Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Ampara) – verliess sei- nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. Dezember 2022 bezie- hungsweise am 16. Mai 2023, gelangte mit Hilfe eines Schleppers nach Rumänien und reiste am 19. Mai 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichen- tags um Asyl nachsuchte. B. Mit Vollmacht vom 25. Mai 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Juni 2023 und der Anhörung vom 25. Juli 2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe die Schule bis zum O-Level besucht, beruflich habe er Personenwagen und Kleintransporter vermietet sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei seit sechs Jahren verheiratet, seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne würden sich in B._______ aufhalten. Auch seine Mutter, seine Schwestern, sein Bruder und seine Schwiegereltern lebten in Sri Lanka. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, als er ungefähr ein Jahr alt gewesen sei, habe sich sein Vater für die Wahlen in seinem Geburtsort in der Provinz Batticaloa aufstellen lassen. Dies sei auf viel Widerstand gestossen, weshalb das Haus seiner Familie zerstört worden sei. Seine Ehefrau sei Anwältin, sie helfe Leuten in Armut und sei deswegen in ihrer Umgebung bekannt. Ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise habe ein Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP, englisch: Tamil Peop- les Liberation Tigers, früher bekannt als Karuna-Gruppe) seine Ehefrau an- gerufen und ihr angeboten, die Rechtsabteilung der Partei zu leiten. Auf- grund der politischen Ausrichtung der TMVP habe sie jedoch abgelehnt. Diese Leute hätten ihn – den Beschwerdeführer – noch zweimal kontak- tiert, wobei sie sich als Beamte des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei seine Ehefrau von Jugendlichen kontak- tiert worden, die eine politische Partei hätten gründen wollen und deshalb um rechtliche Unterstützung gebeten hätten. Er und seine Ehefrau seien
D-4705/2023 Seite 3 deshalb nach Colombo gefahren, um den administrativen Prozess für die Parteigründung einzuleiten. Eine Woche darauf habe seine Frau mehrere Drohanrufe von einer unbekannten Nummer wegen der Unterstützung für die Parteigründung erhalten. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Si- tuation hätten sie – der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – die Droh- anrufe zunächst nicht weiter beachtet. Als es im Jahr 2021 zu Protesten der Tamil National Alliance (TNA) gekom- men sei, habe er – der Beschwerdeführer – an einer Kundgebung teilge- nommen. Später habe er einen Anruf erhalten, in welchem er mit dem Tod bedroht worden sei. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, er wisse, dass er und seine Frau sich politisch engagieren würden und auch schon sein Vater parteipolitisch aktiv gewesen sei. Weil der Anrufer ihn gefragt habe, ob er gegen «sie» ankämpfen würden, habe er gemerkt, dass es sich um ein Mitglied der TMVP handeln müsse. Anfangs Mai 2022, als er auf dem Weg zu seiner Mutter nach Batticaloa gewesen sei, sei er von fünf Personen auf drei Motorrädern angehalten worden. Diese hätten ihn mit einer Pistole bedroht und aufgefordert, mit ihnen zu gehen. Drei der Personen hätten Singhalesisch gesprochen, eine weitere Person – ein Mitglied der TMVP – sei später hinzugestossen. Er sei zu einer Brücke gefahren worden, wo die Männer ihn zwei Mal auf den Hinterkopf geschlagen hätten. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er lehne sich nur deswegen gegen sie auf, weil seine Ehefrau Anwältin sei und weil schon sein Vater politisch aktiv gewesen sei. Anschliessend hätten sie ihm mit einem Helm auf den Kopf geschlagen und ihm gedroht, ihn zu erschies- sen, sollte er sich weiterhin in solche Sachen involvieren. Danach hätten sie ihn zurückgelassen. Er sei danach mit seinem Motorrad zu seiner Ehefrau gefahren und habe gemeinsam mit ihr bei der Polizei Anzeige erstattet. Die zuständige Person sei jedoch nicht anwesend gewesen; er habe deshalb gewartet, bis die An- zeige entgegengenommen worden sei. Weiteren Behördenkontakt habe er nicht gehabt. Weil er am Kopf geblutet habe, sei er anschliessend ins Kran- kenhaus gegangen. Ungefähr sechs Monate vor seiner Ausreise sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu seiner Schwester in C._______ (Batticaloa) gegangen. Von dort aus habe er seine Ausreise vorbereitet, hierzu sei er mehrere Male zwischen Colombo und C._______ hin- und hergereist. Um die Reise zu finanzieren, habe er seine Fahrzeuge verkauft. Anschliessend habe er Sri
D-4705/2023 Seite 4 Lanka mit eigenem Reisepass legal verlassen und sei über Rumänien, wo er etwa fünf Monate geblieben sei, in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: - einen Führerschein im Original; - eine Identitätskarte im Original; - ein Bestätigungsschreiben der (…) Church vom 23. Juli 2023 im Ori- ginal; - eine Kopie der erstatteten Anzeige bei der Polizei, datiert auf den
6. Mai 2022; - eine Kopie eines ärztlichen Berichts; - eine Kopie eines Schreibens betreffend die Gründung einer Partei, datiert auf den 13. Februar 2020; - eine Kopie eines Bestätigungsschreiben betreffend die Mitglied- schaft in der TNA vom 25. Juli 2023; - eine Kopie eines Begleitschreibens betreffend die Registrierung der Partei «(…)»; - diverse Fotografien. D. Am 28. Juli 2023 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags über- mittelte dieser der Vorinstanz seine Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 2. August 2023 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurtei- lung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses.
D-4705/2023 Seite 5 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen nur mangelhaft befragt worden. Dadurch habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrund- satz verletzt, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt lediglich unvoll- ständig festgestellt worden sei. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschun- gen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzu- nehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwir- kungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substanti- ierungslast tragen (Art. 7 AsylG).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe anlässlich der Anhö- rung zunächst angegeben, vor seiner Ausreise ausschliesslich in B._______ gelebt zu haben. An anderer Stelle habe er hingegen erklärt, zwischen den Geschehnissen auf der Brücke und seiner Ausreise im Haus seiner Schwester in C._______ gewohnt zu haben. Er sei jedoch nicht mit dem offenkundigen Widerspruch konfrontiert worden, obwohl dies zur Sachverhaltsfeststellung notwendig gewesen wäre, zumal dies im Hinblick
D-4705/2023 Seite 7 auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative rechtserheblich gewesen wäre. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt haben sollte, zumal es die ge- suchstellerische Sachverhaltsdarstellung, wonach der Wohnsitz des Be- schwerdeführers in B._______ gewesen sei, er sich jedoch sechs Monate vor seine Ausreise nach C._______ begeben habe, in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt hat. Insofern bestand für die Vorinstanz kein Widerspruch, weshalb für die Sachverhaltserhebung auch keine Konfron- tation angezeigt war.
E. 4.2.2 Weiter habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem er nicht näher zu den Gründen, weshalb er alleine und nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgereist sei, befragt wor- den sei. Dadurch seien die Umstände seiner Ausreise und die Gründe, weshalb seine Frau in Sri Lanka geblieben sei, nicht aufgeklärt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu den Umstän- den seiner Ausreise und den Gründen des Verbleibs seiner Ehefrau in Sri Lanka zu äussern, zumal aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, dass er unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich zu einem ande- ren Themenkomplex zu erklären. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass auch auf Beschwerdeebene – vor einer Rechtsmittelinstanz mit uneinge- schränkter Kognition – keine Gründe für das Verbleiben seiner Ehefrau in Sri Lanka geltend gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung an die Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Insofern ist davon auszuge- hen, dass der diesbezügliche Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist.
E. 4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz auch dadurch verletzt, dass er nicht weiter zu den vorgerbachten Besuchen durch Beamte des CID befragt worden sei, obwohl dies im Hinblick auf die Elemente der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich gewesen wäre. Auch hierzu stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer freige- standen wäre, sich detaillierter zu seinen Verfolgern zu äussern, zumal nicht ersichtlich ist, dass er an weiteren Ausführungen gehindert worden wäre. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer an seine Mitwirkungs-
D-4705/2023 Seite 8 pflicht nach Art. 8 AsylG zu erinnern. Im Übrigen verfängt auch das Argu- ment nicht, er habe anlässlich der Anhörung die Wichtigkeit der Fragestel- lung nicht nachvollziehen können. Entgegen seiner Darstellung auf Be- schwerdeebene ist davon auszugehen, dass einer gesuchstellenden Per- son die Relevanz einer Frage betreffend die Identität ihrer Verfolger durch- aus bewusst sein dürfte.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwer- deführers als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten erlittenen Nachteile seien ihm durch private Dritte – Mitglieder der TMVP – zugefügt worden. Der Be- schwerdeführer habe anschliessend Anzeige erstattet, die von der Polizei entgegengenommen worden sei. Den Ausgang der Strafverfolgung habe er hingegen nicht abgewartet, auch habe er keine weiteren Bemühungen unternommen, um staatlichen Schutz zu erhalten. In der Folge könne im vorliegenden Fall nicht von der Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staats ausgegangen werden.
D-4705/2023 Seite 9 Ausserdem hätten sich der Beschwerdeführer und seine Frau einer Verfol- gung erfolgreich entziehen können. Der Beschwerdeführer habe nicht gel- tend gemacht, nach dem Umzug zu seiner Schwester nach C._______ seien er oder seine Ehefrau weiterhin bedroht worden. Gemäss eigenen Aussagen habe er zudem problemlos zwischen C._______ und Colombo hin- und herreisen können, es sei insofern nicht ersichtlich, dass die Per- sonen, die ihn behelligt hätten, nach dem Umzug von seinem Aufenthalts- ort gewusst hätten. Dies zeige das Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- alternative; die betreffenden Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Einwände anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern. Mit Blick auf das Vorbringen, die Polizei habe seine Anzeige nicht entgegengenommen, da die zuständige Person nicht anwesend gewesen sei, sei festzustellen, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, die Anzeige an einem anderen Tag erneut zu erstatten. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Rechtsmittel ausgeschöpft hätte.
E. 6.2 Dem erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm ernsthafte Nachteile seitens der TMPV und der CID, zumal er vor seiner Ausreise wiederholt Todesdro- hungen von seinen Verfolgern erhalten habe. Insofern seien die Voraus- setzungen an die Intensität der erlittenen Nachteile erfüllt. Auch knüpfe die geltend gemachte Verfolgung an ein im Asylgesetz aufge- zähltes Motiv an. Er habe sich gemeinsam mit seiner Frau für die Durch- setzung der Menschenrechte eingesetzt und bei der Gründung einer Op- positionspartei mitgewirkt. Darüber hinaus habe er an den Protesten der TNA teilgenommen. Er werde daher als Oppositioneller wahrgenommen, weshalb er aus politischen Gründen verfolgt werde. Des Weiteren sei er von einer Gruppe von Personen, von denen zumindest eine der TMVP angehöre, angegriffen und bedroht worden. Auch das CID habe ihn an seinem Wohnort wiederholt gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei daher davon auszugehen, dass ihm als Menschen- rechtsaktivist und Oppositioneller schwere Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise eine EMRK-widrige Haft drohen würde. Insofern sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung auch objektiv begründet.
D-4705/2023 Seite 10 Die TMVP, vormals bekannt als Karuna-Gruppe, habe sich im Jahr 2004 unter dem Kommando von Karuna Amman von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) abgespalten. Zwischen 2006 und 2007 sei die TMVP an hunderten mutmasslich extralegalen Tötungen beteiligt gewesen. Die TMPV sei mit der Regierung Rajapaksa verbandelt gewesen, es sei be- kannt, dass der Gruppierung nach dem Krieg vorgeworfen worden sei, mut- massliche politische Gegner, darunter Mitglieder der TNA, schikaniert und eingeschüchtert zu haben. Verschiedenen Berichten sei zu entnehmen, dass der TMVP teilweise polizeiliche Befugnisse übertragen worden seien; regierungsnahe Milizgruppen seien in Sri Lanka oft in Verhaftungen, Folter und Tötungen von Verdächtigen involviert. Auch sei erstellt, dass die Ka- runa-Gruppe in Batticaloa zumindest teilweise mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet habe. In der Folge könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Sicherheitsbehörden die TMVP über die Anzeigeerstattung informiert habe, was seine Situation deutlich verschlechtern würde. Aufgrund der starken Verbindungen zwischen der TMVP und dem sri-lan- kischen Sicherheitsapparat könne – entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen – nicht von der Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats ausge- gangen werden. Dies habe der Umstand gezeigt, dass er versucht habe, Anzeige zu erstatten, seine Anzeige jedoch nicht entgegengenommen wor- den sei. Eine behördliche Beteiligung in seiner Verfolgung sei ferner auch deshalb anzunehmen, weil die CID mehrmals in seinem Wohnort nach ihm gesucht habe. Schliesslich präsentiere sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka insbesondere für Personen mit seinem Profil kritisch. Gemäss verschiede- nen Berichten aus den Jahren 2021 und 2022 komme es vermehrt zu Schi- kanen und Überwachungsmassnahmen von zivilen Organisationen durch den sri-lankischen Sicherheitsapparat. Auch sei die Zahl der Todesfälle in Polizeigewahrsam gestiegen, wobei Todesfälle in Haft, die Anwendung von Folter und extralegale Tötungen durch Sicherheitsbeamte in der Regel rechtlich nicht verfolgt würden. Ausserdem würden oppositionell einge- stellte Protestierende willkürlich verhaftet, verfolgt und Gewalt ausgesetzt, dabei sei es auch zu Todesfällen gekommen. Er erfülle daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, welche er mittels eingereichter Beweismittel auch zumindest glaubhaft gemacht habe.
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E. 7.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer gemäss dem erstellten Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte.
E. 7.2 Zunächst hält das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Für das Gericht besteht angesichts der nachfolgenden Ausführungen kein Grund für eine gegenteilige Annahme.
E. 7.3 Mit Blick auf das politische Engagement seines Vaters und die in die- sem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen ist festzustellen, dass diese für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sind, zumal er zum damaligen Zeitpunkt ungefähr ein Jahr alt war.
E. 7.4 Betreffend die geltend gemachten Drohanrufe im Zusammenhang mit der Entscheidung seiner Ehefrau, die Rechtsabteilung der TMVP nicht zu übernehmen, ist festzustellen, dass diese Anrufe für sich genommen die Schwelle der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht erreichen. Auch ist davon auszugehen, dass diese Drohungen in erster Linie nicht dem Be- schwerdeführer selbst, sondern dessen Ehefrau gegolten haben. Im Übri- gen fanden diese Geschehnisse ungefähr drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers statt, weshalb auch diese nicht kausal für dessen Aus- reise gewesen sind.
E. 7.5.1 Hinsichtlich der Drohanrufe im Zusammenhang mit der rechtlichen Unterstützung der Parteigründung und der Behelligungen des Beschwer- deführers im Mai 2022 stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine staatliche Verfolgung han- delt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gab der Beschwer- deführer anlässlich der Anhörung nicht an, es habe sich um Beamte des CID gehandelt, sondern, dass sich diese Leute als CID ausgegeben hätten (vgl. SEM-eAkte […]-15/13 [nachfolgend: A15/13] F68). Die TMVP – eine ehemalige paramilitärische Organisation und heute eine politische Partei Sri Lankas – ist trotz ihrer Nähe zur Regierung nicht als staatlicher Akteur zu bezeichnen. In der Folge ist zu prüfen, ob der sri-lankische Staat dies- bezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu gelten hat.
D-4705/2023 Seite 12
E. 7.5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer E-6467/2018 vom 15. Januar 2021 E.8.2.2.2 sowie E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2 f. m.w.H.). Mit Blick auf die vorgebrachte Straffrei- heit (ehemaliger) Karuna-Mitglieder ist zudem darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit Versuche unternommen worden sind, Karuna Amman, den Gründer der Karuna-Gruppe, strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka Investigates Rebel Leader Turned Politi- cian, 23. Juni 2023, < https://www.hrw.org/news/2020/06/23/ sri-lanka-in- vestigates-rebel-leader-turned-politician >, abgerufen am 17. November 2023). In der Folge ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allge- meinen Straflosigkeit für (ehemalige) Karuna-Mitglieder auszugehen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Anzeige im Zu- sammenhang mit den Geschehnissen im Mai 2022 erstattet zu haben; diese wurde gemäss seinen Angaben – entgegen den Beschwerdevorbrin- gen – auch entgegengenommen (vgl. A15/13 F55: «Ich bin dann alleine dorthin und habe gewartet, bis die Anzeige entgegengenommen wurde.»). In der Folge ist nicht von einem behördlichen Unterlassen beziehungs- weise einer mangelnden Schutzfähigkeit oder einem fehlenden Schutzwil- len auszugehen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – durchaus zumutbar gewesen, sich an- dernfalls erneut an die zuständigen Behörden zu wenden oder das weitere Verfahren abzuwarten.
E. 7.6 Des Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch im Hinblick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bestäti- gen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über ein halbes Jahr unbehelligt im Haus seiner Schwester in C._______ aufhalten konnten, deutet darauf hin, dass die Verfolger entweder kein an- haltendes Verfolgungsinteresse hatten oder deren Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen konnten. Für diese Einschätzung spricht auch der Um- stand, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, während sechs Mona- ten zwischen C._______ und Colombo zwecks Ausreisevorbereitung mehrmals hin- und herzureisen, ohne behelligt zu werden. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass – wie auf Beschwerdeebene vorge- bracht – die sri-lankischen Behörden Anweisungen seitens der TMVP ent- gegengenommen hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen, zumal er
– mittels eigens beantragten Reisepasses – aus Sri Lanka legal ausreisen konnte.
D-4705/2023 Seite 13
E. 7.7 Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder private Dritte
– der TMVP – bestand.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zuge- hörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst- hafte Nachteile drohen würden.
E. 8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der nach wie vor pre- kären Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situa- tion von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und das als Re- ferenzurteil publizierte Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri- lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jede aus Europa oder der Schweiz zurück- kehrende tamilische asylsuchende Person sei alleine aufgrund ihres Aus- landaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).
E. 8.1.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrende eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobe- gründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Beja- hung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rück- kehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei nament- lich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und regimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. Urteil
D-4705/2023 Seite 14 E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen or- dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra- tion (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6 und 9.2.4). Die im Referenzurteil aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht ab- schliessend (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 9.1).
E. 8.1.3 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politi- schen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsi- dentschaftswahlen im November 2019 kein Grund zur Annahme einer Kol- lektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. Diese Einschätzung hat auch angesichts der jüngsten Ereignisse weiterhin Geltung. Im Jahr 2022 kam es zu schweren Unruhen in Sri Lanka, Gota- baya Rajapaksa trat am 20. Juli 2022 zurück und das Parlament wählte Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten. Dieser ist umstritten und Protestierende forderten seinen Rücktritt (vgl. Bundeszentrale für po- litische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, https://www.- bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri- lanka/, abgerufen am 27.10.2023). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst; es beobachtet die Entwick- lungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seinen Entscheidfindun- gen.
E. 8.1.4 Vorliegend stellte das Gericht fest, dass die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer durch die TNA organisierten Demonstration im Jahr 2021 jedenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen vermag. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer aus der Sicht des sri-lankischen Staats deshalb als Gegner des Re- gimes beziehungsweise als Oppositioneller wahrgenommen werden würde. Auch der Umstand, dass es ihm möglich war, einen Pass zu bean- tragen und seinen Heimatstaat damit legal zu verlassen, deutet nicht auf das Bestehen anderweitiger Risikofaktoren hin. Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und sein Auslandsaufenthalt zwecks Asylgesuch- stellung in der Schweiz keine hinreichenden Risikofaktoren darstellen.
D-4705/2023 Seite 15 Auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts. Infolgedessen ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 9 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sich der Antrag auch auf den Vollzug der Wegweisung bezieht. Da er auf eine Begründung verzichtete, sind allfällige Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen (Art. 37 i.V.m. Art. 12 VwVG).
E. 11.3 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, einem Voll- zug der Wegweisung würden keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen, in Sri Lanka sei nicht von einer Situation nach Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, es lägen zudem keine individuellen Unzu- mutbarkeitskriterien vor und der Vollzug erweise sich auch als möglich.
E. 11.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein Grund zur gegenteiligen Annahme besteht, zumal der Beschwerdeführer keine Vorbringen den Vollzug betreffend geltend machte. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des SEM zu
D-4705/2023 Seite 16 bestätigen und der Wegweisungsvollzugs ist demnach als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Nachdem sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtlos herausgestellt haben, sind die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb der mit der Be- schwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen ist.
E. 13.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4705/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4705/2023 Urteil vom 12. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Ampara) - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. Dezember 2022 beziehungsweise am 16. Mai 2023, gelangte mit Hilfe eines Schleppers nach Rumänien und reiste am 19. Mai 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Vollmacht vom 25. Mai 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Juni 2023 und der Anhörung vom 25. Juli 2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe die Schule bis zum O-Level besucht, beruflich habe er Personenwagen und Kleintransporter vermietet sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei seit sechs Jahren verheiratet, seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne würden sich in B._______ aufhalten. Auch seine Mutter, seine Schwestern, sein Bruder und seine Schwiegereltern lebten in Sri Lanka. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, als er ungefähr ein Jahr alt gewesen sei, habe sich sein Vater für die Wahlen in seinem Geburtsort in der Provinz Batticaloa aufstellen lassen. Dies sei auf viel Widerstand gestossen, weshalb das Haus seiner Familie zerstört worden sei. Seine Ehefrau sei Anwältin, sie helfe Leuten in Armut und sei deswegen in ihrer Umgebung bekannt. Ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise habe ein Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP, englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers, früher bekannt als Karuna-Gruppe) seine Ehefrau angerufen und ihr angeboten, die Rechtsabteilung der Partei zu leiten. Aufgrund der politischen Ausrichtung der TMVP habe sie jedoch abgelehnt. Diese Leute hätten ihn - den Beschwerdeführer - noch zweimal kontaktiert, wobei sie sich als Beamte des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei seine Ehefrau von Jugendlichen kontaktiert worden, die eine politische Partei hätten gründen wollen und deshalb um rechtliche Unterstützung gebeten hätten. Er und seine Ehefrau seien deshalb nach Colombo gefahren, um den administrativen Prozess für die Parteigründung einzuleiten. Eine Woche darauf habe seine Frau mehrere Drohanrufe von einer unbekannten Nummer wegen der Unterstützung für die Parteigründung erhalten. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation hätten sie - der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - die Drohanrufe zunächst nicht weiter beachtet. Als es im Jahr 2021 zu Protesten der Tamil National Alliance (TNA) gekommen sei, habe er - der Beschwerdeführer - an einer Kundgebung teilgenommen. Später habe er einen Anruf erhalten, in welchem er mit dem Tod bedroht worden sei. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, er wisse, dass er und seine Frau sich politisch engagieren würden und auch schon sein Vater parteipolitisch aktiv gewesen sei. Weil der Anrufer ihn gefragt habe, ob er gegen «sie» ankämpfen würden, habe er gemerkt, dass es sich um ein Mitglied der TMVP handeln müsse. Anfangs Mai 2022, als er auf dem Weg zu seiner Mutter nach Batticaloa gewesen sei, sei er von fünf Personen auf drei Motorrädern angehalten worden. Diese hätten ihn mit einer Pistole bedroht und aufgefordert, mit ihnen zu gehen. Drei der Personen hätten Singhalesisch gesprochen, eine weitere Person - ein Mitglied der TMVP - sei später hinzugestossen. Er sei zu einer Brücke gefahren worden, wo die Männer ihn zwei Mal auf den Hinterkopf geschlagen hätten. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er lehne sich nur deswegen gegen sie auf, weil seine Ehefrau Anwältin sei und weil schon sein Vater politisch aktiv gewesen sei. Anschliessend hätten sie ihm mit einem Helm auf den Kopf geschlagen und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, sollte er sich weiterhin in solche Sachen involvieren. Danach hätten sie ihn zurückgelassen. Er sei danach mit seinem Motorrad zu seiner Ehefrau gefahren und habe gemeinsam mit ihr bei der Polizei Anzeige erstattet. Die zuständige Person sei jedoch nicht anwesend gewesen; er habe deshalb gewartet, bis die Anzeige entgegengenommen worden sei. Weiteren Behördenkontakt habe er nicht gehabt. Weil er am Kopf geblutet habe, sei er anschliessend ins Krankenhaus gegangen. Ungefähr sechs Monate vor seiner Ausreise sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu seiner Schwester in C._______ (Batticaloa) gegangen. Von dort aus habe er seine Ausreise vorbereitet, hierzu sei er mehrere Male zwischen Colombo und C._______ hin- und hergereist. Um die Reise zu finanzieren, habe er seine Fahrzeuge verkauft. Anschliessend habe er Sri Lanka mit eigenem Reisepass legal verlassen und sei über Rumänien, wo er etwa fünf Monate geblieben sei, in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein:
- einen Führerschein im Original;
- eine Identitätskarte im Original;
- ein Bestätigungsschreiben der (...) Church vom 23. Juli 2023 im Original;
- eine Kopie der erstatteten Anzeige bei der Polizei, datiert auf den 6. Mai 2022;
- eine Kopie eines ärztlichen Berichts;
- eine Kopie eines Schreibens betreffend die Gründung einer Partei, datiert auf den 13. Februar 2020;
- eine Kopie eines Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft in der TNA vom 25. Juli 2023;
- eine Kopie eines Begleitschreibens betreffend die Registrierung der Partei «(...)»;
- diverse Fotografien. D. Am 28. Juli 2023 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags übermittelte dieser der Vorinstanz seine Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 2. August 2023 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen nur mangelhaft befragt worden. Dadurch habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt worden sei. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe anlässlich der Anhörung zunächst angegeben, vor seiner Ausreise ausschliesslich in B._______ gelebt zu haben. An anderer Stelle habe er hingegen erklärt, zwischen den Geschehnissen auf der Brücke und seiner Ausreise im Haus seiner Schwester in C._______ gewohnt zu haben. Er sei jedoch nicht mit dem offenkundigen Widerspruch konfrontiert worden, obwohl dies zur Sachverhaltsfeststellung notwendig gewesen wäre, zumal dies im Hinblick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative rechtserheblich gewesen wäre. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt haben sollte, zumal es die gesuchstellerische Sachverhaltsdarstellung, wonach der Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______ gewesen sei, er sich jedoch sechs Monate vor seine Ausreise nach C._______ begeben habe, in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt hat. Insofern bestand für die Vorinstanz kein Widerspruch, weshalb für die Sachverhaltserhebung auch keine Konfrontation angezeigt war. 4.2.2 Weiter habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem er nicht näher zu den Gründen, weshalb er alleine und nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgereist sei, befragt worden sei. Dadurch seien die Umstände seiner Ausreise und die Gründe, weshalb seine Frau in Sri Lanka geblieben sei, nicht aufgeklärt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu den Umständen seiner Ausreise und den Gründen des Verbleibs seiner Ehefrau in Sri Lanka zu äussern, zumal aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, dass er unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich zu einem anderen Themenkomplex zu erklären. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass auch auf Beschwerdeebene - vor einer Rechtsmittelinstanz mit uneingeschränkter Kognition - keine Gründe für das Verbleiben seiner Ehefrau in Sri Lanka geltend gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung an die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Insofern ist davon auszugehen, dass der diesbezügliche Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist. 4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz auch dadurch verletzt, dass er nicht weiter zu den vorgerbachten Besuchen durch Beamte des CID befragt worden sei, obwohl dies im Hinblick auf die Elemente der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich gewesen wäre. Auch hierzu stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, sich detaillierter zu seinen Verfolgern zu äussern, zumal nicht ersichtlich ist, dass er an weiteren Ausführungen gehindert worden wäre. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer an seine Mitwirkungs-pflicht nach Art. 8 AsylG zu erinnern. Im Übrigen verfängt auch das Argument nicht, er habe anlässlich der Anhörung die Wichtigkeit der Fragestellung nicht nachvollziehen können. Entgegen seiner Darstellung auf Beschwerdeebene ist davon auszugehen, dass einer gesuchstellenden Person die Relevanz einer Frage betreffend die Identität ihrer Verfolger durchaus bewusst sein dürfte. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten erlittenen Nachteile seien ihm durch private Dritte - Mitglieder der TMVP - zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe anschliessend Anzeige erstattet, die von der Polizei entgegengenommen worden sei. Den Ausgang der Strafverfolgung habe er hingegen nicht abgewartet, auch habe er keine weiteren Bemühungen unternommen, um staatlichen Schutz zu erhalten. In der Folge könne im vorliegenden Fall nicht von der Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staats ausgegangen werden. Ausserdem hätten sich der Beschwerdeführer und seine Frau einer Verfolgung erfolgreich entziehen können. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, nach dem Umzug zu seiner Schwester nach C._______ seien er oder seine Ehefrau weiterhin bedroht worden. Gemäss eigenen Aussagen habe er zudem problemlos zwischen C._______ und Colombo hin- und herreisen können, es sei insofern nicht ersichtlich, dass die Personen, die ihn behelligt hätten, nach dem Umzug von seinem Aufenthaltsort gewusst hätten. Dies zeige das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative; die betreffenden Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Einwände anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu ändern. Mit Blick auf das Vorbringen, die Polizei habe seine Anzeige nicht entgegengenommen, da die zuständige Person nicht anwesend gewesen sei, sei festzustellen, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, die Anzeige an einem anderen Tag erneut zu erstatten. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Rechtsmittel ausgeschöpft hätte. 6.2 Dem erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm ernsthafte Nachteile seitens der TMPV und der CID, zumal er vor seiner Ausreise wiederholt Todesdrohungen von seinen Verfolgern erhalten habe. Insofern seien die Voraussetzungen an die Intensität der erlittenen Nachteile erfüllt. Auch knüpfe die geltend gemachte Verfolgung an ein im Asylgesetz aufgezähltes Motiv an. Er habe sich gemeinsam mit seiner Frau für die Durchsetzung der Menschenrechte eingesetzt und bei der Gründung einer Oppositionspartei mitgewirkt. Darüber hinaus habe er an den Protesten der TNA teilgenommen. Er werde daher als Oppositioneller wahrgenommen, weshalb er aus politischen Gründen verfolgt werde. Des Weiteren sei er von einer Gruppe von Personen, von denen zumindest eine der TMVP angehöre, angegriffen und bedroht worden. Auch das CID habe ihn an seinem Wohnort wiederholt gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei daher davon auszugehen, dass ihm als Menschenrechtsaktivist und Oppositioneller schwere Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise eine EMRK-widrige Haft drohen würde. Insofern sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung auch objektiv begründet. Die TMVP, vormals bekannt als Karuna-Gruppe, habe sich im Jahr 2004 unter dem Kommando von Karuna Amman von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) abgespalten. Zwischen 2006 und 2007 sei die TMVP an hunderten mutmasslich extralegalen Tötungen beteiligt gewesen. Die TMPV sei mit der Regierung Rajapaksa verbandelt gewesen, es sei bekannt, dass der Gruppierung nach dem Krieg vorgeworfen worden sei, mutmassliche politische Gegner, darunter Mitglieder der TNA, schikaniert und eingeschüchtert zu haben. Verschiedenen Berichten sei zu entnehmen, dass der TMVP teilweise polizeiliche Befugnisse übertragen worden seien; regierungsnahe Milizgruppen seien in Sri Lanka oft in Verhaftungen, Folter und Tötungen von Verdächtigen involviert. Auch sei erstellt, dass die Karuna-Gruppe in Batticaloa zumindest teilweise mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet habe. In der Folge könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitsbehörden die TMVP über die Anzeigeerstattung informiert habe, was seine Situation deutlich verschlechtern würde. Aufgrund der starken Verbindungen zwischen der TMVP und dem sri-lankischen Sicherheitsapparat könne - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht von der Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats ausgegangen werden. Dies habe der Umstand gezeigt, dass er versucht habe, Anzeige zu erstatten, seine Anzeige jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Eine behördliche Beteiligung in seiner Verfolgung sei ferner auch deshalb anzunehmen, weil die CID mehrmals in seinem Wohnort nach ihm gesucht habe. Schliesslich präsentiere sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka insbesondere für Personen mit seinem Profil kritisch. Gemäss verschiedenen Berichten aus den Jahren 2021 und 2022 komme es vermehrt zu Schikanen und Überwachungsmassnahmen von zivilen Organisationen durch den sri-lankischen Sicherheitsapparat. Auch sei die Zahl der Todesfälle in Polizeigewahrsam gestiegen, wobei Todesfälle in Haft, die Anwendung von Folter und extralegale Tötungen durch Sicherheitsbeamte in der Regel rechtlich nicht verfolgt würden. Ausserdem würden oppositionell eingestellte Protestierende willkürlich verhaftet, verfolgt und Gewalt ausgesetzt, dabei sei es auch zu Todesfällen gekommen. Er erfülle daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, welche er mittels eingereichter Beweismittel auch zumindest glaubhaft gemacht habe. 7. 7.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer gemäss dem erstellten Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 7.2 Zunächst hält das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat. Für das Gericht besteht angesichts der nachfolgenden Ausführungen kein Grund für eine gegenteilige Annahme. 7.3 Mit Blick auf das politische Engagement seines Vaters und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen ist festzustellen, dass diese für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sind, zumal er zum damaligen Zeitpunkt ungefähr ein Jahr alt war. 7.4 Betreffend die geltend gemachten Drohanrufe im Zusammenhang mit der Entscheidung seiner Ehefrau, die Rechtsabteilung der TMVP nicht zu übernehmen, ist festzustellen, dass diese Anrufe für sich genommen die Schwelle der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht erreichen. Auch ist davon auszugehen, dass diese Drohungen in erster Linie nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern dessen Ehefrau gegolten haben. Im Übrigen fanden diese Geschehnisse ungefähr drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers statt, weshalb auch diese nicht kausal für dessen Ausreise gewesen sind. 7.5 7.5.1 Hinsichtlich der Drohanrufe im Zusammenhang mit der rechtlichen Unterstützung der Parteigründung und der Behelligungen des Beschwerdeführers im Mai 2022 stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine staatliche Verfolgung handelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht an, es habe sich um Beamte des CID gehandelt, sondern, dass sich diese Leute als CID ausgegeben hätten (vgl. SEM-eAkte [...]-15/13 [nachfolgend: A15/13] F68). Die TMVP - eine ehemalige paramilitärische Organisation und heute eine politische Partei Sri Lankas - ist trotz ihrer Nähe zur Regierung nicht als staatlicher Akteur zu bezeichnen. In der Folge ist zu prüfen, ob der sri-lankische Staat diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu gelten hat. 7.5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer E-6467/2018 vom 15. Januar 2021 E.8.2.2.2 sowie E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2 f. m.w.H.). Mit Blick auf die vorgebrachte Straffreiheit (ehemaliger) Karuna-Mitglieder ist zudem darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit Versuche unternommen worden sind, Karuna Amman, den Gründer der Karuna-Gruppe, strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka Investigates Rebel Leader Turned Politician, 23. Juni 2023, , abgerufen am 17. November 2023). In der Folge ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Straflosigkeit für (ehemalige) Karuna-Mitglieder auszugehen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Anzeige im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Mai 2022 erstattet zu haben; diese wurde gemäss seinen Angaben - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch entgegengenommen (vgl. A15/13 F55: «Ich bin dann alleine dorthin und habe gewartet, bis die Anzeige entgegengenommen wurde.»). In der Folge ist nicht von einem behördlichen Unterlassen beziehungsweise einer mangelnden Schutzfähigkeit oder einem fehlenden Schutzwillen auszugehen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - durchaus zumutbar gewesen, sich andernfalls erneut an die zuständigen Behörden zu wenden oder das weitere Verfahren abzuwarten. 7.6 Des Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch im Hinblick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bestätigen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über ein halbes Jahr unbehelligt im Haus seiner Schwester in C._______ aufhalten konnten, deutet darauf hin, dass die Verfolger entweder kein anhaltendes Verfolgungsinteresse hatten oder deren Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen konnten. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, während sechs Monaten zwischen C._______ und Colombo zwecks Ausreisevorbereitung mehrmals hin- und herzureisen, ohne behelligt zu werden. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - die sri-lankischen Behörden Anweisungen seitens der TMVP entgegengenommen hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen, zumal er - mittels eigens beantragten Reisepasses - aus Sri Lanka legal ausreisen konnte. 7.7 Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder private Dritte - der TMVP - bestand. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der nach wie vor prekären Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und das als Referenzurteil publizierte Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jede aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische asylsuchende Person sei alleine aufgrund ihres Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 8.1.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrende eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und regimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6 und 9.2.4). Die im Referenzurteil aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht abschliessend (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 9.1). 8.1.3 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 kein Grund zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. Diese Einschätzung hat auch angesichts der jüngsten Ereignisse weiterhin Geltung. Im Jahr 2022 kam es zu schweren Unruhen in Sri Lanka, Gotabaya Rajapaksa trat am 20. Juli 2022 zurück und das Parlament wählte Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten. Dieser ist umstritten und Protestierende forderten seinen Rücktritt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, https://www.-bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/, abgerufen am 27.10.2023). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst; es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seinen Entscheidfindungen. 8.1.4 Vorliegend stellte das Gericht fest, dass die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer durch die TNA organisierten Demonstration im Jahr 2021 jedenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen vermag. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des sri-lankischen Staats deshalb als Gegner des Regimes beziehungsweise als Oppositioneller wahrgenommen werden würde. Auch der Umstand, dass es ihm möglich war, einen Pass zu beantragen und seinen Heimatstaat damit legal zu verlassen, deutet nicht auf das Bestehen anderweitiger Risikofaktoren hin. Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und sein Auslandsaufenthalt zwecks Asylgesuchstellung in der Schweiz keine hinreichenden Risikofaktoren darstellen. Auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts. Infolgedessen ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
9. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sich der Antrag auch auf den Vollzug der Wegweisung bezieht. Da er auf eine Begründung verzichtete, sind allfällige Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen (Art. 37 i.V.m. Art. 12 VwVG). 11.3 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, einem Vollzug der Wegweisung würden keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen, in Sri Lanka sei nicht von einer Situation nach Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, es lägen zudem keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien vor und der Vollzug erweise sich auch als möglich. 11.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein Grund zur gegenteiligen Annahme besteht, zumal der Beschwerdeführer keine Vorbringen den Vollzug betreffend geltend machte. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen und der Wegweisungsvollzugs ist demnach als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Nachdem sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos herausgestellt haben, sind die Voraus-setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 13.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: