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E-3621/2023

E-3621/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. April 2023 in die Schweiz ein und er- suchte gleichentags um Asyl. Seine Personalienaufnahme fand am 19. Ap- ril 2023 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 11), die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung am

12. Juni 2023 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13). B. B.a Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen folgendes geltend: Bereits in seiner Jugend sei er mit dem System in Konflikt gekommen, un- ter anderem wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Weiter habe er seinen Anspruch auf Kontakt zu seiner Tochter gerichtlich nicht durchset- zen können und sei unfair behandelt worden. Aufgrund der politischen Ge- samtlage erhalte er von keiner amtlichen Stelle Informationen über sie. Am

28. Oktober 1998 habe er seinen deutschen Führerschein in einem Hotel vergessen. Damals habe er in Kuba gelebt, habe jedoch aufgrund eines Haftbefehls der (…) nach Deutschland zurückkehren müssen; sie hätten ihm unterstellt, (…) zu schulden. Nach seiner Rückkehr im Jahre 2001 sei der Haftbefehl im Anschluss an die Vorführung vor den Haftrichter aufge- hoben worden. Anschliessend habe er sich einen Ersatzführerschein aus- stellen lassen wollen, was ihm aber unter der falschen Behauptung, seine Fahrerlaubnis sei ihm entzogen worden, verweigert worden sei. In den ver- gangenen 20 Jahren sei er unter dem Vorwand des Fahrens ohne Fahrer- laubnis aus politischen Gründen, insbesondere wegen seiner kommunisti- schen Gesinnung, mehrfach mehrere Jahre in Haft gewesen und er sei auch zu Geldstrafen verurteilt worden. Gemäss Auskunft des Kreises B._______ und des Bundesverkehrsministeriums sei er sehr wohl Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis. Das letzte Gerichtsverfahren sei im Jahre 2021 gewesen. Als er seinen Wohnwagen auf einem Privatgrundstück par- kiert habe, sei er verhaftet worden, dies obschon es ihm der Grundeigen- tümer erlaubt habe. Die Polizei habe ihn am (…) Februar 2021 in eine Kli- nik gebracht, um abzuklären zu lassen, ob er angesichts seines operierten Knies hafterstehungsfähig sei. Dort hätten ihn die Polizisten schlagen wol- len. Aufgrund einer Verzögerung sei der Gerichtstermin auf den nächsten Tag verschoben worden, und er habe eine Nacht auf der Polizeiwache ver- bringen müssen. Dort sei er nicht verpflegt worden, und jede Stunde sei das Licht angeschaltet worden. Schliesslich habe er das Essen selber

E-3621/2023 Seite 3 bezahlen müssen. Überdies hätten die Polizisten das Einvernahmeproto- koll gefälscht. Aus der polizeilichen Auskunft vom (…). Februar 2021 er- gebe sich denn auch, dass er Inhaber einer Fahrerlaubnis sein könne. Das Gerichtsverfahren sei ein Schnellverfahren gewesen, wobei ihm sein An- walt mit Entscheid vom 6. Mai 2021 entzogen worden sei. Auch habe ein- mal seine andere Anwältin keine Einsicht in Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft erhalten. Er habe viele Beschwerden eingereicht, aber nie Recht erhalten, und er sei auch als Querulant bezeichnet worden. Kurz vor Weihnachten 2021 sei er aus Deutschland ausgereist. Mittlerweile habe er sich einen neuen Pass ausstellen lassen, der aber nicht offiziell registriert sei. Bei einer Rückkehr nach Deutschland drohe ihm Haft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein weiteres Strafermittlungsverfahren, da er einen Amtsträger beleidigt haben solle. Es stehe eine vier- oder fünfmonatige Haftstrafe im Raum, die möglicherweise wegen der mutmasslichen Belei- digung noch erhöht werde. B.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Fax- schreiben des Beschwerdeführers vom selben Tag zu den Akten. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, im SIS (Schengener Informationssys- tem) seien die ihm von den deutschen Behörden ausgestellten Ausweisdo- kumente unvollständig aufgeführt, manche erschienen dort fälschlicher- weise und auch seien Dokumente verzeichnet, die er nie erhalten habe. Hinzu komme, dass im Bundeszentralregister unter seinem Namen 29 Ein- träge und damit Vorstrafen vermerkt seien, obwohl das ihm im Jahre 2007 ausgestellte Führungszeugnis keine Eintragungen enthalte und ebenso wenig der Auszug aus dem Geburtenregister. Weiter ergebe sich aus der Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises B._______ aus dem Jahre 2018, dass ihm laut polizeilicher Auskunft 1997 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sei. Das Strafverfahren sei damals aber einge- stellt und sein Führerschein auch nicht sichergestellt worden. Dies be- weise, dass sein Verfahren über elf Jahre lang nicht abgeschlossen wor- den, mithin so lange gegen ihn ermittelt worden sei. 2019 sei der polizeili- che Hinweis plötzlich verschwunden. Seine Anzeigen nehme die Polizei nicht entgegen und die Staatsanwaltschaft stelle die Verfahren trotz der eingereichten Beweismittel ein. B.c Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer insbesondere folgende Dokumente zu den Akten: – Eine Krankenversicherungskarte (im Original),

E-3621/2023 Seite 4 – einen von den spanischen Behörden am (…) November 2021 ausgestellten Führerschein (im Original), – einen am (…) April 2021 vom Bürgermeisteramt C._______ ausgestellten und bis am (…) April 2022 gültigen deutschen Reisepass (im Original), – ein an eine spanische Adresse des Beschwerdeführers gerichtetes Schreiben des Standesamtes D._______ vom 11. Januar 2023 samt Auszug aus dem Geburtenregister (im Original), – Kopien von weiteren deutschen Reisepässen des Beschwerdeführers, – Kopien von Auskünften über in verschiedenen Registern gespeicherte Daten, – Kopien von Schreiben an den Deutschen Bundestag und an das Bundesver- kehrsministerium. B.d Am 20. Juni 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung ihre Stel- lungnahme zum Entwurf des Asylentscheids vom Vortag ein. Dem Be- schwerdeführer sei unverständlich, weshalb das SEM, ohne das Einrei- chen des Entpflichtungsentscheides hinsichtlich seines deutschen Anwal- tes vom 6. Mai 2021 abzuwarten, zu entscheiden beabsichtige. Er wolle sich innert zu erstreckender Frist persönlich äussern. Es gehe ihm gesund- heitlich nicht gut und er sei an einen Arzt verwiesen worden. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gleichentags teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Faxeingabe vom 27. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 sei aufzuheben, seine Flüchtlings- eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventua- liter sei das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2023 forderte die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer

E-3621/2023 Seite 5 auf, seine Beschwerde innert drei Tagen ab Erhalt eigenhändig zu unter- zeichnen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. G. Am 2. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer zwei Schreiben (vom selben Tag und vom 30. Juni 2023) an die Staatsanwaltschaft E._______ samt Beilagen zu den Akten. Darin ersucht er im Wesentlichen um Mitteilung, gegen wen ermittelt werde und darum, die gegen ihn geführten Verfahren einzustellen. H. In einer weiteren Eingabe vom 6. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer un- ter anderem aus, trotz Einnahme von Psychopharmaka fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Deutschland. Gemäss Frau Dr. med. F._______ leide er an einer Psychose und Wahnvorstellungen. Gleichzeitig reichte er eine Fotografie von sich selbst und eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli bis 5. August 2023, ausgestellt durch Dr. med. F._______, Spi- talfachärztin der Psychiatrischen Dienste G._______ ein. I. Am 10. Juli 2023 ging die verbesserte Beschwerdeschrift fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass das Ausfällen von Geld- oder Haftstrafen wegen Nichtbeachtens strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften legitim sei. Es gebe keine An- haltspunkte dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführer damit aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund treffen wollten oder ihn zu Un- recht belangten. Deutschland verfüge über funktionierende Polizei- und Justizorgane, zu deren Schutz er Zugang habe, sollte er von Dritten oder Behördenvertretern ungerecht behandelt werden. Seine subjektive Wahr- nehmung, bedroht zu sein, könne objektiv nicht bestätigt werden. Schliess- lich gelte Deutschland als verfolgungssicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese Regelver- mutung umzustossen. Den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hält das SEM entgegen, der Beschwerdeführer habe den Entscheid vom 6. Mai 2021, obschon sich dieser auf seinem Laptop befinde, nicht eingereicht. Dessen ungeachtet, ändere dieser Entscheid nichts an der bisherigen Einschät- zung. Sodann sei eine Fristerstreckung zu einer weiteren Stellungnahme im beschleunigten Verfahren nicht vorgesehen. Schliesslich sei ein funkti- onierendes Gesundheitssystem im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorhanden und es seien keine Beweismittel zu seinem Gesundheitszu- stand eingereicht worden.

E. 5.2 Dagegen wird auf Beschwerdestufe eingewendet, das SEM lasse un- berücksichtigt, dass er gegen keine Strassenverkehrsvorschriften verstos- sen habe; seit 1998 habe ihm die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbe- hörde jeweils amtlich beglaubigt bescheinigt, dass er Inhaber einer Fahr- erlaubnis sei, und seit 2006 habe er zudem eine spanische Fahrerlaubnis. In Deutschland seien die Umstände nicht geklärt worden, da es dort keine unabhängigen Justizbehörden gebe und der Staat nicht haften wolle. Wei- ter sei er am (…) April 2021 genötigt worden, seine Berufung zurückzuzie- hen, ansonsten er in Haft geblieben wäre, auch sei sein Auto beschlag- nahmt worden. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Urteilen C-508/18 und C-82/19 festgestellt, dass Bedenken an der Unabhängigkeit deutscher Staatsanwälte bestünden, weshalb sie nicht befugt seien, euro- päische Haftbefehle zu erlassen. Damit sei bewiesen, dass Deutschland politische Macht über das Recht stelle und Amtspersonen mit angeblich rechtsstaatlichen Instrumenten eine Person gezielt verfolgen könnten. Weil im SIS kein Eintrag bestehe, dass er verhaftet werden solle, und ihm so- wohl sein damaliger Anwalt als auch die Justizbehörden nicht antworteten,

E-3621/2023 Seite 8 könne er nicht nachweisen, welche Sanktion ihm drohe, um so die Regel- vermutung umzustossen. Auch könne er die deutschen Behörden nicht um Schutz ersuchen, da ihm sein Anwalt entzogen worden sei und gewisse Prozessordnungen die Anwaltspflicht vorsähen. Die durch seine Strafan- zeigen eingeleiteten Verfahren würden von den Justizbehörden trotz ein- schlägiger Beweismittel immer eingestellt. Schliesslich sei ihm die Ausreise aus der Schweiz nicht möglich, da er über kein gültiges Ausweisdokument verfüge. Das SEM, so der Beschwerdeführer weiter, hätte die Umstände rund um seine Konflikte mit den deutschen Justizbehörden näher abklären müssen und es habe sein rechtliches Gehör verletzt. Ebenso, indem es entschie- den habe, obwohl es während der Anhörung noch angezeigt habe, dass es die Unterlagen zur Entpflichtung seines Anwaltes als wesentlich erachte. Er habe diese einzig deshalb nicht beibringen können, da sein Emailkonto «gehackt» oder von fremden Mächten gelöscht worden sei. Für die Details wird auf die Beschwerdeschrift und die Eingabe vom 6. Juli 2023 verwiesen.

E. 6.1 Das SEM legt mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwer- deführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe beziehungsweise es ihm nicht gelinge, die Vermutung, dass in Deutschland keine solche stattfinde, umzustossen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden.

E. 6.2 Dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis be- straft worden ist und aufgrund desselben Vorwurfs eine weitere Freiheits- strafe anzutreten haben wird, wird vom SEM nicht in Abrede gestellt. In- dessen ist flüchtlingsrechtlich irrelevant, ob er zu Unrecht, mithin unschul- dig, belangt worden ist beziehungsweise wird, solange ihm die Tat nicht untergeschoben wurde, um ihn wegen seiner äusseren oder inneren Merk- male zu verfolgen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Dass die Bestrafungen in Wirklichkeit aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs und ins- besondere wegen seiner kommunistischen Gesinnung erfolgt wären oder ihm drohen würden, ist nicht erkennbar. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Vorbringen, Polizisten hätten ihn in der Klinik bedroht, auf dem Polizeirevier sei er nicht versorgt und das Protokoll sei gefälscht worden, sowie ihm sei vor Gericht sein Anwalt entzogen, sowie er sei zum Rückzug seiner Beru- fung genötigt worden. Auch dass ihm Amtsstellen aus einem

E-3621/2023 Seite 9 flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv keine Auskunft über seine erwachsene Tochter erteilt hätten, ist nicht dargetan. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass in unterschiedlichen Registern unvollständige bezie- hungsweise nicht übereinstimmende Angaben über den Beschwerdeführer enthalten seien, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten, wobei sich der Grund für das Fehlen von Angaben zum Teil bereits aus der Natur des jeweiligen Registers ergibt. Bei Durchsicht der Akten entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bestimmte Vorkomm- nisse aufgrund der ihm diagnostizierten Psychose in seiner subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich empfindet, was aber mit der Realität nicht übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ist übereinstimmend mit dem SEM davon überzeugt, dass aus der Warte eines objektiven Betrach- ters kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass dem Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Deutschland in absehbarer Zu- kunft in asylrelevanter Weise Verfolgung droht. Die angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 ändern nichts daran, dass der Bundesrat Deutschland als «safe country» bezeichnet hat, was min- destens einmal jährlich vorfrageweise vom SEM überprüft wird (vgl. SPE- SCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Kommentar Migrations- recht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 5 zu Art. 6a AsylG). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, bei Bedarf einen neuen Anwalt zu mandatieren, dessen Kosten bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen vom Staat übernommen werden. Der Staatsanwaltschaft ist es so- dann unbenommen, Verfahren nicht an die Hand zu nehmen; dass dies im Falle des Beschwerdeführers aus hier relevanten Gründen geschehen wäre, vermag er ebenfalls nicht darzutun. Nichts abzuleiten vermag er so- dann aus den auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben an die Staats- anwaltschaft E._______ vom 30. Juni sowie 2. Juli 2023. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ma- chen kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 AsylG abgelehnt. Weder war es gehalten, die Umstände rund um die Konflikte des Beschwerdeführers mit den deutschen Justizbehörden näher abzuklären noch das Einreichen des Entscheids vom 6. Mai 2021 abzuwarten.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (vgl. Urteil des BVGer D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde- führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub- haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder

E-3621/2023 Seite 11 unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Auch vermag der Beschwerdeführer offenkundig nicht darzutun, dass er im Falle der Ausschaffung nach Deutschland mit der notwendigen Wahr- scheinlichkeit einer im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Deutschland auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 und Anhang 2 der Ver- ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver- weisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit sub- stanziierten Gegenargumenten umzustossen.

E. 8.2.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offen- sichtlich nicht. Den Akten sind überdies keine individuellen Wegweisungs- hindernisse zu entnehmen. Namentlich ist festzustellen, dass er über be- rufliche Erfahrung als (…) verfügt. Es ist davon auszugehen, dass sobald seine Krankheit, die sich in einer Psychose auswirkt, behandelt wird, er diesen Beruf auch ausüben kann, andernfalls er staatliche Unterstützung erhalten wird. Was seine gesundheitlichen Beschwerden betrifft, kann so- dann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland eine adäquate me- dizinische Behandlung erhältlich ist. Demnach besteht kein Grund zur An- nahme, er werde im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar.

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E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), sollten ihm diese nicht bereits ausgestellt worden sein (Beschwer- deschrift, S. 6, Ziff. 4, zweiter Absatz), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3621/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3621/2023 Urteil vom 18. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung(Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. April 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Seine Personalienaufnahme fand am 19. April 2023 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 11), die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung am 12. Juni 2023 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13). B. B.a Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Bereits in seiner Jugend sei er mit dem System in Konflikt gekommen, unter anderem wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Weiter habe er seinen Anspruch auf Kontakt zu seiner Tochter gerichtlich nicht durchsetzen können und sei unfair behandelt worden. Aufgrund der politischen Gesamtlage erhalte er von keiner amtlichen Stelle Informationen über sie. Am 28. Oktober 1998 habe er seinen deutschen Führerschein in einem Hotel vergessen. Damals habe er in Kuba gelebt, habe jedoch aufgrund eines Haftbefehls der (...) nach Deutschland zurückkehren müssen; sie hätten ihm unterstellt, (...) zu schulden. Nach seiner Rückkehr im Jahre 2001 sei der Haftbefehl im Anschluss an die Vorführung vor den Haftrichter aufgehoben worden. Anschliessend habe er sich einen Ersatzführerschein ausstellen lassen wollen, was ihm aber unter der falschen Behauptung, seine Fahrerlaubnis sei ihm entzogen worden, verweigert worden sei. In den vergangenen 20 Jahren sei er unter dem Vorwand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus politischen Gründen, insbesondere wegen seiner kommunistischen Gesinnung, mehrfach mehrere Jahre in Haft gewesen und er sei auch zu Geldstrafen verurteilt worden. Gemäss Auskunft des Kreises B._______ und des Bundesverkehrsministeriums sei er sehr wohl Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis. Das letzte Gerichtsverfahren sei im Jahre 2021 gewesen. Als er seinen Wohnwagen auf einem Privatgrundstück parkiert habe, sei er verhaftet worden, dies obschon es ihm der Grundeigentümer erlaubt habe. Die Polizei habe ihn am (...) Februar 2021 in eine Klinik gebracht, um abzuklären zu lassen, ob er angesichts seines operierten Knies hafterstehungsfähig sei. Dort hätten ihn die Polizisten schlagen wollen. Aufgrund einer Verzögerung sei der Gerichtstermin auf den nächsten Tag verschoben worden, und er habe eine Nacht auf der Polizeiwache verbringen müssen. Dort sei er nicht verpflegt worden, und jede Stunde sei das Licht angeschaltet worden. Schliesslich habe er das Essen selber bezahlen müssen. Überdies hätten die Polizisten das Einvernahmeprotokoll gefälscht. Aus der polizeilichen Auskunft vom (...). Februar 2021 ergebe sich denn auch, dass er Inhaber einer Fahrerlaubnis sein könne. Das Gerichtsverfahren sei ein Schnellverfahren gewesen, wobei ihm sein Anwalt mit Entscheid vom 6. Mai 2021 entzogen worden sei. Auch habe einmal seine andere Anwältin keine Einsicht in Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft erhalten. Er habe viele Beschwerden eingereicht, aber nie Recht erhalten, und er sei auch als Querulant bezeichnet worden. Kurz vor Weihnachten 2021 sei er aus Deutschland ausgereist. Mittlerweile habe er sich einen neuen Pass ausstellen lassen, der aber nicht offiziell registriert sei. Bei einer Rückkehr nach Deutschland drohe ihm Haft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein weiteres Strafermittlungsverfahren, da er einen Amtsträger beleidigt haben solle. Es stehe eine vier- oder fünfmonatige Haftstrafe im Raum, die möglicherweise wegen der mutmasslichen Beleidigung noch erhöht werde. B.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Faxschreiben des Beschwerdeführers vom selben Tag zu den Akten. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, im SIS (Schengener Informationssystem) seien die ihm von den deutschen Behörden ausgestellten Ausweisdokumente unvollständig aufgeführt, manche erschienen dort fälschlicherweise und auch seien Dokumente verzeichnet, die er nie erhalten habe. Hinzu komme, dass im Bundeszentralregister unter seinem Namen 29 Einträge und damit Vorstrafen vermerkt seien, obwohl das ihm im Jahre 2007 ausgestellte Führungszeugnis keine Eintragungen enthalte und ebenso wenig der Auszug aus dem Geburtenregister. Weiter ergebe sich aus der Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises B._______ aus dem Jahre 2018, dass ihm laut polizeilicher Auskunft 1997 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sei. Das Strafverfahren sei damals aber eingestellt und sein Führerschein auch nicht sichergestellt worden. Dies beweise, dass sein Verfahren über elf Jahre lang nicht abgeschlossen worden, mithin so lange gegen ihn ermittelt worden sei. 2019 sei der polizeiliche Hinweis plötzlich verschwunden. Seine Anzeigen nehme die Polizei nicht entgegen und die Staatsanwaltschaft stelle die Verfahren trotz der eingereichten Beweismittel ein. B.c Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Dokumente zu den Akten:

- Eine Krankenversicherungskarte (im Original),

- einen von den spanischen Behörden am (...) November 2021 ausgestellten Führerschein (im Original),

- einen am (...) April 2021 vom Bürgermeisteramt C._______ ausgestellten und bis am (...) April 2022 gültigen deutschen Reisepass (im Original),

- ein an eine spanische Adresse des Beschwerdeführers gerichtetes Schreiben des Standesamtes D._______ vom 11. Januar 2023 samt Auszug aus dem Geburtenregister (im Original),

- Kopien von weiteren deutschen Reisepässen des Beschwerdeführers,

- Kopien von Auskünften über in verschiedenen Registern gespeicherte Daten,

- Kopien von Schreiben an den Deutschen Bundestag und an das Bundesverkehrsministerium. B.d Am 20. Juni 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids vom Vortag ein. Dem Beschwerdeführer sei unverständlich, weshalb das SEM, ohne das Einreichen des Entpflichtungsentscheides hinsichtlich seines deutschen Anwaltes vom 6. Mai 2021 abzuwarten, zu entscheiden beabsichtige. Er wolle sich innert zu erstreckender Frist persönlich äussern. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er sei an einen Arzt verwiesen worden. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gleichentags teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Faxeingabe vom 27. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2023 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde innert drei Tagen ab Erhalt eigenhändig zu unterzeichnen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. G. Am 2. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer zwei Schreiben (vom selben Tag und vom 30. Juni 2023) an die Staatsanwaltschaft E._______ samt Beilagen zu den Akten. Darin ersucht er im Wesentlichen um Mitteilung, gegen wen ermittelt werde und darum, die gegen ihn geführten Verfahren einzustellen. H. In einer weiteren Eingabe vom 6. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, trotz Einnahme von Psychopharmaka fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Deutschland. Gemäss Frau Dr. med. F._______ leide er an einer Psychose und Wahnvorstellungen. Gleichzeitig reichte er eine Fotografie von sich selbst und eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli bis 5. August 2023, ausgestellt durch Dr. med. F._______, Spitalfachärztin der Psychiatrischen Dienste G._______ ein. I. Am 10. Juli 2023 ging die verbesserte Beschwerdeschrift fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass das Ausfällen von Geld- oder Haftstrafen wegen Nichtbeachtens strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften legitim sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführer damit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund treffen wollten oder ihn zu Unrecht belangten. Deutschland verfüge über funktionierende Polizei- und Justizorgane, zu deren Schutz er Zugang habe, sollte er von Dritten oder Behördenvertretern ungerecht behandelt werden. Seine subjektive Wahrnehmung, bedroht zu sein, könne objektiv nicht bestätigt werden. Schliesslich gelte Deutschland als verfolgungssicherer Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hält das SEM entgegen, der Beschwerdeführer habe den Entscheid vom 6. Mai 2021, obschon sich dieser auf seinem Laptop befinde, nicht eingereicht. Dessen ungeachtet, ändere dieser Entscheid nichts an der bisherigen Einschätzung. Sodann sei eine Fristerstreckung zu einer weiteren Stellungnahme im beschleunigten Verfahren nicht vorgesehen. Schliesslich sei ein funktionierendes Gesundheitssystem im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorhanden und es seien keine Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand eingereicht worden. 5.2 Dagegen wird auf Beschwerdestufe eingewendet, das SEM lasse unberücksichtigt, dass er gegen keine Strassenverkehrsvorschriften verstossen habe; seit 1998 habe ihm die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde jeweils amtlich beglaubigt bescheinigt, dass er Inhaber einer Fahrerlaubnis sei, und seit 2006 habe er zudem eine spanische Fahrerlaubnis. In Deutschland seien die Umstände nicht geklärt worden, da es dort keine unabhängigen Justizbehörden gebe und der Staat nicht haften wolle. Weiter sei er am (...) April 2021 genötigt worden, seine Berufung zurückzuziehen, ansonsten er in Haft geblieben wäre, auch sei sein Auto beschlagnahmt worden. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Urteilen C-508/18 und C-82/19 festgestellt, dass Bedenken an der Unabhängigkeit deutscher Staatsanwälte bestünden, weshalb sie nicht befugt seien, europäische Haftbefehle zu erlassen. Damit sei bewiesen, dass Deutschland politische Macht über das Recht stelle und Amtspersonen mit angeblich rechtsstaatlichen Instrumenten eine Person gezielt verfolgen könnten. Weil im SIS kein Eintrag bestehe, dass er verhaftet werden solle, und ihm sowohl sein damaliger Anwalt als auch die Justizbehörden nicht antworteten, könne er nicht nachweisen, welche Sanktion ihm drohe, um so die Regelvermutung umzustossen. Auch könne er die deutschen Behörden nicht um Schutz ersuchen, da ihm sein Anwalt entzogen worden sei und gewisse Prozessordnungen die Anwaltspflicht vorsähen. Die durch seine Strafanzeigen eingeleiteten Verfahren würden von den Justizbehörden trotz einschlägiger Beweismittel immer eingestellt. Schliesslich sei ihm die Ausreise aus der Schweiz nicht möglich, da er über kein gültiges Ausweisdokument verfüge. Das SEM, so der Beschwerdeführer weiter, hätte die Umstände rund um seine Konflikte mit den deutschen Justizbehörden näher abklären müssen und es habe sein rechtliches Gehör verletzt. Ebenso, indem es entschieden habe, obwohl es während der Anhörung noch angezeigt habe, dass es die Unterlagen zur Entpflichtung seines Anwaltes als wesentlich erachte. Er habe diese einzig deshalb nicht beibringen können, da sein Emailkonto «gehackt» oder von fremden Mächten gelöscht worden sei. Für die Details wird auf die Beschwerdeschrift und die Eingabe vom 6. Juli 2023 verwiesen. 6. 6.1 Das SEM legt mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe beziehungsweise es ihm nicht gelinge, die Vermutung, dass in Deutschland keine solche stattfinde, umzustossen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden. 6.2 Dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden ist und aufgrund desselben Vorwurfs eine weitere Freiheitsstrafe anzutreten haben wird, wird vom SEM nicht in Abrede gestellt. Indessen ist flüchtlingsrechtlich irrelevant, ob er zu Unrecht, mithin unschuldig, belangt worden ist beziehungsweise wird, solange ihm die Tat nicht untergeschoben wurde, um ihn wegen seiner äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Dass die Bestrafungen in Wirklichkeit aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs und insbesondere wegen seiner kommunistischen Gesinnung erfolgt wären oder ihm drohen würden, ist nicht erkennbar. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Vorbringen, Polizisten hätten ihn in der Klinik bedroht, auf dem Polizeirevier sei er nicht versorgt und das Protokoll sei gefälscht worden, sowie ihm sei vor Gericht sein Anwalt entzogen, sowie er sei zum Rückzug seiner Berufung genötigt worden. Auch dass ihm Amtsstellen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv keine Auskunft über seine erwachsene Tochter erteilt hätten, ist nicht dargetan. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass in unterschiedlichen Registern unvollständige beziehungsweise nicht übereinstimmende Angaben über den Beschwerdeführer enthalten seien, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten, wobei sich der Grund für das Fehlen von Angaben zum Teil bereits aus der Natur des jeweiligen Registers ergibt. Bei Durchsicht der Akten entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bestimmte Vorkommnisse aufgrund der ihm diagnostizierten Psychose in seiner subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich empfindet, was aber mit der Realität nicht übereinstimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ist übereinstimmend mit dem SEM davon überzeugt, dass aus der Warte eines objektiven Betrachters kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Deutschland in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung droht. Die angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 ändern nichts daran, dass der Bundesrat Deutschland als «safe country» bezeichnet hat, was mindestens einmal jährlich vorfrageweise vom SEM überprüft wird (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 5 zu Art. 6a AsylG). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, bei Bedarf einen neuen Anwalt zu mandatieren, dessen Kosten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Staat übernommen werden. Der Staatsanwaltschaft ist es sodann unbenommen, Verfahren nicht an die Hand zu nehmen; dass dies im Falle des Beschwerdeführers aus hier relevanten Gründen geschehen wäre, vermag er ebenfalls nicht darzutun. Nichts abzuleiten vermag er sodann aus den auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 30. Juni sowie 2. Juli 2023. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 AsylG abgelehnt. Weder war es gehalten, die Umstände rund um die Konflikte des Beschwerdeführers mit den deutschen Justizbehörden näher abzuklären noch das Einreichen des Entscheids vom 6. Mai 2021 abzuwarten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Urteil des BVGer D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Auch vermag der Beschwerdeführer offenkundig nicht darzutun, dass er im Falle der Ausschaffung nach Deutschland mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit einer im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Deutschland auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.2.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offensichtlich nicht. Den Akten sind überdies keine individuellen Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Namentlich ist festzustellen, dass er über berufliche Erfahrung als (...) verfügt. Es ist davon auszugehen, dass sobald seine Krankheit, die sich in einer Psychose auswirkt, behandelt wird, er diesen Beruf auch ausüben kann, andernfalls er staatliche Unterstützung erhalten wird. Was seine gesundheitlichen Beschwerden betrifft, kann sodann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland eine adäquate medizinische Behandlung erhältlich ist. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, er werde im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), sollten ihm diese nicht bereits ausgestellt worden sein (Beschwerdeschrift, S. 6, Ziff. 4, zweiter Absatz), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: