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D-8258/2010

D-8258/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums ... (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original [inkl. Beilagen] und eingereichte Beweismittelsammlung [2 Aktenordner und 3 Kartonmappen]) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8258/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2009 - gemeinsam mit ihrem Ehemann - erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass die Eheleute im Rahmen der Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache auf einen seit Jahren andauernden Konflikt um ein Grundstück verwiesen und geltend machten, in dem Konflikt - an welchem alle wesentlichen Behörden ihrer Heimatstadt, zudem verschiedenste Behördenvertreter und schliesslich auch Gerichte beteiligt seien - seien sie erst von Privaten und dann namentlich von den örtlichen Behörden betrogen, zudem von den Behörden immer stärker schikaniert und schliesslich auch von den Gerichten um ihre Rechte gebracht worden, wobei sie durch diese Machenschaften und die Auflage immer neuer Zwangs- und Bussgelder auch ruiniert worden seien, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem auf eine Erbstreitigkeit verwies, welche er zwar gewonnen habe, in deren Verlauf ihm jedoch von den Gerichten in reiner Willkür die Hauptlast an den Kosten auferlegt worden sei, was vor Gericht weiter verhandelt werde, dass die Eheleute schliesslich auf einen Konflikt mit den Ärzten der Beschwerdeführerin verwiesen, zu welchem es im Nachgang an eine Fehlbehandlung gekommen sei, dass sie zusammenfassend vorbrachten, in Deutschland sei für sie der Druck durch die vielen Verfahren einfach zu gross geworden, auch wolle man sie ruinieren und es sei für sie auch nicht mehr sicher, da in ihrem Fall gegen die Völker- und Menschenrechte verstossen werde, dass die Eheleute ihr Gesuch am 12. August 2009 wieder zurückzogen und am folgenden Tag nach Deutschland zurückkehrten, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2010 erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie vom BFM am 16. November 2010 kurz befragt und am 24. November 2010 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie dabei - unter Verweis auf die bereits bekannte Konfliktlage - zur Begründung ihres erneuten Asylgesuches vorbrachte, sie sei wieder in die Schweiz gekommen, da sich die Situation zugespitzt habe respektive es für sie in Deutschland inzwischen sehr gefährlich geworden sei, werde doch bei ihrem Ehemann von Seiten der Behörden bereits in Richtung einer Entmündigung gearbeitet und sei doch schon einmal von einem sie behandelnden Arzt an ihrer Geschäftsfähigkeit gezweifelt worden, wogegen sie sich habe zur Wehr setzen müssen, dass sie im Weiteren über das Fortdauern der behördlichen und gerichtlichen Streitigkeiten berichtete, wie auch über eine drohende Gefahr für ihre Existenz, zum einen weil ihrem Mann sein Werkstattatelier gekündigt worden sei und zum andern weil ihnen ihre Existenz von den Behörden mittlerweile systematisch kaputt gemacht werde, dass sie im Rahmen ihrer Vorbringen namentlich der Furcht Ausdruck verlieh, von den Behörden letztlich entmündigt zu werden, um sich ihrer endgültig zu entledigen, wie unter anderem auch der Furcht, beispielsweise in ein unterschobenes Drogenverfahren verwickelt zu werden, damit sie Deutschland nicht mehr verlassen könnten, wobei sie auch geltend machte, sie fürchte sich vor der Polizei, da diese ihnen schon gedroht habe, ihre Unterlagen zu konfiszieren, falls sie ihre Sache publik machen würden (vgl. act. B12, S. 2, F. 4), dass sie zudem geltend machte, im Nachgang zu einer medizinischen Fehlbehandlung, sei ihr von den verursachenden Ärzten immer wieder eine korrekte Behandlung verweigert worden, was zu ihrem Tod führen könne, mithin sie in Deutschland nicht operiert werde, da sie sterben solle (vgl. act. B12, S. 6, F. 23), dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2010 - im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 handle es sich bei Deutschland um einen verfolgungssicheren Staat und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das BFM in diesem Zusammenhang namentlich festhielt, aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente lägen keine Hinweise vor, dass es in Zusammenhang mit der Landstreitigkeit von Seiten der Behörden zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen wäre, und aufgrund der vorgelegten Dokumente sei auch davon auszugehen, dass sie die notwendige medizinische Behandlung erhalten habe, wobei aufgrund einer aktenkundigen Kostengutsprache ihrer Krankenkasse davon auszugehen sei, dass auch weitere Behandlungen ohne Weiteres finanziert würden, dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach Deutschland als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei sie sinngemäss das Eintreten auf ihr Asylgesuch beziehungsweise die Gutheissung ihres Asylgesuches beantragte und sie sich im Weiteren ausdrücklich gegen eine Ausweisung aus der Schweiz aussprach, dass sie in diesem Zusammenhang erneut auf die seit Jahren fortdauernde Konfliktlage mit den Behörden verwies, weswegen Deutschland für sie und ihren Mann kein Rechtsstaat mehr sei, da dort ihre Menschen- und Grundrechte verletzt worden seien, womit Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gebrochen habe, dass im Nachgang zu dem Grundstückskauf ihr Leben zerstört worden sei, mithin sie von höchster Stelle betrogen worden seien und nun von verschiedenen Amtsträgern durch Machtmissbrauch versucht werde, sie durch Zwangsgelder, Gerichts- und Anwaltskosten zu ruinieren, dass sie in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verweigerung einer medizinischen Behandlung nochmals ausführlich ihre Sicht der Vorgänge darlegte und schloss, sie werde in Deutschland nicht versorgt, da sich sonst im Rahmen der von ihr benötigten Operation die Fehler ihres vormaligen Arztes erweisen würden, dass insbesondere die medizinische Nichtbehandlung der Grund für ihr erneutes Asylgesuch sei, wobei gerade durch die Nichtbehandlung bewiesen sei, dass sie absolut schutzbedürftig sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf ihre frist- und formgerechte Eingabe einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich daher das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an das BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage einer allfälligen Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das sinngemässe Begehren um Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist, dass demgegenüber die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs praxisgemäss nicht beschränkt ist, da diese Frage vom BFM materiell geprüft wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, wobei letzteres bedeutet, dass bei solchen Staaten lediglich eine Vermutung zugunsten der Verfolgungssicherheit besteht, welche widerlegt werden kann, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (in Kraft seit dem 1. August 2003) die Bundesrepublik Deutschland - zusammen mit den anderen EU- und EFTA-Staaten sowie Zypern - zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, da all diese Staaten eine enge Wertegemeinschaft bilden und etablierte, gefestigte europäische Demokratien seien, in welchen nach Feststellung des Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da - wie erwähnt - die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, nach ständiger Praxis erstens ein weiter Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die sich nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos erweisen (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.), dass das BFM in seinen Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - das Vorliegen von rechtserheblichen Hinweisen auf Verfolgung verneint, dass dieser Schluss aufgrund der gesamten Aktenlage zu bestätigen ist, da sich bei objektiver Betrachtung den Vorbringen der Beschwerdeführerin bloss Hinweise auf ein rein subjektiv gefärbtes Verfolgungsgefühl entnehmen lassen, nicht jedoch Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgungssituation, dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zwar zu schliessen ist, sie fühle sich zum heutigen Zeitpunkt - nach jahrelangem Streit um tatsächliche oder allenfalls auch bloss vermeintliche Rechte - in ihrer Existenz konkret bedroht, wobei sie offenbar mittlerweile einen gezielten Übergriff etwa von Seiten der Polizei oder auch die Möglichkeit einer behördlichen Entmündigung, alleine zwecks völliger Entrechtung ihrer Person, nicht mehr ausschliesst, dass sie sich zudem an Leib und Leben bedroht sieht, indem sie Mutmassungen darüber anstellt, dass ihr Tod - verursacht durch Verweigerung einer gebotenen Behandlung - im Interesse gewisser Kreise (namentlich einiger Ärzte, aber auch weiterer Personen) wäre, dass indes alleine dieses subjektive Gefühl des Verfolgtseins als Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht genügt, dass es zur Annahme eines Hinweises auf Verfolgung vielmehr Tatsachen und Ereignisse bedarf, welche auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise zumindest im Ansatz als eine gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen wäre (welcher zudem eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde zu liegen hätte), dass sich ein solcher Hinweis auf Verfolgung indes weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den von ihr vorgelegten Beweismitteln (eine umfangreiche Aktensammlung zu den Vorgängen der letzten Jahre) entnehmen lässt, sondern - wie erwähnt - lediglich ein subjektiv gefärbtes Verfolgungsgefühl, wie auch der offenkundige Wunsch, sich einer offenbar als endgültig verfahren empfundenen Situation durch eine Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zu entziehen, was indes als nicht rechtserheblich zu erkennen ist, dass sich demnach den Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses - keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung entnehmen lassen, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.), dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige von Deutschland und damit um eine Bürgerin der Europäischen Union handelt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist, dass demnach die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich indes der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Schilderungen der Beschwerdeführerin - entgegen ihren anders lautenden Vorbringen - weder objektivierbare Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung in Deutschland entnehmen lassen, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da alleine der erkennbare Wunsch, sich der offenbar als endgültig verfahren empfundenen Situation zu entziehen, als nicht rechtserheblich zu erkennen ist, und auch die sinngemäss geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme nicht als unüberwindliches Hindernis erscheinen, sondern davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) stehe in Deutschland grundsätzlich ein tragfähiges soziales Netz zur Verfügung, sollte in dieser Hinsicht ein Bedarf bestehen, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit einer Rückkehr ins benachbarte Deutschland auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums ... (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original [inkl. Beilagen] und eingereichte Beweismittelsammlung [2 Aktenordner und 3 Kartonmappen]) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: