Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1384/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 21. November 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in B._______ gelebt, wo er in der Baubranche tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, bis sein Motorrad durch die türkischen Behörden beschlagnahmt worden sei, habe er Waren für die PKK transportiert, dass er im März 2023 durch vermeintliche Polizisten kurzzeitig festgehalten worden sei und sie versucht hätten, ihn als Spion anzuwerben, was er jedoch abgelehnt habe, dass die Behörden anschliessend nach ihm gesucht hätten, dass er unter anderem ein eigenhändig verfasstes Schreiben an seine türkische Anwältin vom 24. März 2023 (in Kopie, inklusive Übersetzung), einer an die Staatsanwaltschaft B._______ gerichtete Beschwerde vom 5. April 2023 (in Kopie, inklusive Übersetzung), einen Screenshot eines behördlichen Schreibens vom 10. April 2023 (in Kopie), zwei Zeitungsausschnitte (in Kopie, inklusive Übersetzung) sowie mehrere Schreiben seiner türkischen Anwältin (in Kopie, inklusive Übersetzung) zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am Folgetag dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2024 - tags darauf eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 11. April 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, zudem sei ihm Frist zur Beschwerde-verbesserung anzusetzen, dass er seine Beschwerde mit Eingabe vom 12. März 2024 unaufgefordert ergänzte, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. April 2024 innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, der Beschwerdeführer seinen Antrag jedoch nicht ansatzweise begründet, dass denn der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die PKK seien wenig detailliert ausgefallen (vgl. A27/14 F46 und F54 ff.), dass er seine Ausführungen zu seinen angeblichen Unterstützungsleistungen trotz konkreten Nachfragens auf substanzarme Beschreibungen beschränkte (vgl. A27/14 F55 und F57), dass für sein Vorbringen betreffend die behauptete Anwerbung der türkischen Behörden als Spion das Gleiche gilt, zumal auch seine diesbezüglichen Ausführungen nicht auf ein persönliches Erleben schliessen lassen (vgl. A27/14 F46 und F115), dass die Vorinstanz ebenso zutreffend feststellte, angesichts der detail-armen Aussagen des Beschwerdeführers sei auch seine angebliche Entführung respektive das Festsetzen durch zivile Polizisten unglaubhaft (vgl. A27/14 F46 und F84 ff.), dass sich die vagen und stereotypischen Schilderungen des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerde nicht mit einem allfälligen Sprach- bzw. Kommunikationsdefizit sowie einer verlangsamten Denkfähigkeit erklären lassen (vgl. Beschwerde S. 8), zumal es sich in Ermangelung entsprechender Belege dabei lediglich um eine Behauptung respektive Vermutung der Rechtsvertretung handelt, dass der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich zu Protokoll gab, er könne zu seinen Gesuchsgründen «alles sagen, was [er wolle]» (vgl. A27/14 F89), zudem verneinte er eine zu hohe Komplexität der ihm gestellten Fragen ebenso ausdrücklich (vgl. a.a.O. F90), dass denn auch die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass die Schreiben seiner türkischen Anwältin als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, dass der Umstand, dass der strafrechtlich unbescholtene Beschwerde-führer problemlos und legal auf dem Luftweg ausreisen konnte und das angebliche Strafverfahren gegen ihn erst eröffnet wurde, nachdem er den Heimatstaat verlassen hatte (vgl. A27/14 F36 und F106; Beschwerde S. 10), das Gericht - bei Wahrunterstellung - zudem vermuten lässt, er habe das Strafverfahren bewusst provoziert oder gar vorsätzlich eingeleitet, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass denn auch sein Eingeständnis auf Beschwerdeebene, er habe mehrere zu den geltend gemachten Ereignissen veröffentlichte Zeitungsartikel lanciert und werde in diesen namentlich genannt (vgl. Beschwerde S. 5), diese Einschätzung bestätigt, dass auch eine Reflexverfolgung aufgrund der hierzulande lebenden (an-geblichen) Verwandten des Beschwerdeführers zu verneinen ist, zumal er - abgesehen von einem angeblich beschlagnahmten Motorrad, welches auf zwei seiner Verwandten zugelassen gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4) - nicht geltend macht, aufgrund der Vorgenannten konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3489/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer mittleren Alters über Wohneigentum im Heimatstaat, vielseitige Berufserfahrung auf dem Bau sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei - unter anderem seine Ehefrau und das gemeinsame Kind - verfügt (vgl. A27/14 F14 ff., F21, und F23 f.), dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung generell nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf seiner im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Beschwerden (Bluthochdruck, Gastritis und Augenprobleme; vgl. A27/14 F42) entnehmen lässt und er sich im Bedarfsfall (erneut) im Heimatstaat medizinisch behandeln lassen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: