Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Tamile und stammt aus X._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reichte (...) 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 18. Januar 2010 wurde er auf der Botschaft angehört. Mit Entscheid vom 4. Februar 2010 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. Am 5. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 28. September 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, so dass das Beschwerdeverfahren am 6. Oktober 2010 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. B. Am 28. September 2010, dem Tag der Einreise, suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Oktober 2010 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen angehört (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Dezember 2010 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er zwischen 2002 und 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfstätigkeiten geleistet habe. Einer seiner Brüder habe Kontakte zu hohen Mitgliedern der LTTE unterhalten. 2007 sei der Beschwerdeführer für fünf Monate festgenommen worden. Eine zweite, fast einjährige Inhaftierung sei 2008 erfolgt. Beide Male sei er unter Gewaltanwendung verhört worden. Schliesslich sei er (...) 2010 in Z._______ erneut festgenommen und in ein Marinecamp verbracht worden. Dort sei er misshandelt und nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Seit seiner Flucht aus der Heimat sei er durch die Behörden bei seinen Eltern zuhause gesucht worden. Als Beweise gab der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem verschiedene Zeitungs- und Internetartikel, eine Haftbestätigung, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), ein Entlassungsschreiben, einen Haftbefehl sowie eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Passes und seiner Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 (Eröffnung am 14. Mai 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung eines allfälligen Replikrechts ersucht. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis eines seiner Brüder, eine Fürsorgebestätigung sowie diverse Berichte und Artikel eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 genehmigte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die die Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder feststellenden Verfügungen bzw. Urteile einzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Poststempel vom 19. Juli 2012) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines französischen Urteils betreffend seinen Bruder B._______ sowie eine Kopie der Teilabschlussmitteilung bezüglich seines Bruders C._______ ein. G. Am 20. August 2012 (Poststempel vom 21. August 2012) legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend seinen Bruder C._______ ins Recht. H. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 5. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. September 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass das Verfahren wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweise nicht zu den Akten genommen worden seien. Diese Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
E. 3.2 Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, ist aus dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht ersichtlich, ob und wo die bei der Zweitanhörung eingereichten Beweismittel (act. B11/17 F32) abgelegt worden sind. Sind die einzelnen Aktenstücke des aktuellen Asylgesuchs noch im Aktenverzeichnis aufgeführt, so fehlt ein solches Verzeichnis für die Akten des Auslandgesuchs vollständig. Obwohl die vorinstanzliche Aktenführung somit erhebliche Mängel aufweist, ist von einer Kassation abzusehen: Sämtliche vom Beschwerdeführer angesprochenen Dokumente befinden sich - mit Ausnahme eines Berichtes von Tamilwin.net (...) 2010 über das Verschwinden seines Bruders - in den Akten des Auslandverfahrens. Das fehlende Aktenstück ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, jedoch für den vorliegenden Entscheid von keiner Relevanz. Schliesslich ergeben sich aus der mangelhaften Aktenführung für den Beschwerdeführer auch keine Nachteile, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
E. 3.3 Ein weiterer Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens mit gehörsverletzender Relevanz betrifft die Begründung. Der Beschwerdeführer hielt in den Befragungen an sämtlichen Ausführungen im Auslandverfahren fest, worauf auch in der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 hingewiesen wird (vgl. Feststellung 5 S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). In der Begründung wird dann jedoch nicht auf die im Auslandverfahren geltend gemachten Festnahmen, Misshandlungen und Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden, insbesondere die Haft im Jahre 2007 und die fast einjährige Haft 2008/2009, eingegangen. Das BFM stellte sich in der Verfügung vielmehr auf den Standpunkt, dass auf die im Auslandverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr einzugehen sei. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend. Eine sachgerechte Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers bedarf zwingend einer Gesamtschau sämtlicher Vorbringen. Eine in sich abgeschlossene und isolierte Betrachtung der jeweiligen Vorkommnisse vor bzw. nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung im Auslandverfahren stellt mithin eine ungenügende Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Doch auch aus dieser mangelhaften Wahrnehmung der Begründungspflicht erwachsen dem Beschwerdeführer keine Nachteile, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung auf der Botschaft sowie in den Anhörungen durch das BFM vor, dass er zwischen 2002 und 2006 für die LTTE Hilfsleistungen übernommen habe. So habe er beim Pongu Tamil-Fest geholfen und für LTTE-Mitglieder Fahrdienste geleistet. 2006 sei er in Konflikt mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) geraten und deshalb mit seinem Bruder nach Z._______ gezogen. (...) 2007 sei er in Z._______ festgenommen worden und bis (...) desselben Jahres inhaftiert gewesen, schliesslich aber ohne Anklage entlassen worden. Drei Wochen nach seiner Freilassung, sei er von drei in Zivil gekleideten Personen eingeschüchtert und nach LTTE-Mitgliedern und einem Waffenversteck gefragt worden. (...) 2008 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______ festgenommen und zu den LTTE befragt worden. Nach einem Bombenanschlag auf einen Verkehrsbus sei er (...) 2008 erneut festgenommen und unter Anwendung von Gewalt befragt worden. (...) 2009 sei er ohne Anklage aus der Haft entlassen worden. Er habe jedoch wöchentlich jeweils sonntags im Gericht eine Unterschrift leisten müssen. Nach drei bis vier Wochen sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr regelmässig, sondern nur noch auf konkrete Aufforderung hin Unterschrift zu leisten habe. Seit seiner Freilassung stehe sein Elternhaus unter Beobachtung und die Telefongespräche würden abgehört. Als Beweismittel für die zwei Inhaftierungen 2007 respektive 2008/2009 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des Magistrate's Court of Z._______ vom (...) 2010, eine Haftbescheinigung des IKRK vom (...) 2010 sowie eine Haftbescheinigung des IKRK vom (...) 2009 ein. Als er sich einmal auf dem Nachhauseweg von der Botschaft befunden habe, sei er an einer Bushaltestelle von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass er sich trotz zweier Festnahmen weiterhin in Z._______ aufhalte und er daher zu den Leuten gehöre, welche hier Bomben platzieren würden. (...) 2010 sei er an der Bushaltestelle von sechs bewaffneten Männern aufgegriffen und in ein Navy-Camp in Y._______ verbracht worden. Bereits während der Fahrt sei er geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass er trotz behördlicher Aufforderung nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die Männer hätten ihm seine Identitätskarte und den Pass abgenommen. Die Karte hätten sie vor seinen Augen zerrissen und den Pass behalten. Er habe seine Kleider ausziehen müssen, sei gefesselt und anschliessend mit einem Wicket geschlagen worden. Dabei sei ihm wiederum vorgehalten worden, dass er sich immer noch in Z._______ aufhalte und daher sicherlich von den LTTE sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er (...) 2010 ausgereist. (...) 2010 seien dann sein Bruder (D._______) und sein Vater mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der Bruder sei für einen Tag festgehalten und während der Befragung geschlagen worden. Seine Freilassung habe nur mit Hilfe eines Mitglieds der EPDP erwirkt werden können. (...) 2010 hätten Beamte des CID zusammen mit der Polizei von X._______ erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht. Schliesslich sei (...) 2011 der Dorfvorsteher von X._______ mittels eines Briefes aus Z._______ aufgefordert worden, sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen und diesen zur Befragung vorzuführen. Als seine Familie erklärt habe, dass er im Ausland sei, sei sein Bruder mitgenommen und einen Tag über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass sein Körper viele Narben aufweise, die zum Teil von Verbrennungen, zum Teil von Folterungen stammen würden. Auch zwei seiner Brüder seien aus Sri Lanka geflohen und würden derzeit als Flüchtlinge in Frankreich und Deutschland leben. B._______, der sich in Frankreich aufhalte, habe zu hohen Mitgliedern der LTTE Kontakte gepflegt und diesen ebenfalls Hilfe geleistet. Sein Bruder C._______, der im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM noch verschwunden gewesen sei, sei nach seiner Rückkehr aus (...) in Sri Lanka verhaftet worden und habe von B._______ freigekauft werden müssen. Er lebe mittlerweile als Flüchtling in Deutschland. Als Beweismittel für die LTTE-Verbindungen seines in Frankreich lebenden Bruders B._______ reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils der französischen Commission des recours des réfugiés vom (...) 2004 ein. Bezüglich seines Bruders C._______ wurde eine Kopie der Teilabschlussmitteilung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingereicht, welche die Unanfechtbarkeit des Asylentscheids bestätigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde schliesslich eine Kopie des Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (...) 2011 eingereicht.
E. 5.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass auf die bereits im Auslandverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr einzugehen sei. Die neu geltend gemachte Verhaftung (...) 2010 habe lediglich dem Zweck gedient, eine Infiltrierung der Zivilgesellschaft durch LTTE-Kämpfer zu verhindern. Sie sei erfolgt, um der behördlichen Anordnung, sich in den Norden von Sri Lanka zu begeben, Nachdruck zu verleihen. In diesem Zusammenhang seien auch die körperlichen Misshandlungen zu sehen. Mangels Intensität sei dieser Vorfall nicht asylbeachtlich. Die Erkundigung nach dem Verbleib des Beschwerdeführers bei dessen Eltern habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient, da lediglich die Befolgung der behördlichen Weisung (Z._______ verlassen und in den Norden zurückkehren) kontrolliert worden sei. Aus diesem Vorfall liesse sich keine staatliche Verfolgungsabsicht ableiten. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, das ihn einer Verfolgungsgefahr aussetzten würde. So sei er nach der Festnahme (...) 2010 bereits nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Das Zurückbehalten des Passes sowie das Zerreissen der Identitätskarte seien als reine Schikane mangels Intensität nicht asylbeachtlich. Ein relevantes Risikoprofil werde auch nicht durch den (möglichen) Umstand begründet, dass seine Geschwister einen engen Bezug zu den LTTE aufweisen würden. Dem BFM seien in solchen Konstellationen keine Fälle von Reflexverfolgungen bekannt.
E. 5.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die behördliche Anweisung, der Beschwerdeführer habe sich in den Norden von Sri Lanka zu begeben, in Anbetracht der auch in Sri Lanka geltenden Niederlassungsfreiheit rechtstaatlich nicht haltbar sei. Zudem könne man einen etwaigen legitimen Zweck nicht losgelöst von den Durchsetzungsmitteln betrachten. Eine Misshandlung stelle daher - selbst wenn sie einem rechtstaatlich legitimen Endzweck diene - keine legitime staatliche Massnahme dar. Der Beschwerdeführer gehöre einer gefährdeten Risikogruppe an, da er bereits mehrfach für längere Zeit inhaftiert worden sei, sich bereits seit zwei Jahren ausser Landes aufhalte und zwei seiner Brüder im Ausland als anerkannte Flüchtlinge leben würden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
E. 6.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Wie bereits unter Erwägung 3.3 ausgeführt, sind bei dieser Analyse sämtliche Aspekte, insbesondere auch die (behaupteten) Inhaftierungen in den Jahren 2007 sowie 2008/2009, in die Würdigung einzubeziehen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, sondern übernahm für diese lediglich Hilfstätigkeiten wie Fahrdienste oder Dekorationsarbeiten bei Festivals der LTTE. Trotz dieser untergeordneten Tätigkeiten wurde der Beschwerdeführer (...) 2007 (vgl. Asylgesuch (...) 2007) beziehungsweise (...) 2007 (vgl. Bestätigungsschreiben (...) 2009) festgenommen, unter Folteranwendung verhört und nach rund sechs Monaten ohne Anklage wieder freigelassen. Diese Haft ist durch die Aussagen des Beschwerdeführer sowie die eingereichten Beweismittel (Verfügung des Magistrate's Court of Z._______ und die Haftbescheinigung des IKRK) - trotz einer geringfügigen Abweichung betreffend das exakte Datum - glaubhaft dargelegt. Auch die zweite Haft (...) 2008 bis (...) 2009 ist glaubhaft (auch hier liegt eine Haftbescheinigung des IKRK vor). Schliesslich ist die dritte, wenn auch kurze Festnahme (...) 2010 vom Beschwerdeführer glaubhaft geschildert worden. Zur Klarstellung ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine (körperliche) Misshandlung selbst zur Durchsetzung eines rechtsstaatlich anerkannten (End-)Zwecks in Anbetracht der Absolutheit der in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) stipulierten Misshandlungsverbote niemals eine legitime staatliche Massnahme darstellt. Diese drei Festnahmen belegen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen Verdachts auf eine LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und misshandelt wurde, was triftige Anhaltspunkte für die Annahme eines asylrelevanten Risikoprofils liefert.
E. 6.4 Zusätzlich geschärft wird das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers durch die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder. Dem französischen Asylentscheid betreffend seinen Bruder B._______ ist zu entnehmen, dass dieser den LTTE als Informant diente und für die Organisation Flugblätter gestaltete. Aus diesem Grund ist er zweimal festgenommen und misshandelt worden. Aufgrund einer immer noch bestehenden Verfolgungsgefahr wurde dieser Bruder daher in Frankreich als Flüchtling anerkannt. Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers namens C._______, der als Flüchtling in Deutschland lebt, weist ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE auf. Gemäss Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (...) 2011 ist dieser Bruder in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt und erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.5 Ein weiteres - wenn auch untergeordnetes - Gefährdungselement ergibt sich aus den Narben des Beschwerdeführers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen, wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Entscheid vom 31. Mai 2011, Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Entscheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144). Der Beschwerdeführer besitzt mehrere Narben, die gemäss seinen glaubhaften Aussagen zum Teil von Misshandlungen während seiner Inhaftierungen stammen.
E. 6.6 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er für die sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und er daher einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten gereicht und macht insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- geltend. Dieser Betrag erscheint den Umständen des Falles angemessen und ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3180/2012 Urteil vom 28. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Urech, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Tamile und stammt aus X._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reichte (...) 2007 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 18. Januar 2010 wurde er auf der Botschaft angehört. Mit Entscheid vom 4. Februar 2010 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. Am 5. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 28. September 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, so dass das Beschwerdeverfahren am 6. Oktober 2010 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. B. Am 28. September 2010, dem Tag der Einreise, suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Oktober 2010 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen angehört (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Dezember 2010 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er zwischen 2002 und 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfstätigkeiten geleistet habe. Einer seiner Brüder habe Kontakte zu hohen Mitgliedern der LTTE unterhalten. 2007 sei der Beschwerdeführer für fünf Monate festgenommen worden. Eine zweite, fast einjährige Inhaftierung sei 2008 erfolgt. Beide Male sei er unter Gewaltanwendung verhört worden. Schliesslich sei er (...) 2010 in Z._______ erneut festgenommen und in ein Marinecamp verbracht worden. Dort sei er misshandelt und nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Seit seiner Flucht aus der Heimat sei er durch die Behörden bei seinen Eltern zuhause gesucht worden. Als Beweise gab der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem verschiedene Zeitungs- und Internetartikel, eine Haftbestätigung, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), ein Entlassungsschreiben, einen Haftbefehl sowie eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Passes und seiner Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 (Eröffnung am 14. Mai 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung eines allfälligen Replikrechts ersucht. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis eines seiner Brüder, eine Fürsorgebestätigung sowie diverse Berichte und Artikel eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 genehmigte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die die Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder feststellenden Verfügungen bzw. Urteile einzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Poststempel vom 19. Juli 2012) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines französischen Urteils betreffend seinen Bruder B._______ sowie eine Kopie der Teilabschlussmitteilung bezüglich seines Bruders C._______ ein. G. Am 20. August 2012 (Poststempel vom 21. August 2012) legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend seinen Bruder C._______ ins Recht. H. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 5. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. September 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass das Verfahren wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweise nicht zu den Akten genommen worden seien. Diese Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 3.2 Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, ist aus dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht ersichtlich, ob und wo die bei der Zweitanhörung eingereichten Beweismittel (act. B11/17 F32) abgelegt worden sind. Sind die einzelnen Aktenstücke des aktuellen Asylgesuchs noch im Aktenverzeichnis aufgeführt, so fehlt ein solches Verzeichnis für die Akten des Auslandgesuchs vollständig. Obwohl die vorinstanzliche Aktenführung somit erhebliche Mängel aufweist, ist von einer Kassation abzusehen: Sämtliche vom Beschwerdeführer angesprochenen Dokumente befinden sich - mit Ausnahme eines Berichtes von Tamilwin.net (...) 2010 über das Verschwinden seines Bruders - in den Akten des Auslandverfahrens. Das fehlende Aktenstück ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, jedoch für den vorliegenden Entscheid von keiner Relevanz. Schliesslich ergeben sich aus der mangelhaften Aktenführung für den Beschwerdeführer auch keine Nachteile, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. 3.3 Ein weiterer Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens mit gehörsverletzender Relevanz betrifft die Begründung. Der Beschwerdeführer hielt in den Befragungen an sämtlichen Ausführungen im Auslandverfahren fest, worauf auch in der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 hingewiesen wird (vgl. Feststellung 5 S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). In der Begründung wird dann jedoch nicht auf die im Auslandverfahren geltend gemachten Festnahmen, Misshandlungen und Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden, insbesondere die Haft im Jahre 2007 und die fast einjährige Haft 2008/2009, eingegangen. Das BFM stellte sich in der Verfügung vielmehr auf den Standpunkt, dass auf die im Auslandverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr einzugehen sei. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend. Eine sachgerechte Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers bedarf zwingend einer Gesamtschau sämtlicher Vorbringen. Eine in sich abgeschlossene und isolierte Betrachtung der jeweiligen Vorkommnisse vor bzw. nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung im Auslandverfahren stellt mithin eine ungenügende Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Doch auch aus dieser mangelhaften Wahrnehmung der Begründungspflicht erwachsen dem Beschwerdeführer keine Nachteile, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung auf der Botschaft sowie in den Anhörungen durch das BFM vor, dass er zwischen 2002 und 2006 für die LTTE Hilfsleistungen übernommen habe. So habe er beim Pongu Tamil-Fest geholfen und für LTTE-Mitglieder Fahrdienste geleistet. 2006 sei er in Konflikt mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) geraten und deshalb mit seinem Bruder nach Z._______ gezogen. (...) 2007 sei er in Z._______ festgenommen worden und bis (...) desselben Jahres inhaftiert gewesen, schliesslich aber ohne Anklage entlassen worden. Drei Wochen nach seiner Freilassung, sei er von drei in Zivil gekleideten Personen eingeschüchtert und nach LTTE-Mitgliedern und einem Waffenversteck gefragt worden. (...) 2008 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______ festgenommen und zu den LTTE befragt worden. Nach einem Bombenanschlag auf einen Verkehrsbus sei er (...) 2008 erneut festgenommen und unter Anwendung von Gewalt befragt worden. (...) 2009 sei er ohne Anklage aus der Haft entlassen worden. Er habe jedoch wöchentlich jeweils sonntags im Gericht eine Unterschrift leisten müssen. Nach drei bis vier Wochen sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr regelmässig, sondern nur noch auf konkrete Aufforderung hin Unterschrift zu leisten habe. Seit seiner Freilassung stehe sein Elternhaus unter Beobachtung und die Telefongespräche würden abgehört. Als Beweismittel für die zwei Inhaftierungen 2007 respektive 2008/2009 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des Magistrate's Court of Z._______ vom (...) 2010, eine Haftbescheinigung des IKRK vom (...) 2010 sowie eine Haftbescheinigung des IKRK vom (...) 2009 ein. Als er sich einmal auf dem Nachhauseweg von der Botschaft befunden habe, sei er an einer Bushaltestelle von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass er sich trotz zweier Festnahmen weiterhin in Z._______ aufhalte und er daher zu den Leuten gehöre, welche hier Bomben platzieren würden. (...) 2010 sei er an der Bushaltestelle von sechs bewaffneten Männern aufgegriffen und in ein Navy-Camp in Y._______ verbracht worden. Bereits während der Fahrt sei er geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass er trotz behördlicher Aufforderung nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die Männer hätten ihm seine Identitätskarte und den Pass abgenommen. Die Karte hätten sie vor seinen Augen zerrissen und den Pass behalten. Er habe seine Kleider ausziehen müssen, sei gefesselt und anschliessend mit einem Wicket geschlagen worden. Dabei sei ihm wiederum vorgehalten worden, dass er sich immer noch in Z._______ aufhalte und daher sicherlich von den LTTE sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er (...) 2010 ausgereist. (...) 2010 seien dann sein Bruder (D._______) und sein Vater mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der Bruder sei für einen Tag festgehalten und während der Befragung geschlagen worden. Seine Freilassung habe nur mit Hilfe eines Mitglieds der EPDP erwirkt werden können. (...) 2010 hätten Beamte des CID zusammen mit der Polizei von X._______ erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht. Schliesslich sei (...) 2011 der Dorfvorsteher von X._______ mittels eines Briefes aus Z._______ aufgefordert worden, sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen und diesen zur Befragung vorzuführen. Als seine Familie erklärt habe, dass er im Ausland sei, sei sein Bruder mitgenommen und einen Tag über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass sein Körper viele Narben aufweise, die zum Teil von Verbrennungen, zum Teil von Folterungen stammen würden. Auch zwei seiner Brüder seien aus Sri Lanka geflohen und würden derzeit als Flüchtlinge in Frankreich und Deutschland leben. B._______, der sich in Frankreich aufhalte, habe zu hohen Mitgliedern der LTTE Kontakte gepflegt und diesen ebenfalls Hilfe geleistet. Sein Bruder C._______, der im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM noch verschwunden gewesen sei, sei nach seiner Rückkehr aus (...) in Sri Lanka verhaftet worden und habe von B._______ freigekauft werden müssen. Er lebe mittlerweile als Flüchtling in Deutschland. Als Beweismittel für die LTTE-Verbindungen seines in Frankreich lebenden Bruders B._______ reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils der französischen Commission des recours des réfugiés vom (...) 2004 ein. Bezüglich seines Bruders C._______ wurde eine Kopie der Teilabschlussmitteilung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingereicht, welche die Unanfechtbarkeit des Asylentscheids bestätigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde schliesslich eine Kopie des Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (...) 2011 eingereicht. 5.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass auf die bereits im Auslandverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr einzugehen sei. Die neu geltend gemachte Verhaftung (...) 2010 habe lediglich dem Zweck gedient, eine Infiltrierung der Zivilgesellschaft durch LTTE-Kämpfer zu verhindern. Sie sei erfolgt, um der behördlichen Anordnung, sich in den Norden von Sri Lanka zu begeben, Nachdruck zu verleihen. In diesem Zusammenhang seien auch die körperlichen Misshandlungen zu sehen. Mangels Intensität sei dieser Vorfall nicht asylbeachtlich. Die Erkundigung nach dem Verbleib des Beschwerdeführers bei dessen Eltern habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient, da lediglich die Befolgung der behördlichen Weisung (Z._______ verlassen und in den Norden zurückkehren) kontrolliert worden sei. Aus diesem Vorfall liesse sich keine staatliche Verfolgungsabsicht ableiten. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, das ihn einer Verfolgungsgefahr aussetzten würde. So sei er nach der Festnahme (...) 2010 bereits nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Das Zurückbehalten des Passes sowie das Zerreissen der Identitätskarte seien als reine Schikane mangels Intensität nicht asylbeachtlich. Ein relevantes Risikoprofil werde auch nicht durch den (möglichen) Umstand begründet, dass seine Geschwister einen engen Bezug zu den LTTE aufweisen würden. Dem BFM seien in solchen Konstellationen keine Fälle von Reflexverfolgungen bekannt. 5.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die behördliche Anweisung, der Beschwerdeführer habe sich in den Norden von Sri Lanka zu begeben, in Anbetracht der auch in Sri Lanka geltenden Niederlassungsfreiheit rechtstaatlich nicht haltbar sei. Zudem könne man einen etwaigen legitimen Zweck nicht losgelöst von den Durchsetzungsmitteln betrachten. Eine Misshandlung stelle daher - selbst wenn sie einem rechtstaatlich legitimen Endzweck diene - keine legitime staatliche Massnahme dar. Der Beschwerdeführer gehöre einer gefährdeten Risikogruppe an, da er bereits mehrfach für längere Zeit inhaftiert worden sei, sich bereits seit zwei Jahren ausser Landes aufhalte und zwei seiner Brüder im Ausland als anerkannte Flüchtlinge leben würden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). 6.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Wie bereits unter Erwägung 3.3 ausgeführt, sind bei dieser Analyse sämtliche Aspekte, insbesondere auch die (behaupteten) Inhaftierungen in den Jahren 2007 sowie 2008/2009, in die Würdigung einzubeziehen. 6.3 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, sondern übernahm für diese lediglich Hilfstätigkeiten wie Fahrdienste oder Dekorationsarbeiten bei Festivals der LTTE. Trotz dieser untergeordneten Tätigkeiten wurde der Beschwerdeführer (...) 2007 (vgl. Asylgesuch (...) 2007) beziehungsweise (...) 2007 (vgl. Bestätigungsschreiben (...) 2009) festgenommen, unter Folteranwendung verhört und nach rund sechs Monaten ohne Anklage wieder freigelassen. Diese Haft ist durch die Aussagen des Beschwerdeführer sowie die eingereichten Beweismittel (Verfügung des Magistrate's Court of Z._______ und die Haftbescheinigung des IKRK) - trotz einer geringfügigen Abweichung betreffend das exakte Datum - glaubhaft dargelegt. Auch die zweite Haft (...) 2008 bis (...) 2009 ist glaubhaft (auch hier liegt eine Haftbescheinigung des IKRK vor). Schliesslich ist die dritte, wenn auch kurze Festnahme (...) 2010 vom Beschwerdeführer glaubhaft geschildert worden. Zur Klarstellung ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine (körperliche) Misshandlung selbst zur Durchsetzung eines rechtsstaatlich anerkannten (End-)Zwecks in Anbetracht der Absolutheit der in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) stipulierten Misshandlungsverbote niemals eine legitime staatliche Massnahme darstellt. Diese drei Festnahmen belegen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen Verdachts auf eine LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und misshandelt wurde, was triftige Anhaltspunkte für die Annahme eines asylrelevanten Risikoprofils liefert. 6.4 Zusätzlich geschärft wird das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers durch die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder. Dem französischen Asylentscheid betreffend seinen Bruder B._______ ist zu entnehmen, dass dieser den LTTE als Informant diente und für die Organisation Flugblätter gestaltete. Aus diesem Grund ist er zweimal festgenommen und misshandelt worden. Aufgrund einer immer noch bestehenden Verfolgungsgefahr wurde dieser Bruder daher in Frankreich als Flüchtling anerkannt. Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers namens C._______, der als Flüchtling in Deutschland lebt, weist ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE auf. Gemäss Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (...) 2011 ist dieser Bruder in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt und erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft. 6.5 Ein weiteres - wenn auch untergeordnetes - Gefährdungselement ergibt sich aus den Narben des Beschwerdeführers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen, wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Entscheid vom 31. Mai 2011, Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Entscheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144). Der Beschwerdeführer besitzt mehrere Narben, die gemäss seinen glaubhaften Aussagen zum Teil von Misshandlungen während seiner Inhaftierungen stammen. 6.6 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er für die sri-lankischen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und er daher einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten gereicht und macht insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- geltend. Dieser Betrag erscheint den Umständen des Falles angemessen und ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: