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D-6283/2023

D-6283/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6283/2023 Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 13. April 2023 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt, wo die volljährigen Beschwerdeführenden für eine Elektrofirma respektive als Lehrerin tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer A._______ habe seit Jahren Probleme mit den heimatlichen Behörden, da er sich für die kurdische Sache engagiere und die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstütze, dass im Juli 2022 drei Strafverfahren gegen den Vorgenannten eröffnet worden seien und die Polizei an seiner Arbeitsstätte nach ihm gefragt habe, dass davon auszugehen sei, sein Arbeitgeber arbeite mit den Behörden zusammen, um das Arbeitsverhältnis kündigen zu können, ohne ihm eine Abfindung bezahlen zu müssen, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Asylgründe hätten, sie aufgrund des Beschwerdeführers im schulischen und beruflichen Umfeld jedoch diskriminiert würden, dass sie unter anderem einen Haftbefehl vom 27. Oktober 2022 (in Kopie), mehrere Schreiben einer türkischen Staatsanwaltschaft (in Kopie), zwei Schreiben des (ehemaligen) Arbeitgebers des Beschwerdeführers 31. Oktober 2022 respektive 24. November 2023 (in Kopie), eine Anklageschrift vom 5. April 2023 (in Kopie) sowie Auszüge aus E-Devlet und UYAP zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 - eröffnet am 16. Oktober 2023 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 19. Oktober 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass sie zudem ihr Gesuch um Personendatenänderung ablehnte und die Schreibweise der Namen der Kinder C._______ sowie D._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht änderte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. November 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem Screenshots eines Whats-App Chatverlaufs in türkischer Sprache, mehrere Polizeiberichte in türkischer Sprache (jeweils in Kopie), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2023 in türkischer Sprache (in Kopie) sowie ein Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2023 in türkischer Sprache (in Kopie) beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. November 2023 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass er zudem feststellte, das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch um Änderung der Personendaten der Kinder C._______ und D._______ im ZEMIS (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) sei vorliegend nicht angefochten worden, zumal kein entsprechender Antrag gestellt sei und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergebe, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 7. Dezember 2023 innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich respektive vollständig erstellt worden, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass die Vorinstanz die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in ihrem Entscheid offensichtlich nicht berücksichtigen konnte, zumal diese - wie in der Beschwerdeschrift denn auch eingestanden wird (vgl. Beschwerde S. 10) - auf Beschwerdeebene erstmals zu den Akten gereicht wurden, womit auch diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegenhalten, das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren sei politisch motiviert, weshalb es eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle, zumal seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der politischen Situation in der Türkei sowie der grossen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines politischen Datenblatts objektiv begründet sei, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass dem SEM beizupflichten ist, die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer A._______ wirkten gezielt inszeniert und deuteten auf einen Rechtsmissbrauch hin, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe erst nach seiner Ausreise aus der Türkei von den angeblich bereits Monate zuvor gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren (vgl. Beschwerde S. 4), diese Einschätzung bestätigen, dass das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerde-führers in der Türkei (beispielsweise seine Parteispenden sowie Teilnahmen an Anlässen der HDP und die Organisation von Wohnraum für kurdische Studenten; vgl. A25/14 F66 f und F75 f.) klar als niederschwellig zu qualifizieren ist, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben nie Mitglied der Partei war oder eine offizielle Funktion hatte (vgl. A25/14 F68), dass entgegen der Beschwerdeschrift seine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in den angeblich hängigen Strafverfahren ohnehin unwahrscheinlich ist, da er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, dass auch die auf Beschwerdeebene ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Dokumente in türkischer Sprache daran nichts zu ändern vermögen, zumal den vorgenannten Beweismitteln mangels Vorliegens im Original kein entscheidender Beweiswert zukommt, dass ohnehin der enge zeitliche Bezug zwischen dem negativen Asyl-entscheid des SEM vom 11. Oktober 2023 und den auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten zahlreichen Beweismitteln, die dem Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdeschrift am 25. Oktober 2023 zugegangen sind (vgl. Beschwerde S. 5), Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer habe diese bewusst konstruiert, um seine Chancen und die seiner Familie auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, es sei ihm trotz mehrmaliger Fristgewährung des SEM nicht möglich gewesen, diese Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen, da er seine türkische Rechtsanwältin nicht erreicht respektive die türkische Staatsanwaltschaft die Dokumente nicht in das UYAP-System eingespeist habe, nachgeschoben respektive unplausibel und damit untauglich sind, dass die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Whats-App Chatverläufe (behauptungsgemäss) einer türkischen Anwältin unbekannten Datums und unbekannter Herkunft an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie - ihre Authentizität vorausgesetzt - lediglich als Gefälligkeit zu werten sind, dass darüber hinaus auch nicht logisch nachvollziehbar ist, wie dem Beschwerdeführer ein vom 31. Oktober 2023 datiertes Verhandlungsprotokoll (vgl. Beschwerdebeilage 13) bereits am 25. Oktober 2023 zugestellt worden sein soll (vgl. Beschwerde, S. 5), dass denn ohnehin die offensichtlich problemlose und legale Ausreise der Beschwerdeführenden auf dem Luftweg (vgl. 25/14 F21 f.) gegen die behauptete Bedrohungslage spricht, dass weder die Beschwerdeführerin B._______ noch die gemeinsamen Kinder eigene Asylgründe geltend machen, dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen der Beschwerde-führenden in der Türkei mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass auch die konkrete Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der in der Türkei verbliebenen Brüder des Beschwerdeführers respektive seiner hierzulande lebenden Verwandten klar zu verneinen ist, zumal die Beschwerdeführenden eingestanden, aufgrund der Vorgenannten nie Probleme gehabt zu haben (vgl. A21/14 F81 f.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3489/2023 vom 28. November 2023 E. 9.4.1 m.w.H.), dass die aus guten finanziellen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführenden jung sowie gesund sind, über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, jahrelange Berufserfahrung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügen (vgl. A21/14 F29, F34 ff., F42 f. und A25/14 F13 ff., F23), dass denn auch das Wohl der sich erst seit 14 Monaten in der Schweiz befindenden Kinder der Beschwerdeführenden mit einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich vereinbar ist, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne