beantragt. Ergänzende Abklärungen seien nun wiedererwägungsweise nachzuholen und es sei eine fachärztliche Abklärung abzuwarten. 6. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6.2 Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 7.3 Ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ist zu begründen. Die Begründung ist bereits in der Beschwerdeeingabe möglichst vollständig vorzubringen (Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N 68). Um «gehörig begründet» zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111b AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f. und E. 6). Eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG besteht nicht, wenn sich die neuen Gründe erneut auf einen bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt abstützt (vgl. BVGE 2014/39 E. 6; ebenfalls BGE 136 II 177 E. 2.1). 7.4 Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Nachfrist gestützt auf Art. 52 VwVG ist nur dann angezeigt, wenn eine Eingabe den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde nach Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt und sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (vgl. E. oben 4.3. sowie Urteile des BVGer E-497/2026 vom 5. Februar 2026 E. 6.1, B-5546/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2 und A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.1). 8. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2025 - soweit die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeblich erfolgte Eröffnung eines Verfahrens gegen den Bruder betreffend - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und - soweit die geltend gemachten psychischen Probleme betreffend - als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1.2 f.). Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als «nicht gehörig begründet» qualifiziert hat und in der Folge gestützt auf Art. 111b Abs 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist. 9.2 Im Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, das Korruptionsverfahren gegen ihn und seine Familie vom März/April 2023 erscheine als Vorwand für weitere Verfolgung, könne nicht geteilt werden, sei dieses doch eingestellt worden und der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2024 freiwillig nach Äthiopien zurückgekehrt. Ebenso könne - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten dreitägigen Inhaftierung nach seiner Rückkehr nach Äthiopien im Juni/Juli 2024 - nicht davon ausgegangen werden, die äthiopischen Behörden hätten ein flüchtlingsrechtlich relevantes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person, ansonsten sie ihn nicht wieder auf freien Fuss gesetzt hätten. Ebenso drohe ihm allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal er von der Türkei aus mehrmals legal nach Äthiopien zurückgekehrt sei und er sein Heimatland ebenso legal unbehelligt wieder verlassen konnte. Die äthiopischen Behörden hätten ihn demnach bislang nicht als staatsgefährdend eingestuft und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich an dieser Sichtweise der heimatlichen Behörden etwas geändert habe. 9.3 9.3.1 In den eingereichten Beweismitteln und Rechtseingaben im Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene finden sich ungenaue beziehungsweise widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Polizeiermittlungen und Kontoeinfrierungen, sowie zu den Eröffnungen von Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen. 9.3.2 Unter anderem sind die Registernummern und aufgeführten Ereignisdaten uneinheitlich und die vorgeworfenen Delikte - insbesondere gegen seinen Bruder B._______ - inkonsistent. Angeblich sei dieser wegen «Verdacht auf mutmassliches Verbrechen von Machtmissbrauch» (Registernummer (...)) angeklagt und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen wegen «mutmasslichen Korruptionsdelikten» (Registernummer (...)). In Beweismittel 11 wird dann jedoch seiner Schwester J._______ und seinem Bruder B._______ das Delikt «Missbrauch der Amtsgewalt (Korruptionsdelikt)» vorgeworfen, unter einem gemeinsamen Aktenzeichen (...) (vgl. BVGer-act. 3 Beilage 11). Auch bei den Daten finden sich Widersprüche. Vergleicht man Beweismittel 4 mit Beweismittel 3 (für die deutsche Übersetzung vgl. BVGer-act. 3 Beilage 8 aus diesem Verfahren und BVGer-act. 8 Beilage 7 aus Verfahren D-7014/2025) so wird in Beweismittel 4 Bezug auf eine Polizeianzeige vom 13. Juni 2025 - übrigens das gleiche Datum wie das Dokument selbst - genommen und in Beweismittel 3 auf eine Polizeianzeige vom 21. März 2025 (entspricht Beweismittel 2). Beide Dokumente enthalten gemäss deutscher Übersetzung die Anordnung, die eröffneten Bankkonten der aufgeführten Personen zu überprüfen und einzufrieren. Beide Dokumente belegen - bei Wahrunterstellung - zwar, dass Ermittlungen laufen, aber noch keine Anklagen erhoben worden sind, wie vom Beschwerdeführer gegenteilig behauptet. Das Gleiche gilt für Beweismittel 10, bei welchem es sich um ein Dokument der Polizei H._______, Zone (...), ohne Datum handeln soll. Mit der Eröffnung einer Ermittlung eines gemeinrechtlichen Delikts ist aber noch keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung begründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine legitime Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Erst bei der Drohung einer Schlechterbehandlung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs (sog. Politmalus) ist eine legitime Verurteilung flüchtlingsrechtlich relevant (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, ein relevantes politisches und auch ethnisches Profil zu begründen, welches überhaupt Voraussetzung für einen Politmalus darstellt. Seine ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene zum politischen Profil der ganzen Familie sind dabei als nachgeschoben aus dem Recht zu weisen. Bei Wahrunterstellung der eingereichten Unterlagen ist anzufügen, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den eröffneten Ermittlungen um legitime Ermittlungen handelt. Ein Politmalus ist - wie bereits oben abgehandelt - nicht ersichtlich. Auch seine in der Beschwerdeschrift geäusserte Angst, bei einer möglichen Verhaftung durch die äthiopische Polizei misshandelt zu werden, ist nicht begründet. 9.3.3 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es sich dem Gericht nicht erschliesst, was der Beschwerdeführer mit der eingereichten Quittungsbescheinigung, Belegnummer (...), vom 10. Juli 2025 (Beweismittel 13) belegen will. Auffallend ist dabei, dass auf dem Dokument der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist, obwohl er sich am 10. Juli 2025 in der Schweiz aufgehalten hat. 9.4 Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne seine Schwester in der Türkei nicht mehr erreichen, seinen Bruder in H._______ nur noch stark reduziert und seine Mutter leide an Alzheimer und sei in jeder Hinsicht auf Hilfe angewiesen, begründen ebenso keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung. 9.5 Der Beschwerdeführer begründet zudem in seinen Rechtsschriften nicht, warum ihm die neu benötigten psychologischen Behandlungen in Äthiopien vorenthalten werden sollten. Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein politisch relevantes Profil zu begründen. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Dokumente betreffend seine allfälligen psychischen Probleme einzureichen. Bis zum Abschluss des Verfahrens und auch auf Beschwerdestufe reichte er keine solche Arztberichte ein. Gemäss dem nun auf Beschwerdestufe eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 10. Dezember 2025 (Beweismittel 14) leidet der Beschwerdeführer an Intrusionssymptomen im Sinne wiederkehrender Erinnerungen und Träume an die erlebten Ereignisse in seinem Ursprungsland mit negativer Auswirkung auf die Stimmung sowie Vermeidungssymptomen, Übererregbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen sowie Angstzuständen, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuteten. Daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung beziehungsweise eine nachträglich wesentliche Veränderung der Sachlage ableiten, welche eine vertiefte Abklärung seines Gesundheitszustandes - und damit ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - erfordern würden. Die Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten in Äthiopien wird gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich bejaht und auch die Medikation im Zusammenhang mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist in Äthiopien grundsätzlich erhältlich (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2224/2025 vom 17. April 2025 E. 6.3.4 m.w.H. und D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3 m.w.H.). 9.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel entbehren somit jeder substanziellen Grundlage. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens fallen die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen, als gegenstandslos geworden dahin. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12.2 Da die vorliegende Beschwerde jedoch - zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht - nicht von vornherein aussichtslos war, und der Beschwerdeführer aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Damit ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 12.3 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 4.4 f.) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; ebenso BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. 12.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Gründen, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zu Recht finden. Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt. Das vorliegende Verfahren erweist sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als besonders komplex. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind vorliegend nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: