Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-638/2019 Urteil vom 14. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger aus B._______ - am (...) 2018 in die Schweiz gelangte, sich gleichentags auf einem Polizeiposten im Kanton C._______ zwecks Asylgesuchstellung meldete und anschliessend am (...) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er den Schweizer Behörden neben zwei syrischen Dokumenten (Identitätskarte und Militärdienstbüchlein) auch zwei griechische Dokumente (Reisepass für Flüchtlinge und Aufenthaltstitel) abgab, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am (...) 2016 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, ihm dort am (...) 2017 internationalen Schutz gewährt worden war und er ausserdem am (...) 2018 in Norwegen um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 3. Januar 2019 im Wesentlichen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat anfangs 2016 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er in E._______ gelebt habe, dass er nach Norwegen weitergereist sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe, er jedoch von Norwegen nach Griechenland zurückgeschickt worden sei, dass er am (...) 2018 von E._______ nach Rom geflogen und anschliessend in die Schweiz gereist sei, dass ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands für sein Asylverfahren und einer Überstellung dorthin gewährt wurde, wobei er geltend machte, er sei in Griechenland gezwungen gewesen, einen Asylantrag zu stellen, dass es dort sehr viele Obdachlose gebe und er ebenfalls obdachlos gewesen sei, dass er lieber nach Syrien zurückgeschickt würde, als nach Griechenland, dass er in Griechenland von einer Gruppe angegriffen und ihm dabei ein Zahn gebrochen worden sei, dass er dort keine Rechte gehabt habe, dass er angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen angab, er leide an einem (...) und sei am (...), weshalb ihm manchmal schwindlig sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2019 mitteilte, die Dublin-Verordnung sei angesichts der Schutzgewährung in Griechenland nicht anwendbar, dass es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2019 im Wesentlichen geltend machte, dass sein Leben in Griechenland nicht sicher gewesen sei, er dort gefoltert, mit heissem Öl begossen und mit (...) worden sei, was seine (...) belegen würden, dass er in Griechenland auf der Strasse gelebt habe und habe betteln müssen, dass er sich dort einen Virus eingefangen habe, der heute noch nicht auskuriert sei und er seither auf (...) sei, dass Griechenland ihn in keiner Art unterstützt habe, dass ihm unter Gewaltanwendung seine Dokumente gestohlen worden seien, er dabei einen Zahn verloren habe und die Polizei ihm nicht geholfen habe, dass er im Spital nicht behandelt worden sei, das Gesundheitssystem nicht gut funktioniere und ihm nicht habe geholfen werden können, dass er keine Medikamente bekommen habe und die Situation als sehr anstrengend, sehr belastend und nicht lebenswert erlebt habe, dass er weiter - unter Hinweis auf die dem Schreiben in Kopie beiliegenden medizinischen Unterlagen - vorbrachte, er sei depressiv und (wegen der belastenden Geschehnissen in B._______, wo er seinen Bruder mit eigenen Augen habe sterben sehen) psychisch am Anschlag, brauche vor allem Ruhe und könne nicht wieder weggeschickt werden, dass er in der Schweiz neu anfangen, ein sicheres Leben führen, endlich wieder auf die Beine kommen und arbeiten wolle, dass weitergehend auf das Schreiben und die medizinischen Unterlagen in den Akten verwiesen wird, dass die griechischen Behörden am 24. Januar 2019 dem Ersuchen des SEM vom 16. Januar 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2019 - eröffnet am 31. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und sich Griechenland am 24. Januar 2019 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, indes gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regle, umgesetzt habe, dass dem Beschwerdeführer dadurch notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen würden, und er sich somit an die zuständigen griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass in Griechenland zudem neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen bestehen würden, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne, dass soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestehen mögen und die dortige Bevölkerung generell betreffen würden, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu sprechen vermöchten, dass dem Beschwerdeführer als in Griechenland anerkanntem Flüchtling alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zustehen würden, wozu die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit, gehören würden, und keine erhärteten Hinweise vorliegen würden, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass bezüglich der gewalttätigen Übergriffe auf den Beschwerdeführer festzuhalten sei, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei, und keine Hinweise vorlägen, dass die griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständige Polizeibehörde in Griechenland wenden könne, sollte er nochmals einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein, und er gehalten sei, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden, sollte die griechische Polizei ihm trotz ernstzunehmender Bedrohung seiner Rechte und seiner Sicherheit keinen Schutz gewähren, dass Griechenland schliesslich gemäss der Qualifikationsrichtlinie angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden könne, dass das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung trage, indem es die griechischen Behörden vorgängig über seine besondere Schutzbedürftigkeit und eine notwendige medizinische Behandlung informiere, dass der Vollzug nach Griechenland somit zumutbar und zudem auch möglich sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vorliege, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 4. Februar 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass zur Begründung der Beschwerde auf die in den vorinstanzlichen Akten liegende Stellungnahme vom 21. Januar 2019 verwiesen wurde, wobei diese (inkl. medizinische Unterlagen) erneut eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten hat, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort über eine (vorerst bis [...] 2020) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass er somit nach Griechenland zurückkehren kann, zumal die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 24. Januar 2019 ausdrücklich zugestimmt haben, dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland behauptungsweise gar kein Asylgesuch stellen wollte, sondern dazu gezwungen worden sei, nichts zu ändern vermag, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass Griechenland Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und das Bundesverwaltungsgericht bei Personen, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurden, im Grundsatz von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-595/2019 vom 8. Februar 2019 m.w.H.), dass sodann festzuhalten ist, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - zu Recht und mit zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend dazu festzuhalten respektive zu konkretisieren ist, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Griechenland durchgehend unsubstanziiert ausgefallen sind, dass dies etwa für die geltend gemachte Folter gilt, so dass aus dem entsprechenden Vorbringen nicht geschlossen werden kann, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass zudem beispielsweise auch sein Vorbringen betreffend angeblich nicht gewährtem Zugang zu medizinischer Versorgung oberflächlich ausgefallen ist und daher keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass ihm in Griechenland der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verweigert wurde, dass bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme sodann ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass bei solchen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass dies sowohl auf die vom Beschwerdeführer genannten (...) (resp. den [...]), die (...) und die (...) wie auch auf die in den medizinischen Unterlagen erwähnten sonstigen gesundheitlichen Probleme (etwa [...]) nicht zutrifft, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ohne weitere Ausführungen zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne vom Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: