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D-806/2024

D-806/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 20. Dezember 2023 wurde er vom SEM im Rahmen der Erstbefra- gung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch und an der Anhörung vom 17. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit seinen Eltern und Ge- schwistern in der Stadt (…) gelebt. Sein Vater arbeite als Reinigungskraft, seine Mutter sei derzeit (…). Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule bis zur (…). Klasse besucht und anschliessend in einer Bäckerei gearbeitet und auch eine (…) Ausbildung zum (…) absolviert. Im Zuge des Erdbebens vom Februar 2023 sei das Gebäude der (…) beschädigt und später abge- rissen worden. Die Wohnung seiner Eltern sei hingegen nicht beschädigt worden. Im (…) sei er auf der Strasse von maskierten Personen in einem Auto mit- genommen und zu (…), die sich den Widerstandskämpfern in den Bergen angeschlossen habe, befragt und geschlagen worden. Er sei infolge einer Kundgebung erneut mitgenommen worden, allerdings könne er sich an die Umstände nicht mehr erinnern, ausser dass sein Vater hinterhergekommen sei. Am (…) sei er im Anschluss an die (…) von maskierten Personen in einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten sich als Staatsmänner ausgegeben und ihn aufgefordert, als Spitzel für die Regierung zu arbeiten, andernfalls werde er dem Islamischen Staat (IS) ausgeliefert. Anschliessend hätten sie ihn an einen Ort ausserhalb der Stadt (…) gebracht, von wo aus er nach Hause gelaufen sei. In der Folge habe er zusammen mit seiner Familie seine Aus- reise beschlossen. Während die Familie das nötige Geld aufgetrieben und die Reise organisiert habe, habe er sich – mit Ausnahme von gelegentli- chen Einkäufen – vorwiegend zu Hause aufgehalten. Einige Tage vor sei- ner Ausreise sei sein (…). bei einer Razzia festgenommen und ins Gefäng- nis gebracht worden, wo er sich nach wie vor befinde. Einer seiner (…) befinde sich bereits seit (…) und ein weiterer (…) seit (…) im Gefängnis. Sein Vater habe im Jahr (…) einen Selbstmordversuch unternommen we- gen des andauernden (…) Drucks. Am (…) sei er (Beschwerdeführer) schliesslich per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei an den IS ausgehändigt würde.

D-806/2024 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Identitätskarte im Original sowie Fotos in Kopie und einen Ver- laufsbericht der (…) (Stand (…)) zu den Akten. A.d Am 24. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Februar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-eventualiter die Rückwei- sung der Sache zur weiteren Abklärung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde von Gesetztes wegen festzustellen und zu bestätigen, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom

6. Februar 2024 sowie E-Mail der vormaligen Rechtsvertretung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Be- schwerdeeingang mit Schreiben vom 7. Februar 2024. Die vorinstanzli- chen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer ergän- zende Ausführungen.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die geltend gemachten Vorfälle, namentlich die unfreiwilligen Mitnahmen und Befragungen zu Verwandten, sowie die Aufforderung, künftig als Spitzel tätig zu werden, seien als behördliche Nachforschungen zu qualifizieren, die auch unter Berücksichtigung allfälliger Schläge keine flüchtlingsrecht- lich relevante Intensität aufwiesen. Es gebe auch keine Hinweise auf eine bevorstehende flüchtlingsrechtliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und strafrechtlich unbescholten. Auch verfüge er über kein ausreichend exponiertes politisches Profil und seine Unterstützung für Ak- tivitäten der HDP (Halkların Demokratik Partisi) vermöge kein tatsächliches

D-806/2024 Seite 5 oder vermutetes Engagement für eine verbotene Organisation zu begrün- den. Er selbst stelle für die türkischen Behörden keine ernsthafte Bedro- hung dar. Daran ändere die Festnahme seines (…). nichts, dessen Profil als volljähriger Mann sei nicht mit jenem des minderjährigen Beschwerde- führers vergleichbar. Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen ver- möchten keine berechtigte Furcht vor zukünftigen, flüchtlingsrechtlich rele- vanten Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen, zumal er sich zuletzt fast sieben Monate zu Hause aufgehalten habe, ohne dass sich jemand nach ihm erkundigt habe, obwohl den Behörden seine Ad- resse bekannt sei. Auch der Umstand, dass sich der Rest seiner Familie noch in der Türkei aufhalte, zeige, dass keine konkreten, unmittelbar be- vorstehenden Verfolgungsmassnahmen vorlägen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch äusserst engagierten Familie. Mütterlicherseits seien (…) (…) im Gefängnis, ein weiterer sei ins Ausland geflohen und (…) sei getötet worden. Sein (…), der mit ihm zusammen bei der HDP aktiv gewesen sei, sei – kurz vor der Anhörung des Beschwerdeführers, was die Aktualität der Bedrohung für ihn zeige – festgenommen worden. Seine (…) habe sich vor vielen Jahren den kurdischen Widerstandskämpfern angeschlossen. Auch sein (…) sei bis zur Heirat politisch aktiv gewesen. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer in seiner Psyche verletzt, indem sie ihn bei den Mit- nahmen, vor allem aber beim letzten Vorfall, stark misshandelt hätten. Die Polizisten hätten eine halbe Stunde lang auf ihn eingetreten und einge- schlagen, nachdem sie ihn aufgefordert hätten, als Spion zu arbeiten. Er sei nur noch auf dem Boden gelegen, bis die Schläge und Tritte irgend- wann aufgehört hätten. Er habe dabei Hämatome, Verstauchungen und starke Schwellungen erlitten. Die Flucht aus der Türkei habe allein wegen ungenügender finanzieller Mittel nicht früher erfolgen können. Aus Sicht der Behörden verfüge er über ein erhebliches politisches Profil, wobei die Landesabwesenheit und die Flucht aus der Türkei erschwerend hinzukä- men. Entgegen der Ausführungen des SEM sei keine Fluchtalternative in der Türkei gegeben, da die in anderen Provinzen lebenden Verwandten des Beschwerdeführers zu verstritten mit der Familie seien. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch zwischen dem Vorfall vom (…) und seiner Ausreise (…) nicht bei ihnen verstecken können. Zuletzt sei er auch ge- sundheitlich höchst labil und habe aufgrund des Erlebten (…) und (…). Auf- grund der schwierigen Situation der Familie und des (…) würde ein Weg- weisungsvollzug das Kindeswohl gefährden und sei daher unzulässig und unzumutbar.

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E. 4.3 In der Eingabe vom 16. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, sein (…). sei einige Tage vor seiner Anhörung – nicht vor seiner Flucht – festgenommen worden, was zeige, wie akut die Gefährdung für ihn (Be- schwerdeführer) sei. Sein Vorbringen in der Anhörung, wonach durch die dargelegten Vorfälle in der Türkei seine Psyche verletzt worden sei, sei so zu verstehen, dass er bei den Mitnahmen von den Behörden stark miss- handelt worden sei, gefühltermassen hätten die Beamten eine halbe Stunde lang auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Er habe als Folge der Gewalt Hämatome, Verstauchungen und starke Schwellungen erlitten. Er sei offenkundig asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen.

E. 5 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zur Frage der Fluchtalternative in der Türkei keine Abklärungen getroffen und fälsch- licherweise gemutmasst, dass seine in anderen Provinzen lebenden Ver- wandten ihm trotz Streitigkeiten Schutz gewähren würden, rügt er sinnge- mäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen erweisen sich indes als unbegründet, da die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative hier nicht ein- schlägig für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist. Das Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen ist nur dann zu prüfen, wenn eine – be- stehende oder in absehbarer Zeit zu befürchtende – flüchtlingsrechtliche Verfolgung im Heimatort vorliegt. Die Vorinstanz legte in ihrer ausführlichen Begründung rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die fluchtauslö- senden Vorbringen des Beschwerdeführers der flüchtlingsrechtlichen Re- levanz entbehrten (vgl. namentlich die Erwägungen auf S. 4 und 5 der an- gefochtenen Verfügung). Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, das Bestehen innerstaatlicher Schutzalternativen zu prüfen respektive zu begründen. Zwar weist die Vorinstanz dennoch darauf hin, dass die ge- schilderten Probleme regional beschränkt seien und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Hierbei handelt es sich nach dem Gesagten aber um eine allge- meine Empfehlung ohne asylrechtliche Relevanz. Der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-806/2024 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 7.1 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusammen- hang mit den Mitnahmen durch die vermeintlichen Mitglieder der Behörden erlebt hatte (Schläge, Tritte, Drohungen) sind mangels genügender Inten- sität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach seine Aussage, er sei in seiner Psyche verletzt worden, bedeute, dass er von der Polizei über einen Zeitraum von gefühlt einer halben Stunde massiv geschlagen und getreten worden sei, erachtet das Gericht aller- dings als nachgeschoben und unglaubhaft. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer – auch angesichts seines jugendlichen Alters – Miss- handlungen in dieser Ausprägung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte.

E. 7.2 Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtliche Nachteile im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Soweit er geltend macht, er sei von unbekannten, dem Regime naheste- henden Personen aufgefordert worden, für die Regierung zu arbeiten, an- sonsten er dem Islamischen Staat ausgeliefert werde, ist zu bezweifeln,

D-806/2024 Seite 8 dass sie ihre Drohung wahr gemacht hätten. Insbesondere das Profil des Beschwerdeführers (keine Parteimitgliedschaft, kein qualifiziertes politi- sches Engagement, strafrechtlich unbescholten, minderjährig) lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass ihm derartige ernsthafte Nachteile zu- gefügt worden wären. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zu Spitzeltätigkei- ten – trotz angeblich angesetzter Frist durch die Unbekannten – noch meh- rere Monate an seinem offiziellen Wohnort in der Türkei aufgehalten hat, ohne dass er erneut durch die Unbekannten oder die türkischen Behörden behelligt worden wäre. Es ist davon auszugehen, dass die maskierten Per- sonen ihn während den darauffolgenden Monaten mit den angedrohten Massnahmen bestraft hätten, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre. Die Drohungen sind daher als blosser Einschüchterungsversuch zu verstehen.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer durch die Auflistung mehrerer vermeint- lich politisch verfolgter Verwandten eine mögliche Reflexverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass seine Eltern und Geschwistern weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort leben, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch der Beschwerdeführer selbst vermochte ungeachtet der hier darge- legten drei Vorfälle ein bislang weitgehend unbehelligtes Leben in der Tür- kei zu führen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die maskier- ten Personen beziehungsweise die türkischen Behörden beabsichtigen würden, die Behelligungen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft in naher Zukunft zu intensivieren.

E. 7.4 Schliesslich sind auch keine anderweitigen Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer war weder Mitglied einer als terroristisch bezeichneten Organisation noch ein politischer Aktivist. Zudem ist er strafrechtlich unbescholten, und es weist nichts darauf hin, dass er bei den Behörden einschlägig registriert ist. Da- ran vermag auch die Verhaftung seines (…). nichts zu ändern, da dieser bereits aufgrund seiner Volljährigkeit über ein ganz anderes Risikoprofil verfügt. Sodann resultiert auch aus dem blossen Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, keine relevante Gefährdung.

E. 8 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asyl- beachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr

D-806/2024 Seite 9 ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

D-806/2024 Seite 10 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist (…).

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E. 10.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Be- schwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Bezüglich seiner (…) Beschwerden und seiner (…) stellte die Vorinstanz zurecht fest, dass die geringe Medikation auf eigenen Wunsch abgesetzt werden konnte und gemäss dem Verlaufsbericht (…) weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vorliegt (…). Demnach handelt es sich auch angesichts der Reaktion des Beschwerdeführers auf den negativen Entscheid des SEM (…) nicht um derart schwerwiegende medizinische Pro-bleme, dass diese einen Wegweisungsvollzug verhin- dern würden. Zudem verfügt die Türkei über ein funktionierendes und aus- gebautes Gesundheitssystem mit umfassender (psycho-)medizinischer Infrastruktur. Demnach können im heutigen Zeitpunkt keine medizinisch bedingten Vollzugshindernisse festgestellt werden. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er kann zu seinen Eltern und Geschwister in die Famili- enwohnung zurückkehren, und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass seine Eltern für ihn sorgen werden. Ausserdem verfügt der Beschwer- deführer über eine abgeschlossene Grundschulbildung, eine Berufsausbil- dung als (…) mit Zertifikat sowie mehrere Jahre Berufserfahrung.

E. 10.3.3 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz (…)) wurde vom Erdbeben vom Februar 2023 stark getroffen. Die Familie des Be- schwerdeführers kam seinen Aussagen zufolge allerdings glimpflich da- von, insbesondere wurde die Familienwohnung offenbar nicht in relevanter Weise beschädigt; jedenfalls leben seine Eltern und Geschwister in dersel- ben Wohnung wie vor dem Erdbeben (…). Aus den Aussagen des Be- schwerdeführers ist ferner zu schliessen, dass seine Familienangehörigen alle wohlauf sind, und sein Vater wieder erwerbstätig ist. Demnach weist nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Erdbebens vom Februar 2023 bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not- lage geraten würde.

E. 10.3.4 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können na- mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -

D-806/2024 Seite 12 fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbeglei- teten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzu- klären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer- den können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.); die Vorinstanz stützt sich beim Entscheid, ob weitere vorgängige Abklärungen im Heimatstaat notwendig sind, auf die Aktenlage (vgl. auch Urteil des BVGer D-5411/2019 vom

20. September 2021 E. 11.5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile (…) Jahre alt und ohne seine Eltern in die Schweiz gereist. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nicht auf die Obhut seiner Familie zurückgreifen könnte. Sein Vater ist erwerbstätig und seine Familie lebt immer noch in derselben Woh- nung. Aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung geht hervor, dass seine Eltern seine primären Bezugspersonen sind, er mit diesen nach wie vor in engem Austausch steht (…). Angesichts der bloss sehr kurzen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz besteht keine Gefahr einer Entwurzelung. Es ist sodann Sache der zuständigen kantonalen Behörde, vor der Ausschaf- fung des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass dieser im Rückkehr- staat einem Familienmitglied oder einer anderweitigen geeigneten Person oder Einrichtung übergeben werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenfalls nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-806/2024 Seite 13

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie der amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-806/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-806/2024 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 20. Dezember 2023 wurde er vom SEM im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch und an der Anhörung vom 17. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt (...) gelebt. Sein Vater arbeite als Reinigungskraft, seine Mutter sei derzeit (...). Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule bis zur (...). Klasse besucht und anschliessend in einer Bäckerei gearbeitet und auch eine (...) Ausbildung zum (...) absolviert. Im Zuge des Erdbebens vom Februar 2023 sei das Gebäude der (...) beschädigt und später abgerissen worden. Die Wohnung seiner Eltern sei hingegen nicht beschädigt worden. Im (...) sei er auf der Strasse von maskierten Personen in einem Auto mitgenommen und zu (...), die sich den Widerstandskämpfern in den Bergen angeschlossen habe, befragt und geschlagen worden. Er sei infolge einer Kundgebung erneut mitgenommen worden, allerdings könne er sich an die Umstände nicht mehr erinnern, ausser dass sein Vater hinterhergekommen sei. Am (...) sei er im Anschluss an die (...) von maskierten Personen in einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten sich als Staatsmänner ausgegeben und ihn aufgefordert, als Spitzel für die Regierung zu arbeiten, andernfalls werde er dem Islamischen Staat (IS) ausgeliefert. Anschliessend hätten sie ihn an einen Ort ausserhalb der Stadt (...) gebracht, von wo aus er nach Hause gelaufen sei. In der Folge habe er zusammen mit seiner Familie seine Ausreise beschlossen. Während die Familie das nötige Geld aufgetrieben und die Reise organisiert habe, habe er sich - mit Ausnahme von gelegentlichen Einkäufen - vorwiegend zu Hause aufgehalten. Einige Tage vor seiner Ausreise sei sein (...). bei einer Razzia festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er sich nach wie vor befinde. Einer seiner (...) befinde sich bereits seit (...) und ein weiterer (...) seit (...) im Gefängnis. Sein Vater habe im Jahr (...) einen Selbstmordversuch unternommen wegen des andauernden (...) Drucks. Am (...) sei er (Beschwerdeführer) schliesslich per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei an den IS ausgehändigt würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte im Original sowie Fotos in Kopie und einen Verlaufsbericht der (...) (Stand (...)) zu den Akten. A.d Am 24. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Februar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetztes wegen festzustellen und zu bestätigen, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 6. Februar 2024 sowie E-Mail der vormaligen Rechtsvertretung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 7. Februar 2024. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die geltend gemachten Vorfälle, namentlich die unfreiwilligen Mitnahmen und Befragungen zu Verwandten, sowie die Aufforderung, künftig als Spitzel tätig zu werden, seien als behördliche Nachforschungen zu qualifizieren, die auch unter Berücksichtigung allfälliger Schläge keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufwiesen. Es gebe auch keine Hinweise auf eine bevorstehende flüchtlingsrechtliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und strafrechtlich unbescholten. Auch verfüge er über kein ausreichend exponiertes politisches Profil und seine Unterstützung für Aktivitäten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) vermöge kein tatsächliches oder vermutetes Engagement für eine verbotene Organisation zu begründen. Er selbst stelle für die türkischen Behörden keine ernsthafte Bedrohung dar. Daran ändere die Festnahme seines (...). nichts, dessen Profil als volljähriger Mann sei nicht mit jenem des minderjährigen Beschwerdeführers vergleichbar. Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen vermöchten keine berechtigte Furcht vor zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen, zumal er sich zuletzt fast sieben Monate zu Hause aufgehalten habe, ohne dass sich jemand nach ihm erkundigt habe, obwohl den Behörden seine Adresse bekannt sei. Auch der Umstand, dass sich der Rest seiner Familie noch in der Türkei aufhalte, zeige, dass keine konkreten, unmittelbar bevorstehenden Verfolgungsmassnahmen vorlägen. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch äusserst engagierten Familie. Mütterlicherseits seien (...) (...) im Gefängnis, ein weiterer sei ins Ausland geflohen und (...) sei getötet worden. Sein (...), der mit ihm zusammen bei der HDP aktiv gewesen sei, sei - kurz vor der Anhörung des Beschwerdeführers, was die Aktualität der Bedrohung für ihn zeige - festgenommen worden. Seine (...) habe sich vor vielen Jahren den kurdischen Widerstandskämpfern angeschlossen. Auch sein (...) sei bis zur Heirat politisch aktiv gewesen. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer in seiner Psyche verletzt, indem sie ihn bei den Mitnahmen, vor allem aber beim letzten Vorfall, stark misshandelt hätten. Die Polizisten hätten eine halbe Stunde lang auf ihn eingetreten und eingeschlagen, nachdem sie ihn aufgefordert hätten, als Spion zu arbeiten. Er sei nur noch auf dem Boden gelegen, bis die Schläge und Tritte irgendwann aufgehört hätten. Er habe dabei Hämatome, Verstauchungen und starke Schwellungen erlitten. Die Flucht aus der Türkei habe allein wegen ungenügender finanzieller Mittel nicht früher erfolgen können. Aus Sicht der Behörden verfüge er über ein erhebliches politisches Profil, wobei die Landesabwesenheit und die Flucht aus der Türkei erschwerend hinzukämen. Entgegen der Ausführungen des SEM sei keine Fluchtalternative in der Türkei gegeben, da die in anderen Provinzen lebenden Verwandten des Beschwerdeführers zu verstritten mit der Familie seien. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch zwischen dem Vorfall vom (...) und seiner Ausreise (...) nicht bei ihnen verstecken können. Zuletzt sei er auch gesundheitlich höchst labil und habe aufgrund des Erlebten (...) und (...). Aufgrund der schwierigen Situation der Familie und des (...) würde ein Wegweisungsvollzug das Kindeswohl gefährden und sei daher unzulässig und unzumutbar. 4.3 In der Eingabe vom 16. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, sein (...). sei einige Tage vor seiner Anhörung - nicht vor seiner Flucht - festgenommen worden, was zeige, wie akut die Gefährdung für ihn (Beschwerdeführer) sei. Sein Vorbringen in der Anhörung, wonach durch die dargelegten Vorfälle in der Türkei seine Psyche verletzt worden sei, sei so zu verstehen, dass er bei den Mitnahmen von den Behörden stark misshandelt worden sei, gefühltermassen hätten die Beamten eine halbe Stunde lang auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Er habe als Folge der Gewalt Hämatome, Verstauchungen und starke Schwellungen erlitten. Er sei offenkundig asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. 5. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zur Frage der Fluchtalternative in der Türkei keine Abklärungen getroffen und fälschlicherweise gemutmasst, dass seine in anderen Provinzen lebenden Verwandten ihm trotz Streitigkeiten Schutz gewähren würden, rügt er sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen erweisen sich indes als unbegründet, da die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative hier nicht einschlägig für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist. Das Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen ist nur dann zu prüfen, wenn eine - bestehende oder in absehbarer Zeit zu befürchtende - flüchtlingsrechtliche Verfolgung im Heimatort vorliegt. Die Vorinstanz legte in ihrer ausführlichen Begründung rechtsgenügend dar, aus welchen Gründen die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers der flüchtlingsrechtlichen Relevanz entbehrten (vgl. namentlich die Erwägungen auf S. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, das Bestehen innerstaatlicher Schutzalternativen zu prüfen respektive zu begründen. Zwar weist die Vorinstanz dennoch darauf hin, dass die geschilderten Probleme regional beschränkt seien und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Hierbei handelt es sich nach dem Gesagten aber um eine allgemeine Empfehlung ohne asylrechtliche Relevanz. Der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusammenhang mit den Mitnahmen durch die vermeintlichen Mitglieder der Behörden erlebt hatte (Schläge, Tritte, Drohungen) sind mangels genügender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Aussage, er sei in seiner Psyche verletzt worden, bedeute, dass er von der Polizei über einen Zeitraum von gefühlt einer halben Stunde massiv geschlagen und getreten worden sei, erachtet das Gericht allerdings als nachgeschoben und unglaubhaft. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer - auch angesichts seines jugendlichen Alters - Misshandlungen in dieser Ausprägung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. 7.2 Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtliche Nachteile im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Soweit er geltend macht, er sei von unbekannten, dem Regime nahestehenden Personen aufgefordert worden, für die Regierung zu arbeiten, ansonsten er dem Islamischen Staat ausgeliefert werde, ist zu bezweifeln, dass sie ihre Drohung wahr gemacht hätten. Insbesondere das Profil des Beschwerdeführers (keine Parteimitgliedschaft, kein qualifiziertes politisches Engagement, strafrechtlich unbescholten, minderjährig) lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass ihm derartige ernsthafte Nachteile zugefügt worden wären. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten - trotz angeblich angesetzter Frist durch die Unbekannten - noch mehrere Monate an seinem offiziellen Wohnort in der Türkei aufgehalten hat, ohne dass er erneut durch die Unbekannten oder die türkischen Behörden behelligt worden wäre. Es ist davon auszugehen, dass die maskierten Personen ihn während den darauffolgenden Monaten mit den angedrohten Massnahmen bestraft hätten, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre. Die Drohungen sind daher als blosser Einschüchterungsversuch zu verstehen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer durch die Auflistung mehrerer vermeintlich politisch verfolgter Verwandten eine mögliche Reflexverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass seine Eltern und Geschwistern weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort leben, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch der Beschwerdeführer selbst vermochte ungeachtet der hier dargelegten drei Vorfälle ein bislang weitgehend unbehelligtes Leben in der Türkei zu führen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die maskierten Personen beziehungsweise die türkischen Behörden beabsichtigen würden, die Behelligungen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft in naher Zukunft zu intensivieren. 7.4 Schliesslich sind auch keine anderweitigen Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer war weder Mitglied einer als terroristisch bezeichneten Organisation noch ein politischer Aktivist. Zudem ist er strafrechtlich unbescholten, und es weist nichts darauf hin, dass er bei den Behörden einschlägig registriert ist. Daran vermag auch die Verhaftung seines (...). nichts zu ändern, da dieser bereits aufgrund seiner Volljährigkeit über ein ganz anderes Risikoprofil verfügt. Sodann resultiert auch aus dem blossen Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, keine relevante Gefährdung.

8. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist (...). 10.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Bezüglich seiner (...) Beschwerden und seiner (...) stellte die Vorinstanz zurecht fest, dass die geringe Medikation auf eigenen Wunsch abgesetzt werden konnte und gemäss dem Verlaufsbericht (...) weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vorliegt (...). Demnach handelt es sich auch angesichts der Reaktion des Beschwerdeführers auf den negativen Entscheid des SEM (...) nicht um derart schwerwiegende medizinische Pro-bleme, dass diese einen Wegweisungsvollzug verhindern würden. Zudem verfügt die Türkei über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem mit umfassender (psycho-)medizinischer Infrastruktur. Demnach können im heutigen Zeitpunkt keine medizinisch bedingten Vollzugshindernisse festgestellt werden. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er kann zu seinen Eltern und Geschwister in die Familienwohnung zurückkehren, und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass seine Eltern für ihn sorgen werden. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Grundschulbildung, eine Berufsausbildung als (...) mit Zertifikat sowie mehrere Jahre Berufserfahrung. 10.3.3 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz (...)) wurde vom Erdbeben vom Februar 2023 stark getroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kam seinen Aussagen zufolge allerdings glimpflich davon, insbesondere wurde die Familienwohnung offenbar nicht in relevanter Weise beschädigt; jedenfalls leben seine Eltern und Geschwister in derselben Wohnung wie vor dem Erdbeben (...). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ferner zu schliessen, dass seine Familienangehörigen alle wohlauf sind, und sein Vater wieder erwerbstätig ist. Demnach weist nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Erdbebens vom Februar 2023 bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.4 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.); die Vorinstanz stützt sich beim Entscheid, ob weitere vorgängige Abklärungen im Heimatstaat notwendig sind, auf die Aktenlage (vgl. auch Urteil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 E. 11.5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile (...) Jahre alt und ohne seine Eltern in die Schweiz gereist. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nicht auf die Obhut seiner Familie zurückgreifen könnte. Sein Vater ist erwerbstätig und seine Familie lebt immer noch in derselben Wohnung. Aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung geht hervor, dass seine Eltern seine primären Bezugspersonen sind, er mit diesen nach wie vor in engem Austausch steht (...). Angesichts der bloss sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz besteht keine Gefahr einer Entwurzelung. Es ist sodann Sache der zuständigen kantonalen Behörde, vor der Ausschaffung des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer anderweitigen geeigneten Person oder Einrichtung übergeben werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: