Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1532/2025 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie - am 20. Juni 2023 mit ihren beiden älteren Kindern erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass sie im damaligen Verfahren zunächst von ihrer beider Herkunft ursprünglich aus der Provinz F._______ berichten, sie aber von Jugend respektive Kindheit an in G._______ aufgewachsen seien, wo sie geheiratet hätten und wo sie - nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in F._______ - noch bis zur Ausreise gelebt hätten, dass sie weiter angaben, sie seien miteinander verwandt und würden aus einer Familie stammen, welche unter grossem Druck der Regierung stehe und von welcher mehrere Mitglieder in Verfahren verwickelt und auch zu teils langen Haftstrafen verurteilt worden seien, dass sich der Beschwerdeführer seinerseits für die kurdische Sache engagiert habe, indem er bei Werbeaktionen für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) aktiv gewesen sei, und er aus diesem Grund ab 2017 wiederholt von den Behörden behelligt und bedroht worden sei, dass sie vor diesem Hintergrund für etwa zwei Jahre nach F._______ gegangen seien, der Beschwerdeführer sein Engagement aber nach ihrer Rückkehr nach G._______ wieder aufgenommen habe, dass er sich zuletzt im Wahlkampf vom Frühjahr 2023 engagiert und am (...) 2023 auch einen Einsatz als Wahlhelfer gehabt habe, wobei er in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Polizisten in Zivil mit dem Tod bedroht worden sei, dass zudem gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, weil er in den sozialen Medien Beiträge über die Regierung und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) veröffentlich habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung dieses Vorbringens verschiedene Beweismittel zu einem laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1077/2024 vom 8. April 2024 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 10. Mai 2024 mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass sie zur Begründung dieses Gesuches unter Vorlage zusätzlicher Beweismittel geltend machten, sie hätten nachträglich erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein zweites Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda auf den sozialen Medien eingeleitet worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-2961/2024 vom 7. Juni 2024 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2024 (Datum Poststempel) über die rubrizierte Rechtsvertreterin mit einer Eingabe unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" ans SEM gelangten, dass sie in dieser Gesuchseingabe zunächst ihre bereits bekannten Vorbringen nochmals bekräftigten, darüber hinaus unter Vorlage zusätzlicher Beweismittel aber auch neu geltend machten, sie hätten inzwischen erfahren, dass gegen den Beschwerdeführenden auch noch ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden sei, wobei von der Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben und vom Strafgericht erster Instanz ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, dass sie zudem unter Vorlage verschiedener Fotos geltend machten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, dass sie unter Vorlage eines kinderärztlichen Berichts auch vorbrachten, ihr ältestes Kind leide an psychischen Beschwerden, dass am (...) das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass vom SEM die vorgenannte Gesuchseingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) erkannte wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (eröffnet am 3. Februar 2025) wiederum feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Mehrfachgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges sowie unter Auflage einer Verfahrensgebühr, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. März 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin ersuchten, dass mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 1. April 2025 eingezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, jedoch aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, und zwar sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden, dass an dieser Einschätzung - wie nachfolgend aufgezeigt - weder die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel betreffend das geltend gemachte Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung noch die eingereichten Beweismittel betreffend das älteste Kind der Beschwerdeführenden etwas zu ändern vermögen, dass daher eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person dann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sie solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem relevanten Verfolgungsmotiv durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.), dass begründete Furcht vor Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, dass die Person mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung wird, wobei bereits erlebte Nachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.), dass nach Art. 54 AsylG Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), asylsuchende Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, dass hier massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person - so namentlich exilpolitische Aktivitäten - als staatsfeindlich einstufen und die Person deswegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss, dass aber auch in dieser Konstellation die Anforderungen an den Nachweis der begründeten Furcht im vorbeschriebenen Sinne massgeblich bleiben (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, das Mehrfachgesuch sei abzuweisen, weil der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Vorbringen über die angeblich mittlerweile drei gegen ihn laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass nämlich aufgrund der Aktenlage weiterhin nichts ersichtlich sei, was ernsthaft dafür sprechen könnte, dass er im Zusammenhang mit diesen Verfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile von rechtserheblicher Intensität zu gewärtigen hätte, dass diese Feststellungen und Schlüsse vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen sind, zumal die Beschwerdeführenden diesen auch nichts von Substanz entgegenzusetzen vermögen, dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe zwar nochmals ihre bereits bekannten Gesuchsgründe bekräftigten und dabei auch nochmals die angeblich entscheidrelevante Bedeutung der angehobenen Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung herausstreichen, zumal auch keineswegs sicher sei, dass es dabei bloss bei der Verurteilung zu einer bedingten Strafe bleiben werde, dass sie dabei unter Vorlage von drei neuen Beweismitteln zum Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (datierend vom 26. Juni 2024, 6. September 2024 und 25. Januar 2025) bekräftigen, dass es in diesem Verfahren auch zu einer Anklage vor Gericht gekommen sei, dass der Beschwerdeführer allerdings auch im vorliegenden Verfahren insgesamt kein Profil erkennen lässt, welches dafür sprechen könnte, dass er in den angeblich mittlerweile bereits drei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu fürchten hätte, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt Nachteilen ausgesetzt zu werden, welche von rechtserheblicher Intensität wären, dass nämlich nach Praxis des Gerichts allfälligen Verfahren wegen angeblicher Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidung auf den sozialen Medien in der Regel keine Relevanz beigemessen wird, wenn sich diese - wie vorliegend - gegen Personen richten, welche objektiv kein Profil dafür aufweisen, und welche auch nicht schlüssig erklären können, weshalb solche Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien (vgl. zum Ganzen das BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin nichts ersichtlich ist, was auf eine relevante politische Exposition schliessen liesse, die ihm in den vorgebrachten Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien ernsthaft - im Sinn eines Politmalus - zum Nachteil gereichen könnte, dass jedenfalls seine Tätigkeiten vor der Ausreise für die HDP beziehungsweise als Wahlhelfer oder seine familiären Verbindungen nicht zu einem relevanten politischen Profil zu führen vermögen, dass daran auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern vermögen, zumal diese insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren sind, dass vor diesem Hintergrund auch weiterhin nichts dafür spricht, dass er in den vorgebrachten Verfahren nicht bloss zu minderen Strafen, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Strafen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde, welche darüber hinaus auch noch von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen zu bestätigen wären (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.4 f.), dass nach dem Gesagten vom Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Verfahren kein Sachverhalt als glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG) zu erkennen ist, welchem asylrechtliche Relevanz (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) zuzumessen wäre, dass vor diesen Hintergrund offenbleiben kann, ob die Strafverfahren durch die Beschwerdeführenden bewusst provoziert worden sind, dass daher die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen sind, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden auch insbesondere weder über Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung von solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar von den Beschwerdeführenden unter Vorlage eines fachärztlichen Berichts vom 24. Februar 2025 und eines Lernberichts der Schule vom 22. Januar 2025 geltend gemacht wird, ihr ältestes Kind leide an psychischen Beschwerden, dass jedoch aufgrund der genannten Berichte sowie der bisherigen Angaben der Beschwerdeführenden festzustellen ist, dass beim Kind das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) schon in der Heimat diagnostiziert worden ist und sich daraus kein Vollzugshindernis ergibt, da die diagnostizierte ADHS auch in der Heimat in geeigneter Form behandelt werden kann, dass zwar im fachärztlichen Bericht ein anderer Schluss gezogen wird, dem jedoch nicht zu folgen ist, da sich dieser erkennbar auf Annahmen stützt, welche in den Akten keine hinreichende Grundlage finden, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise in G._______ gelebt haben und dort ein umfassendes Behandlungsangebot für das ältere Kind vorhanden sein dürfte, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch keine zusätzlichen Berichte zur diagnostizierten ADHS einzufordern sind (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden sodann in G._______ nicht nur über mannigfache familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und der Beschwerdeführer dort bis zur Ausreise während vielen Jahren arbeitstätig war, sondern dort auch eine eigene Wohnung besitzen, welche derzeit vermietet sei, und sie daneben auch noch in F._______ eine Wohnung besitzen würden, dass vor diesen Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, es sei ihnen eine Reintegration in der Heimat möglich und eine solche sei für sie auch zumutbar, dass dabei - entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen - aufgrund der ersichtlichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Familie im Heimatstaat auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass sich die Beschwerdeführenden zwar seit bald zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und sich das älteste Kind in dieser Zeit - wie durch die Vorlage von Fotos geltend gemacht - wohl auch insbesondere in der Schule ein Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte, dass eine Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren allerdings als noch relativ kurz bezeichnet werden muss und das erst (...)-jährige Kind in seiner Heimat in das ihm wohl vertraute Umfeld seiner Grossfamilie zurückkehren kann, weshalb eine erfolgreiche Reintegration auch in diesem Zusammenhang als möglich und zumutbar erscheint, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als technisch möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, die bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 1. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: