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D-2159/2017

D-2159/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Sprache und ethnischer Zugehörigkeit zur sri-lankisch-muslimischen Volksgruppe (englisch "Moors") und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 22. November 2014 auf dem Luftweg in unbekannter Richtung. Am 4. Dezember 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 10. Dezember 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt sowie am 5. Januar 2015 eingehend und am 6. Februar 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Wie seine gesamte Familie - darunter bereits sein Grossvater und sein Vater - habe er die sri-lankische United National Party (UNP) unterstützt. So sei sein Grossvater [...] gewesen. Er selbst habe sich insbesondere in der lokalen Sektion des D._______ sozial engagiert und die Absicht gehabt, künftig möglicherweise bei den Wahlen für die UNP zu kandidieren. Beruflich habe er ein [...] geführt, und für diesen Laden habe er im Jahr 2012 während eines halben Jahres auf der Frontseite der Zeitung E._______ eine ständige Anzeige unterhalten. Deswegen sei er von Unbekannten angerufen worden, die ihm vorgeworfen hätten, diese Zeitung auch politisch zu unterstützen, und ihm mit Konsequenzen gedroht hätten. Auch sei ihm einmal in seinem Laden ein anonymes Schreiben ähnlichen Inhalts zugegangen. Er habe diese Drohungen nicht ernstgenommen und sie auf geschäftliche Rivalitäten zurückgeführt. Jedoch seien in der Folge zweimal des Nachts Steine auf sein Haus geworfen worden. Am 10. Dezember 2012 sei er auf der Strasse von zwei Unbekannten, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, wegen seiner Reklame in der Zeitung beschimpft und mit einem Stock geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Am 1. August 2014 sei er zum lokalen Organisator des gewerkschaftlichen Gesundheitsdiensts der UNP ernannt worden. Am Abend des 12. September 2014 seien vier Unbekannte die ausgesehen hätten wie ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Haus gekommen, hätten ihn in einem weissen Kleinbus entführt und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er bis zum 17. September 2014 festgehalten worden sei. Während dieser fünf Tage sei er bedroht und gefoltert worden, wobei ihm erneut die Annoncen in der Zeitung E._______ vorgeworfen worden seien. Seine Entführer hätten ihn ausserdem zwingen wollen, die erwähnte Funktion bei der UNP nicht anzunehmen und gegenüber den Medien Aussagen über die Korruption in der Partei zu machen, wobei sie ihm mit der Erschiessung gedroht hätten. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun gehabt hätten. So stamme ein ranghoher Politiker und [...] namens F._______ ebenfalls aus B._______. Dieser habe eine eigene Schlägertruppe, die er benutze, um Leute anzugreifen, die sich gegen ihn oder seine Partei stellen würden. Es gehe darum, in B._______ nur dessen Partei zuzulassen. Zudem sei auch möglich, dass der (damalige) G._______ für die Vorfälle verantwortlich sei, arbeite dieser doch manchmal mit F._______ zusammen. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zur Ausreise aus Sri Lanka bei einer Tante in H._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) aufgehalten. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Bestätigungsschreiben der UNP und des D._______, einen Auszug aus einem sri-lankischen Polizeiregister, einen Artikel aus der Zeitung E._______ sowie einen Auszug aus dem sri-lankischen Handelsregister zu den Akten des Asylverfahrens. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. April 2015 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, seine Ehefrau und sein ältester Sohn seien von unbekannten Personen nach seinem Verbleib gefragt worden. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein Schreiben seiner Ehefrau, ein Schreiben einer unbekannten Drittperson (in der Eingabe als vom Jahr 2012 datierender Drohbrief bezeichnet) sowie verschiedene Artikel aus sri-lankischen Zeitungen. Auch wurde mit der Eingabe erneut geltend gemacht, die Ehefrau sowie der älteste Sohn des Beschwerdeführers seien wiederholt von Unbekannten nach dessen Verbleib gefragt worden. Der Sohn fürchte sich deswegen davor, alleine zur Schule zu gehen. E. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Februar 2016 wurden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie seine Heiratsurkunde eingereicht. F. Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Sri Lanka um die Abklärung verschiedener Fragen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Familie. G. Mit Schreiben vom 30. August 2016 übermittelte die schweizerische Botschaft in Sri Lanka dem SEM die Ergebnisse der durchgeführten Abklärungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der Botschaftsabklärungen und erteilte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 8. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm nicht nur eine Zusammenfassung, sondern der Wortlaut der Botschaftsabklärung offenzulegen. J. Diesem Antrag entsprach das SEM mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016, unter Abdeckung jener Stellen im Botschaftsbericht, die es als der Geheimhaltung unterliegend einstufte. K. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 26. Oktober 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme und ein weiteres Schreiben seiner Ehefrau. L. Mit Verfügung vom 9. März 2017 (Datum der Eröffnung: 13. März 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, nachdem in Sri Lanka durch die Wahlen des Jahres 2015 ein Regimewechsel eingetreten sei und die UNP nunmehr die stärkste Partei bilde, sei die vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 erlittene Verfolgung nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2017 teilte der heutige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 27. März 2017. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm vollständige Einsicht in das Schreiben des SEM an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka vom 5. August 2016 sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde zur Ergänzung der Beschwerde eine Frist bis zum 4. Mai 2017 gesetzt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Q. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 22. Mai 2017 aufgefordert. R. Mit Einzahlung vom 22. Mai 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. S. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter ergänzend zu den Beschwerdegründen. T. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. U. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. V. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und zu weiteren Aspekten seiner Beschwerde. Dabei übermittelte er ein Schreiben seiner Ehefrau und ein Schreiben einer Drittperson. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.

E. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt.

E. 3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 4), ist auf diesen somit nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).

E. 3.3 Des Weiteren wird mit der Beschwerdeschrift verlangt, das SEM habe sämtliche länderspezifische Quellen offenzulegen, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka begründe, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme (Beschwerdeschrift, S. 19 f., 29). Dabei bezieht sich der Rechtsvertreter insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016, zu welcher er bereits in anderen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Stellungnahmen eingereicht habe, wobei er die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Analysen aufgezeigt habe. Hinsichtlich dieses Antrags wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese Analysen des SEM (unter dem Titel "Focus Sri Lanka, Lagebild Version vom 16. August 2016") öffentlich zugänglich sind. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen.

E. 3.4 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen (vgl. E. 5.14).

E. 4 Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass einige der zahlreichen Beweismittel, die er im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, durch das SEM nicht als entscheidrelevant erkannt und somit nicht ausreichend gewürdigt worden seien (Beschwerdeschrift, S. 9 11). Dies gelte etwa für einen eingereichten Auszug aus der regimekritischen Zeitung E._______ vom 16. Dezember 2012, worin die damals erfolgten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer dokumentiert worden seien. Das SEM habe nicht erkannt, dass mit diesem Beweismittel eine Verbindung zwischen den Übergriffen auf den Beschwerdeführer und dem sri-lankischen Politiker F._______ aus B._______ belegt werde. Des Weiteren seien insbesondere auch die eingereichten Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht korrekt abgenommen und gewürdigt worden. Diese Rüge verkennt, dass mit der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers gar nicht in Zweifel gezogen wurde. Vielmehr hielt das SEM im Rahmen des Asylentscheids dafür, trotz gegebener Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren asylrechtliche Relevanz - jedenfalls zum Zeitpunkt des Entscheids nicht gegeben. Von einer unzureichenden Würdigung der fraglichen Beweismittel welche die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers betreffen durch die Vorinstanz kann somit keine Rede sein.

E. 4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt, dass er zum einen der ethnischen Minderheit der sri-lankischen Muslime angehöre, zum anderen aus einer wohlhabenden Familie stamme und ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei. Sowohl bei der muslimischen Religionszugehörigkeit als auch beim Reichtum des Beschwerdeführers handle es sich um Risikofaktoren, aus welchen ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asyrelevante Nachteile erwachsen könnten. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weder anlässlich seiner Befragungen noch im Rahmen seiner schriftlichen Äusserungen geltend machte, aufgrund dieser individuellen Merkmale konkrete Schwierigkeiten gehabt zu haben oder mit Blick auf die Zukunft zu befürchten. Für die Vorinstanz war somit offensichtlich kein Anlass gegeben, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu veranlassen oder diese Aspekte überhaupt bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen.

E. 4.3 Auf eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts sei auch zurückzuführen, so der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weiter (Beschwerdeschrift, S. 12 17), dass die Rolle von F._______ und dessen Verhältnis zum Beschwerdeführer durch das SEM nicht erkannt worden seien. Die frühere Rechtsvertretung habe im vorinstanzlichen Verfahren - nämlich im Rahmen der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka falsche Angaben zu jener Person gemacht. Dies hätte dem Staatssekretariat bei einer korrekten Recherche auffallen sollen. Angesichts dessen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, damit der Sachverhalt nunmehr korrekt abgeklärt werden könne. Dieser Rüge kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Es entbehrt jeder Grundlage, aus einem behaupteten Versäumnis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem SEM auf eine mangelhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanz zu schliessen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern das SEM zur Person von F._______ dessen politische Rolle in der angefochtenen Verfügung durchaus berücksichtigt wurde zusätzliche Abklärungen hätte treffen sollen. Auf die materielle Frage, welche Bedeutung der geltend gemachten Urheberschaft von F._______ bezüglich der Übergriffe auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zukommt, ist an anderer Stelle einzugehen (vgl. E. 5.6 ff.).

E. 4.4 Des Weiteren wird unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Nachdem mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2017 das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Akteneinsicht mit Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen wurde, ist diese Rüge gegenstandslos geworden.

E. 4.5 Schliesslich wird unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, indem es zahlreiche Vorbringen und Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.

E. 4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall wurde durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der sri-lankischen Partei UNP bedroht und insbesondere im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshandlungen wurde. Jedoch hält das SEM dafür, die damals erlittene Verfolgung sei nicht asylrelevant, da nach den Wahlen des Jahres 2015 in Sri Lanka und dem dadurch eingeleiteten Regierungswechsel die UNP nunmehr die stärkste Partei sei. Zur weiteren Begründung dieser Einschätzung stützte sich das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Abklärungen, welche die schweizerische Botschaft in Sri Lanka hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt hatte.

E. 5.4 Bezüglich dieser Botschaftsabklärungen ist den vorinstanzlichen Akten Folgendes zu entnehmen.

E. 5.4.1 Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Sri Lanka um die Abklärung folgender Fragen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: (1) Wie gross ist der Bekanntheitsgrad der Familie des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden? (2) Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge von Übergriffen, die von höherrangigen Politikern angeordnet wurden, bei einer Aussage gefährdet sein könnte? (3) Wäre in diesem Fall von der Nichtgewährung staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer auszugehen?

E. 5.4.2 In ihrem Bericht vom 30. August 2016 führte die Botschaft im Wesentlichen aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers stamme aus einer Zeit des politischen Umbruchs. Mit der Schaltung von Werbung in einer Zeitung, die für die Aufdeckung von Korruptionsfällen bekannt sei, habe der Beschwerdeführer gegen die damaligen Machthaber Stellung bezogen und indirekt die kritische Meinungsbildung gegen die damalige Machtstruktur unterstützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf den ersten Blick im damaligen Kontext als nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinen. Anfangs des Jahres 2015 sei bei den sri-lankischen Wahlen der damalige Staatspräsident Mahinda Rajapaksa abgewählt worden. Mit dem Regierungswechsel sei die UNP zur stärksten Partei Sri Lankas geworden. Die neue Regierung habe eine Kursänderung vorgenommen; es werde aber noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen ersetzt seien. Eine der grossen Errungenschaften der seit dem Machtwechsel verstrichenen eineinhalb Jahre sei die Möglichkeit zur (beinahe) freien Meinungsäusserung, und die Medien könnten nun weitgehend frei arbeiten. Im heutigen Kontext sei eine Gefährdung wegen des Schaltens von Werbung in einer "unbequemen" Zeitung nicht mehr wahrscheinlich. Bezüglich des Zeugenschutzes könne gesagt werden, dass der Staat grundsätzlich schutzwillig sei. Eine andere Frage sei, inwiefern die Schutzfähigkeit des Staates tatsächlich gegeben sei. Die Familie des Beschwerdeführers aus C._______ sei seit Generationen eng mit der UNP verbunden, und es würden ihr mindestens zwei Parlamentarier entstammen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie mindestens der oberen Mittelklasse angehöre und dank ihrer politischen Aktivitäten auch Verbindungen in die Hauptstadt habe. In den D._______ würden üblicherweise nur erfolgreiche Personen aufgenommen. Es sollte daher dem Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zuzumuten sein, in der Hauptstadt eine Aufenthaltsalternative zu prüfen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements für die UNP und seiner indirekten Unterstützung einer "unbequemen" Zeitung sei im heutigen Kontext sehr unwahrscheinlich.

E. 5.4.3 Im Rahmen des entsprechenden rechtlichen Gehörs mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 26. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen folgendermassen: Wie die Botschaft in ihrem Bericht festgehalten habe, werde es noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen ersetzt würden. Tatsächlich hätten auch einige Minister des alten Regimes nach den Wahlen des Jahres 2015 einfach die Partei gewechselt, um weiterhin in der Regierung und somit an der Macht bleiben zu können. Auch der vom Beschwerdeführer genannte F._______ habe nach den Wahlen zur UNP gewechselt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Bedrohungen gegen ihn selbst und seine Familie durch F._______ angeordnet worden seien. Die Zeitung, in welcher die Inserate des Beschwerdeführers erschienen seien, habe auch F._______ kritisiert. Letzterer fürchte sich nun davon, dass der Beschwerdeführer - dessen Familie eng mit der UNP verbunden sei bei den nächsten Wahlen als Vertreter dieser Partei in C._______ kandidieren werde und sehe in ihm einen politischen Gegner. Aus diesem Grund würden die Verfolgungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie weitergehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde belästigt, nach ihrem Ehemann befragt, bedroht und körperlich attackiert. Nach Einschätzung der Ehefrau sei es möglich, dass es sich bei den sie belästigenden Unbekannten um Sicherheitsleute von F._______ handle. Bezüglich einer allfälligen Aufenthaltsalternative in Colombo sei zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seiner Familie immer in C._______ gewesen sei, und hier habe sich immer auch sein Geschäft befunden. Da der Beschwerdeführer aus einer bekannten Familie stamme, werde er in Colombo nicht anonym bleiben können. Somit werde es für ihn nicht möglich sein, in Colombo als Geschäftsmann tätig zu sein und eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 5.5 Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer zur Frage der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen im Wesentlichen Folgendes geltend. Soweit das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer werde von "Dritten" und nicht etwa von staatlichen Akteuren verfolgt, liege eine Fehleinschätzung vor. Die Verfolgung gehe vielmehr von F._______ aus, der ein Parlamentsmitglied, [...] und [...] sei. Nach den Parlamentswahlen und dem Präsidentschaftswechsel des Jahres 2015 könnten entgegen der Annahme des Staatssekretariats in Sri Lanka nunmehr keineswegs Menschenrechtsverletzungen gefahrlos bezeugt oder gar aufgeklärt werden. Auch treffe der Schluss nicht zu, dass die früheren regierungskritischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Regimewechsel nun nicht mehr als solche angesehen würden. Durch die Wahlen des Jahres 2015 seien vielmehr gerade jene Kräfte gestärkt worden, die für die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich seien. Schliesslich sei auch nicht davon auszugehen, dass in Sri Lanka die staatliche Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer gewährleistet sei, sollte dieser weiterhin mit entsprechenden Bedrohungen konfrontiert werden. Wie der Beschwerdeführer belegt habe, hätten er selbst wie auch seine Ehefrau aufgrund der erlebten Behelligungen mehrfach erfolglos Anzeige erstattet, und seine Familie sei nach wie vor Übergriffen durch Unbekannte ausgesetzt.

E. 5.6 Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka sowie auf Beschwerdestufe ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz sagte er aus, er sei im Jahr 2012 von unbekannten Personen telephonisch und mittels eines anonymen Schreibens bedroht und schliesslich auf der Strasse beschimpft und geschlagen worden. Am 12. September 2014 sei er von Unbekannten, die ausgesehen hätten wie ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte, entführt, bis zum 17. September 2014 festgehalten und dabei bedroht und misshandelt worden. Auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, wer für diese Übergriffe verantwortlich sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ranghoher Politiker und [...] namens F._______ ebenfalls aus B._______ stamme. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun hätten (Protokoll der Anhörung vom 5. Januar 2015, S. 7). Auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Informationen ist zwar als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass die erlebten Übergriffe auf sein Engagement zugunsten der UNP zurückzuführen waren. Hingegen erscheint mangels konkreter Beweise nicht gesichert, ob die Verantwortung für diese Behelligungen tatsächlich F._______ anzulasten ist oder allenfalls anderen Personen oder Gruppierungen, welche die UNP zum damaligen Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt C._______ in der Ostprovinz, zu bekämpfen suchten. Seine persönliche Überzeugung, dass F._______ tatsächlich für die Übergriffe verantwortlich sei, machte der Beschwerdeführer selbst auch erst im Beschwerdeverfahren geltend, allerdings ohne hierfür konkretere Indizien vorzubringen als anlässlich seiner Anhörung vom 5. Januar 2015, bei welcher er nur von einer entsprechenden Vermutung sprach. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen ausserdem die Vermutung äusserte, der (damalige) G._______ könnte hinter den Vorfällen stehen, ist festzustellen, dass dieser Verdacht weder im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene erneut erwähnt wurde. Der Vollständigkeit halber ist immerhin festzuhalten, dass auch dieser Verdacht mit keinerlei konkreten Indizien oder gar Belegen untermauert wurde. Jedoch erweist sich aus nachfolgenden Gründen, dass die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Verantwortung für die Übergriffe aus heutiger Sicht ohnehin nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist.

E. 5.7 Für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist vielmehr wie das SEM gestützt auf die erwähnten Botschaftsabklärungen zutreffenderweise festgestellt hat als ausschlaggebend zu erachten, dass die UNP auf nationaler Ebene die derzeit einflussreichste Partei Sri Lankas darstellt. Zunächst siegte anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 der von der UNP massgeblich unterstützte Maithripala Sirisena, der zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor das Amt des sri-lankischen Staatspräsidenten innehat. Zudem ist die UNP die führende Kraft in der Koalition namens United National Front for Good Governance (UNFGG), welche wiederum bei den Wahlen zum nationalen Parlament vom 17. August 2015 einen Stimmenanteil von 45,66 Prozent errang und dabei zum mächtigsten Parteienbündnis wurde. Zwar hat die UNP zuletzt bei den Wahlen der Lokalbehörden auf Distrikts- und Gemeindeebene vom 10. Februar 2018 erhebliche Verluste erlitten. Dies ändert aber nichts daran, dass die UNP aufgrund der Wahlergebnisse vom Jahr 2015 zum heutigen Zeitpunkt weiterhin die wichtigste an der sri-lankischen Regierung beteiligte Partei bildet. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2014 erlebten Behelligungen zielten nach seiner eigenen Einschätzung wie er im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren deutlich machte ausschliesslich darauf ab, ihn von der Unterstützung der UNP abzubringen. Nachdem sich diese Partei heute an der Regierungsmacht befindet, kann ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich ausgeschlossen werden.

E. 5.8 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe für ihn eine anhaltende Verfolgungsgefahr seitens eines Parlamentsmitglieds, [...] und [...] namens F._______. Dies wird zum einen mit der erwähnten politischen Rolle des Beschwerdeführers begründet, zum anderen damit, er sei zum Zeugen von an ihm selbst begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden, die von F._______ angeordnet worden seien. Bezüglich dieser Zeugenschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt (E. 5.6) - lediglich von Vermutungen zur Verantwortlichkeit von F._______ ausgeht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte, er befinde sich mit der genannten Person in einem persönlichen Konflikt, sondern, wie ebenfalls bereits erwähnt (E. 5.7), die erlebten Behelligungen ausschliesslich auf seine Unterstützung der UNP zurückführte. Weshalb F._______ - falls tatsächlich von dessen Verantwortlichkeit für die Angriffe auf den Beschwerdeführer auszugehen wäre, was aber nicht als gesichert gelten kann (vgl. E. 5.6) nach dem Wahlsieg der UNP weiterhin ein Interesse daran haben sollte, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, F._______ habe nach dem Wahlsieg die politische Seite gewechselt und sei nunmehr [...], ist nicht geeignet, ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen.

E. 5.9 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus einer Familie stammt, die seit Jahrzehnten die UNP unterstützt und verschiedene prominente Parteimitglieder hervorgebracht hat, darunter mindestens zwei Angehörige des nationalen Parlaments. Unter den derzeitigen politischen Machtverhältnissen in Sri Lanka ist auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der UNP keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass er nicht zuletzt durch seine familiären Verbindungen auch den Schutz der sri-lankischen Behörden erlangen könnte, sollte er bei der Rückkehr in den Heimatstaat - was aber unwahrscheinlich erscheint - erneut von Behelligungen aufgrund seiner politischen Haltung betroffen werden.

E. 5.10 Festzustellen ist des Weiteren, dass sich die geltend gemachten Vorfälle ausschliesslich im Heimatort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt C._______ in der Ostprovinz, abspielten. Gestützt auf seine Aussagen bei den Befragungen durch die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Übergriffe gegen seine Person auf politische Rivalitäten im örtlichen Kontext von B._______ zurückzuführen waren. Selbst unter der Annahme, dass diese lokalen Rivalitäten auch zum heutigen Zeitpunkt - vier Jahre nach den letzten Übergriffen noch weiterbestünden, liegt unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Rolle der UNP kein überzeugender Grund für die Annahme vor, der Beschwerdeführer könnte ausserhalb seiner engeren Herkunftsregion und zumal im Grossraum der Stadt Colombo einer aktuellen Gefahr vergleichbarer Behelligungen ausgesetzt sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist somit auch von einer Aufenthaltsalternative in Colombo auszugehen. Die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative (BVGE 2011/51 E. 8) sind in Bezug auf den Beschwerdeführer als erfüllt zu erachten. Namentlich kann ihm angesichts seiner familiären Herkunft und Vernetzung sowie seines Berufs als [...] (vgl. auch noch anschliessend, E. 7.3.3 f.) zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil, insbesondere im Grossraum der Stadt Colombo, niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

E. 5.11 Im Zusammenhang mit dieser Feststellung ist im Übrigen auf das Vorbringen einzugehen, die Ehefrau und der älteste Sohn des Beschwerdeführers seien an ihrem Wohnort in B._______ mehrfach von Unbekannten belästigt worden. Es erscheint nicht als nachvollziehbar, warum die Ehefrau mit ihren Kindern, sollten die behaupteten Probleme in B._______ den Tatsachen entsprechen, diesen bislang nicht durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb des Heimatstaats, beispielsweise in den Grossraum der Stadt Colombo, begegnet ist. Wie soeben festgehalten wurde, ist die Wahrnehmung einer derartigen Aufenthaltsalternative im Falle des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, weshalb für seine engsten Familienangehörigen eine andere Einschätzung resultieren sollte.

E. 5.12 Mit der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) behauptet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausserdem, als besondere Gefährdungsmerkmale seien zum einen der Reichtum seiner Familie und sein Status als erfolgreicher Geschäftsmann, zum anderen die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der sri-lankischen Muslime (englisch "Moors") zu werten. Es ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz keinerlei Anlass dazu bieten, er selbst habe aufgrund dieser persönlichen Merkmale eine spezifische Bedrohung empfunden.

E. 5.13 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 21 24), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd., S. 24 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser beiden Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu.

E. 5.14 Schliesslich werden mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit den soeben erwogenen Vorbringen folgende Beweisanträge gestellt.

E. 5.14.1 Zum einen wird beantragt, es sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen (Beschwerdeschrift, S. 29). Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und sachlich richtig ermittelt hat. Der Antrag erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 5.14.2 Zum anderen wird verlangt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka zu den anhaltenden Behelligungen an ihrem derzeitigen Wohnort B._______ zu befragen (Beschwerdeschrift, S. 16, 29). Nachdem der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau insbesondere im Grossraum der Stadt Colombo über eine Aufenthaltsalternative verfügen (vgl. zuvor, E. 5.10 f.), kommt allfälligen Behelligungen der Ehefrau in B._______ keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen.

E. 5.15 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 31 f.), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 5) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.4).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt C._______, Ostprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben. Nach seinen eigenen Aussagen gehört er einer wohlhabenden Familie an, ist selbst ein erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann, der in B._______ ein [...] besitzt. Dieses Geschäft habe er zwar bei seinem Weggang einem Verwandten und engen Freund anvertraut, laute aber nach wie vor auf seinen Namen (Protokoll der Anhörung vom 5. Januar 2015, S. 3). In B._______ leben ausserdem seine Eltern und mehrere Geschwister. Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner Erfahrungen als erfolgreicher Geschäftsmann auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt aktualisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Dem Umstand, dass er nicht der tamilischen Ethnie, sondern der sri-lankisch-muslimischen Minderheit tamilischer Sprache angehört, kommt diesbezüglich keine besondere Bedeutung zu.

E. 7.3.4 Angesichts dessen, dass bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf das Bestehen einer Aufenthaltsalternative (insbesondere) im Grossraum der Stadt Colombo hingewiesen wurde (zuvor, E. 5.10), ist ausserdem festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich erfüllt sind. Mit seiner Herkunft aus einer angesehenen und wohlhabenden Familie, die ein jahrzehntelanges Engagement zugunsten der UNP - der derzeit wichtigsten politischen Partei in Sri Lanka und im nationalen Parlament vorweist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Colombo über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen eigenen Aussagen lebt hier auch eine Tante, bei welcher er sich vor seiner Ausreise während rund zweier Monate aufhielt. Es sind angesichts seines familiären und beruflichen Hintergrunds keine Bedenken ersichtlich, weshalb er sich hier nicht ebenfalls eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verschaffen könnte.

E. 7.3.5 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, aufgrund der in Sri Lanka erlittenen Foltermethoden stelle sich - wenn er an das Erlebte denke - ein Harndrang ein (Protokoll der Anhörung vom 6. Februar 2015, S. 6). Jedoch machte er zu keinem Verfahrenszeitpunkt darüber hinausgehende gesundheitliche Probleme geltend, insbesondere auch keine mit dem Erlebten zusammenhängende psychische Leiden. Vielmehr gab er zu Protokoll (ebd.), er sei in diesem Zusammenhang nicht in ärztlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.3.6 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 32) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2159/2017 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Sprache und ethnischer Zugehörigkeit zur sri-lankisch-muslimischen Volksgruppe (englisch "Moors") und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 22. November 2014 auf dem Luftweg in unbekannter Richtung. Am 4. Dezember 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 10. Dezember 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt sowie am 5. Januar 2015 eingehend und am 6. Februar 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Wie seine gesamte Familie - darunter bereits sein Grossvater und sein Vater - habe er die sri-lankische United National Party (UNP) unterstützt. So sei sein Grossvater [...] gewesen. Er selbst habe sich insbesondere in der lokalen Sektion des D._______ sozial engagiert und die Absicht gehabt, künftig möglicherweise bei den Wahlen für die UNP zu kandidieren. Beruflich habe er ein [...] geführt, und für diesen Laden habe er im Jahr 2012 während eines halben Jahres auf der Frontseite der Zeitung E._______ eine ständige Anzeige unterhalten. Deswegen sei er von Unbekannten angerufen worden, die ihm vorgeworfen hätten, diese Zeitung auch politisch zu unterstützen, und ihm mit Konsequenzen gedroht hätten. Auch sei ihm einmal in seinem Laden ein anonymes Schreiben ähnlichen Inhalts zugegangen. Er habe diese Drohungen nicht ernstgenommen und sie auf geschäftliche Rivalitäten zurückgeführt. Jedoch seien in der Folge zweimal des Nachts Steine auf sein Haus geworfen worden. Am 10. Dezember 2012 sei er auf der Strasse von zwei Unbekannten, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, wegen seiner Reklame in der Zeitung beschimpft und mit einem Stock geschlagen worden. Wegen dieses Vorfalls habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Am 1. August 2014 sei er zum lokalen Organisator des gewerkschaftlichen Gesundheitsdiensts der UNP ernannt worden. Am Abend des 12. September 2014 seien vier Unbekannte die ausgesehen hätten wie ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Haus gekommen, hätten ihn in einem weissen Kleinbus entführt und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er bis zum 17. September 2014 festgehalten worden sei. Während dieser fünf Tage sei er bedroht und gefoltert worden, wobei ihm erneut die Annoncen in der Zeitung E._______ vorgeworfen worden seien. Seine Entführer hätten ihn ausserdem zwingen wollen, die erwähnte Funktion bei der UNP nicht anzunehmen und gegenüber den Medien Aussagen über die Korruption in der Partei zu machen, wobei sie ihm mit der Erschiessung gedroht hätten. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun gehabt hätten. So stamme ein ranghoher Politiker und [...] namens F._______ ebenfalls aus B._______. Dieser habe eine eigene Schlägertruppe, die er benutze, um Leute anzugreifen, die sich gegen ihn oder seine Partei stellen würden. Es gehe darum, in B._______ nur dessen Partei zuzulassen. Zudem sei auch möglich, dass der (damalige) G._______ für die Vorfälle verantwortlich sei, arbeite dieser doch manchmal mit F._______ zusammen. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zur Ausreise aus Sri Lanka bei einer Tante in H._______ (Distrikt Colombo, Westprovinz) aufgehalten. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Bestätigungsschreiben der UNP und des D._______, einen Auszug aus einem sri-lankischen Polizeiregister, einen Artikel aus der Zeitung E._______ sowie einen Auszug aus dem sri-lankischen Handelsregister zu den Akten des Asylverfahrens. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 16. April 2015 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, seine Ehefrau und sein ältester Sohn seien von unbekannten Personen nach seinem Verbleib gefragt worden. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein Schreiben seiner Ehefrau, ein Schreiben einer unbekannten Drittperson (in der Eingabe als vom Jahr 2012 datierender Drohbrief bezeichnet) sowie verschiedene Artikel aus sri-lankischen Zeitungen. Auch wurde mit der Eingabe erneut geltend gemacht, die Ehefrau sowie der älteste Sohn des Beschwerdeführers seien wiederholt von Unbekannten nach dessen Verbleib gefragt worden. Der Sohn fürchte sich deswegen davor, alleine zur Schule zu gehen. E. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Februar 2016 wurden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie seine Heiratsurkunde eingereicht. F. Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Sri Lanka um die Abklärung verschiedener Fragen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Familie. G. Mit Schreiben vom 30. August 2016 übermittelte die schweizerische Botschaft in Sri Lanka dem SEM die Ergebnisse der durchgeführten Abklärungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der Botschaftsabklärungen und erteilte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 8. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm nicht nur eine Zusammenfassung, sondern der Wortlaut der Botschaftsabklärung offenzulegen. J. Diesem Antrag entsprach das SEM mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016, unter Abdeckung jener Stellen im Botschaftsbericht, die es als der Geheimhaltung unterliegend einstufte. K. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 26. Oktober 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme und ein weiteres Schreiben seiner Ehefrau. L. Mit Verfügung vom 9. März 2017 (Datum der Eröffnung: 13. März 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, nachdem in Sri Lanka durch die Wahlen des Jahres 2015 ein Regimewechsel eingetreten sei und die UNP nunmehr die stärkste Partei bilde, sei die vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 erlittene Verfolgung nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2017 teilte der heutige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 27. März 2017. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm vollständige Einsicht in das Schreiben des SEM an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka vom 5. August 2016 sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde zur Ergänzung der Beschwerde eine Frist bis zum 4. Mai 2017 gesetzt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Q. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 22. Mai 2017 aufgefordert. R. Mit Einzahlung vom 22. Mai 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. S. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter ergänzend zu den Beschwerdegründen. T. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. U. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. V. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und zu weiteren Aspekten seiner Beschwerde. Dabei übermittelte er ein Schreiben seiner Ehefrau und ein Schreiben einer Drittperson. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt. 3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 4), ist auf diesen somit nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). 3.3 Des Weiteren wird mit der Beschwerdeschrift verlangt, das SEM habe sämtliche länderspezifische Quellen offenzulegen, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka begründe, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme (Beschwerdeschrift, S. 19 f., 29). Dabei bezieht sich der Rechtsvertreter insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016, zu welcher er bereits in anderen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Stellungnahmen eingereicht habe, wobei er die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Analysen aufgezeigt habe. Hinsichtlich dieses Antrags wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese Analysen des SEM (unter dem Titel "Focus Sri Lanka, Lagebild Version vom 16. August 2016") öffentlich zugänglich sind. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen. 3.4 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen (vgl. E. 5.14).

4. Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass einige der zahlreichen Beweismittel, die er im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, durch das SEM nicht als entscheidrelevant erkannt und somit nicht ausreichend gewürdigt worden seien (Beschwerdeschrift, S. 9 11). Dies gelte etwa für einen eingereichten Auszug aus der regimekritischen Zeitung E._______ vom 16. Dezember 2012, worin die damals erfolgten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer dokumentiert worden seien. Das SEM habe nicht erkannt, dass mit diesem Beweismittel eine Verbindung zwischen den Übergriffen auf den Beschwerdeführer und dem sri-lankischen Politiker F._______ aus B._______ belegt werde. Des Weiteren seien insbesondere auch die eingereichten Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht korrekt abgenommen und gewürdigt worden. Diese Rüge verkennt, dass mit der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers gar nicht in Zweifel gezogen wurde. Vielmehr hielt das SEM im Rahmen des Asylentscheids dafür, trotz gegebener Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren asylrechtliche Relevanz - jedenfalls zum Zeitpunkt des Entscheids nicht gegeben. Von einer unzureichenden Würdigung der fraglichen Beweismittel welche die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers betreffen durch die Vorinstanz kann somit keine Rede sein. 4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt, dass er zum einen der ethnischen Minderheit der sri-lankischen Muslime angehöre, zum anderen aus einer wohlhabenden Familie stamme und ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei. Sowohl bei der muslimischen Religionszugehörigkeit als auch beim Reichtum des Beschwerdeführers handle es sich um Risikofaktoren, aus welchen ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asyrelevante Nachteile erwachsen könnten. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weder anlässlich seiner Befragungen noch im Rahmen seiner schriftlichen Äusserungen geltend machte, aufgrund dieser individuellen Merkmale konkrete Schwierigkeiten gehabt zu haben oder mit Blick auf die Zukunft zu befürchten. Für die Vorinstanz war somit offensichtlich kein Anlass gegeben, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu veranlassen oder diese Aspekte überhaupt bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen. 4.3 Auf eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts sei auch zurückzuführen, so der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weiter (Beschwerdeschrift, S. 12 17), dass die Rolle von F._______ und dessen Verhältnis zum Beschwerdeführer durch das SEM nicht erkannt worden seien. Die frühere Rechtsvertretung habe im vorinstanzlichen Verfahren - nämlich im Rahmen der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka falsche Angaben zu jener Person gemacht. Dies hätte dem Staatssekretariat bei einer korrekten Recherche auffallen sollen. Angesichts dessen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, damit der Sachverhalt nunmehr korrekt abgeklärt werden könne. Dieser Rüge kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Es entbehrt jeder Grundlage, aus einem behaupteten Versäumnis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem SEM auf eine mangelhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanz zu schliessen. Auch ist nicht zu erkennen, inwiefern das SEM zur Person von F._______ dessen politische Rolle in der angefochtenen Verfügung durchaus berücksichtigt wurde zusätzliche Abklärungen hätte treffen sollen. Auf die materielle Frage, welche Bedeutung der geltend gemachten Urheberschaft von F._______ bezüglich der Übergriffe auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zukommt, ist an anderer Stelle einzugehen (vgl. E. 5.6 ff.). 4.4 Des Weiteren wird unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Nachdem mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. April 2017 das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Akteneinsicht mit Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gutgeheissen wurde, ist diese Rüge gegenstandslos geworden. 4.5 Schliesslich wird unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, indem es zahlreiche Vorbringen und Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Im vorliegenden Fall wurde durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der sri-lankischen Partei UNP bedroht und insbesondere im Jahr 2014 Opfer einer Entführung und von Misshandlungen wurde. Jedoch hält das SEM dafür, die damals erlittene Verfolgung sei nicht asylrelevant, da nach den Wahlen des Jahres 2015 in Sri Lanka und dem dadurch eingeleiteten Regierungswechsel die UNP nunmehr die stärkste Partei sei. Zur weiteren Begründung dieser Einschätzung stützte sich das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Abklärungen, welche die schweizerische Botschaft in Sri Lanka hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt hatte. 5.4 Bezüglich dieser Botschaftsabklärungen ist den vorinstanzlichen Akten Folgendes zu entnehmen. 5.4.1 Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Sri Lanka um die Abklärung folgender Fragen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: (1) Wie gross ist der Bekanntheitsgrad der Familie des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden? (2) Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge von Übergriffen, die von höherrangigen Politikern angeordnet wurden, bei einer Aussage gefährdet sein könnte? (3) Wäre in diesem Fall von der Nichtgewährung staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer auszugehen? 5.4.2 In ihrem Bericht vom 30. August 2016 führte die Botschaft im Wesentlichen aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers stamme aus einer Zeit des politischen Umbruchs. Mit der Schaltung von Werbung in einer Zeitung, die für die Aufdeckung von Korruptionsfällen bekannt sei, habe der Beschwerdeführer gegen die damaligen Machthaber Stellung bezogen und indirekt die kritische Meinungsbildung gegen die damalige Machtstruktur unterstützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf den ersten Blick im damaligen Kontext als nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinen. Anfangs des Jahres 2015 sei bei den sri-lankischen Wahlen der damalige Staatspräsident Mahinda Rajapaksa abgewählt worden. Mit dem Regierungswechsel sei die UNP zur stärksten Partei Sri Lankas geworden. Die neue Regierung habe eine Kursänderung vorgenommen; es werde aber noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen ersetzt seien. Eine der grossen Errungenschaften der seit dem Machtwechsel verstrichenen eineinhalb Jahre sei die Möglichkeit zur (beinahe) freien Meinungsäusserung, und die Medien könnten nun weitgehend frei arbeiten. Im heutigen Kontext sei eine Gefährdung wegen des Schaltens von Werbung in einer "unbequemen" Zeitung nicht mehr wahrscheinlich. Bezüglich des Zeugenschutzes könne gesagt werden, dass der Staat grundsätzlich schutzwillig sei. Eine andere Frage sei, inwiefern die Schutzfähigkeit des Staates tatsächlich gegeben sei. Die Familie des Beschwerdeführers aus C._______ sei seit Generationen eng mit der UNP verbunden, und es würden ihr mindestens zwei Parlamentarier entstammen. Es sei davon auszugehen, dass die Familie mindestens der oberen Mittelklasse angehöre und dank ihrer politischen Aktivitäten auch Verbindungen in die Hauptstadt habe. In den D._______ würden üblicherweise nur erfolgreiche Personen aufgenommen. Es sollte daher dem Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zuzumuten sein, in der Hauptstadt eine Aufenthaltsalternative zu prüfen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements für die UNP und seiner indirekten Unterstützung einer "unbequemen" Zeitung sei im heutigen Kontext sehr unwahrscheinlich. 5.4.3 Im Rahmen des entsprechenden rechtlichen Gehörs mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 26. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen folgendermassen: Wie die Botschaft in ihrem Bericht festgehalten habe, werde es noch einige Zeit dauern, bis die Personen des alten Regimes in Schlüsselpositionen ersetzt würden. Tatsächlich hätten auch einige Minister des alten Regimes nach den Wahlen des Jahres 2015 einfach die Partei gewechselt, um weiterhin in der Regierung und somit an der Macht bleiben zu können. Auch der vom Beschwerdeführer genannte F._______ habe nach den Wahlen zur UNP gewechselt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Bedrohungen gegen ihn selbst und seine Familie durch F._______ angeordnet worden seien. Die Zeitung, in welcher die Inserate des Beschwerdeführers erschienen seien, habe auch F._______ kritisiert. Letzterer fürchte sich nun davon, dass der Beschwerdeführer - dessen Familie eng mit der UNP verbunden sei bei den nächsten Wahlen als Vertreter dieser Partei in C._______ kandidieren werde und sehe in ihm einen politischen Gegner. Aus diesem Grund würden die Verfolgungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie weitergehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde belästigt, nach ihrem Ehemann befragt, bedroht und körperlich attackiert. Nach Einschätzung der Ehefrau sei es möglich, dass es sich bei den sie belästigenden Unbekannten um Sicherheitsleute von F._______ handle. Bezüglich einer allfälligen Aufenthaltsalternative in Colombo sei zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seiner Familie immer in C._______ gewesen sei, und hier habe sich immer auch sein Geschäft befunden. Da der Beschwerdeführer aus einer bekannten Familie stamme, werde er in Colombo nicht anonym bleiben können. Somit werde es für ihn nicht möglich sein, in Colombo als Geschäftsmann tätig zu sein und eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 5.5 Mit der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer zur Frage der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen im Wesentlichen Folgendes geltend. Soweit das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer werde von "Dritten" und nicht etwa von staatlichen Akteuren verfolgt, liege eine Fehleinschätzung vor. Die Verfolgung gehe vielmehr von F._______ aus, der ein Parlamentsmitglied, [...] und [...] sei. Nach den Parlamentswahlen und dem Präsidentschaftswechsel des Jahres 2015 könnten entgegen der Annahme des Staatssekretariats in Sri Lanka nunmehr keineswegs Menschenrechtsverletzungen gefahrlos bezeugt oder gar aufgeklärt werden. Auch treffe der Schluss nicht zu, dass die früheren regierungskritischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Regimewechsel nun nicht mehr als solche angesehen würden. Durch die Wahlen des Jahres 2015 seien vielmehr gerade jene Kräfte gestärkt worden, die für die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich seien. Schliesslich sei auch nicht davon auszugehen, dass in Sri Lanka die staatliche Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer gewährleistet sei, sollte dieser weiterhin mit entsprechenden Bedrohungen konfrontiert werden. Wie der Beschwerdeführer belegt habe, hätten er selbst wie auch seine Ehefrau aufgrund der erlebten Behelligungen mehrfach erfolglos Anzeige erstattet, und seine Familie sei nach wie vor Übergriffen durch Unbekannte ausgesetzt. 5.6 Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka sowie auf Beschwerdestufe ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz sagte er aus, er sei im Jahr 2012 von unbekannten Personen telephonisch und mittels eines anonymen Schreibens bedroht und schliesslich auf der Strasse beschimpft und geschlagen worden. Am 12. September 2014 sei er von Unbekannten, die ausgesehen hätten wie ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte, entführt, bis zum 17. September 2014 festgehalten und dabei bedroht und misshandelt worden. Auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, wer für diese Übergriffe verantwortlich sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ranghoher Politiker und [...] namens F._______ ebenfalls aus B._______ stamme. Er vermute, dass die Bedrohungen im Jahr 2012 und die Entführung im Jahr 2014 mit seinen politischen Ambitionen zugunsten der UNP zu tun hätten (Protokoll der Anhörung vom 5. Januar 2015, S. 7). Auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Informationen ist zwar als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass die erlebten Übergriffe auf sein Engagement zugunsten der UNP zurückzuführen waren. Hingegen erscheint mangels konkreter Beweise nicht gesichert, ob die Verantwortung für diese Behelligungen tatsächlich F._______ anzulasten ist oder allenfalls anderen Personen oder Gruppierungen, welche die UNP zum damaligen Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt C._______ in der Ostprovinz, zu bekämpfen suchten. Seine persönliche Überzeugung, dass F._______ tatsächlich für die Übergriffe verantwortlich sei, machte der Beschwerdeführer selbst auch erst im Beschwerdeverfahren geltend, allerdings ohne hierfür konkretere Indizien vorzubringen als anlässlich seiner Anhörung vom 5. Januar 2015, bei welcher er nur von einer entsprechenden Vermutung sprach. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen ausserdem die Vermutung äusserte, der (damalige) G._______ könnte hinter den Vorfällen stehen, ist festzustellen, dass dieser Verdacht weder im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene erneut erwähnt wurde. Der Vollständigkeit halber ist immerhin festzuhalten, dass auch dieser Verdacht mit keinerlei konkreten Indizien oder gar Belegen untermauert wurde. Jedoch erweist sich aus nachfolgenden Gründen, dass die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Verantwortung für die Übergriffe aus heutiger Sicht ohnehin nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. 5.7 Für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist vielmehr wie das SEM gestützt auf die erwähnten Botschaftsabklärungen zutreffenderweise festgestellt hat als ausschlaggebend zu erachten, dass die UNP auf nationaler Ebene die derzeit einflussreichste Partei Sri Lankas darstellt. Zunächst siegte anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 der von der UNP massgeblich unterstützte Maithripala Sirisena, der zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor das Amt des sri-lankischen Staatspräsidenten innehat. Zudem ist die UNP die führende Kraft in der Koalition namens United National Front for Good Governance (UNFGG), welche wiederum bei den Wahlen zum nationalen Parlament vom 17. August 2015 einen Stimmenanteil von 45,66 Prozent errang und dabei zum mächtigsten Parteienbündnis wurde. Zwar hat die UNP zuletzt bei den Wahlen der Lokalbehörden auf Distrikts- und Gemeindeebene vom 10. Februar 2018 erhebliche Verluste erlitten. Dies ändert aber nichts daran, dass die UNP aufgrund der Wahlergebnisse vom Jahr 2015 zum heutigen Zeitpunkt weiterhin die wichtigste an der sri-lankischen Regierung beteiligte Partei bildet. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2014 erlebten Behelligungen zielten nach seiner eigenen Einschätzung wie er im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren deutlich machte ausschliesslich darauf ab, ihn von der Unterstützung der UNP abzubringen. Nachdem sich diese Partei heute an der Regierungsmacht befindet, kann ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich ausgeschlossen werden. 5.8 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe für ihn eine anhaltende Verfolgungsgefahr seitens eines Parlamentsmitglieds, [...] und [...] namens F._______. Dies wird zum einen mit der erwähnten politischen Rolle des Beschwerdeführers begründet, zum anderen damit, er sei zum Zeugen von an ihm selbst begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden, die von F._______ angeordnet worden seien. Bezüglich dieser Zeugenschaft ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt (E. 5.6) - lediglich von Vermutungen zur Verantwortlichkeit von F._______ ausgeht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte, er befinde sich mit der genannten Person in einem persönlichen Konflikt, sondern, wie ebenfalls bereits erwähnt (E. 5.7), die erlebten Behelligungen ausschliesslich auf seine Unterstützung der UNP zurückführte. Weshalb F._______ - falls tatsächlich von dessen Verantwortlichkeit für die Angriffe auf den Beschwerdeführer auszugehen wäre, was aber nicht als gesichert gelten kann (vgl. E. 5.6) nach dem Wahlsieg der UNP weiterhin ein Interesse daran haben sollte, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, F._______ habe nach dem Wahlsieg die politische Seite gewechselt und sei nunmehr [...], ist nicht geeignet, ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen. 5.9 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus einer Familie stammt, die seit Jahrzehnten die UNP unterstützt und verschiedene prominente Parteimitglieder hervorgebracht hat, darunter mindestens zwei Angehörige des nationalen Parlaments. Unter den derzeitigen politischen Machtverhältnissen in Sri Lanka ist auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der UNP keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass er nicht zuletzt durch seine familiären Verbindungen auch den Schutz der sri-lankischen Behörden erlangen könnte, sollte er bei der Rückkehr in den Heimatstaat - was aber unwahrscheinlich erscheint - erneut von Behelligungen aufgrund seiner politischen Haltung betroffen werden. 5.10 Festzustellen ist des Weiteren, dass sich die geltend gemachten Vorfälle ausschliesslich im Heimatort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt C._______ in der Ostprovinz, abspielten. Gestützt auf seine Aussagen bei den Befragungen durch die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Übergriffe gegen seine Person auf politische Rivalitäten im örtlichen Kontext von B._______ zurückzuführen waren. Selbst unter der Annahme, dass diese lokalen Rivalitäten auch zum heutigen Zeitpunkt - vier Jahre nach den letzten Übergriffen noch weiterbestünden, liegt unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Rolle der UNP kein überzeugender Grund für die Annahme vor, der Beschwerdeführer könnte ausserhalb seiner engeren Herkunftsregion und zumal im Grossraum der Stadt Colombo einer aktuellen Gefahr vergleichbarer Behelligungen ausgesetzt sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist somit auch von einer Aufenthaltsalternative in Colombo auszugehen. Die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative (BVGE 2011/51 E. 8) sind in Bezug auf den Beschwerdeführer als erfüllt zu erachten. Namentlich kann ihm angesichts seiner familiären Herkunft und Vernetzung sowie seines Berufs als [...] (vgl. auch noch anschliessend, E. 7.3.3 f.) zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil, insbesondere im Grossraum der Stadt Colombo, niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 5.11 Im Zusammenhang mit dieser Feststellung ist im Übrigen auf das Vorbringen einzugehen, die Ehefrau und der älteste Sohn des Beschwerdeführers seien an ihrem Wohnort in B._______ mehrfach von Unbekannten belästigt worden. Es erscheint nicht als nachvollziehbar, warum die Ehefrau mit ihren Kindern, sollten die behaupteten Probleme in B._______ den Tatsachen entsprechen, diesen bislang nicht durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb des Heimatstaats, beispielsweise in den Grossraum der Stadt Colombo, begegnet ist. Wie soeben festgehalten wurde, ist die Wahrnehmung einer derartigen Aufenthaltsalternative im Falle des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, weshalb für seine engsten Familienangehörigen eine andere Einschätzung resultieren sollte. 5.12 Mit der Beschwerdeschrift (S. 11 f.) behauptet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausserdem, als besondere Gefährdungsmerkmale seien zum einen der Reichtum seiner Familie und sein Status als erfolgreicher Geschäftsmann, zum anderen die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der sri-lankischen Muslime (englisch "Moors") zu werten. Es ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz keinerlei Anlass dazu bieten, er selbst habe aufgrund dieser persönlichen Merkmale eine spezifische Bedrohung empfunden. 5.13 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 21 24), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd., S. 24 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser beiden Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu. 5.14 Schliesslich werden mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit den soeben erwogenen Vorbringen folgende Beweisanträge gestellt. 5.14.1 Zum einen wird beantragt, es sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen (Beschwerdeschrift, S. 29). Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und sachlich richtig ermittelt hat. Der Antrag erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.14.2 Zum anderen wird verlangt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka zu den anhaltenden Behelligungen an ihrem derzeitigen Wohnort B._______ zu befragen (Beschwerdeschrift, S. 16, 29). Nachdem der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau insbesondere im Grossraum der Stadt Colombo über eine Aufenthaltsalternative verfügen (vgl. zuvor, E. 5.10 f.), kommt allfälligen Behelligungen der Ehefrau in B._______ keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. 5.15 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 31 f.), es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 5) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (ebd., E. 13.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt C._______, Ostprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben. Nach seinen eigenen Aussagen gehört er einer wohlhabenden Familie an, ist selbst ein erfolgreicher und angesehener Geschäftsmann, der in B._______ ein [...] besitzt. Dieses Geschäft habe er zwar bei seinem Weggang einem Verwandten und engen Freund anvertraut, laute aber nach wie vor auf seinen Namen (Protokoll der Anhörung vom 5. Januar 2015, S. 3). In B._______ leben ausserdem seine Eltern und mehrere Geschwister. Somit ist offensichtlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner Erfahrungen als erfolgreicher Geschäftsmann auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt aktualisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Dem Umstand, dass er nicht der tamilischen Ethnie, sondern der sri-lankisch-muslimischen Minderheit tamilischer Sprache angehört, kommt diesbezüglich keine besondere Bedeutung zu. 7.3.4 Angesichts dessen, dass bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf das Bestehen einer Aufenthaltsalternative (insbesondere) im Grossraum der Stadt Colombo hingewiesen wurde (zuvor, E. 5.10), ist ausserdem festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich erfüllt sind. Mit seiner Herkunft aus einer angesehenen und wohlhabenden Familie, die ein jahrzehntelanges Engagement zugunsten der UNP - der derzeit wichtigsten politischen Partei in Sri Lanka und im nationalen Parlament vorweist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Colombo über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen eigenen Aussagen lebt hier auch eine Tante, bei welcher er sich vor seiner Ausreise während rund zweier Monate aufhielt. Es sind angesichts seines familiären und beruflichen Hintergrunds keine Bedenken ersichtlich, weshalb er sich hier nicht ebenfalls eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verschaffen könnte. 7.3.5 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, aufgrund der in Sri Lanka erlittenen Foltermethoden stelle sich - wenn er an das Erlebte denke - ein Harndrang ein (Protokoll der Anhörung vom 6. Februar 2015, S. 6). Jedoch machte er zu keinem Verfahrenszeitpunkt darüber hinausgehende gesundheitliche Probleme geltend, insbesondere auch keine mit dem Erlebten zusammenhängende psychische Leiden. Vielmehr gab er zu Protokoll (ebd.), er sei in diesem Zusammenhang nicht in ärztlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen. 7.3.6 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 32) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: