Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-4709/2025
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (…).
E-4709/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 13. April 2023 zur Person befragt. Im Nach- gang reichte er unter anderem folgende Beweismittel ein; - Diverse Behördenkorrespondenz ergangen zwischen 12. Januar 20(…) und
15. März 20(…) (Kopien) - Undatierter Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (Fezleke), (Ko- pie) - Beschluss über die Verfahrenstrennung vom 25. Januar 20(…) (Ayirma Ka- rari), (Kopie) - Polizeiliches Protokoll vom 3. Februar 20(…) (Kopie) - Untersuchungsprotokoll vom 3. Februar 20(…) (Kopie) - Beschluss in sonstiger Sache vom 9. März 20(…) (Degisik is Karar), (Kopie) - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 9. März 20(…) (Yetkisizlik Karari), (Kopie) - Open Source Untersuchungsbericht vom 15. März 20(…) (Kopie) - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom 5. April 20(…) (Birlestirme Karari), (Kopie) - Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom 12. September 20(…) (Id- dianame), (Kopie) - Türkischer Strafregisterauszug (Kopie) - Screenshots aus E-Devlet betreffend Militärdienst (Kopien) B. B.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. September 2023 sowie – nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren – ergänzend am 10. April 2025 zu den Asylgründen an. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______/ E._______ geboren und habe dort sowie in C._______ mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe das Gymnasium in D._______ bezie- hungsweise später auch in E._______ abgebrochen und anschliessend in C._______ in (…), der (…) und bei einem (…) gearbeitet. Er habe auf den sozialen Medien regimekritische beziehungsweise mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, dt.: Volksverteidigungseinheit) in Zusammenhang stehende Posts veröffentlich, weswegen die Strafverfolgungsbehörden Verfahren gegen ihn eingeleitet und einen Vorführbefehl erlassen hätten. Aus diesem
E-4709/2025 Seite 3 Grund sei er zu Hause bei seinen Eltern auch gesucht worden. In der Tür- kei sei er politisch nicht aktiv gewesen, ausser der Teilnahme an Newroz- Feiern. In der Schweiz sei er Mitglied der kurdischen Partei «Komel» und habe an drei Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen teilge- nommen. Ferner sei sein Vater aktiver Unterstützer der HDP (Halkların De- mokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) und habe früher auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, das Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu ge- währen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- tes, eventualiter sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
E-4709/2025 Seite 4 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E-4709/2025 Seite 5 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aus den Akten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in der Tür- kei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des tür- kischen Antiterrorgesetzes sowie wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches eröffnet worden seien. Die ein- gereichten Beweismittel würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheits- merkmale verfügen, zumal sie ohnehin nur als Kopien vorlägen, somit leicht fälschbar seien und daher lediglich einen geringen Beweiswert hät- ten. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeam- ten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdoku- mente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen aber offen- bleiben. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Bei eröffneten Untersu- chungs- und Ermittlungsverfahren wegen Delikten gemäss dem Antiterror- gesetz habe die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 nicht höher als 10% betragen. Bei eröffneten Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hätten in den letzten Jahren lediglich unge- fähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Der Grad der be- achtlichen Wahrscheinlichkeit sei bei diesen Fällen kaum erreicht. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und über kein rele- vantes politisches Profil verfüge, bestehe für ihn keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Diesbezüglich sei schliesslich noch festzuhalten, dass der in den Akten lie- gende Vorführbefehl lediglich dazu diene, den Beschwerdeführer einzuver- nehmen und danach freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vor- führbefehls sei – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, es sei eine haltlose Behauptung der Vorinstanz, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um gefälschte Beweismittel handeln solle. Fälschungsmerk- male seien nicht ersichtlich, und es sei nicht begründet, weshalb die Doku- mente Sicherheitsmerkmale aufweisen müssten. Der Verweis auf die
E-4709/2025 Seite 6 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ändere daran nichts, zu- mal nicht klar sei, welche Rechtsprechung gemeint und ob diese öffentlich bekannt sei. Die eingereichten Verfahrensdokumente seien echt und wür- den belegen, dass polizeiliche Ermittlungen sowie staatsanwaltschaftliche Strafverfahren aus politischen Gründen gegen ihn geführt werden. Er sei kurdischer Ethnie, habe regimekritische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht und sei in der Schweiz Mitglied eines kurdischen Vereins. Er habe an Demonstrationen und Umzügen teilgenommen. Schliesslich sei sein Vater Mitglied der HDP, habe jahrelang in Haft gesessen und die PKK unterstützt. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile zu befürchten. 6. 6.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Verfahrensdokumente in der ange- fochtenen Verfügung nicht pauschal als gefälscht beurteilt hat. Sie hat die- sen im vorliegenden Länderkontext, insbesondere vor dem Hintergrund der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – welche auf der Ent- scheiddatenbank der offiziellen Website des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres abrufbar ist – zu Recht keinen hohen Beweiswert zugemes- sen. Weiter hat sie die Frage offengelassen und eine asylrelevante Verfol- gung bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Strafverfahren geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-1067/2024 vom
24. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 festgehalten, die Tatsache, dass in der Türkei staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» – auch in Kombi- nation – hängig seien, führe nicht generell dazu, dass türkische Asylsu- chende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt würden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Polit- malus vorlägen (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). 6.3 Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschwerde- führer weise kein geschärftes politisches Profil auf. Er war in der Türkei nie Mitglied einer Partei und auch anderweitig politisch nicht aktiv. Zudem ist er gemäss eigenen Angaben strafrechtlich nicht vorbelastet, was die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe weiter relativiert (a.a.O. E. 8.7.1, 8.7.4 und 9.4). Eine Reflexverfolgung
E-4709/2025 Seite 7 aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters ist ebenfalls zu vernei- nen. Die Haftstrafe habe dieser gemäss Angaben des Beschwerdeführers wegen einem nicht-politischen Delikt verbüsst. Zudem scheint die Familie des Beschwerdeführers, mit Ausnahme der Nachfragen nach dessen Ver- bleib, behördlich nicht behelligt zu werden. Mithin scheint der Vater nicht in den Fokus der Behörden geraten zu sein. 6.4 Bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im kurdischen Verein «Komel» und seiner Teilnahme an drei Demonstrationen und Um- zügen in der Schweiz ist festzustellen, dass er hierbei keine exponierte Po- sition inne hat beziehungsweise hatte. Seine Aktivitäten in diesem Zusam- menhang beschränken sich lediglich auf die Teilnahme als gewöhnlicher Marschierender, ohne dass er bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen eine (tragende) Rolle gespielt hätte. Es ist daher nicht da- von auszugehen, er habe deswegen ein besonderes Interesse der türki- schen Behörden auf sich gezogen. Das Vorliegen von subjektiven Nach- fluchtgründen ist daher ebenfalls zu verneinen. 6.5 Nach dem Gesagten liegen weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Best- immungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1
E-4709/2025 Seite 8 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind. 8.3 Sodann ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erken- nen (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Namentlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher über Arbeitserfahrungen in ver- schiedenen Berufen und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützen kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitte- leingabe nicht ansatzweise auseinandersetzt. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4709/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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