Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3410/2025 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe die PKK in der Türkei durch Warentransporte unterstützt, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 11. April 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit materiellem Urteil D-1384/2024 vom 15. April 2024 abwies, dass der Beschwerdeführer mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe vom 1. November 2024 an das SEM gelangte und unter anderem wiedererwägungsweise um Asyl und die Anerkennung als Flüchtling ersuchte, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe über seine türkische Rechtsanwältin erfahren, dass in der Türkei mittlerweile ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen ihn eröffnet worden sei, welches jedoch der Geheimhaltung unterliege, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem einen Auszug aus dem UYAP-Portal, ein fremdsprachiges Schreiben der Staatsanwaltschaft Tunceli vom 28. Januar 2025 (in Kopie und mit Übersetzung) und diverse Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin sowie Dritter (in Kopie und teilweise mit Übersetzung) zu den Akten reichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2025 - eröffnet am 14. April 2025 - das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 2. Februar 2024 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Mai 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einschliesslich des vorangehenden superprovisorischen Erlasses vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers (in Kopie und mit Übersetzung) sowie zahlreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie und mit Übersetzung) beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 9. Mai 2025 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies, den am 9. Mai 2025 verfügten Vollzugsstopp aufhob und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. Juni 2025 einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 21. Mai 2025 an das Gericht gelangte und um Bekanntgabe des Spruchkörpers im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ersuchte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asyl-bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2025 um Bekanntgabe des mit der Behandlung der Sache betrauten Spruchkörpers ersuchte, welcher aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass im Verfahren des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs überdies Beweismittel zu behandeln sind, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, jedoch erst nachträglich entstanden sind (vgl. a.a.O. E. 13.1), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Frage stellte und die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich prüfte, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Februar 2024 zu beseitigen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beantragt wird, der Rückweisungsantrag jedoch nicht ansatzweise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Kassationsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, das Geltendgemachte vermöge die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Februar 2024 nicht zu beseitigen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreitet, zumal er seine begründete Furcht vor politisch motivierter staatlicher Verfolgung klar dargelegt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abge-lehnt hat und die Beschwerdevorbringen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern vermögen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Erlass der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 und des entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1384/2024 vom 15. April 2024 zu belegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgeht, dass sich alleine aus der Händigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass sich demnach aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, welche das angeblich in der Türkei hängige Strafverfahren betreffen, keine rechtserheblich veränderte Sachlage ableiten lässt und sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren angeblich der Geheimhaltung unterliege und deshalb keine weiteren Informationen oder Akten dazu erhältlich gemacht werden könnten, daran nichts zu ändern vermögen, zumal die diesbezüglich zu den Akten gereichten Schreiben seiner türkischen Anwältin - ihre Authentizität vorausgesetzt - als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sind, dass in diesem Zusammenhang weiter auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren zu verweisen ist, wonach davon auszugehen ist, der strafrechtlich unbescholtene und legal ausgereiste Beschwerdeführer habe das behauptete Strafverfahren bewusst provoziert oder gar vorsätzlich eingeleitet, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen (vgl. D-1384/2024 S. 5), dass auf Beschwerdeebene sodann keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstände, welche - unabhängig vom behaupteten Strafverfahren in der Türkei - hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen wären geltend gemacht werden und sich auch nicht aus den Akten ergeben, weshalb auf das entsprechende (Eventual-)Begehren nicht weiter einzugehen ist, dass das SEM das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände somit zu Recht verneint und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, wobei die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit anwendbar- angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: