Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-595/2019 Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Bern vom 17. Dezember 2018 im Wesentlichen vorbrachte, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune, stamme aus der Provinz B._______ und habe als (...) gearbeitet sowie (...) studiert, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er gegen deren Willen Frauen unterrichtet habe, und unter Druck gesetzt worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, dass er sein Heimatland deswegen anfangs September 2016 verlassen habe und via den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, dass er zwei Jahre in Griechenland gelebt habe, die Lage in dem betreffenden Camp auf der Insel C._______ jedoch so schlimm gewesen sei, dass er bereit sei, Suizid zu begehen, wenn er dorthin zurückkehren müsse, dass er unter psychischen Problemen leide, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7), dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 1. Februar 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe und ihm dort am 29. Juni 2017 internationaler Schutz gewährt worden sei, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihn nach Griechenland wegzuweisen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen das angekündigte Vorgehen aussprach und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Januar 2019 im Wesentlichen geltend machte, das Camp (...) auf der griechischen Insel C._______, in dem er zwei Jahre gelebt habe, sei der schrecklichste Ort, den er je gesehen habe, dass er dort zusammen mit rund zehn Personen in einem kleinen Zelt untergebracht gewesen sei, in welches Regen und im Winter 2017 auch Schnee eingedrungen sei, dass es im Camp zudem häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den ethnischen Gruppen gekommen sei, dass es dort auch an medizinischer Versorgung gefehlt habe, viele Menschen krank geworden oder sogar gestorben seien und sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, dass er in Griechenland zu seinen mentalen Problemen, aber nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, dass er zwar in ein Camp nach D._______ verlegt worden sei, aber dort ebenfalls ethnische Konflikte geherrscht hätten, dass sein Freund eines Nachts bei dem Versuch, die Ehre seiner Freundin zu retten, umgebracht worden sei, und er (der Beschwerdeführer) Zeuge davon geworden sei, dass er weggerannt sei, man ihm aber nachgerufen habe, man werde auch ihn kriegen, weshalb er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland einerseits die Rache der besagten Verbrecher und andererseits eine Inhaftierung wegen der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie die anschliessende Rückschaffung nach Afghanistan drohen würden, dass das SEM die griechischen Behörden am 27. Dezember 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und Griechenland diesem Ersuchen am 30. Dezember 2018 ausdrücklich zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 - eröffnet am 30. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe und dem Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2018 zugestimmt habe, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, indes gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Beschäftigung sowie Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass dem Beschwerdeführer dadurch notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen würden, und er sich somit an die zuständigen griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass in Griechenland zudem neben den staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Hilfsorganisationen bestehen würden, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne, dass soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in Griechenland, welche die dortige Bevölkerung generell betreffen würden, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu sprechen vermöchten, dass dem Beschwerdeführer als in Griechenland anerkanntem Flüchtling alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zustehen würden, wozu die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit, gehören würden, und keine erhärteten Hinweise vorliegen würden, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über ein funktionierendes Justizsystem sowie eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde verfüge, und keine Hinweise vorlägen, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständige griechische Polizeibehörde oder nötigenfalls an die nächst höhere Instanz wenden könne, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein oder konkrete Befürchtungen haben, verfolgt zu werden, dass es Griechenland grundsätzlich frei stehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen örtlichen Stellen wenden könne, dass Griechenland zudem gemäss der Qualifikationsrichtlinie angemessene medizinische Versorgung erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei einem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten, dies die Behörden aber nicht zu einem Einlenken zwingen könne, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden könne, dass das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung trage, indem es die griechischen Behörden vorgängig über die besondere Schutzbedürftigkeit und eine notwendige medizinische Behandlung informiere, dass der Vollzug nach Griechenland somit zumutbar und auch möglich sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf sein Asylgesuch und um Gutheissung desselben ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen unter Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 8. Januar 2019 die bisherigen Vorbringen wiederholte und erneut geltend machte, ihm drohe in Griechenland als Zeuge eines noch nicht aufgeklärten Verbrechens Gefahr seitens Dritter und als "Dublin-Rückkehrer" die Inhaftierung sowie anschliessende Rückschaffung nach Afghanistan, dass er, sollte er von einer Inhaftierung und Rückschaffung verschont bleiben, mit unzureichender Unterstützung von den griechischen Behörden zu rechnen habe, dass er an Schlafstörungen leide und die bisher verabreichten Schlaftabletten noch keine Besserung bewirkt hätten, dass auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Fotos aus dem Internet) - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das EVZ E._______ mit Eingabe vom 6. Februar 2019 bestätigte, der Beschwerdeführer verfüge - soweit bekannt - über keine finanziellen Mittel, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass auf den Beschwerdeantrag um Gutheissung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers respektive um Gewährung des Asyls daher nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten hat, dass er gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 30. Dezember 2018 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorerst gültig bis 7. Juli 2020), dass der Beschwerdeführer somit nach Griechenland zurückkehren kann, zumal die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. Dezember 2018 ausdrücklich zugestimmt haben, dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass Griechenland Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und das Bundesverwaltungsgericht bei Personen, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurden, im Grundsatz von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 und D-1047/206 vom 2. März 2016), dass Griechenland sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und eine (vorerst) bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihm Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seiner Situation in Griechenland (schwierige Unterbringungssituation auf der Insel C._______, mangelhafte medizinische Versorgung von Asylsuchenden im Flüchtlingscamp auf C._______) und den eingereichten Fotos aus dem Internet, welche das Flüchtlingscamp (...) auf C._______ und einen Polizeieinsatz in demselben zeigen würden, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, dieser Drittstaat würde ihm nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des entsprechenden Schutzstatus und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnte, dass dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der FK zustehen (Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge, soziale Sicherheit [vgl. Art. 16-24 FK]) und keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in einen Drittstaat reisen kann und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu entnehmen ist, ihm würde dort eine konkrete Verletzung der Bestimmungen der FK und der EMRK drohen, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland zwar aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise schwierig sind, jedoch weder diese (vgl. die vorstehenden Ausführungen) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die Qualifikationsrichtlinie vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe erhalten, und der Beschwerdeführer daher gehalten ist, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen griechischen Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe, falls notwendig, auf dem Rechtsweg einzufordern, dass die aktenkundigen Bestätigungen zu wiederholten Kursbesuchen des Beschwerdeführers in Griechenland zudem auf den bestehenden Zugang zu Unterstützung vor Ort schliessen lassen (vgl. A8 [Bestätigungen aus dem Jahr 2017 bezüglich des Besuchs eines Englisch- und eines Integrationskurses, Bestätigung vom 28. Februar 2018 bezüglich eines weiterführenden Englischkurses von November 2017 bis Februar 2018), dass hinsichtlich des Vorbringens, sich von Seiten privater Dritter bedroht zu fühlen und der damit verbundenen Rüge des fehlenden Schutzes seitens der griechischen Polizei festzuhalten ist, dass Griechenland über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt und vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehen würde, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre respektive die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm bei konkreten Anhaltspunkten Schutz vor drohenden Übergriffen seitens Dritter zu gewähren, dass bezüglich der vorgebrachten Schlafstörungen und der psychischen Belastung des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass bei einer Krankheit nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass die Schlafstörungen des Beschwerdeführers, die in der Schweiz medikamentös behandelt werden, grundsätzlich in Griechenland (weiter-)behandelt werden können, dass die aktenkundigen Unterlagen zudem den Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Unterstützung in Griechenland beim Vorliegen psychischer Probleme belegen (vgl. A8 [drei ärztliche Zeugnisse betreffend psychiatrischer Behandlung des Beschwerdeführers in Griechenland]), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nötigenfalls auch diesbezüglich unbenommen wäre, seine Rechte bei den griechischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen, dass das SEM darüber hinaus betreffend der vom Beschwerdeführer bei der Befragung vom 17. Dezember 2018 geäusserten Suizidbereitschaft aufgezeigt hat, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung angemessen Rechnung getragen wird und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden, um allfällig notwendige Vorkehrungen für eine nahtlose Betreuung und Weiterbehandlung zeitgerecht zu treffen, dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme es Beschwerdeführers auch möglich ist, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Bebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: