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D-1101/2019

D-1101/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1101/2019mel Urteil vom 19. März 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli: Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, B._______, geboren am (...), Syrien, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle drei ohne Nationalität, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers (F._______) mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass dieser am 5. Mai 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 12. Dezember 2017 internationalen Schutz gewährt worden war, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 14. Dezember 2018 erklärten, sie seien ungefähr Ende 2015 in Richtung Türkei aus Syrien ausgereist, dass sie später nach Griechenland gelangt und dort als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass sie aber von Anfang an in die Schweiz hätten kommen wollen, weshalb sie schliesslich nach längerem Aufenthalt in Griechenland via Italien in die Schweiz gereist seien, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer damit verbundenen Überstellung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, sie hätten in Griechenland lediglich 450 Euro pro Monat erhalten, und ihre Wohnung sei in einem schlechten Zustand gewesen, dass sie nicht legal hätten arbeiten können und es keine Sicherheit gegeben habe, weshalb sie nicht nach Griechenland zurückkehren wollten, dass den Beschwerdeführenden ausserdem Gelegenheit gegeben wurde, allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme darzulegen, und diese dabei vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit Epileptikerin und habe ausserdem Probleme mit der Niere, und zwei Kinder hätten Asthma sowie einen Herzfehler, dass das SEM die griechischen Behörden am 19. Dezember 2018 um Wiederaufnahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ersuchte, dass die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2018 zustimmten, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Januar 2019 mitteilte, die Dublin-Verordnung sei angesichts der Schutzgewährung in Griechenland nicht anwendbar, und es werde beabsichtigt, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, dass den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2019 geltend machten, sie müssten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland auf der Strasse leben, dass sie zuvor in einer schmutzigen, kalten Wohnung hätten leben müssen und die Kinder immerzu hungrig und krank gewesen seien, da sie von der Sozialhilfe lediglich 450 Euro im Monat erhalten hätten, dass sie ausserdem ständig durch Araber bedroht worden seien, dass die Beschwerdeführerin, welche in Syrien an der Niere operiert worden sei, aufgrund der Situation in Griechenland ihre Nachkontrollen nicht habe wahrnehmen können und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, dass bei zwei Kindern ein Herzfehler (Loch im Herzen) festgestellt worden sei, sie vom Krankenhaus jedoch ohne weitere Behandlung nach Hause geschickt worden seien, dass sie in Griechenland nicht mit einer ausreichenden medizinischen Behandlung rechnen könnten und nicht dorthin zurückkehren wollten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2019 - eröffnet am 1. März 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien Abklärungen zufolge in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) bezeichnet habe und Griechenland bereit sei, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen dort Schutz gewährt werde, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz fehle, dass auf die Asylgesuche daher gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in Griechenland generell bestehende soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünden, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zudem notfalls einklagbare Ansprüche auf Sozialleistungen und Wohnraum zustünden, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland alle aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zustünden und keine Hinweise vorlägen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Drohungen durch Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland wenden könnten, zumal Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und ein Rechtsstaat sei, dass eine angemessene medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei und die Beschwerdeführenden offenbar effektiv Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt hätten, weshalb sie sie bei allfälligen weiteren Problemen erneut an eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden könnten, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. März 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. März 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass sich die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten haben, dass sie in Griechenland am 12. Dezember 2017 als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort über (vorerst bis 17. Januar 2021) gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen, dass sie somit nach Griechenland zurückkehren können, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme am 29. Dezember 2018 ausdrücklich zugestimmt haben, dass bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden und die dorthin zurückkehren können, in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegweisungshindernissen in Bezug auf den Heimatstaat erfolgt, dass somit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, in Griechenland sei die Sicherheit nicht garantiert, es gebe Spannungen zwischen Arabern und Kurden, dass die Beschwerdeführenden nicht genügend Geld gehabt hätten und deshalb Hunger hätten leiden müssen, dass sie in Griechenland keine Zukunft hätten, da sie keine Möglichkeit hätten, sich zu integrieren, dass sie im Falle einer Rückkehr auf der Strasse leben müssten, dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Griechenland Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und das Bundesverwaltungsgericht bei Personen, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurden, grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-595/2019 vom 8. Februar 2019 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Griechenland) zurückkehren können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung finden, dass im Weiteren die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in Griechenland nicht auf der Strasse, sondern in einer eigenen Wohnung lebten und von der Sozialhilfe unterstützt wurden, dass sie sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen oder zusätzlich auch private und internationale Organisationen wenden können, sollten sie nach der Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass sodann festzustellen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge in Griechenland die Schule respektive den Kindergarten besuchten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort durchaus über eine Zukunftsperspektive verfügen, dass das SEM ferner zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Griechenland über eine funktionierende Sicherheitsbehörde verfügt, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen, dass sodann bei bestehenden gesundheitlichen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass diese Voraussetzung vorliegend keinesfalls erfüllt ist, dass nämlich anerkannte Flüchtlinge in Griechenland ohne weiteres Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung erhalten und den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit eine konkret benötigte Behandlung vorenthalten wurde, dass die Beschwerdeführerin, welche an Nierenproblemen leidet, vielmehr selber die ihr angebotene Operation in Griechenland verweigerte und auf die Durchführung eines MRI verzichtete, weil sie noch am Stillen war (vgl. A13 S. 11), dass sodann der Umstand, dass der bei zwei Kindern angeblich festgestellte Herzfehler (Loch im Herzen) nicht umgehend behandelt, sondern offenbar lediglich ein weiterer Termin vereinbar wurde, keineswegs darauf hinweist, dass ihnen in Griechenland eine adäquate Behandlung verweigert wurde, zumal derartige angeborene Herzfehler in der Regel nicht lebensbedrohlich und oftmals auch nicht behandlungsbedürftig sind, sondern nur einer regelmässigen Kontrolle bedürfen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland nach dem Gesagten ohne weiteres zulässig, zumutbar und - angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Griechenlands zur Rückführung - auch möglich erscheint, dass der verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht belegten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: