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D-7014/2025

D-7014/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Gesuchsteller reiste am 5. August 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. September 2024 um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM im Vollzugspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 ab. II. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe vom 18. August 2025 gelangte der Gesuchsteller an das SEM. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheides aufgrund neuer Beweismittel und die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei reichte er die folgenden Beweismittel ein:

1. DHL-Expresssendungsquittung vom 13. August 2025;

2. Antrag der Polizei auf Sperrung von Bankkonten vom 21. März 2025;

3. Gerichtsbeschluss betreffend Kontosperrung vom 25. März 2025;

4. Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Bruder des Gesuchstellers vom 13. Juni 2025;

5. Arztbericht Medbase Bern vom 12. Mai 2025;

6. Überweisung von Dr. B._______ ans C._______ vom 7. August 2025;

7. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 28. Mai 2025;

8. Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH vom 12.06.2025;

9. Sprechstundenbericht von Dr. med. F._______ vom 30. Juli 2025. B.b Mit Verfügung vom 5. September 2025 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wobei es auf die Vorbringen betreffend die Anklage und Einfrierung der Bankkonten mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, seinen Antrag auf Abwarten eines psychologischen Berichtes abwies, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete sowie festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. III. C. C.a Mit einer als «Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 5. September 2025 mit gleichzeitigem Gesuch um Revision des Urteils D-1755/2025 vom 9. April 2025» betitelten Eingabe vom 15. September 2025 gelangte der Gesuchsteller über seine rubrizierte Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des SEM vom 5. September 2025 sei aufzuheben, das Urteil D-1755/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2025 sei in Revision zu ziehen, hinsichtlich der nach dem 9. April 2025 entstandenen neuen Beweismittel sei die Beschwerdesache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, hinsichtlich der vor dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel sei die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf jegliche Wegweisung- und Vollzugshandlungen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lag ein Foto des Umschlages einer DHL-Kuriersendung (empfangen am 21. Juli 2025) und eine undatierte Fürsorgebestätigung bei. C.b Am 16. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 befand er weiter, dass über das Revisionsgesuch im vorliegenden Verfahren und über die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. September 2025 - mit gleichem Spruchkörper - im separaten Verfahren D-7012/2025 zu befinden sei. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. C.d Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss am 3. Oktober 2025 fristgerecht. C.e Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller über seine rubrizierte Rechtsvertretung eine aktualisierte Vollmacht sowie deutsche Übersetzungen der äthiopischen Verfahrensdokumente vom 21. und vom 25. März 2025 ein (vgl. oben Beweismittel 2 und 3).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).

E. 2 Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend macht, erweist sich sein Begehren als offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller die Akteneinsicht erst am 16. September 2025 gewährt wurde, hatte - im Gegensatz zur Beschwerdeerhebung im Verfahren D-7012/2025 - keinen Einfluss auf die wirksame Einlegung seines Revisionsgesuchs (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7012/2025 E. 4.4).

E. 3 In materieller Hinsicht beantragt der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift soweit das vorliegende Revisionsverfahren betreffend, es sei das Urteil D-1755/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2025 in Revision zu ziehen, es sei hinsichtlich der vor dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 4.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und abschliessend, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen. Schliesslich müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).

E. 4.2 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 18. August 2025 beim SEM unter anderem geltend, dass es offenbar neue Anklagen gegen ihn und seine Familie gebe, und reichte dazu mehrere neue Beweismittel ein. In Bezug auf die beiden neuen Beweismittel vom 21. und vom 25. März 2025 beruft er sich in seinem Gesuch vom 5. September 2025 ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel).

E. 4.3.1 Wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen, ist das Revisionsgesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).

E. 4.3.2 Das Urteil des BVGer D-1755/2025 datiert vom 9. April 2025 und die Einreichung der Beweismittel mittels als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe erfolgte am 18. August 2025 beim SEM. In seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, erst am 21. Juli 2025 die neuen Beweismittel in den Händen gehalten zu haben. Als Beleg für den Empfang der Beweismittel zum genannten Zeitpunkt reichte er die Kopie einer unterschriftlichen Empfangsbestätigung vom 21. Juli 2025 ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller frühestens ab diesem Zeitpunkt volle Kenntnis des Revisionsgrundes hatte. Somit begann die Frist am 21. Juli 2025 zu laufen und mit seiner als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 18. August 2025 beim SEM wurde die Frist nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt.

E. 4.4.1 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/22; je m.w.H.). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat restriktiv zu erfolgen; die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., Art. 123 N 8; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1. m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 f.).

E. 4.4.2 Die Beweismittel 2 und 3 datieren - wie bereits erwähnt - vom 21. beziehungsweise vom 25. März 2025 und sind somit vor dem Erlass des Urteils D-1755/2025 vom 9. April 2025 entstanden. Sie sind deshalb grundsätzlich der Revision zugänglich. Die beiden Dokumente lagen dem Gesuchsteller zudem gemäss dessen Angaben im Urteilszeitpunkt noch nicht vor, was plausibel erscheint, zumal sie - bei Unterstellung ihrer Echtheit - erst wenige Tage zuvor entstanden sind. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller eine frühere Einreichung der neuen Beweismittel weder möglich noch zumutbar war.

E. 4.5 Schliesslich hat das Revisionsgesuch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). Im vorliegenden Fall wird um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung an das SEM verlangt.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 5 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass aus den neu eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass gegen ihn erneut Korruptionsvorwürfe erhoben worden seien, die aber sachlich unhaltbar und politisch motiviert seien. Diese neuen Ermittlungen seien im ethnisch-politischen Verfolgungskontext von ihm und seiner gesamten Familie relevant, um seine aktuelle Gefährdung zu beurteilen. Mit dem neu eröffneten Verfahren gegen ihn habe sich die Entscheidgrundlage des Urteils D-1755/2025 erheblich verändert, weshalb dieses in Revision zu ziehen sei. Seine Gesamtsituation bedürfe unter Beizug der neu vorgelegten Tatsachen und Beweismittel noch einmal einer umfassenden Prüfung. Die verschiedenen Elemente könnten nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Da seine Familie insgesamt ein politisches Profil aufweise und sowohl er als auch sein Vater und Bruder bereits mehrfach von der äthiopischen Regierung ins Visier genommen worden seien, müssten die Verfolgungshandlungen gegen die jeweiligen Familienmitglieder als Gesamtkomplex gewürdigt werden. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass sein Bruder ihm berichtet habe, dass die Polizei nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Er habe bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht, dass er in der Vergangenheit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner politischen Ausrichtung wiederholt von der Polizei mitgenommen und physisch misshandelt worden sei. Er sei sogar aus einem fahrenden Auto gestossen worden und habe sich als Folge davon das Bein gebrochen. Ein in der Vergangenheit eröffnetes Korruptionsverfahren sei ohne Ergebnis fallengelassen worden. Seit dem Urteil des BVGer D-1755/2025 vom 9. April 2025 habe er nun erfahren, dass sowohl gegen ihn, seine Schwester, seine Mutter und zwei weitere Personen erneut ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Korruption lanciert sowie ein weiteres Verfahren gegen den Bruder wegen Machtmissbrauchs eröffnet worden seien. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, welche jeweils einzelne Teilaspekte isoliert in den Fokus rücke, greife zu kurz. Deshalb sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist zu bejahen, wenn sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen somit geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48 und 5.51; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.

E. 6.2 Bei den Beweismitteln 2 und 3 handelt es sich gemäss nachgereichter deutscher Übersetzung zum einen um einen Antrag der Polizei von G._______ vom 21. März 2025 auf Sperrung der Bankkonten bei 26 Banken von fünf Personen, unter anderem des Gesuchstellers, seiner Schwester (H._______) und seiner Mutter (I._______), sowie um einen Gerichtsbefehl des J._______ vom 25. März 2025, welcher die beantragten Kontosperrungen gegen die gleichen fünf Personen bestätigt und die 26 Banken anwies, Beweise bezüglich der eingefrorenen Kontostände vorzulegen (vgl. deutsche Übersetzung BVGer-act. 8 Beilagen 6 und 7). Bei Beweismittel 3 handelt es sich aber nicht wie vom Gesuchsteller behauptet um Klageeinreichungen gegen ihn, seine Mutter und seine Schwester, sondern um einen Gerichtsbeschluss in einem angeblich eröffneten Ermittlungsverfahren. Mit der Eröffnung einer Ermittlung eines gemeinrechtlichen Delikts ist noch keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung begründet. Eine legitime Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht von Relevanz (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.2). Da es dem Gesuchsteller während seines Asylverfahrens nicht gelungen war, sein politisches Profil - und damit das Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden an ihm als politische Persönlichkeit - glaubhaft darzutun, er teils mit Fälschungsmerkmalen behaftete Beweismittel eingereicht hatte und seine mehrmaligen legalen Ein- und Ausreisen nach und aus Äthiopien während den Jahren 2021 bis 2024 verheimlichte, vermögen auch die beiden eingereichten Beweismittel nicht die von ihm vorgebrachte asylrechtlich relevante politische Verfolgung zu belegen. Im Revisionsgesuch finden sich denn auch keine Gründe, warum der äthiopische Staat nach mehrjähriger Landesabwesenheit nun erneut ein politisch-motiviertes Interesse an einer Strafverfolgung des Gesuchstellers haben sollte. Sodann handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln lediglich um Kopien, welchen im vorliegenden Länderkontext kein hoher Beweiswert zuzumessen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4709/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.1 und D-2763/2024 vom 29. Juli 2025 E. 6.4.3.). Nach dem Gesagten fehlt es an der Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel, welche ein revisionsbedingtes Zurückkommen auf das Urteil des BVGer D-1755/2025 rechtfertigen würde.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1755/2025 vom 9. April 2025 ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens fällt der am 22. August 2025 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp gestützt auf Art. 126 BGG als gegenstandslos geworden dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 abgewiesen worden war. Die Verfahrenskosten sind bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Aufgrund der koordinierten Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs mit der Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (Verfahren D-7012/2025) ist dieser Betrag für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'200.- zu beschränken (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuchsteller sind für das vorliegende Verfahren demnach Kosten von Fr. 1'100.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 900.- ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 900.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7014/2025 Urteil vom 5. Mai 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1755/2025 vom 9. April 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Gesuchsteller reiste am 5. August 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. September 2024 um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM im Vollzugspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 ab. II. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe vom 18. August 2025 gelangte der Gesuchsteller an das SEM. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheides aufgrund neuer Beweismittel und die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei reichte er die folgenden Beweismittel ein:

1. DHL-Expresssendungsquittung vom 13. August 2025;

2. Antrag der Polizei auf Sperrung von Bankkonten vom 21. März 2025;

3. Gerichtsbeschluss betreffend Kontosperrung vom 25. März 2025;

4. Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Bruder des Gesuchstellers vom 13. Juni 2025;

5. Arztbericht Medbase Bern vom 12. Mai 2025;

6. Überweisung von Dr. B._______ ans C._______ vom 7. August 2025;

7. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 28. Mai 2025;

8. Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin FMH vom 12.06.2025;

9. Sprechstundenbericht von Dr. med. F._______ vom 30. Juli 2025. B.b Mit Verfügung vom 5. September 2025 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wobei es auf die Vorbringen betreffend die Anklage und Einfrierung der Bankkonten mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, seinen Antrag auf Abwarten eines psychologischen Berichtes abwies, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete sowie festhielt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. III. C. C.a Mit einer als «Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 5. September 2025 mit gleichzeitigem Gesuch um Revision des Urteils D-1755/2025 vom 9. April 2025» betitelten Eingabe vom 15. September 2025 gelangte der Gesuchsteller über seine rubrizierte Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid des SEM vom 5. September 2025 sei aufzuheben, das Urteil D-1755/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2025 sei in Revision zu ziehen, hinsichtlich der nach dem 9. April 2025 entstandenen neuen Beweismittel sei die Beschwerdesache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, hinsichtlich der vor dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel sei die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf jegliche Wegweisung- und Vollzugshandlungen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lag ein Foto des Umschlages einer DHL-Kuriersendung (empfangen am 21. Juli 2025) und eine undatierte Fürsorgebestätigung bei. C.b Am 16. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 befand er weiter, dass über das Revisionsgesuch im vorliegenden Verfahren und über die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. September 2025 - mit gleichem Spruchkörper - im separaten Verfahren D-7012/2025 zu befinden sei. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren ab und forderte den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. C.d Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss am 3. Oktober 2025 fristgerecht. C.e Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller über seine rubrizierte Rechtsvertretung eine aktualisierte Vollmacht sowie deutsche Übersetzungen der äthiopischen Verfahrensdokumente vom 21. und vom 25. März 2025 ein (vgl. oben Beweismittel 2 und 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-1755/2025 vom 9. April 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).

2. Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend macht, erweist sich sein Begehren als offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller die Akteneinsicht erst am 16. September 2025 gewährt wurde, hatte - im Gegensatz zur Beschwerdeerhebung im Verfahren D-7012/2025 - keinen Einfluss auf die wirksame Einlegung seines Revisionsgesuchs (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7012/2025 E. 4.4). 3. In materieller Hinsicht beantragt der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift soweit das vorliegende Revisionsverfahren betreffend, es sei das Urteil D-1755/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2025 in Revision zu ziehen, es sei hinsichtlich der vor dem 9. April 2025 entstandenen Beweismittel die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und abschliessend, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen. Schliesslich müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 4.2 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 18. August 2025 beim SEM unter anderem geltend, dass es offenbar neue Anklagen gegen ihn und seine Familie gebe, und reichte dazu mehrere neue Beweismittel ein. In Bezug auf die beiden neuen Beweismittel vom 21. und vom 25. März 2025 beruft er sich in seinem Gesuch vom 5. September 2025 ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). 4.3 4.3.1 Wird der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen, ist das Revisionsgesuch gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). 4.3.2 Das Urteil des BVGer D-1755/2025 datiert vom 9. April 2025 und die Einreichung der Beweismittel mittels als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe erfolgte am 18. August 2025 beim SEM. In seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, erst am 21. Juli 2025 die neuen Beweismittel in den Händen gehalten zu haben. Als Beleg für den Empfang der Beweismittel zum genannten Zeitpunkt reichte er die Kopie einer unterschriftlichen Empfangsbestätigung vom 21. Juli 2025 ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller frühestens ab diesem Zeitpunkt volle Kenntnis des Revisionsgrundes hatte. Somit begann die Frist am 21. Juli 2025 zu laufen und mit seiner als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 18. August 2025 beim SEM wurde die Frist nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt. 4.4 4.4.1 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/22; je m.w.H.). Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat restriktiv zu erfolgen; die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., Art. 123 N 8; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1. m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 f.). 4.4.2 Die Beweismittel 2 und 3 datieren - wie bereits erwähnt - vom 21. beziehungsweise vom 25. März 2025 und sind somit vor dem Erlass des Urteils D-1755/2025 vom 9. April 2025 entstanden. Sie sind deshalb grundsätzlich der Revision zugänglich. Die beiden Dokumente lagen dem Gesuchsteller zudem gemäss dessen Angaben im Urteilszeitpunkt noch nicht vor, was plausibel erscheint, zumal sie - bei Unterstellung ihrer Echtheit - erst wenige Tage zuvor entstanden sind. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller eine frühere Einreichung der neuen Beweismittel weder möglich noch zumutbar war. 4.5 Schliesslich hat das Revisionsgesuch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). Im vorliegenden Fall wird um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung an das SEM verlangt. 4.6 Nach dem Gesagten ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 5. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass aus den neu eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass gegen ihn erneut Korruptionsvorwürfe erhoben worden seien, die aber sachlich unhaltbar und politisch motiviert seien. Diese neuen Ermittlungen seien im ethnisch-politischen Verfolgungskontext von ihm und seiner gesamten Familie relevant, um seine aktuelle Gefährdung zu beurteilen. Mit dem neu eröffneten Verfahren gegen ihn habe sich die Entscheidgrundlage des Urteils D-1755/2025 erheblich verändert, weshalb dieses in Revision zu ziehen sei. Seine Gesamtsituation bedürfe unter Beizug der neu vorgelegten Tatsachen und Beweismittel noch einmal einer umfassenden Prüfung. Die verschiedenen Elemente könnten nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Da seine Familie insgesamt ein politisches Profil aufweise und sowohl er als auch sein Vater und Bruder bereits mehrfach von der äthiopischen Regierung ins Visier genommen worden seien, müssten die Verfolgungshandlungen gegen die jeweiligen Familienmitglieder als Gesamtkomplex gewürdigt werden. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass sein Bruder ihm berichtet habe, dass die Polizei nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Er habe bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht, dass er in der Vergangenheit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner politischen Ausrichtung wiederholt von der Polizei mitgenommen und physisch misshandelt worden sei. Er sei sogar aus einem fahrenden Auto gestossen worden und habe sich als Folge davon das Bein gebrochen. Ein in der Vergangenheit eröffnetes Korruptionsverfahren sei ohne Ergebnis fallengelassen worden. Seit dem Urteil des BVGer D-1755/2025 vom 9. April 2025 habe er nun erfahren, dass sowohl gegen ihn, seine Schwester, seine Mutter und zwei weitere Personen erneut ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Korruption lanciert sowie ein weiteres Verfahren gegen den Bruder wegen Machtmissbrauchs eröffnet worden seien. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, welche jeweils einzelne Teilaspekte isoliert in den Fokus rücke, greife zu kurz. Deshalb sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und koordinierten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist zu bejahen, wenn sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen somit geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48 und 5.51; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 6.2 Bei den Beweismitteln 2 und 3 handelt es sich gemäss nachgereichter deutscher Übersetzung zum einen um einen Antrag der Polizei von G._______ vom 21. März 2025 auf Sperrung der Bankkonten bei 26 Banken von fünf Personen, unter anderem des Gesuchstellers, seiner Schwester (H._______) und seiner Mutter (I._______), sowie um einen Gerichtsbefehl des J._______ vom 25. März 2025, welcher die beantragten Kontosperrungen gegen die gleichen fünf Personen bestätigt und die 26 Banken anwies, Beweise bezüglich der eingefrorenen Kontostände vorzulegen (vgl. deutsche Übersetzung BVGer-act. 8 Beilagen 6 und 7). Bei Beweismittel 3 handelt es sich aber nicht wie vom Gesuchsteller behauptet um Klageeinreichungen gegen ihn, seine Mutter und seine Schwester, sondern um einen Gerichtsbeschluss in einem angeblich eröffneten Ermittlungsverfahren. Mit der Eröffnung einer Ermittlung eines gemeinrechtlichen Delikts ist noch keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung begründet. Eine legitime Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht von Relevanz (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.2). Da es dem Gesuchsteller während seines Asylverfahrens nicht gelungen war, sein politisches Profil - und damit das Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden an ihm als politische Persönlichkeit - glaubhaft darzutun, er teils mit Fälschungsmerkmalen behaftete Beweismittel eingereicht hatte und seine mehrmaligen legalen Ein- und Ausreisen nach und aus Äthiopien während den Jahren 2021 bis 2024 verheimlichte, vermögen auch die beiden eingereichten Beweismittel nicht die von ihm vorgebrachte asylrechtlich relevante politische Verfolgung zu belegen. Im Revisionsgesuch finden sich denn auch keine Gründe, warum der äthiopische Staat nach mehrjähriger Landesabwesenheit nun erneut ein politisch-motiviertes Interesse an einer Strafverfolgung des Gesuchstellers haben sollte. Sodann handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln lediglich um Kopien, welchen im vorliegenden Länderkontext kein hoher Beweiswert zuzumessen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4709/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.1 und D-2763/2024 vom 29. Juli 2025 E. 6.4.3.). Nach dem Gesagten fehlt es an der Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel, welche ein revisionsbedingtes Zurückkommen auf das Urteil des BVGer D-1755/2025 rechtfertigen würde.

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1755/2025 vom 9. April 2025 ist demzufolge abzuweisen.

8. Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens fällt der am 22. August 2025 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp gestützt auf Art. 126 BGG als gegenstandslos geworden dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 abgewiesen worden war. Die Verfahrenskosten sind bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Aufgrund der koordinierten Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs mit der Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (Verfahren D-7012/2025) ist dieser Betrag für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'200.- zu beschränken (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuchsteller sind für das vorliegende Verfahren demnach Kosten von Fr. 1'100.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 900.- ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 900.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: