Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren, und damit minderjährig zu sein. Des Weiteren gab er an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und keinerlei Identitätspapiere zu besitzen. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 13. November 2019 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende mit seiner Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren beauftragte. B. Am 21. November 2019 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung die Erst-befragung UMA (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1056182-12/10) statt. Der Beschwerdeführer führte zum Reiseweg aus, er habe sein Heimatland 2017 verlassen und unter anderem in den Niederlanden und in Slowenien Asylgesuche eingereicht; auf Nachfrage hin sagte er aus, in Griechenland habe er kein Asylgesuch eingereicht. Daraufhin wurde er vom SEM mit dem Umstand konfrontiert, dass ein Abgleich mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am 11. August 2017 sehr wohl in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe, und dass er am 14. Mai 2018 dort subsidiären Schutz erhalten habe. Er gab dazu an, er sei in Griechenland verhaftet worden und habe dort dieselben Personalien wie in der Schweiz angegeben; er habe Griechen-land aber verlassen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, die Menschen dort seien nicht in Ordnung gewesen, und er habe in einem Zelt schlafen müssen, weshalb er weder dorthin noch in einen anderen möglichen Dublin-Staat zurückkehren wolle; er möchte lieber in der Schweiz bleiben. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen gab der Beschwerdeführer an, er sei müde und habe Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund. C. C.a Am 29. November 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Aus dieser resultierte ein wahrscheinliches Alter von ungefähr (...) Jahren. Dazu und zur Absicht des SEM, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) zu ändern, wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. C.b Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertretung mit, an den vorgebrachten Personalien werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei minderjährig, könne allerdings keine Identitätspapiere beibringen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Auch in Griechenland und Slowenien sei er mit dem angegebenen Geburtsdatum erfasst worden; in den Niederlanden habe ein Altersgutachten gar seine Minderjährigkeit bestätigt, und er versuche, dieses erhältlich zu machen. C.c Am 17. Dezember 2019 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und fügte einen Bestreitungsvermerk an. D. Ebenfalls am 29. November 2019 richtete das SEM sogenannte Informationsersuchen an Slowenien und die Niederlande. Die slowenischen Behörden antworteten am 12. Dezember 2019 und die niederländischen am 4. Januar 2020. E. E.a Am 7. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 8. Januar 2020 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Namen C._______, dem Geburtsdatum (...), und als marokkanischer Staatsangehöriger erfasst sei. Am 14. Mai 2018 sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden. F. F.a Am 20. Januar 2020 händigte das SEM den Entwurf seines Nichteintretensentscheides mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. F.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 nahm der Rechtsvertreter zum Entscheidentwurf schriftlich Stellung. Er verwies auf die schwierigen Lebensumstände in Griechenland, die auch von zahlreichen Berichten bestätigt würden. Gleichzeitig machte er geltend, der Beschwerdeführer habe am Wochenende den Arm gebrochen, und es seien vor einem Entscheid weitere medizinische Abklärungen notwendig. G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (recte wohl vom 21. oder 22. Januar 2020) - der Rechtsvertretung am 22. Januar 2020 eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Schliesslich stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). H. Die Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 22. Januar 2020 für beendet. Gleichzeitig teilte sie diesen Umstand dem Beschwerdeführer schriftlich mit und stellte ihm die Verfügung des SEM ebenfalls auf postalischem Weg zu, nachdem der Beschwerdeführer nicht am Besprechungstermin erschienen sei. I. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ferner festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beilagen legt er betreffend seines gebrochenen Armes unter anderem eine ärztliche Bestätigung seiner Arbeitsunfähigeit vom 19. Januar bis am 4. März 2020 der Orthopädischen Klinik der (...) vom 22. Januar 2020 ins Recht, eine Aktennotiz der Orthopädischen Klinik des Spitals (...) vom 28. Januar 2020 sowie die Korrespondenz seiner Rechtsvertung im BAZ vom 22. Januar 2020. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung (E. 1.4) - einzutreten.
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit er Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf seine Begehren deshalb nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf das prozessuale Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; diese kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und sie wurde von der Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen.
E. 2 Im Übrigen richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Das SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 4.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides zunächst aus, zwar halte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf daran fest, dass er minderjährig sei. Nebst den Altersabklärungen seitens des SEM, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, lägen inzwischen Abklärungen in Griechenland vor, die dieses Ergebnis bestätigten. So sei sein Asylgesuch in Griechenland mit den Personalien C._______, geboren am (...), marokkanischer Staatsangehöriger registriert worden. Insgesamt seien seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft ausgefallen. Weiter hielt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe ihm den subsidiären Schutzstatus gewährt und sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es stünden ihm dort alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Zudem sei Griechenland an die die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus gleiche Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger, etwa beim Zugang zu Berichten, zu Erwerbstätigkeit und Bildung, zur Fürsorge oder sozialen Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es herrsche aber in Griechenland auch keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Zwar habe er inzwischen den Arm gebrochen. Nur eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung vermöge aber eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Auch sei seine Verletzung in Griechenland behandelbar, zumal auch diesbezüglich die Qualifikationsrichtlinie greife und zumindest die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei. Im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand stellte das SEM schliesslich fest, auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden, weil auch in Berücksichtigung des gebrochenen Arms klarerweise nicht von einer Notlage ausgegangen werden könne.
E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines gebrochenen Armes als vulnerable Person zu betrachten. Er befürchte, in Griechenland nicht die notwendige Behandlung zu erhalten. Auch sein Arzt empfehle, die Abheilung der Verletzung in der Schweiz abzuwarten, was viereinhalb Monate dauern werde. Hinzu komme, dass die Situation in Griechenland schwierig sei, er habe dort nur sechs Monate verbracht und schlechte Erfahrungen gemacht. So habe er in Zelten schlafen müssen und die Gefahr, delinquent und gewalttätig zu werden, sei hoch.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung aller Akten zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mehr bestreitet, volljährig zu sein. Auch musste das SEM dem Ersuchen der Rechtsvertretung, weitere medizinische Abklärungen zum gebrochenen Arm des Beschwerdeführers abzuwarten, nicht nachkommen; vielmehr durfte es in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, es handle sich dabei nicht um eine medizinische Notlage und eine solche Verletzung sei in Griechenland weiter behandelbar.
E. 8.2.1 Des Weiteren ist zwar richtig, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt werde, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde.
E. 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Griechenland in Zelten übernachten müssen, bezieht er sich dabei wohl auf seinen Aufenthalt dort während seines Asylverfahrens, ist doch gestützt auf die Akten zu vermuten, dass er das Land bereits vor der Schutzgewährung wieder verlassen hat. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu einer Unterkunft erhalten wird. Auch ist davon auszugehen, sein gebrochener Arm könne in Griechenland weiterbehandelt werden. In der Aktennotiz des zuständigen Orthopäden vom 28. Januar 2020 wird zwar festgehalten, aus medizinischer Sicht sei ein Verbleib in der Schweiz bis zur völligen Genesung in rund vier Monaten sinnvoll, um ein gutes funktionelles Resultat zu erzielen. Die Fadenentfernung (2 Wochen nach dem operativen Eingriff vom 21. Januar 2020) dürfte inzwischen stattgefunden und die therapeutischen Übungen begonnen haben. Es ist davon auszugehen, dass diese Therapie, aber auch die notwendigen Röntgen und schliesslich die Entfernung der Metallplatte in Griechenland stattfinden können. Die medizinischen Unterlagen können dem Beschwerdeführer mitgegeben und die griechischen Behörden nötigenfalls informiert werden. Das SEM hielt zu Recht fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Der Beschwerdeführer ist gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, auch private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden kann, bestehen. Nötigenfalls kann er seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern.
E. 8.3 Zusammenfassend wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, es drohe ihm in Griechenland eine Verletzung des Refoulement-Verbotes und es bestehen auch keine ernsthaften Anzeichen dafür. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich ferner nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
E. 8.4 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Angesichts der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung (vgl. E. 11.2), ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-550/2020 Urteil vom 4. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, BAZ B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren, und damit minderjährig zu sein. Des Weiteren gab er an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und keinerlei Identitätspapiere zu besitzen. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 13. November 2019 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende mit seiner Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren beauftragte. B. Am 21. November 2019 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung die Erst-befragung UMA (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1056182-12/10) statt. Der Beschwerdeführer führte zum Reiseweg aus, er habe sein Heimatland 2017 verlassen und unter anderem in den Niederlanden und in Slowenien Asylgesuche eingereicht; auf Nachfrage hin sagte er aus, in Griechenland habe er kein Asylgesuch eingereicht. Daraufhin wurde er vom SEM mit dem Umstand konfrontiert, dass ein Abgleich mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am 11. August 2017 sehr wohl in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe, und dass er am 14. Mai 2018 dort subsidiären Schutz erhalten habe. Er gab dazu an, er sei in Griechenland verhaftet worden und habe dort dieselben Personalien wie in der Schweiz angegeben; er habe Griechen-land aber verlassen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, die Menschen dort seien nicht in Ordnung gewesen, und er habe in einem Zelt schlafen müssen, weshalb er weder dorthin noch in einen anderen möglichen Dublin-Staat zurückkehren wolle; er möchte lieber in der Schweiz bleiben. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen gab der Beschwerdeführer an, er sei müde und habe Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund. C. C.a Am 29. November 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Aus dieser resultierte ein wahrscheinliches Alter von ungefähr (...) Jahren. Dazu und zur Absicht des SEM, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) zu ändern, wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. C.b Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertretung mit, an den vorgebrachten Personalien werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei minderjährig, könne allerdings keine Identitätspapiere beibringen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Auch in Griechenland und Slowenien sei er mit dem angegebenen Geburtsdatum erfasst worden; in den Niederlanden habe ein Altersgutachten gar seine Minderjährigkeit bestätigt, und er versuche, dieses erhältlich zu machen. C.c Am 17. Dezember 2019 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und fügte einen Bestreitungsvermerk an. D. Ebenfalls am 29. November 2019 richtete das SEM sogenannte Informationsersuchen an Slowenien und die Niederlande. Die slowenischen Behörden antworteten am 12. Dezember 2019 und die niederländischen am 4. Januar 2020. E. E.a Am 7. Januar 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 8. Januar 2020 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Namen C._______, dem Geburtsdatum (...), und als marokkanischer Staatsangehöriger erfasst sei. Am 14. Mai 2018 sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden. F. F.a Am 20. Januar 2020 händigte das SEM den Entwurf seines Nichteintretensentscheides mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. F.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 nahm der Rechtsvertreter zum Entscheidentwurf schriftlich Stellung. Er verwies auf die schwierigen Lebensumstände in Griechenland, die auch von zahlreichen Berichten bestätigt würden. Gleichzeitig machte er geltend, der Beschwerdeführer habe am Wochenende den Arm gebrochen, und es seien vor einem Entscheid weitere medizinische Abklärungen notwendig. G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (recte wohl vom 21. oder 22. Januar 2020) - der Rechtsvertretung am 22. Januar 2020 eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Schliesslich stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). H. Die Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 22. Januar 2020 für beendet. Gleichzeitig teilte sie diesen Umstand dem Beschwerdeführer schriftlich mit und stellte ihm die Verfügung des SEM ebenfalls auf postalischem Weg zu, nachdem der Beschwerdeführer nicht am Besprechungstermin erschienen sei. I. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei ferner festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beilagen legt er betreffend seines gebrochenen Armes unter anderem eine ärztliche Bestätigung seiner Arbeitsunfähigeit vom 19. Januar bis am 4. März 2020 der Orthopädischen Klinik der (...) vom 22. Januar 2020 ins Recht, eine Aktennotiz der Orthopädischen Klinik des Spitals (...) vom 28. Januar 2020 sowie die Korrespondenz seiner Rechtsvertung im BAZ vom 22. Januar 2020. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung (E. 1.4) - einzutreten. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit er Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt, ist auf seine Begehren deshalb nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf das prozessuale Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; diese kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und sie wurde von der Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen.
2. Im Übrigen richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Das SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 4.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides zunächst aus, zwar halte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf daran fest, dass er minderjährig sei. Nebst den Altersabklärungen seitens des SEM, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, lägen inzwischen Abklärungen in Griechenland vor, die dieses Ergebnis bestätigten. So sei sein Asylgesuch in Griechenland mit den Personalien C._______, geboren am (...), marokkanischer Staatsangehöriger registriert worden. Insgesamt seien seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft ausgefallen. Weiter hielt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe ihm den subsidiären Schutzstatus gewährt und sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es stünden ihm dort alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Zudem sei Griechenland an die die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus gleiche Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger, etwa beim Zugang zu Berichten, zu Erwerbstätigkeit und Bildung, zur Fürsorge oder sozialen Sicherheit. Es lägen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es herrsche aber in Griechenland auch keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Zwar habe er inzwischen den Arm gebrochen. Nur eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung vermöge aber eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Auch sei seine Verletzung in Griechenland behandelbar, zumal auch diesbezüglich die Qualifikationsrichtlinie greife und zumindest die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei. Im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand stellte das SEM schliesslich fest, auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden, weil auch in Berücksichtigung des gebrochenen Arms klarerweise nicht von einer Notlage ausgegangen werden könne. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines gebrochenen Armes als vulnerable Person zu betrachten. Er befürchte, in Griechenland nicht die notwendige Behandlung zu erhalten. Auch sein Arzt empfehle, die Abheilung der Verletzung in der Schweiz abzuwarten, was viereinhalb Monate dauern werde. Hinzu komme, dass die Situation in Griechenland schwierig sei, er habe dort nur sechs Monate verbracht und schlechte Erfahrungen gemacht. So habe er in Zelten schlafen müssen und die Gefahr, delinquent und gewalttätig zu werden, sei hoch. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung aller Akten zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mehr bestreitet, volljährig zu sein. Auch musste das SEM dem Ersuchen der Rechtsvertretung, weitere medizinische Abklärungen zum gebrochenen Arm des Beschwerdeführers abzuwarten, nicht nachkommen; vielmehr durfte es in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, es handle sich dabei nicht um eine medizinische Notlage und eine solche Verletzung sei in Griechenland weiter behandelbar. 8.2 8.2.1 Des Weiteren ist zwar richtig, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt werde, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Griechenland in Zelten übernachten müssen, bezieht er sich dabei wohl auf seinen Aufenthalt dort während seines Asylverfahrens, ist doch gestützt auf die Akten zu vermuten, dass er das Land bereits vor der Schutzgewährung wieder verlassen hat. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu einer Unterkunft erhalten wird. Auch ist davon auszugehen, sein gebrochener Arm könne in Griechenland weiterbehandelt werden. In der Aktennotiz des zuständigen Orthopäden vom 28. Januar 2020 wird zwar festgehalten, aus medizinischer Sicht sei ein Verbleib in der Schweiz bis zur völligen Genesung in rund vier Monaten sinnvoll, um ein gutes funktionelles Resultat zu erzielen. Die Fadenentfernung (2 Wochen nach dem operativen Eingriff vom 21. Januar 2020) dürfte inzwischen stattgefunden und die therapeutischen Übungen begonnen haben. Es ist davon auszugehen, dass diese Therapie, aber auch die notwendigen Röntgen und schliesslich die Entfernung der Metallplatte in Griechenland stattfinden können. Die medizinischen Unterlagen können dem Beschwerdeführer mitgegeben und die griechischen Behörden nötigenfalls informiert werden. Das SEM hielt zu Recht fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Der Beschwerdeführer ist gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, auch private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden kann, bestehen. Nötigenfalls kann er seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. 8.3 Zusammenfassend wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, es drohe ihm in Griechenland eine Verletzung des Refoulement-Verbotes und es bestehen auch keine ernsthaften Anzeichen dafür. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich ferner nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 8.4 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Angesichts der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung (vgl. E. 11.2), ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: