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D-2738/2019

D-2738/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 9. März 2017 lehnte SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. A.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 ab. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c AsylG" darum, angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka sei ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit Eingaben vom 13. und vom 15. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter inhaltliche Ergänzungen des Gesuchs ein. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (Datum der Eröffnung: 27. Mai 2019) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und erklärte die Verfügung vom 9. März 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es ausserdem eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- erhob. Des Weiteren erklärte das SEM unter anderem gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei eine Nachfrist für die Eingabe von Beweisofferten zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, bei der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 10. Mai 2019 handle es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG, womit der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesichts von Art. 42 AsylG gegenstandslos sei. In Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über dieses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung weitere Beweismittel einzureichen. Auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Juni 2019 zu. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der verlangten Beweismittel bis zum 18. August 2019. G. Am 17. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist gut. H. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 19. und vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein, darunter weitere Schreiben sri-lankischer Rechtsanwälte, Kopien amtlicher sri-lankischer Aktenstücke (polizeilicher Rapport, Todesurkunde, Grundbuchauszug) sowie eine Kopie eines sri-lankischen Zeitungsartikels. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. J. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2019 wurden eine entsprechende Stellungnahme und zwei Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts eingereicht. M. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 17. November 2019, 18. Dezember 2019, 10. Januar 2020, 21. August 2020, 3. Februar 2021 und 26. März 2021 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel. N. Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass diese - wie bereits mit Zwischenverfügung 24. Juni 2019 ausgeführt - eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Art. 108 Abs. 1 AsylG in der Fassung vor der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung verwiesen wird. Da jedoch die Beschwerde innerhalb der im vorliegenden Fall geltenden Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 6 AsylG - die ausserdem zeitlich mit jener gemäss aArt. 108 Abs. 1 AsylG übereinstimmt - eingereicht wurde, ist dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Aus dem genannten Mangel ergibt sich daher keine weitere Rechtsfolge.

E. 2.2 In verfahrensmässiger Hinsicht ist des Weiteren festzuhalten, dass mit der Eingabe an das SEM vom 10. Mai 2019 - unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c AsylG" - darum ersucht wurde, angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sei ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Dabei wurde zur Begründung unter anderem geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts des politischen und religiösen Profils des Beschwerdeführers erfülle dieser die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern wurde implizit geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. In Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) liegt gemäss ständiger Rechtsprechung ein neues Asylgesuch vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Bezeichnung der Eingabe durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte das SEM die Eingabe vom 10. Mai 2019 folglich nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu behandeln gehabt. Nachdem es sich inhaltlich aber mit sämtlichen in der Eingabe vom 10. Mai 2019 enthaltenen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AslyG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG; auf die - nach dem zuvor Gesagten - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Sprache und ethnischer Zugehörigkeit zur sri-lankisch-muslimischen Volksgruppe (englisch "Moors") und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz im ersten Asylverfahren machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Wie seine (...) - darunter bereits sein (...) und sein (...) - habe er die sri-lankische United National Party (UNP) unterstützt. So sei sein (...). Er selbst habe sich insbesondere in der lokalen Sektion des (...) sozial engagiert und die Absicht gehabt, künftig möglicherweise bei den Wahlen für die UNP zu kandidieren. Beruflich habe er ein (...) geführt, und für diesen Laden habe er im Jahr 2012 während eines halben Jahres (...). Deswegen sei er von Unbekannten angerufen worden, die ihm vorgeworfen hätten, diese (...) auch politisch zu unterstützen, und ihm mit Konsequenzen gedroht hätten. Auch sei ihm einmal in seinem Laden ein anonymes Schreiben ähnlichen Inhalts zugegangen. Er habe diese Drohungen nicht ernstgenommen und sie auf geschäftliche Rivalitäten zurückgeführt. Jedoch seien in der Folge zweimal des Nachts Steine auf sein Haus geworfen worden. Am 10. Dezember 2012 sei er auf der Strasse von zwei Unbekannten, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, wegen seiner (...) beschimpft und mit einem Stock geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Am (...) 2014 sei er zum lokalen Organisator des (...) ernannt worden. Am Abend des (...) 2014 seien vier Unbekannte die ausgesehen hätten wie ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Haus gekommen, hätten ihn in einem weissen Kleinbus entführt und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er bis zum (...) 2014 festgehalten worden sei. Während dieser fünf Tage sei er bedroht und gefoltert worden, wobei ihm erneut die (...) in der (...) vorgeworfen worden seien. Seine Entführer hätten ihn ausserdem zwingen wollen, die erwähnte Funktion bei der UNP nicht anzunehmen und gegenüber den Medien Aussagen über die Korruption in der Partei zu machen, wobei sie ihm mit der Erschiessung gedroht hätten. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun gehabt hätten. So stamme ein ranghoher Politiker und Mitglied der sri-lankischen Regierung namens D._______ ebenfalls aus B._______. Dieser habe eine eigene Schlägertruppe, die er benutze, um Leute anzugreifen, die sich gegen ihn oder seine Partei stellen würden. Es gehe darum, in B._______ nur dessen Partei zuzulassen. Zudem sei auch möglich, dass der (damalige) Verteidigungsminister Gotabhaya Rajapaksa für die Vorfälle verantwortlich sei, arbeite dieser doch manchmal mit D._______ zusammen. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Bestätigungsschreiben der UNP und (...), einen Auszug aus einem sri-lankischen Polizeiregister, einen Artikel aus der Zeitung (...) sowie einen Auszug aus dem sri-lankischen Handelsregister zu den Akten.

E. 4.2 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit Schreiben vom 5. August 2016 um die Abklärung folgender Fragen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: (1) Wie gross ist der Bekanntheitsgrad der Familie des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden? (2) Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge von Übergriffen, die von höherrangigen Politikern angeordnet wurden, bei einer Aussage gefährdet sein könnte? (3) Wäre in diesem Fall von der Nichtgewährung staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer auszugehen? Die Botschaft übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 30. August 2016 die Ergebnisse der durchgeführten Abklärungen, aus welchen sich im Wesentlichen Folgendes ergab: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers stamme aus einer Zeit des politischen Umbruchs. Mit der Schaltung von (...), die für die (...) bekannt sei, habe der Beschwerdeführer gegen die damaligen Machthaber Stellung bezogen und indirekt die kritische Meinungsbildung gegen die damalige Machtstruktur unterstützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf den ersten Blick im damaligen Kontext als nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinen. Anfangs des Jahres 2015 sei bei den sri-lankischen Wahlen der damalige Staatspräsident Mahinda Rajapaksa abgewählt worden. Mit dem Regierungswechsel sei die UNP zur stärksten Partei Sri Lankas geworden. Die neue Regierung habe eine Kursänderung vorgenommen; es werde aber noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen ersetzt seien. Eine der grossen Errungenschaften der seit dem Machtwechsel verstrichenen eineinhalb Jahre sei die Möglichkeit zur (beinahe) freien Meinungsäusserung, und die Medien könnten nun weitgehend frei arbeiten. Im heutigen (d.h. damaligen) Kontext sei eine Gefährdung wegen des (...) nicht mehr wahrscheinlich. Bezüglich des Zeugenschutzes könne gesagt werden, dass der Staat grundsätzlich schutzwillig sei. Eine andere Frage sei, inwiefern die Schutzfähigkeit des Staates tatsächlich gegeben sei. Die Familie (...) aus C._______ sei seit (...) eng mit der UNP verbunden, und es würden ihr (...) entstammen. Es sei davon auszugehen, dass (...) angehöre und dank ihrer politischen Aktivitäten auch Verbindungen in die Hauptstadt habe. In den (...) würden üblicherweise nur (...) aufgenommen. Es sollte daher dem Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zuzumuten sein, in der Hauptstadt eine Aufenthaltsalternative zu prüfen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements für die UNP und seiner indirekten Unterstützung einer (...) sei im heutigen (d.h. damaligen) Kontext sehr unwahrscheinlich.

E. 4.3 Im ersten Asylentscheid vom 9. März 2017 zog das SEM nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der sri-lankischen Partei UNP bedroht und insbesondere im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshandlungen wurde. Jedoch hielt das SEM dafür, die damals erlittene Verfolgung sei nicht asylrelevant, da nach den Wahlen des Jahres 2015 in Sri Lanka und dem dadurch eingeleiteten Regierungswechsel die UNP nunmehr die stärkste Partei sei. Zur weiteren Begründung dieser Einschätzung stützte sich das Staatssekretariat im damaligen Entscheid im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Abklärungen, welche die schweizerische Botschaft in Sri Lanka hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt hatte.

E. 4.4 Im Urteil vom D-2159/2017 vom 25. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe auf sein Engagement zugunsten der UNP zurückzuführen waren. Jedoch sei mangels konkreter Beweise nicht gesichert, ob die Verantwortung für diese Behelligungen tatsächlich D._______ anzulasten sei oder allenfalls anderen Personen oder Gruppierungen, welche die UNP zum damaligen Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt C._______ in der Ostprovinz, zu bekämpfen suchten. Zugleich sei die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Verantwortung für die Übergriffe - aus damaliger Sicht - nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die UNP auf nationaler Ebene die - damals, zum Zeitpunkt des Urteils - einflussreichste Partei Sri Lankas dargestellt habe. Anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 habe nämlich der von der UNP massgeblich unterstützte Maithripala Sirisena gesiegt, der zum Zeitpunkt des Urteils auch nach wie vor das Amt des sri-lankischen Staatspräsidenten innegehabt habe. Zudem sei die UNP - damals - die führende Kraft in der Koalition namens United National Front for Good Governance (UNFGG) gewesen, welche bei den Wahlen zum nationalen Parlament vom 17. August 2015 einen Stimmenanteil von 45,66 Prozent errungen habe und dabei zum mächtigsten Parteienbündnis geworden sei. Zwar habe die UNP in der Folge bei den Wahlen der Lokalbehörden auf Distrikts- und Gemeindeebene vom 10. Februar 2018 erhebliche Verluste erlitten. Dies habe aber nichts daran geändert, dass die UNP aufgrund der Wahlergebnisse vom Jahr 2015 zum damaligen Zeitpunkt weiterhin die wichtigste an der sri-lankischen Regierung beteiligte Partei gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2014 erlebten Behelligungen hätten nach seiner eigenen Einschätzung ausschliesslich darauf abgezielt, ihn von der Unterstützung der UNP abzubringen. Nachdem diese Partei an der Regierungsmacht sei, sei ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer auszuschliessen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus einer (...) stamme, die seit (...) die UNP unterstützt und verschiedene (...) habe, darunter (...). Unter den aktuellen politischen Machtverhältnissen in Sri Lanka sei auch deswegen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der UNP einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Vielmehr sei anzunehmen, dass er nicht zuletzt durch seine (...) auch den Schutz der sri-lankischen Behörden erlangen könnte, sollte er bei der Rückkehr in den Heimatstaat erneut von Behelligungen aufgrund seiner politischen Haltung betroffen werden. Die geltend gemachten Vorfälle hätten sich zudem ausschliesslich im Heimatort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt C._______ in der Ostprovinz, abgespielt. Unter Berücksichtigung der politischen Rolle der UNP sei deshalb nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte ausserhalb seiner engeren Herkunftsregion und zumal im Grossraum der Stadt Colombo einer aktuellen Gefahr vergleichbarer Behelligungen ausgesetzt sein. In Colombo liege für den Beschwerdeführer somit eine innerstaatlichen Schutzalternative vor.

E. 5.1 Zur Begründung des erneuten Asylgesuchs vom 10. Mai 2019 wurde geltend gemacht, im Rahmen der aktuell rigorosen und menschenrechtswidrigen Notstandsgesetze in Sri Lanka stünden muslimische Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht und würden Opfer von willkürlichen Übergriffen der Sicherheitsbehörden.

E. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Mehrfachgesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2019 im Wesentlichen folgendermassen: Am Ostersonntag, 21. April 2019, seien in Sri Lanka Terroranschläge auf Kirchen und Hotels verübt worden. Dennoch bestehe dort derzeit keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Daran ändere auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts. Dem SEM sei bewusst, dass die Situation für Muslime in Sri Lanka derzeit in der Tat angespannt sei. Es sei davon auszugehen, dass die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka in Folge der durch extremistische Islamisten durchgeführten Anschläge für absehbare Zeit einer verstärkten Kontrolle unterworfen sein werde. Jedoch sei in Bezug auf jeden Rückkehrer eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden gegen sri-lankische Muslime vorgehen würden, welche den unterdessen verbotenen Gruppierungen "National Thowheeth Jama'ath" (NTJ) und "Jamathei Millathu Ibraheem" (JMI) angehören oder mit den Attentaten vom 21. April 2019 in Verbindung stehen beziehungsweise entsprechend verdächtigt würden. Dies sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Zusammenhang zu den erwähnten Anschlägen herzustellen, erfülle die Anforderungen einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen keinerlei Indizien dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit konkret gefährdet wäre.

E. 5.3 Dieser Argumentation des SEM wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen gehalten: Der Beschwerdeführer sei seit Jahren ein engagiertes Mitglied der UNP und daher in einer exponierten Lage. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2159/2017 vom 25. September 2018 könne entnommen werden, dass sowohl das Gericht als auch das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Übergriffe seitens des sri-lankischen Staats und staatlich gelenkter Paramilitärs als glaubhaft erachtet hätten. Ebenso seien die Rolle der Person namens D._______ und die Tatsache bekannt, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Genannten als Zeuge zur Verfügung gestellt habe. Der sri-lankische Staatspräsident habe D._______ (...). Aktuell finde in vielen Bezirken eine massive Verhaftungswelle von bekannten Muslimen statt, denen die Unterstützung von Islamisten vorgeworfen werde. Viele prominente Muslime befänden sich in Haft und im Hungerstreik, und die sri-lankische Regierung verhindere den anwaltlichen Schutz für die betroffenen Menschen. Es herrsche eine Notstandsgesetzgebung mit Aussetzung von verfassungsmässigen Rechten. Der (...) des Beschwerdeführers, ein (...) engagiertes Mitglied der sri-lankischen Zivilgesellschaft, sei von staatsnahen Paramilitärs entführt und anschliessend tot aufgefunden worden. Seine (...) und weitere Angehörige würden massiv unter Druck gesetzt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass in den drei Wochen vor Einreichung der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2019 viele seiner Mitstreiter und weitere Mitglieder der UNP verschwunden beziehungsweise verhaftet worden seien. Die umfassende Macht des (...) D._______ habe sofort Wirkung gezeigt. Dieser habe auch bereits Polizisten zur Familie des Beschwerdeführers geschickt und nach dessen Verbleib fragen lassen.

E. 5.4.1 Mit den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren wird, soweit den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2159/2017 vom 25. September 2018 betreffend, im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht.

E. 5.4.2 Mit Eingabe vom 19. August 2019 wird dargelegt, der bisherige sri-lankische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, er habe sein Mandat wegen Arbeitsüberlastung niederlegen müssen. Indessen gehe er, der Beschwerdeführer, davon aus, dass der Genannte das Mandat wegen möglicher Repressalien aufgegeben habe. Mit der Eingabe wurde ein Schreiben des neuen sri-lankischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, G._______, B._______, vom (...) 2019 eingereicht, der ebenfalls der muslimischen Minderheit angehöre. Aus diesem Schreiben geht hinsichtlich des erwähnten massgeblichen Zeitraums hervor, dass der (...) des Beschwerdeführers im (...) 2018 durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt und bedroht worden sei. Danach sei der (...) in ein Spital eingewiesen worden, wo er zwei Tage später gestorben sei. Nach den Bombenanschlägen vom Ostersonntag, 21. April 2019, sei der (...) des Beschwerdeführers durch Angehörige der Sicherheitskräfte nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Einige Tage vor den Anschlägen vom 21. April 2019 hätten die verantwortlichen Terroristen in der Nähe eines Grundstücks des Beschwerdeführers (...). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zudem die Kopie eines Auszugs aus einem Sterberegister mit englischer Übersetzung in Bezug auf den (...) des Beschwerdeführers, die Kopie eines Grundbuchauszugs in Bezug auf ein Grundstück des Beschwerdeführers in H._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) sowie die Kopie eines Artikels in der sri-lankischen Zeitung (...) eingereicht. Aus dem genannten Zeitungsartikel geht zum einen hervor, dass am (...) 2019 in der Polizeistation von B._______ eine Person eine Anzeige erstattet habe, weil auf einem ihr gehörenden Grundstück (...). Dem Artikel ist ausserdem zu entnehmen, dass Zahran Cassim, der Anführer der Terroristen, welche für die Bombenanschläge vom 21. April 2019 verantwortlich gemacht würden, (...).

E. 5.4.3 Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2019 wurde unter anderem ein weiteres Schreiben seines sri-lankischen Rechtsanwalts, G._______, vom (...) 2019 eingereicht. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Korruptionsverfahren gegen D._______ in Sri Lanka nunmehr gemäss den nationalen Sicherheitsgesetzen geführt würden, weshalb es schwierig sei, diesbezüglich Informationen zu erlangen. Gegen den Beschwerdeführer werde ein Verfahren geführt, das dem Terrorism Investigation Department (TID) zugewiesen worden sei.

E. 5.4.4 Im Rahmen der Replik vom 21. Oktober 2019 wurden sodann zwei weitere Schreiben des genannten sri-lankischen Rechtsanwalts eingereicht. Insbesondere ist einem Schreiben vom (...) 2019 zu entnehmen, der Reisepass des Beschwerdeführers sei durch die sri-lankischen Behörden gesperrt worden, um seine Ausreise wie auch seine Einreise zu verunmöglichen. Der Name des Beschwerdeführers sei durch einen höheren - im Schreiben namentlich bezeichneten - Beamten der Sicherheitsbehörden auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden, und über ihn seien auf geheime Weise Informationen erhoben worden. Es bestehe die Gefahr, dass Drohungen und Repressalien gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet würden. Es seien mehr als 220 Personen verhaftet worden, darunter auch Frauen und Knaben im Alter von vierzehn Jahren. Es sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn im Alter von fünfzehn Jahren habe. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich deswegen verborgen.

E. 5.4.5 Mit Eingabe vom 17. November 2019 wurden unter anderem weitere Beweismittel eingereicht, so ein Haftbefehl, ein polizeilicher Rapport, die Originale der bereits zuvor als Kopien eingereichten Auszüge aus einem Sterberegister und einem Grundbuch sowie diesbezügliche notarielle Beglaubigungen. Dabei ist dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2019 im Wesentlichen zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet und von einem Gericht in C._______ ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Aus einem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2019 geht im Wesentlichen hervor, die bereits erwähnte Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei bei der Polizei von B._______ durch einen Unterstützer von D._______ erhoben worden. In diesem Zusammenhang ist einem als Beweismittel eingereichten Auszug aus einem polizeilichen Rapport ("Information Book") der Polizeistation B._______ vom (...) 2019 im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, als Mitglied einer muslimischen separatistischen Organisation im Jahr 2014 die anzeigende Person bedroht zu haben, um diese von ihrem politischen Engagement für singhalesische Interessen abzubringen. Am (...) 2019 sei die anzeigende Person durch eine Drittperson aus dem gleichen Grund mit einer Waffe bedroht worden, wobei die Gruppierung des Beschwerdeführers für diese Drohung verantwortlich sei. Aus der eingereichten Kopie eines Haftbefehls des (...) von C._______ vom (...) 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschienen und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben sei. Im Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2019 wurde des Weiteren erneut darauf hingewiesen, dass die Terroristen, welche für die Bombenanschläge vom 21. April 2019 verantwortlich seien, auf Land, das in der Nähe eines Grundstücks des Beschwerdeführers liege, (...). In diesem Zusammenhang wurden originale Auszüge aus einem sri-lankischen Grundbuch sowie eine notarielle Bestätigung eingereicht.

E. 5.4.6 Mit Eingaben vom 18. Dezember 2019, 10. Januar 2020, 21. August 2020, 3. Februar 2021 und 26. März 2021 wurde unter Einreichung verschiedener Beweismittel, darunter Berichte von Medien, des UNHCR und sonstiger Organisationen sowie ein weiteres Schreiben seines sri-lankischen Rechtsanwalts, auf die Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka hingewiesen, welche sich auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken würden. Aus dem betreffenden Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2020 geht im Wesentlichen hervor, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen von B._______ nach E._______ (Ostprovinz) gezogen, wo sie nun lebe. Jedoch sei sie am (...) 2020 gleichwohl von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgesucht und bedroht worden, wobei sie zum Beschwerdeführer befragt worden sei. Sie habe am folgenden Tag bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission eine Klage eingereicht. Mit dem genannten Schreiben wurden die Kopie einer Bestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission in E._______ vom (...) 2020 sowie verschiedene Medienartikel übermittelt.

E. 5.5 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 stellte sich das SEM im Wesentlichen auf den Standpunkt, weder aus den beschwerdeweisen Vorbringen noch aus den - bis zum damaligen Zeitpunkt - eingereichten Beweismitteln lasse sich auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen.

E. 6.1 Seit dem Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018, mit welchem das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde, hat sich die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka - welche sich nach dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere nach dem Regierungswechsel vom Januar 2015 zwischenzeitlich verbessert hatte - in erheblicher Weise verändert. Bei der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 unterlag der damalige Staatspräsident Maithripala Sirisena seinem Herausforderer Gotabaya Rajapaksa, Bruder des vorherigen (bis Januar 2015) Präsidenten Mahinda Rajapaksa. Letzterer wurde durch Gotabaya Rajapaksa nach dieser Wahl als Premierminister eingesetzt. Bei den folgenden Parlamentswahlen vom 5. August 2020 errang die von Mahinda Rajapaksa geführte Parteienkoalition mit einem Stimmenanteil von 59,09 Prozent auch in der Legislative die absolute Mehrheit. Gemäss übereinstimmenden Einschätzungen vieler beobachtender Organisationen gehen die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka seit der Machtübernahme der derzeitigen Regierung unter den Brüdern Rajapaksa im November 2019 auf äusserst repressive Weise gegen jegliche Opposition vor (vgl. Amnesty International, Report 2020/21. The state of the World's Human Rights, London 2021, S. 337 ff.; dies., Old Ghosts in new Garb: Sri Lanka's Return to Fear, London 2021, insb. S. 4 ff., 35 ff.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Increasing Suppression of Dissent, 8. August, 2020; dies., World Report 2021: Sri Lanka, 13. Januar 2021; United Nations Human Rights Council, Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka. Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights, 27. Januar 2021, S. 6 ff.; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Sri Lanka, 30. März 2021). Regimekritische Politikerinnen und Politiker, Mitarbeitende von unabhängigen Medien, Menschenrechtsorganisationen und sonstige Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie zahlreiche Einzelpersonen wurden Opfer von Tötungen, Folter und sonstiger Misshandlung, willkürlicher Festnahme und Inhaftierung, Verletzungen der politischen Freiheiten und weiterer Grundrechte. Insgesamt ist von einem eigentlichen, von staatlicher Seite geschürten Klima der Angst unter einem zunehmend diktatorischen Regime die Rede. Von erheblicher Tragweite ist dabei auch, dass für die in den vergangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen) begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht. Zu den Ereignissen, die zu den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Veränderungen in Sri Lanka beigetragen haben, ist ausserdem eine Serie von Bombenanschlägen radikal-islamistischer Terroristen am Ostersonntag, 21. April 2019, gegen christliche Kirchen und Touristenhotels im Grossraum der Stadt Colombo sowie in Batticaloa zu zählen, bei denen 253 Menschen ums Leben kamen und viele weitere Personen verletzt wurden (vgl. nebst den bereits erwähnten Quellen auch die ausführlichen Angaben bei Amarnath Amarasingam, Terrorism on the Teardrop Island. Understanding the Easter 2019 Attacks in Sri Lanka, in: CTC Sentinel 12 [2019], Nr. 5, S. 1 ff., <https://ctc.usma.edu/wp-content/uploads/2019/05/ CTC-SENTINEL-052019.pdf>, abgerufen am 12. April 2021). Die Verantwortung für diese Anschläge beanspruchten der sogenannte "Islamische Staat" beziehungsweise die mit diesem in Verbindung stehende sri-lankische Gruppierung "National Thowheeth Jama'ath" um den bei den Attentaten getöteten Anführer Zahran Hashim (auch: Zahran Cassim). Letzterer stammte aus Kattankudy, wo er seit Anfang des Jahres 2017 öffentlich für die Unterstützung des "Islamischen Staates" durch sri-lankische Muslime zu werben begann. Diese radikal-islamistischen Bestrebungen wurden durch die eingesessene muslimische Gemeinde von Kattankudy vehement zurückgewiesen (vgl. Amarasingam, a.a.O., S. 5). Im Anschluss an die Ereignisse vom 21. April 2019 kam es jedoch auch gegen unbeteiligte Angehörige der muslimischen Religionsgemeinschaft in Sri Lanka zu zahlreichen, sowohl von staatlicher Seite als auch durch Private verübten Repressionen und gewaltsamen Vergeltungsaktionen.

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Dabei anerkennt das Gericht, dass Angehörige der muslimischen Gemeinschaft im Zuge der Osteranschläge vom Frühjahr 2019 intensivierten Beobachtungen und Kontrollen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen, welchen jedoch im Allgemeinen keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-6467/2018 vom 15. Januar 2021 E. 8.2.2 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatspräsidenten im November 2019 und der damit einhergehenden politischen Wiedererstarkung der Familie Rajapaksa ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, ganze Bevölkerungsgruppen seien kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Bezug auf Personen mit einem bestimmten Risikoprofil hält es jedoch fest, dass sich deren Gefährdungslage akzentuieren kann und die Prüfung der Auswirkungen der jüngsten politischen Veränderungen einzelfallbezogen erfolgen muss (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.2.2 m.w.N.).

E. 6.3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, er sei in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Partei UNP bedroht und im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshandlungen geworden. Diese Verfolgungsmassnahmen wurden sowohl durch das SEM mit damaligem Asylentscheid vom 9. März 2017 als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 als glaubhaft erachtet. Jedoch wurde die in der Vergangenheit erlittene Verfolgung von beiden Instanzen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheide hauptsächlich aufgrund des Umstands als asylrechtlich nicht (mehr) relevant eingestuft, weil sich in der Zwischenzeit, nachdem die ehemalige Regierung von Mahinda Rajapaksa bei der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 abgewählt worden war, die politischen Machtverhältnisse derart geändert hatten, dass eine weiter anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen politischen Engagements für die UNP als überwiegend unwahrscheinlich eingestuft wurde.

E. 6.3.2 Die damals als massgeblich erachtete Veränderung der politischen Machtverhältnisse in Sri Lanka hat sich, wie aus den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1) hervorgeht, offensichtlich wieder ins Gegenteil verkehrt. Es stellt sich somit die Frage, welche Schlüsse aus den jüngeren Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka unter Berücksichtigung der bereits einmal bestandenen Gefährdungslage des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind.

E. 6.3.3 Hinsichtlich dieser Frage ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.4 Wie zuvor festgehalten wurde, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits einmal von Verfolgungsmassnahmen betroffen. Darüber hinaus ergeben sich für die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfolgung konkrete Auswirkungen aus den seit dem Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 eingetretenen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka. Dabei ist zunächst der Umstand zu nennen, dass von einem Schutz der sri-lankischen Behörden, welchen der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung im erwähnten Urteil vor Behelligungen wegen seiner politischen Haltung zum damaligen Zeitpunkt genoss, heute nicht mehr ausgegangen werden kann. Vielmehr ist es ungewiss, ob der Beschwerdeführer, sollte er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut zum Ziel von Verfolgungsmassnahmen werden - deren tatsächliche Urheberschaft in der Vergangenheit zwar unklar blieb, jedoch auf sein politisches Engagement zugunsten der UNP zurückzuführen war -, auf einen staatlichen Schutz durch die Behörden unter der jetzigen Regierung der Brüder Rajapaksa würde zählen können. In einem weiteren Punkt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der muslimischen Minderheit ist und aus B._______ stammt, (...). Selbst wenn gemäss aktueller Rechtsprechung auch nach den Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 aus der alleinigen Zugehörigkeit zur muslimischen Volksgruppe keine asylrechtliche Relevanz resultiert, weist der Sachverhalt im Falle des Beschwerdeführers Elemente auf, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er selbst als Angehöriger dieser ethnisch-religiösen Minderheit in Verbindung mit seiner politischen Vergangenheit - bei welcher auch das langjährige und prominente Engagement von Mitgliedern (...), darunter sein (...) und sein (...), für die UNP eine Rolle spielen - in besonderer Weise exponiert ist. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel zu bewerten, welche unter anderem anhaltende polizeiliche und gerichtliche Verfolgungsmassnahmen und sonstige Behelligungen gegen den Beschwerdeführer (...) - so seinen (...) - in seiner Herkunftsregion C._______ belegen sollen. Die mit diesen Beweismitteln geltend gemachte, den Beschwerdeführer betreffende Bedrohungslage erscheint vor dem Hintergrund der letzten politischen Entwicklungen in Sri Lanka als glaubhaft. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - und insofern in veränderter Einschätzung gegenüber dem Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 - auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf jeden Aspekt der geltend gemachten Bedrohungslage im Einzelnen einzugehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. April 2021 wird für die Mandatsführung ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden ausgewiesen. Dieser ist auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben nicht als angemessen zu bezeichnen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE), bei einem als angemessen erscheinenden Zeitaufwand von 12 Stunden und auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.- sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 3'000. (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2738/2019 law/scm Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös und Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 9. März 2017 lehnte SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. A.c Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 ab. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c AsylG" darum, angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka sei ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit Eingaben vom 13. und vom 15. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter inhaltliche Ergänzungen des Gesuchs ein. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (Datum der Eröffnung: 27. Mai 2019) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und erklärte die Verfügung vom 9. März 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es ausserdem eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- erhob. Des Weiteren erklärte das SEM unter anderem gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei eine Nachfrist für die Eingabe von Beweisofferten zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, bei der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 10. Mai 2019 handle es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG, womit der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesichts von Art. 42 AsylG gegenstandslos sei. In Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über dieses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung weitere Beweismittel einzureichen. Auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Juni 2019 zu. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der verlangten Beweismittel bis zum 18. August 2019. G. Am 17. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist gut. H. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 19. und vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein, darunter weitere Schreiben sri-lankischer Rechtsanwälte, Kopien amtlicher sri-lankischer Aktenstücke (polizeilicher Rapport, Todesurkunde, Grundbuchauszug) sowie eine Kopie eines sri-lankischen Zeitungsartikels. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. J. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2019 wurden eine entsprechende Stellungnahme und zwei Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts eingereicht. M. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 17. November 2019, 18. Dezember 2019, 10. Januar 2020, 21. August 2020, 3. Februar 2021 und 26. März 2021 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel. N. Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass diese - wie bereits mit Zwischenverfügung 24. Juni 2019 ausgeführt - eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Art. 108 Abs. 1 AsylG in der Fassung vor der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung verwiesen wird. Da jedoch die Beschwerde innerhalb der im vorliegenden Fall geltenden Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 6 AsylG - die ausserdem zeitlich mit jener gemäss aArt. 108 Abs. 1 AsylG übereinstimmt - eingereicht wurde, ist dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Aus dem genannten Mangel ergibt sich daher keine weitere Rechtsfolge. 2.2 In verfahrensmässiger Hinsicht ist des Weiteren festzuhalten, dass mit der Eingabe an das SEM vom 10. Mai 2019 - unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c AsylG" - darum ersucht wurde, angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sei ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Dabei wurde zur Begründung unter anderem geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts des politischen und religiösen Profils des Beschwerdeführers erfülle dieser die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern wurde implizit geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. In Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) liegt gemäss ständiger Rechtsprechung ein neues Asylgesuch vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Bezeichnung der Eingabe durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte das SEM die Eingabe vom 10. Mai 2019 folglich nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu behandeln gehabt. Nachdem es sich inhaltlich aber mit sämtlichen in der Eingabe vom 10. Mai 2019 enthaltenen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM. 2.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AslyG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG; auf die - nach dem zuvor Gesagten - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Sprache und ethnischer Zugehörigkeit zur sri-lankisch-muslimischen Volksgruppe (englisch "Moors") und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz im ersten Asylverfahren machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Wie seine (...) - darunter bereits sein (...) und sein (...) - habe er die sri-lankische United National Party (UNP) unterstützt. So sei sein (...). Er selbst habe sich insbesondere in der lokalen Sektion des (...) sozial engagiert und die Absicht gehabt, künftig möglicherweise bei den Wahlen für die UNP zu kandidieren. Beruflich habe er ein (...) geführt, und für diesen Laden habe er im Jahr 2012 während eines halben Jahres (...). Deswegen sei er von Unbekannten angerufen worden, die ihm vorgeworfen hätten, diese (...) auch politisch zu unterstützen, und ihm mit Konsequenzen gedroht hätten. Auch sei ihm einmal in seinem Laden ein anonymes Schreiben ähnlichen Inhalts zugegangen. Er habe diese Drohungen nicht ernstgenommen und sie auf geschäftliche Rivalitäten zurückgeführt. Jedoch seien in der Folge zweimal des Nachts Steine auf sein Haus geworfen worden. Am 10. Dezember 2012 sei er auf der Strasse von zwei Unbekannten, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, wegen seiner (...) beschimpft und mit einem Stock geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Am (...) 2014 sei er zum lokalen Organisator des (...) ernannt worden. Am Abend des (...) 2014 seien vier Unbekannte die ausgesehen hätten wie ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Haus gekommen, hätten ihn in einem weissen Kleinbus entführt und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er bis zum (...) 2014 festgehalten worden sei. Während dieser fünf Tage sei er bedroht und gefoltert worden, wobei ihm erneut die (...) in der (...) vorgeworfen worden seien. Seine Entführer hätten ihn ausserdem zwingen wollen, die erwähnte Funktion bei der UNP nicht anzunehmen und gegenüber den Medien Aussagen über die Korruption in der Partei zu machen, wobei sie ihm mit der Erschiessung gedroht hätten. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun gehabt hätten. So stamme ein ranghoher Politiker und Mitglied der sri-lankischen Regierung namens D._______ ebenfalls aus B._______. Dieser habe eine eigene Schlägertruppe, die er benutze, um Leute anzugreifen, die sich gegen ihn oder seine Partei stellen würden. Es gehe darum, in B._______ nur dessen Partei zuzulassen. Zudem sei auch möglich, dass der (damalige) Verteidigungsminister Gotabhaya Rajapaksa für die Vorfälle verantwortlich sei, arbeite dieser doch manchmal mit D._______ zusammen. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Bestätigungsschreiben der UNP und (...), einen Auszug aus einem sri-lankischen Polizeiregister, einen Artikel aus der Zeitung (...) sowie einen Auszug aus dem sri-lankischen Handelsregister zu den Akten. 4.2 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit Schreiben vom 5. August 2016 um die Abklärung folgender Fragen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: (1) Wie gross ist der Bekanntheitsgrad der Familie des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden? (2) Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge von Übergriffen, die von höherrangigen Politikern angeordnet wurden, bei einer Aussage gefährdet sein könnte? (3) Wäre in diesem Fall von der Nichtgewährung staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer auszugehen? Die Botschaft übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 30. August 2016 die Ergebnisse der durchgeführten Abklärungen, aus welchen sich im Wesentlichen Folgendes ergab: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers stamme aus einer Zeit des politischen Umbruchs. Mit der Schaltung von (...), die für die (...) bekannt sei, habe der Beschwerdeführer gegen die damaligen Machthaber Stellung bezogen und indirekt die kritische Meinungsbildung gegen die damalige Machtstruktur unterstützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf den ersten Blick im damaligen Kontext als nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinen. Anfangs des Jahres 2015 sei bei den sri-lankischen Wahlen der damalige Staatspräsident Mahinda Rajapaksa abgewählt worden. Mit dem Regierungswechsel sei die UNP zur stärksten Partei Sri Lankas geworden. Die neue Regierung habe eine Kursänderung vorgenommen; es werde aber noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen ersetzt seien. Eine der grossen Errungenschaften der seit dem Machtwechsel verstrichenen eineinhalb Jahre sei die Möglichkeit zur (beinahe) freien Meinungsäusserung, und die Medien könnten nun weitgehend frei arbeiten. Im heutigen (d.h. damaligen) Kontext sei eine Gefährdung wegen des (...) nicht mehr wahrscheinlich. Bezüglich des Zeugenschutzes könne gesagt werden, dass der Staat grundsätzlich schutzwillig sei. Eine andere Frage sei, inwiefern die Schutzfähigkeit des Staates tatsächlich gegeben sei. Die Familie (...) aus C._______ sei seit (...) eng mit der UNP verbunden, und es würden ihr (...) entstammen. Es sei davon auszugehen, dass (...) angehöre und dank ihrer politischen Aktivitäten auch Verbindungen in die Hauptstadt habe. In den (...) würden üblicherweise nur (...) aufgenommen. Es sollte daher dem Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zuzumuten sein, in der Hauptstadt eine Aufenthaltsalternative zu prüfen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements für die UNP und seiner indirekten Unterstützung einer (...) sei im heutigen (d.h. damaligen) Kontext sehr unwahrscheinlich. 4.3 Im ersten Asylentscheid vom 9. März 2017 zog das SEM nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der sri-lankischen Partei UNP bedroht und insbesondere im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshandlungen wurde. Jedoch hielt das SEM dafür, die damals erlittene Verfolgung sei nicht asylrelevant, da nach den Wahlen des Jahres 2015 in Sri Lanka und dem dadurch eingeleiteten Regierungswechsel die UNP nunmehr die stärkste Partei sei. Zur weiteren Begründung dieser Einschätzung stützte sich das Staatssekretariat im damaligen Entscheid im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Abklärungen, welche die schweizerische Botschaft in Sri Lanka hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt hatte. 4.4 Im Urteil vom D-2159/2017 vom 25. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Übergriffe auf sein Engagement zugunsten der UNP zurückzuführen waren. Jedoch sei mangels konkreter Beweise nicht gesichert, ob die Verantwortung für diese Behelligungen tatsächlich D._______ anzulasten sei oder allenfalls anderen Personen oder Gruppierungen, welche die UNP zum damaligen Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt C._______ in der Ostprovinz, zu bekämpfen suchten. Zugleich sei die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Verantwortung für die Übergriffe - aus damaliger Sicht - nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die UNP auf nationaler Ebene die - damals, zum Zeitpunkt des Urteils - einflussreichste Partei Sri Lankas dargestellt habe. Anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 habe nämlich der von der UNP massgeblich unterstützte Maithripala Sirisena gesiegt, der zum Zeitpunkt des Urteils auch nach wie vor das Amt des sri-lankischen Staatspräsidenten innegehabt habe. Zudem sei die UNP - damals - die führende Kraft in der Koalition namens United National Front for Good Governance (UNFGG) gewesen, welche bei den Wahlen zum nationalen Parlament vom 17. August 2015 einen Stimmenanteil von 45,66 Prozent errungen habe und dabei zum mächtigsten Parteienbündnis geworden sei. Zwar habe die UNP in der Folge bei den Wahlen der Lokalbehörden auf Distrikts- und Gemeindeebene vom 10. Februar 2018 erhebliche Verluste erlitten. Dies habe aber nichts daran geändert, dass die UNP aufgrund der Wahlergebnisse vom Jahr 2015 zum damaligen Zeitpunkt weiterhin die wichtigste an der sri-lankischen Regierung beteiligte Partei gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2014 erlebten Behelligungen hätten nach seiner eigenen Einschätzung ausschliesslich darauf abgezielt, ihn von der Unterstützung der UNP abzubringen. Nachdem diese Partei an der Regierungsmacht sei, sei ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer auszuschliessen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus einer (...) stamme, die seit (...) die UNP unterstützt und verschiedene (...) habe, darunter (...). Unter den aktuellen politischen Machtverhältnissen in Sri Lanka sei auch deswegen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der UNP einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Vielmehr sei anzunehmen, dass er nicht zuletzt durch seine (...) auch den Schutz der sri-lankischen Behörden erlangen könnte, sollte er bei der Rückkehr in den Heimatstaat erneut von Behelligungen aufgrund seiner politischen Haltung betroffen werden. Die geltend gemachten Vorfälle hätten sich zudem ausschliesslich im Heimatort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt C._______ in der Ostprovinz, abgespielt. Unter Berücksichtigung der politischen Rolle der UNP sei deshalb nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte ausserhalb seiner engeren Herkunftsregion und zumal im Grossraum der Stadt Colombo einer aktuellen Gefahr vergleichbarer Behelligungen ausgesetzt sein. In Colombo liege für den Beschwerdeführer somit eine innerstaatlichen Schutzalternative vor. 5. 5.1 Zur Begründung des erneuten Asylgesuchs vom 10. Mai 2019 wurde geltend gemacht, im Rahmen der aktuell rigorosen und menschenrechtswidrigen Notstandsgesetze in Sri Lanka stünden muslimische Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht und würden Opfer von willkürlichen Übergriffen der Sicherheitsbehörden. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Mehrfachgesuchs in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2019 im Wesentlichen folgendermassen: Am Ostersonntag, 21. April 2019, seien in Sri Lanka Terroranschläge auf Kirchen und Hotels verübt worden. Dennoch bestehe dort derzeit keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Daran ändere auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts. Dem SEM sei bewusst, dass die Situation für Muslime in Sri Lanka derzeit in der Tat angespannt sei. Es sei davon auszugehen, dass die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka in Folge der durch extremistische Islamisten durchgeführten Anschläge für absehbare Zeit einer verstärkten Kontrolle unterworfen sein werde. Jedoch sei in Bezug auf jeden Rückkehrer eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden gegen sri-lankische Muslime vorgehen würden, welche den unterdessen verbotenen Gruppierungen "National Thowheeth Jama'ath" (NTJ) und "Jamathei Millathu Ibraheem" (JMI) angehören oder mit den Attentaten vom 21. April 2019 in Verbindung stehen beziehungsweise entsprechend verdächtigt würden. Dies sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Zusammenhang zu den erwähnten Anschlägen herzustellen, erfülle die Anforderungen einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen keinerlei Indizien dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit konkret gefährdet wäre. 5.3 Dieser Argumentation des SEM wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen gehalten: Der Beschwerdeführer sei seit Jahren ein engagiertes Mitglied der UNP und daher in einer exponierten Lage. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2159/2017 vom 25. September 2018 könne entnommen werden, dass sowohl das Gericht als auch das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Übergriffe seitens des sri-lankischen Staats und staatlich gelenkter Paramilitärs als glaubhaft erachtet hätten. Ebenso seien die Rolle der Person namens D._______ und die Tatsache bekannt, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Genannten als Zeuge zur Verfügung gestellt habe. Der sri-lankische Staatspräsident habe D._______ (...). Aktuell finde in vielen Bezirken eine massive Verhaftungswelle von bekannten Muslimen statt, denen die Unterstützung von Islamisten vorgeworfen werde. Viele prominente Muslime befänden sich in Haft und im Hungerstreik, und die sri-lankische Regierung verhindere den anwaltlichen Schutz für die betroffenen Menschen. Es herrsche eine Notstandsgesetzgebung mit Aussetzung von verfassungsmässigen Rechten. Der (...) des Beschwerdeführers, ein (...) engagiertes Mitglied der sri-lankischen Zivilgesellschaft, sei von staatsnahen Paramilitärs entführt und anschliessend tot aufgefunden worden. Seine (...) und weitere Angehörige würden massiv unter Druck gesetzt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass in den drei Wochen vor Einreichung der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2019 viele seiner Mitstreiter und weitere Mitglieder der UNP verschwunden beziehungsweise verhaftet worden seien. Die umfassende Macht des (...) D._______ habe sofort Wirkung gezeigt. Dieser habe auch bereits Polizisten zur Familie des Beschwerdeführers geschickt und nach dessen Verbleib fragen lassen. 5.4 5.4.1 Mit den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren wird, soweit den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2159/2017 vom 25. September 2018 betreffend, im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht. 5.4.2 Mit Eingabe vom 19. August 2019 wird dargelegt, der bisherige sri-lankische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, er habe sein Mandat wegen Arbeitsüberlastung niederlegen müssen. Indessen gehe er, der Beschwerdeführer, davon aus, dass der Genannte das Mandat wegen möglicher Repressalien aufgegeben habe. Mit der Eingabe wurde ein Schreiben des neuen sri-lankischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, G._______, B._______, vom (...) 2019 eingereicht, der ebenfalls der muslimischen Minderheit angehöre. Aus diesem Schreiben geht hinsichtlich des erwähnten massgeblichen Zeitraums hervor, dass der (...) des Beschwerdeführers im (...) 2018 durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt und bedroht worden sei. Danach sei der (...) in ein Spital eingewiesen worden, wo er zwei Tage später gestorben sei. Nach den Bombenanschlägen vom Ostersonntag, 21. April 2019, sei der (...) des Beschwerdeführers durch Angehörige der Sicherheitskräfte nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Einige Tage vor den Anschlägen vom 21. April 2019 hätten die verantwortlichen Terroristen in der Nähe eines Grundstücks des Beschwerdeführers (...). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zudem die Kopie eines Auszugs aus einem Sterberegister mit englischer Übersetzung in Bezug auf den (...) des Beschwerdeführers, die Kopie eines Grundbuchauszugs in Bezug auf ein Grundstück des Beschwerdeführers in H._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) sowie die Kopie eines Artikels in der sri-lankischen Zeitung (...) eingereicht. Aus dem genannten Zeitungsartikel geht zum einen hervor, dass am (...) 2019 in der Polizeistation von B._______ eine Person eine Anzeige erstattet habe, weil auf einem ihr gehörenden Grundstück (...). Dem Artikel ist ausserdem zu entnehmen, dass Zahran Cassim, der Anführer der Terroristen, welche für die Bombenanschläge vom 21. April 2019 verantwortlich gemacht würden, (...). 5.4.3 Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2019 wurde unter anderem ein weiteres Schreiben seines sri-lankischen Rechtsanwalts, G._______, vom (...) 2019 eingereicht. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Korruptionsverfahren gegen D._______ in Sri Lanka nunmehr gemäss den nationalen Sicherheitsgesetzen geführt würden, weshalb es schwierig sei, diesbezüglich Informationen zu erlangen. Gegen den Beschwerdeführer werde ein Verfahren geführt, das dem Terrorism Investigation Department (TID) zugewiesen worden sei. 5.4.4 Im Rahmen der Replik vom 21. Oktober 2019 wurden sodann zwei weitere Schreiben des genannten sri-lankischen Rechtsanwalts eingereicht. Insbesondere ist einem Schreiben vom (...) 2019 zu entnehmen, der Reisepass des Beschwerdeführers sei durch die sri-lankischen Behörden gesperrt worden, um seine Ausreise wie auch seine Einreise zu verunmöglichen. Der Name des Beschwerdeführers sei durch einen höheren - im Schreiben namentlich bezeichneten - Beamten der Sicherheitsbehörden auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden, und über ihn seien auf geheime Weise Informationen erhoben worden. Es bestehe die Gefahr, dass Drohungen und Repressalien gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet würden. Es seien mehr als 220 Personen verhaftet worden, darunter auch Frauen und Knaben im Alter von vierzehn Jahren. Es sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn im Alter von fünfzehn Jahren habe. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich deswegen verborgen. 5.4.5 Mit Eingabe vom 17. November 2019 wurden unter anderem weitere Beweismittel eingereicht, so ein Haftbefehl, ein polizeilicher Rapport, die Originale der bereits zuvor als Kopien eingereichten Auszüge aus einem Sterberegister und einem Grundbuch sowie diesbezügliche notarielle Beglaubigungen. Dabei ist dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2019 im Wesentlichen zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet und von einem Gericht in C._______ ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Aus einem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2019 geht im Wesentlichen hervor, die bereits erwähnte Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei bei der Polizei von B._______ durch einen Unterstützer von D._______ erhoben worden. In diesem Zusammenhang ist einem als Beweismittel eingereichten Auszug aus einem polizeilichen Rapport ("Information Book") der Polizeistation B._______ vom (...) 2019 im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, als Mitglied einer muslimischen separatistischen Organisation im Jahr 2014 die anzeigende Person bedroht zu haben, um diese von ihrem politischen Engagement für singhalesische Interessen abzubringen. Am (...) 2019 sei die anzeigende Person durch eine Drittperson aus dem gleichen Grund mit einer Waffe bedroht worden, wobei die Gruppierung des Beschwerdeführers für diese Drohung verantwortlich sei. Aus der eingereichten Kopie eines Haftbefehls des (...) von C._______ vom (...) 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschienen und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben sei. Im Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2019 wurde des Weiteren erneut darauf hingewiesen, dass die Terroristen, welche für die Bombenanschläge vom 21. April 2019 verantwortlich seien, auf Land, das in der Nähe eines Grundstücks des Beschwerdeführers liege, (...). In diesem Zusammenhang wurden originale Auszüge aus einem sri-lankischen Grundbuch sowie eine notarielle Bestätigung eingereicht. 5.4.6 Mit Eingaben vom 18. Dezember 2019, 10. Januar 2020, 21. August 2020, 3. Februar 2021 und 26. März 2021 wurde unter Einreichung verschiedener Beweismittel, darunter Berichte von Medien, des UNHCR und sonstiger Organisationen sowie ein weiteres Schreiben seines sri-lankischen Rechtsanwalts, auf die Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka hingewiesen, welche sich auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken würden. Aus dem betreffenden Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2020 geht im Wesentlichen hervor, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen von B._______ nach E._______ (Ostprovinz) gezogen, wo sie nun lebe. Jedoch sei sie am (...) 2020 gleichwohl von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgesucht und bedroht worden, wobei sie zum Beschwerdeführer befragt worden sei. Sie habe am folgenden Tag bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission eine Klage eingereicht. Mit dem genannten Schreiben wurden die Kopie einer Bestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission in E._______ vom (...) 2020 sowie verschiedene Medienartikel übermittelt. 5.5 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 stellte sich das SEM im Wesentlichen auf den Standpunkt, weder aus den beschwerdeweisen Vorbringen noch aus den - bis zum damaligen Zeitpunkt - eingereichten Beweismitteln lasse sich auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. 6. 6.1 Seit dem Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018, mit welchem das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde, hat sich die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka - welche sich nach dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere nach dem Regierungswechsel vom Januar 2015 zwischenzeitlich verbessert hatte - in erheblicher Weise verändert. Bei der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 unterlag der damalige Staatspräsident Maithripala Sirisena seinem Herausforderer Gotabaya Rajapaksa, Bruder des vorherigen (bis Januar 2015) Präsidenten Mahinda Rajapaksa. Letzterer wurde durch Gotabaya Rajapaksa nach dieser Wahl als Premierminister eingesetzt. Bei den folgenden Parlamentswahlen vom 5. August 2020 errang die von Mahinda Rajapaksa geführte Parteienkoalition mit einem Stimmenanteil von 59,09 Prozent auch in der Legislative die absolute Mehrheit. Gemäss übereinstimmenden Einschätzungen vieler beobachtender Organisationen gehen die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka seit der Machtübernahme der derzeitigen Regierung unter den Brüdern Rajapaksa im November 2019 auf äusserst repressive Weise gegen jegliche Opposition vor (vgl. Amnesty International, Report 2020/21. The state of the World's Human Rights, London 2021, S. 337 ff.; dies., Old Ghosts in new Garb: Sri Lanka's Return to Fear, London 2021, insb. S. 4 ff., 35 ff.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Increasing Suppression of Dissent, 8. August, 2020; dies., World Report 2021: Sri Lanka, 13. Januar 2021; United Nations Human Rights Council, Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka. Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights, 27. Januar 2021, S. 6 ff.; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Sri Lanka, 30. März 2021). Regimekritische Politikerinnen und Politiker, Mitarbeitende von unabhängigen Medien, Menschenrechtsorganisationen und sonstige Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie zahlreiche Einzelpersonen wurden Opfer von Tötungen, Folter und sonstiger Misshandlung, willkürlicher Festnahme und Inhaftierung, Verletzungen der politischen Freiheiten und weiterer Grundrechte. Insgesamt ist von einem eigentlichen, von staatlicher Seite geschürten Klima der Angst unter einem zunehmend diktatorischen Regime die Rede. Von erheblicher Tragweite ist dabei auch, dass für die in den vergangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen) begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht. Zu den Ereignissen, die zu den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Veränderungen in Sri Lanka beigetragen haben, ist ausserdem eine Serie von Bombenanschlägen radikal-islamistischer Terroristen am Ostersonntag, 21. April 2019, gegen christliche Kirchen und Touristenhotels im Grossraum der Stadt Colombo sowie in Batticaloa zu zählen, bei denen 253 Menschen ums Leben kamen und viele weitere Personen verletzt wurden (vgl. nebst den bereits erwähnten Quellen auch die ausführlichen Angaben bei Amarnath Amarasingam, Terrorism on the Teardrop Island. Understanding the Easter 2019 Attacks in Sri Lanka, in: CTC Sentinel 12 [2019], Nr. 5, S. 1 ff., , abgerufen am 12. April 2021). Die Verantwortung für diese Anschläge beanspruchten der sogenannte "Islamische Staat" beziehungsweise die mit diesem in Verbindung stehende sri-lankische Gruppierung "National Thowheeth Jama'ath" um den bei den Attentaten getöteten Anführer Zahran Hashim (auch: Zahran Cassim). Letzterer stammte aus Kattankudy, wo er seit Anfang des Jahres 2017 öffentlich für die Unterstützung des "Islamischen Staates" durch sri-lankische Muslime zu werben begann. Diese radikal-islamistischen Bestrebungen wurden durch die eingesessene muslimische Gemeinde von Kattankudy vehement zurückgewiesen (vgl. Amarasingam, a.a.O., S. 5). Im Anschluss an die Ereignisse vom 21. April 2019 kam es jedoch auch gegen unbeteiligte Angehörige der muslimischen Religionsgemeinschaft in Sri Lanka zu zahlreichen, sowohl von staatlicher Seite als auch durch Private verübten Repressionen und gewaltsamen Vergeltungsaktionen. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Dabei anerkennt das Gericht, dass Angehörige der muslimischen Gemeinschaft im Zuge der Osteranschläge vom Frühjahr 2019 intensivierten Beobachtungen und Kontrollen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen, welchen jedoch im Allgemeinen keine asylrechtliche Relevanz zukommt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-6467/2018 vom 15. Januar 2021 E. 8.2.2 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatspräsidenten im November 2019 und der damit einhergehenden politischen Wiedererstarkung der Familie Rajapaksa ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, ganze Bevölkerungsgruppen seien kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Bezug auf Personen mit einem bestimmten Risikoprofil hält es jedoch fest, dass sich deren Gefährdungslage akzentuieren kann und die Prüfung der Auswirkungen der jüngsten politischen Veränderungen einzelfallbezogen erfolgen muss (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.2.2 m.w.N.). 6.3 6.3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, er sei in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Partei UNP bedroht und im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshandlungen geworden. Diese Verfolgungsmassnahmen wurden sowohl durch das SEM mit damaligem Asylentscheid vom 9. März 2017 als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 als glaubhaft erachtet. Jedoch wurde die in der Vergangenheit erlittene Verfolgung von beiden Instanzen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheide hauptsächlich aufgrund des Umstands als asylrechtlich nicht (mehr) relevant eingestuft, weil sich in der Zwischenzeit, nachdem die ehemalige Regierung von Mahinda Rajapaksa bei der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 abgewählt worden war, die politischen Machtverhältnisse derart geändert hatten, dass eine weiter anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen politischen Engagements für die UNP als überwiegend unwahrscheinlich eingestuft wurde. 6.3.2 Die damals als massgeblich erachtete Veränderung der politischen Machtverhältnisse in Sri Lanka hat sich, wie aus den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1) hervorgeht, offensichtlich wieder ins Gegenteil verkehrt. Es stellt sich somit die Frage, welche Schlüsse aus den jüngeren Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka unter Berücksichtigung der bereits einmal bestandenen Gefährdungslage des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind. 6.3.3 Hinsichtlich dieser Frage ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3.4 Wie zuvor festgehalten wurde, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits einmal von Verfolgungsmassnahmen betroffen. Darüber hinaus ergeben sich für die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfolgung konkrete Auswirkungen aus den seit dem Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 eingetretenen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka. Dabei ist zunächst der Umstand zu nennen, dass von einem Schutz der sri-lankischen Behörden, welchen der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung im erwähnten Urteil vor Behelligungen wegen seiner politischen Haltung zum damaligen Zeitpunkt genoss, heute nicht mehr ausgegangen werden kann. Vielmehr ist es ungewiss, ob der Beschwerdeführer, sollte er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut zum Ziel von Verfolgungsmassnahmen werden - deren tatsächliche Urheberschaft in der Vergangenheit zwar unklar blieb, jedoch auf sein politisches Engagement zugunsten der UNP zurückzuführen war -, auf einen staatlichen Schutz durch die Behörden unter der jetzigen Regierung der Brüder Rajapaksa würde zählen können. In einem weiteren Punkt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der muslimischen Minderheit ist und aus B._______ stammt, (...). Selbst wenn gemäss aktueller Rechtsprechung auch nach den Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 aus der alleinigen Zugehörigkeit zur muslimischen Volksgruppe keine asylrechtliche Relevanz resultiert, weist der Sachverhalt im Falle des Beschwerdeführers Elemente auf, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er selbst als Angehöriger dieser ethnisch-religiösen Minderheit in Verbindung mit seiner politischen Vergangenheit - bei welcher auch das langjährige und prominente Engagement von Mitgliedern (...), darunter sein (...) und sein (...), für die UNP eine Rolle spielen - in besonderer Weise exponiert ist. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel zu bewerten, welche unter anderem anhaltende polizeiliche und gerichtliche Verfolgungsmassnahmen und sonstige Behelligungen gegen den Beschwerdeführer (...) - so seinen (...) - in seiner Herkunftsregion C._______ belegen sollen. Die mit diesen Beweismitteln geltend gemachte, den Beschwerdeführer betreffende Bedrohungslage erscheint vor dem Hintergrund der letzten politischen Entwicklungen in Sri Lanka als glaubhaft. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - und insofern in veränderter Einschätzung gegenüber dem Urteil D-2159/2017 vom 25. September 2018 - auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf jeden Aspekt der geltend gemachten Bedrohungslage im Einzelnen einzugehen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. April 2021 wird für die Mandatsführung ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden ausgewiesen. Dieser ist auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben nicht als angemessen zu bezeichnen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE), bei einem als angemessen erscheinenden Zeitaufwand von 12 Stunden und auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.- sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 3'000. (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: