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E-2549/2018

E-2549/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4792/2017 vom 18. September 2017 ab. B. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer am (...) April 2018 in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AuG (SR 142.20) gesetzt. C. Am 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Entwurf einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unter dem Titel "Sri Lanka: Gewalt gegen Angehörige der muslimischen Minderheit" vom 18. April 2018 ein. D. Mit Verfügung vom 30. April 2018 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ab. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung vom 25. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte er erneut die Schnellrecherche der SFH vom18. April 2018 ein; diesmal als endgültige Fassung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 23. April 2018 geltend, aufgrund der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise würde für ihn - einen Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit - zum heutigen Zeitpunkt eine veränderte Ausgangslage bestehen, weshalb sein Asylgesuch neu zu beurteilen sei. Es drohe ihm eine Verfolgung durch die buddhistisch-extremistischen Gruppierungen in Sri Lanka. Die Gewalt gegen Muslime habe in Sri Lanka zugenommen. Ende Februar 2018 habe sich die jüngste Gewaltwelle gegen die muslimische Minderheit ereignet. Im März sei es im Distrikt Kandy zu anti-muslimischen Ausschreitungen gekommen, bei denen zwei Personen getötet und mehrere hundert Häuser und Geschäfte von Muslimen beschädigt worden seien. Zum ersten Mal seit sieben Jahren sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Die Gewaltausbrüche seien nicht lokal beschränkt gewesen, sondern es habe sich um organisierte und gezielte Angriffe durch militante und auf nationaler Ebene tätige Gruppierungen gehandelt. Polizeikräfte, darunter die Spezialeinheit "Special Task Force", und buddhistische Politiker seien in die anti-muslimischen Ausschreitungen involviert gewesen, was darauf hindeute, dass die Regierung die Kontrolle über Teile der Sicherheitskräfte verloren habe. Die Gewaltakte von Februar und März 2018 würden als Zeichen für das Wiederaufleben militanter buddhistischer Gruppierungen gesehen werden. Aktivisten, welche sich für die Rechte von muslimischen Minderheiten einsetzen würden, seien stark gefährdet, Ziel von Übergriffen zu werden. Gewalt und Hassreden würden auch unter der neuen Regierung nicht strafrechtlich verfolgt. Die Polizei sei unwillig, Personen zu schützen, die durch buddhistisch-extremistische Gruppen verfolgt würden. Eine anti-muslimische Haltung sei unter den Polizeikräften verbreitet. Vergangene Gewaltakte gegen Muslime seien weitgehend straflos geblieben. Die Annahme, auf welche sich das Urteil vom 18. September 2017 gestützt habe, der sri-lankische Staat sei schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf Opfer von Übergriffen buddhistisch-extremistischer Gruppierungen, sei damit widerlegt. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise eine (...) im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen extremistisch-buddhistische Gruppierungen innegehabt. Vor seinem (...) sei er von (...) Personen zusammengeschlagen worden. Als er sich gegen (...) durch buddhistische Organisationen gestellt habe, sei er am nächsten Abend von drei Personen des Sicherheitsdienstes verhaftet worden. Im Gefängnis sei er regelmässig geschlagen und (...) worden. Nach (...) Tagen sei er gegen Bezahlung von Lösegeld freigekommen. Man habe ihm nahegelegt, das Land zu verlassen. Er sei daraufhin nach Colombo gezogen, von wo aus er am (...) April 2015 Sri Lanka verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei er gesucht worden. Durch die nun bekannte fehlende Schutzwilligkeit des Staates und das erneute Aufflammen anti-muslimischer Gewalt seien objektive Nachfluchtgründe entstanden. Er sei von den bekanntesten und brutalsten buddhistisch-militanten Gruppen verfolgt worden. Diese seien gut vernetzt, weshalb es sich nicht um einen lokal beziehungsweise regional beschränkten Konflikt handle. Folglich stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zudem sei gut möglich, dass er aufgrund seiner Verhaftung und weil er über keine Identitätsdokumente verfüge, in einer "Stop-" oder "Watch-list" des Geheimdienstes aufgeführt sei. Seine Ausführungen stützte der Beschwerdeführer mit der zu den Akten gereichten Schnellrecherche der SFH (vgl. Bst. C).

E. 5.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit der Begründung ab, der wegen Ausschreitungen gegen Muslime verhängte Ausnahmezustand sei am 17. März 2018 wieder aufgehoben worden. Die Lage in Kandy habe sich beruhigt. Seit dem 8. März 2018 sei es zu keinen Angriffen mehr auf muslimische Personen und Einrichtungen gekommen. Ungefähr 300 Personen seien im Zusammenhang mit den Unruhen festgenommen worden. Bei den Ausschreitungen habe es sich um Einzelfälle in einem regional beschränkten Gebiet gehandelt. Die von der Polizei und dem Präsidenten getroffenen Massnahmen und die rasche Stabilisierung der Sicherheitslage würden auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des sri-lankischen Sicherheitsapparates schliessen lassen. Aufgrund der raschen Normalisierung der Sicherheitslage bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung von muslimischen Personen. Der Beschwerdeführer weise keinen persönlichen Bezug zu den vorgenannten Unruhen auf. In Bezug auf die geltend gemachten Risikofaktoren habe sich seit der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 (recte: 2017) beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 nichts geändert.

E. 5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Gesuch vom 23. April 2018 geltend gemachten Sachverhalt. Er führt aus, seine Vorbringen seien nicht in Frage gestellt worden, weshalb sie als glaubhaft zu erachten seien. Die Schnellrecherche der SFH komme zum Schluss, dass Personen, die sich aktiv für die muslimische Minderheit einsetzen würden, gefährdet seien und kein genügender Schutz durch staatliche Akteure bestehe. Aufgrund der inzwischen veränderten politischen Umstände seit seiner Ausreise drohe ihm aufgrund seines spezifischen Profils als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die buddhistisch-extremistischen Gruppierungen, und der Staat sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht willig, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM habe ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Es habe sich nicht ansatzweise mit den Vorbringen in seinem Gesuch auseinandergesetzt. So habe es sich auf die Feststellung beschränkt, in Sri Lanka bestehe kein Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung von Muslimen. Eine solche habe er jedoch nie geltend gemacht. Mit seinem spezifischen Profil und der daraus entstehenden Gefährdung angesichts der neuen Ausgangslage für muslimische Aktivisten in Sri Lanka habe sich die Vorinstanz jedoch nicht befasst. Auch würden deren Ausführungen zur Schutzwilligkeit- und fähigkeit des sri-lankischen Sicherheitsapparates dem Inhalt der Schnellrecherche der SFH diametral entgegenstehen, wobei die Vorinstanz ihre Angaben mit keiner Quellenangabe stütze. Entsprechend sei die Verfügung des SEM zu kassieren und an dieses zurückzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Dieser wiederholt in seinem Gesuch mehrmals, dass sich die Lage in Sri Lanka - insbesondere aufgrund der gewalttätigen Übergriffe gegenüber Muslimen im Februar und März 2018 - seit seiner Ausreise verändert habe, weshalb sein Asylgesuch neu zu beurteilen sei. Damit bringt er klar zum Ausdruck, dass er eine Anpassung des ursprünglichen Entscheids an einen nachträglich entstandenen Sachverhalt in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft anstrebt. Die Vorinstanz hätte folglich das Gesuch vom 23. April 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennehmen müssen. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-1730/2013 vom 20. November 2013 E. 8). Zudem hat sie sich - möglicherweise aufgrund der fehlerhaften Qualifizierung des Gesuchs - nur am Rande mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu machen, wobei sie unter anderem darauf hinweist, dass es seit dem 8. März 2018 zu keinen Angriffen mehr auf muslimische Personenoder Einrichtungen gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Verfügung nicht einmal zwei Monate später erlassen wurde, ist diese Feststellung wenig aussagekräftig. In Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beschränkt sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, dieser würde keinen persönlichen Bezug zu den Unruhen aufweisen. Hierbei verkennt sie jedoch, dass die jüngst stattfindenden Ausschreitungen gegenüber Muslimen, schwerpunktmässig im Distrikt Kandy, durchaus in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. Der muslimische Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und offenbar herausragende Rolle eingenommen, musste er doch als Folge davon schwerwiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden. Entsprechend hätte das SEM prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer mit seiner Biografie und seinem Profil vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung droht. Zudem hätte die Vorinstanz angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka auch das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen prüfen müssen, was sie jedoch - erneut wohl aufgrund der Entgegennahme der Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch - unterlassen hat. Daraus folgt, dass die Vorinstanz entscheidrelevante Aspekte nicht geprüft und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es erübrigt sich auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen, da die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - bereits aufgrund der obigen Erwägungen gutzuheissen ist.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

E. 7 Der Beschwerdeführer befindet sich wiederum im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. Folglich ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte im Rahmen der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 1'610.- geltend, ohne jedoch eine detaillierte Kostennote einzureichen. Dieser Aufwand erscheint gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) als überhöht, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er diese bezahlt haben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2549/2018 Urteil vom 18. Mai 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Gerichtsschreiberin Maria Wende, Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (...),Rechtshilfe Asyl und Migration,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4792/2017 vom 18. September 2017 ab. B. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer am (...) April 2018 in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AuG (SR 142.20) gesetzt. C. Am 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Entwurf einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unter dem Titel "Sri Lanka: Gewalt gegen Angehörige der muslimischen Minderheit" vom 18. April 2018 ein. D. Mit Verfügung vom 30. April 2018 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ab. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung vom 25. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte er erneut die Schnellrecherche der SFH vom18. April 2018 ein; diesmal als endgültige Fassung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 23. April 2018 geltend, aufgrund der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise würde für ihn - einen Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit - zum heutigen Zeitpunkt eine veränderte Ausgangslage bestehen, weshalb sein Asylgesuch neu zu beurteilen sei. Es drohe ihm eine Verfolgung durch die buddhistisch-extremistischen Gruppierungen in Sri Lanka. Die Gewalt gegen Muslime habe in Sri Lanka zugenommen. Ende Februar 2018 habe sich die jüngste Gewaltwelle gegen die muslimische Minderheit ereignet. Im März sei es im Distrikt Kandy zu anti-muslimischen Ausschreitungen gekommen, bei denen zwei Personen getötet und mehrere hundert Häuser und Geschäfte von Muslimen beschädigt worden seien. Zum ersten Mal seit sieben Jahren sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Die Gewaltausbrüche seien nicht lokal beschränkt gewesen, sondern es habe sich um organisierte und gezielte Angriffe durch militante und auf nationaler Ebene tätige Gruppierungen gehandelt. Polizeikräfte, darunter die Spezialeinheit "Special Task Force", und buddhistische Politiker seien in die anti-muslimischen Ausschreitungen involviert gewesen, was darauf hindeute, dass die Regierung die Kontrolle über Teile der Sicherheitskräfte verloren habe. Die Gewaltakte von Februar und März 2018 würden als Zeichen für das Wiederaufleben militanter buddhistischer Gruppierungen gesehen werden. Aktivisten, welche sich für die Rechte von muslimischen Minderheiten einsetzen würden, seien stark gefährdet, Ziel von Übergriffen zu werden. Gewalt und Hassreden würden auch unter der neuen Regierung nicht strafrechtlich verfolgt. Die Polizei sei unwillig, Personen zu schützen, die durch buddhistisch-extremistische Gruppen verfolgt würden. Eine anti-muslimische Haltung sei unter den Polizeikräften verbreitet. Vergangene Gewaltakte gegen Muslime seien weitgehend straflos geblieben. Die Annahme, auf welche sich das Urteil vom 18. September 2017 gestützt habe, der sri-lankische Staat sei schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf Opfer von Übergriffen buddhistisch-extremistischer Gruppierungen, sei damit widerlegt. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise eine (...) im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen extremistisch-buddhistische Gruppierungen innegehabt. Vor seinem (...) sei er von (...) Personen zusammengeschlagen worden. Als er sich gegen (...) durch buddhistische Organisationen gestellt habe, sei er am nächsten Abend von drei Personen des Sicherheitsdienstes verhaftet worden. Im Gefängnis sei er regelmässig geschlagen und (...) worden. Nach (...) Tagen sei er gegen Bezahlung von Lösegeld freigekommen. Man habe ihm nahegelegt, das Land zu verlassen. Er sei daraufhin nach Colombo gezogen, von wo aus er am (...) April 2015 Sri Lanka verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei er gesucht worden. Durch die nun bekannte fehlende Schutzwilligkeit des Staates und das erneute Aufflammen anti-muslimischer Gewalt seien objektive Nachfluchtgründe entstanden. Er sei von den bekanntesten und brutalsten buddhistisch-militanten Gruppen verfolgt worden. Diese seien gut vernetzt, weshalb es sich nicht um einen lokal beziehungsweise regional beschränkten Konflikt handle. Folglich stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zudem sei gut möglich, dass er aufgrund seiner Verhaftung und weil er über keine Identitätsdokumente verfüge, in einer "Stop-" oder "Watch-list" des Geheimdienstes aufgeführt sei. Seine Ausführungen stützte der Beschwerdeführer mit der zu den Akten gereichten Schnellrecherche der SFH (vgl. Bst. C). 5.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit der Begründung ab, der wegen Ausschreitungen gegen Muslime verhängte Ausnahmezustand sei am 17. März 2018 wieder aufgehoben worden. Die Lage in Kandy habe sich beruhigt. Seit dem 8. März 2018 sei es zu keinen Angriffen mehr auf muslimische Personen und Einrichtungen gekommen. Ungefähr 300 Personen seien im Zusammenhang mit den Unruhen festgenommen worden. Bei den Ausschreitungen habe es sich um Einzelfälle in einem regional beschränkten Gebiet gehandelt. Die von der Polizei und dem Präsidenten getroffenen Massnahmen und die rasche Stabilisierung der Sicherheitslage würden auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des sri-lankischen Sicherheitsapparates schliessen lassen. Aufgrund der raschen Normalisierung der Sicherheitslage bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung von muslimischen Personen. Der Beschwerdeführer weise keinen persönlichen Bezug zu den vorgenannten Unruhen auf. In Bezug auf die geltend gemachten Risikofaktoren habe sich seit der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 (recte: 2017) beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 nichts geändert. 5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Gesuch vom 23. April 2018 geltend gemachten Sachverhalt. Er führt aus, seine Vorbringen seien nicht in Frage gestellt worden, weshalb sie als glaubhaft zu erachten seien. Die Schnellrecherche der SFH komme zum Schluss, dass Personen, die sich aktiv für die muslimische Minderheit einsetzen würden, gefährdet seien und kein genügender Schutz durch staatliche Akteure bestehe. Aufgrund der inzwischen veränderten politischen Umstände seit seiner Ausreise drohe ihm aufgrund seines spezifischen Profils als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die buddhistisch-extremistischen Gruppierungen, und der Staat sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht willig, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM habe ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Es habe sich nicht ansatzweise mit den Vorbringen in seinem Gesuch auseinandergesetzt. So habe es sich auf die Feststellung beschränkt, in Sri Lanka bestehe kein Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung von Muslimen. Eine solche habe er jedoch nie geltend gemacht. Mit seinem spezifischen Profil und der daraus entstehenden Gefährdung angesichts der neuen Ausgangslage für muslimische Aktivisten in Sri Lanka habe sich die Vorinstanz jedoch nicht befasst. Auch würden deren Ausführungen zur Schutzwilligkeit- und fähigkeit des sri-lankischen Sicherheitsapparates dem Inhalt der Schnellrecherche der SFH diametral entgegenstehen, wobei die Vorinstanz ihre Angaben mit keiner Quellenangabe stütze. Entsprechend sei die Verfügung des SEM zu kassieren und an dieses zurückzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Dieser wiederholt in seinem Gesuch mehrmals, dass sich die Lage in Sri Lanka - insbesondere aufgrund der gewalttätigen Übergriffe gegenüber Muslimen im Februar und März 2018 - seit seiner Ausreise verändert habe, weshalb sein Asylgesuch neu zu beurteilen sei. Damit bringt er klar zum Ausdruck, dass er eine Anpassung des ursprünglichen Entscheids an einen nachträglich entstandenen Sachverhalt in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft anstrebt. Die Vorinstanz hätte folglich das Gesuch vom 23. April 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennehmen müssen. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-1730/2013 vom 20. November 2013 E. 8). Zudem hat sie sich - möglicherweise aufgrund der fehlerhaften Qualifizierung des Gesuchs - nur am Rande mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu machen, wobei sie unter anderem darauf hinweist, dass es seit dem 8. März 2018 zu keinen Angriffen mehr auf muslimische Personenoder Einrichtungen gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Verfügung nicht einmal zwei Monate später erlassen wurde, ist diese Feststellung wenig aussagekräftig. In Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beschränkt sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, dieser würde keinen persönlichen Bezug zu den Unruhen aufweisen. Hierbei verkennt sie jedoch, dass die jüngst stattfindenden Ausschreitungen gegenüber Muslimen, schwerpunktmässig im Distrikt Kandy, durchaus in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. Der muslimische Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und offenbar herausragende Rolle eingenommen, musste er doch als Folge davon schwerwiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden. Entsprechend hätte das SEM prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer mit seiner Biografie und seinem Profil vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung droht. Zudem hätte die Vorinstanz angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka auch das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen prüfen müssen, was sie jedoch - erneut wohl aufgrund der Entgegennahme der Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch - unterlassen hat. Daraus folgt, dass die Vorinstanz entscheidrelevante Aspekte nicht geprüft und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es erübrigt sich auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen, da die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - bereits aufgrund der obigen Erwägungen gutzuheissen ist. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

7. Der Beschwerdeführer befindet sich wiederum im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. Folglich ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte im Rahmen der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 1'610.- geltend, ohne jedoch eine detaillierte Kostennote einzureichen. Dieser Aufwand erscheint gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) als überhöht, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er diese bezahlt haben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: