Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten dabei insbesondere geltend, gegen den Gesuch- steller 1 sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, und reichten entsprechende Beweismittel zu den Akten. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-1077/2024 vom 8. April 2024 ab. Die Gesuchstellen- den reichten mit Eingabe vom 11. April 2024 weitere Beweismittel beim Gericht ein (vgl. D-1077/2024, Act. 6), worauf ihnen mitgeteilt wurde, das Beschwerdeverfahren sei bereits abgeschlossen. B. B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2024 (Da- tum Postaufgabe) beantragten die Gesuchstellenden die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-1077/2024 vom 8. April 2024 sowie die anschlies- sende Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie ersuchten um Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventuell sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie sinngemäss den Erlass von vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs verwiesen die Gesuchstellen- den auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) und machten geltend, sie hätten nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren respektive Beweismittel aufgefunden, aus welchen hervorgehe, dass der Gesuchsteller 1 in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Es sei näm- lich gegen ihn ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet und ein Vorführbefehl erlassen worden. Die entsprechenden Beweismittel seien bereits am
11. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, hätten aber im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. dazu vorstehend Bst. A.b). Da nun bereits zwei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig seien und mutmasslich ein Datenblatt
D-2961/2024 Seite 3 über ihn angelegt worden sei, müsse der Gesuchsteller 1 bei einer Rück- kehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungshandlungen, namentlich Freiheitsentzug und unmenschliche Behandlung, befürchten. Die Gesuch- stellenden brachten ausserdem vor, der eingereichte Zeitungsartikel be- treffend die Tötung eines Wahlhelfers der DEM-Partei bestätige die im or- dentlichen Asylverfahren gemachte Aussage, der Gesuchsteller 1 sei auf- grund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer für die (…) bedroht worden. Ferner verwiesen die Gesuchstellenden auf die anhaltenden exilpolitischen Aktivi- täten des Gesuchstellers 1; dieser veröffentliche regelmässig regierungs- kritische Beiträge auf Facebook. Schliesslich machten die Gesuchstellen- den geltend, der Gesuchsteller 3 befinde sich in einem schlechten psychi- schen Zustand und fürchte sich vor einer Rückkehr in die Türkei, und auch die Gesuchstellerin 2, welche aktuell schwanger sei, leide unter psychi- schen Problemen. B.c Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei: das zu revidie- rende Urteil D-1077/2024 vom 8. April 2024, zwei Vollmachten vom 28. Ap- ril 2024, ein Antrag der Staatsanwaltschaft Istanbul an das 1. Friedensstraf- gericht (…) vom (…), ein Vorführbeschluss vom (…) (inkl. Übersetzung), ein Vorführbefehl vom (…) (inkl. Übersetzung), ein Protokoll der Bezirks- polizeidirektion (…) vom (…), ein Open Source-Untersuchungsbericht vom (…), ein Medienbericht von Evrensel vom (…) sowie ärztliche Berichte vom
28. April und 1. Mai 2024 (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
D-2961/2024 Seite 4 beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Ihre Legiti- mation ist damit gegeben.
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revi- sionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerde- verfahrens D-1077/2024 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-1077/2024 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.
E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
E. 3.1 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Diesem zufolge kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Par- tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
D-2961/2024 Seite 5
E. 3.2 Dieser Revisionsgrund umfasst damit Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendma- chen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich ge- wesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart be- gründetes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich des schlüssigen Nachwei- ses einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfol- gend) – unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zu- rückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsa- chen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).
E. 3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.).
E. 4.1 Das Revisionsgesuch vom 10. Mai 2024 enthält mehrere Vorbringen, welche nicht als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden können: So stellt insbesondere die Kritik an der vor- instanzlichen Verfügung vom 8. Januar 2024 (vgl. dazu namentlich S. 13 f. des Revisionsgesuchs) kein zulässiger Revisionsgrund dar. Im Übrigen hätten diese Einwände bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht wer- den können. In Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel (undatierte und unkommentierte Fotos) betreffend die angeblich fortdauernden exilpoliti- schen Aktivitäten des Gesuchstellers 1 ist sodann nicht ersichtlich, inwie- fern es sich dabei um nachträglich entdeckte Tatsachen oder Beweismittel handeln soll. Die angebliche exilpolitische Tätigkeit des Gesuchstellers 1 war bereits Thema des Beschwerdeverfahrens D-1077/2024, wobei zu de- ren Untermauerung teilweise dieselben Fotos eingereicht worden waren. Diese Vorbringen und Beweismittel stellen somit offensichtlich ebenfalls keine zulässigen Revisionsgründe dar. Schliesslich handelt es sich auch bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
D-2961/2024 Seite 6 der Gesuchstellenden 2 und 3 nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sondern vielmehr um eine nachträgliche Ver- änderung der Sachlage, welche allenfalls im Rahmen eines beim SEM an- hängig zu machenden Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wäre.
E. 4.2.1 Soweit die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsge- suchs auf mehrere Beweismittel betreffend ein im Jahr (…) eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terroror- ganisation verweisen, ist sodann Folgendes festzustellen: Die eingereich- ten Beweismittel sind zwischen dem 24. August 2023 und 15. Januar 2024 und mithin – teilweise über ein halbes Jahr – vor dem Abschluss des Be- schwerdeverfahrens D-1077/2024 entstanden. Die Gesuchstellenden ma- chen indes geltend, sie hätten erst «in der ersten Aprilwoche» des Jahres 2024 via ihren türkischen Anwalt von diesem neuen Ermittlungsverfahren (respektive den diesbezüglichen Beweismitteln) erfahren und die Unterla- gen sodann am 11. April 2024 beim Gericht eingereicht. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die angebliche Kenntnisnahme von diesen Unterlagen «in der ersten Aprilwoche» (d.h. zwischen dem 1. und 7. April 2024) nicht erklärt, weshalb die Gesuchstellenden das Gericht erst mit postalischer Eingabe vom 11. April 2024 darüber informierten, zumal ihnen die Dring- lichkeit ohne weiteres hätte bewusst sein sollen. Den Angaben der Ge- suchstellenden können jedenfalls keine entschuldbaren Gründe für dieses Verhalten entnommen werden. Angesichts dessen, dass die eingereichten Dokumente teilweise von August und November 2023 datieren, es sich an- geblich bereits um das zweite Ermittlungsverfahren betreffend den Ge- suchsteller 1 handelt und keine Hinweise auf einen Geheimhaltungsbe- schluss bestehen, erscheint es sodann ohnehin nicht plausibel, dass der türkische Anwalt, mit welchem die Gesuchstellenden offenbar in Kontakt standen beziehungsweise stehen, sie erst Anfang April 2024 über das neue Ermittlungsverfahren orientierte. Im Übrigen fällt auf, dass die eingereich- ten Dokumente, welche offenbar zumindest teilweise von der eJustizplatt- form UYAP stammen (vgl. die Fusszeilen der Dokumente), offenbar nicht via den UYAP-Zugang für Anwälte, sondern via den Bürger-Zugang («vat- andas.uyap») heruntergeladen wurden. Dies lässt vermuten, dass die Ge- suchstellenden diese Dokumente entgegen ihren Angaben nicht via ihren Anwalt – und erst Anfang April 2024 – erhalten, sondern selber beschafft haben. Hinsichtlich der Frage, seit wann die Gesuchstellenden Kenntnis vom zweiten Ermittlungsverfahren haben respektive über die entsprechen- den Unterlagen verfügen, ist ferner das Schreiben des ehemaligen Rechts- vertreters vom 21. März 2024 zu berücksichtigen: Dieser erwähnt darin, die
D-2961/2024 Seite 7 Gesuchstellenden beabsichtigten, eine neue Rechtsvertretung zu manda- tieren und ergänzende Beweismittel einzureichen (vgl. D-1077/2024, Act. 4). Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellenden bereits im März 2024 Kenntnis von den später mit Eingabe vom 11. April 2024 res- pektive nun revisionsweise eingereichten Beweismitteln hatten. Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass es den Gesuchstellen- den bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, das Bundesverwal- tungsgericht noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens über das neue Ermittlungsverfahren in Kenntnis zu setzen. Diese Tatsachen und Be- weismittel wurden somit verspätet vorgebracht.
E. 4.2.2 In Bezug auf den Zeitungsartikel vom (…) betreffend die Tötung eines Wahlhelfers ist ebenfalls festzustellen, dass dieser verspätet eingereicht wurde, zumal die Gesuchstellenden nicht darlegen, weshalb es ihnen nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, diesen Medienbericht bereits im Beschwerdeverfahren einzureichen.
E. 4.2.3 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.3) müssen Revisionsvorbringen ungeachtet ihrer Verspätung berücksichtigt werden, wenn damit das Be- stehen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses schlüs- sig nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gelingt den Gesuchstellenden nicht. Der Zeitungsartikel vom 31. März 2024 ist offensichtlich nicht geeig- net, eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers 1 zu belegen, zumal der Medienbericht eine mit dem Gesuchsteller 1 in keiner Art und Weise verbundene Drittperson betrifft. Bei den verspätet eingereichten Beweis- mitteln betreffend ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren handelt es sich sodann um Dokumente aus dem Anfangsstadium des Ermittlungsverfah- rens. Ähnliche Dokumente – betreffend ein erstes Ermittlungsverfahren – wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren eingereicht. Es kann daher sinngemäss auf die Erwägungen im Beschwerdeurteil D-1077/2024 vom
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Revisionsgesuch geltend gemachten Gründe keine zulässigen Revisionsgründe darstellen beziehungsweise infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erachten sind. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
E. 6 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Der Antrag, es seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 13.Mai 2024 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Revisionsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 7.2 Demnach sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstel-lenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 8 April 2024 S. 5 verwiesen werden: Im heutigen Zeitpunkt ist (nach wie vor) völlig unklar, ob die gegen den Gesuchsteller 1 eingeleiteten Untersu- chungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfah- rens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen werden, zumal derartige Untersuchungs- verfahren in der Türkei häufig eingestellt werden. Der Gesuchsteller 1 gilt zudem weiterhin als strafrechtlich unbescholten, und auch seine Befürch- tung, bei der Einreise umgehend verhaftet und misshandelt zu werden, ist als unbegründet zu erachten, da bisher offenbar kein Haftbefehl, sondern nur ein Vorführbefehl («yakalama emri») erlassen wurde und dem richter- lichen Vorführbeschluss vom (…) (vgl. Gesuchsbeilage 4) im Übrigen zu
D-2961/2024 Seite 8 entnehmen ist, dass der Gesuchsteller 1 lediglich vernommen und an- schliessend wieder freigelassen werden soll. Damit präsentiert sich seine Situation hinsichtlich der Frage der Verfolgungsgefahr respektive des Be- stehens von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen unge- achtet der neu eingereichten Beweismittel nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils. Die Gesuchstellenden vermögen mit den neuen Vorbringen und Beweismitteln demnach nicht schlüssig nachzuwei- sen, dass sie und namentlich der Gesuchsteller 1 bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft eine völkerrechtswidrige Behandlung zu ge- wärtigen hätten und ihnen damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr droht. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Revisionsgesuch geltend gemachten Gründe keine zulässigen Revisionsgründe darstellen bezie- hungsweise infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erach- ten sind. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. 6. Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlos- sen. Der Antrag, es seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 13.Mai 2024 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Revisionsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 7.2 Demnach sind die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– den Gesuchstel- lenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2961/2024 Seite 9
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2961/2024 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1077/2024 vom 8. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten dabei insbesondere geltend, gegen den Gesuchsteller 1 sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, und reichten entsprechende Beweismittel zu den Akten. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1077/2024 vom 8. April 2024 ab. Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 11. April 2024 weitere Beweismittel beim Gericht ein (vgl. D-1077/2024, Act. 6), worauf ihnen mitgeteilt wurde, das Beschwerdeverfahren sei bereits abgeschlossen. B. B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) beantragten die Gesuchstellenden die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-1077/2024 vom 8. April 2024 sowie die anschliessende Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie ersuchten um Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie sinngemäss den Erlass von vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs verwiesen die Gesuchstellenden auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) und machten geltend, sie hätten nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren respektive Beweismittel aufgefunden, aus welchen hervorgehe, dass der Gesuchsteller 1 in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Es sei nämlich gegen ihn ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet und ein Vorführbefehl erlassen worden. Die entsprechenden Beweismittel seien bereits am 11. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, hätten aber im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. dazu vorstehend Bst. A.b). Da nun bereits zwei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig seien und mutmasslich ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei, müsse der Gesuchsteller 1 bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungshandlungen, namentlich Freiheitsentzug und unmenschliche Behandlung, befürchten. Die Gesuchstellenden brachten ausserdem vor, der eingereichte Zeitungsartikel betreffend die Tötung eines Wahlhelfers der DEM-Partei bestätige die im ordentlichen Asylverfahren gemachte Aussage, der Gesuchsteller 1 sei aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer für die (...) bedroht worden. Ferner verwiesen die Gesuchstellenden auf die anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers 1; dieser veröffentliche regelmässig regierungskritische Beiträge auf Facebook. Schliesslich machten die Gesuchstellenden geltend, der Gesuchsteller 3 befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand und fürchte sich vor einer Rückkehr in die Türkei, und auch die Gesuchstellerin 2, welche aktuell schwanger sei, leide unter psychischen Problemen. B.c Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei: das zu revidierende Urteil D-1077/2024 vom 8. April 2024, zwei Vollmachten vom 28. April 2024, ein Antrag der Staatsanwaltschaft Istanbul an das 1. Friedensstrafgericht (...) vom (...), ein Vorführbeschluss vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Vorführbefehl vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Protokoll der Bezirkspolizeidirektion (...) vom (...), ein Open Source-Untersuchungsbericht vom (...), ein Medienbericht von Evrensel vom (...) sowie ärztliche Berichte vom 28. April und 1. Mai 2024 (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Ihre Legitimation ist damit gegeben. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-1077/2024 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. 3. 3.1 Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Diesem zufolge kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Dieser Revisionsgrund umfasst damit Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart begründetes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfolgend) - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4). 3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.). 4. 4.1 Das Revisionsgesuch vom 10. Mai 2024 enthält mehrere Vorbringen, welche nicht als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden können: So stellt insbesondere die Kritik an der vor-instanzlichen Verfügung vom 8. Januar 2024 (vgl. dazu namentlich S. 13 f. des Revisionsgesuchs) kein zulässiger Revisionsgrund dar. Im Übrigen hätten diese Einwände bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. In Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel (undatierte und unkommentierte Fotos) betreffend die angeblich fortdauernden exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers 1 ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um nachträglich entdeckte Tatsachen oder Beweismittel handeln soll. Die angebliche exilpolitische Tätigkeit des Gesuchstellers 1 war bereits Thema des Beschwerdeverfahrens D-1077/2024, wobei zu deren Untermauerung teilweise dieselben Fotos eingereicht worden waren. Diese Vorbringen und Beweismittel stellen somit offensichtlich ebenfalls keine zulässigen Revisionsgründe dar. Schliesslich handelt es sich auch bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellenden 2 und 3 nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sondern vielmehr um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, welche allenfalls im Rahmen eines beim SEM anhängig zu machenden Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wäre. 4.2 4.2.1 Soweit die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs auf mehrere Beweismittel betreffend ein im Jahr (...) eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation verweisen, ist sodann Folgendes festzustellen: Die eingereichten Beweismittel sind zwischen dem 24. August 2023 und 15. Januar 2024 und mithin - teilweise über ein halbes Jahr - vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-1077/2024 entstanden. Die Gesuchstellenden machen indes geltend, sie hätten erst «in der ersten Aprilwoche» des Jahres 2024 via ihren türkischen Anwalt von diesem neuen Ermittlungsverfahren (respektive den diesbezüglichen Beweismitteln) erfahren und die Unterlagen sodann am 11. April 2024 beim Gericht eingereicht. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die angebliche Kenntnisnahme von diesen Unterlagen «in der ersten Aprilwoche» (d.h. zwischen dem 1. und 7. April 2024) nicht erklärt, weshalb die Gesuchstellenden das Gericht erst mit postalischer Eingabe vom 11. April 2024 darüber informierten, zumal ihnen die Dringlichkeit ohne weiteres hätte bewusst sein sollen. Den Angaben der Gesuchstellenden können jedenfalls keine entschuldbaren Gründe für dieses Verhalten entnommen werden. Angesichts dessen, dass die eingereichten Dokumente teilweise von August und November 2023 datieren, es sich angeblich bereits um das zweite Ermittlungsverfahren betreffend den Gesuchsteller 1 handelt und keine Hinweise auf einen Geheimhaltungsbeschluss bestehen, erscheint es sodann ohnehin nicht plausibel, dass der türkische Anwalt, mit welchem die Gesuchstellenden offenbar in Kontakt standen beziehungsweise stehen, sie erst Anfang April 2024 über das neue Ermittlungsverfahren orientierte. Im Übrigen fällt auf, dass die eingereichten Dokumente, welche offenbar zumindest teilweise von der eJustizplattform UYAP stammen (vgl. die Fusszeilen der Dokumente), offenbar nicht via den UYAP-Zugang für Anwälte, sondern via den Bürger-Zugang («vatandas.uyap») heruntergeladen wurden. Dies lässt vermuten, dass die Gesuchstellenden diese Dokumente entgegen ihren Angaben nicht via ihren Anwalt - und erst Anfang April 2024 - erhalten, sondern selber beschafft haben. Hinsichtlich der Frage, seit wann die Gesuchstellenden Kenntnis vom zweiten Ermittlungsverfahren haben respektive über die entsprechenden Unterlagen verfügen, ist ferner das Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters vom 21. März 2024 zu berücksichtigen: Dieser erwähnt darin, die Gesuchstellenden beabsichtigten, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren und ergänzende Beweismittel einzureichen (vgl. D-1077/2024, Act. 4). Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellenden bereits im März 2024 Kenntnis von den später mit Eingabe vom 11. April 2024 respektive nun revisionsweise eingereichten Beweismitteln hatten. Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass es den Gesuchstellenden bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, das Bundesverwaltungsgericht noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens über das neue Ermittlungsverfahren in Kenntnis zu setzen. Diese Tatsachen und Beweismittel wurden somit verspätet vorgebracht. 4.2.2 In Bezug auf den Zeitungsartikel vom (...) betreffend die Tötung eines Wahlhelfers ist ebenfalls festzustellen, dass dieser verspätet eingereicht wurde, zumal die Gesuchstellenden nicht darlegen, weshalb es ihnen nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, diesen Medienbericht bereits im Beschwerdeverfahren einzureichen. 4.2.3 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.3) müssen Revisionsvorbringen ungeachtet ihrer Verspätung berücksichtigt werden, wenn damit das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses schlüssig nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gelingt den Gesuchstellenden nicht. Der Zeitungsartikel vom 31. März 2024 ist offensichtlich nicht geeignet, eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers 1 zu belegen, zumal der Medienbericht eine mit dem Gesuchsteller 1 in keiner Art und Weise verbundene Drittperson betrifft. Bei den verspätet eingereichten Beweismitteln betreffend ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren handelt es sich sodann um Dokumente aus dem Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens. Ähnliche Dokumente - betreffend ein erstes Ermittlungsverfahren - wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren eingereicht. Es kann daher sinngemäss auf die Erwägungen im Beschwerdeurteil D-1077/2024 vom 8. April 2024 S. 5 verwiesen werden: Im heutigen Zeitpunkt ist (nach wie vor) völlig unklar, ob die gegen den Gesuchsteller 1 eingeleiteten Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden, zumal derartige Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden. Der Gesuchsteller 1 gilt zudem weiterhin als strafrechtlich unbescholten, und auch seine Befürchtung, bei der Einreise umgehend verhaftet und misshandelt zu werden, ist als unbegründet zu erachten, da bisher offenbar kein Haftbefehl, sondern nur ein Vorführbefehl («yakalama emri») erlassen wurde und dem richterlichen Vorführbeschluss vom (...) (vgl. Gesuchsbeilage 4) im Übrigen zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller 1 lediglich vernommen und anschliessend wieder freigelassen werden soll. Damit präsentiert sich seine Situation hinsichtlich der Frage der Verfolgungsgefahr respektive des Bestehens von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen ungeachtet der neu eingereichten Beweismittel nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils. Die Gesuchstellenden vermögen mit den neuen Vorbringen und Beweismitteln demnach nicht schlüssig nachzuweisen, dass sie und namentlich der Gesuchsteller 1 bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft eine völkerrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätten und ihnen damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr droht.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Revisionsgesuch geltend gemachten Gründe keine zulässigen Revisionsgründe darstellen beziehungsweise infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erachten sind. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
6. Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Der Antrag, es seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 13.Mai 2024 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Revisionsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 7.2 Demnach sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstel-lenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: