Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2505/2016 Urteil vom 29. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Grossbritannien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Grossbritannien am 4. April 2016 verliess und mit dem Zug über Paris am 5. April 2016 nach Zürich gelangte, worauf er gleichentags am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 13. April 2016 zu seiner Person befragt und gleichentags noch zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei britischer Staatsangehöriger in Honkong geboren und habe zuletzt dort gelebt, dass er mit 16 Jahren nach Grossbritannien gegangen sei, wo er an verschiedenen Orten (...) studiert habe, dass er im Jahre 2003/2004 nach Hongkong zurückgekehrt sei und in der Firma seines Vaters gearbeitet habe, dass er seit 2004 an (...) leide und vor drei Jahren während eines Jahres und vier Monaten in einer Klinik für psychisch Kranke eingeschlossen worden sei, dass er sich bereits nach vier Monaten gesund gefühlt habe, der behandelnde Arzt jedoch behauptet habe, dass er immer noch krank sei und falsche Berichte geschrieben habe, dass sein Vater darauf bestanden habe, dass er nach der Entlassung in ein (...) gehen müsse, wo er ständig überwacht worden sei, dass er mehrmals versucht habe, beim Hongkonger Immigration-Service seine britische Nationalität zu deklarieren, sein Antrag sei jedoch jedesmal abgelehnt worden, dass er in der Folge vergeblich versucht habe, britischen, deutschen, belgischen, französischen und amerikanischen Konsularschutz zu erhalten, dass er im März 2016 nach England gereist sei und beim britischen Home-office und bei den Common-Wealth Departements um Schutz ersucht habe, dass er diesen jedoch nicht erhalten habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, weil man ihm auf dem Schweizer Konsulat in Hongkong gesagt habe, er müsse das Asyl direkt in der Schweiz beantragen, dass er sich seiner politischen Rechte in Hongkong beraubt sehe und Angst habe, dorthin zurückzukehren, dass in England über den Verbleib in der EU abgestimmt werde, weshalb er ebenfalls Angst habe, dorthin zurückzukehren, dass die britische und Hongkonger Regierung sich gegen ihn verschworen hätten, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Schreiben an die britischen Behörden einreichte, dass das SEM mit am 21. April 2016 eröffneter Verfügung vom 20. April 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe höchst unfundierte Angaben gemacht, indem er immer wiederholt habe, er sei von den Ärzten, seiner Familie sowie vom Immigration Service angelogen worden, dass es weiter spekulativ sei, die britische Regierung würde mit derjenigen von Hongkong gemeinsam gegen ihn vorgehen, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er von den britischen Behörden verfolgt werde und nicht jenen Schutz bekäme, der ihm als britischer Staatsbürger zustehen würde, dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG (SR 142.20) sei der Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Falle von weg- oder ausgewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Mitgliedstaat der EU stammen würden, in der Regel zumutbar, dass der Bundesrat Grossbritannien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich ergänzte und in englischer Sprache zur Begründung anführte, dass Bewohner Hongkongs, die chinesischer Abstammung und in Hongkong geboren seien, als chinesische Staatsbürger angesehen würden, dass, wenn sie einen ausländischen Pass hätten, sie den konsularischen Schutz des Staates erhalten würden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen würden, dass der Beschwerdeführer viele Male versucht habe, in Hongkong beim Immigration Departement seine britische Nationalität zu deklarieren, jedoch jedes Mal zurückgewiesen worden sei und sein Antrag abgelehnt worden sei, obschon er seit 23 Jahren den britischen Pass besitze, dass er weiter im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen wiederholte und erklärte, in den letzten vier Jahren bei verschiedenen Konsulaten westlicher Länder um Asyl ersucht zu haben, dass Grossbritannien für ihn kein sicheres Land sei, da sich die Wirtschaft dort verschlechtert habe und überall Korruption herrsche, dass er in der Schweiz leben und hier arbeiten möchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst wurde, dass sie keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er könne in Grossbritannien nicht leben, weil er Angst habe, dass er jedoch keine konkrete Gefährdung geltend machte und auch nicht überzeugend begründete, warum er dort nicht leben könnte, dass die geltend gemachte Verschwörung der Regierung Hongkongs und derjenigen Grossbritanniens gegen ihn als abwegig zu werten ist und der Beschwerdeführer zudem auch nicht erklärte, worin diese bestanden haben soll, dass somit nicht davon auszugehen ist, dass er in Grossbritannien jemals asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, und es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen könnte, dass weiter seine allgemeine Unzufriedenheit, in Grossbritannien leben zu müssen, nicht asylrelevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Grossbritanniens und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil D-1333/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2), dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich eine Rückkehr nach Grossbritannien als verfolgungssicherer Staat unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde - als zumutbar erweist, dass hinsichtlich seiner individuellen Situation festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, keine Verwandten in Grossbritannien zu haben, er jedoch bereits mit 16 Jahren dorthin gereist ist und dort mehrere Jahre gelebt hat, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass er dorthin nicht zurückkehren kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen britischen Passes ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam ist, gegenstandslos werden, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventualantrag, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass mangels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: