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E-6920/2023

E-6920/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellenden suchten gemeinsam am 25. Januar 2023 erst- mals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei brachten sie zu den Gründen für ihr Asylgesuch im Wesentlichen vor, der Onkel väterlicherseits der Gesuchstellerin sei D._______, der (…) Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Aufgrund dieses Verwandtschaftsverhält- nisses sei die Familie stets überwacht worden, weshalb mehrere ihrer Ge- schwister sich ausserhalb der Türkei niedergelassen hätten. Zudem sei ei- ner ihrer Brüder ein Abgeordneter der Halkların Demokratik Partisi (HDP) im türkischen Parlament. Die Gesuchstellerin habe im Zeitraum von 2016 bis 2020 Psychologie studiert und im sozialen Netzwerk «Instagram» Nachrichten veröffentlicht, in welchen sie den Ablauf der Wahlen kritisiert habe. Aufgrund von Konflikten mit anderen Studenten habe sie diese Akti- vitäten aber eingestellt. Zudem habe sie zwar an Demonstrationen teilge- nommen, ohne aber aufzufallen. Nach Abschluss ihres Studiums habe sie im sozialen Netzwerk «TikTok» Nachrichten über die Situation ihres Onkels sowie Videos gepostet. Ferner habe sie Nachrichten über ihren Bruder und ihren Onkel auf «Instagram» gepostet und später wieder gelöscht sowie ihren Vater zu HDP-Treffen begleitet. Sie selber sei kein HDP-Mitglied ge- wesen. Am (…) 2023, nach ihrer Ausreise in die Schweiz, sei ihr Haus durchsucht worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, bei der Polizei eine Aussage über ihre Posts in den sozialen Netzwerken zu machen. Der Gesuchsteller machte im ordentlichen Verfahren keine persönlichen Gründe geltend und erklärte, er habe nie Probleme mit den Behörden ge- habt. A.b Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Gesuchstellenden am

15. Juni 2023 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-3935/2023 vom 26. September 2023 ab. Zur Begründung wurde darin insbesondere ausgeführt, die Gesuchstellerin habe keine Dokumente eingereicht, die darauf hindeuten würden, sie werde von den türkischen Behörden gesucht oder müsse mit Sanktionen rechnen. Selbst wenn gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, sei damit zur rechnen, dass höchstens eine Haftstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt sei, ausgesprochen würde oder diese im offenen Vollzug vollstreckt werden könne. Die vorgebrachten Gründe seien daher weder als flüchtlingsrechtlich noch als asylrechtlich relevant einzustufen.

E-6920/2023 Seite 3 B. Die Gesuchstellenden gelangten durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsge- richt und liessen beantragen, das Urteil E-3465/2023 (recte: E-3935/2023) vom 26. September 2023 sei aufzuheben, «er» sei als Flüchtling anzuer- kennen und «ihm» sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass «er» die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei eine vorläufige Auf- nahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumut- bar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme von «ihm» zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Ferner wird sinngemäss beantragt, der Vollzugs der Wegwei- sung sei auszusetzen respektive um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung ersucht sowie beantragt, «ihm» sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Dem Revisionsgesuch lagen Ausdrucke von neun türkischen Dokumenten ohne Übersetzung bei (datiert vom 28. November 2022, 15. August 2023,

5. September 2023, 15. September 2023, 20. September 2023, 29. Sep- tember 2023, 4. Oktober 2023 [zwei Dokumente] und 5. Dezember 2023). C. C.a Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 19. Dezem- ber 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellenden auf, bis zum 3. Januar 2024 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. C.b Die Gesuchstellenden leisteten den Kostenvorschuss am 28. Dezem- ber 2023.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-3935/2023 vom 26. Sep- tember 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2 Die vorinstanzlichen Akten N (…) und das Beschwerdedossier E-3935/2023 wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum

E-6920/2023 Seite 5 Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinrei- chend begründen.

E. 3.4 In der Eingabe vom 12. Dezember 2023 wird der gesetzliche Revisi- onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen (Nachreichung von nachträglich aufgefundenen Beweismitteln; vgl. Revisionsgesuch Ziff. II./3) und hinreichend begründet.

E. 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Im Revisionsgesuch wird diesbezüglich lediglich – und ohne dies mit entspre- chenden Beweismitteln zu belegen – ausgeführt, «Mein Mandant bekam erst am 06.12.2023 konnte die Beweismittel besorgen. Damit ist die ge- setzliche Frist von 90 Tage für das Revisionsgesuch mit Eingabe vom 13.12.2023 gewährt.» und «Mein Mandant als Gesuchsteller kriegte Be- weismittel erst am 06.12.2023. Damit halten wir die Frist von 90 Tagen ge- mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein.». Vorliegend erübrigen sich jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen und angesichts des Ver- fahrensausgangs weitere Ausführungen zu dieser Thematik.

E. 4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen

E-6920/2023 Seite 6 Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914).). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Ver- fahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich einer schlüssig nach- gewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12).

E. 5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, «Mein Mandant als Gesuchsteller konnte diese Beweismittel während des Beschwerdeverfah- ren nicht beibringen, weil Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht weigerte.» (vgl. Gesuchseingabe S. 2). Weiter wird ausgeführt, «Auf dem Festnahme- befehl steht, nach der Befragung den Staatsanwalt kontaktieren. Stehen nicht, dass er freigelassen wird. Normaler weise steht auf solchen Haftbe- fehlen, dass der Verdächtigte nach der Befragung freigelassen wird. Das ist ein starker Hinweise, dass mein Mandant direkt verhaftet wird.» (vgl. Gesuchseingabe S. 3). Zudem sei die Furcht «von ihm» eine begrün- dete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weil in der Türkei ein Straf- verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK hängig sei (vgl. Gesuchsein- gabe S. 5).

E. 6 Festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller erstmals eine Mitgliedschaft bei der PKK und daraus abgeleitete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen behauptet und dies mit den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Be- weismitteln zu belegen versucht, er mithin vielmehr neue erhebliche Tatsa- chen behauptet und nicht das Vorliegen neuer Beweismittel. Aus der An- hörung im ordentlichen Verfahren ergibt sich nämlich nicht, dass der Ge- suchsteller Mitglied bei der PKK war. So führte er auf die Frage «Avez-vous des activités politiques ?» aus, «Je vote pour le HDP, je le soutiens. Je soutiens le parti kurde. Mais je n’ai pas de document d’abonné.» (vgl. Akten der Vorinstanz 1241621-[nachfolgend: SEM-act.] 33/16 Q85). Ebenfalls brachte er an der Anhörung vor, seine Frau habe zwar anlässlich eines Geburtstags von D._______ Veröffentlichungen gemacht, er selber habe aber nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. 33/16 Q78 und Q83). Im Urteil des BVGer E-3935/2023 Bst. D.b wird dem- entsprechend auch folgerichtig ausgeführt, dass der Gesuchsteller keine

E-6920/2023 Seite 7 persönlichen Asylgründe geltend gemacht habe. Trotz erhöhter Anforde- rungen an die Begründung von Revisionsgesuchen (vgl. vorstehend E. 4) wird in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 mit keinem Wort erklärt, wes- halb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein sollte, seine be- hauptungsgemäss offenbar vorbestandene Mitgliedschaft bei der PKK und die daraus abgeleitete Verfolgung durch die türkischen Behörden bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und zumindest die Beweis- mittel, welche vom 28. November 2022, 15. August 2023, 5. September 2023 und 15. September 2023 datieren, nachzureichen. Die geltend ge- machte Tatsache einer Mitgliedschaft bei der PKK und daraus abgeleitete staatliche Verfolgungsmassnahmen sowie die damit in Verbindung ge- brachten und eingereichten Beweismittel sind demnach verspätet vorge- bracht worden und bilden daher grundsätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

E. 7.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.).

E. 7.2 Im Beschwerdeurteil E-3935/2023 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es den Gesuchstellenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall der Ausschaffung in die Tür- kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 5.2).

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E. 7.3 Der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren einbrachte, er werde von den türkischen Behörden verfolgt, lässt erhebliche Zweifel an der im Revisionsgesuch lediglich knapp ange- sprochenen Verfolgung durch die türkischen Behörden aufkommen. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente, welche leicht fälsch- bar oder auch gegen Bezahlung erhältlich zu machen sind (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3) sind ebenfalls nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen. Insbesondere wird im Revisionsgesuch nicht ansatzweise erklärt, wie die Gesuchstellenden diese Dokumente erhältlich machen konnten. Aufgrund der nicht offenge- legten und der damit verbundenen als zweifelhaft zu erachtenden Herkunft der Beweismittel erübrigt es sich, die mit dem Revisionsverfahren einge- reichten türkischsprachigen Dokumente von Amtes wegen in eine Amts- sprache übersetzen zu lassen. Im Übrigen wäre auch der tatsächliche Nachweis des Vorliegens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht per se geeignet, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK zu schliessen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten sind das neue Vorbringen und die dazu einge- reichten türkischsprachigen Dokumente nicht geeignet, eine drohende Ver- letzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK schlüssig nachzuweisen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden keine revi- sionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch vom

E. 9 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Dezember 2023 um Revision des Urteils des BVGer E-3935/2023 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 9. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten den Ge- suchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6920/2023 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Gesuchsteller, B._______, geboren am (...), Gesuchstellerin, C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3935/2023 vom 26. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten gemeinsam am 25. Januar 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei brachten sie zu den Gründen für ihr Asylgesuch im Wesentlichen vor, der Onkel väterlicherseits der Gesuchstellerin sei D._______, der (...) Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses sei die Familie stets überwacht worden, weshalb mehrere ihrer Geschwister sich ausserhalb der Türkei niedergelassen hätten. Zudem sei einer ihrer Brüder ein Abgeordneter der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) im türkischen Parlament. Die Gesuchstellerin habe im Zeitraum von 2016 bis 2020 Psychologie studiert und im sozialen Netzwerk «Instagram» Nachrichten veröffentlicht, in welchen sie den Ablauf der Wahlen kritisiert habe. Aufgrund von Konflikten mit anderen Studenten habe sie diese Aktivitäten aber eingestellt. Zudem habe sie zwar an Demonstrationen teilgenommen, ohne aber aufzufallen. Nach Abschluss ihres Studiums habe sie im sozialen Netzwerk «TikTok» Nachrichten über die Situation ihres Onkels sowie Videos gepostet. Ferner habe sie Nachrichten über ihren Bruder und ihren Onkel auf «Instagram» gepostet und später wieder gelöscht sowie ihren Vater zu HDP-Treffen begleitet. Sie selber sei kein HDP-Mitglied gewesen. Am (...) 2023, nach ihrer Ausreise in die Schweiz, sei ihr Haus durchsucht worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, bei der Polizei eine Aussage über ihre Posts in den sozialen Netzwerken zu machen. Der Gesuchsteller machte im ordentlichen Verfahren keine persönlichen Gründe geltend und erklärte, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. A.b Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Gesuchstellenden am 15. Juni 2023 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3935/2023 vom 26. September 2023 ab. Zur Begründung wurde darin insbesondere ausgeführt, die Gesuchstellerin habe keine Dokumente eingereicht, die darauf hindeuten würden, sie werde von den türkischen Behörden gesucht oder müsse mit Sanktionen rechnen. Selbst wenn gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, sei damit zur rechnen, dass höchstens eine Haftstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt sei, ausgesprochen würde oder diese im offenen Vollzug vollstreckt werden könne. Die vorgebrachten Gründe seien daher weder als flüchtlingsrechtlich noch als asylrechtlich relevant einzustufen. B. Die Gesuchstellenden gelangten durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, das Urteil E-3465/2023 (recte: E-3935/2023) vom 26. September 2023 sei aufzuheben, «er» sei als Flüchtling anzuerkennen und «ihm» sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass «er» die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme von «ihm» zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird sinngemäss beantragt, der Vollzugs der Wegweisung sei auszusetzen respektive um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht sowie beantragt, «ihm» sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Dem Revisionsgesuch lagen Ausdrucke von neun türkischen Dokumenten ohne Übersetzung bei (datiert vom 28. November 2022, 15. August 2023, 5. September 2023, 15. September 2023, 20. September 2023, 29. September 2023, 4. Oktober 2023 [zwei Dokumente] und 5. Dezember 2023). C. C.a Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Gleichzeitig forderte sie die Gesuchstellenden auf, bis zum 3. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. C.b Die Gesuchstellenden leisteten den Kostenvorschuss am 28. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-3935/2023 vom 26. September 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

2. Die vorinstanzlichen Akten N (...) und das Beschwerdedossier E-3935/2023 wurden von Amtes wegen beigezogen. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen. 3.4 In der Eingabe vom 12. Dezember 2023 wird der gesetzliche Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen (Nachreichung von nachträglich aufgefundenen Beweismitteln; vgl. Revisionsgesuch Ziff. II./3) und hinreichend begründet. 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Im Revisionsgesuch wird diesbezüglich lediglich - und ohne dies mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen - ausgeführt, «Mein Mandant bekam erst am 06.12.2023 konnte die Beweismittel besorgen. Damit ist die gesetzliche Frist von 90 Tage für das Revisionsgesuch mit Eingabe vom 13.12.2023 gewährt.» und «Mein Mandant als Gesuchsteller kriegte Beweismittel erst am 06.12.2023. Damit halten wir die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein.». Vorliegend erübrigen sich jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen und angesichts des Verfahrensausgangs weitere Ausführungen zu dieser Thematik.

4. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914).). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig (vgl. dazu nachfolgend E. 7). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12).

5. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, «Mein Mandant als Gesuchsteller konnte diese Beweismittel während des Beschwerdeverfahren nicht beibringen, weil Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht weigerte.» (vgl. Gesuchseingabe S. 2). Weiter wird ausgeführt, «Auf dem Festnahmebefehl steht, nach der Befragung den Staatsanwalt kontaktieren. Stehen nicht, dass er freigelassen wird. Normaler weise steht auf solchen Haftbefehlen, dass der Verdächtigte nach der Befragung freigelassen wird. Das ist ein starker Hinweise, dass mein Mandant direkt verhaftet wird.» (vgl. Gesuchseingabe S. 3). Zudem sei die Furcht «von ihm» eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weil in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK hängig sei (vgl. Gesuchseingabe S. 5).

6. Festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller erstmals eine Mitgliedschaft bei der PKK und daraus abgeleitete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen behauptet und dies mit den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln zu belegen versucht, er mithin vielmehr neue erhebliche Tatsachen behauptet und nicht das Vorliegen neuer Beweismittel. Aus der Anhörung im ordentlichen Verfahren ergibt sich nämlich nicht, dass der Gesuchsteller Mitglied bei der PKK war. So führte er auf die Frage «Avez-vous des activités politiques ?» aus, «Je vote pour le HDP, je le soutiens. Je soutiens le parti kurde. Mais je n'ai pas de document d'abonné.» (vgl. Akten der Vorinstanz 1241621-[nachfolgend: SEM-act.] 33/16 Q85). Ebenfalls brachte er an der Anhörung vor, seine Frau habe zwar anlässlich eines Geburtstags von D._______ Veröffentlichungen gemacht, er selber habe aber nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. 33/16 Q78 und Q83). Im Urteil des BVGer E-3935/2023 Bst. D.b wird dementsprechend auch folgerichtig ausgeführt, dass der Gesuchsteller keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht habe. Trotz erhöhter Anforderungen an die Begründung von Revisionsgesuchen (vgl. vorstehend E. 4) wird in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 mit keinem Wort erklärt, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein sollte, seine behauptungsgemäss offenbar vorbestandene Mitgliedschaft bei der PKK und die daraus abgeleitete Verfolgung durch die türkischen Behörden bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und zumindest die Beweismittel, welche vom 28. November 2022, 15. August 2023, 5. September 2023 und 15. September 2023 datieren, nachzureichen. Die geltend gemachte Tatsache einer Mitgliedschaft bei der PKK und daraus abgeleitete staatliche Verfolgungsmassnahmen sowie die damit in Verbindung gebrachten und eingereichten Beweismittel sind demnach verspätet vorgebracht worden und bilden daher grundsätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 7. 7.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.). 7.2 Im Beschwerdeurteil E-3935/2023 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es den Gesuchstellenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall der Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 5.2). 7.3 Der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren einbrachte, er werde von den türkischen Behörden verfolgt, lässt erhebliche Zweifel an der im Revisionsgesuch lediglich knapp angesprochenen Verfolgung durch die türkischen Behörden aufkommen. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente, welche leicht fälschbar oder auch gegen Bezahlung erhältlich zu machen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3) sind ebenfalls nicht geeignet, diese Zweifel auszuräumen. Insbesondere wird im Revisionsgesuch nicht ansatzweise erklärt, wie die Gesuchstellenden diese Dokumente erhältlich machen konnten. Aufgrund der nicht offengelegten und der damit verbundenen als zweifelhaft zu erachtenden Herkunft der Beweismittel erübrigt es sich, die mit dem Revisionsverfahren eingereichten türkischsprachigen Dokumente von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Übrigen wäre auch der tatsächliche Nachweis des Vorliegens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei nicht per se geeignet, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK zu schliessen. 7.4 Nach dem Gesagten sind das neue Vorbringen und die dazu eingereichten türkischsprachigen Dokumente nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK schlüssig nachzuweisen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch vom 12. Dezember 2023 um Revision des Urteils des BVGer E-3935/2023 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

9. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: